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Document 32024D1846

    Beschluss (EU) 2024/1846 des Rates vom 25. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren)Text von Bedeutung für den EWR.

    ST/11124/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1846, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1846/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1846/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1846

    5.7.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1846 DES RATES

    vom 25. Juni 2024

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertretenden Standpunkt (Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens können auf Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unter anderem Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) und Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 (im Folgenden „Protokoll 37“) zum EWR-Abkommen geändert werden.

    (3)

    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeweitet werden.

    (4)

    Protokoll 31 und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und von Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES NR. …

    vom …

    zur Änderung von Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (1) ausgeweitet werden.

    (2)

    Protokoll 31 und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls 31 erhält der neunte Gedankenstrich (Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

    32022 R 2371: Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.

    Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Gedankenstrich.“

    Artikel 2

    In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

    „49.

    Gesundheitssicherheitsausschuss (Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates).“

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. (*1)

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel …

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident/Die Präsidentin

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)   ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26.

    (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1846/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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