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Document 32024D1246

    Beschluss (EU) 2024/1246 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit

    PE/50/2024/REV/1

    ABl. L, 2024/1246, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1246/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1246/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1246

    8.5.2024

    BESCHLUSS (EU) 2024/1246 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. April 2024

    über die Zeichnung zusätzlicher Anteile am Kapital der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) durch die Europäische Union und die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE im Hinblick auf die Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak und die Aufhebung der vorgeschriebenen Kapitalbeschränkung für ihre ordentliche Geschäftstätigkeit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2) (im Folgenden: „Übereinkommen zur Errichtung der EBWE“) und damit genügend Kapital vorhanden ist, um auf mittlere Sicht innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen ein angemessenes Engagement in den Empfängerländern der EBWE aufrechterhalten zu können hat der Gouverneursrat der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) in seiner Resolution Nr. 265 vom 15. Dezember 2023 (im Folgenden: „Resolution Nr. 265“) beschlossen, das genehmigte Stammkapital der EBWE um 4 000 000 000 EUR zu erhöhen.

    (2)

    Vor dieser Kapitalerhöhung hält die Union 90 044 Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR.

    (3)

    Gemäß der Resolution Nr. 265 wird das genehmigte Stammkapital der EBWE um 400 000 eingezahlte Anteile erhöht und die Mitglieder der EBWE können am oder vor dem 30. Juni 2025 oder an oder vor einem späteren, vom Direktorium der EBWE am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 anteilig im Verhältnis zu ihrer bestehenden Beteiligung eine Anzahl ganzer Anteile zeichnen. Die Kapitalerhöhung ist in fünf gleichen Raten zu zahlen, die erste muss von jedem Mitglied bis zum i) 30. April 2025 oder ii) 60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde gezahlt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die verbleibenden vier Raten müssen jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt werden. Der Union wird somit gestattet, 12 102 neue Anteile im Nennwert von je 10 000 EUR und mit einem Gesamtbetrag von 121 020 000 EUR zu zeichnen, sodass sich die Zahl der eingezahlten Anteile der Union auf 102 146 erhöht.

    (4)

    Die Kapitalerhöhung ist notwendig, damit die Tätigkeiten und Investitionen der EBWE in der Ukraine während des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine und insbesondere in einer zukünftigen Nachkriegszeit fortsetzen kann, um den Wiederaufbau der Ukraine zu unterstützen. Mit der Kapitalerhöhung werden diese Tätigkeiten und Investitionen unterstützt und zudem wird sichergestellt, dass durch diese Unterstützung nicht die Kapazität der EBWE eingeschränkt wird, dem Bedarf in ihren anderen Einsatzländern gerecht zu werden. Darüber hinaus steht die Kapitalerhöhung im Einklang mit der Anforderung in Artikel 13 Ziffer v des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, wonach die EBWE bei allen ihren Kapitalanlagen auf eine angemessene Streuung zu achten hat. Durch eine Erhöhung des eingezahlten Kapitals würde die EBWE folglich zahlungskräftig und in der Lage sein, ihr Mandat wahrzunehmen und in allen ihren Empfängerländern die Ziele der Anteilseigner zu erreichen.

    (5)

    Es ist angebracht, dass die Union diese zusätzlichen Anteile zeichnet, um die Ziele der Union im Bereich der wirtschaftlichen Außenbeziehungen zu verwirklichen und ihren Stimmrechtsanteil innerhalb der EBWE zu erhalten.

    (6)

    In seiner Resolution Nr. 259 vom 18. Mai 2023 („Resolution Nr. 259“) stimmte der Gouverneursrat der EBWE für die Änderungen am Übereinkommen zur Errichtung der EBWE, die erforderlich sind, um es der EBWE zu erlauben, ihren geografischen Tätigkeitsbereich in begrenztem Umfang schrittweise auf Länder südlich der Sahara und Irak auszudehnen, zugleich aber ihr uneingeschränktes Engagement für die Ukraine und ihre bestehenden Empfängerländer aufrechtzuerhalten. In dieser Resolution wurde bestätigt, dass die Ausdehnung des Mandats der EBWE ohne zusätzliche Kapitaleinlagen ihrer Anteilseigner erreicht werden solle.

    (7)

    Der geografische Tätigkeitsbereich der EBWE sollte in begrenztem Umfang schrittweise auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak ausgedehnt werden und sollte vollumfänglich im Einklang mit den Werten der EBWE stehen, wonach diejenigen Länder unterstützt werden, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden. Die EBWE hat ein abgestuftes Konzept für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten in den betreffenden Regionen entwickelt, in dessen Rahmen die regionalen und nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden. Die ersten Investitionen in afrikanische Länder südlich der Sahara werden voraussichtlich ab 2025 in Benin, Côte d’Ivoire, Ghana, Kenia, Nigeria und Senegal, vorbehaltlich ihres Antrags und der Billigung ihres Status als EBWE-Empfängerländer getätigt. Da der Schwerpunkt der EBWE auf der Entwicklung des Privatsektors und ihrem Transformationsmandat liegt, ist der Mehrwert, den die Bank in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und im Irak erzeugen kann, erheblich und von geostrategischer Bedeutung für die Union.

    (8)

    Die Vertreter der Union in den Leitungsgremien der EBWE sollten die Bank dazu anhalten, ihr enges Verhältnis zur Union und ihre Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortzusetzen und ihre enge Kooperation mit anderen europäischen und internationalen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen weiterzuentwickeln, um ihre komparativen Vorteile bei der Ausdehnung ihrer Tätigkeiten auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak voll ausschöpfen zu können.

    (9)

    Im Einklang mit der bestehenden Praxis sollte die EBWE vor der Billigung der Aufnahme eines neuen Einsatzlandes eine detaillierte technische Bewertung der wirtschaftlichen und politischen Voraussetzungen in dem betreffenden Land durchführen, dazu zählen eine Bewertung der Frage, ob sich dieses Land zu den in Artikel 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE verankerten Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennt, eine Bewertung der noch unbewältigten Probleme des Übergangs und eine Prüfung der Tätigkeit anderer internationaler Finanzinstitutionen in dem betreffenden Land und der Prioritäten in dem Sinne, wie sich die einzigartigen Kenntnisse und Fähigkeiten der EBWE am besten einbringen lassen. Eine solche Bewertung sollte unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass ein neues Land die Mitgliedschaft in der EBWE und den Status eines Einsatzulandes beantragt und dieser Antrag anschließend vom Gouverneursrat der EBWE gebilligt wird.

    (10)

    Derzeit begrenzt Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE den ausstehenden Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit auf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen Kapital gehörenden Rücklagen und Überschüsse. In seiner Resolution Nr. 260 vom 18. Mai 2023 („Resolution Nr. 260“) erkannte der Gouverneursrat der EBWE die wesentliche Rolle der EBWE bei der Bewältigung drängender weltweiter Herausforderungen und der Umsetzung der Empfehlungen aus der unabhängigen Überprüfung der Kapitaladäquanzrahmen der multilateralen Entwicklungsbanken durch die G20 im Jahr 2022 an. Damit die Kapitalkapazität der EBWE zur Erzielung der größtmöglichen Wirkung in den Empfängerländern optimal eingesetzt werden kann, beschloss der Gouverneursrat der EBWE, dass eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE erforderlich ist, mit der die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird.

    (11)

    Gemäß Artikel 56 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE hat der Gouverneursrat der EBWE bei allen Mitgliedern der EBWE angefragt, ob sie die vorgeschlagenen Änderungen annehmen.

    (12)

    Die Kapitalerhöhung und die Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE sollten daher im Namen der Union genehmigt werden —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Union zeichnet gemäß der Resolution Nr. 265 am oder vor dem 30. Juni 2025 oder zu einem späteren, vom EBWE-Direktorium am oder vor dem 30. Juni 2025 festzulegenden Zeitpunkt bis spätestens zum 31. Dezember 2025 12 102 zusätzliche Anteile an der EBWE zu je 10 000 EUR.

    Die gezeichneten Anteile werden in fünf gleichen Raten gezahlt, deren erste bis zum:

    a)

    30. April 2025 oder

    b)

    60 Tage nach Wirksamwerden der Zeichnungsurkunde der Union zu zahlen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Die verbleibenden vier Raten werden jeweils bis zum 30. April 2026, 30. April 2027, 30. April 2028 und 30. April 2029 gezahlt.

    Artikel 2

    Der die Union vertretende EBWE-Gouverneur hinterlegt die erforderliche Zeichnungsurkunde im Namen der Union.

    Artikel 3

    Die in der Resolution Nr. 259 enthaltenen Änderungen des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE, mit denen eine begrenzte und schrittweise Ausdehnung des geografischen Tätigkeitsbereichs der EBWE auf afrikanische Länder südlich der Sahara und Irak gestattet wird, und die die in der Resolution Nr. 260 dargelegten Änderungen des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens, mit denen die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird, werden im Namen der Union gebilligt.

    Der Wortlaut der Resolutionen Nr. 259 und Nr. 260 ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 4

    Der die Union vertretende Gouverneur der EBWE übermittelt der Bank im Namen der Union die Erklärung über die Annahme der Änderungen gemäß Artikel 3.

    Artikel 5

    Im Rahmen des jährlichen Berichts an das Europäische Parlament berichtet der die Union vertretende Gouverneur der EBWE auch über die Aktivitäten und die Geschäftstätigkeit der EBWE in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und im Irak.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

    (2)   ABl. L 372 vom 31.12.1990, S. 4.


    RESOLUTION Nr. 259

    ÄNDERUNG ES ARTIKELS 1 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG, UM EINE BEGRENZTE UND SCHRITTWEISE ERWEITERUNG DER GEOGRAPHISCHEN REICHWEITE DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK AUF SUBSAHARA-AFRIKA UND IRAK ZU ERMÖGLICHEN

    DER GOUVERNEURSRAT —

    unter Hinweis auf die Resolution 248, mit welcher der Gouverneursrat eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak grundsätzlich genehmigt hat,

    unter Betonung der Bedeutung von Subsahara-Afrika und Irak für die Umsetzung der geo- und entwicklungspolitischen Prioritäten der internationalen Gemeinschaft, der enger werdenden Verbindungen zwischen vielen Ländern Subsahara-Afrikas und Irak mit den derzeitigen Einsatzländern der EBWE sowie der Relevanz und Anwendbarkeit des Mandats, des Geschäftsmodells, der Konzentration auf den Privatsektor und der Sachkenntnis der Bank in Subsahara-Afrika und Irak,

    unter Betonung dessen, dass die dringlichste Priorität der Bank die Unterstützung der Ukraine und anderer vom Krieg gegen die Ukraine betroffener Einsatzländer bleibt,

    in der Erkenntnis, dass der Krieg gegen die Ukraine die parallele Bedeutung einer weiteren Verfolgung der Ziele der Anteilseigner in Subsahara-Afrika und Irak verdeutlicht hat,

    unter der Voraussetzung, dass eine mögliche begrenzte und schrittweise Erweiterung auf neue Einsatzländer nicht zur Folge haben darf, dass die Fähigkeit der Bank zur Unterstützung ihrer derzeitigen Einsatzländer gemindert oder das AAA-Rating der Bank beeinträchtigt wird, dass zusätzliche Kapitalbeiträge beantragt werden beziehungsweise dass vom Mandat der Bank, den Übergang zu unterstützen, oder von ihren Geschäftsgrundsätzen der Additionalität und des soliden Bankgeschäfts abgewichen wird,

    unter Betonung der Bedeutung von Komplementarität und Zusammenarbeit zwischen Entwicklungspartnern, die bereits in Subsahara-Afrika und Irak tätig sind, und

    nach Prüfung des Berichts des Direktoriums an den Gouverneursrat mit dem Titel „Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen“ und dessen Schlussfolgerungen zustimmend, unter anderem,

    i)

    dass die Analyse der Auswirkungen auf das Kapital und die Finanzlage erneut bestätigt, dass eine begrenzte und schrittweise Erweiterung auf Subsahara-Afrika und Irak für sich genommen die Fähigkeit der Bank zur Unterstützung ihrer derzeitigen Einsatzländer nicht mindern, das AAA-Rating der Bank nicht beeinträchtigen und nicht zur Beantragung zusätzlicher Kapitalbeiträge führen wird,

    ii)

    dass eine solche begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak durch eine Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (das „Übereinkommen“) ermöglicht werden soll und

    iii)

    dass die Umsetzung der Erweiterung so erfolgen muss, dass der Fokus der Bank auf die Unterstützung der Ukraine und anderer vom Krieg gegen die Ukraine betroffener Länder nicht geschwächt wird —

    BESCHLIEẞT:

    1.

    Artikel 1 des Übereinkommens wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:

    „Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Zu den gleichen Bedingungen darf der Zweck der Bank auch i) in der Mongolei, ii) in Mitgliedsländern des südlichen und östlichen Mittelmeerraums und iii) in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas verfolgt werden; in jedem der unter den Ziffern ii und iii genannten Fälle werden diese Länder von der Bank mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, bestimmt. Dementsprechend gilt jeder Bezug in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen auf ‚mittel- und osteuropäische Länder‘, ‚Länder Mittel- und Osteuropas‘, ‚Empfängerland‘ (oder ‚-länder‘) oder ‚Empfängermitgliedsland‘ (oder ‚-länder‘) auch für die Mongolei und jedes dieser Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraums sowie Subsahara-Afrikas.“

    a)

    Der Begriff „Subsahara-Afrika“ im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens versteht sich als die von der Weltbankgruppe definierte Region Subsahara-Afrikas.

    b)

    Die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegte Begrenzung der Zahl von Mitgliedsländern Subsahara-Afrikas, in denen die Bank ihren Zweck verfolgen darf, ist so zu verstehen, dass eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank in Übereinstimmung mit den Maßnahmen und Mechanismen ermöglicht wird, die im Bericht des Direktoriums mit dem Titel „Änderung des Artikels 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um eine begrenzte und schrittweise Erweiterung der geographischen Reichweite der Geschäftstätigkeit der Bank auf Subsahara-Afrika und Irak zu ermöglichen“ festgelegt sind. In diesem Zusammenhang ist eine Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Gouverneure, die mindestens vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zur Genehmigung jedes weiteren Erweiterungsschritts erforderlich.

    c)

    Irak wird für die Zwecke des Übereinkommens in die Region des südlichen und östlichen Mittelmeerraums einbezogen; infolgedessen ist unter dem Begriff „südlicher und östlicher Mittelmeerraum“ im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens die Region bestehend aus den Ländern zu verstehen, die über eine Küstenlinie am Mittelmeer verfügen, sowie Jordanien und Irak, welche eng mit dieser Region verbunden sind.

    2.

    Die Mitglieder der Bank werden gefragt, ob sie die genannte Änderung annehmen, indem sie a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, aus der hervorgeht, dass das betreffende Mitglied die genannte Änderung im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften angenommen hat, und b) einen für die Bank in Inhalt und Form zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die Änderung angenommen und die Annahmeurkunde im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds ausgefertigt und hinterlegt wurde.

    3.

    Die genannte Änderung tritt drei (3) Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Bank ihren Mitgliedern förmlich bestätigt hat, dass die in Artikel 56 des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme der Änderung erfüllt sind.

    (Angenommen am 18. Mai 2023)


    RESOLUTION Nr. 260

    ÄNDERUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG, UM DIE SATZUNGSMÄßIGE KAPITALGRENZE DER ORDENTLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT AUFZUHEBEN

    DER GOUVERNEURSRAT —

    in Anerkennung der wichtigen Rolle der multilateralen Entwicklungsbanken (MDB) bei der Bewältigung vielfacher dringlicher globaler Herausforderungen,

    in Anbetracht der tiefgreifenden Veränderungen in der Kapitalmanagementpraxis im Finanzsektor, die sich seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens am 28. März 1991 ergeben haben,

    in dem Wunsch, die bestmögliche Nutzung der Kapitalkraft der Bank zu ermöglichen, um die Bank bei der Erreichung der größtmöglichen potentiellen Wirkung in ihren Empfängerländern zu unterstützen,

    erfreut über die umfassenden Empfehlungen aus der von der G20 durchgeführten unabhängigen Überprüfung der Rahmenwerke für angemessene Eigenkapitalausstattung und deren sorgfältige Prüfung durch die Bank, einschließlich insbesondere der Empfehlung zur Modernisierung des Ansatzes zum Umgang mit der angemessenen Eigenkapitalausstattung seitens der MDB durch unter den MDB koordinierte Verlagerung spezifischer Verschuldensbegrenzungen aus den Satzungen der MDB in die Rahmenwerke der MDB für angemessene Eigenkapitalausstattung,

    nach Prüfung und zustimmender Bewertung des Berichts des Direktoriums mit dem Titel „Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, um die satzungsmäßige Kapitalgrenze der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufzuheben“ und der darin enthaltenen Empfehlung zur Billigung einer Änderung des Artikels 12 Absatz 1, die satzungsmäßige Kapitalgrenze der ordentlichen Geschäftstätigkeit aufzuheben, sowie

    mit der Maßgabe, dass das Direktorium als Teil seiner Verantwortung, die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen, eine angemessene bezifferte Obergrenze für den Verschuldungsgrad bei ihrer Geschäftstätigkeit, die die relevanten Kapitalkennziffern berücksichtigt und sich innerhalb des Rahmens der Bank für angemessene Eigenkapitalausstattung bewegt, aufrechterhält ––

    BESCHLIEẞT:

    1.

    Der bisherige Wortlaut des Artikels 12 Absatz 1 des Übereinkommens wird gestrichen und durch den folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

    „(1)

    Das Direktorium legt angemessene Obergrenzen in Bezug auf die Kennziffern zur Kapitaladäquanz fest und hält diese aufrecht, um die finanzielle Solidität und Tragfähigkeit der Bank zu schützen.“

    2.

    Die Mitglieder der Bank werden gefragt, ob sie die genannte Änderung annehmen, indem sie a) eine Urkunde ausfertigen und bei der Bank hinterlegen, aus der hervorgeht, dass das betreffende Mitglied die genannte Änderung im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften angenommen hat, und b) einen für die Bank in Inhalt und Form zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die Änderung angenommen und die Annahmeurkunde im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds ausgefertigt und hinterlegt wurde.

    3.

    Die genannte Änderung tritt drei (3) Monate nach dem Datum in Kraft, an dem die Bank ihren Mitgliedern förmlich bestätigt hat, dass die in Artikel 56 des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen für die Annahme der genannten Änderung erfüllt sind.

    (Angenommen am 18. Mai 2023)


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1246/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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