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Document 32024L1265

    Richtilinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

    ST/6920/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1265

    30.4.2024

    RICHTILINIE (EU) 2024/1265 DES RATES

    vom 29. April 2024

    zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich der Haushaltspolitik nachkommen, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite, werden in der Richtlinie 2011/85/EU des Rates (3) detaillierte Vorschriften über die Merkmale der haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten festgelegt.

    (2)

    Angesichts der in der Wirtschafts- und Währungsunion seit Inkrafttreten der Richtlinie 2011/85/EU gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, die Anforderungen an die Vorschriften und Verfahren, auf die sich die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten stützen, zu ändern.

    (3)

    In seinem Sonderbericht Nr. 22/2019 mit dem Titel „Die EU-Anforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen müssen weiter verschärft und ihre Anwendung muss besser überwacht werden“ hat der Europäische Rechnungshof die Anforderungen der Union an die nationalen Haushaltsrahmen untersucht und der Kommission empfohlen, diese Anforderungen unter Berücksichtigung internationaler Standards und bewährter Verfahren zu überprüfen. Der Europäische Rechnungshof schlug spezifische Maßnahmen vor, um den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der nationalen Haushaltsrahmen zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die mittelfristigen Haushaltsrahmen und die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen.

    (4)

    In ihrer Mitteilung vom 5. Februar 2020 mit dem Titel „Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung: Bericht über die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 1173/2011, 1174/2011, 1175/2011, 1176/2011, 1177/2011, 472/2013 und 473/2013 sowie über die Geeignetheit der Richtlinie 2011/85/EU des Rates“, verwies die Kommission auf substanzielle, aber uneinheitliche Fortschritte bei der Entwicklung der nationalen Haushaltsrahmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Unionsrecht lediglich Mindestanforderungen festgelegt sind und die Umsetzung und Einhaltung nationaler Vorschriften äußerst unterschiedlich gehandhabt wurde. Darüber hinaus wurden in der Mitteilung Überlegungen angestellt, inwieweit der Rahmen den mit dem Übergang zu einer klimaneutralen, ressourcenschonenden und digitalen europäischen Wirtschaft zusammenhängenden wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischen Erfordernissen gerecht werden und so die zentrale Funktion von Regulierung und Strukturreformen ergänzen kann.

    (5)

    In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“, forderte die Kommission einen verstärkten Einsatz von Instrumenten für die umweltgerechte Haushaltsplanung, um öffentliche Investitionen, Verbrauch und Besteuerung auf grüne Prioritäten umzulenken und schädliche Subventionen abzuschaffen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das unionsweite Ziel der Klimaneutralität bis 2050 festgelegt und die Organe der Union und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, für Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit zu sorgen. Die Kommission hat zugesagt, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Verfahren der umweltgerechten Haushaltsplanung zu überprüfen und zu bewerten. In ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, wies die Kommission auf die makrofiskalische Relevanz des Klimawandels hin und hob hervor, dass die Resilienz der Union gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels erhöht werden muss. Das Europäische Semester bietet einen zusätzlichen Rahmen zur Unterstützung dieser Bemühungen, und das mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Instrument für technische Unterstützung stellt praktische Unterstützung für die Umsetzung bereit.

    (6)

    In ihrer Mitteilung vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, hob die Kommission hervor, dass die Schuldentragfähigkeit gestärkt und die hohen öffentlichen Schuldenquoten abgebaut werden müssen und gleichzeitig ein nachhaltiges und integratives Wachstum in allen Mitgliedstaaten gefördert werden muss. Kernziele der Leitlinien sind mehr nationale Eigenverantwortung, ein vereinfachter Rahmen und der Übergang zu einer stärker mittelfristigen Ausrichtung in Kombination mit einer verbesserten und konsequenteren Durchsetzung.

    (7)

    Um die Einhaltung der Bestimmungen des AEUV zu verbessern und insbesondere übermäßigen öffentlichen Defiziten im Sinne von Artikel 126 AEUV vorzubeugen, sollten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2022 über Leitlinien für eine Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU, die über die derzeit in der Richtlinie 2011/85/EU vorgeschriebenen hinausgehen, spezifische Bestimmungen zur Stärkung der nationalen Eigenverantwortung enthalten. Aufbauend auf den bei der Umsetzung dieser Richtlinie gesammelten Informationen sollten die Änderungen die Transparenz und Statistiken, Prognosen und mittelfristige Haushaltsplanung betreffen, um die bei der vorherigen Umsetzung festgestellten Mängel zu beheben.

    (8)

    Die vorliegende Änderungsrichtlinie ist Teil eines Pakets, das auch die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates (7) umfasst. Zusammengenommen wird mit diesen drei Rechtsakten (im Folgenden „Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung“) der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union reformiert und der Inhalt des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (8) vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die im fiskalpolitischen Pakt festgelegte mittelfristigen Ausrichtung als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung beibehalten. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung enthält eine stärkere länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, unter anderem durch Beibehaltung der beratenden Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich im Wesentlichen auf die gemeinsamen Grundsätze des fiskalpolitischen Pakts für nationale Haushaltskorrekturmechanismen stützt, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagen hat. Die Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen für die Gesamtbewertung der Einhaltung des fiskalpolitischen Pakts ist in der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegt. Wie im fiskalpolitischen Pakt vorgesehen, sind nach der Verordnung (EU) 2024/1264 vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen zulässig. Ähnlich wie beim fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, um die Abweichungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu korrigieren. Mit der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im fiskalpolitischen Pakt festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.

    (9)

    Vollständige und zuverlässige Systeme des öffentlichen Rechnungswesens für alle Teilsektoren des Staates sind Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken von hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) von entscheidender Bedeutung. Das ESVG 2010 basiert darauf, dass Informationen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung geliefert werden. Es ist folglich wünschenswert, für eine verbesserte Erhebung periodengerechter Daten und Informationen zu sorgen, damit periodengerechte Statistiken auf umfassende und über alle Teilsektoren des Staates kohärente Weise generiert werden.

    (10)

    Verfügbare Hochfrequenzdaten können Muster aufzeigen, die eine genauere Überwachung rechtfertigen, und sie können die Qualität der Haushaltsprognosen verbessern. Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) sollten vierteljährliche Defizit- und Schuldenstandsdaten unter Anwendung der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit veröffentlichen. Um die nationale Eigenverantwortung zu stärken, sollte die Veröffentlichung von Hochfrequenz-Haushaltsdaten, denen die nationalen haushaltsbezogenen Definitionen zugrunde liegen, unter Berücksichtigung nationaler Transparenzanforderungen und der Bedürfnisse der Nutzer erfolgen.

    (11)

    Verzerrte und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährlichen und mehrjährigen Haushaltsgesetze können die Wirksamkeit der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und auf diese Weise das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren. Um die Basisannahmen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ihre makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und, sofern angemessen, mit denen anderer unabhängiger Einrichtungen vergleichen.

    (12)

    Um die Qualität der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung des Staates zu verbessern, sollten sie regelmäßigen, objektiven und umfassenden Ex-post-Bewertungen unterzogen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung oder von anderen Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die sich von der Einrichtung, die die Prognose erstellt, unterscheiden, vorgenommen werden. Diese Bewertungen sollten eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen umfassen.

    (13)

    Ein wirksames Element für haushaltspolitische Rahmen sind unabhängige Einrichtungen, die die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten überwachen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über unabhängige finanzpolitische Institutionen verfügen, die damit betraut sind, makroökonomische Prognosen zu erstellen oder zu befürworten, und es werden besondere Vorkehrungen festgelegt, die deren Eigenständigkeit und technische Leistungsfähigkeit gewährleisten. Unbeschadet der Anforderungen der genannten Verordnung sollte die Aufgabe der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, makroökonomische Prognosen gemäß der vorliegenden Richtlinie zu erstellen, zu bewerten oder zu billigen, den in den Mitgliedstaaten etablierten nationalen Verfahren und Gepflogenheiten Rechnung tragen, einschließlich derjenigen, die den Zeitpunkt betreffen, zu dem die Aufgabe wahrgenommen wird.

    (14)

    Um die haushaltspolitische Verantwortung zu stärken, sollten die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen über ein hohes Maß an operativer Unabhängigkeit und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen verfügen sowie umfassend und zeitnah Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen, und jede von ihnen kann eine oder mehrere der durch diese Änderungsrichtlinie festgelegten Aufgaben wahrnehmen, sofern die Zuständigkeiten klar verteilt werden und es keine Überschneidungen ihrer Zuständigkeiten gibt. Von einer übermäßigen institutionellen Aufsplitterung der Überwachungsaufgaben sollte abgesehen werden. In Bezug auf die Struktur dieser Überwachungseinrichtungen sollte dem Institutionengefüge und der Verwaltungsstruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung getragen werden.

    (15)

    Um die Haushaltsplanung zu verbessern, sollte so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte, gebührend Rechnung getragen werden. Mit Blick auf nationale Strategien zur Begrenzung und Bewältigung der haushaltspolitischen Risiken, die sich aus dem Klimawandel und damit zusammenhängenden Katastrophen ergeben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass nachvollzogen wird, über welche möglichen Kanäle sich klimabedingte Schocks auf die öffentlichen Finanzen auswirken.

    (16)

    Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt für die demokratische Rechenschaftspflicht ist, bietet eine einjährige Perspektive für die Haushaltsplanung eine beschränkte Grundlage für eine solide Haushaltspolitik, da die Auswirkungen der meisten Maßnahmen weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausgehen. Somit stärkt eine wirksame mittelfristige Haushaltsplanung die Glaubwürdigkeit der Haushaltspolitik und trägt der Schuldentragfähigkeit Rechnung. Grundlage einer wirksamen mittelfristigen Planung sollte eine klare und kohärente Festlegung der mittelfristigen nationalen Haushaltsziele des Staates sein, die in den mittelfristigen nationalen Plänen dargelegt werden. Zur Verbesserung einer mehrjährigen Haushaltsperspektive sollte die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze mit den mittelfristigen nationalen Haushaltszielen im Einklang stehen.

    (17)

    Um wirksam die Haushaltsdisziplin zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern, sollten die öffentlichen Finanzen umfassend von den haushaltspolitischen Rahmen abgedeckt werden. Daher sollte den Transaktionen, die von den staatlichen Einrichtungen und Fonds durchgeführt werden, die in den regulären Haushalten nicht erfasst sind, sondern zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören und die sich kurz- oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, besondere Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch Werte veröffentlichen, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen. Es sollten detaillierte Informationen darüber veröffentlicht werden, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

    (18)

    Instrumente zur umweltgerechten Haushaltsplanung können dazu beitragen, die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben auf grüne Prioritäten auszurichten. In dieser Hinsicht werden die Haushaltsentscheidungen durch die regelmäßige Berichterstattung über einschlägige Informationen verbessert. Die Mitgliedstaaten könnten Informationen darüber veröffentlichen, wie die einschlägigen Elemente ihrer Haushalte zur Verwirklichung der auf nationaler und internationaler Ebene eingegangenen Klima- und Umweltverpflichtungen beitragen, sowie die verwendete Methodik. Die Mitgliedstaaten sollten die Angaben und beschreibenden Informationen getrennt für Ausgaben, Steuerausgaben- und -einnahmenposten veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten könnten Informationen zur Verteilungswirkung haushaltspolitischer Maßnahmen veröffentlichen und Beschäftigungs-, Sozial- und Verteilungsaspekten bei der Entwicklung der in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 und der Mitteilung der Kommission vom 28. September 2022 mit dem Titel „Bessere Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten“ genannten umweltgerechten Haushaltsplanung Rechnung tragen.

    (19)

    Dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder bei deren wahrscheinlicher Zahlung deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Sie umfassen beispielsweise Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen, Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften sowie — so weit wie möglich — katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten.

    (20)

    Die meisten Mitgliedstaaten waren bereits von Naturkatastrophen und extremen Wetterereignissen betroffen, und durch den Klimawandel dürften Häufigkeit und Intensität solcher Ereignisse zunehmen. Die Staaten investieren in Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und tragen dazu bei, die Kosten für Soforthilfe, Erholung und Wiederaufbau im Katastrophenfall zu decken und in einigen Fällen die Rolle als der Versicherer „der letzten Instanz“ zu übernehmen. Angesichts der bestehenden und künftigen Herausforderungen für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sollte den Verpflichtungen des Staates und den Risiken für die öffentlichen Finanzen, die sich aus Naturkatastrophen und klimabedingten Schocks ergeben, besondere Aufmerksamkeit zukommen, angefangen — so weit wie möglich — bei der Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Haushaltskosten vergangener Ereignisse.

    (21)

    Die Berichterstattung über die aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken, klimabezogene Eventualverbindlichkeiten und katastrophenbezogene Haushaltskosten wird verbessert, befindet sich jedoch noch in der Anfangsphase, und die Methoden und Indikatoren für eine solche Berichterstattung befinden sich noch in der Entwicklung. Die Durchführung dieser Berichterstattung erfordert erhebliche Anstrengung seitens der öffentlichen Verwaltung. Unter Berücksichtigung dieser Herausforderungen sollte die Berichterstattung in diesen Bereichen so weit wie möglich parallel zu solchen Fortschritten bei der Methodik erfolgen und weiterentwickelt werden.

    (22)

    Die Kommission sollte die Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU weiterhin regelmäßig überwachen. Es sollten bewährte Verfahren für die Umsetzung der genannten Richtlinie ermittelt und ausgetauscht werden.

    (23)

    Die Richtlinie 2011/85/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (24)

    Im Hinblick auf die bestehende Frist nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2011/85/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    (a)

    In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Es gilt die Definition der Teilsektoren des Staates gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).“ "

    (b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens und der statistischen Berichterstattung des Staates;“

    ii)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem AEUV in Einklang steht, in Form eines Indikators für die Qualität des Haushaltsergebnisses, wie etwa öffentliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;“

    iii)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    mittelfristige Haushaltsrahmen als spezifischer Satz nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht;“

    iv)

    folgender Buchstabe wird angefügt:

    „h)

    unabhängige finanzpolitische Institutionen als strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist und die durch nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 8a geschaffen wurden.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, die sämtliche Teilsektoren des Staates umfassend und kohärent abdecken und die Informationen liefern, die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten auf der Grundlage des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene erforderlich sind. Diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens des Staates unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor Ablauf des folgenden Vierteljahres oder nach der Veröffentlichung der einschlägigen Daten durch die Kommission (Eurostat) vierteljährlich Daten zum Schuldenstand und — sofern sie nicht über integrierte, umfassende und auf nationaler Ebene harmonisierte Systeme des periodengerechten Rechnungswesens verfügen — zum Defizit getrennt für Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung.

    (3)   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht alle drei Monate die vierteljährlichen Statistikdaten zu den Staatsfinanzen im Einklang mit den Tabellen 25, 27 und 28 von Anhang B der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.“

    3.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jährliche und mehrjährige Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen. Signifikante Unterschiede zwischen den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen des Mitgliedstaats und den Prognosen der Kommission werden erläutert, einschließlich wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.“

    (b)

    Absatz 4 wird gestrichen.

    (c)

    Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen. Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

    (6)   Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung sollten regelmäßigen, objektiven und umfassenden Ex-post-Bewertungen unterzogen werden, die von einer unabhängigen Einrichtung oder von anderen Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist und die sich von der Einrichtung, die die Prognose erstellt, unterscheiden, vorgenommen werden. Das Ergebnis dieser Bewertung wird veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt. Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.“

    (d)

    Absatz 7 wird gestrichen.

    4.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Jeder Mitgliedstaat führt seine spezifischen numerischen Haushaltsregeln ein, um wirksam zur Einhaltung seiner jeweiligen aus dem AEUV im Bereich der Haushaltspolitik erwachsenden Verpflichtungen über einen mehrjährigen Zeitraum durch den Staat als Ganzes beizutragen. Diese Regeln dienen insbesondere

    a)

    der Einhaltung der im Einklang mit dem Artikel 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizitfestgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;

    b)

    der Einführung eines mittelfristigen Finanzplanungshorizonts, der mit der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) in Einklang steht.

    (*2)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).“ "

    5.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, die auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von im Einklang mit Artikel 8a geschaffenen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen oder anderen Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist;“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Enthalten die numerischen Haushaltsregeln Ausnahmeklauseln, so sind in diesen Klauseln im Einklang mit den aus dem AEUV und der Verordnung (EU) 2024/1263 erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats eine begrenzte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen.“

    6.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sind mit den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln kohärent.“

    7.

    Artikel 8 wird aufgehoben.

    8.

    In Kapitel V erhält die Überschrift folgende Fassung: „UNABHÄNGIGE FINANZPOLITISCHE INSTITUTIONEN“.

    9.

    In Kapitel V wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 8a

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unabhängige finanzpolitische Institutionen durch nationale Rechts- oder verbindliche Verwaltungsvorschriften geschaffen werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können mehr als eine unabhängige finanzpolitische Institution schaffen.

    (3)   Unabhängige finanzpolitische Institutionen bestehen aus Mitgliedern, die in transparenten Verfahren aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkenntnis in den Bereichen öffentliche Finanzen, Makroökonomie oder Haushaltsführung ausgewählt und ernannt werden.

    (4)   Unabhängige finanzpolitische Institutionen

    a)

    nehmen keine Weisungen von den Haushaltsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen entgegen;

    b)

    sind befähigt, ihre Bewertungen und Stellungnahmen öffentlich und zeitnah kommunizieren;

    c)

    verfügen über angemessene und stabile Ressourcen, um ihre Aufgaben, einschließlich jeglicher Art von Analyse im Rahmen ihrer Aufgaben, wirksam wahrnehmen zu können;

    d)

    haben zeitnah angemessenen Zugang zu den Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

    e)

    unterliegen regelmäßigen externen Evaluierungen durch unabhängige Bewerter.

    (5)   Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Aufgaben von einer der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen wahrgenommen werden:

    (a)

    Erstellung, Bewertung oder Billigung jährlicher und mehrjähriger makroökonomischer Prognosen;

    (b)

    Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, es sei denn, dies wird von anderen Einrichtungen vorgenommen;

    (c)

    Wahrnehmung von Aufgaben im Einklang mit Artikel 11, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1263 und Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (*3);

    (d)

    Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;

    (e)

    Teilnahme — auf Einladung — an regelmäßigen Anhörungen und Erörterungen im nationalen Parlament.

    (6)   Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 übertragen wurden, geben die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen im Rahmen der in Absatz 5 Buchstaben a, d, e oder f genannten Aufgaben Bewertungen heraus. Die Mitgliedstaaten kommen diesen Bewertungen nach oder erläutern, warum sie ihnen nicht nachkommen. Die Erläuterung ist öffentlich und wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Herausgabe der Bewertungen vorgestellt.

    (*3)  Verordnung (EU) (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).“ "

    10.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt.“

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der nationale mittelfristige Haushaltsrahmen umfasst auch Verfahren zur“;

    ii)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Festlegung umfassender und transparenter nationaler Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in Bezug auf öffentliches Defizit, Schuldenstand und andere Finanzindikatoren, wie etwa Ausgaben, wobei die Kohärenz der Indikatoren mit den in Kapitel IV dieser Richtlinie vorgesehenen länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1263 zu gewährleisten ist;“

    iii)

    Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, einschließlich Reformen und Investitionen, die Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum haben, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die nationalen Haushaltsziele auf mittlere Sicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll;

    d)

    Einschätzung der Frage, wie die geplanten politischen Maßnahmen im Hinblick auf ihre unmittelbare mittelfristige und langfristige Auswirkung auf die öffentlichen Finanzen wahrscheinlich die mittelfristige und langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und das nachhaltige und integrative Wachstum beeinflussen werden. Bei der Bewertung wird so weit wie möglich den aus dem Klimawandel erwachsenden makrofiskalischen Risiken und deren Auswirkungen auf Umwelt und Verteilungseffekte Rechnung getragen.“

    c)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    11.

    Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den nationalen Haushaltszielen auf mittlere Sicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e in Einklang stehen. Jede Abweichung ist gebührend zu erläutern.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im Falle einer neu ernannten Regierung die mittelfristige Haushaltsplanung zu ändern, um sie ihren neuen politischen Prioritäten anzupassen. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat gibt der Mitgliedstaat die Unterschiede zwischen der neuen mittelfristigen Haushaltsplanung und der vorherigen mittelfristigen Haushaltsplanung an.“

    12.

    Die Überschrift des Kapitels VI erhält folgende Fassung: „TRANSPARENZ DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN“

    13.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, über alle Teilsektoren des Staates kohärent sind und diese Teilsektoren umfassend abdecken. Zu diesem Zweck verfügen die Mitgliedstaaten insbesondere über kohärente Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren des Staatssektors und stellen die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme sicher.“

    14.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    (1)   Im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsprozesse veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, aber zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

    (3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen so weit wie möglich auch Informationen über katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten. Die veröffentlichten Informationen tragen Informationen über Haushaltskosten, die durch Katastrophen und klimabedingte Schocks entstanden sind, so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.“

    15.

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    (1)   Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre berichtet die Kommission über den Sachstand

    a)

    des öffentlichen Rechnungswesens des Staatssektors in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit ihrer im Jahr 2013 vorgenommenen Bewertung der Frage erzielt wurden, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (‚International Public Sector Accounting Standards‘) für die Mitgliedstaaten geeignet sind;

    b)

    der Kapazitäten und Aufgaben der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in der Union, wobei sie die Fortschritte berücksichtigt, die seit Inkrafttreten dieser Richtlinie erzielt wurden, aufbauend auf den Ergebnissen der Datenbank der Kommission zur haushaltspolitischen Steuerung (‚Fiscal Governance Database‘) und den Konsultationen mit einschlägigen Interessenträgern, um Mindeststandards zu sondieren.

    (2)   Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Wirksamkeit dieser Richtlinie.“

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 nachzukommen.

    (2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3)   Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die so weit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (5)   Die Kommission erstellt einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, der dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2025 vorgelegt wird.“

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. CLARINVAL


    (1)  Stellungnahme vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)   ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.

    (3)  Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7. 2021, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und die multilaterale Haushaltsüberwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

    (7)  Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).

    (8)   https://www.consilium.europa.eu/media/20399/st00tscg26_en12.pdf.

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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