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Document 51996AP0271

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 (KOM(96)0131 - C4-0268/96 - 96/0089(CNS) ) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 347 vom 18.11.1996, p. 452 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AP0271

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 (KOM(96)0131 - C4-0268/96 - 96/0089(CNS) ) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 347 vom 18/11/1996 S. 0452


    A4-0271/96

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 (KOM(96)0131 - C4-0268/96 - 96/0089(CNS))

    Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Erwägung 2a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Um die Information der Haushaltsbehörde über die Anwendung des Protokokolls zu verbessern, legt die Kommission alljährlich vor dem 1. Mai einen Bericht über den Stand seiner Anwendung zusammen mit dem aktualisierten Finanzbogen vor.

    (Änderung 2)

    Erwägung 2b (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 29. Oktober 1993 über die Haushaltsdisziplin handelt es sich bei den Ausgaben im Rahmen dieses Protokolls um nichtobligatorische Ausgaben.

    (Änderung 3)

    Erwägung 3a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Sämtliche Küstenstaaten des Indischen Ozeans sowie alle anderen Staaten, die in diesen Gewässern Fangtätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, die Erhaltung und die dauerhafte Bewirtschaftung der Fischbestände zu garantieren.

    (Änderung 4)

    Artikel 2a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 2a

    Die Gemeinschaft verpflichtet sich, eine aktive Rolle bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischbestände des Indischen Ozeans zu spielen, insbesondere im Rahmen der Tätigkeiten der Thunfisch-Kommission für den Indischen Ozean, die so schnell wie möglich einsatzbereit sein sollte.

    (Änderung 5)

    Artikel 2b Absatz 1 (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 2b

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Im letzten Geltungsjahr des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen zu seiner Verlängerung legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen allgemeinen Evaluierungsbericht vor.

    (Änderung 6)

    Artikel 2b Absatz 2 (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Auf der Grundlage dieses Berichts und unter Berücksichtigung der diesbezueglichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments beauftragt der Rat gegebenenfalls die Kommission, Verhandlungen zur Annahme eines neuen Protokolls einzuleiten.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschellen für die Zeit vom 18. Januar 1996 bis zum 17. Januar 1999 (KOM(96)0131 - C4-0268/96 - 96/0089(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(96)0131 - 96/0089(CNS)),

    - vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0268/96),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0271/96),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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