Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 42010X0630(01)

    Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

    ABl. L 164 vom 30.6.2010, p. 1–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/61(2)/oj

    30.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/1


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

    Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

    Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung – Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2006

    INHALTSVERZEICHNIS

    REGELUNG

    1.

    Anwendungsbereich und Zweck

    2.

    Begriffsbestimmungen

    3.

    Antrag

    4.

    Genehmigung

    5.

    Allgemeine Vorschriften

    6.

    Besondere Vorschriften

    7.

    Änderungen des Fahrzeugtyps

    8.

    Übereinstimmung der Produktion

    9.

    Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

    10.

    Endgültige Einstellung der Produktion

    11.

    Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

    ANHÄNGE

    Anhang 1

    Mitteilung über die Genehmigung (oder die Versagung oder den Entzug der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion) für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der außen vorstehenden Teile nach der Regelung Nr. 61

    Anhang 2

    Muster der Genehmigungszeichen

    Anhang 3

    Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels sowie der Überprüfung ihres Verhältnisses zum „R“-Punkt und zum konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel

    Anhang 4

    Bestimmung der Abmessungen der vorstehenden Teile und der Abstände

    1.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZWECK

    1.1   Diese Regelung gilt nur für die außen vorstehenden Teile von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3  (1), die sich an der „Außenfläche“, wie unten definiert, befinden.

    Sie gilt weder für Außenrückspiegel einschließlich ihrer Halterung noch für Zubehörteile wie Antennen und Gepäckträger.

    1.2   Zweck dieser Regelung ist es, die Gefahr oder die Schwere der Verletzungen von Personen, die bei einem Zusammenstoß mit der Außenfläche des Fahrzeugs in Berührung kommen, zu verringern.

    2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

    2.1

    „Außenfläche“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich vor der Führerhausrückwand, wie in Absatz 2.5 definiert, befindet und – mit Ausnahme der Rückwand selbst – unter anderem die vorderen Kotflügel, die vorderen Stoßstangen und die Vorderräder umfasst;

    2.2

    „Genehmigung des Fahrzeugs“ ist die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner außen vorstehenden Teile;

    2.3

    „Fahrzeugtyp“ sind Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der „Außenfläche“ keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;

    2.4

    „Führerhaus“ ist der Teil des Aufbaus, der den Raum für Fahrzeugführer und Beifahrer bildet, einschließlich der Türen;

    2.5

    „Führerhausrückwand“ ist der hinterste Teil der Außenfläche des Raumes für Fahrzeugführer und Beifahrer. Kann die Lage der Führerhausrückwand nicht bestimmt werden, so wird im Sinne dieser Regelung angenommen, dass sie der senkrechten Querebene 50 cm hinter dem R-Punkt des Fahrersitzes entspricht, der sich, falls er verstellbar ist, in der hintersten Fahrposition befindet (siehe Anhang 3). Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung des Technischen Dienstes beantragen, dass ein anderer Abstand genommen wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abstand von 50 cm bei einem bestimmten Fahrzeug nicht zweckmäßig ist (2);

    2.6

    „Bezugsebene“ ist eine Horizontalebene durch den Mittelpunkt der Vorderräder oder eine Horizontalebene 50 cm über dem Boden; es ist diejenige mit dem geringeren Abstand zum Boden zu berücksichtigen;

    2.7

    „Bodenlinie“ ist eine Linie, die wie folgt bestimmt wird:

     

    Umgibt man die Außenfläche des beladenen Fahrzeugs mit einem Kegel mit senkrechter Achse, von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 15° in der Weise, dass er die Außenfläche des Aufbaus an ihrer niedrigsten Stelle berührt, so ist die Bodenlinie der geometrische Ort der Berührungspunkte.

     

    Bei der Bestimmung der Bodenlinie sind nicht zu berücksichtigen die Auspuffrohre, die Räder, funktionswichtige mechanische Teile am Unterbau wie Wagenheberansatzpunkte, Aufhängungsteile oder Zubehörteile, die zum Abschleppen oder bei einer Panne gebraucht werden. Bei den Radausschnitten wird eine imaginäre Fläche als übergangslose Fortsetzung der angrenzenden Außenflächen angenommen. Die vorderen Stoßstangen sind bei der Bestimmung der Bodenlinie zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeugtyp kann die Bodenlinie entweder am äußeren Rand des Stoßstangenprofils oder an der Aufbauverkleidung unter der Stoßstange verlaufen. Sind gleichzeitig zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, so ist der niedrigste Berührungspunkt bei der Bestimmung der Bodenlinie maßgebend.

    2.8

    „Abrundungsradius“ ist der Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.

    3.   ANTRAG

    3.1   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der außen vorstehenden Teile ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

    3.2   Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

    3.2.1

    Fotografien des Vorderteils und der Seitenteile des Fahrzeugs und

    3.2.2

    diejenigen Zeichnungen der „Außenfläche“, die nach Ansicht des Technischen Dienstes, der die Prüfungen durchführt, nötig sind, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Absätze 5 und 6 nachzuweisen.

    3.3   Dem Technischen Dienst, der die Prüfung für die Genehmigung durchführt, ist vom Antragsteller Folgendes zur Verfügung zu stellen:

    3.3.1

    entweder ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug oder das Teil oder die Teile des Fahrzeugs, die für die Kontrollen und Prüfungen nach dieser Regelung wesentlich sind,

    3.3.2

    und auf Anforderung des Technischen Dienstes bestimmte Teile und Muster der verwendeten Werkstoffe.

    4.   GENEHMIGUNG

    4.1   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den Vorschriften der Absätze 5 und 6, so ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.

    4.2   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in der Regelung enthalten sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr demselben Fahrzeugtyp mit einer anderen äußeren Form oder einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

    4.3   Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt sind die in den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Zeichnungen und Fotografien in geeignetem Maßstab beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

    4.4   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Formblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

    4.4.1

    einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

    4.4.2

    der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“ einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

    4.5   Entspricht das Fahrzeug einem Typ, der auch nach anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

    4.6   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

    4.7   Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Schildes mit den Fahrzeug-Kenndaten oder auf diesem selbst anzugeben.

    4.8   In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele für Genehmigungszeichen dargestellt.

    5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    5.1   Die Vorschriften dieser Regelung gelten nicht für die Teile der „Außenfläche“ des unbeladenen Fahrzeugs mit geschlossenen Türen, Fenstern, Klappen usw.,

    5.1.1

    die sich entweder außerhalb eines Bereichs befinden, der oben durch eine Horizontalebene 2,00 m über dem Boden und unten – je nach Wahl des Herstellers – entweder durch die Bezugsebene nach Absatz 2.6 oder die Bodenlinie nach Absatz 2.7 begrenzt ist, oder

    5.1.2

    die so angeordnet sind, dass sie in Ruhelage von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können.

    5.1.3

    Bildet die Bezugsebene die untere Begrenzung des Bereichs, so sind nur die Fahrzeugteile zu berücksichtigen, die sich zwischen zwei Vertikalebenen befinden, von denen die eine die Außenfläche des Fahrzeugs berührt und die andere parallel dazu in einem Abstand von 80 mm in Richtung zum Fahrzeuginnenraum hin verläuft.

    5.2   An der „Außenfläche“ des Fahrzeugs dürfen sich keine nach außen gerichteten Teile befinden, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Kraftradfahrer erfasst werden können.

    5.3   Die in Absatz 6 genannten Fahrzeugteile dürfen keine nach außen gerichteten spitzen, scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die aufgrund ihrer Form, Abmessungen, Ausrichtungen oder Härte die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die bei einem Zusammenstoß auf die Außenfläche prallen oder von ihr gestreift werden.

    5.4   Vorstehende Teile der Außenfläche mit einer Härte von höchstens 60 Shore A dürfen einen kleineren Abrundungsradius als in Absatz 6 angegeben haben.

    6.   BESONDERE VORSCHRIFTEN

    6.1   Verzierungen, Markenzeichen, Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen

    6.1.1

    Verzierungen, Markenzeichen. Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen, die um mehr als 10 mm über die sie umgebende Fläche hinausragen, müssen sich zurückdrücken, ablösen oder umbiegen lassen, wenn auf ihre am weitesten herausragende Stelle in einer beliebigen Richtung in einer Ebene, die ungefähr parallel zu der Außenfläche verläuft, an der sie befestigt sind, eine Kraft von 10 daN ausgeübt wird.

    6.1.2

    Verzierungen, Markenzeichen. Buchstaben und Zahlen von Handelsbezeichnungen, die um mehr als 10 mm über die sie umgebende Fläche hinausragen, müssen sich zurückdrücken, ablösen oder umbiegen lassen, wenn auf ihre am weitesten herausragende Stelle in einer beliebigen Richtung in einer Ebene, die ungefähr parallel zu der Außenfläche verläuft, an der sie befestigt sind, eine Kraft von 10 daN ausgeübt wird.

    Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Dorn mit abgeflachter Stirnseite und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, so darf der verbleibende Teil nicht mehr als 10 mm hervorstehen und keine spitzen oder scharfen Kanten aufweisen.

    6.2   Scheinwerferblenden und -einfassungen

    6.2.1

    Vorstehende Blenden und Einfassungen an Scheinwerfern sind zulässig, sofern sie um nicht mehr als 30 mm über die Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers hinausragen und ihr Abrundungsradius überall mindestens 2,5 mm beträgt.

    6.2.2

    Verdeckbare Scheinwerfer müssen in betriebsbereiter und in versenkter Stellung den Vorschriften nach Absatz 6.2.1 entsprechen.

    6.2.3

    Die Vorschritten nach Absatz 6.2.1 gelten nicht für zurückgesetzt eingebaute Scheinwerfer oder für Scheinwerfer, über die Teile des Aufbaus hinausragen, wenn der Aufbau den Vorschriften nach Absatz 5.2 entspricht.

    6.3   Gitter

    Die Teile der Gitter müssen folgende Krümmungsradien aufweisen:

    Mindestens 2,5 mm, wenn der Abstand zwischen nebeneinander liegenden Teilen größer als 40 mm ist;

    mindestens 1 mm, wenn dieser Abstand 25 mm bis 40 mm beträgt;

    mindestens 0,5 mm, wenn dieser Abstand kleiner als 25 mm ist.

    6.4   Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen

    6.4.1

    Bei den oben genannten Anlagen muss die Welle für den Wischerarm mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm und einer Oberfläche von mindestens 150 mm2 versehen sein, die durch die Projektion eines Schnitts auf eine Ebene ermittelt wird, deren Abstand von dem am weitester herausragenden Punkt höchstens 6,5 mm beträgt.

    6.4.2

    Die Düsen der Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen müssen einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. Wenn sie um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein.

    6.5   Schutzeinrichtungen (Stoßstangen)

    6.5.1

    Die Enden der vorderen Schutzeinrichtungen müssen zur Außenfläche des Aufbaus hin gebogen sein.

    6.5.2

    Die Teile der vorderen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass alle nach außen gerichteten harten Oberflächen einen Abrundungsradius von mindestens 5 mm aufweisen.

    6.5.3

    Ausrüstungsgegenstände wie Abschlepphaken und Winden dürfen nicht über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen. Winden dürfen jedoch über die vorderste Fläche der Stoßstange hinausragen, wenn sie nicht benutzt werden und mit einer geeigneten Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sind.

    6.5.4

    Die Vorschriften nach Absatz 6.5.2 gelten nicht für Bestandteile der Stoßstange oder an der Stoßstange befestigte oder in sie eingesetzte Teile, die um weniger als 5 mm hervorstehen. Die Kanten von Einrichtungen, die um weniger als 5 mm hervorstehen, müssen gebrochen sein. Für die an den Stoßstangen befestigten Einrichtungen, die in anderen Absätzen dieser Regelung genannt sind, gelten weiterhin die in dieser Regelung enthaltenen besonderen Vorschriften.

    6.6   Griffe, Scharniere und Druckknöpfe an Türen, Kofferräumen, Motorhauben, Ausstellfenstern und Öffnungsklappen sowie Haltegriffe

    6.6.1

    Die oben genannten Teile dürfen bei Druckknöpfen um nicht mehr als 30 mm, bei Haltegriffen und Motorhaubenverschlüssen um nicht mehr als 70 mm und in allen anderen Fällen um nicht mehr als 50 mm hervorstehen.. Ihre Abrundungsradien müssen mindestens 2,5 mm betragen.

    6.6.2

    Sind die Griffe der Seitentüren Drehgriffe, so müssen sie der einen oder anderen der folgenden Vorschriften entsprechen:

    6.6.2.1

    Bei Griffen, die in einer Ebene parallel zur Oberfläche der Tür gedreht werden, muss das frei bewegliche Ende nach hinten gerichtet sein. Das Ende muss zur Oberfläche der Tür hin gebogen und durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein.

    6.6.2.2

    Griffe, die sich nach außen in einer beliebigen Richtung schwenken lassen, die nicht parallel zur Oberfläche der Tür verläuft, müssen in der Verriegelungsstellung durch eine Einfassung oder eine Vertiefung geschützt sein. Das frei bewegliche Ende muss entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein.

    Griffe, die der letztgenannten Vorschrift nicht entsprechen, können dennoch zugelassen werden, wenn

    sie über einen selbsttätigen Rückholmechanismus verfügen,

    sie beim Versagen des Rückholmechanismus, um nicht mehr als 15 mm hervorstehen,

    sie in dieser geöffneten Stellung einen Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen. (Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Griff in der äußersten geöffneten Stellung um weniger als 5 mm hervorsteht; in diesem Fall müssen die Kanten der nach außen gerichteten Teile gebrochen sein.)

    die Fläche ihres frei beweglichen Endes gemessen in einem Abstand von höchstens 6,5mm von der am weitesten herausragenden Stelle, mindestens 150 mm2 groß ist.

    6.7   Trittbretter und Stufen

    Die Kanten von Trittbrettern und Stufen müssen abgerundet sein.

    6.8   Seitliche Luft- und Regenabweiser und Luftleiteinrichtungen an den Fenstern gegen Verschmutzung

    Nach außen gerichtete Kanten müssen einen Abrundungsradius von mindestens 1 mm aufweisen.

    6.9   Blechkanten

    Blechkanten sind zulässig, sofern sie so gegen den Aufbau gebördelt sind, dass sie von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können, oder mit einer Schutzabdeckung mit einem Abrundungsradius von mindestens 2,5 mm versehen sind.

    6.10   Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen

    6.10.1

    Radmuttern, Radkappen und Schutzeinrichtungen dürfen keine scharfkantigen vorstehenden Teile haben.

    6.10.2

    Bei Geradeausfahrt des Fahrzeugs darf außer den Reifen kein Teil der Räder, der oberhalb der durch ihre Drehungsachse verlaufenden waagerechten Ebene liegt, über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus über dem Rad in eine waagerechte Ebene hinausragen. Wenn es jedoch aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, so dürfen die Schutzeinrichtungen für Radmuttern und Naben über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus hinausragen, sofern der Abrundungsradius der Oberfläche des vorstehenden Teiles mindestens 5 mm beträgt und der über die senkrechte Projektion der äußeren Begrenzung des Aufbaus hinausragende Teil um höchstens 30 mm hervorsteht.

    6.10.3

    Schutzvorrichtungen nach Absatz 6.10.2 müssen angebracht sein, wenn Bolzen oder Muttern über die Projektion der Außenfläche des Reifens (d. h. der Teil des Reifens, der sich über der durch die Drehachse des Rades verlaufenden waagerechten Ebene befindet) hinausragen.

    6.11   Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre

    6.11.1

    Wagenheberansatzstellen und Auspuffrohre dürfen um nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der Bodenlinie oder die senkrechte Projektion der Schnittlinie der Bezugsebene mit der Außenfläche des Fahrzeugs hinausragen.

    6.11.2

    Abweichend von obiger Vorschrift kann ein Auspuffrohr um mehr als 10 mm hervorstehen, sofern seine Kanten am Ende mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind.

    7.   ÄNDERUNGEN DES FAHRZEUGTYPS

    7.1   Jede Änderung des Fahrzeugtyps ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

    7.1.1

    entweder die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht und das Fahrzeug in jedem Fall noch die Vorschriften erfüllt, oder

    7.1.2

    ein neues Gutachten von dem Technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, verlangen.

    7.2   Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

    8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    8.1   Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen nach dieser Regelung versehen ist, muss hinsichtlich der außen vorstehenden Teile dem genehmigten Fahrzeugtyp entsprechen.

    8.2   Zur Nachprüfung der nach Absatz 8.1 geforderten Übereinstimmung ist eine ausreichende Zahl von stichprobenartigen Prüfungen an serienmäßig hergestellten Fahrzeugen, die das Genehmigungszeichen nach dieser Regelung tragen, durchzuführen.

    9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

    9.1   Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften nach Absatz 6 nicht entspricht oder die nach Anhang 3 vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden hat.

    9.2   Entzieht eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in Großbuchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ENTZOGEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

    10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

    Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugs endgültig ein, so hat er dies der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mitzuteilen Diese Behörde hat dann die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts für die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluss in Großbuchstaben den Vermerk „PRODUKTION EINGESTELLT“ mit Datum und Unterschrift trägt.

    11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie der Behörden mit, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Formblätter über die Erteilung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung zu übersenden sind.


    (1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.1/Amend.2, zuletzt geändert durch Amend. 4).

    (2)  Der Gebrauch dieser Option verändert nicht den Anwendungsbereich dieser Regelung.

    (3)  1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, 9 für Spanien, 10 für Serbien und Montenegro, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 14 für die Schweiz, 15 (–), 16 für Norwegen, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, 19 für Rumänien, 20 für Polen, 21 für Portugal, 22 für die Russische Föderation, 23 für Griechenland, 24 für Irland, 25 für Kroatien, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 28 für Weißrussland, 29 für Estland, 30 (–), 31 für Bosnien und Herzegowina, 32 für Lettland, 33 (–), 34 für Bulgarien, 35 (–), 36 für Litauen, 37 für die Türkei, 38 (–), 39 für Aserbaidschan, 40 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, 41 (–), 42 für die Europäische Gemeinschaft (Genehmigungen werden von ihren Mitgliedstaaten unter Verwendung ihres jeweiligen ECE-Zeichens erteilt), 43 für Japan, 44 (–), 45 für Australien, 46 für die Ukraine, 47 für Südafrika, 48 für Neuseeland, 49 für Zypern, 50 für Malta, 51 für die Republik Korea, 52 für Malaysia und 53 für Thailand. Die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung“ beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien des Übereinkommens vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.


    ANHANG 1

    MITTEILUNG

    (größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

    Image


    ANHANG 2

    MUSTER DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

    MUSTER A

    (Siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

    Image

    MUSTER B

    (Siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

    Image


    (1)  Diese Nummer dient nur als Beispiel.


    ANHANG 3

    Verfahren zur Bestimmung des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels sowie der Überprüfung ihres Verhältnisses zum „R“-Punkt und zum konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel

    1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1.

    Der „H“-Punkt, der (im Fahrzeuginnern) die Stellung einer sitzenden Person bezeichnet, ist der Punkt in einer vertikalen Längsebene, durch den die theoretische Drehachse zwischen den Schenkeln und dem Rumpf eines durch eine in Absatz 3 beschriebene Normpuppe dargestellten menschlichen Körpers verläuft.

    1.2.

    Der „R“-Punkt oder „Bezugspunkt des Sitzplatzes“ ist der vom Hersteller angegebene Bezugspunkt,

    1.2.1.

    dessen Koordinaten auf die Struktur des Fahrzeugs bezogen sind,

    1.2.2.

    der der theoretischen Lage des Drehpunktes zwischen Rumpf und Schenkeln („H“-Punkt) bei der vom Fahrzeughersteller angegebenen niedrigsten und hintersten Stellung eines jeden Sitzes bei üblicher Benutzung entspricht.

    1.3.

    „Rückenlehnenwinkel“ bezeichnet die Neigung der Rückenlehne im Verhältnis zur Senkrechten.

    1.4.

    „Tatsächlicher Rückenlehnenwinkel“ bezeichnet den Winkel, der von der durch den „H“-Punkt hindurchgehenden Senkrechten und der Bezugslinie des durch die in Absatz 3 beschriebene Normpuppe dargestellten Rumpfes des menschlichen Körpers gebildet wird.

    1.5.

    „Konstruktiv festgelegter Rückenlehnenwinkel“ bezeichnet den vom Hersteller vorgeschriebenen Winkel, der

    1.5.1.

    den Rückenlehnenwinkel für die niedrigste und hinterste vom Fahrzeughersteller angegebene Stellung jedes vorgesehenen Sitzplatzes bei üblicher Benutzung bestimmt,

    1.5.2.

    im R-Punkt durch die Senkrechte und die Rumpfbezugslinie gebildet wird;

    1.5.3.

    theoretisch dem tatsachlichen Rückenlehnenwinkel entspricht.

    2.   BESTIMMUNG DER „H“-PUNKTE UND DER TATSÄCHLICHEN RÜCKENLEHNENWINKEL

    2.1.

    Ein „H“-Punkt und ein „tatsächlicher Rückenlehnenwinkel“ sind für jeden vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Sitzplatz zu bestimmen. Wenn die Sitzplätze in derselben Reihe als ähnlich angesehen werden können (Sitzbänke, übereinstimmende Sitze usw.) ist nur ein „H“-Punkt und ein „tatsächlicher Rückenlehnenwinkel“ für jede Sitzreihe zu bestimmen, wobei die in Absatz 3 beschriebene Normpuppe auf einen Platz zu bringen ist. Dieser Platz ist:

    2.1.1.

    der Führersitz für die vordere Reihe,

    2.1.2.

    ein äußerer Sitz für die hinteren Reihen.

    2.2.

    Zur Bestimmung des „H“-Punktes und des „tatsächlichen Rückenlehnenwinkels“ ist der betreffende Sitz stets in die niedrigste und hinterste vom Fahrzeughersteller für eine übliche Benutzung vorgesehene Stellung zu bringen; eine in der Neigung verstellbare Rückenlehne ist nach Angabe des Fahrzeugherstellers zu verriegeln; fehlt eine solche Angabe, so ist die Rückenlehne in einer Stellung zu verriegeln, die gegenüber der Senkrechten möglichst nahe bei 25o liegt.

    3.   BESCHREIBUNG DER NORMPUPPE

    3.1.

    Es ist eine dreidimensionale Normpuppe zu benutzen, deren Gewicht und Form einer männlichen erwachsenen Person von mittlerer Größe entsprechen. Die Normpuppe ist in den Abbildungen 1 und 2 der Anlage zu diesem Anhang dargestellt.

    3.2.

    Die Normpuppe besteht aus:

    3.2.1.

    zwei Teilen, von denen der eine den Rücken und der andere die Sitzfläche des Körpers darstellt, die durch eine Achse, die die Drehachse zwischen Rumpf und Schenkel bildet, gelenkig miteinander verbunden sind. Die Projektion dieser Achse auf die Flanke der Normpuppe ist ihr „H“-Punkt;

    3.2.2.

    zwei Teilen, die die Beine bilden und die mit den Teilen, die die Sitzfläche darstellen, gelenkig verbunden sind; und

    3.2.3.

    zwei Teilen, die die Füße bilden und die mit den Beinen durch Gelenke verbunden sind, die die Knöchel darstellen.

    3.2.4.

    Außerdem ist der Teil, der die Sitzfläche darstellt, mit einer Libelle für die Einstellung der Querneigung versehen.

    3.3.

    Die Belastungsgewichte, die dem Gewicht jedes Körperteiles entsprechen, sind an den Stellen, die die jeweiligen Schwerpunkte bilden, anzubringen, so dass das Gesamtgewicht der Normpuppe etwa 75,6 kg beträgt. Ausführliche Angaben über die Gewichte sind in der Tabelle der Abbildung 2 der Anlage zu diesem Anhang enthalten.

    3.4.

    Die Rumpfbezugslinie der Normpuppe ist als eine Gerade anzusehen, die durch das Schenkel/Rumpf-Gelenk und das theoretische Hals/Brustkorb-Gelenk verläuft (siehe Abbildung 1 in der Anlage zu diesem Anhang).

    4.   AUFSETZEN DER NORMPUPPE

    Die dreidimensionale Normpuppe ist in der folgenden Weise aufzusetzen:

    4.1.

    Das Fahrzeug ist horizontal auszurichten, die Sitze sind nach Absatz 2.2 einzustellen.

    4.2.

    Der zu prüfende Sitz ist mit einem Stück Stoff zu bedecken, um das richtige Aufsetzen der Normpuppe zu erleichtern.

    4.3.

    Die Normpuppe ist so auf den betreffenden Sitz zu setzen, dass die Gelenkachsen senkrecht zur Längs-Symmetrieebene des Fahrzeugs liegen.

    4.4.

    Die Füße der Normpuppe sind in der folgenden Weise anzuordnen:

    4.4.1.

    Handelt es sich um die vorderen Sitze, so sind die Füße so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist.

    4.4.2.

    Handelt es sich um die hinteren Sitze, so müssen die Füße so weit wie möglich die Vordersitze berühren. Wenn die Füße dann auf verschieden hohen Teilen des Bodens stehen, so dient der Fuß, der den Vordersitz zuerst berührt, als Bezugspunkt, und der andere Fuß ist so anzuordnen, dass die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzfläche der Normpuppe wieder waagerecht ist.

    4.4.3.

    Wird der „H“-Punkt für einen mittleren Sitz bestimmt, ist je ein Fuß rechts und links vom Tunnel anzuordnen.

    4.5.

    Nach dem Aufbringen der Belastungsgewichte auf die Schenkel ist die Libelle für die Einstellung der Querneigung der Sitzflache waagerecht zu stellen, sodann sind die Belastungsgewichte auf den Teil aufzubringen, der die Sitzflache darstellt.

    4.6.

    Die Normpuppe ist mittels der Achse der Kniegelenke von der Rückenlehne zu entfernen, der Rücken ist vorwärts zu neigen. Die Normpuppe ist wieder in ihre Stellung auf dem Sitz zu bringen, indem man ihre Sitzfläche so weit nach hinten verschiebt, bis sie auf Widerstand stößt, sodann ist der Rücken der Normpuppe wieder gegen die Rückenlehne zu kippen.

    4.7.

    Eine Kraft von 10 ± 1 daN ist zweimal in horizontaler Richtung auf die Puppe aufzubringen. Richtung und Angriffspunkt der Kraft sind durch einen schwarzen Pfeil in Abbildung 2 der Anlage dargestellt.

    4.8.

    Nach dem Anbringen der Belastungsgewichte für die Sitzfläche an der rechten und der linken Seite sind die Belastungsgewichte für den Rumpf anzubringen. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muss waagerecht bleiben.

    4.9.

    Während die Libelle für die Querneigung der Normpuppe waagerecht gehalten wird, ist der Rücken nach vorn zu neigen, bis die Belastungsgewichte des Rumpfes über dem „H“-Punkt liegen, um jegliche Reibung mit der Rückenlehne zu beseitigen.

    4.10.

    Der Rücken der Normpuppe ist vorsichtig zurückzubeugen, um das Aufsetzen zu vollenden. Die Libelle für die Querneigung der Normpuppe muss waagerecht sein. Ist dies nicht der Fall, muss das oben beschriebene Verfahren wiederholt werden.

    5.   ERGEBNISSE

    5.1.

    Der „H“-Punkt und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel des betreffenden Fahrzeugsitzes werden durch den „H“-Punkt und den Neigungswinkel der Rumpfbezugslinie der Normpuppe gebildet, wenn diese nach Absatz 4 aufgesetzt worden ist.

    5.2.

    Die Koordinaten des „H“-Punktes in Bezug auf jeweils drei senkrechte Ebenen und der tatsächliche Neigungswinkel der Rückenlehne werden gemessen und mit den vom Fahrzeughersteller bereitgestellten Daten verglichen.

    6.   ÜBERPRÜFUNG DER RELATIVEN LAGE DER „R“- UND DES „H“-PUNKTES SOWIE DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM KONSTRUKTIV FESTGELEGTEN RÜCKENLEHNENWINKEL UND DEM TATSÄCHLICHEN RÜCKENLEHNENWINKEL

    6.1.

    Die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 5.2 für den „H“-Punkt und den tatsächlichen Rückenlehnenwinkel sind mit den Koordinaten des „R“-Punktes und dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel, wie sie vom Fahrzeughersteller angegeben wurden, zu vergleichen.

    6.2.

    Die relative Lage des „R“-Punktes zum „H“-Punkt und das Verhältnis zwischen dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel und dem tatsächlichen Rückenlehnenwinkel werden für den betreffenden Sitz als befriedigend angesehen, wenn die Koordinaten des „H“-Punktes in einem Quadrat mit einer Seitenlänge von 50 mm liegen, dessen Diagonalen sich im „R“-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rückenlehnenwinkel nicht mehr als 5o vom konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel abweicht.

    6.2.1.

    Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind der „R“-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rückenlehnenwinkel für die Prüfung zu verwenden und gegebenenfalls ist die Normpuppe so auszurichten, dass der „H“-Punkt mit dem „R“-Punkt und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel mit dem konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel zusammenfällt.

    6.3.

    Genügt der „H“-Punkt und der tatsächliche Rückenlehnenwinkel nicht den Vorschritten nach Absatz 6.2, sind zwei weitere Bestimmungen des „H“-Punktes und des tatsächlichen Rückenlehnenwinkels (insgesamt 3 Bestimmungen) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Vorschriften, so gilt das Ergebnis der Prüfung als befriedigend.

    6.4.

    Entsprechen wenigstens zwei der drei Prüfungen den Vorschriften nach Absatz 6.2 nicht, so ist das Ergebnis der Prüfung als nicht befriedigend anzusehen.

    6.5.

    In einem Fall nach Absatz 6.4, oder wenn die Prüfung in Ermangelung der vom Fahrzeughersteller zu liefernden Angaben über die Lage des „R“-Punktes oder den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel nicht durchgeführt werden kann, darf das Mittel der Ergebnisse aus drei Bestimmungen jeweils anstelle des „R“-Punktes oder des konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkels benutzt werden, wo diese in der Regelung genannt sind.

    Anlage

    TEILE DER DREIDIMENSIONALEN NORMPUPPE

    Image

    MASSE UND GEWICHTE DER NORMPUPPE

    Gewicht der Normpuppe

    kg

    Teile, die Rücken und Sitzfläche darstellen

    16,6

    Belastungsgewichte für den Rumpf

    31,2

    Belastungsgewichte für die Sitzflächen

    7,8

    Belastungsgewichte für die Schenkel

    6,8

    Belastungsgewichte für die Beine

    13,2

    Insgesamt

    75,6

    Abbildung 2

    Image


    ANHANG 4

    BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN DER VORSTEHENDEN TEILE UND DER ABSTÄNDE

    1.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN DES VORSTEHENDEN TEILES EINES AN DER AUßENFLÄCHE BEFESTIGTEN BAUTEILS

    1.1.

    Die Abmessungen des vorstehenden Teiles eines an der nach außen gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils können entweder an diesem selbst oder anhand einer entsprechenden Schnittzeichnung des befestigten Bauteils bestimmt werden.

    1.2.

    Können die Abmessungen des vorstehenden Teiles eines an der nicht gewölbten Oberfläche befestigten Bauteils nicht durch eine einfache Messung bestimmt werden, so sind sie mit Hilfe des größten Abstandes zwischen der Bezugslinie der Außenfläche und Mittelpunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm zu ermitteln, die so abgerollt wird, dass sie ständig mit dem Bauteil in Berührung bleibt. Ein Beispiel für die Anwendung dieses Verfahrens ist in Abbildung 1 dargestellt.

    1.3.

    Bei Haltegriffen sind die Abmessungen des vorstellenden Teiles, von einer Ebene durch die Befestigungspunkte ausgehend, zu bestimmen. Ein Beispiel ist in Abbildung 2 dargestellt.

    2.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN DES VORSTEHENDEN TEILES VON SCHEINWERFERBLENDEN UND -EINFASSUNGEN

    2.1.

    Die Abmessungen des über die Außenfläche des Scheinwerfers hinausragenden Teiles sind, ab dem Berührungspunkt einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm in der waagerechten Richtung zu bestimmen, wie in Abbildung 3 dargestellt.

    3.   VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN DES VORSTEHENDEN TEILES VON SCHEINWERFERBLENDEN UND -EINFASSUNGEN

    3.1.

    Als Abstand zwischen den Teilen eines Gitters gilt der Abstand zwischen zwei Ebenen, die durch die Berührungspunkte der Kugel rechtwinklig zur Verbindungslinie dieser Punkte verlaufen. Die Abbildungen 4 und 5 zeigen Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens.

    Abbildung 1

    Image

    Abbildung 2

    Image

    Abbildung 3

    Image

    Abbildungen 4 und 5

    Image


    Top