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Document 32023D1051

    Beschluss (EU) 2023/1051 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

    ST/7423/2023/INIT

    ABl. L 141 vom 31.5.2023, p. 34–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1051/oj

    31.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/34


    BESCHLUSS (EU) 2023/1051 DES RATES

    vom 22. Mai 2023

    zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Mit dem Lissabonner Abkommen wird im Rahmen des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ein besonderer Verband (im Folgenden „besonderer Verband“) errichtet. Er steht den Vertragsparteien der am 20. März 1883 unterzeichneten Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen. Die Vertragsparteien haben die Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse der anderen Vertragsparteien, die als solche im Ursprungsland anerkannt und geschützt und beim Internationalen Büro der WIPO eingetragen sind, in ihrem Gebiet zu schützen, es sei denn, sie erklären innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Eingang der Notifizierung der Eintragung, dass sie keinen Schutz gewährleisten können.

    (2)

    Sieben Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und die Slowakei. Die Union selbst ist nicht Vertragspartei des Lissabonner Abkommens, da nur Länder diesem Übereinkommen beitreten können.

    (3)

    Im Anschluss an eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens wurde auf der Diplomatischen Konferenz der WIPO am 20. Mai 2015 die Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (1) (im Folgenden „Genfer Akte“) angenommen. Mit der Genfer Akte wird der Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf alle geografischen Angaben ausgeweitet und wird es zwischenstaatlichen Organisationen ermöglicht, Vertragsparteien zu werden.

    (4)

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) entschieden, dass die Aushandlung der Genfer Akte in die ausschließliche Zuständigkeit fällt, die Artikel 3 Absatz 1 AEUV der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne von Artikel 207 Absatz 1 AEUV überträgt.

    (5)

    Am 27. Juli 2018 legte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Union zur Genfer Akte vor. In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Aushandlung der Genfer Akte sah dieser Vorschlag vor, dass nur die Union dieser Akte beitreten würde.

    (6)

    Am 7. Oktober 2019 hat der Rat gemäß Artikel 293 Absatz 1 AEUV einstimmig den Beschluss (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Union zur Genfer Akte (3) angenommen. In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist Folgendes bestimmt: „Die Mitgliedstaaten, die es wünschen, werden ermächtigt, im Interesse der Union unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten.“ In Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 ist vorgesehen, dass die Union und die Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im besonderen Verband von der Kommission vertreten werden. Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 sieht weiter vor, dass die Union für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union und der Mitgliedstaaten, die die Genfer Akte ratifizieren oder ihr beitreten, zuständig ist.

    (7)

    In einer in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärung zur Annahme des Beschlusses (EU) 2019/1754 erhob die Kommission Einwände gegen die Möglichkeit, dass alle Mitgliedstaaten, die dies wünschen, ermächtigt werden, die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren beziehungsweise ihr beizutreten. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass sie bereit gewesen wäre, sich darauf einzulassen, dass den sieben Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind und über umfangreiche im Rahmen dieses Abkommens eingetragene Rechte des geistigen Eigentums verfügen, im Interesse der Union gestattet werden könnte, der Genfer Akte beizutreten.

    (8)

    Die Genfer Akte trat am 26. Februar 2020 in Kraft, drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde durch die Union, wodurch sich die Zahl der Vertragsparteien auf die erforderliche Zahl von fünf erhöht hat.

    (9)

    Am 17. Januar 2020 erhob die Kommission Klage nach Artikel 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/1754 mit der Begründung eines Verstoßes gegen Artikel 218 Absatz 6 und Artikel 293 Absatz 1 AEUV, gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV, gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts und das Initiativrecht der Kommission, und hilfsweise wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV sowie gegen die Begründungspflicht.

    (10)

    Die Kommission hat den Gerichtshof ersucht, den Beschluss (EU) 2019/1754 für nichtig zu erklären, soweit er Beschluss alle Mitgliedstaaten zum Beitritt zur Genfer Akte ermächtigt. Jedoch hat die Kommission den Gerichtshof auch ersucht, die Wirkungen derjenigen Teile der Entscheidung, deren Nichtigkeit sie beantragt hat, insbesondere jegliche Nutzung der Ermächtigung zum Beitritt zur Genfer Akte, für die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren, aufrechtzuerhalten. Die Kommission hat erklärt, dass sie ausnahmsweise einen Kompromiss akzeptieren könnte, wonach die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, der Genfer Akte beitreten, um Probleme mit der Fortdauer von Rechten zu vermeiden.

    (11)

    In seinem Urteil vom 22. November 2022 (4) erklärte der Gerichtshof Artikel 3 und, soweit er auf die Mitgliedstaaten Bezug nimmt, Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2019/1754 für nichtig.

    (12)

    In seinem Urteil vom 22. November 2022 erkannte der Gerichtshof auch die Notwendigkeit an, dass die Wahrung des Zeitrangs und der Kontinuität des Schutzes der in den sieben Mitgliedstaaten, die bereits Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, nach diesem Abkommen eingetragenen Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten insbesondere notwendig ist, um die sich aus diesen nationalen Eintragungen ergebenden erworbenen Rechte zu schützen. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass die Wirkungen der für nichtig erklärten Teile des Beschlusses (EU) 2019/1754 für die Mitgliedstaaten, die bereits von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses des Rates innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ab Verkündung des Urteils aufrechterhalten werden sollten.

    (13)

    Angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Union und der Möglichkeit der Union, der Genfer Akte beizutreten, kann den Mitgliedstaaten nur unter bestimmten, gerechtfertigten und spezifischen Umständen gestattet werden, im Interesse der Union neben der Union beizutreten.

    (14)

    Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Übergangsbestimmungen für bereits nach dem Lissabonner Abkommen eingetragene Ursprungsbezeichnungen mit Ursprung in Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen teilten die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, der Kommission bis zum 14. November 2022 ihre Entscheidung mit, die internationale Eintragung der Ursprungsbezeichnungen, die bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen sind, gemäß der Genfer Akte zu beantragen.

    (15)

    Angesichts dieser spezifischen Umstände ist es angezeigt, den Beschluss (EU) 2019/1754 zu ändern, um die sieben Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Genfer Akte Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren, unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union zu ermächtigen, ebenfalls die Genfer Akte zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dies erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren.

    (16)

    Der Beschluss (EU) 2019/1754 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen des Beschlusses (EU) 2019/1754

    Der Beschluss (EU) 2019/1754 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten, die am 26. Februar 2020 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens waren — nämlich Bulgarien, Tschechien, Frankreich, Italien, Ungarn, Portugal und die Slowakei —, werden ermächtigt, unter vollständiger Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Union die Genfer Akte neben der Union zu ratifizieren oder ihr beizutreten, nur soweit dieser Beitritt erforderlich ist, um im Interesse der Union den Zeitrang und die Kontinuität des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen, die von diesen Mitgliedstaaten bereits im Rahmen des Lissabonner Abkommens eingetragen wurden, zu wahren und den Verpflichtungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nachzukommen.

    (*1)  Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).“"

    2.

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Im besonderen Verband werden die Union und jene Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses die Genfer Akte ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, gemäß Artikel 17 Absatz 1 EUV von der Kommission vertreten. Die Union ist für die Wahrnehmung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten der Union gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses zuständig.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. BUSCH


    (1)  ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.

    (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Kommission gegen Rat (überarbeitetes Lissabonner Abkommen), C-389/15, ECLI:EU:C:2017:798.

    (3)  Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).

    (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2022, Kommission gegen Rat, C-24/20, ECLI:EU:C:2022:911.

    (5)  Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).


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