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Document 32023D0436

    Beschluss (EU) 2023/436 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren

    ST/6438/2022/INIT

    ABl. L 63 vom 28.2.2023, p. 48–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/436/oj

    Related international agreement

    28.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/48


    BESCHLUSS (EU) 2023/436 DES RATES

    vom 14. Februar 2023

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials zu ratifizieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 und Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 6. Juni 2019 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union an den Verhandlungen über das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (SEV Nr. 185) (im Folgenden „Übereinkommen über Computerkriminalität“) teilzunehmen.

    (2)

    Das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials (im Folgenden „Protokoll“) wurde vom Ministerkomitee des Europarats am 17. November 2021 angenommen und soll am 12. Mai 2022 zur Unterzeichnung aufgelegt werden.

    (3)

    Die Bestimmungen des Protokolls gehören zu einem Bereich, der weitgehend Gegenstand gemeinsamer Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist, darunter Instrumente zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die Mindeststandards für Verfahrensrechte gewährleisten, sowie Garantien für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.

    (4)

    Die Kommission hat auch Legislativvorschläge für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und eine Richtlinie zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren vorgelegt, mit denen verbindliche europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen eingeführt werden, die unmittelbar an einen Vertreter eines Diensteanbieters in einem anderen Mitgliedstaat zu richten sind.

    (5)

    Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen über das Protokoll hat die Kommission sichergestellt, dass dieses mit den einschlägigen gemeinsamen Vorschriften der Union vereinbar ist.

    (6)

    Eine Reihe von Vorbehalten, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen in Bezug auf das Protokoll sind erforderlich, damit die Vereinbarkeit des Protokolls mit den Rechtsvorschriften und Strategien der Union gewährleistet ist. Andere sind von Belang, um die einheitliche Anwendung des Protokolls durch die Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des Protokolls sind (im Folgenden „Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind“), in ihren Beziehungen zu Drittländern, die Vertragsparteien des Protokolls sind (im Folgenden „Drittländer, die Vertragsparteien sind“) und um die wirksame Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

    (7)

    Die Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen, zu denen die Mitgliedstaaten im Anhang dieses Beschlusses Leitlinien erhalten, lassen andere Vorbehalte oder Erklärungen unberührt, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls individuell vorlegen möchten, soweit das Protokoll dies zulässt.

    (8)

    Mitgliedstaaten, die die Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses nicht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorgelegt haben, sollten dies bei der Hinterlegung ihrer Urkunde zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls tun.

    (9)

    Nach der Unterzeichnung und der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Hinweise im Anhang dieses Beschlusses beachten.

    (10)

    Das Protokoll sieht zügige Verfahren zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln und ein hohes Maß an Garantien vor. Sein Inkrafttreten wird daher zur Bekämpfung der Computerkriminalität und anderer Formen der Kriminalität auf globaler Ebene beitragen, indem es die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, und Drittländern, die Vertragsparteien sind, erleichtert, ein hohes Schutzniveau für den Einzelnen gewährleisten und möglichen Rechtskollisionen begegnen.

    (11)

    Das Protokoll sieht geeignete Garantien vor, die den Anforderungen für internationale Übermittlungen personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen. Sein Inkrafttreten wird daher zur weltweiten Verbreitung der Datenschutzstandards der Union beitragen, den Datenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, und Drittländern, die Vertragsparteien sind, erleichtern, und die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, aus den Datenschutzvorschriften der Union gewährleisten.

    (12)

    Durch ein zeitnahes Inkrafttreten des Protokolls wird auch der Stellenwert des Übereinkommens über Computerkriminalität als wichtigster multilateraler Rahmen für die Bekämpfung der Computerkriminalität bestätigt.

    (13)

    Die Union kann das Protokoll nicht ratifizieren, da nur Staaten Vertragsparteien sein können.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, das Protokoll im Interesse der Union gemeinsam zu unterzeichnen.

    (15)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 21. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

    (16)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (17)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

    (18)

    Die verbindlichen Fassungen des Protokolls sind die englische und die französische Textfassung, die vom Ministerkomitee des Europarats am 17. November 2021 angenommen wurden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Interesse der Union das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität über eine verstärkte Zusammenarbeit und die Weitergabe elektronischen Beweismaterials (im Folgenden „Protokoll“) (5) zu ratifizieren.

    Artikel 2

    (1)   Bei der Ratifikation des Protokolls legen Mitgliedstaaten, die bei der Unterzeichnung des Protokolls keine Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 des Anhangs dieses Beschlusses vorgelegt haben, diese bei der Hinterlegung ihrer Urkunde zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls vor.

    (2)   Nach der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls beachten die Mitgliedstaaten außerdem die Hinweise in Abschnitt 4 des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. SVANTESSON


    (1)  Zustimmung vom 17. Januar 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (3)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (5)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.


    ANHANG

    Dieser Anhang führt die in Artikel 2 genannten Vorbehalte, Erklärungen, Notifikationen, Mitteilungen und Hinweise auf.

    1.   Vorbehalte

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls kann eine Vertragspartei erklären, dass sie von einem oder mehreren Vorbehalten Gebrauch macht, die in bestimmten Artikeln des Protokolls vorgesehen sind.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls kann eine Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, Artikel 7 (Weitergabe von Bestandsdaten) nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, sich ein solches Recht vorzubehalten.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe b des Protokolls kann eine Vertragspartei sich unter den dort genannten Bedingungen das Recht vorbehalten, Artikel 7 auf bestimmte Zugangsnummern nicht anzuwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen sich dieses Recht vorbehalten, allerdings nur in Bezug auf Zugangsnummern, bei denen es sich nicht um solche handelt, die ausschließlich zur Identifizierung des Nutzers erforderlich sind.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 13 des Protokolls kann eine Vertragspartei sich das Recht vorbehalten, Artikel 8 (Durchführung von Anordnungen einer anderen Vertragspartei auf umgehende Herausgabe von Bestandsdaten und Verkehrsdaten) nicht auf Verkehrsdaten anzuwenden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, davon abzusehen, sich ein solches Recht vorzubehalten.

    In den Fällen, in denen Artikel 19 Absatz 1 eine Grundlage für andere Vorbehalte bietet, sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, solche Vorbehalte zu prüfen und anzubringen.

    2.   Erklärungen

    Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Protokolls kann eine Vertragspartei die in bestimmten Artikeln des Protokolls bezeichneten Erklärungen abgeben.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls kann eine Vertragspartei in Bezug auf gegenüber Diensteanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erlassene Anordnungen folgende Erklärung abgeben:

    „Die Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 muss durch einen Staatsanwalt oder eine andere Justizbehörde oder unter staatsanwaltlicher Aufsicht oder unter Aufsicht einer anderen Justizbehörde oder anderweitig unter unabhängiger Aufsicht erlassen werden.“

    Die Mitgliedstaaten geben in Bezug auf gegenüber Diensteanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erlassene Anordnungen die Erklärung gemäß Absatz 2 dieses Abschnitts ab.

    Gemäß Artikel 9 (Umgehende Weitergabe von Computerdaten im Notfall) Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls kann eine Vertragspartei erklären, dass sie keine Ersuchen, die lediglich auf die Weitergabe von Bestandsdaten gerichtet sind, erledigen wird. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, davon abzusehen, solch eine Erklärung abzugeben.

    In den Fällen, in denen Artikel 19 Absatz 2 eine Grundlage für andere Erklärungen bietet, sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, solche Erklärungen zu prüfen und abzugeben.

    3.   Erklärungen, Notifikationen oder Mitteilungen

    Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Protokolls gibt eine Vertragspartei die in bestimmten Artikeln des Protokolls bezeichneten Erklärungen, Notifikationen oder Mitteilungen nach den darin festgelegten Vorgaben ab.

    Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a kann eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats notifizieren, dass sie, wenn eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Artikels an einen Diensteanbieter in ihrem Hoheitsgebiet gerichtet wird, in jedem Fall oder unter bestimmten Umständen eine zeitgleiche Benachrichtigung über die Anordnung, die ergänzenden Angaben und eine Zusammenfassung des mit den Ermittlungen oder dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Sachverhalts verlangt. Die Mitgliedstaaten übermitteln daher dem Generalsekretär des Europarats die folgende Notifikation:

    „Wenn eine Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 an einen Diensteanbieter im Hoheitsgebiet [des Mitgliedstaats] gerichtet wird, verlangt [der Mitgliedstaat] in jedem Fall eine zeitgleiche Benachrichtigung über die Anordnung, die ergänzenden Angaben und eine Zusammenfassung des mit den Ermittlungen oder dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Sachverhalts.“

    Gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e des Protokolls bestimmen die Mitgliedstaaten für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a des Protokolls eine einzige zuständige Behörde, führen die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b, c und d bezeichneten Maßnahmen durch und teilen dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a zum Zeitpunkt der ersten Notifikation die Kontaktdaten dieser Behörde mit.

    Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls kann eine Vertragspartei erklären, dass für die Erfüllung einer Anordnung nach Artikel 8 Absatz 1 zusätzliche begleitende Angaben erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten geben daher die folgende Erklärung ab:

    „Für die Erfüllung einer Anordnung nach Artikel 8 Absatz 1 sind zusätzliche begleitende Angaben erforderlich. Welche zusätzlichen begleitenden Angaben erforderlich sind, hängt von den Umständen der Anordnung und der damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungen oder Verfahren ab.“

    Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe b des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten die Kontaktdaten der für die Vorlage einer Anordnung der benannten Behörden und der für die Entgegennahme einer Anordnung nach Artikel 8 benannten Behörden mit und aktualisieren sie laufend. Die Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (1) zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligen, nehmen die EUStA – im Rahmen der Ausübung von deren Zuständigkeiten nach den Artikeln 22, 23 und 25 der genannten Verordnung – in koordinierter Weise in die Liste der Behörden auf, die nach Artikel 8 Absatz 10 Buchstaben a und b des Protokolls mitgeteilt werden.

    Die Mitgliedstaaten geben daher die folgende Erklärung ab:

    „Gemäß Artikel 8 Absatz 10 benennt [der Mitgliedstaat] als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) beteiligt, die EUStA in Ausübung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) als zuständige Behörde.“

    Gemäß Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Europarats mit, welche Behörde beziehungsweise Behörden im Zusammenhang mit einem Sicherheitsvorfall gemäß Artikel 14 Absatz 7 Buchstabe c des Protokolls für die Zwecke des Kapitels II, Abschnitt 2 des Protokolls zu benachrichtigen sind.

    Gemäß Artikel 14 Absatz 10 Buchstabe b des Protokolls teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Europarats die Behörde beziehungsweise die Behörden mit, die für die Zwecke des Kapitels II, Abschnitt 2 des Protokolls eine Genehmigung in Bezug auf die Weiterübermittlung von nach dem Protokoll empfangenen Daten an einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erteilen kann beziehungswiese können.

    In den Fällen, in denen Artikel 19 Absatz 3 des Protokolls eine Grundlage für andere Erklärungen, Notifikationen oder Mitteilungen bietet, sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, solche Erklärungen, Notifikationen oder Mitteilungen zu prüfen und abzugeben.

    4.   Sonstige Hinweise

    Die Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen, stellen sicher, dass die EUStA bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten nach den Artikeln 22, 23 und 25 der genannten Verordnung in gleicher Weise um eine Zusammenarbeit nach dem Protokoll ersuchen kann wie die nationalen Staatsanwälte dieser Mitgliedstaaten.

    In Bezug auf die Anwendung des Artikels 7 – insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Zugangsnummern – kann ein Mitgliedstaat eine Anordnung nach diesem Artikel durch einen Staatsanwalt oder eine andere Justizbehörde prüfen lassen, wenn seine zuständige Behörde eine zeitgleiche Benachrichtigung über die Anordnung vor Offenlegung der angeforderten Informationen durch den Diensteanbieter erhält.

    Gemäß Artikel 14 Absatz 11 Buchstabe c des Protokolls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die empfangende Vertragspartei bei der Übermittlung von Daten für die Zwecke des Protokolls darüber unterrichtet wird, dass ihr innerstaatliches Recht eine persönliche Information der Person, deren Daten zur Verfügung gestellt wurden, erfordert.

    In Bezug auf internationale Übermittlungen auf der Grundlage des Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (2) (im Folgenden "Rahmenabkommen") teilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls mit, dass das Rahmenabkommen für die gegenseitigen Übermittlungen personenbezogener Daten nach dem Protokoll zwischen zuständigen Behörden gilt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen jedoch, dass das Rahmenabkommen durch zusätzliche Garantien ergänzt werden sollte, die den besonderen Anforderungen an eine Übermittlung elektronischer Beweismittel, die direkt durch Diensteanbieter und nicht zwischen Behörden erfolgt, Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten übermitteln daher den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten die folgende Mitteilung:

    „Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität (im Folgenden "Protokoll") ist [der Mitgliedstaat] der Auffassung, dass das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (im Folgenden "Rahmenabkommen") für die gegenseitigen Übermittlungen personenbezogener Daten nach dem Protokoll zwischen zuständigen Behörden gilt. Für Übermittlungen nach dem Protokoll zwischen Diensteanbietern und Behörden gilt das Rahmenabkommen nur in Verbindung mit einem weiteren, spezifischen Abkommen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenabkommens, das den besonderen Anforderungen an eine Übermittlung elektronischer Beweismittel, die direkt durch Diensteanbieter und nicht zwischen Behörden erfolgt, Rechnung trägt. Besteht kein derartiges spezifisches Übermittlungsabkommen, so können solche Übermittlungen im Rahmen des Protokolls erfolgen; in diesem Fall findet Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 14 Absätze 2 bis 15 des Protokolls Anwendung.“

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Protokolls nur dann anwenden, wenn die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zum Datenschutz bei der Strafverfolgung für das betreffende Drittland erlassen hat, der für die jeweiligen Datenübermittlungen gilt, oder wenn eine andere Übereinkunft zugrunde liegt, die geeignete Datenschutzgarantien nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Regulation (EU) 2016/679 oder Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Strafverfolgung bietet.


    (1)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (2)  ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


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