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Document 42010X0930(03)

    Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger

    ABl. L 257 vom 30.9.2010, p. 231–279 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/106(2)/oj

    30.9.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/231


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 106 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger

    Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

    Ergänzung 8 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 17. März 2010

    INHALT

    REGELUNG

    1.

    Anwendungsbereich

    2.

    Begriffsbestimmungen

    3.

    Aufschriften

    4.

    Antrag auf Genehmigung

    5.

    Genehmigung

    6.

    Vorschriften

    7.

    Änderung des Reifentyps und Erweiterung der Genehmigung

    8.

    Übereinstimmung der Produktion

    9.

    Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

    10.

    Endgültige Einstellung der Produktion

    11.

    Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Behörden

    ANHÄNGE

    Anhang 1 —

    Mitteilung über die Genehmigung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Luftreifens für Kraftfahrzeuge nach der Regelung Nr. 106

    Anhang 2 —

    Anordnung des Genehmigungszeichens

    Anhang 3 —

    Anordnung der Reifenaufschriften

    Anhang 4 —

    Liste der Tragfähigkeitskennzahlen (LI) und der entsprechenden Höchstbelastung (kg)

    Anhang 5 —

    Theoretische Felge, Außendurchmesser und Nennquerschnittsbreite von Reifen mit bestimmten Größenbezeichnungen

    Anhang 6 —

    Prüfverfahren für die Ermittlung der Reifenabmessungen

    Anhang 7 —

    Änderung der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit

    Anhang 8 —

    Prüfverfahren zur Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Bersten des Reifens

    Anhang 9 —

    Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung

    Anhang 10 —

    Reifenklassifizierungscode

    Anhang 11 —

    Beispiel des Piktogramms zur Angabe des maximalen Reifendrucks auf beiden Reifenseitenwänden, der bei der Reifenmontage nicht überschritten werden darf, um die Reifenwulste der Felge richtig anzupassen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Regelung gilt für neue Luftreifen, die vor allem, aber nicht nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse T), landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen (selbst fahrend und als Anhänger) und landwirtschaftliche Anhänger bestimmt und durch Symbole für die Geschwindigkeitskategorie gekennzeichnet sind, die Geschwindigkeiten von höchstens 65 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „D“) entsprechen.

    Sie gilt nicht für Reifentypen, die hauptsächlich für andere Zwecke bestimmt sind, wie zum Beispiel für:

    a)

    Baugeräte (Reifen mit der Aufschrift „Industrial“ oder „IND“ oder „R4“ oder „F3“),

    b)

    Erdbewegungsmaschinen,

    c)

    Industriefahrzeuge und Hubstapler.

    2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

    2.1.

    „Typ des Landmaschinenreifens“ Reifen, die bei den nachstehenden Merkmalen keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

    2.1.1.

    Hersteller;

    2.1.2.

    Bezeichnung der Reifengröße;

    2.1.3.

    Verwendungsart:

    a)

    Zugmaschine — Lenkachsen-Reifen,

    b)

    Zugmaschine — Antriebsachsen-Reifen — Standardprofil,

    c)

    Zugmaschine — Antriebsachsen-Reifen — Spezialprofil,

    d)

    Arbeitsgerät — Reifen für angetriebene Achsen,

    e)

    Arbeitsgerät — Reifen für nicht angetriebene Achsen,

    f)

    Arbeitsgerät — Reifen für gemischte Anwendungen,

    g)

    forstwirtschaftliche Maschinen — Standardprofil,

    h)

    forstwirtschaftliche Maschinen — Spezialprofil;

    2.1.4.

    Bauart (Diagonalreifen, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radialreifen);

    2.1.5.

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie;

    2.1.6.

    Tragfähigkeitskennzahl;

    2.1.7.

    Reifenquerschnitt.

    2.2.

    Die nachstehenden Benennungen sind in der erläuternden Abbildung in der Anlage 1 enthalten.

    2.3.

    „Reifenbauart“ die technischen Merkmale der Karkasse des Reifens. Insbesondere unterscheidet man die nachstehenden Bauarten:

    2.3.1.

    „Diagonalbauart“ ist die Bauart eines Reifens, dessen Lagen sich bis zu den Wulsten erstrecken und abwechselnd Winkel von wesentlich weniger als 90° mit der Mittellinie der Lauffläche bilden,

    2.3.2.

    „Gürtelbauart mit Diagonalkarkasse“ ist die Bauart eines Diagonalreifens, dessen Karkasse von einem Gürtel umschlossen ist, der aus zwei oder mehr Lagen von weitgehend undehnbarem Kord besteht, die abwechselnd in Winkeln zueinander liegen, die denen der Karkasse nahe kommen,

    2.3.3.

    „Radialbauart“ ist die Bauart eines Reifens, dessen von Wulst zu Wulst verlaufende Kordlagen im Winkel von etwa 90° zur Mittellinie der Lauffläche gelegt sind und dessen Karkasse durch einen weitgehend undehnbaren umlaufenden Gürtel stabilisiert wird;

    2.4.

    „Wulst“ der Teil eines Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen sind, dass er auf die Felge passt und den Reifen darauf hält;

    2.5.

    „Kord“ Stränge (Fäden), die die Gewebelagen des Reifens bilden;

    2.6.

    „Lage“ eine Schicht aus gummiertem, parallel verlaufendem Kord;

    2.7.

    „Karkasse“ der Teil eines Reifens, außer der Lauffläche und den Seitenwänden (Seitengummi), der im aufgepumpten Zustand die Last trägt;

    2.8.

    „Lauffläche“ der Teil eines Reifens, der mit dem Boden in Berührung kommt;

    2.9.

    „Seitenwand“ der Teil des Reifens ohne die Lauffläche, den man von der Seite sieht, wenn der Reifen auf die Felge montiert ist;

    2.10.

    „Querschnittsbreite (S)“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens ohne die Erhöhungen für die Kennzeichnung (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen;

    2.11.

    „Gesamtbreite“ der geradlinige Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich der Kennzeichnung (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten und Scheuerrippen;

    2.12.

    „Querschnittshöhe (h)“ die halbe Differenz zwischen Außendurchmesser des Reifens und Nenndurchmesser der Felge;

    2.13.

    „Nennquerschnittsverhältnis (Ra)“ das Hundertfache der Zahl, die sich bei der Division der Nennquerschnittshöhe in Millimetern durch die Nennquerschnittsbreite in Millimetern ergibt;

    2.14.

    „Außendurchmesser (D)“ der Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens;

    2.15.

    „Bezeichnung der Reifengröße“ eine Bezeichnung, die folgende Angaben umfasst:

    2.15.1.

    die Nennquerschnittsbreite (S1). Dieser Wert ist in mm anzugeben,

    2.15.2.

    das Nennquerschnittsverhältnis (Ra),

    2.15.3.

    folgende Angabe der Reifenbauart vor der Angabe des Felgennenndurchmessers, wie folgt:

    2.15.3.1.

    bei Diagonalreifen das Symbol „-“ oder den Buchstaben „D“,

    2.15.3.2.

    bei Radialreifen den Buchstaben „R“,

    2.15.3.3.

    bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B“,

    2.15.4.

    die Kennzahl „d“ für den Felgennenndurchmesser,

    2.15.5.

    die wahlweise Angabe der Buchstaben „IMP“ hinter dem Felgennenndurchmesser bei Reifen für Arbeitsgeräte,

    2.15.6.

    die wahlweise Angabe der Buchstaben „FRONT“ hinter dem Felgennenndurchmesser bei Lenkachsen-Reifen für Zugmaschinen,

    2.15.7.

    Bei den in Anhang 5 aufgeführten Reifen ist jedoch als „Bezeichnung der Reifengröße“ die in der ersten Spalte der Tabellen dieses Anhangs angegebene Bezeichnung zu verwenden.

    2.15.8.

    Die Angabe der Buchstaben „IF“ vor der Nennquerschnittsbreite für „Niederdruckreifen mit flexibler Karkasse“.

    Die Angabe der Buchstaben „VF“ vor der Nennquerschnittsbreite für „Niederdruckreifen mit sehr flexibler Karkasse“;

    2.16.

    „Felgennenndurchmesser (d)“ eine Kennzahl, die sich auf den Nenndurchmesser der Felge bezieht, auf die ein Reifen zu montieren ist, und entweder in Form von Codes (Zahlen unter 100, siehe die Tabelle mit den entsprechenden Angaben in mm) oder in mm (Zahlen über 100), aber nicht mit Zahlen beider Systeme angegeben ist;

    Kennzahl „d“ in Form von Codes

    Wert für die Berechnung nach Abs. 6.2.1 und 6.4 (mm)

    4

    102

    5

    127

    6

    152

    7

    178

    8

    203

    9

    229

    10

    254

    11

    279

    12

    305

    13

    330

    14

    356

    15

    381

    15,3

    389

    16

    406

    16,1

    409

    17

    432

    18

    457

    19

    483

    20

    508

    21

    533

    22

    559

    24

    610

    26

    660

    28

    711

    30

    762

    32

    813

    34

    864

    36

    914

    38

    965

    40

    1 016

    42

    1 067

    44

    1 118

    46

    1 168

    48

    1 219

    50

    1 270

    52

    1 321

    54

    1 372

     

     

    14,5

    368

    15,5

    394

    16,5

    419

    17,5

    445

    19,5

    495

    20,5

    521

    22,5

    572

    24,5

    622

    26,5

    673

    30,5

    775

    2.17.

    „Felge“ der Teil des Rades, auf dem die Reifenwulste einer aus Reifen und Schlauch bestehenden Einheit oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen;

    2.18.

    „theoretische Felge“ die Normfelge, deren Breite dem X-fachen der Nennquerschnittsbreite eines Reifens entspricht; der Wert X muss vom Hersteller des Reifens angegeben werden, andernfalls ist als Felgenbreite der in Anhang 5 für die entsprechende „Bezeichnung der Reifengröße“ angegebene Wert zu verwenden;

    2.19.

    „Messfelge“ die Felge, auf die ein Reifen zur Ermittlung der Abmessungen montiert wird;

    2.20.

    „Antriebsachsen-Reifen für Zugmaschinen“ ein Reifen für angetriebene Achsen landwirtschaftlicher Zugmaschinen (Fahrzeuge der Klasse T), der für Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment geeignet ist. Das Laufflächenprofil des Reifens besteht aus Stollen;

    2.20.1.

    „Niederdruckreifen mit flexibler Karkasse“ oder „Niederdruckreifen mit sehr flexibler Karkasse“ beschreiben eine Luftreifen-Struktur, bei der die Karkasse widerstandsfähiger als die des entsprechenden Standardreifens ist;

    2.21.

    „Lenkachsen-Reifen für Zugmaschinen“ ein Reifen für nicht angetriebene Achsen land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (Kraftfahrzeuge der Klasse T). Das Laufflächenprofil des Reifens besteht im Allgemeinen aus Längsrillen und -rippen;

    2.22.

    „Reifen für Arbeitsgeräte“ ein Reifen, der vor allem für landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen oder Arbeitsgeräte (Fahrzeuge der Klasse S) oder für landwirtschaftliche Anhänger (Fahrzeuge der Klasse R) bestimmt ist; er kann zwar auch für gelenkte Vorderräder und Antriebsräder land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen (Fahrzeuge der Klasse T) verwendet werden, ist für Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment aber nicht geeignet;

    2.23.

    „Reifen für angetriebene Achsen“ ein Reifen, der vor allem für angetriebene Achsen von Arbeitsgeräten oder landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen außer solchen für Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment bestimmt ist. Das Laufflächenprofil des Reifens besteht im Allgemeinen aus Stollen; Die Verwendungsart wird mit folgendem Symbol angegeben:

    Image

    2.24.

    „Reifen für nicht angetriebene Achsen“ ein Reifen, der für nicht angetriebene Achsen von Arbeitsgeräten, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen oder Anhängern bestimmt ist;

    Die Verwendungsart wird mit folgendem Symbol angegeben: Image

    2.25.

    „Reifen für gemischte Anwendungen“ ein Reifen, der sowohl für angetriebene als auch für nicht angetriebene Achsen von Arbeitsgeräten, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen oder Anhängern bestimmt ist;

    2.26.

    „Betriebskennung“ die Zuordnung einer Tragfähigkeitskennzahl zu einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie:

    2.26.1.

    Bei Reifen für Arbeitsgeräte wird die Betriebskennung mit dem entsprechenden Symbol für die Verwendungsart (für angetriebene oder nicht angetriebene Achsen) nach den Absätzen 2.23 und 2.24 ergänzt;

    2.27.

    „zusätzliche Betriebskennung“ eine weitere Betriebskennung in einem Kreis zur Kennzeichnung einer besonderen Verwendungsart (Tragfähigkeit und Geschwindigkeitskategorie), die für den Reifentyp neben der entsprechenden Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit ebenfalls zulässig ist (siehe Anhang 7);

    2.28.

    „Tragfähigkeitskennzahl“ eine Zahl, die die Reifentragfähigkeit bei Einfachbereifung bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit unter den vom Hersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen angibt. Die Liste der den Tragfähigkeitskennzahlen zugeordneten Tragfähigkeiten ist in Anhang 4 enthalten;

    2.29.

    „Geschwindigkeitskategorie“ die Bezugsgeschwindigkeit, die durch das in der nachstehenden Tabelle jeweils aufgeführte Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückt wird;

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

    zugeordnete Geschwindigkeit

    (km/h)

    A2

    10

    A4

    20

    A6

    30

    A8

    40

    B

    50

    D

    65

    2.30.

    „Tabelle: Änderung der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ die Tabellen in Anhang 7, in denen, nach Verwendungsarten getrennt, für die einzelnen Geschwindigkeitskategorien die Tragfähigkeitsänderungen in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit angegeben sind, denen ein Reifen standhalten kann, wenn er bei einer anderen als der durch das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ausgedrückten Geschwindigkeit verwendet wird,

    2.30.1.

    Die Angaben in der Tabelle „Änderung der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ gelten nicht für die „zusätzliche Betriebskennung“,

    2.30.2.

    Die Tabelle „Änderung der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ ist nicht auf Reifen „mit flexibler Karkasse“ oder „mit sehr flexibler Karkasse“ anwendbar;

    2.31.

    „größte zulässige Reifentragfähigkeit“ die größte Last, die der Reifen tragen kann:

    2.31.1.

    Die größte zulässige Tragfähigkeit, die auf die Verwendungsart, das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, an dem der Reifen montiert wird, bezogen ist, darf nicht den in der Tabelle „Änderung der Reifentragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ (siehe Absatz 2.30) angegebenen Prozentsatz des Wertes übersteigen, der der jeweiligen Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordnet ist;

    2.32.

    „Profilrille“ der Zwischenraum zwischen benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils;

    2.33.

    „Laufflächenstollen“ das massive, hoch stehende Element auf dem Profilgrund;

    2.34.

    „Reifen mit Spezialprofil“ ein Reifen, bei dem das Laufflächenprofil und die Struktur so ausgelegt sind, dass in sumpfigem Gelände eine bessere Haftung als mit einem Standardprofil erreicht wird. Das Laufflächenprofil des Reifens besteht im Allgemeinen aus Stollen und ist tiefer als bei einem Standardreifen;

    2.35.

    „Stollenausbrüche“ die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche;

    2.36.

    „Kordablösung“ die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung;

    2.37.

    „Lagentrennung“ die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander;

    2.38.

    „Laufflächenablösung“ die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse;

    2.39.

    „Prüffelge“ die Felge, auf die ein Reifen für die Leistungsprüfung zu montieren ist;

    2.40.

    „Reifenklassifizierungscode“ die wahlweise Aufschrift nach Anhang 10, die die Verwendungsart und die besondere Art des Laufflächenprofils und der Verwendung nach der ISO-Norm 4251-4 angibt;

    2.41.

    „Reifen für forstwirtschaftliche Maschinen“ ein Reifen, der für Maschinen oder Geräte bestimmt ist, die zu forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden.

    3.   AUFSCHRIFTEN

    3.1.   Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:

    3.1.1.

    die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

    3.1.2.

    die Bezeichnung der Reifengröße nach Absatz 2.15;

    3.1.3.

    folgende Angabe der Reifenbauart:

    3.1.3.1.

    bei Diagonalreifen keine zusätzliche Angabe;

    3.1.3.2.

    bei Radialreifen die wahlweise Angabe „RADIAL“;

    3.1.3.3.

    bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse die Angabe „BIAS-BELTED“;

    3.1.4.

    die „Betriebskennung“ nach Absatz 2.26:

    3.1.4.1.

    Bei Reifen für Arbeitsgeräte muss die Betriebskennung mit dem entsprechenden Symbol für die Verwendungsart ergänzt werden,

    3.1.4.2.

    Bei Reifen für Arbeitsgeräte für gemischte Anwendungen muss der Reifen mit zwei Betriebskennungen versehen sein, die sich auf die Verwendung an nicht angetriebenen und angetriebenen Achsen beziehen und jeweils mit dem entsprechenden Symbol (siehe die vorstehenden Absätze 2.23 und 2.24) ergänzt werden:

    Image

    oder

    Image

    Und

    Dabei bezieht sich die erste Betriebskennung (95 A6) auf die Verwendung an angetriebenen Achsen und die zweite (108 A6) auf die Verwendung an nicht angetriebenen Achsen;

    3.1.5.

    gegebenenfalls die zusätzliche Betriebskennung;

    3.1.6.

    die Aufschrift „DEEP“ (oder „R-2“) bei einem Reifen mit Spezialprofil;

    3.1.7.

    die Aufschriften „F-1“ oder „F-2“ bei einem „Lenkachsen-Reifen für Zugmaschinen“, der nicht bereits mit der Aufschrift nach Absatz 2.15.6 versehen ist;

    3.1.8.

    die Aufschriften „LS-1“, „LS-2“, „LS-3“ oder „LS-4“ bei Reifen für forstwirtschaftliche Maschinen:

    3.1.8.1.

    „LS-3“ steht für Reifen mit Spezialprofil,

    3.1.8.2.

    die Aufschrift „I-3“ bei Reifen für Arbeitsgeräte mit Antriebsprofil gemäß Anhang 5, Tabellen 5 und 6;

    3.1.9.

    die Aufschrift „IMPLEMENT“ bei einem Reifen für Arbeitsgeräte, der nicht bereits mit der Aufschrift nach Absatz 2.15.5 versehen ist;

    3.1.10.

    das Wort „TUBELESS“, wenn der Reifen zur Verwendung ohne Schlauch bestimmt ist;

    3.1.11.

    die Aufschrift „… bar MAX.“ (oder „…kPa MAX.“) in dem in Anhang 11 dargestellten Piktogramm zur Angabe des Drucks bei kalten Reifen, der bei der Reifenmontage nicht überschritten werden darf, damit die Wulste richtig auf der Felge aufsitzen;

    3.1.12.

    die Aufschrift „IF“muss vor der Bezeichnung der Reifengröße hinzugefügt werden, wenn der Reifen ein „Niederdruckreifen mit flexibler Karkasse“ ist,

    die Aufschrift „VF“muss vor der Bezeichnung der Reifengröße hinzugefügt werden, wenn der Reifen ein „Niederdruckreifen mit sehr flexibler Karkasse“ ist.

    3.2.   Auf dem Reifen muss außerdem das Herstellungsdatum als vierstellige Zahl angebracht sein, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzten beiden das Jahr der Herstellung angeben. Diese Aufschrift wird jedoch erst zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regelung für alle danach zur Genehmigung vorgeführten Reifen verpflichtend (1).

    3.3.   Der Reifen muss außerdem das ECE-Reifentypen-Genehmigungszeichen entsprechend dem Muster in Anhang 2 tragen.

    3.4.   Anbringungsstellen der Aufschriften

    3.4.1.

    Die Aufschriften nach Absatz 3.1 müssen auf beiden Seitenwänden des Reifens ein- oder aufgeprägt sein.

    3.4.2.

    Die Aufschriften nach den Absätzen 3.2 und 3.3 brauchen nur auf einer Seitenwand ein- oder aufgeprägt zu sein.

    3.4.3.

    Alle Aufschriften müssen bei der Herstellung des Reifens deutlich lesbar ein- oder aufgeprägt werden. Nach Abschluss der eigentlichen Herstellungsprozesses darf keine Markierung mehr vorgenommen werden.

    3.5.   Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften sind in Anhang 3 dieser Regelung dargestellt.

    4.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

    4.1.

    Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Reifens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Im Antrag sind aufzuführen:

    4.1.1.

    die Bezeichnung der Reifengröße nach Absatz 2.15 dieser Regelung,

    4.1.2.

    die Fabrik- oder Handelsmarke,

    4.1.3.

    die Verwendungsart nach Absatz 2.1.3 dieser Regelung,

    4.1.4.

    die Bauart,

    4.1.5.

    das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie,

    4.1.6.

    die Tragfähigkeitskennzahl des Reifens; bei Reifen für Arbeitsgeräte ist die Tragfähigkeitskennzahl des Reifens für angetriebene Achsen (einzige Angabe) und gegebenenfalls die des Reifens für nicht angetriebene Achsen anzugeben,

    4.1.7.

    die Angabe, ob der Reifen mit oder ohne Schlauch verwendet wird,

    4.1.8.

    gegebenenfalls die zusätzliche Betriebskennung,

    4.1.9.

    die Reifen-Felgen-Zuordnung,

    4.1.10.

    die Mess- und die Prüffelge,

    4.1.11.

    die Felge(n), auf die der Reifen montiert werden kann,

    4.1.12.

    der Innendruck (bar oder kPa) für die Messungen,

    4.1.13.

    der Wert für „X“ nach Absatz 2.18 oder der Wert aus der entsprechenden Tabelle in Anhang 5,

    4.1.14.

    der vom Reifenhersteller für den Reifentyp angegebene Druck des kalten Reifens, der bei der Reifenmontage nicht überschritten werden darf, damit die Wulste richtig auf der Felge aufsitzen,

    4.1.15.

    der Prüfdruck in kPa (oder in bar).

    4.2.

    Wenn die Genehmigungsbehörde dies verlangt, muss der Hersteller außerdem für jeden Reifentyp eine ausführliche technische Dokumentation vorlegen, die vor allem Skizzen oder Fotografien (drei Exemplare) umfasst, auf denen das Laufflächenprofil zu erkennen ist und die den aufgepumpten, auf die Messfelge montierten Reifen mit den wichtigsten Abmessungen (siehe die Absätze 6.1 und 6.2) des zur Genehmigung vorgeführten Typs zeigen. Je nach den Vorgaben der Genehmigungsbehörde muss diese Dokumentation außerdem entweder das von einem zugelassenen Prüflaboratorium erstellte Gutachten enthalten, oder es muss ein Muster des Reifentyps beigefügt sein.

    5.   GENEHMIGUNG

    5.1.

    Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Reifentyp den Vorschriften des Absatzes 6, so ist die Genehmigung für diesen Reifentyp zu erteilen.

    5.2.

    Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Reifentyp mehr zuteilen.

    5.3.

    Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Reifentyp nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht;

    5.4.

    An jedem Reifen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Reifentyp entspricht, ist an der in Absatz 3.3 genannten Stelle zusätzlich zu den in den Absätzen 3.1 und 3.2 vorgeschriebenen Aufschriften deutlich sichtbar ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

    5.4.1.

    einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

    5.4.2.

    der Nummer dieser Regelung und dem Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Typgenehmigungsnummer.

    5.5.

    Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    5.6.

    Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel der Anordnung des Genehmigungszeichens.

    6.   VORSCHRIFTEN

    6.1.   Querschnittsbreite eines Reifens

    6.1.1.

    Außer in den in Absatz 6.1.2 genannten Fällen wird die Querschnittsbreite nach folgender Formel bestimmt:

    S = S1 + K (A – A1)

    Dabei sind

    S

    die „Querschnittsbreite“ (in mm), gemessen auf der Messfelge,

    S1

    die „Nennquerschnittsbreite“ (in mm) entsprechend der vorgeschriebenen Bezeichnung der Reifengröße auf der Seitenwand des Reifens,

    A

    die Breite (in mm) (3) der Messfelge entsprechend den Angaben des Herstellers in der Beschreibung,

    A1

    die Breite (in mm) (3) der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1, multipliziert mit dem vom Reifenhersteller angegebenen Faktor X und

    K

    ist gleich 0,4.

    6.1.2.

    Jedoch gelten bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 angegeben ist, die Breite der theoretischen Felge (A1) und die Nennquerschnittsbreite (S1), die für die betreffende Bezeichnung der Reifengröße in den Tabellen angegeben sind.

    6.2.   Außendurchmesser eines Reifens

    6.2.1.

    Außer in den in Absatz 6.2.2 genannten Fällen wird der Außendurchmesser eines Reifens nach folgender Formel bestimmt:

    D = d + 2H

    Dabei sind

    D

    der Außendurchmesser in mm,

    d

    der Zahlenwert in mm, der den Nenndurchmesser der Felge angibt (siehe Absatz 2.16),

    H

    die Nennquerschnittshöhe in mm und

    H = 0,01 × Ra × S1

    dabei sind

    Ra

    das Nennquerschnittsverhältnis,

    S1

    die „Nennquerschnittsbreite“ in mm.

    Alle Angaben entsprechen der Bezeichnung der Reifengröße auf der Seitenwand des Reifens nach den Vorschriften des Absatzes 2.15.

    6.2.2.

    Jedoch gelten bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 angegeben ist, der Außendurchmesser (D) und der Felgennenndurchmesser (d) (in mm), die für die betreffende Bezeichnung der Reifengröße in den Tabellen angegeben sind.

    6.3.   Querschnittsbreite: Festlegung der Toleranzen

    6.3.1.

    Die Gesamtbreite eines Reifens darf unter der Querschnittsbreite liegen, die nach Absatz 6.1 ermittelt wurde oder in Anhang 5 angegeben ist.

    6.3.2.

    Die Gesamtbreite eines Reifens darf die Querschnittsbreite, die nach Absatz 6.1 ermittelt wurde, höchstens um folgende Werte übersteigen:

     

    bei Radialbauart: + 5 %

     

    bei Diagonalbauart + 8 %

    6.3.3.

    Jedoch gelten bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 angegeben ist, die Prozentsätze, die gegebenenfalls in den entsprechenden Tabellen angegeben sind.

    6.4.   Außendurchmesser: Festlegung der Toleranzen

    6.4.1.

    Der Außendurchmesser eines Reifens darf nicht außerhalb der Werte Dmin und Dmax liegen, die nach folgenden Formeln ermittelt werden:

    D min = d + 2 (H × a)

    D max = d + 2 (H × b)

    Dabei entsprechen „H“ und „d“ den Definitionen in Absatz 6.2.1.

    6.4.1.1.

    Bei Größen, die in Anhang 5 aufgeführt sind: H = 0,5 (D – d) (siehe Absatz 6.2).

    6.4.2.

    Die Koeffizienten „a“ und „b“ haben jeweils folgende Werte:

    Verwendungsart

    Radialbauart

    Diagonalbauart

    a

    b

    a

    b

    Räder für Lenkachsen

    0,96

    1,04

    0,96

    1,07

    Räder für Antriebsachsen von Zugmaschinen und forstwirtschaftliche Maschinen — Standard

    0,96

    1,04

    0,96

    1,07

    Räder für Antriebsachsen von Zugmaschinen und forstwirtschaftliche Maschinen — Spezial

    1,00

    1,12

    1,00

    1,12

    Arbeitsgeräte

    0,96

    1,04

    0,96

    1,07

    6.4.3.

    Jedoch gelten bei Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anhang 5 angegeben ist, die Prozentsätze, die gegebenenfalls in den entsprechenden Tabellen angegeben sind.

    6.5.   Prüfverfahren

    6.5.1.

    Die tatsächlichen Abmessungen der Reifen werden nach dem Verfahren in Anhang 6 bestimmt.

    6.5.2.

    Das Prüfverfahren zur Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Bersten des Reifens ist in Anhang 8 beschrieben.

    6.5.2.1.

    Ein Reifen, bei dem nach der entsprechenden Prüfung zur Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Bersten keine Laufflächenablösung, Lagentrennung oder Kordablösung und keine gebrochenen Wulste oder Kordlagen festgestellt werden, hat die Prüfung bestanden. Der geprüfte Reifen darf nicht bei weiteren Prüfungen verwendet werden.

    6.5.3.

    Die Prüfverfahren, mit denen festgestellt wird, ob der Reifen die geforderten Leistungsmerkmale aufweist, sind in Anhang 9 beschrieben.

    6.5.3.1.

    Ein Reifen, bei dem nach der entsprechenden Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung keine Laufflächenablösung, Lagentrennung oder Kordablösung und kein Kordbruch festgestellt werden, hat die Prüfung bestanden. Der geprüfte Reifen darf nicht bei weiteren Prüfungen verwendet werden.

    6.5.3.2.

    Ein Reifen, bei dem nach der entsprechenden Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung aufgrund der besonderen Prüfbedingungen Stollenausbrüche festgestellt werden, hat die Prüfung bestanden.

    6.5.4.

    Stellt ein Reifenhersteller eine Reifenbaureihe her, so brauchen die Prüfungen nicht an jedem Typ der Reifenbaureihe durchgeführt zu werden.

    7.   ÄNDERUNG EINES REIFENTYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

    7.1.

    Jede Änderung eines Reifentyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Reifentyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

    7.1.1.

    entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und der Reifen in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht,

    7.1.2.

    oder bei dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

    7.2.

    Bei einer Änderung des Laufflächenprofils des Reifens brauchen die Prüfungen nach Absatz 6 dieser Regelung nicht wiederholt zu werden.

    7.3.

    Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 mitzuteilen.

    7.4.

    Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen:

    8.1.

    Die nach dieser Regelung genehmigten Reifen müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des Absatzes 6 eingehalten sind.

    8.2.

    Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden bei jeder Fertigungsanlage normalerweise einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

    9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

    9.1.

    Die für einen Reifentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschrift des Absatzes 8.1 nicht eingehalten ist oder die der Serie entnommenen Reifen die in diesem Absatz vorgeschriebenen Prüfungen nicht bestanden haben.

    9.2.

    Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

    Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Reifentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, DER PRÜFLABORATORIEN UND DER BEHÖRDEN

    11.1.

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.

    11.2.

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, können Laboratorien von Reifenherstellern nutzen und zugelassene Prüflaboratorien in ihrem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens benennen, wenn die zuständige Behörde der letztgenannten Vertragspartei dem Verfahren vorher zugestimmt hat.

    11.3.

    Falls eine Vertragspartei des Übereinkommens Absatz 11.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen durch eine oder mehrere Personen ihrer Wahl vertreten lassen.

    Erläuternde Abbildung

    (siehe die Absätze 2.2 und 4.1)

    Reifenquerschnitt

    Image

    Laufflächenprofil mit Stollen

    Laufflächenprofil mit Längsrippen

    Image

    Image


    (1)  Vor dem 1. Januar 2000 kann das Herstellungsdatum durch eine dreistellige Zahl ausgedrückt werden, bei der die ersten beiden Ziffern die Woche und die letzte Ziffer das Jahr der Herstellung angeben.

    (2)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien-Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Union (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung des jeweiligen ECE-Symbols erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia, 53 für Thailand, 54 und 55 (–), 56 für Montenegro, 57 (–) und 58 für Tunesien. Die folgenden Zahlen werden den anderen Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

    (3)  Der Faktor für die Umrechnung des Codes in mm ist 25,4.


    ANHANG 1

    MITTEILUNG

    (größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

    Image


    ANHANG 2

    ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

    Image


    ANHANG 3

    ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN

    (siehe Absätze 3.1 und 3.2)

    TEIL A:   ANTRIEBSACHSEN-REIFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

    Beispiel der Aufschriften für Reifentypen, die dieser Regelung entsprechen

    Image

    Mindesthöhe der Aufschriften (mm)

    Reifen mit einer Nenn-Querschnittsbreite

    REIFEN MIT EINEM FELGENDURCHMESSER-CODE

    BIS 12

    13 BIS 19,5

    20 UND DARÜBER

    bis 130

    b = 4

    c = 4

    b = 6

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    135 bis 235

    b = 6

    c = 4

    b = 6

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    240 und darüber

    b = 9

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    Diese Aufschriften bezeichnen einen Antriebsachsen-Reifen:

    mit einer Nennquerschnittsbreite von 360,

    mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70,

    in Radialbauart (R),

    mit einem Felgennenndurchmesser von 610, dessen Code 24 ist,

    mit einer Tragfähigkeit von 1 250 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 116 nach Anhang 4,

    für die Geschwindigkeitskategorie A8 (Bezugsgeschwindigkeit 40 km/h),

    der zusätzlich bei 50 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie B) verwendet werden kann; wobei die Tragfähigkeit 1 150 kg beträgt, entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 113 nach Anhang 4,

    der ohne Schlauch zu montieren ist („tubeless“),

    mit einem Spezialprofil („R-2“),

    der in der 25. Woche des Jahres 2006 hergestellt wurde

    (siehe Absatz 3.2 dieser Regelung).

    Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:

    a)

    Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. das Präfix (falls vorhanden), die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in den dargestellten Beispielen anzuordnen:

    360/70 R 24, IF 360/70 R 24, VF 360/70 R 24.

    b)

    Die Betriebskennung (Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die Geschwindigkeitskategorie) ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden.

    c)

    Die Bezeichnung „TUBELESS“, „R-2“ oder „DEEP“, die wahlfreie Angabe „RADIAL“und das Herstellungsdatum können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden.

    d)

    Die Angabe der zusätzlichen Betriebskennung innerhalb eines Kreises kann das Symbol der Geschwindigkeitskategorie entweder hinter oder unter der Tragfähigkeitskennzahl zeigen.

    TEIL B:   LENKACHSEN-REIFEN FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

    Beispiel der Aufschriften für Reifentypen, die dieser Regelung entsprechen

    Image

    Mindesthöhe der Aufschriften (mm)

    Reifen mit einer Nenn-Querschnittsbreite

    REIFEN MIT EINEM FELGENDURCHMESSER-CODE

    BIS 12

    13 BIS 19,5

    20 UND DARÜBER

    bis 130

    b = 4

    c = 4

    b = 6

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    135 bis 235

    b = 6

    c = 4

    b = 6

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    240 und darüber

    b = 9

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    b = 9

    c = 4

    Diese Aufschriften bezeichnen einen Lenkachsen-Reifen:

    mit einer Nennquerschnittsbreite von 250,

    mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70,

    in Radialbauart (R),

    mit einem Felgennenndurchmesser von 405 mm, dessen Code 16 ist, für nicht angetriebene Lenkachsen landwirtschaftlicher Zugmaschinen (FRONT),

    mit einer Tragfähigkeit von 925 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 105 nach Anhang 4,

    für die Geschwindigkeitskategorie A6 (Bezugsgeschwindigkeit 30 km/h),

    der ohne Schlauch zu montieren ist („tubeless“) und

    der in der 25. Woche des Jahres 2006 hergestellt wurde

    (siehe Absatz 3.2 dieser Regelung).

    Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:

    a)

    Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d.h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden), der Felgennenndurchmesser und die wahlfreie Angabe „FRONT“, sind wie in dem oben dargestellten Beispiel anzuordnen: 250/70 R 16 FRONT.

    b)

    Die Betriebskennung (Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die Geschwindigkeitskategorie) ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden.

    c)

    Die Bezeichnung „TUBELESS“, die wahlfreien Angaben „RADIAL“ und „F-1“ sowie das Herstellungsdatum können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden.

    TEIL C:   REIFEN FÜR ARBEITSGERÄTE

    Beispiel der Aufschriften für Reifentypen, die dieser Regelung entsprechen

    Image

    Mindesthöhe der Aufschriften (mm)

    Reifen mit einer Nenn-Querschnittsbreite

    REIFEN MIT EINEM FELGENDURCHMESSER-CODE

    BIS 12

    13 BIS 19,5

    20 UND DARÜBER

    bis 130

    b = 4

    c = 4

    d = 7

    b = 6

    c = 4

    d = 12

    b = 9

    c = 4

    d = 12

    135 bis 235

    b = 6

    c = 4

    d = 12

    b = 6

    c = 4

    d = 12

    b = 9

    c = 4

    d = 12

    240 und darüber

    b = 9

    c = 4

    d = 12

    b = 9

    c = 4

    d = 12

    b = 9

    c = 4

    d = 12

    Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen für ein Arbeitsgerät:

    mit einer Nennquerschnittsbreite von 250,

    mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 70,

    in Radialbauart (R),

    mit einem Felgennenndurchmesser von 508, dessen Kennzahl 20 ist,

    der vor allem für Arbeitsgeräte, landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Anhänger bestimmt ist (IMP),

    mit einer Tragfähigkeit von 690 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 95 nach Anhang 4 bei Verwendung an angetriebenen Achsen, siehe die Kennzeichnung durch das entsprechende Symbol,

    mit einer Tragfähigkeit von 1 000 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 108 nach Anhang 4 bei Verwendung an nicht angetriebenen Achsen, siehe die Kennzeichnung durch das entsprechende Symbol,

    für die Geschwindigkeitskategorie A6 (Bezugsgeschwindigkeit 30 km/h) bei beiden Verwendungsarten,

    der ohne Schlauch zu montieren ist („tubeless“) und

    der in der 25. Woche des Jahres 2006 hergestellt wurde

    (siehe Absatz 3.2 dieser Regelung).

    Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:

    a)

    Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d. h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden), der Felgennenndurchmesser und die wahlfreie Angabe „IMP“, sind wie in dem oben dargestellten Beispiel anzuordnen: 250/70 R 20 IMP.

    b)

    Die Betriebskennung (Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die Geschwindigkeitskategorie) und das entsprechende Symbol für die Verwendungsart sind zusammen in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie können davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden.

    c)

    Die Bezeichnung „TUBELESS“, die Aufschrift I-3, falls vorhanden, die wahlfreien Angaben „RADIAL“ und „IMPLEMENT“ sowie das Herstellungsdatum können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden.

    TEIL D:   REIFEN FÜR FORSTWIRTSCHAFTLICHE MASCHINEN

    Beispiel der Aufschriften für Reifentypen, die dieser Regelung entsprechen

    Image

    MINDESTHÖHE DER AUFSCHRIFTEN (mm):

    b: 9 mm

    c: 4 mm

    Diese Aufschriften bezeichnen einen Reifen für forstwirtschaftliche Maschinen (LS):

    (a)

    mit einer Nennquerschnittsbreite von 600,

    (b)

    mit einem Nennquerschnittsverhältnis von 55,

    (c)

    in Diagonalbauart (-),

    (d)

    mit einem Felgennenndurchmesser von 673 mm, dessen Code 26,5 ist,

    (e)

    mit einem mittleren Profil („LS-2“),

    (f)

    mit einer Tragfähigkeit von 3 750 kg entsprechend der Tragfähigkeitskennzahl 154 nach Anhang 4,

    (g)

    für die Geschwindigkeitskategorie A8 (Bezugsgeschwindigkeit 40 km/h),

    (h)

    der ohne Schlauch zu montieren ist („tubeless“),

    (i)

    der in der 25. Woche des Jahres 2006 hergestellt wurde (siehe Absatz 3.2 dieser Regelung).

    Die Aufschriften, die die Reifenbezeichnung bilden, werden wie folgt angeordnet:

    (a)

    Die Bestandteile der Größenbezeichnung, d.h. die Nennquerschnittsbreite, das Nennquerschnittsverhältnis, die Bauartbezeichnung (falls vorhanden) und der Felgennenndurchmesser, sind wie in obigem Beispiel anzuordnen: 600/55 — 26,5.

    (b)

    Die Aufschrift „LS“ und die Zahl 1, 2, 3 oder 4 werden, wie in obigem Beispiel, hinter der Größenbezeichnung angeordnet: LS-2.

    (c)

    Die Betriebskennung (Tragfähigkeitskennzahl und Symbol für die Geschwindigkeitskategorie) ist in der Nähe der Größenbezeichnung anzuordnen. Sie kann davor, dahinter, darüber oder darunter angebracht werden.

    (d)

    Die Bezeichnung „TUBELESS“ und das Herstellungsdatum können in einem gewissen Abstand zur Größenbezeichnung angeordnet werden.


    ANHANG 4

    Liste der Tragfähigkeitskennzahlen (LI) und der entsprechenden höchsten Tragfähigkeiten (kg)

    (siehe Absatz 2.28)

    LI

    kg

    1

    46,2

    2

    47,5

    3

    48,7

    4

    50

    5

    51,5

    6

    53

    7

    54,5

    8

    56

    9

    58

    10

    60

    11

    61,5

    12

    63

    13

    65

    14

    67

    15

    69

    16

    71

    17

    73

    18

    75

    19

    77,5

    20

    80

    21

    82,5

    22

    85

    23

    87,5

    24

    90

    25

    92,5

    26

    95

    27

    97,5

    28

    100

    29

    103

    30

    106

    31

    109

    32

    112

    33

    115

    34

    118

    35

    121

    36

    125

    37

    128

    38

    132

    39

    136

    40

    140

    41

    145

    42

    150

    43

    155

    44

    160

    45

    165

    46

    170

    47

    175

    48

    180

    49

    185

    50

    190

    51

    195

    52

    200

    53

    206

    54

    212

    55

    218

    56

    224

    57

    230

    58

    236

    59

    243

    60

    250

    61

    257

    62

    265

    63

    272

    64

    280

    65

    290

    66

    300

    67

    307

    68

    315

    69

    325

    70

    335

    71

    345

    72

    355

    73

    365

    74

    375

    75

    387

    76

    400

    77

    412

    78

    425

    79

    437

    80

    450

    81

    462

    82

    475

    83

    487

    84

    500

    85

    515

    86

    530

    87

    545

    88

    560

    89

    580

    90

    600

    91

    615

    92

    630

    93

    650

    94

    670

    95

    690

    96

    710

    97

    730

    98

    750

    99

    775

    100

    800

    101

    825

    102

    850

    103

    875

    104

    900

    105

    925

    106

    950

    107

    975

    108

    1 000

    109

    1 030

    110

    1 060

    111

    1 090

    112

    1 120

    113

    1 150

    114

    1 180

    115

    1 215

    116

    1 250

    117

    1 285

    118

    1 320

    119

    1 360

    120

    1 400

    121

    1 450

    122

    1 500

    123

    1 550

    124

    1 600

    125

    1 650

    126

    1 700

    127

    1 750

    128

    1 800

    129

    1 850

    130

    1 900

    131

    1 950

    132

    2 000

    133

    2 060

    134

    2 120

    135

    2 180

    136

    2 240

    137

    2 300

    138

    2 360

    139

    2 430

    140

    2 500

    141

    2 575

    142

    2 650

    143

    2 725

    144

    2 800

    145

    2 900

    146

    3 000

    147

    3 075

    148

    3 150

    149

    3 250

    150

    3 350

    151

    3 450

    152

    3 550

    153

    3 650

    154

    3 750

    155

    3 875

    156

    4 000

    157

    4 125

    158

    4 250

    159

    4 375

    160

    4 500

    161

    4 625

    162

    4 750

    163

    4 875

    164

    5 000

    165

    5 150

    166

    5 300

    167

    5 450

    168

    5 600

    169

    5 800

    170

    6 000

    171

    6 150

    172

    6 300

    173

    6 500

    174

    6 700

    175

    6 900

    176

    7 100

    177

    7 300

    178

    7 500

    179

    7 750

    180

    8 000

    181

    8 250

    182

    8 500

    183

    8 750

    184

    9 000

    185

    9 250

    186

    9 500

    187

    9 750

    188

    10 000

    189

    10 300

    190

    10 600

    191

    10 900

    192

    11 200

    193

    11 500

    194

    11 800

    195

    12 150

    196

    12 500

    197

    12 850

    198

    13 200

    199

    13 600

    200

    14 000


    ANHANG 5

    Theoretische Felge, Außendurchmesser und Nennquerschnittsbreite von Reifen mit bestimmten Größenbezeichnungen

    Tabelle 1

    Lenkachsen-Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge — Normal- und Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    4,00 — 9

    3

    112

    460

    229

    4,00 — 12

    3

    112

    535

    305

    4,00 — 15

    3

    112

    610

    381

    4,00 — 16

    3

    112

    630

    406

    4,00 — 19

    3

    112

    712

    483

    4,50 — 10

    3

    121

    505

    254

    4,50 — 16

    3

    122

    655

    406

    4,50 — 19

    3

    122

    736

    483

    5,00 — 10

    3

    130

    530

    254

    5,00 — 12

    3

    130

    580

    305

    5,00 — 15

    4

    140

    655

    381

    5,00 — 16

    4

    140

    680

    406

    5,50 — 16

    4

    150

    710

    406

    6,00 — 14

    5

    169

    688

    356

    6,00 — 16

    4,5

    165

    735

    406

    6,00 — 18

    4

    160

    790

    457

    6,00 — 19

    4,5

    165

    814

    483

    6,00 — 20

    4,5

    165

    840

    508

    6,50 — 10

    4,5

    175

    608

    254

    6,50 — 16

    4,5

    175

    760

    406

    6,50 — 20

    4,5

    175

    865

    508

    7,50 — 16

    5,5

    205

    805

    406

    7,50 — 18

    5,5

    205

    860

    457

    7,50 — 20

    5,5

    205

    915

    508

    8,00 — 16

    5,5

    211

    813

    406

    9,00 — 16

    6

    234

    855

    406

    9,50 — 20

    7

    254

    978

    508

    10,00 — 16

    8

    274

    895

    406

    11,00 — 16

    10

    315

    965

    406

    11,00 — 24

    10

    315

    1 170

    610

    Niederquerschnittsgrößen

    7,5L — 15

    6

    210

    745

    381

    8,25/85 — 15

    6

    210

    745

    381

    9,5L — 15

    8

    240

    785

    381

    9,5/85 — 15

    8

    240

    785

    381

    11L — 15

    8

    280

    815

    381

    11,5/75 — 15

    8

    280

    815

    381

    7,5L — 16

    6

    208

    746

    406

    11L — 16

    8

    279

    840

    406

    14L — 16,1

    11

    360

    985

    409

    14,0/80 — 16,1

    11

    360

    985

    409

    14,5/75 — 16,1

    11

    373

    940

    409

    16,5L — 16,1

    14

    419

    1 072

    409

    Anmerkungen:

    1.

    Lenkachsen-Reifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge werden entweder mit den Buchstaben „Front“ hinter der Bezeichnung der Reifengröße (z. B. 4,00 — 9 Front) oder mit einer der folgenden zusätzlichen Aufschriften auf den Reifenseitenwänden „F-1“oder „F-2“ gekennzeichnet.

    2.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet(z. B. 4.00R9).

    Tabelle 2 (1 von 3)

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen — Normal-Querschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    4,00 — 7

    3

     

    112

     

    410

    178

    4,00 — 8

    3

     

    112

     

    435

    203

    4,00 — 9

    3

     

    112

     

    460

    229

    4,00 — 10

    3

     

    112

     

    485

    254

    4,00 — 12

    3

     

    112

     

    535

    305

    4,00 — 18

    3

     

    112

     

    690

    457

    4,00 — 12

    3

     

    121

     

    505

    254

    5,0 — 10

    4

     

    135

     

    505

    254

    5,00 — 10

    3

     

    130

     

    530

    254

    5,00 — 12

    4

     

    145

     

    580

    305

    5,00 — 15

    4

     

    145

     

    645

    381

    6,00 — 12

    4

     

    160

     

    635

    305

    6,00 — 16

    4

     

    160

     

    735

    406

    6,5 — 15

    5

     

    167

     

    685

    381

    6,50 — 16

    5

     

    175

     

    760

    406

    7,50 — 18

    5,5

     

    205

     

    860

    457

    8,00 — 20

    6

     

    220

     

    965

    508

    5 — 12

    4

     

    127

     

    545

    305

    5 — 14

    4

     

    127

     

    595

    356

    5 — 26

    4

     

    127

     

    900

    660

    6 — 10

    5

     

    157

     

    550

    254

    6 — 12

    5

     

    157

     

    600

    305

    6 — 14

    5

     

    157

     

    650

    356

    7 — 14

    5

     

    173

     

    690

    356

    7 — 16

    6

     

    183

     

    740

    406

    8 — 16

    6

     

    201

     

    790

    406

    8 — 18

    7

     

    211

     

    840

    457

    7,2 — 20

    6

     

    183

     

    845

    508

    7,2 — 24

    6

     

    183

     

    945

    610

    7,2 — 30

    6

     

    183

     

    1 095

    762

    7,2 — 36

    6

     

    183

     

    1 250

    914

    7,2 — 40

    6

     

    183

     

    1 350

    1 016

    8,3 — 16

    7

     

    211

     

    790

    406

    8,3 — 20

    7

     

    211

     

    890

    508

    8,3 — 22

    7

     

    211

     

    940

    559

    8,3 — 24

    7

    211

    211

    985

    995

    610

    8,3 — 26

    7

     

    211

     

    1 045

    660

    8,3 — 28

    7

     

    211

     

    1 095

    711

    8,3 — 32

    7

    211

    211

    1 190

    1 195

    813

    8,3 — 36

    7

    211

    211

    1 290

    1 300

    914

    8,3 — 38

    7

     

    211

     

    1 350

    965

    8,3 — 42

    7

    211

    211

    1 440

    1 450

    1 067

    8,3 — 44

    7

    211

    211

    1 495

    1 500

    1 118

    9,5 — 16

    8

     

    241

     

    845

    406

    9,5 — 18

    8

     

    241

     

    895

    457

    9,5 — 20

    8

    241

    241

    940

    945

    508

    9,5 — 22

    8

     

    241

     

    995

    559

    9,5 — 24

    8

    241

    241

    1 040

    1 050

    610

    9,5 — 26

    8

     

    241

     

    1 100

    660

    9,5 — 28

    8

    241

     

    1 140

     

    711

    9,5 — 32

    8

     

    241

     

    1 250

    813

    9,5 — 36

    8

    241

    241

    1 345

    1 355

    914

    9,5 — 38

    8

     

    241

     

    1 405

    965

    9,5 — 42

    8

     

    241

     

    1 505

    1 067

    9,5 — 44

    8

    241

    241

    1 550

    1 555

    1 118

    9,5 — 48

    8

    241

    241

    1 650

    1 655

    1 219


    Tabelle 2 (2 von 3)

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen — Normal-Querschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    11,2 — 18

    10

     

    284

     

    955

    457

    11,2 — 20

    10

    284

    284

    995

    1 005

    508

    11,2 — 24

    10

    284

    284

    1 095

    1 105

    610

    11,2 — 26

    10

     

    284

     

    1 155

    660

    11,2 — 28

    10

    284

    284

    1 200

    1 205

    711

    11,2 — 36

    10

    284

    284

    1 400

    1 410

    914

    11,2 — 38

    10

    284

    284

    1 455

    1 460

    965

    11,2 — 42

    10

    284

     

    1 555

     

    1 067

    11,2 — 44

    10

    284

     

    1 610

     

    1 118

    11,2 — 48

    10

    284

     

    1 710

     

    1 219

    12,4 — 16

    11

     

    315

     

    956

    406

    12,4 — 20

    11

    315

     

    1 045

     

    508

    12,4 — 24

    11

    315

    315

    1 145

    1 160

    610

    12,4 — 26

    11

     

    315

     

    1 210

    660

    12,4 — 28

    11

    315

    315

    1 250

    1 260

    711

    12,4 — 30

    11

     

    315

     

    1 310

    762

    12,4 — 32

    11

    315

    315

    1 350

    1 360

    813

    12,4 — 36

    11

    315

    315

    1 450

    1 465

    914

    12,4 — 38

    11

    315

    315

    1 500

    1 515

    965

    12,4 — 42

    11

     

    315

     

    1 615

    1 067

    12,4 — 46

    11

    315

     

    1 705

     

    1 168

    12,4 — 52

    11

    315

     

    1 860

     

    1 321

    13,6 — 16

    12

     

    345

     

    1 005

    406

    13,6 — 24

    12

    345

    345

    1 190

    1 210

    610

    13,6 — 26

    12

    345

    345

    1 260

    1 260

    660

    13,6 — 28

    12

    345

    345

    1 295

    1 310

    711

    13,6 — 36

    12

    345

    345

    1 500

    1 515

    914

    13,6 — 38

    12

    345

    345

    1 550

    1 565

    965

    13,6 — 48

    12

    345

     

    1 805

     

    1 219

    13,9 — 36

    12

     

    353

     

    1 478

    965

    14,9/80 — 24

    12

     

    368

     

    1 215

    610

    14,9 — 20

    13

     

    378

     

    1 165

    508

    14,9 — 24

    13

    378

    378

    1 245

    1 265

    610

    14,9 — 26

    13

    378

    378

    1 295

    1 315

    660

    14,9 — 28

    13

    378

    378

    1 350

    1 365

    711

    14,9 — 30

    13

    378

    378

    1 400

    1 415

    762

    14,9 — 38

    13

    378

    378

    1 600

    1 615

    965

    14,9 — 46

    13

    378

     

    1 824

     

    1 168

    15,5 — 38

    14

    394

    394

    1 565

    1 570

    965

    16,9 — 24

    15

    429

    429

    1 320

    1 335

    610

    16,9 — 26

    15

    429

    429

    1 370

    1 385

    660

    16,9 — 28

    15

    429

    429

    1 420

    1 435

    711

    16,9 — 30

    15

    429

    429

    1 475

    1 485

    762

    16,9 — 34

    15

    429

    429

    1 575

    1 585

    864

    16,9 — 38

    15

    429

    429

    1 675

    1 690

    965

    16,9 — 42

    15

    429

     

    1 775

     

    1 067

    18,4 — 16.1

    16

     

    467

     

    1 137

    409

    18,4 — 24

    16

    467

    467

    1 395

    1 400

    610

    18,4 — 26

    16

    467

    467

    1 440

    1 450

    660

    18,4 — 28

    16

    467

    467

    1 490

    1 501

    711

    18,4 — 30

    16

    467

    467

    1 545

    1 550

    762

    18,4 — 34

    16

    467

    467

    1 645

    1 650

    864

    18,4 — 38

    16

    467

    467

    1 750

    1 750

    965

    18,4 — 42

    16

    467

    467

    1 850

    1 850

    1 067

    18,4 — 46

    16

    467

     

    1 958

     

    1 168


    Tabelle 2 (3 von 3)

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen — Normal- und Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    Radialreifen

    Diagonalreifen

    20,8 — 34

    18

    528

    528

    1 735

    1 735

    864

    20,8 — 38

    18

    528

    528

    1 835

    1 835

    965

    20,8 — 42

    18

    528

    528

    1 935

    1 935

    1 067

    23,1 — 26

    20

    587

    587

    1 605

    1 605

    660

    23,1 — 30

    20

    587

    587

    1 700

    1 705

    762

    23,1 — 34

    20

    587

    587

    1 800

    1 805

    864

    24,5 — 32

    21

    622

    622

    1 800

    1 805

    813

    Niederquerschnittsgrößen

    7,5L — 15

    6

     

    210

     

    745

    381

    14,9LR — 20

    13

    378

     

    1 100

     

    508

    17,5L — 24

    15

    445

    445

    1 241

    1 265

    610

    19,5L — 24

    17

    495

    495

    1 314

    1 339

    610

    21L — 24

    18

     

    533

     

    1 402

    610

    28,1 — 26

    25

     

    714

     

    1 615

    660

    28L — 26

    25

    719

    714

    1 607

    1 615

    660

    30,5L — 32

    27

    775

    775

    1 820

    1 820

    813

    Anmerkungen:

    1.

    Die Bezeichnung der Reifengröße kann durch eine zusätzliche Zahl ergänzt werden, z. B. 23,1/18 – 26

    anstelle von 23,1 – 26.

    2.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet (z. B. 23.1R26).

    3.

    Koeffizient für die Berechnung der Gesamtbreite: + 8 %

    Tabelle 3

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen — Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    11,2/78 — 28

    10

    296

    1 180

    711

    12,4/78 — 28

    11

    327

    1 240

    711

    12,4/78 — 36

    11

    327

    1 440

    914

    13,6/78 — 28

    12

    367

    1 285

    711

    13,6/78 — 36

    12

    367

    1 490

    914

    14,9/78 — 28

    13

    400

    1 345

    711

    16,9/78 — 28

    15

    452

    1 410

    711

    16,9/78 — 30

    15

    452

    1 460

    762

    16,9/78 — 34

    15

    452

    1 560

    864

    16,9/78 — 38

    15

    452

    1 665

    965

    18,4/78 — 30

    16

    490

    1 525

    762

    18,4/78 — 38

    16

    490

    1 730

    965


    Tabelle 4

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen — Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    300/70R20

    9

    295

    952

    508

    320/70R20

    10

    319

    982

    508

    320/70R24

    10

    319

    1 094

    610

    320/70R28

    10

    319

    1 189

    711

    360/70R20

    11

    357

    1 042

    508

    360/70R24

    11

    357

    1 152

    610

    360/70R28

    11

    357

    1 251

    711

    380/70R20

    12

    380

    1 082

    508

    380/70R24

    12

    380

    1 190

    610

    380/70R28

    12

    380

    1 293

    711

    420/70R24

    13

    418

    1 248

    610

    420/70R28

    13

    418

    1 349

    711

    420/70R30

    13

    418

    1 398

    762

    480/70R24

    15

    479

    1 316

    610

    480/70R26

    15

    479

    1 372

    660

    480/70R28

    15

    479

    1 421

    711

    480/70R30

    15

    479

    1 478

    762

    480/70R34

    15

    479

    1 580

    864

    480/70R38

    15

    479

    1 681

    965

    520/70R26

    16

    516

    1 456

    660

    520/70R30

    16

    516

    1 536

    762

    520/70R34

    16

    516

    1 640

    864

    520/70R38

    16

    516

    1 749

    965

    580/70R38

    18

    577

    1 827

    965


    Tabelle 5

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte -Normal-Querschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    Außendurchmesser (D)

    Felgennenndurchmesser (d)

     

    (*)

    (mm)

    (mm)

    (mm)

    125 — 15 IMP

    3,5

    127

    590

     

    381

    140 — 6 IMP

    4,5

    135

    315

     

    152

    165 — 15 IMP

    4,5

    167

    650

     

    381

    2,50 — 4 IMP

    1,75

    68

    225

     

    102

    2,75 — 4 IMP

    1,75

    70

    234

     

    102

    2,50 — 8 IMP

    1,5

    68

    338

     

    203

    3,00 — 4 IMP

    2,5

    90

    265

     

    102

    3,00 — 8 IMP

    2,5

    90

    367

     

    203

    3,00 — 10 IMP

    2,5

    90

    418

     

    254

    3,25 — 8 IMP

    2,10

    84

    366

     

    203

    3,25 — 16 IMP

    1,85

    88

    590

     

    406

    4,10/3,50 — 4 IMP

    2,10

    89

    272

     

    101

    3,50 — 5 IMP

    3

    95

    292

     

    127

    3,50 — 6 IMP

    2,5

    100

    343

     

    152

    3,50 — 8 IMP

    2,5

    100

    393

     

    203

    3,50 — 16 IMP

    1,85

    92

    590

     

    406

    4,00 — 4 IMP

    3

    114

    313

     

    102

    4,00 — 5 IMP

    3

    102

    310

     

    127

    4,00 — 6 IMP

    3

    114

    374

     

    152

    4,00 — 8 IMP

    3

    112

    418

    425

    203

    4,00 — 9 IMP

    3

    112

    443

    460

    229

    4,0 — 10 IMP

    3

    114

    455

    465

    254

    4,00 — 10 IMP

    3

    114

    465

    475

    254

    4,00 — 12 IMP

    3

    112

    519

    536

    305

    4,00 — 15 IMP

    3

    112

    595

    612

    381

    4,00 — 16 IMP

    3

    114

    608

     

    406

    4,00 — 18 IMP

    3

    112

    672

    688

    457

    4,00 — 19 IMP

    3

    114

    672

     

    483

    4,00 — 21 IMP

    3

    112

    694

     

    533

    4,00/4,50 — 21 IMP

     

    110

    765

     

    533

    4,10 — 4 IMP

    3,25

    102

    765

     

    102

    4,10 — 6 IMP

    3,25

    102

    268

     

    152

    4,50 — 9 IMP

    3

    124

    319

     

    229

    4,50 — 14 IMP

    3

    124

    466

     

    356

    4,50 — 16 IMP

    3

    123

    593

     

    406

    4,50 — 19 IMP

    3

    124

    720

    733

    483

    4,80 — 8 IMP

    3,75

    121

    423

    449

    203

    5,00 — 8 IMP

    4

    145

    467

     

    203

    5,00 — 9 IMP

    3,5

    141

    497

     

    229

    5,0 — 10 IMP

    4

    145

    505

    517

    254

    5,0 — 12 IMP

    4

    145

    566

     

    305

    5,00 — 12 IMP

    4

    145

    567

    580

    305

    5,00 — 14 IMP

    4

    145

    618

    631

    356

    5,0 — 15 IMP

    4

    145

    642

     

    381

    5,00 — 15 IMP

    3

    130

    639

    655

    381

    5,00 — 16 IMP

    4

    145

    669

     

    406

    5,00/5,25 — 21 IMP

    3

    136

    824

     

    533

    5,50 — 16 IMP

    4

    150

    685

    703

    406

    5,70 — 12 IMP

    4,5

    146

    570

     

    305

    5,70 — 15 IMP

    4,5

    146

    647

     

    381

    5,90 — 15 IMP

    4

    150

    665

    681

    381

    6 — 6 IMP

    4

    145

    425

     

    152

    6,00 — 9 IMP

    4,5

    169

    543

    556

    229

    6 — 12 IMP

    5

    145

    585

     

    305

    6,0 — 12 IMP

    5

    155

    569

     

    305

    6,00 — 12 IMP

    5

    152

    579

     

    305

    6,00 — 16 IMP

    4

    158

    712

    729

    406

    6,00 — 19 IMP

    4,5

    169

    810

     

    483

    6,00 — 20 IMP

    4,5

    169

    830

     

    508

    6,40 — 15 IMP

    4,5

    163

    684

     

    381

    6,5 — 15 IMP

    5

    163

    674

     

    381

    6,50 — 10 IMP

    5

    178

    597

     

    254

    6,50 — 16 IMP

    4,5

    173

    735

    754

    406

    6,50 — 20 IMP

    5

    176

    850

     

    508

    6,70 — 15 IMP

    4,5

    182

    704

    720

    381

    6,90 — 9 IMP

    5,5

    175

    545

     

    229

    7,00 — 12 IMP

    5

    187

    667

    685

    305

    7,00 — 14 IMP

    5

    170

    691

     

    356

    7,00 — 15 IMP

    5,5

    200

    744

     

    381

    7,00 — 16 IMP

    5,5

    200

    769

     

    406

    7,00 — 18 IMP

    5,5

    200

    820

     

    457

    7,00 — 19 IMP

    5,5

    200

    845

     

    483

    7,50 — 10 IMP

    6

    214

    634

    649

    254

    7,50 — 14 IMP

    5,5

    194

    686

     

    356

    7,50 — 15 IMP

    6

    215

    808

     

    381

    7,50 — 16 IMP

    5,5

    202

    785

    801

    406

    7,50 — 18 IMP

    5,5

    202

    836

    852

    457

    7,50 — 20 IMP

    5,5

    202

    887

    903

    508

    7,50 — 24 IMP

    5,5

    202

    989

    1 013

    610

    7,60 — 15 IMP

    5,5

    193

    734

    751

    381

    8 — 16 IMP

    6

    211

    795

     

    406

    8,00 — 6 IMP

    7

    203

    452

     

    152

    8,00 — 12 IMP

    5

    214

    710

     

    305

    8,00 — 16 IMP

    6

    206

    808

     

    406

    8,00 — 19 IMP

    6

    214

    888

     

    483

    8,00 — 20 IMP

    6

    214

    945

     

    508

    8,25 — 15 IMP

    6,5

    237

    835

     

    381

    8,25 — 16 IMP

    6

    229

    832

     

    406

    8,25 — 20 IMP

    6

    229

    934

     

    508

    9,00 — 10 IMP

    6

    234

    696

     

    254

    9,00 — 13 IMP

    5,5

    247

    814

     

    330

    9,00 — 15 IMP

    5,5

    247

    850

     

    381

    9,00 — 16 IMP

    6

    234

    48

     

    406

    9,00 — 24 IMP

    8

    272

    1 094

     

    610

    10,00 — 12 IMP

    6,5

    262

    790

     

    305

    10,00 — 15 IMP

    8

    274

    853

     

    381

    10,00 — 16 IMP

    8

    274

    895

     

    406

    10,50 — 16 IMP

    6,5

    280

    955

     

    406

    11,00 — 12 IMP

    6,5

    277

    835

     

    305

    11,00 — 16 IMP

    6,5

    277

    937

     

    406

    11,0 — 20 IMP

    9

    285

    950

     

    508

    11,25 — 24 IMP

    10

    325

    1 171

     

    610

    11,25 — 28 IMP

    10

    325

    1 273

     

    711

    11,5 — 24 IMP

    10

    305

    1 070

     

    610

    13,50 — 16,1 IMP

    11

    353

    1 021

    1 043

    409

    14,0 — 24 IMP

    12

    370

    1 170

     

    610

    15,0 — 24 IMP

    13

    400

    1 210

     

    610

    15,0 — 28 IMP

    13

    400

    1 310

     

    711

    17,0 — 28 IMP

    15

    455

    1 390

     

    711

    17,0 — 30 IMP

    15

    455

    1 440

     

    762

    18,5 — 34 IMP

    16

    490

    1 600

     

    864

    20 — 20 IMP

    14

    520

    1 270

     

    508

    190 — 8 IMP

    5,50

    182

    430

     

    203

    Anmerkungen:

    1.

    Die auf der Reifenseitenwand an die Größenbezeichnung angefügten Buchstaben „IMP“ können durch das Wort „IMPLEMENT“ ersetzt werden.

    2.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet (z. B. 7.5 L R 15).

    3.

    Die Außendurchmesser (D) in Spalte (*) gelten für Reifen, die mit dem Klassifizierungscode „I-3“ gekennzeichnet sind — siehe Absatz 3.1.8.2.

    Tabelle 6 (1 von 2)

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte — Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

     

    (*)

    (mm)

    7,5 L — 15 IMP

    6

    210

    745

     

    381

    8,5L — 14 IMP

    6

    216

    721

    735

    356

    9,5L — 14 IMP

    7

    241

    741

    757

    356

    9,5L — 15 IMP

    7

    241

    767

    782

    381

    11L — 14 IMP

    8

    279

    752

    770

    356

    11L — 15 IMP

    8

    279

    777

    796

    381

    11L — 16 IMP

    8

    279

    803

    821

    406

    12,5L — 15 IMP

    10

    318

    823

    845

    381

    12,5L — 16 IMP

    10

    318

    848

    870

    406

    14 L — 16,1 IMP

    11

    356

    940

     

    409

    16,5L — 16,1 IMP

    14

    419

    1 024

    1 046

    409

    19 L — 16,1 IMP

    16

    483

    1 087

     

    409

    21,5 L — 16,1 IMP

    18

    546

    1 130

     

    409

    Anmerkungen:

    1.

    Die auf der Reifenseitenwand an die Größenbezeichnung angefügten Buchstaben „IMP“ können durch das Wort „IMPLEMENT“ ersetzt werden.

    2.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet (z. B. 7.5 L R 15).

    3.

    Die Außendurchmesser (D) in Spalte (*) gelten für Reifen, die mit dem Klassifizierungscode „I-3“ gekennzeichnet sind — siehe Absatz 3.1.8.2.

    Tabelle 6 (2 von 2)

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte — Niederquerschnittsgrößen

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

     

    (*)

    05/50 — 10 IMP

    7

    211

    450

     

    254

    19,0/45 — 17 IMP

    16

    491

    866

     

    432

    15,0/55 — 17 IMP

    13

    391

    850

    872

    432

    10,5/65 — 16 IMP

    9

    274

    755

     

    406

    11,0/60 — 16 IMP

    9

    281

    742

     

    406

    11,0/65 — 12 IMP

    9

    281

    670

    692

    305

    13,0/65 — 18 IMP

    11

    336

    890

     

    457

    13,0/70 — 16 IMP

    11

    337

    890

     

    406

    14,0/65 — 16 IMP

    11

    353

    870

     

    406

    9,0/70 — 16 IMP

    7

    226

    725

     

    406

    11,5/70 — 16 IMP

    9

    290

    815

     

    406

    11,5/70 — 18 IMP

    9

    290

    865

     

    457

    15,0/70 — 18 IMP

    13

    391

    990

     

    457

    16,0/70 — 20 IMP

    14

    418

    1 075

    1 097

    508

    16,5/70 — 22.5 IMP

    13

    417

    1 158

     

    572

    20,0/70 — 508 IMP

    16

    508

    1 220

     

    508

    8,0/75 — 15 IMP

    6,5

    199

    710

     

    381

    9,0/75 — 16 IMP

    7

    226

    749

    770

    406

    10,0/75 — 12 IMP

    9

    264

    685

     

    305

    10,0 — 15.3 IMP

    9

    258

    785

     

    389

    10,0/75 — 15.3 IMP

    9

    264

    760

    780

    389

    10,0/75 — 16 IMP

    9

    264

    805

     

    406

    12,0/75 — 18 IMP

    9

    299

    915

    937

    457

    13,0/75 — 16 IMP

    11

    336

    900

     

    406

    13,5/75 — 430,9 IMP

    11

    345

    945

     

    431

    14,5/75 — 20 IMP

    12

    372

    1 060

     

    508

    6,5/80 — 12 IMP

    5

    163

    569

    588

    305

    6,5/80 — 15 IMP

    5

    163

    645

    663

    381

    8,50 — 12 IMP

    7

    235

    715

     

    305

    10,0/80 — 12 IMP

    9

    264

    710

    730

    305

    10 — 18 IMP

    9

    260

    875

     

    457

    10,5/80 — 18 IMP

    9

    274

    885

    907

    457

    11,5 — 15,3 IMP

    9

    295

    860

     

    389

    11,5/80 — 15,3 IMP

    9

    290

    845

    867

    389

    12,5/80 — 15,3 IMP

    9

    307

    889

     

    389

    12,5/80 — 18 IMP

    9

    308

    965

    987

    457

    14,5/80 — 18 IMP

    12

    372

    1 060

    1 082

    457

    15,5/80 — 24 IMP

    13

    394

    1 240

    1 262

    610

    17,0/80 — 508 IMP

    13

    426

    1 200

     

    508

    19,5/80 — 20 IMP

    16

    499

    1 300

     

    508

    21,0/80 — 20 IMP

    16

    525

    1 362

     

    508

    5,5/85 — 9 IMP

    4

    145

    475

     

    229

    10,5/85 — 15,3 IMP

    9

    274

    792

     

    389

    13,5/85 — 28 IMP

    11

    345

    1 293

     

    711

    16,5/85 — 24 IMP

    13

    417

    1 322

    1 344

    610

    16,5/85 — 28 IMP

    13

    417

    1 423

    1 445

    711

    Anmerkungen:

    1.

    Die auf der Reifenseitenwand an die Größenbezeichnung angefügten Buchstaben „IMP“ können durch das Wort „IMPLEMENT“ ersetzt werden.

    2.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet(z. B. 205/50R10).

    3.

    Die Außendurchmesser (D) in Spalte (*) gelten für Reifen, die mit dem Klassifizierungscode „I-3“ gekennzeichnet sind — siehe Absatz 3.1.8.2.

    Tabelle 7 (1 von 2)

    Reifen mit geringem spezifischem Bodendruck für landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    9×3,50 — 4

    2,75

    91

    229

    101

    11×4,00 — 4

    3,25

    102

    280

    101

    11×4,00 — 5

    3

    104

    272

    127

    11×7 — 4

    6

    185

    270

    101

    12×4,00 — 5

    3

    112

    298

    127

    13×5,00 — 6

    3,5

    122

    320

    152

    13×6,00 — 6

    5

    154

    330

    152

    13×6,00 — 8

    5

    154

    330

    203

    13×6,50 — 6

    5

    163

    330

    152

    14×4,50 — 6

    3,5

    113

    356

    152

    14×5,00 — 6

    4

    127

    347

    152

    14×6,00 — 6

    4,5

    157

    340

    152

    15×6,00 — 6

    4,5

    155

    366

    152

    16×4,50 — 9

    3

    105

    405

    229

    16×5,50 — 8

    4,25

    142

    414

    203

    16×6,50 — 8

    5,375

    165

    405

    203

    16×7,50 — 8

    5,375

    188

    411

    203

    17×8,00 — 8

    7

    203

    438

    203

    17×8,00 — 12

    7

    203

    432

    305

    18×6,50 — 8

    5

    163

    457

    203

    18×7,00 — 8

    5,5

    178

    450

    203

    18×7,50 — 8

    6

    191

    457

    203

    18×8,50 — 8

    7

    214

    450

    203

    18×9,50 — 8

    7

    235

    462

    203

    19×7,50 — 8

    5,5

    180

    480

    203

    19×8,00 — 10

    7

    203

    483

    254

    19×9,50 — 8

    7,5

    240

    483

    203

    19×10,00 — 8

    8,5

    254

    483

    203

    20×8,00 — 8

    6,5

    204

    508

    203

    20×8,00 — 10

    7

    203

    500

    254

    20×9,00 — 8

    7

    227

    508

    203

    20×10,00 — 8

    8

    254

    508

    203

    20×10,00 — 10

    8,5

    254

    508

    254

    20,5×8,00 — 10

    6

    208

    526

    254

    Und

    5,5

    177

    533

    254

    21×8,00 — 10

    7

    203

    525

    254

    AT21×7 — 10

    5,5

    177

    533

    254

    21×11,00 — 8

    8,5

    282

    518

    203

    21×11,00 — 10

    9

    279

    525

    254

    22×8,00 — 10

    6

    196

    556

    254

    22×8,50 — 12

    7

    216

    551

    305

    AT22×9 — 8

    7

    227

    559

    203

    22×10,00 — 8

    7

    244

    572

    203

    22×10,00 — 10

    8,5

    254

    559

    254

    22×11,00 — 8

    8,5

    284

    546

    203

    22×11,00 — 10

    8,5

    254

    559

    254

    AT23×7 — 10

    5,5

    175

    587

    254

    AT23×8 — 11

    6,5

    204

    584

    279

    23×8,50 — 12

    7

    214

    575

    305

    23×9,00 — 12

    7,5

    229

    575

    305

    23×9,50 — 12

    7

    235

    577

    305

    23×10,50 — 12

    8,5

    264

    579

    305

    AT24×8 — 11

    6,5

    204

    610

    279

    AT24×9 — 11

    7

    227

    610

    279

    AT24×10 — 11

    8

    254

    610

    279

    24×8,50 — 12

    7

    213

    602

    305

    24×8,50 — 14

    7

    213

    602

    356

    24×11,00 — 10

    8,5

    254

    607

    254

    24×12,00 — 12

    9,5

    304

    610

    305

    24×13,00 — 12

    10,5

    325

    592

    305

    25×7,50 — 15

    5,5

    191

    640

    381

    AT25×8 — 12

    6,5

    204

    635

    305

    25×8,00 — 12

    6,5

    203

    635

    305

    25×8,50 — 14

    7

    213

    645

    356

    25×10,00 — 12

    8

    254

    635

    305

    25×10,50 — 15

    8

    267

    640

    381

    25×11,00 — 12

    9

    279

    635

    305

    AT25×11 — 9

    9

    281

    635

    229

    AT25×11 — 10

    8,5

    262

    645

    254


    Tabelle 7 (2 von 2)

    Reifen mit geringem spezifischem Bodendruck für landwirtschaftliche Fahrzeuge

    Bezeichnung der Reifengröße

    Theoretische Felge, Breitencode (A1)

    Nennquerschnittsbreite (S1)

    (mm)

    Außendurchmesser (D)

    (mm)

    Felgennenndurchmesser (d)

    (mm)

    25×12,00 — 9

    10

    305

    635

    229

    25×12,50 — 15

    10

    310

    640

    381

    26×10,00 — 12

    10

    310

    660

    305

    26×12,00 — 12

    10

    310

    660

    305

    26×14,00 — 12

    12

    356

    660

    305

    27×8,50 — 15

    7

    214

    680

    381

    27×9,50 — 15

    7

    229

    686

    381

    27×10,50 — 15

    8,5

    259

    691

    381

    27×10 — 15.3

    9

    261

    685

    389

    28×9,00 — 15

    7

    234

    710

    381

    28×13 — 15

    11,5

    330

    711

    381

    29×12,00 — 15

    10

    310

    742

    381

    29×12,50 — 15

    10

    310

    742

    381

    29×13,50 — 15

    10

    351

    742

    381

    31×11,50 — 15

    8

    301

    793

    381

    31×12,50 — 15

    10

    310

    792

    381

    31×13,50 — 15

    10

    351

    782

    381

    31×13,5 — 15

    10

    351

    782

    381

    31×15,50 — 15

    13

    391

    792

    381

    31×15,5 — 15

    13

    391

    792

    381

    33×12,50 — 15

    10

    310

    843

    381

    33×15,50 — 15

    13

    391

    843

    381

    36×13,50 — 15

    10

    351

    909

    381

    38×14,00 — 20

    11

    356

    991

    508

    38×18,00 — 20

    14

    457

    991

    508

    38×20,00 — 16.1

    16

    488

    991

    409

    41×14,00 — 20

    11

    356

    1 067

    508

    42×25,00 — 20

    20,5

    622

    1 080

    508

    43×13,50 — 22

    10

    360

    1 102

    559

    44×18,00 — 20

    14

    457

    1 143

    508

    44×41,00 — 20

    36

    991

    1 143

    508

    48×20,00 — 24

    15

    457

    1 245

    610

    48×25,00 — 20

    20,5

    635

    1 245

    508

    48×31,00 — 20

    26

    775

    1 245

    508

    54×31,00 — 26

    26

    775

    1 397

    660

    66×43,00 — 25

    36

    1 054

    1 702

    635

    66×43,00 — 26

    36

    1 054

    1 702

    660

    66×44,00 — 25

    36

    1 118

    1 702

    635

    67×34,00 — 25

    30

    864

    1 727

    635

    67×34,00 — 26

    30

    864

    1 727

    660

    67×34,00 — 30

    30

    864

    1 727

    762

    68×50,00 — 32

    44

    1 270

    1 753

    813

    VA73×44,00 — 32

    36

    1 118

    1 880

    813

    DH73×44,00 — 32

    36

    1 118

    1 880

    813

    Anmerkungen:

    1.

    Diese Reifen können den Verwendungsarten „Antriebsachsen-Reifen für Zugmaschinen“ oder „Reifen für Arbeitsgeräte“ zugeordnet werden.

    2.

    Reifen für Arbeitsgeräte werden entweder mit der Angabe „IMP“ hinter der Bezeichnung der Reifengröße (z. B. 11×4.00 – 4 IMP) oder mit dem Wort „IMPLEMENT“ auf den Reifenseitenwänden gekennzeichnet.

    3.

    Radialreifen werden mit dem Buchstaben „R“ anstelle von „–“ gekennzeichnet (z. B. 11×4.00 R 4).

    4.

    Koeffizient „b“ für die Berechnung des Außendurchmessers Dmax:

    a)

    1,12 für Reifen mit einem Felgennenndurchmesser (d) unter 380 mm;

    b)

    1,10 für Reifen mit einem Felgennenndurchmesser (d) ab 380 mm.


    ANHANG 6

    PRÜFVERFAHREN FÜR DIE ERMITTLUNG DER REIFENABMESSUNGEN

    1.

    Der Reifen ist auf die vom Hersteller angegebene Messfelge zu montieren und bis zu dem vom Hersteller genannten Druck aufzupumpen.

    1.1.

    Der auf den Reifenseitenwänden angegebene Reifendruck darf nicht überschritten werden, um die Reifenwulste der Felge richtig anzupassen.

    1.2.

    Wenn die Reifenwulste richtig auf der Felge aufsitzen, ist der Druck dem für die Messungen angegebenen Wert anzupassen.

    2.

    Der auf seine Felge montierte Reifen ist mindestens 24 Stunden lang bei Prüfraumtemperatur zu konditionieren.

    3.

    Danach ist der Luftdruck erneut dem in Absatz 1 angegebenen Wert anzupassen.

    4.

    Die Gesamtbreite wird mit einem Taster an sechs gleichmäßig am Umfang verteilten Punkten gemessen, wobei die Dicke von Scheuerrippen oder -leisten zu berücksichtigen ist. Der größte auf diese Weise ermittelte Messwert gilt als Gesamtbreite.

    5.

    Der Außendurchmesser wird bestimmt, indem man den größten Außenumfang misst und den so erhaltenen Wert durch π (3,1416) teilt.


    ANHANG 7

    ÄNDERUNG DER REIFENTRAGFÄHIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT VON DER GESCHWINDIGKEIT

    (siehe die Absätze 2.30 und 2.31)

    TEIL A:   ANTRIEBSACHSEN-REIFEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

    Reifen, die der Verwendungsart „Antriebsachsen-Reifen für Zugmaschinen“ zugeordnet sind

    (siehe Absatz 2.20)

    Tragfähigkeitsänderung (%)

    Geschwindigkeit

    (km/h)

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

     

     

    A2

    A6 (+)

    A8 (+)

    D (+)

    (1)

    10

    [0]

    +40

    +50

    +50

     

    +58

    15

    –6

    +30

    +34

    +34

    +35

    20

    –11

    +20

    +23

    +23

    +27

    25

    –16

    +7

    +11

    +18,5

    +20

    30

    –20

    [0]

    +7

    +15

    +14

    35

    –24

    –10

    +3

    +12

    +10

    40

    –27

    –20

    [0]

    +9,5

    +6

    45

    –4

    +7

    +2

    50

    –9

    +5

    [0]

    55

    +3

    60

    +1,5

    65

    [0]

    70

    –9

    Die obige Tabelle mit Tragfähigkeitsänderungen gilt nicht für IF- und VF-Reifen.

    Die oben angegebenen Tragfähigkeitsänderungen in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit gelten für Reifen, die nicht im Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment verwendet werden.

    (+)

    Für die Verwendung auf den Feldern im Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment gelten die in der Zeile „30 km/h“ angegebenen Werte.

    (1)

    Diese Prozentsätze gelten nur für die in Anhang 5 Tabelle 7 aufgeführten Reifen, die mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „B“ gekennzeichnet sind.

    TEIL B:   LENKACHSEN-REIFEN FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

    Reifen, die der Verwendungsart „Lenkachsen-Reifen für Zugmaschinen“ zugeordnet und mit „Front“, „F-1“ oder „F-2“ gekennzeichnet sind

    (siehe Absatz 2.21)

    Tragfähigkeitsänderung (%)

    (siehe die Absätze 2.30 und 2.31)

    Geschwindigkeit

    (km/h)

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

    A6

    A8

    10

    +50

    +67

    15

    +43

    +50

    20

    +35

    +39

    25

    +15

    +28

    30

    [0]

    +11

    35

    –10

    +4

    40

    –20

    [0]

    45

    –7

    TEIL C:   REIFEN FÜR ARBEITSGERÄTE

    Reifen, die der Verwendungsart „Reifen für Arbeitsgeräte“ zugeordnet und mit „IMP“ oder „IMPLEMENT“ gekennzeichnet sind

    (siehe Absatz 2.22)

    Tragfähigkeitsänderung (%)

    (siehe die Absätze 2.30 und 2.31)

    Geschwindigkeit

    (km/h)

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie

     

     

    A4

    A6

    A8

    D

    (1)

    10

    +20

    +29

    +40

    +80

     

    +58

    15

    +12

    +21

    +33

    +73

    +35

    20

    [0]

    +14

    +26

    +65

    +27

    25

    –2

    +7

    +19

    +58

    +20

    30

    –5

    [0]

    +12

    +51

    +14

    35

     

    –5

    +5

    +44

    +10

    40

     

    –10

    [0]

    +36

    +6

    45

     

     

    –5

    +29

    +2

    50

     

     

    –10

    +21

    [0]

    55

     

     

     

    +14

     

    60

     

     

     

    +7

     

    65

     

     

     

    [0]

     

    70

     

     

     

    –9

     

    Die oben angegebenen Tragfähigkeitsänderungen in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit gelten für Reifen, die nicht im Dauerbetrieb bei hohem Drehmoment verwendet werden.

    (1)

    Diese Prozentsätze gelten nur für die in Anhang 5 Tabelle 7 aufgeführten Reifen, die mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „B“ gekennzeichnet sind.

    TEIL D:   REIFEN FÜR FORSTWIRTSCHAFTLICHE MASCHINEN

    Reifen, die der Verwendungsart „forstwirtschaftliche Maschinen“ zugeordnet sind

    (siehe Absatz 2.41)

    Tragfähigkeitsänderung (%) für Reifen, die mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie „A8“ gekennzeichnet sind

    Betriebsbedingung

    Geschwindigkeit

    (km/h)

    %

    Straßenverkehr

    20

    23

    30

    7

    40

    [0]


    ANHANG 8

    Prüfverfahren zur Bestimmung der Widerstandsfähigkeit gegen Bersten des Reifens

    1.   VORBEREITUNG DES REIFENS

    1.1.

    Ein neuer Reifen ist auf die Prüfeinrichtung zu montieren. Die bei der Prüfung verwendeten Räder müssen ohne Verformung dem höchsten Druck standhalten können, der während der Prüfung erreicht werden kann.

    1.2.

    Die Reifenwulste sind sorgfältig auf der Haltevorrichtung zu zentrieren, wobei der äußere Abstand der Reifenwulste der Breite der vom Hersteller angegebenen Felge nach Absatz 4.1.10 dieser Regelung entsprechen muss.

    1.3.

    Der Reifen ist mit Wasser zu füllen, wobei darauf zu achten ist, dass die Luft aus dem Reifen vollständig verdrängt wird.

    2.   PRÜFVERFAHREN

    2.1.

    Die Prüfeinrichtung ist einzuschalten und der Wasserdruck im Reifen so zu erhöhen, dass er allmählich den Grenzwert erreicht, der dem Zweieinhalbfachen des vom Reifenhersteller angegebenen Druckes nach Absatz 4.1.12 dieser Regelung entspricht.

    2.1.1.

    Der Grenzwert darf jedoch auf keinen Fall niedriger als 6 bar (600 kPa) oder höher als 10 bar (1 000 kPa) sein.

    2.2.

    Der Druck ist mindestens 10 Minuten lang konstant zu halten.

    2.3.

    Der Wasserdruck ist allmählich auf Null zu senken und das Wasser aus dem Reifen abzulassen.

    2.4.

    Während der Wasserdruck im Reifen höher als der Umgebungsdruck ist, darf sich niemand im Prüfraum, der sicher abgeschlossen sein muss, aufhalten.

    3.   GLEICHWERTIGE PRÜFVERFAHREN

    Falls ein anderes als das oben beschriebene Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.


    ANHANG 9

    VERFAHREN FÜR DIE BELASTUNGS-/GESCHWINDIGKEITS-PRÜFUNG

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    1.1.

    Dieses Prüfverfahren ist bei neuen Reifen mit dem Geschwindigkeitskategoriesymbol „D“ anzuwenden.

    1.2.

    Anhand dieses Prüfverfahrens soll festgestellt werden, ob der Reifen die geforderten Leistungsmerkmale aufweist.

    2.   VORBEREITUNG DES REIFENS

    2.1.

    Auf die vom Hersteller angegebene Prüffelge nach Absatz 4.1.10 dieser Regelung sind neue Reifen zu montieren.

    2.1.1.

    Der auf den Reifenseitenwänden angegebene maximale Reifendruck darf nicht überschritten werden, um die Reifenwulste der Felge richtig anzupassen.

    2.2.

    Bei der Prüfung von Schlauchreifen (Reifen ohne die Aufschrift „Tubeless“) ist ein neuer Schlauch zu verwenden.

    2.3.

    Wenn die Reifenwulste richtig auf der Felge aufsitzen, ist der Reifen bis zu dem Druck aufzupumpen, der dem vom Reifenhersteller für die Art des Prüfprogramms angegebenen Prüfdruck nach Absatz 4.1.15 dieser Regelung entspricht.

    2.4.

    Das Rad mit dem montierten Reifen ist bei Prüfraumtemperatur mindestens drei Stunden lang zu konditionieren.

    2.5.

    Danach ist der Reifenluftdruck erneut dem in Absatz 2.3 dieses Anhangs angegebenen Wert anzupassen.

    2.6.

    Auf Wunsch des Reifenherstellers ist das Prüfprogramm nach den Vorschriften eines der nachstehenden Absätze durchzuführen:

     

    Verfahren für die Prüfung in einem Prüflaboratorium an einer Prüftrommel (Absatz 3) oder

     

    Verfahren für die Prüfung auf einer Fahrbahn mit einem Anhänger (Absatz 4).

    3.   VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG AN EINER PRÜFTROMMEL

    3.1.

    Das Rad mit dem montierten Reifen ist auf der Prüfachse zu befestigen und gegen die Außenseite einer glatten, angetriebenen Prüftrommel mit einem Durchmesser von mindestens 1 700 mm ± 1 % zu drücken, deren Fläche mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens ist.

    3.1.1.

    Trommeln, deren Fläche nicht so breit wie die Lauffläche des Reifens ist, dürfen mit Zustimmung des Reifenherstellers verwendet werden.

    3.2.

    Drehzahl der Prüftrommel: 20 km/h.

    3.3.

    Auf die Prüfachse sind entsprechend dem Programm für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung nach Absatz 3.4 mehrere Prüflasten aufzubringen, wobei von der Prüflast ausgegangen wird, die gleich

    3.3.1.

    der Masse ist, die der auf dem Reifen angegebenen Tragfähigkeitskennzahl bei Reifen entspricht, die mit dem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie D gekennzeichnet sind.

    3.4.

    Programm für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung

    Symbol für die Geschwindigkeitskategorie des Reifens

    Prüfschritt

    Prozentsatz der Prüflast

    Dauer (Stunden)

    D

    1

    66 %

    7

    2

    84 %

    16

    3

    101 %

    24

    3.4.1

    Bei einem Prüftrommeldurchmesser größer als 1 700 mm ± 1 % muss der vorstehende „Prozentsatz der Prüflast“ wie folgt erhöht werden:

    F1 = K × F2

    dabei sind:Formula

    R1 =

    der Durchmesser der Prüftrommel, in mm

    R2 =

    der Durchmesser der Bezugsprüftrommel von 1 700 mm

    rT =

    der Außendurchmesser eines Reifens (siehe Absatz 6.2 dieser Regelung), in mm

    F1 =

    der Prozentsatz der Prüflast, der für die Prüftrommel verwendet wird

    F2 =

    der Prozentsatz der Prüflast aus der vorstehenden Tabelle, der für die Bezugsprüftrommel von 1 700 mm verwendet wird

    Beispiel:

    K = 1 für einen Prüftrommeldurchmesser von 1 700 mm;

    Bei einem Prüftrommeldurchmesser von 3 000 mm und einem Reifendurchmesser von 1 500 mm ist:

    Formula

    3.5.

    Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss bei jedem der drei Prüfschritte konstant gehalten werden.

    3.6.

    Während der Prüfung muss die Temperatur im Prüfraum zwischen 20 °C und 30 °C gehalten werden; mit Zustimmung des Herstellers darf auch eine andere Temperatur herrschen.

    3.7.

    Die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.

    4.   VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG MIT EINEM ANHÄNGER

    4.1.

    Es sind zwei neue Reifen desselben Typs an einem Anhänger zu montieren.

    4.2.

    Der Anhänger ist so zu belasten, dass auf jeden Reifen die gleiche Prüflast aufgebracht wird, die der für diesen Reifentyp bei 15 km/h zugelassenen Tragfähigkeit entspricht (siehe die Tragfähigkeitsänderungen in Anhang 7).

    4.3.

    Der Anhänger ist über eine Zeitdauer von 48 Stunden mit einer konstanten Geschwindigkeit von 15 km/h ± 1 km/h zu fahren.

    4.3.1.

    Zeitweise Unterbrechungen sind zulässig, allerdings müssen sie für je zwanzig Minuten Unterbrechung durch ein zusätzliches fünfminütiges Einfahren ausgeglichen werden.

    4.4.

    Während der Prüfung darf der Reifendruck nicht korrigiert werden, und die Prüflast muss konstant gehalten werden.

    4.5.

    Während der Prüfung muss die Umgebungstemperatur zwischen 5 °C und 30 °C betragen; mit Zustimmung des Herstellers darf auch eine andere Temperatur herrschen.

    5.   GLEICHWERTIGE PRÜFVERFAHREN

    Falls ein anderes als die oben beschriebenen Verfahren angewendet wird, ist dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen.


    ANHANG 10

    REIFENKLASSIFIZIERUNGSCODE

    (wahlfreie Aufschrift)

    Klassifizierungscode

    Bezeichnung

    F-1

    Lenkachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen: Lauffläche mit einer Rippe

    F-2

    Lenkachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen: Lauffläche mit mehreren Rippen

    F-3

    Lenkachsen-Reifen: für Industriefahrzeuge (Baugeräte)

     

     

    G-1

    Reifen für Gartentraktoren (Reifen für Arbeitsgeräte): für angetriebene Achsen

    G-2

    Reifen für Gartentraktoren (Reifen für Arbeitsgeräte): mit geringem spezifischem Bodendruck und für angetriebene Achsen

    G-3

    Reifen für Gartentraktoren (Reifen für Arbeitsgeräte): mit sehr geringem spezifischem Bodendruck

     

     

    I-1

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Lauffläche mit mehreren Rippen

    I-2

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: für angetriebene Achsen, mittlere Zugkraft

    I-3

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Reifenprofil für angetriebene Achsen

    I-4

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: für Pflugräder

    I-5

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: für Lenkachsen

    I-6

    Reifen für landwirtschaftliche Arbeitsgeräte: profillos

     

     

    LS-1

    Reifen für forstwirtschaftlichen Einsatz: normales Profil

    LS-2

    Reifen für forstwirtschaftlichen Einsatz: mittleres Profil

    LS-3

    Reifen für forstwirtschaftlichen Einsatz: tiefes Profil

    LS-4

    Reifen für forstwirtschaftlichen Einsatz: flaches Profil

     

     

    R-1

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen: normales Profil

    R-2

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen: für Zuckerrohr- und Reisfelder (tiefes Profil)

    R-3

    Antriebsachsen-Reifen für landwirtschaftliche Zugmaschinen: mit geringem spezifischem Bodendruck (flaches Profil)

    R-4

    Antriebsachsen-Reifen: für Industriefahrzeuge (Baugeräte)


    ANHANG 11

    Beispiel des Piktogramms zur Angabe des maximalen Reifendrucks auf beiden Reifenseitenwänden, der bei der Reifenmontage nicht überschritten werden darf, um die Reifenwulste der Felge richtig anzupassen

    Image

    Das Piktogramm muss auf beiden Seitenwänden angebracht sein.

    Der Wert des Reifendrucks (2,50 kPa in dem Beispiel) muss der vom Reifenhersteller angegebene Wert nach Absatz 4.1.14 dieser Regelung sein.

    Mindesthöhe der Aufschriften

    (mm)

     

    Reifen mit einem Felgennenndurchmesser < 20 (508 mm) oder einer Nennquerschnittsbreite ≤ 235 mm

    Reifen mit einem Felgennenndurchmesser ≥ 20 (508 mm) oder einer Nennquerschnittsbreite > 235 mm

    a

    2

    4

    Das Piktogramm muss auf beiden Seitenwänden angebracht sein.

    Der Wert des Reifendrucks (2,50 kPa in dem Beispiel) muss der vom Reifenhersteller angegebene Wert nach Absatz 4.1.14 dieser Regelung sein.


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