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Document 32023R1769
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1769 of 12 September 2023 laying down technical requirements and administrative procedures for the approval of organisations involved in the design or production of air traffic management/air navigation services systems and constituents and amending Implementing Regulation (EU) 2023/203
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
C/2023/5202
ABl. L 228 vom 15.9.2023, p. 19–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32023R0203 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe (j) | 05/10/2023 | |
Modifies | 32023R0203 | Zusatz | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (h) | 05/10/2023 |
15.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1769 DER KOMMISSION
vom 12. September 2023
zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art und des Risikos der betreffenden Tätigkeit sollten Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) beteiligt sind, genehmigungspflichtig sein. |
(2) |
Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung in Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, sowie in Bezug auf die Rechte und Verantwortlichkeiten der Genehmigungsinhaber festgelegt werden. |
(3) |
Die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission (2) ist abhängig von der Art und dem mit dem betreffenden ATM/ANS verbundenen Risiko oder von der Funktionsweise einer bestimmten ATM/ANS-Ausrüstung und beruht auf den bestehenden Methoden und bewährten Verfahren. In jener Verordnung werden drei verschiedene Arten von Konformitätsbewertungen festgelegt, d. h. eine Zertifizierung bestimmter ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur, eine von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, abgegebene Erklärung und eine Compliance-Bestätigung des ATM/ANS-Anbieters oder einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist. |
(4) |
Der typische Lebenszyklus von ATM/ANS-Ausrüstungen besteht aus verschiedenen Phasen: Entwicklung, Herstellung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Außerdienststellung. In der Regel ist der ATM/ANS-Anbieter für einige dieser Phasen verantwortlich, während für andere Phasen die Zuständigkeit bei den an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen liegt. Daher sollten gemeinsame Anforderungen für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Organisationen festgelegt werden, die an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter, bei der Erbringung von im Flugverkehrsmanagement und in den Flugsicherungsdiensten eingesetzter Ausrüstung beteiligt sind, insbesondere solcher Ausrüstung, die in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführt ist. |
(5) |
Für alle einer zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Deklarierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten (im Folgenden „ATM/ANS-Ausrüstung“), auch für die Aufsicht und Durchsetzung, liegt die Zuständigkeit bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“). Im Sinne der Kohärenz und einer risikoabhängigen Bewertung und auch zur Vermeidung von Überschneidungen und Verwaltungsaufwand sowie zur Förderung der Effektivität der Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren, sollten diese Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben von der Agentur wahrgenommen werden. Für die Zwecke der Zertifizierung oder Überprüfung von Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung ist es notwendig, dass die Agentur auch die Aufsicht über die von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen festgelegten Verfahren ausübt, was auch erforderlichenfalls deren Zertifizierung einschließt. Daher sollte die Zuständigkeit für beides — die Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen und die Bescheinigung von ATM/ANS-Ausrüstung — bei der Agentur liegen. |
(6) |
Zudem sollte die Zuständigkeit der Agentur für die Zertifizierung von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen auch einen diskriminierungsfreien und harmonisierten Ansatz gegenüber allen Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen ermöglichen, die eine Zertifizierung nach dieser Verordnung beantragen. In der Union in Verkehr gebrachte ATM/ANS-Ausrüstung kann in allen Mitgliedstaaten und für alle Arten von Diensten eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätigen ATM/ANS-Anbietern genutzt wird. Es ist nicht möglich, die an Entwicklung und Herstellung beteiligten Organisationen auf der Grundlage ihres künftigen Ausrüstungskatalogs, der auf lokaler Ebene oder auf Unionsebene verwendet werden soll, zu kategorisieren. Derselbe Grundsatz gilt bei der Zuweisung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben durch die Agentur. |
(7) |
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung des Betriebs der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) betraut, wie er in Artikel 44 jener Verordnung festgelegt ist. Der Betrieb von EGNOS umfasst unter anderem die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten. Die EUSPA nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von EGNOS nicht allein wahr, sondern stützt sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Weiterentwicklung, Konzeption und Entwicklung von Teilen des Bodensegments auf das Fachwissen anderer Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Daher sollte die EUSPA im Zusammenhang mit dieser Verordnung als einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gleichwertig angesehen werden. |
(8) |
Entsprechend den in der Verordnung (EU) 2021/696 für die EUSPA und die ESA festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten gibt es keine Stelle, die allein für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig ist, und daher gibt es nicht nur eine Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die von der EASA genehmigt werden könnte. |
(9) |
Die Besonderheiten des Aufbaus für die Konzeption des EGNOS-Systems erfordern daher spezifische Mittel für den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139, wobei zu berücksichtigen ist, dass EGNOS ein multimodaler Dienst ist, der auch den einschlägigen Regulierungsanforderungen für andere Sektoren entsprechen sollte. |
(10) |
Beide Agenturen sollten zusammenarbeiten, um die Übereinstimmung des EGNOS-Systems mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien sicherzustellen, sodass die jeweiligen Vereinbarungen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das dem Niveau entspricht, das sich aus der vollständigen Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung an Entwicklung und Herstellung ergibt. Die Zusammenarbeit wird auch die Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen umfassen. |
(11) |
Diese Verordnung trägt dem Inhalt des ATM-Masterplans und den darin enthaltenen technologischen Fähigkeiten gebührend Rechnung. |
(12) |
Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2023 vorgelegt. |
(13) |
Die Agentur kann zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Fachkenntnisse bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung administrative Unterstützung von den zuständigen nationalen Behörden anfordern. Diese administrative Unterstützung sollte keine Übertragung von Befugnissen oder Zuständigkeiten darstellen. |
(14) |
Für die Aufnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen von ATM/ANS-Ausrüstung in den Anwendungsbereich des Managements von Informationssicherheitsrisiken mit möglichen Auswirkungen auf die Flugsicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden. |
(15) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen festgelegt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, welche einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„ATM/ANS-Ausrüstung“ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (4) unterliegen; |
2. |
„ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung“ (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte. |
Artikel 3
Zuständige Behörde
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen an Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, und für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen bei der Agentur als zuständigen Behörde.
(2) Die Agentur muss die in Anhang I (Teil-DPO.AR) festgelegten detaillierten Anforderungen bei der Durchführung von Zertifizierungen, Untersuchungen, Inspektionen, Audits und anderen Überwachungstätigkeiten erfüllen, die für eine wirksame Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden und an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen erforderlich sind. Die Agentur kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung die zuständigen nationalen Behörden um administrative Unterstützung ersuchen.
Artikel 4
Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind
(1) Eine Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 jener Verordnung unterliegt, muss ihre Befähigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang II (Teil-DPO.OR) nachweisen.
(2) Bei Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung erfüllen, indem sie nachweisen, dass sie die Verordnung (EU) 2021/696 und die für EGNOS im Rahmen jener Verordnung geltenden Management-, Entwurfs- und Qualitätsstandards einhalten. Diese Organisationen müssen nicht von der Agentur genehmigt werden.
Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm muss in ihrer Rolle als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation sicherstellen, dass andere an der Entwicklung oder Herstellung der EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisationen den Entwicklungs- und Herstellungsprozessen folgen, die ein dem Anhang II (Teil-DPO.OR) gleichwertiges Maß an Sicherheit und Interoperabilität hervorbringen.
Artikel 5
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 19).“ " |
2. |
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:
|
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(4) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN DIE AGENTUR
(Teil-DPO.AR)
TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (DPO.AR.A)
DPO.AR.A.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur festgelegt, die diese im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten bei Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen anwendet.
DPO.AR.A.010 Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität
a) |
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ein angemessenes System für die Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheits- und Interoperabilitätsinformationen anwenden. |
b) |
Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen muss die Agentur geeignete Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Flugsicherheits-, Luftsicherheits- oder Interoperabilitätsprobleme zu beheben, einschließlich der Herausgabe von ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768. |
c) |
Die unter Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Organisationen, die diese nach Punkt DPO.OR.A.035 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständigen Behörden der betreffenden ATM/ANS-Anbieter sind ebenfalls zu benachrichtigen. |
DPO.AR.A.015 Sofortige Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit
a) |
Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind. |
b) |
Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen ergreift die Agentur geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen. |
c) |
Nach Buchstabe b ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die Agentur muss diese Maßnahmen auch den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen. |
TEILABSCHNITT B MANAGEMENT (DPO.AR.B)
DPO.AR.B.001 Managementsystem
a) |
Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und pflegen, das mindestens Folgendes umfasst:
|
b) |
Die Agentur muss für jeden Tätigkeitsbereich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für das Management der betreffenden Aufgabe(n) benennen. |
c) |
Die Agentur muss Verfahren für ihre Teilnahme am gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit anderen in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) genannten zuständigen Behörden festlegen und, auch in Bezug auf Informationen, die sich aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt DPO.OR.A.045 ergeben, diesen Unterstützung anbieten oder diese um Unterstützung ersuchen. |
d) |
Das von der Agentur eingerichtete und gepflegte Managementsystem muss Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. |
DPO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem
a) |
Die Agentur muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es der Agentur ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt. |
b) |
Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen. |
DPO.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen
a) |
Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
|
b) |
Die Agentur muss eine Liste aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und aller von ihr registrierten Erklärungen führen. |
c) |
Sämtliche unter den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich des geltenden Datenschutzrechts für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nachdem die Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse ungültig geworden sind oder die Erklärungen zurückgezogen wurden, so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Veränderung und Diebstahl geschützt sind. |
TEILABSCHNITT C ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG (DPO.AR.C)
DPO.AR.C.001 Erteilung von Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind
a) |
Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation muss die Agentur überprüfen, ob die Organisation die Anforderungen der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 und des Anhangs II dieser Verordnung erfüllt. |
b) |
Die Agentur kann alle von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Bewertungen verlangen, bevor sie die Genehmigung mit allen in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführten einschlägigen Angaben erteilt. |
c) |
Die Genehmigung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung der Organisation die Genehmigung erteilt wurde, müssen in den der Genehmigung beiliegenden Bedingungen festgelegt werden.
|
d) |
Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 nach Punkt DPO.AR.C.015 vor, darf keine Genehmigung erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen muss die Organisation Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, bewerten und erforderlichenfalls abmildern sowie einen Abhilfemaßnahmenplan vorlegen, der von der Agentur vor Erteilung der Genehmigung genehmigt werden muss. |
e) |
Jede Änderung der Genehmigung und ihrer Bedingungen muss von der Agentur genehmigt werden. |
DPO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm
a) |
Die Agentur muss ein Aufsichtsprogramm festlegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen, der Komplexität deren Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Beurteilung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms müssen Audits durchgeführt werden, die
|
b) |
Die Agentur kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen. |
c) |
Die Agentur muss entscheiden, welche Vorkehrungen, Elemente, physischen Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit unterzogen werden müssen. |
d) |
Die Bemerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach Punkt DPO.AR.C.015 zu dokumentieren. |
e) |
Die Beanstandungen müssen durch Nachweise belegt und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, benannt werden. |
f) |
Über die Einzelheiten der Beanstandungen und Bemerkungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der der betreffenden Organisation mitgeteilt wird. |
DPO.AR.C.010 Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems
a) |
Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der Agentur gemeldet werden, muss die Agentur nach den in Punkt DPO.AR.C.005 dieses Anhangs festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die Agentur dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt DPO.AR.C.015. |
b) |
Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:
|
DPO.AR.C.015 Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen
a) |
Stellt die Agentur im Zuge einer Untersuchung, ihrer Aufsicht oder auf andere Weise fest, dass bei einem nach dieser Verordnung geforderten Verfahren oder Handbuch oder einer nach dieser Verordnung erteilten Zertifizierung oder Erklärung geltende Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher nach der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderter Maßnahmen eine Beanstandung vornehmen. |
b) |
Die Agentur muss über ein System verfügen, um
|
c) |
Die Agentur muss eine Beanstandung der Stufe 1 („Level 1 Finding“) vornehmen, wenn sie eine wesentliche Nichteinhaltung der ATM/ANS-Zertifizierungsgrundlage nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 feststellt, die zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unerwünschten Zustand führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem
|
d) |
Eine Beanstandung der Stufe 2 muss von der Agentur vorgenommen werden, wenn eine Nichtkonformität, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 eingestuft ist, mit Folgendem festgestellt wird:
|
e) |
Wird eine Beanstandung vorgenommen, muss die Agentur unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, der betreffenden Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und sie auffordern, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte(n) Nichtkonformität(en) zu beheben.
|
f) |
Für Fälle, die nicht unter Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 fallen, kann die Agentur Bemerkungen abgeben. |
g) |
Die Agentur
|
h) |
Ergreift die Agentur Durchsetzungsmaßnahmen nach Buchstabe g, muss sie diese dem Adressaten unter Angabe der Gründe mitteilen und den Adressaten über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
Anlage 1
SPEZIFIKATIONEN DER GENEHMIGUNG EINER AN DER ENTWICKLUNG ODER HERSTELLUNG VON ATM/ANS-AUSRÜSTUNG BETEILIGTEN ORGANISATION
Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
a) |
die Agentur als zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt; |
b) |
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers; |
c) |
den Arbeitsumfang des Antragstellers; |
d) |
den Ort, an dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen; |
e) |
die mit der Genehmigung verbundenen Rechte des Antragstellers; |
f) |
eine Erklärung über die Konformität und eine Compliance-Bestätigung zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller; |
g) |
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeit der Genehmigung; |
h) |
die mit der Genehmigung verbundenen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE AN DER ENTWICKLUNG ODER HERSTELLUNG VON ATM/ANS-AUSRÜSTUNG BETEILIGTEN ORGANISATIONEN
(Teil-DPO.OR)
TEILABSCHNITT A ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (DPO.AR.A)
DPO.OR.A.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die gemeinsamen Anforderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und eines Inhabers einer Organisationsgenehmigung für die Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung festgelegt.
DPO.OR.A.005 Berechtigung
Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt DPO.OR.A.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation beantragen.
DPO.OR.A.010 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation und Nachweis der Befähigung
a) |
Anträge auf Genehmigung einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation müssen in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorgelegt werden. |
b) |
Um eine Genehmigung zu erhalten, muss eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern diese Anforderungen für die von der betreffenden Organisation durchgeführte oder geplante Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten gelten. |
DPO.OR.A.015 Organisationshandbuch
a) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen und pflegen, das folgende Informationen enthält:
|
b) |
Das Organisationshandbuch muss im jeweils erforderlichen Umfang aktualisiert werden, wobei der Agentur eine jeweils aktuelle, die Änderungen berücksichtigende Fassung zugeleitet werden muss. |
c) |
Werden Änderungen am Organisationshandbuch vorgeschlagen, müssen diese nach Punkt DPO.OR.B.005 dieses Anhangs beantragt und vorgelegt werden. |
DPO.OR.A.025 Laufzeit und Verlängerung der Gültigkeit einer Organisationsgenehmigung und die mit dieser verbundenen Rechte
a) |
Die Organisationsgenehmigung bleibt für einen unbegrenzten Zeitraum gültig, sofern
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b) |
Werden in Papierform ausgestellte Genehmigungen widerrufen oder zurückgegeben, müssen sie unverzüglich an die Agentur ausgehändigt werden. |
c) |
Inhaber einer Organisationsgenehmigung sind berechtigt, im Rahmen ihres Genehmigungsumfangs und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
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DPO.OR.A.030 Erleichterung und Zusammenarbeit
a) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Inspektionen und Audits, die von der Agentur oder einer in ihrem Namen handelnden qualifizierten Stelle durchgeführt werden, erleichtern und diesbezüglich kooperieren, damit die Agentur ihre Befugnisse effizient und wirksam ausüben kann. |
b) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss mit den ATM/ANS-Anbietern, die ihre ATM/ANS-Ausrüstung bei deren Konformitätsnachweisverfahren gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nutzen, zusammenarbeiten und diese unterstützen. |
DPO.OR.A.035 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
Nach Eingang einer Mitteilung der Agentur über Beanstandungen muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation
a) |
der Grundursache der Nichteinhaltung nachgehen; |
b) |
einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen; |
c) |
die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb der vorgeschlagenen und von der Agentur genehmigten Frist nach Punkt DPO.AR.C.015(e)(2) nachweisen. |
DPO.OR.A.040 Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss alle von der Agentur nach den Punkten DPO.AR.A.010 und DPO.AR.A.015 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, auch ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, umsetzen.
DPO.OR.A.045 Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte
a) |
Der Inhaber einer nach dieser Verordnung erteilten Genehmigung muss
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b) |
Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, müssen in das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System Bestimmungen für die Meldung und Weiterverfolgung von Ereignissen aufnehmen, die den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 und (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen. |
c) |
Der Genehmigungsinhaber muss der Agentur alle ihm bekannten Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren oder nicht leistungsgemäßen Zustand geführt haben oder führen können. |
d) |
Genehmigungsinhaber, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, müssen — sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen — Ereignisse so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 72 Stunden, nachdem die Person oder Organisation von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, in der von der Agentur festgelegten Form und Weise melden. |
e) |
Der Genehmigungsinhaber muss ein nach Buchstabe c gemeldetes Ereignis einschließlich der Mängel, die zu diesem Ereignis geführt haben, untersuchen und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie alle Maßnahmen, die er zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen beabsichtigt oder zu deren Behebung vorschlägt melden. |
DPO.OR.A.050 Übertragbarkeit von Genehmigungen
Eine Organisationsgenehmigung ist nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse der Organisation.
TEILABSCHNITT B MANAGEMENT (DPO.OR.B)
DPO.OR.B.001 Managementsystem
a) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:
|
b) |
An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen müssen alle zentralen Prozesse des Managementsystems dokumentieren, auch den Prozess zur Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren zur Änderung dieser Prozesse. |
c) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss innerhalb ihres Managementsystems eine Funktion einrichten, mit der die Einhaltung der geltenden Anforderungen und die Angemessenheit der festgelegten Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Manager, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. |
d) |
Das Managementsystem muss der Größe der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind. |
e) |
Zusätzlich zu dem nach Buchstabe a vorgeschriebenen Managementsystem muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist. |
DPO.OR.B.005 Änderungsmanagement
a) |
Nach Erteilung der Organisationsgenehmigung muss jede wesentliche Änderung des Managementsystems vor ihrer Umsetzung von der Agentur genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Verfahren mitgeteilt und verwaltet. Die Organisation muss zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen bei der Agentur einen Antrag auf Genehmigung stellen. |
b) |
Jede Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung muss der Agentur vor ihrer Durchführung mitgeteilt und von ihr genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Änderungsmanagementverfahren verwaltet. Das Änderungsmanagementverfahren legt fest, wie die betreffende Änderung an einer ATM/ANS-Ausrüstung klassifiziert wird und legt dar, wie solche Änderungen gemeldet und verwaltet werden. |
DPO.OR.B.010 Anforderungen an die Einrichtung
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass ihre Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich solche für Prüfungen, angemessen und geeignet sind, damit sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchführen und verwalten kann.
DPO.OR.B.015 Extern vergebene Tätigkeiten
a) |
Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Genehmigungsbedingungen der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht einer derartigen Organisation tätig sind. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe eines Teils ihrer Tätigkeiten an externe Organisationen oder beim Erwerb eines Teils ihrer Tätigkeiten von externen Organisationen die unter Vertrag genommenen bzw. erworbenen Tätigkeiten den geltenden Anforderungen entsprechen. |
b) |
Vergibt eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss sie sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter ihrer Aufsicht tätig ist. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass die Agentur Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation erhält, um festzustellen, ob diese die geltenden Anforderungen dieser Verordnung kontinuierlich erfüllt. |
DPO.OR.B.020 Anforderungen an das Personal
a) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss einen verantwortlichen Manager benennen, der die Befugnis hat sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Manager ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich. |
b) |
Zudem müssen die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für die Flug- und Luftsicherheit, Qualität, Finanzen und Humanressourcen jeweils zuständigen Managementpersonals festgelegt werden. |
DPO.OR.B.025 Führen von Aufzeichnungen
a) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Speicherung der Aufzeichnungen und die zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle in Punkt DPO.OR.B.001 genannten Elemente abdeckt. |
b) |
Das Format und den Aufbewahrungszeitraum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen muss die Organisation in ihren Verfahren für das Managementsystem festlegen. |
c) |
Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind. |
d) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss eine Registrierung der eingesetzten ATM/ANS-Ausrüstung gewährleisten und diese aufrechterhalten. |
TEILABSCHNITT C TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (DPO.OR.C)
DPO.OR.C.001 An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen
a) |
Eine Person, die eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung beantragt oder innehat, ist zu Folgendem berechtigt (falls zutreffend):
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b) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Entwicklungstätigkeiten
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c) |
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Herstellungstätigkeiten
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d) |
Zusätzlich zu Buchstabe c ist eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen zu überprüfen, ob jede fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie ein EASA-Freigabeformblatt ausstellt, aus dem hervorgeht, dass die ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den geltenden Anforderungen dieser Verordnung und den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde. |
e) |
Das EASA-Freigabeformblatt nach Buchstabe d muss für jede hergestellte ATM/ANS-Ausrüstung mindestens folgende Angaben enthalten:
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DPO.OR.C.005 Koordinierung
Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Folgendes gewährleisten:
a) |
Je nach Sachlage besteht zwischen den Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten eine zufriedenstellende Koordinierung und es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen. |
b) |
Je nach Sachlage besteht hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung eine zufriedenstellende Koordinierung mit den einschlägigen ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrtunternehmen, die zudem angemessen unterstützt werden. |
DPO.OR.C.010 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen
Gibt die Agentur eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung nach Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.065 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 heraus, muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation
a) |
geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen und diese unter Angabe von Einzelheiten der Agentur zur Genehmigung vorlegen, |
b) |
nach Genehmigung des in Buchstabe a genannten Vorschlags durch die Agentur allen bekannten Nutzern oder Eigentümern von ATM/ANS-Ausrüstung sowie auf Anfrage allen Personen, die die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen. |