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Document 32023D1680

    Beschluss (EU) 2023/1680 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 zur Meldung von Finanzierungsplänen von beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2023/19) (Neufassung)

    ECB/2023/19

    ABl. L 216 vom 1.9.2023, p. 98–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1680/oj

    1.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 216/98


    BESCHLUSS (EU) 2023/1680 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 17. August 2023

    zur Meldung von Finanzierungsplänen von beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2023/19)

    (Neufassung)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21,

    gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) (EBA/GL/2019/05) (3) (nachfolgend die „EBA-Leitlinien 2019“) werden die Vorlagen und Definitionen harmonisiert, um die Meldung von Finanzierungsplänen durch Kreditinstitute zu erleichtern.

    (2)

    Die EBA-Leitlinien 2019 richten sich an die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und an alle Finanzinstitute, die ihren zuständigen Behörden gemäß des nationalen Umsetzungsrahmens der Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5) Finanzierungspläne melden.

    (3)

    Ausschließlich zur Wahrnehmung der ihr nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben gilt die Europäische Zentralbank (EZB) gegebenenfalls als die zuständige oder die benannte Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts. Daher gehört die EZB zu den Adressaten der EBA-Leitlinien 2019.

    (4)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, die gemeldeten Informationen von den beaufsichtigten Unternehmen direkt zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, sind die NCAs gehalten, der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt.

    (5)

    Um den Anforderungen der EBA-Leitlinien 2019 zu genügen, sollte die EZB sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen ihre Meldungen über Finanzierungspläne im Einklang mit den harmonisierten Vorlagen und Definitionen einreichen, die den EBA-Leitlinien 2019 in der entsprechenden Vorlage für Finanzierungspläne beigefügt sind. Zu diesem Zweck werden im Beschluss (EU) 2017/1198 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/21) (6) harmonisierte Verfahren für die Übermittlung dieser Finanzierungspläne an die EZB sowie nähere Einzelheiten zu den Terminen für die Übermittlung der Informationen und zu den von den NCAs vor der Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmenden Qualitätsprüfungen festgelegt.

    (6)

    Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen wird im Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank (7) festgelegt, auf welche Weise die NCAs der EZB bestimmte Informationen übermitteln, die sie von beaufsichtigten Unternehmen erhalten, sowie die Termine dieser Übermittlung.

    (7)

    Der Beschluss EZB/2014/29 wird durch den Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/18) (8) aufgehoben und ersetzt. Es ist daher erforderlich, die Bestimmungen über die Übermittlung der Finanzierungspläne der Kreditinstitute durch die NCAs an die EZB an die Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2023/1681 (EZB/2023/18) anzugleichen.

    (8)

    Der Beschluss (EU) 2017/1198 (EZB/2017/21) wurde wesentlich geändert. (9) Da weitere Änderungen erforderlich sind, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Im vorliegenden Beschluss werden die Pflichten der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) hinsichtlich der Übermittlung der Finanzierungspläne bestimmter bedeutender und weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen an die EZB sowie Verfahren bezüglich der Übermittlung solcher Finanzierungspläne an die EZB festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).

    Artikel 3

    Anforderungen an die Meldung von Finanzierungsplänen

    (1)   Die NCAs stellen der EZB die im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten gemäß der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 (ESRB/2012/2) (EBA/GL/2019/05) (10) (nachfolgend die „EBA-Leitlinien 2019“) stehenden Finanzierungspläne folgender, in den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassener beaufsichtigter Unternehmen zur Verfügung:

    a)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten auf konsolidierter Ebene;

    b)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, auf Einzelinstitutsebene;

    c)

    weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, für welche die betreffende NCA die Finanzierungspläne gemäß den EBA-Leitlinien 2019 entgegennimmt.

    (2)   Die von den NCAs erfassten Finanzierungspläne von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, sind der EZB zu übermitteln, wenn sie den EBA-Leitlinien 2019 entsprechen.

    (3)   Die Finanzierungspläne sind der EZB gemäß den harmonisierten Erläuterungen und Vorlagen zu übermitteln, die in den EBA-Leitlinien 2019 aufgeführt sind. Für die Finanzierungspläne gilt als Meldestichtag der 31. Dezember des Vorjahres.

    Wenn es den beaufsichtigten Unternehmen nach nationalem Recht gestattet ist, ihre Finanzdaten auf der Grundlage des vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Ende des Geschäftsjahrs zu melden, ist als Meldestichtag das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu verwenden.

    Artikel 4

    Einreichungstermine

    (1)   Nach Erhalt der Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 3 Absatz 2 genannten beaufsichtigten Unternehmen legen die betreffenden NCAs der EZB diese Pläne unverzüglich unter Einhaltung des in den EBA-Leitlinien 2019 festgelegten Einreichungstermins 15. März und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 7 vor.

    (2)   Die Finanzierungspläne der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten beaufsichtigten Unternehmen, die in der von der EBA veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA) (EBA/DC/404) aufgeführt sind, (11) werden der EZB durch die betreffenden NCAs bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach dem 15. März vorgelegt.

    (3)   Die Finanzierungspläne der nicht in Absatz 1 oder 2 genannten beaufsichtigten Unternehmen werden der EZB durch die betreffenden NCAs bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach dem 15. März vorgelegt.

    Artikel 5

    Datenqualität

    (1)   Die NCAs

    a)

    überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß diesem Beschluss zur Verfügung gestellt werden;

    b)

    wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden, und

    c)

    nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.

    (2)   Die NCAs führen ihre Qualitätsbewertung der ihnen in den Finanzierungsplänen übermittelten Daten wie folgt durch:

    a)

    bis zum 10. Arbeitstag nach dem in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Einreichungstermin 15. März in Bezug auf:

    i)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten;

    ii)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

    iii)

    beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten Kreditinstitute in ihrem Mitgliedstaat als bedeutend eingestuft sind und auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht und soweit die NCAs der EZB diese Finanzierungspläne gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorlegen;

    iv)

    in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte beaufsichtigte Unternehmen, die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the Largest Institutions in the Member State) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des EBA-Beschlusses vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) (12) aufgeführt sind;

    b)

    in Bezug auf die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen, bis zum 25. Arbeitstag nach dem in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Einreichungstermin 15. März.

    (3)   Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 werden die Informationen mit einer den folgenden Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:

    a)

    Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung;

    b)

    die Informationen haben vollständig zu sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

    Artikel 6

    Qualitätsbezogene Informationen

    (1)   Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

    (2)   Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit:

    a)

    die Gründe für alle Neueinreichungen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und

    b)

    die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen.

    Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.

    Artikel 7

    Übermittlungsformat

    (1)   Die NCAs übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der anwendbaren Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.

    (2)   Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der in den EBA-Leitlinien 2019 genannten Informationen erste Prüfungen der Daten durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.

    (3)   Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.

    Artikel 8

    Aufhebung

    (1)   Der Beschluss (EU) 2017/1198 (EZB/2017/21) wird aufgehoben.

    (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 9

    Wirksamwerden

    Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

    Artikel 10

    Adressaten

    Der vorliegende Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. August 2023.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

    (3)  Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (5)  Empfehlung ESRB/2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten (ABl. C 119 vom 25.4.2013, S. 1).

    (6)  Beschluss (EU) 2017/1198 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2017 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2017/21) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 32).

    (7)  Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

    (8)  Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (siehe Seite 105 dieses Amtsblatts).

    (9)  Siehe Anhang I.

    (10)  Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

    (11)  Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.

    (12)  Abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu.


    ANHANG I

    Aufgehobener Beschluss mit Liste seiner Änderungen

    Beschluss (EU) 2017/1198 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juni 2017 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2017/21) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 32).

    Beschluss (EU) 2021/432 der Europäischen Zentralbank vom 1. März 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1198 zur Meldung von Finanzierungsplänen von Kreditinstituten durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank (EZB/2021/7) (ABl. L 86 vom 12.3.2021, S. 14).


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Beschluss (EU) 2017/1198

    Der vorliegende Beschluss

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 8a

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10


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