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Document 32023D2811

    Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31)

    ECB/2023/31

    ABl. L, 2023/2811, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2811

    18.12.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2811 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 7. Dezember 2023

    über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

    unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) müssen die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der ESZB-Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt mit Wirkung vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.

    (2)

    Die letzte alle fünf Jahre vorzunehmende Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung erfolgte im Jahr 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Januar 2020 (1). Eine weitere Anpassung wurde im Jahr 2020 mit Wirkung vom 1. Februar 2020 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und den Umstand vorgenommen, dass die Bank of England (BoE) nicht länger nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit des Europäischen Systems der Zentralbanken ist.

    (3)

    Der Beschluss (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) sollte daher aufgehoben werden.

    (4)

    Gemäß dem Beschluss 2003/517/EG des Rates (3) hat die Europäische Kommission der Europäischen Zentralbank (EZB) die statistischen Daten zur Verfügung gestellt, die bei der Festlegung des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung zu verwenden sind —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Rundung

    Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

    Artikel 2

    Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

    Die jeder nationalen Zentralbank zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt:

    Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

    3,0005 %

    Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

    0,9783 %

    Česká národní banka

    1,9623 %

    Danmarks Nationalbank

    1,7797 %

    Deutsche Bundesbank

    21,7749 %

    Eesti Pank

    0,2437 %

    Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

    1,7811 %

    Bank of Greece

    1,8474 %

    Banco de España

    9,6690 %

    Banque de France

    16,3575 %

    Hrvatska narodna banka

    0,6329 %

    Banca d’Italia

    13,0993 %

    Central Bank of Cyprus

    0,1802 %

    Latvijas Banka

    0,3169 %

    Lietuvos bankas

    0,4826 %

    Banque centrale du Luxembourg

    0,2976 %

    Magyar Nemzeti Bank

    1,5819 %

    Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

    0,1053 %

    De Nederlandsche Bank

    4,8306 %

    Oesterreichische Nationalbank

    2,4175 %

    Narodowy Bank Polski

    6,0968 %

    Banco de Portugal

    1,9014 %

    Banca Naţională a României

    2,8888 %

    Banka Slovenije

    0,4041 %

    Národná banka Slovenska

    0,9403 %

    Suomen Pankki

    1,4853 %

    Sveriges Riksbank

    2,9441 %

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Aufhebung

    (1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

    (2)   Der Beschluss (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

    (3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 178).

    (2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 4).

    (3)  Beschluss 2003/517/EG des Rates vom 15. Juli 2003 über die statistischen Daten, die bei der Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank anzuwenden sind (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 43).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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