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Document 32023R2920

    Verordnung (EU) 2023/2920 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2578 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

    ST/16273/2023/INIT

    ABl. L, 2023/2920, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2920/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2920/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2920

    29.12.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2920 DES RATES

    vom 21. Dezember 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2578 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates (1) wurde ein befristeter Marktkorrekturmechanismus für Aufträge zum Handel mit Derivaten eingeführt, die mit den virtuellen Handelspunkten (VHP) der Union verbunden sind und Laufzeiten zwischen einem Monat und einem Jahr (Month-Ahead und Year-Ahead) aufweisen. Der Marktkorrekturmechanismus findet somit auf alle Warenderivate Anwendung, die an einem geregelten Markt gehandelt werden und deren Basiswert eine Transaktion mit Gas an einem beliebigen VHP in der Union ist.

    (2)

    Der Marktkorrekturmechanismus wird durch das Eintreten eines Marktkorrekturereignis aktiviert, d. h., wenn der von ICE Endex B.V. (Niederlande) veröffentlichte Abrechnungspreis für Front-Month-Derivate der Title Transfer Facility (TTF) drei Arbeitstage lang 180 EUR/MWh übersteigt und 35 EUR über dem Referenzpreis liegt. Mit der Verordnung (EU) 2022/2578 wird für den Fall, dass ein Marktkorrekturereignis eintritt, eine dynamische Gebotsobergrenze festgelegt, wonach Marktbetreiber keine Aufträge für Derivate annehmen und Marktteilnehmer keine Aufträge für Derivate abgeben dürfen, deren Preise 35 EUR/MWh über dem von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am Vortag veröffentlichten Referenzpreis liegen.

    (3)

    In ihren am 1. März 2023 gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2578 veröffentlichten Berichten über die Folgenabschätzung analysierten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und ACER eine Reihe von Indikatoren, um die Auswirkungen des Marktkorrekturmechanismus seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung zu bewerten. Die ESMA und die ACER kamen zu dem Schluss, dass der Marktkorrekturmechanismus bis zur Veröffentlichung ihrer jeweiligen Berichte nicht aktiviert worden ist und keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Gasströme innerhalb der Union oder die Finanzstabilität eingetreten sind.

    (4)

    Aufbauend auf den von der ESMA und der ACER in ihren Berichten vom 1. März 2023 ausgewerteten Indikatoren hat die Kommission die Analyse ausgeweitet, um die Marktentwicklungen im Anschluss an den in diesen Berichten analysierten Zeitraum zu bewerten. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2578 wurden keine negativen Auswirkungen festgestellt, und der Marktkorrekturmechanismus ist nie aktiviert worden.

    (5)

    Dennoch gibt es weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Union. Die globale Lage auf dem Gasmarkt ist nach wie vor sehr angespannt. Die Gaspreise sind immer noch deutlich höher als vor dem Beginn der Krise in Europa infolge des Einsatzes von Energie als Waffe durch Russland und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, was unvermeidliche Folgen für die Kaufkraft der Unionsbürgerinnen und -bürger und für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union hat.

    (6)

    Auch die Gasmarktvolatilität ist eine Folge der angespannten Marktlage aufgrund geopolitischer Risiken und ein zusätzliches Risiko für die Wirtschaft der Union. Die im Sommer und im Frühherbst 2023 beobachteten Phasen ausgeprägter Preisvolatilität, in denen die Preise in wenigen Wochen um mehr als 50 % stiegen, zeigen, dass die Märkte nach wie vor fragil und auch weiterhin selbst für relativ kleine Angebots- und Nachfrageschocks anfällig sind, was sich an den Preisbewegungen nach jüngeren Ereignissen wie dem Streik in den australischen Anlagen für Flüssigerdgas (LNG) oder dem Ausfall der Balticconnector-Pipeline ablesen lässt. Die anhaltende Krise im Nahen Osten stellt zusätzlich ein erhebliches geopolitisches Risiko mit potenziellen Auswirkungen auf die Gaspreise und -versorgung dar.

    (7)

    Die globalen Gasmärkte sind derzeit sehr angespannt und dürften dies auch für eine gewisse Zeit bleiben. Das weltweite LNG-Angebot hat sich in den letzten zwei Jahren nur geringfügig erhöht, was auf die begrenzte Zunahme der Verflüssigungskapazitäten, Ausfälle bei großen Ausfuhranlagen und sinkende Beschickungsgasmengen in LNG-Anlagen zurückzuführen ist. Erst im Laufe des Jahres 2025 werden erhebliche neue LNG-Verflüssigungskapazitäten in Betrieb gehen. Daher dürfte das Marktgleichgewicht in naher Zukunft prekär bleiben.

    (8)

    Aufgrund des erheblichen Rückgangs der russischen Pipeline-Gaseinfuhren im vergangenen Jahr hat sich darüber hinaus die Verfügbarkeit von Gaslieferungen in die Union im Vergleich zur Zeit vor der Krise erheblich verringert. In Anbetracht des derzeitigen Volumens der Gaseinfuhren dürfte die Union 2023 etwa 20 Mrd. Kubikmeter (im Folgenden „Mrd. m3“) Gas über russische Pipelines erhalten und damit 110 Mrd. m3 weniger als 2021. Daher besteht weiterhin ein gravierendes Risiko, dass es in der Union kurzfristig zu Gasengpässen kommt. Angesichts der derzeitigen angespannten Marktbedingungen können die Preise aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse und plötzlicher Schocks wieder anziehen, beispielsweise bei einer Erholung der Nachfrage nach Flüssigerdgas in Asien, die die Verfügbarkeit von Gas auf dem globalen Gasmarkt verringern könnte, aufgrund extremer Wetterbedingungen, die sich auf die Wasserkraftspeicherung und die Kernenergieerzeugung auswirken könnten, sodass verstärkt auf die Stromerzeugung aus Gas zurückgegriffen werden müsste, sowie aufgrund weiterer möglicher Störungen der Gasversorgung, einschließlich einer vollständigen Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland, sowie weiterer Ausfälle kritischer Infrastrukturen, wie den Sabotageakten gegen die Nord-Stream-1-Pipeline im September 2022 oder dem Ausfall der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023.

    (9)

    Die anhaltenden gravierenden Schwierigkeiten setzen die gesamte Union dem Risiko einer Energieknappheit und dem Risiko hoher Energiepreise aus. Die Höhe der Gaspreise könnte sich negativ auf die Wirtschaftslage der Union, auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union und auf die Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger der Union auswirken.

    (10)

    Unter diesen Voraussetzungen, insbesondere in einer Lage, in der mehrere geopolitische Risiken mit möglichen Auswirkungen auf die Gaspreise bestehen, kann die Angst vor Knappheit zu umfangreichen Reaktionen führen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Gaspreise haben können. In Anbetracht des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage könnten selbst moderate Störungen der Gasversorgung dramatische Auswirkungen auf die Gaspreise haben und der Wirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern der Union schwerwiegenden und dauerhaften Schaden zufügen.

    (11)

    Auf dem Höhepunkt der Krise hat die Union auf entschlossene und koordinierte Weise reagiert, um ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft vor überhöhten Preisen zu schützen und sicherzustellen, dass Gas auch bei Gasknappheit grenzüberschreitend an alle Verbraucher fließt, die es benötigen. Die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 angekündigte Reaktion der Union gemäß dem REPowerEU-Plan und die sich daran anschließenden Initiativen, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2022/2578 festgelegten Maßnahmen, haben zur Verbesserung der Lage beigetragen. Sollten diese Maßnahmen nicht mehr gelten, würde dies die stabilisierte, aber anfällige Lage, die die Union erreicht hat, gefährden und die Resilienz gegenüber möglichen künftigen Ereignissen und plötzlichen Schocks würde sich verschlechtern.

    (12)

    Da es sich bei der Union um einen Binnenmarkt handelt und die TTF in den Niederlanden gemeinhin als Standardpreisindikator auf den europäischen Gasmärkten angesehen wird, würden hohe Gaspreise für die mit der TTF verbundenen Derivate in allen Mitgliedstaaten gravierende Folgen haben, auch wenn diese je nach Mitgliedstaat möglicherweise unterschiedlich stark ausfallen würden. Derivate, die mit anderen VHP in der Union verbunden sind, sollten in die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2578 ebenfalls einbezogen werden, um mögliche Verlagerungen des Handels auf mit anderen VHP verbundene Derivate zu vermeiden, da dies zu Verzerrungen auf den Energie- oder Finanzmärkten der Union führen könnte. Durch die Vermeidung überhöhter Gaspreise, die für viele Mitgliedstaaten selbst für kurze Zeit untragbar sind, stärkt der Marktkorrekturmechanismus die Solidarität in der Union. Der Marktkorrekturmechanismus kann im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass Gasversorgungsunternehmen in allen Mitgliedstaaten Gas zu angemessenen Preisen beschaffen können.

    (13)

    Angesichts der Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2578 am 31. Januar 2024 endet, stellt die Verlängerung ihrer Geltungsdauer im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten eine Notfallmaßnahme dar, die eine Reaktion auf anhaltende gravierende Schwierigkeiten bei der Energieversorgung darstellt, die das Risiko einer unmittelbar bevorstehenden Krise und überhöhter Preise mit sich bringen.

    (14)

    Darüber hinaus steht eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2578 im Einklang mit dem REPowerEU-Plan, mit dem die Bürgerinnen und Bürger der Union und die Wirtschaft der Union vor überhöhten Preisen und Energieversorgungsengpässen geschützt werden sollen.

    (15)

    Diese Verordnung sollte am 1. Februar 2024 in Kraft treten, um während der Wintersaison 2023/2024 einen kontinuierlichen Schutz vor überhöhten Preisen zu gewährleisten.

    (16)

    Die Verlängerung sollte befristet sein und bis zum 31. Januar 2025 in Kraft bleiben. Dies ist aufgrund der anhaltenden gravierenden Schwierigkeiten und Risiken für die Gasversorgungssicherheit und Gaspreise in der Union sowie aufgrund der Unsicherheit der derzeitigen Lage notwendig und verhältnismäßig.

    (17)

    Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (18)

    Die Verordnung (EU) 2022/2578 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/2578

    Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2578 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. Januar 2025.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)  Verordnung (EU) 2022/2578 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger der Union und der Wirtschaft vor überhöhten Preisen (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2578/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2920/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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