Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023D2921

    Beschluss (EU) 2023/2921 des Rates vom 21. Dezember 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

    ST/16357/2023/ADD/1

    ABl. L, 2023/2921, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2921/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2921/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2921

    28.12.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2921 DES RATES

    vom 21. Dezember 2023

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union abgeschlossen und mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) vom 29. April 2021 genehmigt und trat am 1. Mai 2021 in Kraft.

    (2)

    Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dessen Anhänge 2 bis 9 enthalten Bestimmungen über die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.

    (3)

    Gemäß den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Teilbereich Eins „Handel“ Titel I „Warenverkehr“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ sowie die Anhänge dieses Kapitels ändern.

    (4)

    Da der Beschluss hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge vor.

    (6)

    Der globale Sicherheits-, Wirtschafts- und Handelskontext – einschließlich Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, die COVID-19-Pandemie und der Wettbewerb durch internationale Subventionsregelungen – hat dazu geführt, dass einige Investitionen in das europäische Batterieökosystem ausgesetzt oder verschoben wurden und die umfangreichen Investitionspläne, die trotz der allgemeinen Bedingungen aufrechterhalten wurden, langsamer umgesetzt werden. Die direkten Folgen dieser externen Ereignisse wie steigende Energiekosten und hohe Inflationsraten haben die Entwicklung des Batterieökosystems in der Union weiter behindert.

    (7)

    Die langsamere Entwicklung des Batterieökosystems hat den Wirtschaftszweig der Union veranlasst, Bedenken zu äußern, wonach die europäischen Automobilexporte in das Vereinigte Königreich den neuen Ursprungsregeln nicht entsprechen werden, was zur Auferlegung von Zöllen auf diese Ausfuhren und damit zum Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt des Vereinigten Königreichs führen wird.

    (8)

    Daher sollte der Industrie in der Union ein Überbrückungsmechanismus zur Verfügung gestellt werden. Dieser Mechanismus sollte es der Batterieindustrie ermöglichen, eine starke Produktionsbasis für Elektrofahrzeuge in der Union, die international wettbewerbsfähig ist, auszubauen und zu unterstützen. Dadurch wird sichergestellt, dass europäische Automobilexporte in das Vereinigte Königreich letztlich die Ursprungsregeln des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einhalten.

    (9)

    Der Überbrückungsmechanismus wird es ermöglichen, die Anwendung der derzeitigen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 fortzusetzen. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln.

    (10)

    Ziel der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist es, Anreize für Investitionen in die Batterieherstellungskapazitäten in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen. Eine weitere Verschiebung der neuen Vorschriften wird nicht in Betracht gezogen. Daher sollte eine Beschränkung weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge eingeführt werden.

    (11)

    Die Union ist entschlossen, Lieferketten in der Union und ein Ökosystem für Batterien und Elektrofahrzeuge zu entwickeln und zu stärken. Daher sollte eine einmalige Verlängerung der derzeit geltenden Ursprungsregeln mit strategischer Unterstützung des Batteriesektors und einer aktiveren Zusammenarbeit mit der Industrie einhergehen. Insbesondere ist es wichtig, dass die Automobilindustrie in der Union ihre Investitionen entlang der gesamten Batterie-Wertschöpfungskette erhöht, was auch Abnahmevereinbarungen umfasst, um mindestens 70 % der Nachfrage nach Batterien durch inländische Beschaffung zu decken und zur Stärkung der Nachhaltigkeit, Rückverfolgbarkeit und Kreislauffähigkeit der Batterie im Einklang mit dem bestehenden Besitzstand und insbesondere der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beizutragen.

    (12)

    Um eine schnellere und kosteneffizientere Unterstützung für die Herstellung der nachhaltigsten Batterien in den Mitgliedstaaten weiter zu fördern, nimmt der Rat zur Kenntnis, dass die Kommission im Rahmen des Innovationsfonds (3) ein spezielles Instrument einrichten wird. Mit diesem Instrument, das 2024 auf den Weg gebracht wird, werden unter vollständiger Einhaltung der Ziele und Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 (4) der Kommission für die nächsten drei Jahre Finanzmittel in Höhe von bis zu 3 Milliarden EUR bereitgestellt, die Herstellern der nachhaltigsten Batterien in der Union, möglicherweise als fester Aufschlag für die hergestellten Batteriekapazitäten, gewährt werden, was erhebliche Ausstrahlungseffekte auf die gesamte europäische Batterie-Wertschöpfungskette, insbesondere auf das vorgelagerte Segment, haben wird. Der Mechanismus sollte CAPEX und OPEX im Einklang mit den Verträgen unterstützen und mit anderen Formen der Unterstützung, die förderfähige Einrichtungen erhalten, kumuliert werden können. Die Mittelausstattung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Förderfähigkeitskriterien und andere Bedingungen für dieses Instrument werden 2024 festgelegt.

    (13)

    Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dieses Instrument außerdem ausweiten wird, damit die Mitgliedstaaten die Mittel ihrer nationalen Haushalte nutzen können, um Projekte zu unterstützen, die für die Entwicklung von Kapazitäten in der Union für die nachhaltige Herstellung von Batterien in ihrem Hoheitsgebiet relevant sind, und sie wird sich gleichzeitig auf einen unionsweiten Auktionsmechanismus stützen, um die wettbewerbsfähigsten Projekte zu ermitteln. Durch dieses Vorgehen wird eine Fragmentierung des Batteriemarkts in der Union vermieden und die Verwaltungskosten für die Entwicklung unterschiedlicher Förderregelungen durch die Mitgliedstaaten werden eingespart.

    (14)

    Die Kommission wird das Engagement der Automobilindustrie in der Union bei der Entwicklung eines Batterieökosystems in der Union genau beobachten. Insbesondere wird die Kommission halbjährliche Dialoge mit der Automobil- und der Batterieindustrie führen, um kontinuierlich sowohl die Fortschritte bei der Erreichung des Kernziels, mindestens 70 % der Nachfrage nach Batterien durch inländische Beschaffung zu decken, sowie die Frage zu bewerten, ob die Industrie dafür gerüstet ist, die ab 2027 geltenden ständigen Ursprungsregeln des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erfüllen. Auf der Grundlage ihrer Bewertungen wird die Kommission gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur besseren Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen.

    (15)

    Mit dem Beschluss des Partnerschaftsrats wird zwar eine Stufe in der schrittweisen Einführung strengerer Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beseitigt und die derzeitigen Ursprungsregeln werden daher bis Ende 2026 verlängert, doch ist die Union nach wie vor verpflichtet, die Regeln einzuhalten, die 2027 in Kraft treten werden. Dementsprechend beschränkt der Beschluss des Partnerschaftsrats, der Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist, die Möglichkeit weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge durch einen weiteren Beschluss des Partnerschaftsrates. Die Kommission wird die Lage auf den globalen und europäischen Batteriemärkten weiterhin kontinuierlich bewerten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).

    (2)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2023 DES DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

    vom …

    hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge

    DER PARTNERSCHAFTSRAT —

    gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 68 und seinen Anhang 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge vor.

    (2)

    Es wurden Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen geäußert, die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften auf die Montage von Elektrofahrzeugen in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich ergeben.

    (3)

    Es ist daher angezeigt, die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge.

    (4)

    Ziel der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist es, Anreize für Investitionen in eine Herstellungskapazität in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen. Eine weitere Verschiebung der neuen Vorschriften sollte nicht in Betracht gezogen werden. Daher sollte durch die vorgesehene Änderung die Möglichkeit weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 1. Januar 2032 beseitigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erhält folgende Fassung:

    „Artikel 68

    Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge

    1.   Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge vorbehaltlich des Absatzes 2 ändern.

    2.   Absatz 1 gilt nicht für:

    a)

    Anhang 5 dieses Abkommens;

    b)

    die in Anhang 3 festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die sich auf die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse beziehen, bis zum 1. Januar 2032; und

    c)

    diesen Artikel, soweit er sich auf Anhang 3 für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse bezieht, und Anhang 5 bis zum 1. Januar 2032.

    Absatz 1 gilt jedoch, wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3, die für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse gelten, oder in Anhang 5 aufgrund von Aktualisierungen des Harmonisierten Systems geändert werden.“

    Artikel 2

    Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammanarbeit erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Partnerschaftsrates

    Die Ko-Vorsitzenden


    ANHANG

    „ANHANG 5

    VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELNFÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE

    Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten.

    Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.

    Spalte 1

    Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung

    Spalte 2

    Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten

    85.07

     

    Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

    CTSH;

    Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft

    oder

    MaxNOM 70 % (EXW)

    Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

    CTH;

    oder

    MaxNOM 70 % (EXW)

    87.02-87.04

     

    Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („Hybridfahrzeuge“)

    Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können („aufladbare Hybridfahrzeuge“)

    Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

    MaxNOM 60 % (EXW)


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2921/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top