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Document 32024D1854

    Beschluss (EU) 2024/1854 des Rates vom 21. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss über die Annahme eines Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

    ST/10316/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1854, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1854/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1854/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1854

    5.7.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1854 DES RATES

    vom 21. Juni 2024

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss über die Annahme eines Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gegründet. Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO.

    (2)

    Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Union und der ICAO zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (1) (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“) trat am 29. März 2012 in Kraft.

    (3)

    Gemäß der Kooperationsvereinbarung kann der nach der Kooperationsvereinbarung eingesetzte Gemeinsame Ausschuss Anhänge zur Kooperationsvereinbarung annehmen.

    (4)

    Auf seiner nächsten Sitzung wird der Gemeinsame Ausschuss EU/ICAO voraussichtlich einen Beschluss über die Aufnahme eines Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung in die Kooperationsvereinbarung annehmen. Dieser neue Anhang IV sieht die Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, in den von der Kooperationsvereinbarung abgedeckten Bereichen vor, um Synergien zu erzielen und gegebenenfalls diese Tätigkeiten zu koordinieren.

    (5)

    In Bezug auf den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Annahme des neuen Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung zu vertretenden Standpunkt ist es angezeigt, die Annahme des neuen Anhangs zu unterstützen, da dieser für die Union verbindlich sein wird.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss EU/ICAO in Bezug auf die Annahme eines neuen Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 7.3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. VAN PETEGHEM


    (1)   ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 2.


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES EU/ICAO

    vom …

    über die Annahme eines Anhangs IV über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit

    DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU/ICAO —

    gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsvereinbarung“), die am 29. März 2012 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Nummer 7.3 Buchstabe c,

    in der Erwägung, dass es angezeigt ist, einen Anhang über den Kapazitätsaufbau, die technische Hilfe und die Unterstützung bei der Durchführung in die Kooperationsvereinbarung in den unter diese Kooperationsvereinbarung fallenden Bereichen aufzunehmen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang dieses Beschlusses wird angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO

    Die Vorsitzenden

    Für die Europäische Union

    Für die Internationale Zivilluftfahrt- Organisation

    ANHANG

    ANHANG IV der KOOPERATIONSVEREINBARUNG

    KAPAZITÄTSAUFBAU, TECHNISCHE HILFE UND UNTERSTÜTZUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG

    1.   ZIELE

    1.1

    Die Vertragsparteien kommen überein, beim Kapazitätsaufbau, bei der Bereitstellung technischer Hilfe und der Unterstützung bei der Durchführung in der Luftfahrt – vorbehaltlich der einschlägigen Strategien und Beschlüsse der Vertragsparteien – im Hinblick darauf zusammenzuarbeiten, die Verwirklichung der strategischen Ziele der ICAO weltweit in den Bereichen zu unterstützen, die vor allem unter Nummer 5 und Nummer 7.3 Buchstabe c der am 29. März 2012 in Kraft getretenen Kooperationsvereinbarung (Memorandum of Cooperation, MOC) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) fallen, die einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit bietet.

    1.2

    In Anerkennung der Bedeutung, die dem Kapazitätsaufbau, der technischen Hilfe und der Unterstützung bei der Durchführung bei der weltweiten Verwirklichung der strategischen Ziele der ICAO und der Gewährleistung der globalen Einhaltung der ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) zukommt, vereinbaren die Vertragsparteien, zur Ermittlung möglicher Synergien und Kooperationsmaßnahmen Informationen über ihren jeweiligen Kapazitätsaufbau, die technische Hilfe und die Unterstützung bei der Durchführung auszutauschen.

    2.   ANWENDUNGSBEREICH

    2.1

    Zur Verfolgung der in den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien in Ergänzung der in den Anhängen I, II und III der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zusammenarbeit überein, auch in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

    Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs über Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, in den von der Kooperationsvereinbarung zwischen der EU und der ICAO abgedeckten Bereichen im Hinblick darauf, Synergien zu erzielen und gegebenenfalls diese Tätigkeiten zu koordinieren,

    Unterstützung und Erleichterung der Erbringung der Tätigkeiten der Vertragsparteien in den Bereichen Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung, auch

    gegebenenfalls mittels Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Entwicklung der technischen Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung,

    mittels Bereitstellung von Sachverständigen und gegebenenfalls sonstiger Sachleistungen,

    mittels Entwicklung und Erbringung von Leistungen für den Kapazitätsaufbau sowie der Bereitstellung von Produkten zur Unterstützung der Entwicklung der technischen Hilfe und Durchführung sowie Ausbildungsmaßnahmen,

    mittels Beteiligung an technischen Projekten, sofern dies für zweckmäßig erachtet wird,

    Förderung der regionalen Zusammenarbeit,

    gegebenenfalls Förderung der Tätigkeiten der jeweiligen Vertragsparteien, unter anderem durch Unterrichtung der zuständigen Gremien der Vertragsparteien über die durchgeführten Maßnahmen.

    3.   UMSETZUNG

    3.1

    Wie in Nummer 3.3 und Nummer 4.1 Buchstabe a der Kooperationsvereinbarung vorgesehen, treffen die Vertragsparteien erforderlichenfalls Arbeitsvereinbarungen, um die in Nummer 2.1 und Nummer 5 dieses Anhangs genannten Kooperationstätigkeiten wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden von dem gemäß Nummer 7.3 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

    4.   DIALOG

    4.1

    Die Vertragsparteien treten mindestens einmal jährlich auf der Ebene des ICAO-Direktors des Büros für Kapazitätsentwicklung und Unterstützung bei der Durchführung, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer ICAO-Direktoren, und des Vertreters der Europäischen Union bei der ICAO, gegebenenfalls mit Unterstützung des EASA-Vertreters und der einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission, zusammen und erstatten in den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses EU-ICAO über diesen Austausch Bericht. Die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im ICAO-Rat und andere Stellen können zur Teilnahme an diesem Dialog eingeladen werden.

    4.2

    Im Rahmen des in Nummer 4.1 genannten Dialogs tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kapazitätsaufbau, der technischen Hilfe und der Unterstützung der Durchführung in den Bereichen aus, die unter die EU-ICAO-Kooperationsvereinbarung fallen, ermitteln mögliche Synergien und bemühen sich gegebenenfalls um die Koordinierung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß Nummer 5.

    4.3

    Der in Nummer 4.2 genannte Dialog wird mindestens einmal vierteljährlich durch einen Austausch auf technischer Ebene, der bei der von jeder Vertragspartei zu benennenden Kontaktstelle angesiedelt ist, ergänzt.

    5.   UNTERSTÜTZUNG UND ERLEICHTERUNG VON TÄTIGKEITEN

    5.1

    Die Vertragsparteien kommen überein, auch als Ergebnis des Dialogs nach Nummer 4, die Bereitstellung der Tätigkeiten der Vertragsparteien in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Entwicklung der technischen Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung zu unterstützen und zu erleichtern.

    5.2

    In den Bereichen Kapazitätsaufbau, Entwicklung der technischen Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung können gegebenenfalls gemeinsame Tätigkeiten durchgeführt werden.

    5.3

    Diese Unterstützung kann in Form der Bereitstellung von Sachverständigen mit nachgewiesenem Fachwissen in einschlägigen Bereichen geleistet werden.

    5.4

    Diese Unterstützung kann auch in Form der Entwicklung und Erbringung von Leistungen für den Kapazitätsaufbau sowie der Bereitstellung von Produkten zur Unterstützung der Entwicklung der technischen Hilfe und Durchführung sowie in Form von Ausbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an technischen Projekten erfolgen, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird.

    5.5

    Diese Unterstützung umfasst gegebenenfalls die Zusammenarbeit vor Ort zwischen den jeweiligen ICAO-Regionalbüros und den Teams, die im Rahmen der von der EU finanzierten Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau, zur Entwicklung der technischen Hilfe oder zur Unterstützung der Durchführung entsandt werden.

    5.6

    Die Verwendung der jeweiligen Logos wird vorbehaltlich der Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei in Betracht gezogen, sofern sie für die Tätigkeit relevant sind.

    6.   REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

    6.1

    Bei ihren Tätigkeiten zur Beschleunigung der Umsetzung der ICAO- SARP räumen die Vertragsparteien regionalen Ansätzen, die Möglichkeiten für eine verbesserte Kosteneffizienz, Aufsicht und/oder Normung bieten, Vorrang ein.

    7.   MASSNAHMEN ZUR BESSEREN WAHRNEHMUNG

    7.1

    Die Vertragsparteien machen gegebenenfalls ihre jeweiligen Tätigkeiten bekannt. Dazu kann insbesondere gehören, dass die jeweils zuständigen Gremien wie der ICAO-Rat, die zuständige Verwaltung der Europäischen Kommission oder die einschlägigen EASA-Gremien über die in Anwendung dieses Anhangs durchgeführten Tätigkeiten informiert werden.

    8.   ÜBERPRÜFUNG

    8.1

    Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Anhangs regelmäßig und berücksichtigen soweit erforderlich alle relevanten politischen oder regulatorischen Entwicklungen.

    8.2

    Überarbeitungen dieses Anhangs werden von dem gemäß Nummer 7 der Kooperationsvereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss durchgeführt.

    9.   INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNGEN UND KÜNDIGUNG

    9.1

    Dieser Anhang tritt am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft und bleibt bis zu seiner Beendigung in Kraft. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, berührt die Beendigung nicht die Durchführung laufender Tätigkeiten.

    9.2

    Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang vereinbart wurden, treten am Tag der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss in Kraft.

    9.3

    Alle Änderungen von Arbeitsvereinbarungen, die gemäß diesem Anhang angenommen wurden, oder deren Beendigung werden im Gemeinsamen Ausschuss vereinbart.

    9.4

    Dieser Anhang kann jederzeit durch eine der Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Kündigungsnotifikation einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei wirksam, wobei die genannte Kündigungsnotifizierung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgezogen werden kann.

    9.5

    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Artikels werden bei Beendigung der Kooperationsvereinbarung auch dieser Anhang und etwaige im Rahmen des Anhangs angenommene Arbeitsvereinbarungen gleichzeitig beendet.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1854/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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