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Document 32023D0577

    Beschluss (GASP) 2023/577 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

    ST/5880/2023/INIT

    ABl. L 75 vom 14.3.2023, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/577/oj

    14.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 75/23


    BESCHLUSS (GASP) 2023/577 DES RATES

    vom 13. März 2023

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit Unterstützung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat vereinbarte am 12. Dezember 2022, dass die finanzielle Gesamtobergrenze der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „Fazilität“) für die Jahre zwischen 2024 und 2027 um 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben werden sollte. Bei der Umsetzung dieser Anhebung muss die für 2023 vereinbarte Obergrenze für Zahlungen eingehalten werden. Der Rat erkannte ferner an, dass die Entwicklung des internationalen Sicherheitsumfelds bis 2027 weitere Anhebungen der finanziellen Gesamtobergrenze der Fazilität erforderlich machen könnte. Jede weitere Anhebung ist vom Rat einstimmig zu beschließen und in einer Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (1) niederzulegen. Die Gesamthöhe der Anhebungen der finanziellen Obergrenze der Fazilität bis 2027 darf 5 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht übersteigen.

    (2)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 15. Dezember 2022 wies der Europäische Rat erneut auf die globale Dimension der Fazilität hin und begrüßte die im Rat am 12. Dezember 2022 erzielte Einigung zur Gewährleistung ihrer finanziellen Tragfähigkeit.

    (3)

    In dem vom Rat am 21. März 2022 gebilligten Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung wird gefordert, dass der Anwendungsbereich und die Definition sowohl von gemeinsamen Kosten als auch von übungsbedingten Kosten, bis 2023 auch im Hinblick auf Vorschläge für die EU-Schnelleingreifkapazität neu bewertet werden, um die Solidarität zu stärken und die Beteiligung an militärischen Missionen und Operationen zu fördern. Die Finanzierung der für die Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 2023) in Betracht kommenden Kosten in Höhe von bis zu 5 000 000 EUR erfolgt unbeschadet künftiger Beschlüsse hinsichtlich der Finanzierung gemeinsamer Kosten.

    (4)

    Aufgrund der seit der Annahme des Beschlusses (GASP) 2021/509 gesammelten Erfahrungen muss bei der Einziehung und Verwendung finanzieller Beiträge von den Mitgliedstaaten und bei deren Verwendung im Rahmen der Fazilität für mehr Flexibilität gesorgt werden, insbesondere indem der Erhalt und die Verwendung von Vorauszahlungen ermöglicht werden. Beiträge, die ein Mitgliedstaat im Voraus zu zahlen beschließt, wirken sich weder auf die Höhe der von diesem Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beiträge noch auf die Fähigkeit der Fazilität aus, ihre Ziele zu erreichen. Derartige Vorauszahlungen können nicht für einen bestimmten Zweck vorgesehen werden.

    (5)

    Darüber hinaus ist es notwendig, für mehr Flexibilität zu sorgen, indem die frühzeitige Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, die der Genehmigung durch den Fazilitätsausschuss bedürfen, ausgeweitet wird. Beiträge eines Mitgliedstaats für die frühzeitige Finanzierung werden nicht zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen verwendet, bei denen sich dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Stimme enthält.

    (6)

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2021/509 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 7 979 000 000 EUR zu laufenden Preisen.“

    2.

    An Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „g)

    ‚Übung‘ eine militärische Übung der Union im Rahmen der GSVP oder die militärische Komponente einer zivilen Übung im Rahmen der GSVP, die im Einklang mit der Übungspolitik der Europäischen Union im Rahmen der GASP durchgeführt wird.“

    3.

    In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(3a)   Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann jeder Verwalter dem Ausschuss vorschlagen, für ein bestimmtes Jahr zusätzliche Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zahlungen, die durch Vorauszahlungen gemäß Artikel 29 Absatz 15 finanziert werden, in die Titel des Haushaltsplans, für die er zuständig ist, einzusetzen, um unvorhergesehenen Bedarf bei der Umsetzung abzudecken. Die in den Haushaltsplan eingesetzten zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen werden von den jährlichen finanziellen Obergrenzen der künftigen Jahre abgezogen.“

    4.

    Artikel 26 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten überschreiten in keinem Jahr ihren jeweiligen Anteil an der Obergrenze für Zahlungen nach Artikel 25 Absatz 2. Diese Begrenzung gilt nicht für zusätzliche Beiträge gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels, die sich aus Enthaltungen bei Unterstützungsmaßnahmen vorheriger Jahre ergeben, oder für gemäß Artikel 29 Absatz 15 geleisteten Vorauszahlungen.“

    5.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Frühzeitige Finanzierung

    (1)   Die Fazilität verfügt über ein Mindesteinlagensystem zur frühzeitigen Finanzierung von Krisenreaktionsoperationen, der in Artikel 58 genannten Dringlichkeitsmaßnahmen der Union und — vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch den Ausschuss — einzelner Unterstützungsmaßnahmen, wenn keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen und die Deckung dieses Bedarfs nach dem üblichen Verfahren zur Einziehung der Beiträge nicht rechtzeitig möglich wäre. Die Mindesteinlagen werden vom jeweiligen Verwalter verwaltet.

    (2)   Der Ausschuss legt den Betrag der Mindesteinlagen fest und überarbeitet ihn erforderlichenfalls, jeweils auf Vorschlag des Verwalters.

    (3)   Für die Zwecke der frühzeitigen Finanzierung der Mindesteinlagen zahlen die Mitgliedstaaten entweder

    a)

    im Voraus Beiträge an die Fazilität oder

    b)

    sie zahlen, wenn der Rat die Einleitung einer Krisenreaktionsoperation, zu deren Finanzierung sie beitragen, beschließt oder eine Dringlichkeitsmaßnahme billigt oder wenn der Ausschuss die Verwendung des Mindesteinlagensystems gemäß Absatz 1 für einzelne Unterstützungsmaßnahmen genehmigt und ein Rückgriff auf die Mindesteinlage notwendig ist, ihre Beiträge in Höhe des Referenzbetrags der Krisenreaktionsoperation oder der gebilligten Kosten der Dringlichkeitsmaßnahme oder der einzelnen Unterstützungsmaßnahme innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge, sofern der Rat nichts anderes beschließt.“

    6.

    Artikel 29 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9)   Jeder in Anspruch genommene Anteil der Vorauszahlungen für die Mindesteinlagen wird durch eine Erhöhung des Beitrags der betreffenden Mitgliedstaaten beim nächsten regulären Beitragsabruf wieder aufgefüllt, es sei denn sie haben ihren Beitrag im Voraus wieder aufgefüllt. Muss auf die Mindesteinlage zurückgegriffen werden und haben die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge zwischenzeitlich nicht wieder aufgefüllt, so zahlen sie den etwaig erforderlichen Betrag innerhalb von zehn Tagen, gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b.“

    7.

    An Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt:

    „(15)   Zusätzlich zu den Zahlungen, die nach einem im Einklang mit dem vorliegenden Artikel erfolgten Abruf von Beiträgen geleistet werden, kann ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter freiwillig Vorauszahlungen leisten. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat, der die Vorauszahlung geleistet hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Verwalter die Haushaltsjahre an, in Bezug auf welche dieser Betrag von seinen künftigen Beiträgen abzuziehen ist.“

    8.

    In Artikel 73 wird folgender Absatz angefügt:

    „(9)   Der finanzielle Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten der Militärübung der EU zur Krisenbewältigung 2023 (MILEX 23) beläuft sich auf 5 000 000 EUR. Zusätzlich zu den gemeinsamen Kosten, die für die Übungen gemäß Artikel 45 in Betracht kommen, kommen ausnahmsweise die Mehrkosten in Betracht, die bei der Unterstützung der an der Übung teilnehmenden Hauptquartiere und Einsatzkräfte für Folgendes anfallen:

    a)

    Transport gemäß Anhang IV für Gefechtsverbände der EU, einschließlich für ihre strategischen Enabler, und innerhalb des simulierten Einsatzgebietes sowie vorübergehende Kasernen und Unterkünfte;

    b)

    Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur: Ausgaben, die für die an der Übung beteiligten Hauptquartiere und Einsatzkräfte absolut erforderlich sind, um ihr Ziel zu erreichen;

    c)

    Erkennungszeichen: spezifische Kennzeichen, Identitätskarten ‚Europäische Union‘, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des Hauptquartiers (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

    d)

    laufende Kosten: Mehrkosten für absolut erforderliche Dienstleistungen zur direkten Unterstützung der Verlegung an luft- und/oder seegebundenen Eingangspunkten und in logistischen und Verfügungsräumen.“

    9.

    Anhang I erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    JÄHRLICHE FINANZIELLE OBERGRENZEN

    Die jährlichen Mittelzuweisungen werden — unbeschadet des Artikels 17 Absätze 3 und 3a und vorbehaltlich des Artikels 73 Absatz 2 — im Rahmen folgender Beträge bewilligt:

    Mio. EUR zu laufenden Preisen

     

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    laufende Preise

    399

    591

    980

    1 800

    1 375

    1 400

    1 434

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 13. März 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PEHRSON


    (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).


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