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Document 32024R1130

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 der Kommission vom 19. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/2051

    ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1130/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1130/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1130

    26.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1130 DER KOMMISSION

    vom 19. April 2024

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 enthält die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in einen anderen Mitgliedstaat sowie die bei solchen Verbringungen durchzuführenden Kontrollen.

    (2)

    In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Heimtiere der in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführten Arten, d. h. Haushunde, -katzen und -frettchen, zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c müssen derlei Heimtiere einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden sein, der den Gültigkeitsvorschriften in Anhang IV der Verordnung entspricht.

    (3)

    Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Haushunden, -katzen und -frettchen nicht erforderlich, wenn sie, unter anderem, aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

    (4)

    Um gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt zu werden, sollte ein Gebiet oder ein Drittland einen Antrag stellen und darin nachweisen, dass für Haushunde, -katzen und -frettchen mindestens die spezifischen Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a bis e erfüllt werden, um mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu sorgen.

    (5)

    In Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (2) ist die Liste der Gebiete und Drittländer festgelegt, für die die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt.

    (6)

    Im Zuge der gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in den letzten Jahren von nationalen Behörden an Einreiseorten der Union durchgeführten Kontrollen wurden wiederholt Fälle von Nichteinhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Tollwut bei Haushunden, -katzen und -frettchen festgestellt, die aus Belarus und Russland verbracht werden. Zu diesen Fällen von Nichteinhaltung gehören das Fehlen und die unsachgemäße Verabreichung einer Tollwutimpfung sowie eine falsch dokumentierte Tollwutimpfung, deren Gültigkeit jedoch in den beigefügten Tiergesundheitsbescheinigungen unzutreffend bescheinigt wurde.

    (7)

    Zu den Kriterien, die ein Drittland mit seinem Antrag auf Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen muss, zählt, dass Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft sind und wirksam durchgeführt werden, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich der Vorschriften zur Impfung von Heimtieren gegen Tollwut.

    (8)

    Darüber hinaus müssen die amtlichen Kontrolldienste sicherstellen, dass Haushunde, -katzen und -frettchen mit ordnungsgemäß nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ausgefüllten und ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigungen verbracht werden. Dies setzt die Überprüfung und Bescheinigung voraus, dass derlei Heimtiere eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in vollem Umfang entspricht.

    (9)

    Belarus und Russland haben mit ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste entsprechende Garantien abgegeben. Die von den nationalen Behörden an den Einreiseorten der Union festgestellten wiederholten Fälle von Nichteinhaltung in Bezug auf Haushunde, -katzen und -frettchen, die aus Belarus und Russland verbracht werden, weisen jedoch gravierende Mängel bei der Strafverfolgung auf nationaler Ebene auf. Diese Mängel geben zu erheblichen Zweifeln an der kontinuierlichen Anwendung und wirksamen Durchführung der von den zuständigen Behörden dieser Drittländer garantierten Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung sowie an der Richtigkeit der auf ihrer Ebene ausgestellten amtlichen Bescheinigungen Anlass.

    (10)

    Angesichts der häufigen Fälle von Nichteinhaltung im Zusammenhang mit dem Tollwutimpfungsstatus der Heimtiere und der Richtigkeit von dessen Bescheinigung gibt die Ausnahme von der Anforderung, Haushunde, -katzen und -frettchen aus Belarus und Russland vor der Verbringung in das Unionsgebiet einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen, Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Risikos der Einschleppung von Tollwut in die Union durch die Verbringung solcher Heimtiere zu anderen als Handelszwecken.

    (11)

    Darüber hinaus wird das Risiko der Einschleppung von Tollwut in die Union durch die ungünstige epidemiologische Lage in Belarus und Russland weiter erhöht, wo Tollwut weiterhin auftritt und, wie die vom Internationalen Tierseuchenamt auf internationaler Ebene gesammelten Informationen belegen, regelmäßig bei Hunden und Katzen nachgewiesen wird.

    (12)

    Um dieser Lage zu begegnen und das Risiko der Einschleppung von Tollwut durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Belarus und Russland zu anderen als Handelszwecken zu mindern, sollte die Anforderung wieder eingeführt werden, solche Heimtiere vor der Verbringung in das Unionsgebiet einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern zu unterziehen.

    (13)

    Daher ist es erforderlich, die Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu aktualisieren und die Einträge für Belarus und Russland daraus zu streichen.

    (14)

    Um unnötige Störungen der Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken aus Belarus und Russland zu vermeiden und die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten zeitlichen Vorgaben für die Anerkennung der Gültigkeit eines Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern einzuhalten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 16. September 2024 gelten.

    (15)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 16. September 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).


    ANHANG

    „TEIL 2

    Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

    ISO-Code

    Gebiet oder Drittland

    Erfasste Gebiete

    AC

    Ascension

     

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

     

    AG

    Antigua und Barbuda

     

    AR

    Argentinien

     

    AU

    Australien

     

    AW

    Aruba

     

    BA

    Bosnien und Herzegowina

     

    BB

    Barbados

     

    BH

    Bahrain

     

    BM

    Bermuda

     

    BQ

    Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

     

    CA

    Kanada

     

    CL

    Chile

     

    CW

    Curaçao

     

    FJ

    Fidschi

     

    FK

    Falklandinseln

     

    GB

    Vereinigtes Königreich (*1)

     

    GG

    Guernsey

     

    HK

    Hongkong

     

    IM

    Insel Man

     

    JM

    Jamaika

     

    JP

    Japan

     

    JE

    Jersey

     

    KN

    St. Kitts und Nevis

     

    KY

    Kaimaninseln

     

    LC

    St. Lucia

     

    MS

    Montserrat

     

    MK

    Nordmazedonien

     

    MU

    Mauritius

     

    MX

    Mexiko

     

    MY

    Malaysia

     

    NC

    Neukaledonien

     

    NZ

    Neuseeland

     

    PF

    Französisch-Polynesien

     

    PM

    St. Pierre und Miquelon

     

    SG

    Singapur

     

    SH

    St. Helena

     

    SX

    St. Martin

     

    TT

    Trinidad und Tobago

     

    TW

    Taiwan

     

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika

    AS — Amerikanisch-Samoa

    GU — Guam

    MP — Nördliche Marianen

    PR — Puerto Rico

    VI — Amerikanische Jungferninseln

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

     

    VG

    Britische Jungferninseln

     

    VU

    Vanuatu

     

    WF

    Wallis und Futuna

     


    (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1130/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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