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Document 32022R2036R(02)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (Amtsblatt der Europäischen Union L 275 vom 25. Oktober 2022)

OJ L 277, 27.10.2022, p. 315–325 (NL)
OJ L 277, 27.10.2022, p. 316–326 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2036/corrigendum/2022-10-27/2/oj

27.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/316


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

( Amtsblatt der Europäischen Union L 275 vom 25. Oktober 2022 )

Die Verordnung auf Seite 1 wird durch den folgenden Text ersetzt:

„VERORDNUNG (EU) 2022/2036 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Oktober 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen geändert, indem Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bzw. der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgenommen wurden. Diese Änderungen waren notwendig, um das internationale, vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichte ‚Term-Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC)‘ (im Folgenden ‚TLAC-Standard‘) für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet (G-SRI), in der Union umzusetzen und die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken zu verbessern. Der überarbeitete Bankenabwicklungsrahmen der Union sollte stärker dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt.

(2)

Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass G-SRI mit einer Abwicklungsstrategie, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden ‚multiple Abwicklungsstrategie‘), ihre risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen würden (im Folgenden ‚singuläre Abwicklungsstrategie‘). Eine ähnliche Anforderung ist in Artikel 45d Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten vorgesehen, die von den Abwicklungsbehörden gemäß Absatz 3 des genannten Artikels auferlegt werden kann. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.

(3)

Im Einklang mit Artikel 45h Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Um die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an die der Richtlinie 2014/59/EU anzupassen und um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden stets im Einklang mit jener Richtlinie handeln und sowohl die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als auch etwaige gemäß Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte zusätzliche Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigen, sollte Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und Artikel 92a Absatz 3 der genannten Verordnung gestrichen werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zu dem Schluss zu kommen, dass eine Anpassung zur Minimierung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und der theoretischen Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie — wenn Erstere höher ist als Letztere — unangemessen wäre oder der Abwicklungsstrategie des G-SRI zuwiderlaufen würde. Um die Kohärenz zwischen Artikel 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen, sollten bei der Berechnung nach Artikel 45h Absatz 2 der genannten Richtlinie auch alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind, und bei denen es sich — wären sie in der Union niedergelassen — um Abwicklungseinheiten handeln würde.

(4)

In Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist festgelegt, dass die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI, die keine Abwicklungseinheiten sind, unter anderem durch Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt werden kann. Die in Artikel 72b Absatz 2 Buchstaben c, k, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten setzen jedoch voraus, dass das begebende Unternehmen eine Abwicklungseinheit ist. Es sollte sichergestellt werden, dass diese bedeutenden Tochterunternehmen — wie ursprünglich vorgesehen — Schuldtitel begeben können, die alle Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.

(5)

Im Einklang mit Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Abwicklungsbehörden einem G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie erlauben, bestimmte Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe gehören, in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde festgelegter geringerer angepasster Betrag in Abzug gebracht wird. Gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung wird in solchen Fällen die Differenz zwischen dem angepassten Betrag und dem ursprünglichen Betrag von der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der betreffenden Tochterunternehmen abgezogen. Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollte dieser Ansatz die risikobasierten und nicht-risikobasierten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens berücksichtigen. Darüber hinaus sollte dieser Ansatz für alle Drittlandstochterunternehmen, die Teil dieses G-SRI sind, gelten, solange diese Tochterunternehmen einem Abwicklungsrahmenwerk unterliegen, das nach Ansicht der zuständigen Abwicklungsbehörde in der Union rechtlich durchsetzbar ist und mit der international vereinbarte Standards umgesetzt werden, insbesondere das Dokument des Rates für Finanzstabilität mit dem Titel Kernelemente wirksamer Abwicklungsregelungen für Finanzinstitute (Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions), veröffentlicht im Oktober 2011, sowie des TLAC-Standards.

(6)

Die Richtlinie (EU) 2019/879 änderte die Richtlinie 2014/59/EU, um besondere Regeln zur indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, d. h. von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen, innerhalb von Abwicklungsgruppen einzuführen. Um diese Regeln umzusetzen und sicherzustellen, dass die indirekte Zeichnung aufsichtsrechtlich solide durchgeführt wird, wurde die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) mit Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU beauftragt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, um Methoden für eine solche indirekte Zeichnung berücksichtigungsfähiger Ressourcen näher zu bestimmen. Wie die EBA in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. Januar 2021 hervorhob, gab es jedoch mehrere Unstimmigkeiten zwischen den Vorgaben für den in der Richtlinie 2014/59/EU niedergelegten Auftrag und den bestehenden Aufsichtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die es unmöglich machten, die nach dem ursprünglichen Auftrag erforderliche aufsichtsrechtliche Behandlung anzuwenden. Im Besonderen stellte die EBA fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Abzug von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen und die anschließende Anwendung eines angemessenen Risikogewichts nicht in allen Fällen, die für das im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU erteilte Mandat von Bedeutung sind, gestattet. Ähnliche Probleme wurden im Bereich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an die Verschuldungsquote festgestellt. Angesichts dieser rechtlichen Hemmnisse sollten die von der EBA entwickelten Methoden direkt in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen werden. Folglich sollte Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU aufgehoben werden.

(7)

Im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch Abwicklungseinheiten entsprechend dem überarbeiteten Bankenabwicklungsrahmen der Union sollten zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet sein, die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, begeben wurden, in voller Höhe in Abzug zu bringen. Dies gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsmechanismen innerhalb einer Gruppe und vermeidet eine Doppelzählung der für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen dieser Unternehmen für die Zwecke der Einhaltung der eigenen internen MREL durch das zwischengeschaltete Unternehmen. Ohne diese Abzüge könnte die ordnungsgemäße Umsetzung der gewählten Abwicklungsstrategie beeinträchtigt sein, da das zwischengeschaltete Unternehmen nicht nur seine eigene Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität, sondern auch die anderer Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind und derselben Abwicklungsgruppe angehören, ausschöpfen könnte, bevor das zwischengeschaltete Unternehmen oder diese anderen Unternehmen nicht mehr existenzfähig wären. Um sicherzustellen, dass die Abzugsverpflichtung mit dem Kreis der Unternehmen im Einklang steht, die von der Abwicklungseinheit für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen genutzt werden können, und um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, sollten zwischengeschaltete Unternehmen ihre Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von allen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden und der Einhaltung der internen MREL unterliegen können, und nicht nur die Positionen in von ihren Tochterunternehmen begebenen Ressourcen, in Abzug bringen. Dieselben Verpflichtungen sollten gegebenenfalls für die indirekte Begebung von Ressourcen gelten, die für die Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von Instrumenten aus Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sie den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen finanzieren. Dies würde es zwischengeschalteten Unternehmen ermöglichen, Abzüge im Zusammenhang mit Eigenmitteln vollständig zu vermeiden, solange sie ausreichend berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben haben. Die Abzüge sollten daher zunächst auf die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen angewandt werden. Ist das zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet, die interne MREL gemäß der Richtlinie 2014/59/EU auf individueller Basis einzuhalten, so sollten die Abzüge auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandt werden, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllen. Übersteigt der in Abzug zu bringende Betrag den Betrag der Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen, so sollte der verbleibende Betrag von deren Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in Abzug gebracht werden, beginnend mit Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Abzüge in Höhe des verbleibenden Betrags auch bei der Berechnung der Eigenmittel für die Zwecke der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgenommen werden. Andernfalls könnten die Solvabilitätskoeffizienten der zwischengeschalteten Unternehmen, die statt berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel begeben haben, um den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zu finanzieren, zu hoch angesetzt sein. Indem die Behandlung von Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen für Aufsichts- und Abwicklungszwecke angeglichen wird, wird zudem eine übermäßige Zunahme der Komplexität vermieden, da Institute für Aufsichts- und Abwicklungszwecke weiterhin nur einen Gesamtrisikobetrag und eine Gesamtrisikopositionsmessgröße berechnen, melden und offenlegen könnten. Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um die Verhältnismäßigkeit der Abzugsregelung weiter zu verbessern, sollte diese Regelung nicht in den Ausnahmefällen gelten, in denen die interne MREL gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU nur auf konsolidierter Basis angewandt wird, und zwar in Bezug auf die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von Unternehmen begeben wurden, die zum Konsolidierungskreis gehören. Dieselbe Ausnahme sollte gelten, wenn die in Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung auf konsolidierter Basis erfüllt wird.

(10)

Die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen sollte sicherstellen, dass in dem Falle, dass ein Tochterunternehmen den Punkt der fehlenden Existenzfähigkeit erreicht, die Verluste tatsächlich an die Abwicklungseinheit übertragen werden und das betreffende Tochterunternehmen von der Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird. Diese Verluste sollten daher nicht von dem zwischengeschalteten Unternehmen absorbiert werden, das zu einem reinen Instrument zur Weitergabe der Verluste an die Abwicklungseinheit werden sollte. Um sicherzustellen, dass das Ergebnis der indirekten Zeichnung entsprechend dem Mandat in Artikel 45f Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung ist, sollten auf die gemäß der durch Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung des Gesamtrisikobetrags des zwischengeschalteten Unternehmens keine Risikogewichte angewandt werden. In gleicher Weise sollten diese Risikopositionen bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des zwischengeschalteten Unternehmens unberücksichtigt bleiben. Diese Behandlung, die in der Nichtanwendung von Risikogewichten und der Nichtberücksichtigung der genannten Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße besteht, sollte strikt auf Risikopositionen beschränkt werden, die gemäß der durch Artikel 72e der genannten Verordnung einzuführenden Abzugsregelung in Abzug gebracht werden, um den Ansatz der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen umzusetzen.

(11)

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission (12) festgelegten Meldebögen für die Offenlegung harmonisierter Informationen über die MREL sowie über die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sollten geändert werden, um der neuen Abzugsregelung in Bezug auf für die interne MREL berücksichtigungsfähige Ressourcen Rechnung zu tragen. Die Meldebögen für die Offenlegung sollten außerdem dahin gehend geändert werden, dass sie den Gesamtrisikobetrag und die Gesamtrisikopositionsmessgröße ausweisen, die zwischengeschaltete Unternehmen hätten, wenn sie die nach dieser neuen Abzugsregelung in Abzug gebrachten Risikopositionen nicht unberücksichtigt lassen würden.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die vollständige Harmonisierung der aufsichtlichen Behandlung von durch zwischengeschaltete Unternehmen gehaltenen Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen von Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe und die zielgerichtete Überarbeitung der für G-SRI und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Um mögliche unbeabsichtigte Folgen der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, gebührend zu bewerten und eine verhältnismäßige Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen, insbesondere Instituten, die zwischen der Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben, und für Unternehmen, deren Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls ihre Liquidierung im Wege eines normalen Insolvenzverfahrens vorsieht, sollte die Kommission die Umsetzung der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch die verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen so bald wie möglich überprüfen. Die Kommission sollte mögliche strukturelle Lösungen für festgestellte Probleme gebührend prüfen, z. B. die Ausweitung der Möglichkeit für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, ihre MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Der begleitende Gesetzgebungsvorschlag, den die Kommission gegebenenfalls annimmt, sollte den Zeitpunkt der Anwendung der speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen gebührend berücksichtigen, damit sie umgesetzt werden kann bevor Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte vorzugsweise speziell diesem Zweck gewidmet sein.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Institute ausreichend Zeit haben, die spezielle Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, umzusetzen, und dass die Märkte gegebenenfalls zusätzliche Begebungen von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen absorbieren können, sollten die Bestimmungen, die diese Behandlung festschreiben, im Einklang mit der Frist für die Einhaltung der MREL ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2014/59/EU sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

‚130a.

‚zuständige Drittlandsbehörde‘ eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;‘.

2.

Artikel 12a erhält folgende Fassung:

‚Artikel 12a

Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten

Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:

a)

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;

b)

für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts.

Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.‘

3.

In Artikel 49 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Dieser Absatz gilt nicht für die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 5.‘

4.

In Artikel 72b Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Für die Zwecke des Artikels 92b sind Bezugnahmen auf die Abwicklungseinheit unter Unterabsatz 1 Buchstaben c, k, l und m dieses Absatzes auch als Bezugnahmen auf ein Institut, das ein bedeutendes Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI ist, zu verstehen.‘

5.

Artikel 72e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:

mi

=

max{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}}

dabei gilt:

i

=

Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet;

OPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente;

LPi

=

Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

β

=

prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:

FormulaL2772022DE21810120220209DE0008.0001221130888MITTEILUNG DER KOMMISSIONLeitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022Seite1.EINLEITUNG2252.ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN2272.1.Anwendungsbereich2272.2.Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen2272.3.Struktur der Leitlinien2282.4.Begriffsbestimmungen2283.PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV2393.1.Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern2393.1.1.Ermittlung des Wirtschaftszweigs, der durch die Maßnahme gefördert wird, der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesellschaft allgemein und ggf. ihrer Relevanz für spezifische Politikbereiche der Union2393.1.2.Anreizeffekt2403.1.3.Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts2413.2.Negative Voraussetzung: Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft2413.2.1.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2413.2.1.1.Erforderlichkeit der Beihilfe2413.2.1.2.Geeignetheit2423.2.1.2.1.Geeignetheit im Vergleich zu alternativen Instrumenten2433.2.1.2.2.Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten2433.2.1.3.Angemessenheit2443.2.1.3.1.Kumulierung2453.2.1.4.Transparenz2463.2.2.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel2473.3.Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel2484.GRUPPEN VON BEIHILFEN2494.1.Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz2494.1.1.Begründung2494.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2494.1.2.1.Beihilfen für erneuerbare Energien2494.1.2.2.Sonstige Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen und Förderung der Energieeffizienz2504.1.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2504.1.3.1.Erforderlichkeit der Beihilfe2504.1.3.2.Geeignetheit2514.1.3.3.Beihilfefähigkeit2514.1.3.4.Öffentliche Konsultation2524.1.3.5.Angemessenheit2534.1.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2564.2.Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden2594.2.1.Begründung der Beihilfe2594.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2594.2.3.Anreizeffekt2604.2.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2604.2.4.1.Geeignetheit2604.2.4.2.Angemessenheit2614.2.4.3.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2624.3.Beihilfen für saubere Mobilität2624.3.1.Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen und sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten2634.3.1.1.Begründung der Beihilfe2634.3.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2634.3.1.3.Anreizeffekt2644.3.1.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2644.3.1.4.1.Geeignetheit2644.3.1.4.2.Angemessenheit2644.3.1.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2664.3.2.Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur2674.3.2.1.Begründung der Beihilfe2674.3.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2674.3.2.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2684.3.2.3.1.Erforderlichkeit der Beihilfe2684.3.2.3.2.Geeignetheit2684.3.2.3.3.Angemessenheit2684.3.2.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2694.4.Beihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft2714.4.1.Begründung der Beihilfe2714.4.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2724.4.3.Anreizeffekt2734.4.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2744.4.4.1.Erforderlichkeit der Beihilfe2744.4.4.2.Geeignetheit2744.4.4.3.Angemessenheit2744.4.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel2764.5.Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung2764.5.1.Begründung der Beihilfe2764.5.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2774.5.3.Anreizeffekt2784.5.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2784.5.4.1.Erforderlichkeit der Beihilfe2784.5.4.2.Angemessenheit2784.5.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel2794.6.Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz2794.6.1.Begründung der Beihilfe2794.6.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2804.6.3.Anreizeffekt2804.6.4.Angemessenheit2814.7.Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben2824.7.1.Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben2824.7.1.1.Begründung der Beihilfe2824.7.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2824.7.1.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2834.7.1.3.1.Erforderlichkeit2834.7.1.3.2.Geeignetheit2844.7.1.3.3.Angemessenheit2844.7.2.Umweltschutzbeihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben2844.7.2.1.Begründung der Beihilfe2844.7.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2854.7.2.3.Anreizeffekt2854.7.2.4.Angemessenheit2854.7.2.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel2864.8.Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit2864.8.1.Begründung der Beihilfe2864.8.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2864.8.3.Anreizeffekt2874.8.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2874.8.4.1.Erforderlichkeit2874.8.4.2.Geeignetheit2884.8.4.3.Beihilfefähigkeit2884.8.4.4.Öffentliche Konsultation2894.8.4.5.Angemessenheit2904.8.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2904.9.Beihilfen für Energieinfrastruktur2924.9.1.Begründung der Beihilfe2924.9.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2944.9.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2944.9.3.1.Erforderlichkeit und Geeignetheit2944.9.3.2.Angemessenheit der Beihilfe2954.9.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2954.10.Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte2954.10.1.Begründung der Beihilfe2954.10.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten2964.10.3.Erforderlichkeit und Geeignetheit2964.10.4.Angemessenheit der Beihilfemaßnahme2974.10.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung2974.11.Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen2984.11.1.Begründung der Beihilfe2984.11.2.Anwendungsbereich: Für die Gewährung von Ermäßigungen infrage kommende Abgaben2994.11.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel2994.11.3.1.Beihilfefähigkeit2994.11.3.2.Angemessenheit der Beihilfemaßnahme3004.11.3.3.Form der staatlichen Beihilfe3004.11.3.4.Energieaudits und Energiemanagementsysteme3014.11.3.5.Übergangsvorschriften3014.12.Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- oder Ölschieferkraftwerken und die Beendigung des Abbaus von Kohle, Torf oder Ölschiefer3024.12.1.Beihilfen für die vorzeitige Einstellung rentabler Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten3024.12.1.1.Begründung der Beihilfe3024.12.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten3034.12.1.3.Anreizeffekt3034.12.1.4.Erforderlichkeit und Geeignetheit3034.12.1.5.Angemessenheit3034.12.1.6.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel3044.12.2.Beihilfen für außergewöhnliche Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten3044.12.2.1.Begründung der Beihilfe3044.12.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten3044.12.2.3.Erforderlichkeit und Geeignetheit3054.12.2.4.Anreizeffekt und Angemessenheit3054.12.2.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel3054.13.Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen3064.13.1.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten3064.13.2.Anreizeffekt3064.13.3.Angemessenheit3065.EVALUIERUNG3066.BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG3077.ANWENDBARKEIT3088.ÜBERARBEITUNG3081.EINLEITUNG(1)Die Kommission hat den europäischen Grünen Deal zu einer ihrer wichtigsten politischen Prioritäten erklärt. Mithilfe dieser Strategie soll die Union, ohne jemanden dabei zurückzulassen, zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der Mitteilung über den europäischen Grünen DealMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). hat sich die Kommission 2019 ein ehrgeiziges Klimaziel gesetzt: Bis 2050 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen auf null gesenkt werden. Mit Blick auf eine faire, ökologische und prosperierende Wirtschaft und Gesellschaft, die bis 2050 klimaneutral werden soll, hat die Kommission zudem vorgeschlagen, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber den Werten von 1990 zu senkenMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren (COM(2020) 562 final).. Diese ehrgeizigen Ziele wurden im europäischen KlimagesetzVerordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1). verankert.(2)Das Legislativpaket Fit für 55Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Fit für 55: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030 (COM(2021) 550 final). unterstützt die Verwirklichung dieser Ziele und bringt die Union auf den Weg zur bis 2050 angestrebten Klimaneutralität.(3)Zur Verwirklichung dieser Ziele — Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Ressourcen- und Energieeffizienz, Umsetzung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt — sowie zur Flankierung des ökologischen Wandels werden erhebliche Anstrengungen und eine angemessene Unterstützung nötig sein. Um die in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal dargelegten ehrgeizigen Ziele zu erreichen, müssen hohe Investitionen, u. a. in erneuerbare Energiequellen, getätigt werden. Laut Schätzungen der Kommission werden im Vergleich zu den Investitionen in den Jahren 2011 bis 2020 zusätzliche jährliche Investitionen von 390 Mrd. EUR erforderlich sein, um die unlängst heraufgesetzten Klima-, Energie- und Verkehrsziele für 2030 zu erreichenhttps://ec.europa.eu/info/sites/default/files/amendment-renewable-energy-directive-2030-climate-target-with-annexes_en.pdf; für die anderen Umweltziele dürften im Vergleich zu früheren Schätzungen zusätzliche jährliche Investitionen von 130 Mrd. EUR benötigt werden.Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2021) 662 final). Um diese enorme Herausforderung zu meistern, müssen kosteneffizient private und öffentliche Mittel für Investitionen mobilisiert werden. Alle Wirtschaftszweige und damit die gesamte Wirtschaft der Union werden betroffen sein.(4)Die Wettbewerbspolitik und insbesondere die Vorschriften für staatliche Beihilfen spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Union in die Lage zu versetzen und dabei zu unterstützen, die Ziele ihres Grünen Deals zu erreichen. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beihilfevorschriften überarbeitet werden sollen, um diese politischen Ziele zu berücksichtigen, einen kostenwirksamen und gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu unterstützen und den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen zu erleichtern, dabei aber faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Die vorliegenden Leitlinien tragen dieser Überarbeitung Rechnung.(5)Staatliche Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union grundsätzlich verboten, um (drohende) Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 107 Absätze 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.(6)Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmelden, es sei denn, die Beihilfen erfüllen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, die von der Kommission nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des RatesVerordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1). erlassen wurde.(7)Die vorliegenden Leitlinien geben Aufschluss darüber, wie die Kommission prüfen wird, ob Beihilfemaßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) und des Energiesektors, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anmeldepflichtig sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Jede Bezugnahme auf Umweltschutz in diesen Leitlinien ist als Bezugnahme auf Umweltschutz einschließlich Klimaschutz zu verstehen.(8)Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann eine Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn zwei Voraussetzungen — eine positive und eine negative — erfüllt sind. Die positive Voraussetzung besagt, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern muss. Die negative Voraussetzung lautet, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.(9)Es ist allgemein anerkannt, dass wettbewerbsbestimmte Märkte in der Regel effiziente Ergebnisse in Bezug auf Preise, Produktion und Ressourcennutzung hervorbringen. Gleichwohl können staatliche Eingriffe erforderlich sein, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern, die sich ohne Beihilfen nicht bzw. nicht mit derselben Geschwindigkeit oder unter denselben Bedingungen entwickeln würden. Ein solcher Eingriff trägt somit zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum bei.(10)Im Zusammenhang mit dem Umweltschutz können externe Umwelteffekte, Informationsmängel und Koordinierungsdefizite trotz regulatorischer Eingriffe dazu führen, dass Kosten und Nutzen einer Wirtschaftstätigkeit von den Marktteilnehmern bei Verbrauchs-, Investitions- und Produktionsentscheidungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Diese Arten von Marktversagen — d. h. Situationen, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass der Markt allein effiziente Ergebnisse hervorbringen wird — führen nicht zur optimalen Wohlfahrt der Verbraucher und der gesamten Gesellschaft, sodass bei den betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne staatliche Unterstützung kein hinreichender Umweltschutz gewährleistet ist.(11)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Beihilfemaßnahmen, die damit verknüpften Bedingungen, die Gewährungsverfahren und die geförderte Tätigkeit nicht gegen das Umweltrecht der Union verstoßen. Sie sollten ferner dafür Sorge tragen, dass der betroffene Personenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, wenn über Beihilfen entschieden wird. Außerdem sollten Einzelpersonen und Organisationen die Möglichkeit haben, die Beihilfen oder die Maßnahmen zur Durchführung der Beihilfen bei nationalen Gerichten anzufechten, wenn sie nachweisen können, dass gegen das Umweltrecht der Union verstoßen wurde.Siehe Mitteilung der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. C 275 vom 18.8.2017, S. 1) hinsichtlich der Umsetzung des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.2.ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN2.1.Anwendungsbereich(12)Diese Leitlinien gelten für staatliche Beihilfen, die gewährt werden, um wirtschaftliche Tätigkeiten in einer Weise zu fördern, die den Umweltschutz verbessert, sowie für Beihilfen zur Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Energiesektor, die durch den AEUV geregelt sind, soweit diese Beihilfen unter Abschnitt 2.2 dieser Leitlinien fallen. Somit sind diese Leitlinien auch auf Bereiche anwendbar, für die spezifische Beihilfevorschriften der Union gelten, außer wenn diese spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmen oder auf die betreffende Maßnahme anwendbare Bestimmungen über Umweltschutz- oder Energiebeihilfen enthalten, die gegebenenfalls Vorrang haben. Bei Umweltbeihilfemaßnahmen zugunsten von großen Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mehr als 5 Mio. haben die vorliegenden Leitlinien Vorrang vor Randnummer 17 Buchstabe b der LuftverkehrsleitlinienMitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3.).(13)Diese Leitlinien finden keine Anwendung aufa)staatliche Beihilfen für die Entwicklung und Herstellung umweltfreundlicher Produkte, Maschinen, Anlagen, Geräte und Beförderungsmittel, die mit einem geringeren Einsatz natürlicher Ressourcen betrieben werden sollen, sowie Maßnahmen in Produktionsbetrieben oder anderen Produktionseinheiten zur Verbesserung der Sicherheit oder der HygieneUmweltschutzbeihilfen verursachen im Allgemeinen geringere Verzerrungen und erzielen eine größere Wirkung, wenn sie den Verbrauchern/Nutzern umweltfreundlicher Produkte und nicht den Erzeugern/Herstellern dieser Produkte gewährt werden. Dies lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Unternehmen Umweltschutzbeihilfen zu gewähren, um das Umweltschutzniveau ihrer Produktionstätigkeiten zu verbessern.;b)staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, die im Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und InnovationMitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1). geregelt sind;c)staatliche Beihilfen, die unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen im Agrar- und ForstsektorRahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1). oder im Fischerei- und AquakultursektorMitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1.) fallen;d)staatliche Beihilfen für Kernenergie.(14)Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in SchwierigkeitenMitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen erhalten.(15)Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen.Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:C:1995:160, Rn. 56. Siehe auch Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1).2.2.Unter diese Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen(16)Die Kommission hat einige Gruppen von Umweltschutz- und Energiemaßnahmen ermittelt, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sein kann:a)Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz,b)Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden,c)Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen (für den Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr) und von sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten,d)Beihilfen für den Aufbau der Lade- und Tankinfrastruktur für saubere Fahrzeuge,e)Beihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft,f)Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung,g)Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz,h)Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben,i)Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit,j)Beihilfen für Energieinfrastruktur,k)Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte,l)Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen,m)Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- oder Ölschieferkraftwerken und die Beendigung des Abbaus von Kohle, Torf oder Ölschiefer,n)Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen.2.3.Struktur der Leitlinien(17)Kapitel 3 enthält die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien für die unter diese Leitlinien fallenden Gruppen von Beihilfen. Die in Abschnitt 3.2.1.3.1 dargelegten Kumulierungsvorschriften finden auf alle unter diese Leitlinien fallenden Gruppen von Beihilfen Anwendung. In Kapitel 4 werden die spezifischen Vereinbarkeitskriterien für die in den verschiedenen Abschnitten des Kapitels behandelten Beihilfemaßnahmen dargelegt. Die in Kapitel 3 festgelegten Vereinbarkeitskriterien finden Anwendung, sofern in den spezifischen Abschnitten des Kapitels 4 keine präziseren Bestimmungen enthalten sind.(18)Die in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen gelten, wenn nicht anders festgelegt, für Beihilferegelungen und auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder ad hoc gewährte Einzelbeihilfen.2.4.Begriffsbestimmungen(19)Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ad-hoc-Beihilfe: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;2.Beihilfeintensität: die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden nach dem zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Wert berechnet. Im Falle zinsvergünstigter DarlehenEin Darlehen unter dem Marktzinssatz. wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet;3.Fördergebiete: Gebiete, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a oder c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind;4.Systemausgleich: im Zusammenhang mit Strom: Systemausgleich im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).;5.Bilanzkreisverantwortlicher (BKV): Bilanzkreisverantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;6.Biodiversität: Biodiversität im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).;7.Biokraftstoffe: Biokraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).;8.Biogas: Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001;9.flüssige Biobrennstoffe: flüssige Biobrennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 32 der Richtlinie (EU) 2018/2001;10.Biomasse: biologisch abbaubarer Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001;11.Biomasse-Brennstoffe: Biomasse-Brennstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001;12.Kapazitätsmechanismus: Kapazitätsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/943;13.CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CCS (carbon capture and storage): Technologien, mit denen Kohlendioxid (CO2) aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden, zu einer Speicherstätte transportiert und zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert werden kann;14.CO2-Abscheidung und -Nutzung oder CCU (carbon capture and use): Technologien, mit denen CO2 aus den Emissionen von Industrieanlagen (einschließlich prozessinhärenter Emissionen) oder direkt aus der Umgebungsluft abgeschieden und an einen Ort transportiert werden kann, an dem das CO2 vollständig verbraucht bzw. genutzt wird;15.CO2-Abbau: Tätigkeiten des Menschen, um CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in geologischen Speichern, an Land, im Ozean oder in Produkten einzulagern; dazu zählen bestehende oder mögliche menschliche Tätigkeiten zur Verbesserung biologischer oder geochemischer Senken und die CO2-Abscheidung aus der Luft samt Speicherung, nicht aber die natürliche CO2-Aufnahme, die nicht direkt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist;16.Lieferantenverpflichtungsregelung: eine Regelung, in deren Rahmen für die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen Wert geschaffen wird, indem für diese Güter oder Dienstleistungen Zertifikate vergeben und Lieferanten oder Verbraucher verpflichtet werden, Zertifikate zu kaufen;17.saubere mobile Bodenabfertigungsgeräte: mobile Geräte für Dienstleistungen im Bereich des Luft- oder Seeverkehrs, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen;18.saubere mobile Service-Geräte: saubere mobile Terminalgeräte und saubere mobile Bodenabfertigungsgeräte;19.saubere mobile Terminalgeräte: für das Be-, Ent- und Umladen von Gütern und intermodalen Ladeeinheiten sowie für Frachtbewegungen im Terminalbereich genutzte mobile Geräte, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen oder — wenn es keine Alternativen ohne direkte CO2-Auspuffemissionen gibt — erheblich geringere direkte CO2-Auspuffemissionen als konventionelle Terminalgeräte verursachen;20.sauberes Fahrzeug:a)in Bezug auf zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge:i)ein unter die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallendes Fahrzeug, für das eine gemäß den in Artikel 24 und Anhang V der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführte Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen ergeben hat;b)in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge:i)ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1, für das eine gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1). durchgeführte Emissionsprüfung keine CO2-Auspuffemissionen ergeben hat;ii)ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).;c)in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge:i)ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2009/33/EG;ii)bis zum 31. Dezember 2025: ein emissionsarmes schweres Nutzfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).;iii)bis zum 31. Dezember 2025: ein sauberes Fahrzeug im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2009/33/EG, das nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1242 fällt;d)in Bezug auf Binnenschiffe:i)ein Binnenschiff für den Personen- oder Güterverkehr, das keine direkten CO2-(Auspuff-/Abgas-)Emissionen verursacht;ii)ein Binnenschiff für den Personenverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht;iii)ein Binnenschiff für den Güterverkehr, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm), berechnet (bzw. bei neuen Schiffen geschätzt) anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen.Bei der Prüfung, ob ein Schiff als sauberes Fahrzeug einzustufen ist, wird die Kommission die Entwicklungen in dem betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigen und zum Beispiel die technischen Bewertungskriterien heranziehen, die in einem nach der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden und darüber Aufschluss geben, ob eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet;e)in Bezug auf Seeschiffe:i)ein für den Personen- oder Güterverkehr, den Hafenbetrieb oder Hilfstätigkeiten eingesetztes See- oder Küstenschiff, das keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursacht, oderii)ein für den Personen- und Güterverkehr, den Hafenbetrieb oder Hilfstätigkeiten eingesetztes See- und Küstenschiff mit Hybrid- oder Zweistoffmotor, das im Normalbetrieb auf See oder im Hafen mindestens 25 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht, oder dessen Wert im Energieeffizienzindex (Energy Efficiency Design Index, EEDI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation 10 % unter den am 1. April 2022 geltenden EEDI-Anforderungen liegt und das mit Kraftstoffen betrieben werden kann, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen bewirken oder aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden, oderiii)ein See- oder Küstenschiff für den Frachtverkehr, das ausschließlich für Küsten- und Kurzstreckenseeverkehrsdienste eingesetzt wird, die eine Verlagerung derzeitigen Güterverkehrs vom Landweg auf den Seeweg ermöglichen, und dessen direkte CO2-Auspuffemissionen, berechnet anhand des EEDI, 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge (Fahrzeuguntergruppe 5-LH) nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 liegen.Bei der Prüfung, ob ein Schiff als sauberes Fahrzeug einzustufen ist, wird die Kommission die Entwicklungen in dem betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigen und zum Beispiel die technischen Bewertungskriterien heranziehen, die in einem nach der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden und darüber Aufschluss geben, ob eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet;f)in Bezug auf Schienenfahrzeuge:i)Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen;ii)Schienenfahrzeuge, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, wenn sie auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur betrieben werden, und die einen herkömmlichen Motor einsetzen, wenn eine solche Infrastruktur nicht verfügbar ist (Zweikrafttriebwagen);g)in Bezug auf Luftfahrzeuge:i)ein Luftfahrzeug, das keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursacht;ii)ein Luftfahrzeug, dessen Umweltbilanz erheblich besser ist als die eines Luftfahrzeugs mit derselben Startmasse, das eine auf dem Markt weithin verfügbare Alternative darstellt;21.Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).;22.schadstoffbelasteter Standort: Standort, an dem durch menschliches Einwirken Materialien oder Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung von Boden, Meeresgrund oder Flüssen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht;23.Demonstrationsvorhaben: Demonstrationsvorhaben im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/943;24.Digitalisierung: Einführung von Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation im Bereich der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken;25.Beseitigung: Beseitigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).;26.Verteilernetzbetreiber (VNB): Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).;27.Fernwärme oder Fernkälte: Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).;28.Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme: Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen, Wärme-/Kältespeicher und ein Verteilnetz, das sowohl ein Primär- (Transport-) als auch ein Sekundärnetz von Rohrleitungen umfasst, für die Wärme- oder Kälteversorgung von Verbrauchern; Bezugnahmen auf Fernwärme sind als Bezugnahmen auf Fernwärme- bzw. Fernkältesysteme zu verstehen, je nachdem, ob über die Netze sowohl Wärme als auch Kälte bereitgestellt werden oder nur eines von beiden bereitgestellt wird;29.Öko-Innovation: jede Form der Innovation (einschließlich neuer Produktionsverfahren, neuer Produkte oder Dienstleistungen sowie neuer Management- und Geschäftsmethoden), die eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzes bewirkt oder bezweckt und die Auswirkungen von Umweltverschmutzung erheblich reduziert; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung gilt Folgendes nicht als Innovation:a)Tätigkeiten, mit denen lediglich geringfügige Veränderungen oder Verbesserungen des Umweltschutzes bewirkt werden,b)eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind,c)Änderungen der Geschäftspraktiken, der Arbeitsabläufe oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen,d)Änderungen der Geschäftsstrategie,e)Fusionen und Übernahmen,f)die Einstellung der Anwendung eines Verfahrens,g)einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,h)Änderungen, die sich allein aus Veränderungen der Faktorpreise ergeben, neue Kundenausrichtung, regelmäßige saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen,i)der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;30.Ökosystem: Ökosystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2020/852;31.Energieeffizienz: Energieeffizienz im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU;32.Energiespeicherung: Energiespeicherung im Sinne des Artikels 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944;33.Energiespeicheranlage: Energiespeicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 60 der Richtlinie (EU) 2019/944;34.effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung: effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;35.Energie aus erneuerbaren Quellen: Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt erneuerbaren Strom ein, der zum Auffüllen von nach dem Zähler angeschlossenen (mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zusätzlich dazu installierten) Speichersystemen genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;36.EnergieinfrastrukturFür eine kleine Gruppe vorab festgelegter Nutzer errichtete und auf deren Bedarf zugeschnittene Vorhaben (gewidmete Infrastruktur), sind nicht als Energieinfrastruktur einzustufen.: jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die die Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern verbindet und unter eine der folgenden Kategorien fällt:a)in Bezug auf Strom:i)Übertragungs- und Verteilernetze, wobei Übertragung den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet, während Verteilung den Transport (Onshore und Offshore) von elektrischer Energie mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung bezeichnet;ii)jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter Ziffer i genannten Netze unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken;iii)vollständig integrierte Netzkomponenten im Sinne des Artikels 2 Nummer 51 der Richtlinie (EU) 2019/944,iv)intelligente Stromnetze, d. h. Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Übertragungs- als auch auf Verteilerebene für ein sichereres, effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und -verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen;v)Offshore-Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen oder Anlagen einer Stromübertragungs- oder Stromverteilungsinfrastruktur im Sinne der Ziffer i, die zwei Zwecken dienen: dem Verbund und der Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Offshore-Strom aus den Offshore-Erzeugungsanlagen in mindestens zwei Länder; dies schließt intelligente Netze sowie küstennahe Offshore-Ausrüstungen oder -Anlagen ein, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich sind, z. B. Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderliche Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien, gewährleisten;b)in Bezug auf Gas (Erdgas, Biogas — einschließlich Biomethan — und/oder erneuerbares Gas nicht biogenen Ursprungs):i)Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Gas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte Verteilung von Erdgas verwendet werden,ii)an die unter Ziffer i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher;iii)Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von verflüssigtem oder komprimiertem Gas;iv)alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;v)intelligente Gasnetze, d. h. jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase (z. B. Wasserstoff oder Gase nicht biogenen Ursprungs) in das Netz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, die die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, und -verteilung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes ermöglichen; intelligente Netze können auch Ausrüstung umfassen, die Umkehrflüsse von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene und die dafür erforderlichen Modernisierungen des bestehenden Netzes ermöglicht;c)in Bezug auf Wasserstoff:Bei all den unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Wasserstoffausrüstungen und -anlagen kann es sich entweder um neu gebaute oder um von Erdgas auf Wasserstoff umgerüstete (umgenutzte) Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Unter den Ziffern i bis vi aufgeführte Wasserstoffausrüstungen und -anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen.i)Hochdruckfernleitungen für den Wasserstofftransport sowie Verteilerleitungen für die lokale Verteilung von Wasserstoff, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen;ii)Speicheranlagen, d. h. Anlagen, die zur Speicherung von hochreinem Wasserstoff genutzt werden; diese umfassen den für die Speicherung (nicht aber den für die Produktion) genutzten Teil eines Wasserstoffterminals sowie Anlagen, die ausschließlich den Betreibern von Wasserstoffnetzen für die Ausübung ihrer Tätigkeiten vorbehalten sind. Zu den Wasserstoffspeicheranlagen zählen auch an die unter Ziffer i genannten Hochdruckfern- und Verteilerleitungen für Wasserstoff angeschlossene Untergrundspeicher;iii)Anlagen für die Einspeisung, Übernahme, Rückvergasung oder Dekomprimierung von Wasserstoff oder in anderen chemischen Stoffen gebundenem Wasserstoff, um ihn in das Gas- oder Wasserstoffnetz einzuspeisen;iv)Terminals, d. h. Anlagen, in denen flüssiger Wasserstoff in gasförmigen Wasserstoff umgewandelt wird, um ihn in das Wasserstoffnetz einzuspeisen. Terminals umfassen die Zusatzeinrichtungen und die vorübergehende Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, nicht aber die für die Speicherung genutzten Teile des Terminals;v)Verbindungsleitungen, d. h. ein Wasserstoffnetz (oder ein Teil davon), das (der) eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;vi)alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb eines Wasserstoffnetzes und bidirektionale Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;d)in Bezug auf Kohlendioxid:Unter den Ziffern i bis iv aufgeführte CO2-Ausrüstungen und -anlagen, zu denen Dritte Zugang haben, sind als Energieinfrastruktur einzustufen.i)Rohrleitungen (mit Ausnahme vorgelagerter Rohrleitungsnetze), die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle — d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), in denen durch Verbrennung oder andere chemische Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, Kohlendioxidgas erzeugt wird — für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114). oder für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff oder für die Steigerung der Erträge biologischer Prozesse zu transportieren;ii)Anlagen für die Verflüssigung und Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen Transport oder Speicherung,iii)Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, sowie damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen,iv)alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme; dies kann spezifische mobile Ausrüstungen und Anlagen für den Transport oder die Speicherung von Kohlendioxid umfassen, sofern diese der Definition eines sauberen Fahrzeugs entsprechen;e)Infrastruktur für die Übertragung und Verteilung von thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zahlreichen Erzeugern/Nutzern unter Nutzung erneuerbarer Energie oder industrieller Abwärme;f)Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39). und Vorhaben von gegenseitigem Interesse im Sinne des Artikels 171 AEUV;g)andere Infrastrukturkategorien, unter die Infrastruktur fällt, die eine physische oder drahtlose Übertragung von erneuerbarer oder ohne CO2-Emissionen erzeugter Energie zwischen Erzeugern und Nutzern über zahlreiche Einspeise- und Ausspeisepunkte ermöglicht und zu der Dritte Zugang haben, die nicht zu den Unternehmen des Eigentümers oder Verwalters der Infrastruktur gehören;37.Gesamtenergieeffizienz: Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2010/31/EU;38.Energieeinsparungen: Energieeinsparungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU;39.Umweltschutz: jede Maßnahme oder Aktivität, die darauf abzielt, eine Umweltverschmutzung, negative Auswirkung auf die Umwelt oder sonstige Beeinträchtigung der physischen Umgebung (einschließlich Luft, Wasser und Boden), von Ökosystemen oder natürlichen Ressourcen durch menschliche Tätigkeiten zu verringern oder einer solchen vorzubeugen, das Risiko einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern, die Biodiversität zu schützen oder wiederherzustellen oder eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. durch Energiesparmaßnahmen, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und andere Techniken zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Schadstoffe) sowie den Übergang zu Modellen der Kreislaufwirtschaft mit Blick auf eine geringere Inanspruchnahme von Primärrohstoffen und höhere Effizienz zu fördern; dies schließt auch Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen ein, die es ermöglichen, sich besser an Auswirkungen des Klimawandels anzupassen und dagegen zu wappnen;40.Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe: Steuer oder Abgabe, deren Gegenstand — Produkte oder Dienstleistungen — eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Waren oder Dienstleistungen belasten soll, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten angeregt werden;41.Evaluierungsplan: Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben:a)zu evaluierende Ziele,b)Evaluierungsfragen,c)Ergebnisindikatoren,d)vorgesehene Evaluierungsmethode,e)Datenerfassungskriterien,f)vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts,g)Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;42.erweiterte Herstellerverantwortung: erweiterte Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG;43.Stromerzeuger: Unternehmen, das Strom für kommerzielle Zwecke erzeugt;44.Treibhausgas: jedes Gas, das durch Absorption von Wärmestrahlung zum Treibhauseffekt beiträgt, z. B. Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid und fluorierte Gase wie Fluorkohlenwasserstoff;45.hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU;46.Wasserstoffnetzbetreiber: natürliche oder juristische Person, die die Aufgabe des Netztransports von Wasserstoff übernimmt und für den Betrieb, die Wartung und erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach dem Transport von Wasserstoff zu decken;47.Bilanzkreisabweichung: Bilanzkreisabweichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission;48.Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen: Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission;49.Bilanzkreisabrechnungszeitintervall: Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne des Artikels 15 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/943;50.Einzelbeihilfen: Ad-hoc-Beihilfen sowie auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte anmeldepflichtige Beihilfen;51.Abschaltregelung: auf die Sicherheit der Stromversorgung ausgerichtete Maßnahme, mit der eine stabile Netzfrequenz gewährleistet und kurzfristige Versorgungssicherheitsprobleme unter anderem durch die Abschaltung von Lasten gelöst werden sollen;52.Kleinstunternehmen: Unternehmen, das die Kriterien für Kleinstunternehmen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren UnternehmenEmpfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). erfüllt;53.naturbasierte Lösung: von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösung, die kosteneffizient ist und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bietet sowie zum Resilienzaufbau beiträgt, und die durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich bringt;54.Netzengpassmaßnahme: auf die Sicherheit der Stromversorgung ausgerichtete Maßnahme, mit der Defizite des Übertragungs- oder Verteilernetzes ausgeglichen werden sollen;55.Schadstoff: Schadstoff im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/852;56.Verursacher: Verursacher im Sinne der Nummer 3 des Anhangs der Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des RatesEmpfehlung des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 1).;57.Umweltverschmutzung: Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2010/75 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).;58.Verursacherprinzip: Grundsatz, nach dem die Kosten für die Bewältigung von Umweltverschmutzung von den Verursachern zu tragen sind;59.Vorbereitung zur Wiederverwendung: Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG;60.Ladeinfrastruktur: feste oder mobile Infrastruktur zur Versorgung von sauberen Fahrzeugen oder sauberen mobilen Service-Geräten mit Strom;61.Verwertung: Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;62.Recycling: Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;63.Referenzvorhaben: Beispielvorhaben, das für das durchschnittliche Vorhaben in einer für eine Beihilferegelung in Betracht kommenden Empfängerkategorie repräsentativ ist;64.Tankinfrastruktur: feste oder mobile Infrastruktur zur Bereitstellung von Wasserstoff, Erdgas in gasförmiger (komprimiertes Erdgas (CNG)) oder flüssiger Form (Flüssigerdgas (LNG)), Biogas und Biokraftstoffen einschließlich fortschrittlicher Biokraftstoffe sowie synthetischer Kraftstoffe aus erneuerbarer oder CO2-armer Energie;65.Rehabilitierung: Umweltmanagementmaßnahmen zur Wiederherstellung eines Grads des Funktionierens von Ökosystemen an geschädigten Standorten, die nicht auf die Biodiversität und die Integrität eines bestimmten natürlichen oder halbnatürlichen Referenzökosystems abzielen, sondern auf erneute und dauerhafte Ökosystemdienstleistungen;66.Sanierung: Umweltmanagementmaßnahmen wie die Entgiftung, Entfernung von Schadstoffbelastungen oder überschüssigen Nährstoffen aus Boden und Wasser, um Ursachen einer Schädigung zu beseitigen;67.erneuerbarer Strom: Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;68.Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001;69.erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;70.erneuerbarer Wasserstoff: Wasserstoff, der — im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Methoden für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe (für den Verkehr) nicht biogenen Ursprungs — aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde;71.flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs: flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;72.Angemessenheit der Ressourcen: erzeugte Kapazitäten, die als angemessen erachtet werden, um in einem bestimmten Zeitraum die Nachfrage in einer Gebotszone zu decken; dabei wird ein konventioneller statistischer Indikator zugrunde gelegt, der von Organisationen verwendet wird, die von der Union als Institutionen mit maßgeblicher Bedeutung für die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarkts anerkannt sind (z. B. das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO-E));73.Ressourceneffizienz: Verringerung der Menge des für eine Produktionseinheit benötigten Inputs oder Ersatz der Primärinputs durch Sekundärinputs;74.Wiederherstellung: Prozess der Unterstützung der Erholung eines Ökosystems als Mittel zur Erhaltung der Biodiversität und zur Stärkung der Resilienz eines Ökosystems insbesondere gegen den Klimawandel. Die Wiederherstellung von Ökosystemen umfasst Maßnahmen, um den Zustand eines Ökosystems zu verbessern, um ein Ökosystem, das nicht mehr in gutem Zustand ist, neu aufzubauen und wiederherzustellen, und um die Resilienz eines Ökosystems und die Anpassung an den Klimawandel zu verbessern;75.Wiederverwendung: Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG; dies schließt jedes Verfahren ein, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;76.kleine Unternehmen: Unternehmen, die die Kriterien für kleine Unternehmen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen;77.kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Unternehmen, die die Kriterien der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen;78.kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung: Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das auf der Grundlage einer Berechnung nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der KommissionVerordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). nicht mehr als 499 Mitarbeiter beschäftigt, dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme 86 Mio. EUR nicht übersteigt. Mehrere Unternehmen werden als ein Unternehmen angesehen, wenn eine der in Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission genannten Voraussetzungen erfüllt ist;79.intelligentes Laden: Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Informationen in Echtzeit angepasst wird;80.Intelligenzfähigkeit: Fähigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen, ihren Betrieb an die Erfordernisse des Nutzers anzupassen, einschließlich der Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung, und beim Betrieb auf Signale aus dem Netz zu reagieren;81.Standardbilanzkreisverantwortung: diskriminierungsfreie, technologieübergreifende Bilanzkreisverantwortung, von der nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 kein Erzeuger ausgenommen ist;82.Beginn der Arbeiten: die erste feste Verpflichtung (z. B. Bestellung von Ausrüstung oder Beginn der Bauarbeiten), die eine Investition unumkehrbar macht. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;83.strategische Reserve: Kapazitätsmechanismus, bei dem Stromkapazität (etwa zur Erzeugung, Speicherung oder Laststeuerung) außerhalb des Strommarkts vorgehalten und nur unter bestimmten Umständen eingesetzt wird;84.Gesamtbetriebskosten: Gesamtkosten des Erwerbs und Besitzes eines Fahrzeugs während dessen Lebensdauer einschließlich der Kosten für Erwerb oder Leasing des Fahrzeugs, Kraftstoff, Wartung und Reparaturen, Versicherung, Finanzierung und Steuern;85.Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;86.Fahrzeug: jede der folgenden Fahrzeugarten:a)ein Straßenfahrzeug der Klasse M1, M2, N1, M3, N2, N3 oder L,b)ein für den Personen- oder Güterverkehr eingesetztes Binnen-, See- oder Küstenschiff,c)ein Schienenfahrzeug,d)ein Luftfahrzeug;87.Behandlung: Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EG) 2008/98;88.Mindeststeuerbeträge der Union: die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des RatesRichtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).;89.Unionsnorm:a)verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau, nicht jedoch auf Ebene der Union geltende Normen oder festgelegte Ziele, die für Mitgliedstaaten, aber nicht für einzelne Unternehmen verbindlich sind;b)die Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU einzusetzen und sicherzustellen, dass die Emissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU oder zu anderen anwendbaren Richtlinien mit den BVT assoziierte EmissionswerteDazu können assoziierte Emissionswerte, assoziierte Energieeffizienzwerte oder assoziierte Umweltleistungswerte zählen. festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte für das betreffende Unternehmen zuerst erreicht werden, anwendbar;90.Abfall: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;91.Abwärme: Abwärme im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001.3.PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV(20)Diese Leitlinien enthalten die Vereinbarkeitskriterien für Umweltschutz- (einschließlich Klimaschutz-) und Energiebeihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen und der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.(21)Auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige in der Union (positive Voraussetzung), soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Voraussetzung), als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.(22)Bei der Prüfung, ob Umweltschutz- oder Energiebeihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, analysiert die Kommission die folgenden Aspekte:a)hinsichtlich der ersten (positiven) Voraussetzung, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördert:i)Ermittlung des Wirtschaftszweigs, der durch die Maßnahme gefördert wird, der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesellschaft allgemein und ggf. ihrer Relevanz für spezifische Politikbereiche der Union (Abschnitt 3.1.1),ii)Anreizeffekt der Beihilfe (Abschnitt 3.1.2),iii)kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts (Abschnitt 3.1.3);b)hinsichtlich der zweiten (negativen) Voraussetzung, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft:i)Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (Abschnitt 3.2.1.1),ii)Geeignetheit der Beihilfe (Abschnitt 3.2.1.2),iii)Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung auf das zur Verwirklichung des Ziels erforderliche Minimum) einschließlich Kumulierung (Abschnitt 3.2.1.3),iv)Transparenz der Beihilfe (Abschnitt 3.2.1.4),v)Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel (Abschnitt 3.2.2),vi)Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abschnitt 3.3).3.1.Positive Voraussetzung: Die Beihilfe muss die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern3.1.1.Ermittlung des Wirtschaftszweigs, der durch die Maßnahme gefördert wird, der positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Gesellschaft allgemein und ggf. ihrer Relevanz für spezifische Politikbereiche der Union(23)Bei der Anmeldung einer Beihilfe müssen die Mitgliedstaaten angeben, welche Wirtschaftszweige durch die Beihilfe gefördert werden und wie diese Förderung erfolgen soll.(24)Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung negativer Auswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Klima oder die Umwelt können die Entwicklung von Wirtschaftszweigen fördern, indem sie die Nachhaltigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs erhöhen. Ferner können Beihilfen gewährleisten, dass die geförderte Tätigkeit auch in Zukunft fortgesetzt werden kann, ohne unverhältnismäßige Umweltschäden zu verursachen, und sie können die Einführung neuer wirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen unterstützen (Förderung der Entwicklung der sogenannten grünen Wirtschaft).(25)Die Mitgliedstaaten müssen zudem darlegen, ob und wie die Beihilfe zu den klima-, umwelt- und energiepolitischen Zielen der Union beitragen wird und insbesondere inwieweit die Beihilfe einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz einschließlich des Klimaschutzes oder zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarkts leisten wird.3.1.2.Anreizeffekt(26)Bei Beihilfen kann nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen Wirtschaftszweig fördern, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe dazu führt, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeiten oder umweltfreundlichere Tätigkeiten aufnimmt, die er ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde.(27)Die Beihilfe darf den Empfänger weder von Kosten einer Tätigkeit entlasten, die er ohnehin durchführen würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 104.(28)Zum Nachweis eines Anreizeffekts müssen der Sachverhalt und das wahrscheinliche kontrafaktische Szenario ohne die Beihilfe ermittelt werden.Dieses Szenario muss plausibel sein und die Faktoren unverfälscht wiedergeben, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren. Die Mitgliedstaaten sollten offizielle Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben heranziehen. Die Mitgliedstaaten können den Anreizeffekt anhand von Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegten Unterlagen, in denen Investitions-/Betriebsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegten Unterlagen nachweisen. Diese Unterlagen müssen aus der Zeit stammen, in der die Entscheidung über die Investition oder den Betrieb getroffen wurde. Die Kommission wird dies anhand der in Abschnitt 3.2.1.3 dargelegten Quantifizierung prüfen.(29)Die Kommission schließt einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn der Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben oder der Tätigkeit erfolgte, bevor der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden stellte. Wenn der potenzielle Beihilfeempfänger vor der Stellung des Beihilfeantrags mit der Durchführung des Vorhabens begonnen hat, werden etwaige für dieses Vorhaben gewährte Beihilfen grundsätzlich nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.(30)Der Beihilfeantrag kann in verschiedener Form gestellt werden, auch in Form eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung. Jeder Antrag muss mindestens den Namen des Antragstellers, eine Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Standorts und den für die Durchführung erforderlichen Beihilfebetrag enthalten.(31)In bestimmten Ausnahmefällen können Beihilfen auch dann einen Anreizeffekt haben, wenn mit dem Vorhaben vor der Stellung des Beihilfeantrags begonnen wurde. Von einem Anreizeffekt einer Beihilfe wird insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen:a)Die Beihilfe wird automatisch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und ohne weitere Ermessensausübung durch den Mitgliedstaat gewährt und die Maßnahme wurde vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit eingeführt und ist vorher in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.b)Die nationalen Behörden haben vor Beginn der Arbeiten öffentlich bekannt gegeben, dass sie beabsichtigen, die geplante Beihilfemaßnahme vorbehaltlich der nach Artikel 108 Absatz 3 erforderlichen Genehmigung durch die Kommission einzuführen. Diese Bekanntmachung muss auf einer öffentlichen Website oder über andere öffentlich zugängliche Medien mit einem vergleichsweise breiten und einfachen Zugang verfügbar sein und klare Angaben zur Art der Vorhaben enthalten, die der Mitgliedstaat als beihilfefähig anzusehen beabsichtigt, sowie zu dem Zeitpunkt, ab dem der Mitgliedstaat solche Vorhaben voraussichtlich als beihilfefähig ansehen wird. Die geplante Beihilfefähigkeit darf nicht übermäßig begrenzt werden. Der Beihilfeempfänger muss die Bewilligungsbehörde vor Beginn der Arbeiten informiert haben, dass die geplante Beihilfe als Voraussetzung für die getroffenen Investitionsentscheidungen erachtet wurde. Wenn sich der Nachweis des Anreizeffekts auf eine solche Bekanntmachung stützt, muss der Mitgliedstaat im Rahmen der Anmeldung eine Kopie der Bekanntmachung sowie einen Link zu der Website, auf der sie veröffentlicht wurde, oder einen entsprechenden Nachweis dafür, dass sie öffentlich zugänglich war bzw. ist, übermitteln.c)Für bestehende umweltfreundliche Produktionsanlagen werden Betriebsbeihilfen gewährt, aber es gibt keinen Beginn der Arbeiten, weil keine signifikante neue Investition getätigt wurde. In diesen Fällen kann der Anreizeffekt dadurch nachgewiesen werden, dass auf ein umweltfreundlicheres Verfahren umgestellt wurde, statt an einer günstigeren, aber weniger umweltfreundlichen Betriebsart festzuhalten.(32)Die Kommission ist der Auffassung, dass Beihilfen, die lediglich gewährt werden, um die Kosten der Anpassung an Unionsnormen zu decken, grundsätzlich keinen Anreizeffekt haben. Generell können nur Beihilfen, die dazu dienen, über Unionsnormen hinauszugehen, einen Anreizeffekt haben. Wenn die betreffende Unionsnorm jedoch bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, kann eine Beihilfe — sofern in den Abschnitten 4.1 bis 4.13 nicht anders festgelegt — einen Anreizeffekt haben, wenn sie einen Anreiz dafür schafft, die Investition mindestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen. Damit die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, können Beihilfen unabhängig davon, ob es solche nationale Normen gibt, einen Anreizeffekt haben. Gleiches gilt, wenn bei Gewährung einer Beihilfe bereits verbindliche nationale Normen, aber keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.3.1.3.Kein Verstoß gegen relevante Bestimmungen des Unionsrechts(33)Führen die geförderte Tätigkeit, die Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beihilfe durch entsprechende Klauseln direkt oder indirekt vom Ursprung der Produkte oder Ausrüstungen abhängig gemacht wird, indem z. B. vom Beihilfeempfänger verlangt wird, dass er inländische Produkte erwirbt.3.2.Negative Voraussetzung: Die Beihilfemaßnahme darf die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft3.2.1.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel3.2.1.1.Erforderlichkeit der Beihilfe(34)Die geplante staatliche Beihilfe muss auf eine Situation ausgerichtet sein, in der sie eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Dies könnte z. B. erfolgen, indem die Beihilfe ein hinsichtlich der geförderten Vorhaben oder Tätigkeiten bestehendes Marktversagen behebt. Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass wettbewerblich organisierte Märkte in der Regel effiziente Ergebnisse in Bezug auf die Entwicklung von Wirtschaftszweigen, Preise, Produktion und Ressourcennutzung hervorbringen, kann im Fall von Marktversagen staatliches Eingreifen durch Beihilfen die Effizienz von Märkten steigern und so zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs beitragen, sofern der Markt allein kein effizientes Ergebnis liefert. Der Mitgliedstaat sollte darlegen, welche Arten von Marktversagen hinreichenden Umweltschutz oder einen effizienten Energiebinnenmarkt verhindern. Bei den wichtigsten Arten von Marktversagen, die im Hinblick auf Umwelt- und Energieziele ein optimales Ergebnis verhindern und zu ineffizienten Ergebnissen führen, handelt es sich um:a)Negative externe Effekte: Sie treten im Zusammenhang mit Umweltbeihilfemaßnahmen am häufigsten auf und entstehen dann, wenn Umweltverschmutzung nicht angemessen bepreist wird, weil das betreffende Unternehmen nicht die Gesamtkosten der Umweltverschmutzung trägt. In diesem Fall besteht für Unternehmen, die in ihrem eigenen Interesse handeln, möglicherweise kein hinreichender Anreiz, bei der Wahl einer bestimmten Technologie oder der Entscheidung über Produktionsmengen die negativen externen Effekte ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Dann sind die von den Unternehmen getragenen Kosten geringer als die Kosten, die den Verbrauchern und der Gesellschaft insgesamt entstehen. Daher besteht für die Unternehmen in der Regel kein ausreichender Anreiz, die von ihnen verursachte Umweltverschmutzung zu reduzieren oder gezielte Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen.b)Positive externe Effekte: Die Tatsache, dass ein Teil der mit einer Investition erzielten Gewinne nicht nur dem Investor, sondern auch anderen Marktteilnehmern zugutekommt, kann dazu führen, dass Unternehmen nicht genügend investieren. Positive externe Effekte können z. B. bei Investitionen in Öko-Innovationen, Systemstabilität, neue und innovative Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, innovative Laststeuerungsmaßnahmen oder bei Maßnahmen zugunsten von Energieinfrastruktur oder der Stromversorgungssicherheit auftreten, die für viele Mitgliedstaaten oder eine größere Zahl von Verbrauchern von Nutzen sein können.c)Informationsasymmetrie: Sie ist in der Regel auf Märkten festzustellen, auf denen eine Diskrepanz zwischen den für die eine und den für die andere Seite des Marktes verfügbaren Informationen besteht. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn externen Finanzinvestoren keine ausreichenden Informationen über die voraussichtliche Rendite und die Risiken eines Vorhabens vorliegen. Auch bei einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich kann eine solche Asymmetrie auftreten, wenn ein Kooperationspartner schlechter informiert ist als der andere. Wenngleich Risiken oder Ungewissheit an sich kein Marktversagen bewirken, so besteht doch ein Zusammenhang zwischen dem Problem der Informationsasymmetrie und dem Umfang solcher Risiken sowie dem Grad der Ungewissheit. Sowohl das Risiko als auch die Ungewissheit sind bei Umweltinvestitionen, die in der Regel längere Amortisierungszeiträume aufweisen, häufig höher. Dadurch könnte sich der Fokus auf kurzfristige Investitionen verschieben, und dieser Effekt könnte sich durch die Finanzierungsbedingungen für solche Investitionen insbesondere bei KMU noch verstärken.d)Koordinierungsdefizite: Solche Defizite können die konzeptionelle Entwicklung eines Vorhabens oder seine effiziente Ausgestaltung aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen und Anreize für die Investoren (sogenannte divergierende Anreize), der Kontrahierungskosten oder der Haftpflichtversicherungsregelungen sowie der Ungewissheit hinsichtlich des gemeinsamen Ergebnisses und der Netzeffekte (z. B. Kontinuität der Stromversorgung) verhindern. Koordinierungsdefizite können beispielsweise in der Beziehung zwischen Wohnungsvermietern und Mietern in Bezug auf energieeffiziente Lösungen auftreten. Koordinierungsdefizite können durch Informationsmängel, insbesondere im Falle von Informationsasymmetrie, verschärft werden. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, dass erst eine bestimmte kritische Masse erreicht sein muss, bis der Beginn eines Vorhabens geschäftlich interessant ist; dies kann bei (grenzübergreifenden) Infrastrukturvorhaben besonders relevant sein.(35)Das Vorliegen eines bestimmten Marktversagens allein reicht jedoch nicht, um die Erforderlichkeit staatlicher Beihilfen nachzuweisen. Denn es könnte zur Behebung einiger Fälle von Marktversagen schon andere Strategien oder Maßnahmen geben, beispielsweise Vorschriften für bestimmte Branchen, verbindliche Unionsnormen in Bezug auf Umweltverschmutzung, Lieferverpflichtungen, Preismechanismen wie das Emissionshandelssystem (EHS) der Union oder CO2-Abgaben. Zusätzliche Maßnahmen einschließlich staatlicher Beihilfen dürfen deshalb nur auf die Behebung des verbleibenden Marktversagens ausgerichtet sein, d. h. auf die Fälle, die durch die anderen Strategien und Maßnahmen nicht behoben wurden. Ferner muss dargelegt werden, wie die staatlichen Beihilfen andere Strategien und Maßnahmen verstärken, die bereits auf die Behebung desselben Marktversagens ausgerichtet sind. Die Erforderlichkeit einer Beihilfe ist schwerer aufzuzeigen, wenn sie die Wirksamkeit anderer Strategien mindert, die auf dasselbe Marktversagen ausgerichtet sind. Der Mitgliedstaat sollte deshalb zunächst ermitteln, durch welche Strategien und Maßnahmen den festgestellten regulatorischen Mängeln bzw. dem Marktversagen möglicherweise bereits begegnet wird.(36)Die Kommission wird eine Beihilfe als erforderlich ansehen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass diese tatsächlich auf ein verbleibendes Marktversagen ausgerichtet ist, und dabei auch etwaige andere Strategien und Maßnahmen berücksichtigt, mit denen bestimmten Fällen von Marktversagen bereits begegnet wird.(37)Wird eine staatliche Beihilfe für Vorhaben oder Tätigkeiten gewährt, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den in der Union bereits zu Marktbedingungen durchgeführten Vorhaben oder Tätigkeiten vergleichbar sind, so wird die Kommission grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Marktversagen vorliegt, und weitere Nachweise für die Erforderlichkeit einer staatlichen Beihilfe verlangen.(38)Mit Blick auf die Erforderlichkeit der Beihilfe muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass das Vorhaben — bei Beihilferegelungen das Referenzvorhaben — ohne die Beihilfe nicht durchgeführt würde. Die Kommission wird dies anhand einer Quantifizierung (siehe Abschnitt 3.2.1.3) oder einer vom Mitgliedstaat vorgelegten, auf Nachweise gestützten Analyse prüfen.3.2.1.2.Geeignetheit(39)Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des mit der Beihilfe angestrebten Ziels sein, d. h., es darf kein Politik- und Beihilfeinstrument geben, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten, aber geringere Verzerrungen bewirkt würden.3.2.1.2.1.Geeignetheit im Vergleich zu alternativen Instrumenten(40)Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die Mitgliedstaaten den Umweltschutz verbessern oder einen effizienten Energiebinnenmarkt gewährleisten können. Die Mitgliedstaaten verfügen möglicherweise über weitere, besser geeignete Instrumente, z. B. marktbasierte Instrumente oder nachfrageseitige Maßnahmen, bei denen Regulierung, die Einhaltung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster StelleGemäß diesem Grundsatz müssen die Mitgliedstaaten alternative kosteneffiziente Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Planungs-, Strategie- und Investitionsentscheidungen im Energiebereich in möglichst großem Maße berücksichtigen und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen erreichen. Siehe Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)., öffentliche Auftragsvergabe oder Normung zum Tragen kommen; sie können mehr Mittel für öffentliche Infrastruktur bereitstellen und allgemeine steuerliche Maßnahmen durchführen. Auch sogenannte weiche Instrumente wie freiwillige Umweltzeichen und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien können eine wichtige Rolle für die Verbesserung des Umweltschutzes spielen.Die Verwendung von Umweltzeichen und Umweltangaben kann ein weiteres Mittel sein, das den Verbrauchern/Nutzern fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen und die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten steigern kann. Gut konzipierte, anerkannte, verstandene, vertrauenswürdige und von den relevanten Verbrauchern wahrgenommene stabile Umweltzeichen und wahrheitsgemäße Umweltaussagen können ein überaus wirksames Mittel sein, um das (Verbraucher-)Verhalten zu lenken und zu prägen, damit umweltfreundlichere Entscheidungen getroffen werden. Die Nutzung einer anerkannten Kennzeichnungs- bzw. Zertifizierungsregelung, die auf klaren Kriterien beruht und externe Kontrollen (durch Dritte) vorsieht, wird eines der wirksamsten Instrumente sein, um gegenüber Verbrauchern und Interessenträgern nachzuweisen, dass die betreffenden Unternehmen hohe Umweltschutzstandards erfüllen. Daher nimmt die Kommission keine spezifischen Vorschriften zu Beihilfen für die Entwicklung und Herstellung umweltfreundlicher Produkte in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien auf.(41)Unterschiedliche Maßnahmen zur Behebung ein und desselben Marktversagens können einander entgegenwirken. Dies tritt ein, wenn ein wirksamer marktbasierter Mechanismus geschaffen wurde, der — wie z. B. das EHS der Union — auf die Behebung des Problems der externen Effekte ausgerichtet ist. In solch einem Fall kann eine zusätzliche Fördermaßnahme zur Behebung desselben Marktversagens die Wirksamkeit eines derartigen marktbasierten Mechanismus untergraben. Daher muss eine auf die Behebung eines verbleibenden Marktversagens ausgerichtete Beihilferegelung so konzipiert sein, dass sie die Wirksamkeit des marktbasierten Mechanismus nicht untergräbt.(42)Das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip soll sicherstellen, dass ein mit negativen externen Effekten zusammenhängendes Marktversagen korrigiert wird. Staatliche Beihilfen sind deshalb kein geeignetes Instrument und dürfen nicht gewährt werden, wenn der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für die Umweltverschmutzung haftbar gemacht werden könnte.3.2.1.2.2.Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten(43)Umweltschutz- und Energiebeihilfen können in verschiedenen Formen gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür Sorge tragen, dass Beihilfen in der Form gewährt werden, die den Wettbewerb und den Handel am wenigsten beeinträchtigt.(44)Daher muss der Mitgliedstaat darlegen, warum andere, möglicherweise geringere Verzerrungen verursachende Beihilfeformen — z. B. rückzahlbare Vorschüsse statt direkter Zuschüsse, Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder auf Finanzinstrumenten basierende Beihilfeformen, etwa Fremdkapitalinstrumente statt Eigenkapitalinstrumenten (z. B. zinsgünstige Darlehen oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder andere Formen der Bereitstellung finanzieller Mittel zu günstigen Bedingungen) — in dem jeweiligen Fall weniger gut geeignet sind.(45)Er sollte das Beihilfeinstrument wählen, das geeignet ist, um das Marktversagen, auf das die Beihilfe ausgerichtet ist, zu beheben. Wenn die tatsächlichen Einnahmen wie etwa im Falle von Energieeinsparungen ungewiss sind, könnte ein rückzahlbarer Vorschuss das am besten geeignete Instrument sein.(46)Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe und ihre Ausgestaltung geeignet sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen.3.2.1.3.Angemessenheit(47)Beihilfen werden als angemessen erachtet, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das Minimum beschränkt ist, das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderlich ist.(48)In der Regel wird eine Beihilfe als auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn sie den zur Verwirklichung des Ziels der Beihilfemaßnahme erforderlichen zusätzlichen Nettokosten (Finanzierungslücke) entspricht, die im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario, bei dem keine Beihilfe gewährt wird, anfallen. Diese Nettomehrkosten bestimmen sich anhand eines Vergleichs der Differenz zwischen den erwirtschafteten Einnahmen und den Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb) des unterstützten Vorhabens und der entsprechenden Differenz bei dem Vorhaben, das der Beihilfeempfänger aller Wahrscheinlichkeit nach ohne Beihilfe durchführen würde.(49)Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.Wenn jedoch die Möglichkeit besteht, dass Gebote eingereicht werden, bei denen keine Subventionen erforderlich wären, sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie die Angemessenheit sichergestellt wird. Subventionsfreie Gebote sind beispielsweise möglich, wenn die Markteinnahmen voraussichtlich im Laufe der Zeit steigen werden und/oder die Bieter, die den Zuschlag erhalten, Konzessionen oder andere Vorteile erhalten und von einer Preisstützung profitieren. Preisober- oder Preisuntergrenzen, die das wettbewerbliche Verfahren einschränken und die Angemessenheit untergraben, sollten, selbst wenn sie bei null liegen, vermieden werden. Daher ist die Angemessenheit der Beihilfe nach Auffassung der Kommission gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Ausschreibung ist ein wettbewerbliches Verfahren, d. h., sie ist offen, klar, transparent und diskriminierungsfrei und beruht auf objektiven Kriterien, die vorab im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und unter Minimierung des Risikos strategischer Angebote festgelegt wurden.b)Diese Kriterien werden lange genug vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht, sodass ein wirksamer Wettbewerb möglich ist.In der Regel ist ein Zeitraum von sechs Wochen ausreichend. Bei besonders komplexen oder neuen Verfahren kann eine längere Vorlaufzeit erforderlich sein. In begründeten Fällen, z. B. bei einfachen oder regelmäßigen/wiederholten Verfahren, kann dagegen eine kürzere Vorlaufzeit angemessen sein.c)Die Mittelausstattung oder das Volumen der Ausschreibung ist eine wirksame Beschränkung, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann; die erwartete Zahl der Bieter ist groß genug, um wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, und die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen während der Durchführung einer Beihilferegelung nicht erreicht wurde, wird korrigiert, um bei den folgenden Ausschreibungen oder, falls dies nicht gelingt, so bald wie möglich einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.d)Nachträgliche Anpassungen der Ausschreibungsergebnisse (anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse oder Rationierung) werden vermieden, da sie effizienten Ergebnissen im Wege stehen könnten.(50)Die für die Erstellung der Rangfolge der Gebote und letztlich die Gewährung der Beihilfen zugrunde gelegten Auswahlkriterien der Ausschreibung sollten in der Regel den Beitrag zu den Hauptzielen der Maßnahme in eine direkte oder indirekte Relation zur Höhe der beantragten Beihilfe setzen. Dies kann z. B. durch die Angabe der Höhe der Beihilfe pro Umweltschutz- oder Energieeinheit erfolgen.Bei der Prüfung der Umweltschutzeinheiten können die Mitgliedstaaten beispielsweise eine Methode entwickeln, bei der Emissionen oder andere Umweltbelastungen in unterschiedlichen Phasen der geförderten Wirtschaftstätigkeit, die Dauer der Durchführung des Vorhabens oder Systemintegrationskosten berücksichtigt werden. Wenn die Mitgliedstaaten den Beitrag zu den Hauptzielen mit der Höhe der beantragten Beihilfe in Relation setzen, können sie beispielsweise die verschiedenen objektiven Kriterien gewichten und die Auswahl auf der Grundlage des Beihilfebetrags pro Einheit des gewichteten Mittels der objektiven Kriterien treffen oder unter einer begrenzten Zahl von Geboten mit dem geringsten Beihilfebetrag pro Einheit der objektiven Kriterien die Gebote mit den höchsten Werten in Bezug auf die objektiven Kriterien auswählen. Die Parameter eines solchen Ansatzes müssen kalibriert werden, damit sichergestellt ist, dass die Ausschreibung ein diskriminierungsfreies Verfahren mit wirksamem Wettbewerb bleibt und den wirtschaftlichen Wert widerspiegelt. Es kann auch sinnvoll sein, andere Auswahlkriterien aufzunehmen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu den Hauptzielen der Maßnahme haben. Dann dürfen diese anderen Kriterien mit höchstens 30 % der Gesamtbewertung aller Auswahlkriterien gewichtet werden. Der Mitgliedstaat muss den gewählten Ansatz begründen und sicherstellen, dass er im Hinblick auf die verfolgten Ziele geeignet ist.(51)Wenn die Beihilfe nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt wird, müssen die Nettomehrkosten anhand eines Vergleichs zwischen der Rentabilität des tatsächlichen und des kontrafaktischen Szenarios ermittelt werden. In solchen Fällen muss der Mitgliedstaat zur Ermittlung der Finanzierungslücke für das tatsächliche Szenario und für ein plausibles kontrafaktisches Szenario eine Quantifizierung vorlegen, in der alle wesentlichen Kosten und Einnahmen, die geschätzten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (weighted average cost of capital — WACC) der Beihilfeempfänger zur Abzinsung künftiger Zahlungsströme sowie der Kapitalwert (net present value — NPV) während der Lebensdauer des Vorhabens erfasst werden. Die Kommission prüft dann, ob dieses kontrafaktische Szenario realistisch ist.Ein kontrafaktisches Szenario, das die langfristige Fortsetzung nicht ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten als Alternative für die Investition oder den Betrieb vorsieht, wird nicht als realistisch angesehen. Der Mitgliedstaat muss die jedem Aspekt der Quantifizierung zugrunde liegenden Annahmen begründen und die angewandten Methoden erläutern und rechtfertigen. Die typischen Nettomehrkosten können als Differenz zwischen dem NPV beim tatsächlichen Szenario und dem NPV bei dem kontrafaktischen Szenario während der Lebensdauer des Referenzvorhabens geschätzt werden.(52)Ein kontrafaktisches Szenario kann darin bestehen, dass der Beihilfeempfänger eine Tätigkeit oder Investition nicht durchführt oder seine Geschäftstätigkeit unverändert fortsetzt. Wenn dies nachweislich das wahrscheinlichste kontrafaktische Szenario ist, kann für die Nettomehrkosten ein Näherungswert ermittelt werden, der dem negativen NPV des Vorhabens beim tatsächlichen Szenario ohne die Beihilfe während der Lebensdauer des Vorhabens entspricht (wobei implizit angenommen wird, dass der NPV beim kontrafaktischen Szenario null ist).Wenn es kein alternatives Vorhaben gibt, versichert sich die Kommission, dass die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des geförderten Vorhabens zu gewährleisten, sodass beispielsweise der interne Zinsfuß die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht. Normale Renditesätze, die der Beihilfeempfänger im Rahmen anderer ähnlicher Vorhaben erreichen muss, seine Gesamtkapitalkosten oder in der jeweiligen Branche übliche Renditen können ebenfalls für diese Zwecke verwendet werden. Alle relevanten erwarteten Kosten und Gewinne müssen für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden. Dies kann insbesondere bei Infrastrukturvorhaben der Fall sein.(53)Bei Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen mit einer sehr begrenzten Zahl von Empfängern müssen die unter Randnummer 51 genannten Berechnungen und Projektionen anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben bzw. bei Beihilferegelungen anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben dargelegt werden. Wenn Randnummer 52 Anwendung findet, muss dies bei Einzelbeihilfen anhand des detaillierten Geschäftsplans für das Vorhaben, bei Beihilferegelungen anhand eines oder mehrerer Referenzvorhaben nachgewiesen werden.(54)Unter bestimmten Umständen kann es schwierig sein, Nutzen und Kosten des Beihilfeempfängers vollständig zu ermitteln und den NPV beim tatsächlichen und beim kontrafaktischen Szenario zu bestimmen. In solchen Fällen können, wie in Kapitel 4 für bestimmte Beihilfearten ausgeführt, andere Ansätze gewählt werden. So können Beihilfen als angemessen erachtet werden, deren Höhe nicht über die Beihilfehöchstintensität hinausgeht.(55)Wenn keine Ausschreibung erfolgt, die Entwicklung der Kosten und Einnahmen sehr ungewiss ist und eine starke Informationsasymmetrie besteht, muss der Mitgliedstaat möglicherweise einen Mechanismus zur Festlegung der Höhe des Ausgleichs vorsehen, der nicht auf einem reinen Ex-ante-Ansatz beruht. Stattdessen muss er möglicherweise eine Mischung aus einem Ex-ante- und einem Ex-post-Ansatz zugrunde legen oder Mechanismen für eine nachträgliche Rückforderung oder die Überwachung der Kosten einführen. Zudem müssen für die Empfänger weiterhin Anreize bestehen, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten.3.2.1.3.1.Kumulierung(56)Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc- oder De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für ein Vorhaben oder eine Tätigkeit weder zu einer Überkompensation führt noch die nach diesen Leitlinien zulässigen Höchstbeträge übersteigt. Wenn der Mitgliedstaat die Kumulierung von Beihilfen erlaubt, die auf der Grundlage verschiedener Maßnahmen gewährt werden, muss er bei jeder Maßnahme angeben, nach welcher Methode die Einhaltung der unter dieser Randnummer dargelegten Voraussetzungen sichergestellt wird.(57)Zentral verwaltete Unionsmittel, die nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so muss dafür Sorge getragen werden, dass der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel nicht zu einer Überkompensation führt.3.2.1.4.Transparenz(58)Um negative Auswirkungen der Beihilfen dadurch zu verringern, dass Wettbewerber Zugang zu relevanten Informationen über geförderte Tätigkeiten erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen, dass Folgendes in der BeihilfentransparenzdatenbankÖffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank, verfügbar überhttps://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=en der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfewebsite veröffentlicht wird:a)der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und seiner Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu,b)Informationen über jede auf der Grundlage dieser Leitlinien gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR.Auf diese Anforderung kann auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin verzichtet werden, wenn dies den Wettbewerb in anschließenden Verfahren zur Beihilfegewährung untergraben würde, weil dann beispielsweise strategische Angebote abgegeben werden könnten.(59)Die Mitgliedstaaten müssen ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in diesem Abschnitt festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, auf einfache Weise Daten zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos über das Internet bereitzustellen. Die Öffentlichkeit muss uneingeschränkten Zugang zu der Website haben. Der Zugang zu der Website darf nicht von einer vorherigen Anmeldung als Nutzer abhängig gemacht werden.(60)Bei Beihilferegelungen in Form von Vergünstigungen bei Steuern oder steuerähnlichen Abgaben gelten die unter Randnummer 58 Buchstabe b dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:0,1-0,50,5-11-22-55-1010-3030-6060-100100-250250 und mehr.(61)Die unter Randnummer 58 Buchstabe b genannten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der SteuererklärungBesteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung. veröffentlicht werden. Im Falle rechtswidriger Beihilfen, die jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Genehmigungsbeschlusses der Kommission nachträglich veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des AEUV müssen die Informationen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe für eine Dauer von mindestens 10 Jahren zur Verfügung stehen.(62)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Links zu den unter Randnummer 59 genannten Beihilfewebsites.3.2.2.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(63)Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, allerdings nur soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.(64)Zur Anwendung dieser negativen Voraussetzung muss zunächst geprüft werden, inwiefern die in Rede stehende Beihilfe die Handelsbedingungen verzerrt. Da Beihilfemaßnahmen die Wettbewerbsposition der Beihilfeempfänger stärken, verfälschen sie naturgemäß den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen und wirken sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus — selbst wenn sie erforderlich, geeignet, angemessen und transparent sind.(65)Umweltbeihilfen werden naturgemäß häufig umweltfreundliche Produkte und Technologien gegenüber Alternativen, die die Umwelt stärker belasten, begünstigen; diese Auswirkung der Beihilfen wird jedoch in der Regel nicht als unangemessene Verfälschung des Wettbewerbs betrachtet, da damit ja ein Marktversagen behoben wird, das die Beihilfe erforderlich machte. Außerdem trägt die Förderung klimafreundlicher Produkte und Technologien zur Verwirklichung der Zielvorgaben des europäischen Klimagesetzes für 2030 und 2050 bei. Bei Umweltschutzmaßnahmen wird die Kommission deshalb insbesondere berücksichtigen, inwiefern Wettbewerber, die ebenfalls umweltfreundlich arbeiten, aber nicht durch Beihilfen unterstützt werden, von Wettbewerbsverfälschungen betroffen sind.(66)Nach Auffassung der Kommission verfälschen Beihilferegelungen, bei denen der Kreis der potenziellen Beihilfeempfänger weiter gefasst ist, den Wettbewerb wahrscheinlich weniger stark als eine auf eine begrenzte Zahl bestimmter Empfänger ausgerichtete Förderung. Dies gilt insbesondere, wenn die Maßnahme allen Wettbewerbern offensteht, die dieselbe Dienstleistung, dasselbe Produkt oder denselben Nutzen bereitstellen wollen.(67)Staatliche Beihilfen zur Förderung von Umwelt- und Energiezielen können unbeabsichtigt einer Belohnung der effizientesten, innovativsten Hersteller/Erzeuger durch den Markt entgegenwirken oder bei jenen mit der geringsten Effizienz Anreize für Verbesserungen, Umstrukturierungen oder den Marktaustritt mindern. Ferner können sie ineffiziente Markteintrittsschranken für effiziente oder innovative potenzielle Wettbewerber bewirken. Langfristig können solche Verzerrungen Innovation, Effizienz und die Einführung sauberer Technologien hemmen. Die Verzerrungen können besonders stark sein, wenn die Beihilfen für Vorhaben gewährt werden, die vorübergehend einen begrenzten Nutzen bringen, aber längerfristig sauberere Technologien wie jene, die zur Verwirklichung der mittel- und langfristigen Ziele des europäischen Klimagesetzes erforderlich sind, ausschließen. Dies kann z. B. bei der Förderung bestimmter Tätigkeiten, für die fossile Brennstoffe genutzt werden, der Fall sein, die zwar eine unmittelbare Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken, aber langfristig zu einer langsameren Emissionssenkung führen. Je geringer der zeitliche Abstand zwischen der geförderten Investition und dem relevanten Zieldatum ist, desto wahrscheinlicher ist es bei sonst gleichen Bedingungen, dass ihr vorübergehender Nutzen durch mögliche negative Anreize für sauberere Technologien aufgewogen wird. Die Kommission wird deshalb diese möglichen kurz- und langfristigen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel bei ihrer Prüfung berücksichtigen.(68)Beihilfen können auch durch Stärkung bzw. Wahrung erheblicher Marktmacht des Beihilfeempfängers den Wettbewerb verfälschen. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt eines potenziellen neuen Wettbewerbers blockiert wird. Dieser Aspekt ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Fördermaßnahme auf eine begrenzte Zahl bestimmter Empfänger ausgerichtet ist oder etablierte Unternehmen vor der Liberalisierung des Marktes Marktmacht erlangt haben, was z. B. auf Energiemärkten manchmal der Fall ist. Er ist auch bei Ausschreibungen auf entstehenden Märkten zu berücksichtigen, wenn das Risiko besteht, dass ein Teilnehmer mit einer starken Marktposition den Zuschlag bei den meisten Geboten erhält und verhindert, dass in erheblichem Maße neue Teilnehmer in den Markt eintreten.(69)Neben Verzerrungen auf den Produktmärkten können Beihilfen auch negative Auswirkungen auf den Handel und die Standortwahl haben. Diese Verzerrungen können über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinausgehen, wenn Unternehmen entweder grenzübergreifend miteinander im Wettbewerb stehen oder mehrere Standorte für Investitionen in Betracht ziehen. Beihilfen, die darauf abzielen, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder eine wirtschaftliche Tätigkeit aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen, können eine Verlagerung von Tätigkeiten oder Investitionen aus einer Region in eine andere bewirken, ohne dass damit ein konkreter ökologischer Nutzen verbunden wäre. Die Kommission wird deshalb prüfen, ob die Beihilfe eindeutig negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. So wird sie z. B. Umwelt- und Energiebeihilfen, die lediglich zu einer Verlagerung des Standorts der wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ohne dass sich dadurch der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.(70)Die Kommission genehmigt auf der Grundlage dieser Leitlinien Maßnahmen für eine Dauer von höchstens 10 Jahren. In einigen Fällen (siehe Randnummer 76) kann die Genehmigung auf eine kürzere Dauer begrenzt sein. Wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme über diese Höchstdauer hinaus verlängern möchte, kann er sie erneut anmelden. Somit könnten Beihilfen auf der Grundlage genehmigter Maßnahmen für eine Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses gewährt werden, mit dem die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.3.3.Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(71)Als letzten Schritt wird die Kommission die ermittelten negativen Auswirkungen der geplanten Beihilfemaßnahme auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gegen ihre positiven Auswirkungen auf den geförderten Wirtschaftszweig abwägen. Dabei wird sie den Beitrag der Maßnahme zu den Umwelt- und Energiezielen und insbesondere ihren Beitrag zum Übergang zu ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten und zur Erreichung der rechtsverbindlichen Zielvorgaben des europäischen Klimagesetzes und der Energie- und Klimaziele der Union für 2030 berücksichtigen.(72)Besonderes Augenmerk wird die Kommission bei dieser Abwägung auf Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 einschließlich des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher BeeinträchtigungenBei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde. oder andere vergleichbare Methoden legen. Zudem wird die Kommission im Rahmen der Prüfung der negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel etwaige negative externe Effekte der geförderten Tätigkeit — insbesondere solche, die die Verwirklichung der im Unionsrecht verankerten Klimaziele behindern können — berücksichtigen, wenn Marktineffizienzen hervorgerufen oder verstärkt werden und diese externen Effekte den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.Dies könnte auch der Fall sein, wenn die Beihilfe die Wirksamkeit der wirtschaftlichen Instrumente beeinträchtigt, die zur Internalisierung negativer externer Effekte eingeführt wurden (z. B. wenn sie durch das Emissionshandelssystem der Union oder ein ähnliches Instrument gesetzte Preissignale beeinträchtigt).(73)Die Kommission wird eine solche Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten, wenn die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen. Wenn die geplante Beihilfemaßnahme nicht in geeigneter und angemessener Weise einem genau ermittelten Marktversagen begegnet (z. B. weil der Nutzen lediglich vorübergehend ist, die Beihilfe aber langfristig den Wettbewerb verfälscht — siehe Randnummer 67), werden die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen. In solchen Fällen wird die Kommission wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass die geplante Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.(74)Maßnahmen, mit denen auch fossile Brennstoffe und insbesondere die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe direkt oder indirekt gefördert werden, dürften in der Regel keine positiven Auswirkungen auf die Umwelt haben, sondern gehen oft mit starken negativen Auswirkungen einher, da sie die negativen externen Umwelteffekte auf dem Markt verstärken können. Dasselbe gilt für Maßnahmen, in deren Rahmen neue Investitionen in Erdgas erfolgen, außer wenn nachgewiesen wird, dass keine Festlegung (Lock-in) eintritt.Dies kann z. B. anhand eines nationalen Dekarbonisierungsplans mit verbindlichen Zielen und/oder verbindlicher Verpflichtungen des Beihilfeempfängers, Dekarbonisierungstechnologien wie CCS/CCU einzusetzen oder Erdgas durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen oder die Anlage nach einem den Klimazielen der Union entsprechenden Zeitplan stillzulegen, nachgewiesen werden. Der Einsatz aller fossilen Brennstoffe einschließlich Erdgas muss deutlich verringert werden, damit die Klimaziele der Union für 2030 und 2050 erreicht werden können. Laut der Folgenabschätzung, die die Kommission für den Klimazielplan für 2030 vorgenommen hat, wird bis 2050 die unverminderte Nutzung von Erdgas mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar werden und diese Nutzung gegenüber 2015 um 66 bis 71 % verringert werden [müssen] (SWD(2020) 176 final). Daher wird die Abwägung bei solchen Maßnahmen in der Regel nicht zu einem positiven Ergebnis führen (siehe Kapitel 4).(75)Die Kommission wird die Merkmale von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Teilnahme von KMU und ggf. von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an Ausschreibungen vorgeschlagen werden, im Allgemeinen positiv bewerten, sofern die positiven Auswirkungen in Form der Sicherstellung von Teilnahme und Akzeptanz die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverfälschungen überwiegen.(76)Das Ergebnis der Gesamtabwägung kann bei bestimmten Gruppen von Beihilfen auch von folgenden Faktoren abhängen:a)der Vorgabe, dass eine Ex-post-Evaluierung durchgeführt wird (siehe Kapitel 5); in solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Beihilferegelungen (in der Regel auf höchstens vier Jahre) begrenzen und vorsehen, dass Verlängerungen der Beihilferegelungen neu angemeldet werden können;b)der Vorgabe, dass Unterstützungsvorhaben, die eine bestimmte Größe oder bestimmte Merkmale aufweisen, einzeln angemeldet werden müssen, falls keine Ausschreibung erfolgt;c)der Vorgabe, dass die Beihilfemaßnahmen befristet werden.4.GRUPPEN VON BEIHILFEN4.1.Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen, u. a. durch die Förderung von erneuerbaren Energien und von Energieeffizienz4.1.1.Begründung(77)Im Europäischen Klimagesetz hat die Union rechtsverbindliche und ehrgeizige Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 bzw. 2050 festgelegt. In der Verordnung (EU) 2018/1999 hat sie die energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030 festgelegt. In der Energieeffizienzrichtlinie folgten verbindliche Energieeffizienz-Ziele für 2030. Zur Verwirklichung dieser Unionsziele und der damit verbundenen nationalen Beiträge können staatliche Beihilfen erforderlich sein.4.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(78)Abschnitt 4.1 enthält die Vorschriften für die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Beihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energie oder synthetischer Kraftstoffe, die unter Einsatz erneuerbarer Energie erzeugt werden. Ferner beinhaltet der Abschnitt die Vereinbarkeitsvorschriften für Beihilfemaßnahmen zur Förderung eines breiten Spektrums an weiteren Technologien, die in erster Linie auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen abzielenAbgedeckt werden sowohl Brownfield- als auch Greenfield-Investments..4.1.2.1.Beihilfen für erneuerbare Energien(79)In diesem Abschnitt werden die Vorschriften für die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Förderung aller Arten von erneuerbaren Energien festgelegt.(80)Die Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen kann nur insoweit genehmigt werden, als die geförderten Brennstoffe den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen entsprechen, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den zugehörigen Durchführungsrechtsakten bzw. delegierten Rechtsakten festgelegt sind.(81)Beihilfen für die Energiegewinnung aus Abfall können auf der Grundlage dieses Abschnitts als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie sich auf Abfall beschränken, der unter die Definition des Begriffs erneuerbare Energiequellen fällt.(82)Beihilfen für die Erzeugung von erneuerbarem WasserstoffDies umfasst netzgebundene Elektrolyseure, die mit erneuerbaren Strom erzeugenden Wirtschaftsbeteiligten Vereinbarungen über den Bezug von erneuerbarem Strom geschlossen haben, welche die Voraussetzungen in der nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission erfüllen. können auf der Grundlage dieses Abschnitts geprüft werden.4.1.2.2.Sonstige Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen und Förderung der Energieeffizienz(83)Grundsätzlich sind alle Technologien, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, beihilfefähig, so unter anderem Beihilfen für die Erzeugung CO2-armer Energie oder synthetischer Kraftstoffe, die unter Einsatz CO2-armer Energie erzeugt werden, Energieeffizienzbeihilfen einschließlich hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, Beihilfen für CCS/CCU, Beihilfen für Laststeuerung und Energiespeicherung, soweit dies die Emissionen verringert, sowie Beihilfen zur Verringerung bzw. Vermeidung von Emissionen, die durch Industrieprozesse, einschließlich der Rohstoffverarbeitung, entstehen. Gegenstand dieses Abschnitts ist auch die Förderung des Abbaus von Treibhausgasen in der Umwelt. Maßnahmen, deren Hauptziel nicht in der Verringerung oder dem Abbau von Treibhausgasemissionen besteht, fallen nicht unter diesen Abschnitt. Trägt eine Maßnahme sowohl zur Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung bei, so wird die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage dieses Abschnitts oder auf der Grundlage des Abschnitts 4.5 geprüft, je nachdem, welches der beiden Ziele vorrangig ist.(84)Dieser Abschnitt bezieht sich auch auf gewidmete Infrastrukturvorhaben (u. a. für Wasserstoff, andere CO2-arme Gase und für die Speicherung/Nutzung von Kohlendioxid), die nicht unter die Definition des Begriffs Energieinfrastruktur fallen, sowie auf Vorhaben, die gewidmete Infrastruktur oder Energieinfrastruktur oder beides umfassen und entweder mit Erzeugung oder mit Verbrauch/Nutzung verbunden sind.(85)Dieser Abschnitt erstreckt sich auch auf Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU für KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die auf die Verbesserung der Energieeffizienz abzielende Maßnahmen anbieten, soweit die genannten Beihilfen Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Industrietätigkeiten erleichtern.(86)Beihilfen für die Energiegewinnung aus Abfall können auf der Grundlage dieses Abschnitts für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie sich auf Abfall beschränken, der für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, welche unter die Definition des Begriffs hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung fallen.(87)Beihilfen für die Erzeugung von CO2-armem Wasserstoff können auf der Grundlage dieses Abschnitts geprüft werden.(88)Auch Beihilfen zur Förderung der Elektrifizierung durch Einsatz von erneuerbarem Strom und/oder CO2-armem Strom können auf der Grundlage dieses Abschnitts geprüft werden, einschließlich Beihilfen für Heizung und Industrieprozesse.4.1.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.1.3.1.Erforderlichkeit der Beihilfe(89)Die Randnummern 34 bis 37 gelten nicht für Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen. Der Mitgliedstaat muss ermitteln, welche politischen Maßnahmen es bereits zur Verringerung von Treibhausgasemissionen gibt. Durch das EHS der Union und diesbezüglichen Strategien und Maßnahmen werden die Kosten von Treibhausgasemissionen zwar zum Teil, aber möglicherweise noch nicht vollständig internalisiert.(90)Der Mitgliedstaat sollte, wie unter Randnummer 38 verlangt, nachweisen, dass für die geplanten Tätigkeiten Beihilfen erforderlich sind, wobei das kontrafaktische SzenarioDas kontrafaktische Szenario ist die Tätigkeit, die der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe ausgeübt hätte. Im Bereich der Dekarbonisierung kann es sich dabei in bestimmten Fällen um eine Investition in eine weniger umweltfreundliche Alternative handeln. In anderen Fällen kann das kontrafaktische Szenario darin bestehen, dass überhaupt keine Investition getätigt wird oder dass eine Investition erst später erfolgt, es kann aber beispielsweise Betriebsentscheidungen umfassen, die einen geringeren Nutzen für die Umwelt hätten, wie die Fortsetzung des Betriebs bestehender Anlagen vor Ort und/oder den Erwerb von Energie. sowie die relevanten Kosten und Einnahmen, einschließlich derjenigen, die mit dem EHS und den nach Randnummer 89 ermittelten Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind. Besteht erhebliche Unsicherheit hinsichtlich künftiger Marktentwicklungen in Bezug auf einen Großteil des Geschäftsszenarios (wie es beispielsweise bei Investitionen in erneuerbare Energien, bei denen die Stromeinnahmen nicht an die Inputkosten gekoppelt sind, der Fall sein kann), so kann eine Unterstützung in Form einer bestimmten garantierten Vergütung zur Begrenzung des mit negativen Szenarien verbundenen Risikos unter Umständen als notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass die private Investition getätigt wird. Zur Gewährleistung der Angemessenheit können in solchen Fällen Beschränkungen der Rentabilität und/oder Rückforderungen im Zusammenhang mit möglichen positiven Szenarien erforderlich sein.(91)Weist der Mitgliedstaat gemäß Randnummer 90 nach, dass eine Beihilfe erforderlich ist, geht die Kommission, wenn ihr keine gegenteiligen Beweise vorliegen, davon aus, dass ein gewisses Marktversagen verbleibt, das mithilfe von Beihilfen zur Förderung der Dekarbonisierung behoben werden kann.(92)Bei Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren muss der Mitgliedstaat bestätigen, dass er seine Analyse der relevanten Kosten und Einnahmen mindestens alle drei Jahre bzw. bei Beihilferegelungen, bei denen seltener Beihilfen gewährt werden, jeweils vor der Gewährung von Beihilfen aktualisiert, um sicherzustellen, dass für die einzelnen Gruppen potenzieller Empfänger nach wie vor Beihilfen erforderlich sind. Sind für eine Gruppe von Beihilfeempfängern keine Beihilfen mehr erforderlich, so sollte die jeweilige Gruppe gestrichen werden, bevor weitere Beihilfen gewährt werden.Dies berührt nicht den Anspruch auf Beihilfen, die (z. B. im Rahmen eines 10-Jahres-Vertrags) bereits bewilligt wurden.4.1.3.2.Geeignetheit(93)Abschnitt 3.2.1.2 gilt nicht für Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen. Die Kommission geht davon aus, dass staatliche Beihilfen, sofern alle anderen Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind, grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele darstellen können, da andere politische Instrumente normalerweise nicht ausreichen, um diese Ziele zu erreichen. Angesichts des Umfangs und der Dringlichkeit der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung können verschiedene Instrumente, einschließlich direkter Zuschüsse, eingesetzt werden.(94)Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen nach Randnummer 85 dürfen ausschließlich in einer der folgenden Formen gewährt werden:a)in Form eines Darlehens oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags,b)in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z. B. Factoring oder Forfaitierung).4.1.3.3.Beihilfefähigkeit(95)Dekarbonisierungsmaßnahmen, die auf bestimmte Tätigkeiten ausgerichtet sind, welche mit anderen, nicht subventionierten Tätigkeiten im Wettbewerb stehen, dürften zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen als Maßnahmen, die allen miteinander im Wettbewerb stehenden Tätigkeiten offenstehen. Daher sollte der Mitgliedstaat Maßnahmen begründen, die sich nicht auf alle miteinander im Wettbewerb stehenden Technologien und Vorhaben erstrecken — beispielsweise auf alle sich auf den Strommarkt beziehenden Vorhaben oder auf alle Unternehmen, die substituierbare Produkte herstellen und technisch in der Lage sind, wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen.Die Kommission wird im Allgemeinen nicht verlangen, dass Maßnahmen grenzübergreifend geöffnet werden, obwohl dies dazu beitragen kann, wettbewerbsrechtliche Bedenken zu mindern. Diese Begründung sollte auf objektiven Erwägungen beruhen, die z. B. die Wirksamkeit oder die Kosten oder andere relevante Umständen betreffen. Eine solche Begründung kann sich gegebenenfalls auf Nachweise stützen, die im Rahmen der in Abschnitt 4.1.3.4 genannten öffentlichen Konsultation eingegangen sind.(96)Die Kommission wird die gegebene Begründung prüfen und beispielsweise davon ausgehen, dass eine stärkere Begrenzung der Beihilfefähigkeit den Wettbewerb nicht übermäßig verzerrt, wenna)eine Maßnahme auf ein im Unionsrecht verankertes sektor- oder technologiespezifisches ZielWie etwa gegebenenfalls für erneuerbaren Wasserstoff. ausgerichtet ist, wie etwa eine Beihilferegelung im Bereich erneuerbare Energien oder EnergieeffizienzIn einem solchen Fall sollte die Beihilfefähigkeit nur im Einklang mit den einschlägigen Begriffsbestimmungen begrenzt werden, die möglicherweise in den sektoralen Rechtsvorschriften enthalten sind. So sollte beispielsweise eine Beihilferegelung, die auf die Erfüllung des Kernziels der Union für erneuerbare Energien abzielt, allen Technologien offenstehen, die der Definition des Begriffs erneuerbare Energiequellen in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 8) entsprechen, während eine Beihilferegelung, die auf die Erfüllung eines Teilziels der Union ausgerichtet ist, allen Technologien offenstehen sollte, die zur Erfüllung des jeweiligen Teilziels beitragen können. Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich ihrer Fördermaßnahmen jedoch auch auf der Grundlage anderer objektiver Kriterien wie der unter den Randnummern 96 Buchstaben b bis g aufgeführten Kriterien weiter einschränken — so auch auf bestimmte Arten erneuerbarer Energiequellen.;b)eine Maßnahme speziell auf die Förderung von Demonstrationsvorhaben abzielt;c)eine Maßnahme nicht nur auf die Dekarbonisierung, sondern auch auf die Luftqualität oder andere Arten der Umweltverschmutzung ausgerichtet ist;d)ein Mitgliedstaat Gründe für seine Annahme darlegt, dass beihilfefähige Wirtschaftszweige oder innovative Technologien das Potenzial haben, längerfristig einen wichtigen und kosteneffizienten Beitrag zum Umweltschutz und zu einer umfassenden Dekarbonisierung zu leisten;e)eine Maßnahme notwendig ist, um die Diversifizierung zu erreichen, die erforderlich ist, um eine Verschärfung von Problemen im Zusammenhang mit der Netzstabilität zu vermeiden;Im Falle von Regionalbeihilfen sollte der Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 nachweisen, dass Systemdienstleistungen und Redispatch-Vorschriften ggf. eine effiziente Teilnahme von erneuerbarer Energie, Speicherung und Laststeuerung erlauben und standort- und technologiespezifische Entscheidungen, die die Netzstabilität begünstigen, honorieren. Stellt der Mitgliedstaat ein örtlich begrenztes Problem für die Versorgungssicherheit fest, das mittelfristig (d. h. innerhalb von 5-10 Jahren) nicht durch Verbesserungen der Marktgestaltung oder durch einen ausreichenden Netzausbau gelöst werden kann, sollte eine Maßnahme zur Behebung dieses Problems nach Abschnitt 4.8 konzipiert und geprüft werden.f)davon ausgegangen werden kann, dass ein selektiverer Ansatz zu niedrigeren Umweltschutzkosten führt (zum Beispiel durch verringerte Systemintegrationskosten infolge einer Diversifizierung, auch zwischen erneuerbaren Energien, was auch Laststeuerung und/oder Speicherung beinhalten könnte) und/oder den Wettbewerb nicht so stark verzerrt;g)ein Vorhaben im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines großen integrierten grenzüberschreitenden Vorhabens zu werden, das von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam konzipiert wurde und im gemeinsamen Interesse der Union einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten soll, und im Rahmen des Vorhabens entweder eine innovative Technologie angewendet wird, die sich aus einer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Tätigkeit (FuEuI-Tätigkeit) des Beihilfeempfängers — oder einer anderen Einrichtung, sofern der Beihilfeempfänger die Rechte zur Nutzung der Ergebnisse der FuEuI-Tätigkeit erwirbt — ergibt, oder aber der Beihilfeempfänger mit dem Vorhaben zu den frühen Anwendern einer innovativen Technologie in seinem Wirtschaftszweig zählt.(97)Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften für die Beihilfefähigkeit und alle damit verbundenen Vorschriften regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die für eine stärkere Begrenzung der Beihilfefähigkeit gegebene Begründung während der Laufzeit der jeweiligen Beihilferegelung stichhaltig bleibt, d. h., dass etwaige Begrenzungen der Beihilfefähigkeit auch dann noch gerechtfertigt sind, wenn neue Technologien oder Ansätze entwickelt werden oder weitere Daten verfügbar werden.4.1.3.4.Öffentliche Konsultation(98)Abschnitt 4.1.3.4 gilt ab dem 1. Juli 2023.(99)Vor der Anmeldung von Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — öffentliche Konsultationen zur Angemessenheit und zu den Auswirkungen der nach diesem Abschnitt anzumeldenden Maßnahmen auf den Wettbewerb durchführen. Die Konsultationspflicht gilt nicht für Änderungen bereits genehmigter Maßnahmen, die Anwendungsbereich und Beihilfefähigkeit unberührt lassen und die Laufzeit nicht um mehr als 10 Jahre über die Bekanntgabe des ursprünglichen Kommissionsbeschlusses, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, hinaus verlängern, und sie gilt auch nicht für die unter Randnummer 100 genannten Fälle. Um festzustellen, ob eine Maßnahme nach den Kriterien dieser Leitlinien gerechtfertigt ist, muss folgende öffentliche Konsultation durchgeführt werdenDie Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf diese Anforderungen auf bestehende nationale Konsultationsverfahren stützen. Sofern die Konsultation die in diesen Leitlinien aufgeführten Punkte abdeckt und so lange läuft wie erforderlich, ist keine gesonderte Konsultation erforderlich. Auch in den unter Randnummer 96 Buchstabe g genannten Fällen ist eine gesonderte Konsultation unter Umständen nicht erforderlich.:a)bei Maßnahmen, bei denen der geschätzte durchschnittliche Beihilfebetrag 150 Mio. EUR pro Jahr oder mehr beträgt, eine öffentliche Konsultation, die mindestens sechs Wochen läuft und folgende Aspekte umfasst:i)Beihilfefähigkeit,ii)Methode und Schätzung der Subvention pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-ÄquivalentenEin CO2-Äquivalent (CO2-Äq) ist eine metrische Maßeinheit, die verwendet wird, um Emissionen von verschiedenen Arten von Treibhausgasen auf der Grundlage ihres Treibhauspotenzials zu vergleichen; dazu werden die Mengen anderer Gase in den äquivalenten Wert für Kohlendioxid mit dem gleichen Treibhauspotenzial umgerechnet. (pro Vorhaben oder Referenzvorhaben),iii)vorgesehene Nutzung und vorgesehener Umfang von Ausschreibungen sowie etwaige vorgesehene Ausnahmen,iv)wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der BeihilfenZum Beispiel der Zeitraum zwischen der Ausschreibung und dem Ende der Frist für den Abschluss des Vorhabens, Vorschriften für Gebote/Angebote, Preisregeln., auch im Hinblick auf die Ermöglichung von Wettbewerb zwischen verschiedenen Arten von BeihilfeempfängernWenn es beispielsweise unterschiedliche Vertragslaufzeiten, unterschiedliche Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kapazität/Leistung verschiedener Technologien oder unterschiedliche Methoden für die Berechnung oder Auszahlung von Subventionen gibt.,v)die wichtigsten Annahmen, auf die sich die Quantifizierung stützt, anhand deren Anreizeffekt, Erforderlichkeit und Angemessenheit nachgewiesen werden,vi)falls neue Investitionen in Stromerzeugung oder Industrieproduktion auf Erdgasbasis gefördert werden können: geplante Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Klimazielen der Union (siehe Randnummer 129),b)bei Maßnahmen, bei denen sich der geschätzte durchschnittliche Beihilfebetrag auf weniger als 150 Mio. EUR pro Jahr beläuft, eine öffentliche Konsultation, die sich über mindestens vier Wochen erstreckt und folgende Aspekte umfasst:i)Beihilfefähigkeit,ii)vorgesehene Nutzung und vorgesehener Umfang von Ausschreibungen sowie etwaige vorgesehene Ausnahmen,iii)falls neue Investitionen in Stromerzeugung oder Industrieproduktion auf Erdgasbasis gefördert werden können: geplante Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Klimazielen der Union (siehe Randnummer 129).(100)Bei Maßnahmen nach Randnummer 99 Buchstabe b ist keine öffentliche Konsultation erforderlich, sofern eine Ausschreibung durchgeführt wird und im Rahmen der Maßnahme keine Investitionen in die Energieerzeugung, Produktion oder sonstige Tätigkeiten auf Basis fossiler Brennstoffe gefördert werden.(101)Fragebogen für Konsultationen müssen auf eine öffentliche Website gestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen eine Auswertung der Konsultation veröffentlichen, in der sie die eingegangenen Beiträge zusammenfassen und darauf eingehen. Dabei sollten sie auch darlegen, wie etwaige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb durch den Anwendungsbereich der geplanten Maßnahme oder die in ihrem Rahmen geltende Beihilfefähigkeit minimiert wurden. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anmeldung von Beihilfemaßnahmen nach dem vorliegenden Abschnitt einen Link zu ihrer Auswertung der Konsultation bereitstellen.(102)In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission alternative Konsultationsverfahren akzeptieren, sofern die Standpunkte der Beteiligten bei der (weiteren) Durchführung der Beihilfe berücksichtigt werden. In solchen Fällen müssen die alternativen Verfahren möglicherweise mit Abhilfemaßnahmen kombiniert werden, um etwaige verzerrende Auswirkungen der Maßnahme zu minimieren.4.1.3.5.Angemessenheit(103)Beihilfen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten in der Regel im Wege einer Ausschreibung nach den Randnummern 49 und 50 gewährt werden, damit die Ziele der MaßnahmeZum Beispiel die Erreichung der Dekarbonisierungsziele des Mitgliedstaats. in angemessener Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel erreicht werden können. Die Mittelausstattung bzw. das Volumen der Ausschreibung ist eine wirksame Beschränkung, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann; die erwartete Zahl der Bieter ist groß genug, um wirksamen Wettbewerb sicherzustellen, und die Ausgestaltung von Ausschreibungen, bei denen das Ausschreibungsvolumen während der Durchführung einer Regelung nicht erreicht wurde, wird korrigiert, um bei den folgenden Ausschreibungen oder, falls dies nicht gelingt, so bald wie möglich einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.Eine solche wirksame Beschränkung kann durch eine Reihe einander ergänzender Maßnahmen erreicht werden, so etwa Maßnahmen zur Abschwächung etwaiger Beschränkungen auf der Angebotsseite, Anpassung des Volumens an das voraussichtlich verfügbare Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt und/oder Änderung weiterer Merkmale der Ausgestaltung der Ausschreibung (z. B. Teilnahmekriterien); damit soll die Zielsetzung der Maßnahme (z. B. die Dekarbonisierungsziele des Mitgliedstaats) in angemessener Weise bei gleichzeitiger Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel erreicht werden. Bei Wahrung der Angemessenheit und des wettbewerblichen Charakters können die Mitgliedstaaten auch berechtigte Erwartungen von Investoren berücksichtigen.(104)Ausschreibungen sollten grundsätzlich allen beihilfefähigen Unternehmen offenstehen, um eine kosteneffiziente Beihilfegewährung zu ermöglichen und Verzerrungen des Wettbewerbs möglichst gering zu halten. Ausschreibungen können jedoch auf eine oder mehrere spezifische Gruppen von Beihilfeempfängern beschränkt werden, wenn Nachweise, einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erhaltenen Nachweise, vorgelegt werden, aus denen sich beispielsweise ergibt, dassa)eine einzige Ausschreibung, die allen beihilfefähigen Unternehmen offensteht, zu einem suboptimalen Ergebnis führen bzw. die Erreichung der Ziele der Maßnahme nicht ermöglichen würde; diese Begründung kann sich auf die unter Randnummer 96 genannten Kriterien beziehen;b)sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen beihilfefähiger Unternehmen voraussichtlich machen werden, erheblich unterscheidet (in der Regel wäre dies der Fall, wenn sich die Höhe der erwarteten Gebote — ermittelt auf der Grundlage der nach Randnummer 90 erforderlichen Analyse — um mehr als 10 % voneinander unterscheidet); in diesem Fall können getrennte Ausschreibungen durchgeführt werden, bei denen jeweils Gruppen beihilfefähiger Unternehmen mit vergleichbaren Kosten miteinander konkurrieren.(105)Stützt sich ein Mitgliedstaat bei einer Regelung mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren auf die Ausnahmen nach Randnummer 104 Buchstabe b, so sollte im Rahmen der nach Randnummer 92 verlangten Analyse auch geprüft werden, ob die jeweiligen Ausnahmen noch geltend gemacht werden können. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bestätigen, dass solche Beihilferegelungen im Laufe der Zeit angepasst werden, um sicherzustellen, dass Technologien, bei denen sich die Höhe der Gebote voraussichtlich um nicht mehr als 10 % voneinander unterscheidet, Gegenstand ein und derselben Ausschreibung sind. Ebenso kann der Mitgliedstaat beschließen, separate Ausschreibungen durchzuführen, wenn die aktualisierte Analyse nach Randnummer 92 zeigt, dass die Kosten sich so stark auseinanderentwickelt haben, dass sich die Höhe der Gebote um mehr als 10 % unterscheidet.(106)Ergibt sich aus der nach Randnummer 90 erforderlichen Analyse, dass sich die Höhe der Gebote, die verschiedene Gruppen beihilfefähiger Unternehmen voraussichtlich machen werden, in erheblichem Maße unterscheiden kann, so sollten die Mitgliedstaaten der Gefahr einer Überkompensation preisgünstigerer Technologien Rechnung tragen. Auch die Kommission wird dies bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Gegebenenfalls können Gebotsobergrenzen erforderlich sein, um das Höchstgebot einzelner Bieter in bestimmten Gruppen zu begrenzen. Etwaige Gebotsobergrenzen sollten unter Bezugnahme auf die Quantifizierung für die unter den Randnummern 51, 52 und 53 genannten Referenzvorhaben begründet werden.(107)Ausnahmen von der Verpflichtung, die Beihilfen auf der Grundlage einer Ausschreibung zu gewähren und ihre Höhe im Wege einer Ausschreibung zu bestimmen, können gerechtfertigt sein, wenn Nachweise, einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangten Nachweise, dafür vorgelegt werden, dass einer der folgenden Umstände vorliegt:a)Das potenzielle Angebot oder die Zahl potenzieller Bieter reicht nicht aus, um Wettbewerb zu gewährleisten; in diesem Fall muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass es nicht möglich ist, den Wettbewerb durch Verringerung der Mittelausstattung bzw. durch Erleichterung der Teilnahme an der Ausschreibung (z. B. durch Ermittlung zusätzlicher Flächen für die Erschließung oder durch Anpassung der Vorauswahlanforderungen) zu stärken.b)Bei den Beihilfeempfängern handelt es sich um kleine Vorhaben im Sinne folgender Begriffsbestimmung:i)bei Vorhaben im Bereich der Stromerzeugung oder -speicherung: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW,ii)bei Vorhaben im Bereich des Stromverbrauchs: Vorhaben mit einer Höchstabnahme von bis zu 1 MW,iii)bei Vorhaben im Bereich von Wärme- und Gaserzeugungstechnologien: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder einer gleichwertigen Kapazität,iv)bei Vorhaben, die zu 100 % KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zuzurechnen sind: Vorhaben mit einer installierten Kapazität oder einer Höchstabnahme von bis zu 6 MW,v)bei Vorhaben, die zu 100 % kleinen und Kleinstunternehmen oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zuzurechnen sind und ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW,vi)bei Energieeffizienzmaßnahmen ohne Energieerzeugung zugunsten von KMU: Vorhaben, bei denen die Beihilfeempfänger weniger als 300000 EUR pro Vorhaben erhalten.c)Die Einzelvorhaben erfüllen die beiden folgenden Voraussetzungen:i)Das Vorhaben wurde im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt, um Teil eines großen integrierten grenzüberschreitenden Vorhabens zu werden, das von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam konzipiert wurde und im gemeinsamen Interesse der Union einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leisten soll.ii)Im Rahmen des Vorhabens wird entweder eine innovative Technologie angewendet, die sich aus einer FuEuI-Tätigkeit des Beihilfeempfängers — oder einer anderen Einrichtung, sofern der Beihilfeempfänger die Rechte zur Nutzung der Ergebnisse der FuEuI-Tätigkeit erwirbt — ergibt, oder aber der Beihilfeempfänger zählt mit dem Vorhaben zu den frühen Anwendern einer innovativen Technologie in seinem Wirtschaftszweig.(108)Die Mitgliedstaaten können auch wettbewerbsorientierte Zertifikateregelungen oder Lieferantenverpflichtungsregelungen anwenden, um den Beihilfebetrag festzulegen und die Beihilfe zu gewähren, soferna)die Nachfrage im Rahmen der Regelung geringer angesetzt wird als das potenzielle Angebot;b)der Buyout- bzw. Strafpreis, den ein Verbraucher/Lieferant, der nicht die erforderliche Anzahl von Zertifikaten gekauft hat, entrichten muss (also der Preis, der dem den Beihilfeempfängern gezahlten Höchstbetrag entspricht), auf einem ausreichend hohen Niveau festgesetzt ist, um einen Anreiz für die Einhaltung der Verpflichtung zu bieten. Um zu vermeiden, dass ein übermäßig hohes Niveau zu einer Überkompensation führt, sollte der Strafpreis jedoch auf der unter den Randnummern 51, 52 und 53 genannten Quantifizierung basieren;c)die Mitgliedstaaten bei Regelungen, die eine Förderung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen vorsehen, die Informationen über bereits gewährte Förderung, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten sind, berücksichtigen müssen, um eine Überkompensation zu vermeiden.(109)Die Mitgliedstaaten können auch auf die Dekarbonisierung oder Energieeffizienz abzielende Beihilferegelungen konzipieren, bei denen die Förderung in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben, etwa Abgaben zur Finanzierung umweltpolitischer Ziele, gewährt wird. Eine Ausschreibung ist für solche Regelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Solche Beihilfen müssen jedoch grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden. Der anmeldende Mitgliedstaat muss einen Mechanismus für eine jährliche Überwachung einrichten, um zu überprüfen, dass die Beihilfe weiterhin erforderlich ist. Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben, die die wesentlichen Kosten der Bereitstellung von Energie oder von damit verbundenen Dienstleistungen widerspiegeln. So sind beispielsweise Ermäßigungen von Netzentgelten oder Entgelten zur Finanzierung von Kapazitätsmechanismen vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen.(110)Werden die laufenden Betriebskosten durch eine Steuerermäßigung oder durch die Ermäßigung einer steuerähnlichen Abgabe gesenkt, so darf der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Kosten des umweltfreundlichen Vorhabens bzw. der umweltfreundlichen Tätigkeit und dem weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario nicht übersteigen. Kann das umweltfreundlichere Vorhaben oder die umweltfreundlichere Tätigkeit zu Kosteneinsparungen oder zusätzlichen Einnahmen führen, so müssen diese bei der Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe berücksichtigt werden.(111)Bei der Ausgestaltung von Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten die Informationen über bereits gewährte Förderung berücksichtigen, die in der Dokumentation zum Massenbilanzsystem nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten sind.(112)Werden im Rahmen von Beihilfemaßnahmen Konzessionen oder sonstige Vorteile — wie etwa das Recht zur Nutzung von Boden, Meeresgrund oder Flüssen oder das Recht auf eine Infrastrukturanbindung — gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Konzessionen auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, die mit den Zielen der jeweiligen Maßnahme in Zusammenhang stehen, vergeben werden (siehe Randnummer 50).(113)Wird eine Beihilfe in Form eines vorrangigen Darlehens für den Anbieter von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags gewährt, so sollte bei den Darlehensinstrumenten eine erhebliche Koinvestitionsrate seitens gewerblicher Fremdkapitalgeber gewährleistet sein. Es wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist, wenn die Koinvestitionsrate 30 % des Werts des zugrunde liegenden Energieleistungsvertragsportfolios des Anbieters oder mehr ausmacht. Die vom Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz geleistete Tilgung muss mindestens dem Nennwert des Darlehens entsprechen. Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so darf die staatliche Garantie 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Darlehens nicht übersteigen, und Verluste müssen vom Kreditinstitut und vom Staat anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen werden. Der von der Garantie abgedeckte Betrag muss anteilig sinken, damit die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Darlehens deckt. Die Laufzeit des staatlichen Darlehens bzw. der staatlichen Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz darf höchstens 10 Jahre betragen.4.1.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(114)Mit Ausnahme der Randnummer 70 gelten die Abschnitte 3.2.2 und 3.3 nicht für Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen.(115)Diese Randnummer gilt ab dem 1. Juli 2023. Die Subvention pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-Äquivalenten muss für jedes Vorhaben oder, im Falle von Beihilferegelungen, für jedes Referenzvorhaben geschätzt werden, und es sind die bei der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen und Methoden anzugeben. Soweit möglich sollten bei dieser Schätzung die Nettoemissionen aus der Tätigkeit unter Berücksichtigung der erzeugten oder verminderten Lebenszyklusemissionen bestimmt werden. Ferner sollten kurz- und langfristige Wechselwirkungen mit anderen einschlägigen Strategien oder Maßnahmen, unter anderem mit dem EHS der Union, berücksichtigt werden. Um einen Vergleich der Kosten verschiedener Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sollte die Methode grundsätzlich für alle von einem Mitgliedstaat geförderten Maßnahmen ähnlich sein.Die für den EU-Innovationsfonds verwendeten Grundsätze für die Berechnung der Verringerung der Treibhausgasemissionen, die unter folgender Internetadresse abrufbar sind, bieten einen nützlichen Anhaltspunkt: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/innovfund/wp-call/2021/call-annex_c_innovfund-lsc-2021_en.pdf. In Fällen, in denen Strom als Input verwendet wird, muss die verwendete Methode jedoch den Emissionen aus der Erzeugung dieses Stroms Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Subvention pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-Äquivalenten bei ihren Beihilfemaßnahmen als Auswahlkriterium verwenden, sind dazu aber nicht verpflichtet.(116)Damit mit der Dekarbonisierung positive Auswirkungen auf die Umwelt erzielt werden, darf die Beihilfe nicht nur zur Verlagerung der Emissionen von einem Wirtschaftszweig auf einen anderen führen, sondern muss insgesamt eine Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken.(117)Um die Gefahr von Mehrfachsubventionen zu vermeiden und die Überprüfung der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, müssen Beihilfen für die Dekarbonisierung von Industrietätigkeiten die Verringerung der direkt aus der jeweiligen Industrietätigkeit resultierenden Emissionen ermöglichen. Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Industrietätigkeiten müssen die Energieeffizienz der Tätigkeiten der Beihilfeempfänger verbessern.(118)Abweichend von der im letzten Satz der Randnummer 117 dargelegten Anforderung können Verbesserungen der Energieeffizienz von Industrietätigkeiten durch Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen gefördert werden.(119)Werden Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, so müssen staatliche Beihilfen grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.(120)Um zu vermeiden, dass Mittel Vorhaben zugewiesen werden, die nicht durchgeführt werden, was den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern könnte, müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die geförderten Vorhaben tatsächlich durchgeführt werden; zu diesem Zweck könnten sie z. B. klare Fristen für den Abschluss der Vorhaben festlegen, die Durchführbarkeit der Vorhaben im Rahmen der Vorauswahl für die Beihilfegewährung prüfen, von den Teilnehmern Sicherheiten verlangen oder die Durchführung und die Baufortschritte der Vorhaben überwachen. Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Vorauswahlanforderungen für Vorhaben, die von KMU oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften entwickelt werden und ihnen zu 100 % zuzurechnen sind, jedoch mehr Flexibilität zugestehen, um Hindernisse, die der Teilnahme von KMU bzw. Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften entgegenstehen, abzubauen.Darüber hinaus wird die Kommission, wie unter Randnummer 75 festgestellt, andere von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Merkmale zur Erleichterung der Teilnahme von KMU und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an Ausschreibungen in der Regel positiv bewerten, sofern die positiven Auswirkungen in Form der Sicherstellung von Teilnahme und Akzeptanz die möglichen negativen Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen überwiegen.(121)Beihilfen für die Dekarbonisierung können zahlreiche Formen annehmen, darunter vorab gewährte Zuschüsse und Verträge für laufende Beihilfezahlungen wie etwa Differenzverträge.Ein Differenzvertrag verleiht dem Begünstigten Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen einem festen Ausübungspreis und einem Referenzpreis — z. B. einem Marktpreis pro Produktionseinheit. Differenzverträge wurden in den letzten Jahren bei Stromerzeugungsmaßnahmen verwendet, könnten aber auch einen mit dem EHS verknüpften Referenzpreis beinhalten — d. h. CO2-Differenzverträge. Solche CO2-Differenzverträge können ein nützliches Instrument sein, um bahnbrechende Technologien auf den Markt zu bringen, die für die Verwirklichung der Dekarbonisierung der Industrie unter Umständen erforderlich sein können. Differenzverträge können auch Rückzahlungen der Begünstigten an Steuerzahler oder Verbraucher für Zeiträume vorsehen, in denen der Referenzpreis über dem Ausübungspreis liegt. Beihilfen, die hauptsächlich mit dem Betrieb und nicht mit Investitionen verbundene Kosten decken, sollten nur dann gewährt werden, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass dies umweltfreundlichere Betriebsentscheidungen bewirkt.(122)Werden Beihilfen in erster Linie zur Deckung kurzfristiger Kosten benötigt, die variabel sein können, wie etwa Kosten für Biomasse-Brennstoffe oder Strominputkosten, und über Zeiträume von mehr als einem Jahr ausgezahlt, so sollten die Mitgliedstaaten bestätigen, dass die dem Beihilfebetrag zugrunde liegenden Produktionskosten überwacht werden und der Beihilfebetrag mindestens einmal pro Jahr aktualisiert wird.(123)Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass eine übermäßige Verzerrung des effizienten Funktionierens des Marktes verhindert wird und insbesondere wirksame Betriebsanreize und Preissignale erhalten bleiben. Beispielsweise sollten die Beihilfeempfänger weiterhin Preisschwankungen und Marktrisiken ausgesetzt sein, es sei denn, dies steht der Verwirklichung des Ziels der Beihilfe entgegen. Insbesondere sollten die Beihilfeempfänger keinen Anreiz erhalten, ihre Produktion unterhalb ihrer Grenzkosten anzubieten, und sie dürfen in Zeiten, in denen der Marktwert ihrer Produktion negativ ist, keine Beihilfe dafür erhalten.Kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms können im Einklang mit der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine direkte Preisstützung erhalten, die die vollen Betriebskosten deckt und ihre Betreiber nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Anlagen gelten als kleine Anlagen, wenn ihre Kapazität unter dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Schwellenwert liegt.(124)Die Kommission wird eine Einzelfallprüfung für Maßnahmen durchführen, die gewidmete Infrastrukturvorhaben betreffen. Bei ihrer Prüfung wird die Kommission unter anderem Folgendes berücksichtigen: die Größe der Infrastruktur im Verhältnis zum relevanten Markt, die Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit zusätzlicher marktbasierter Investitionen, das Maß, in dem die Infrastruktur zunächst für einen einzelnen Nutzer oder eine einzelne Nutzergruppe bestimmt ist, und die Frage, ob ein plausibler Plan oder eine feste Zusage zur Anbindung an ein größeres Netz besteht, die Dauer etwaiger Ausnahmen oder Freistellungen von der Anwendung von Binnenmarktvorschriften, die Struktur des relevanten Marktes sowie die Stellung der Beihilfeempfänger auf dem relevanten Markt.(125)Bindet die Infrastruktur zunächst beispielsweise nur eine begrenzte Anzahl von Nutzern an, so kann die verzerrende Wirkung auf der Grundlage der folgenden Kriterien abgemildert werden, wenn die Infrastruktur Teil eines Plans zur Entwicklung eines größeren Unionsnetzes ist:a)Die Rechnungslegung für die Infrastruktur sollte von der Rechnungslegung für alle anderen Tätigkeiten getrennt erfolgen, und die Kosten für den Zugang zur Infrastruktur und die Nutzung der Infrastruktur sollten transparent sein.b)Die Beihilfe sollte von Zusagen abhängig gemacht werden, die InfrastrukturDies bezieht sich auf die unter Randnummer 19 Ziffer 36 aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen. Dritten zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich zu machen (einschließlich öffentlicher Aufforderungen zur Beantragung eines Anschlusses zu gleichwertigen Bedingungen), es sei denn, dies steht der Verwirklichung des Ziels der Beihilfe entgegen.c)Der Vorteil, den die Beihilfeempfänger bis zu einer solchen umfassenderen Entwicklung genießen, muss möglicherweise ausgeglichen werden, beispielsweise durch einen Beitrag zum weiteren Ausbau des Netzes.d)Der Vorteil, den die Nutzer, für die die Infrastruktur bestimmt ist, genießen, muss möglicherweise begrenzt und/oder mit anderen Akteuren geteilt werden.(126)Um das Ziel der Maßnahme bzw. andere Umweltschutzziele der Union nicht zu untergraben, dürfen keine Anreize für die Erzeugung von Energie geschaffen werden, die weniger umweltschädliche Energieformen verdrängen würde. Wird beispielsweise eine nicht auf erneuerbaren Energiequellen basierende Kraft-Wärme-Kopplung oder wird die Energieerzeugung aus Biomasse gefördert, so dürfen nach Möglichkeit keine Anreize geschaffen werden, Strom oder Wärme zu Zeiten zu erzeugen, zu denen dies zu einer Einschränkung luftverschmutzungsfreier erneuerbarer Energiequellen führen würde.(127)Beihilfen für die Dekarbonisierung können den Wettbewerb übermäßig verzerren, wenn sie Investitionen in sauberere Alternativen verdrängen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, oder wenn sie eine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken und damit die umfassendere Entwicklung eines Marktes für sauberere Lösungen und deren Nutzung behindern. Die Kommission wird daher auch überprüfen, dass die Beihilfemaßnahme nicht etwa den Verbrauch fossiler Brennstoffe und EnergieEinschließlich CO2-armer Kraftstoffe aus nicht erneuerbaren Quellen und Energieträgern, die nicht zu Auspuffemissionen führen, aber in einem CO2-intensiven Prozess hergestellt werden. ankurbelt oder verlängert und dadurch die Entwicklung saubererer Alternativen behindert und den allgemeinen Nutzen der Investition für die Umwelt erheblich verringert. Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie sie dieses Risiko — z. B. durch verbindliche Zusagen, hauptsächlich erneuerbare oder CO2-arme Kraftstoffe zu verwenden oder schrittweise auf fossile Brennstoffquellen zu verzichten — vermeiden wollen.(128)Die Kommission ist der Auffassung, dass bestimmte Beihilfemaßnahmen negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, die wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden. So können bestimmte Beihilfemaßnahmen Fälle von Marktversagen verschärfen und Ineffizienzen zulasten der Verbraucher und des sozialen Wohlergehens nach sich ziehen. Beispielsweise verstärken Maßnahmen, die Anreize für neue Investitionen in die Energieerzeugung oder Industrieproduktion auf Basis der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf und Ölschiefer schaffen, die negativen externen Umwelteffekte auf dem Markt. Aufgrund der Unvereinbarkeit dieser Kraftstoffe mit den Klimazielen der Union wird nicht davon ausgegangen, dass sie positive Auswirkungen auf die Umwelt haben.(129)Desgleichen können Maßnahmen, die Anreize für neue Investitionen in die Energieerzeugung oder Industrieproduktion auf Erdgasbasis schaffen, die Treibhausgasemissionen und andere Schadstoffe zwar kurzfristig verringern, doch längerfristig bewirken sie stärkere negative externe Umwelteffekte als alternative Investitionen. Damit Investitionen in Erdgas als positiv für die Umwelt angesehen werden können, müssen die Mitgliedstaaten darlegen, wie sie sicherstellen werden, dass die jeweilige Investition zur Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie eine Festlegung auf diese gasbasierte Energieerzeugung oder diese gasbetriebenen Erzeugungsanlagen vermieden werden soll. Solche Vorkehrungen könnten beispielsweise auf einem nationalen Dekarbonisierungsplan mit verbindlichen Zielen basieren und/oder verbindliche Zusagen des Beihilfeempfängers beinhalten, Dekarbonisierungstechnologien wie CCS/CCU einzusetzen, Erdgas durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen oder die Anlage innerhalb eines Zeitrahmens, der mit den Klimazielen der Union im Einklang steht, stillzulegen. Die Zusagen sollten eines oder mehrere glaubwürdige Etappenziele für die Emissionsreduktion auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 umfassen.(130)Die Produktion von Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen kann eine zusätzliche Nachfrage nach Land bewirken und dazu führen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen auf Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand, wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfmoorflächen, ausgedehnt werden, wodurch zusätzliche Treibhausgasemissionen entstehen. Deshalb begrenzt die Richtlinie (EU) 2018/2001 die Menge der aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die auf die Ziele für erneuerbare Energien angerechnet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass bestimmte Beihilfemaßnahmen die indirekten negativen externen Effekte verstärken können. Daher wird sie grundsätzlich davon ausgehen, dass staatliche Beihilfen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogas und Biomasse-Brennstoffe, die über die Obergrenzen hinausgehen, welche für ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelten, wahrscheinlich keine positiven Auswirkungen haben, die die negativen Auswirkungen der Maßnahme überwiegen könnten.(131)Besteht die Gefahr zusätzlicher Wettbewerbsverzerrungen oder sind die Maßnahmen besonders neuartig oder komplex, kann die Kommission die unter Randnummer 76 aufgeführten Vorgaben auferlegen.(132)Wenn im Rahmen einer Einzelbeihilfe oder einer Beihilferegelung eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll, sollten die Mitgliedstaaten außerdem nachweisen, dass die geplante Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen, etwa durch Stärkung der Marktmacht, bewirken wird. Selbst wenn Beihilfen die Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt potenzieller neuer Wettbewerber verhindert wird. Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen konzentriert sich die Kommission auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen, die auf dem betreffenden Produktmarkt und gegebenenfalls auf vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind, sowie auf das Risiko von Überkapazitäten. Die Kommission prüft das Vorhaben ferner auf mögliche negative Auswirkungen auf den Handel und das Risiko eines Subventionswettlaufs zwischen den Mitgliedstaaten, das sich insbesondere im Hinblick auf die Auswahl eines Standorts ergeben kann.(133)Wird die Beihilfe ohne Ausschreibung gewährt und kommt die Maßnahme einer sehr begrenzten Zahl von Beihilfeempfängern oder einem etablierten Unternehmen zugute, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass der Beihilfeempfänger das durch das geförderte Vorhaben erworbene Know-how verbreitet, damit die Einführung der erfolgreich demonstrierten Technologien beschleunigt wird.(134)Sofern alle anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt sind und keine offensichtlichen Hinweise auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher BeeinträchtigungenBei Maßnahmen, die mit Maßnahmen im Rahmen der vom Rat genehmigten Aufbau- und Resilienzpläne identisch sind, gilt die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als erfüllt, da dies bereits geprüft wurde. vorliegen, wird die Kommission im Allgemeinen feststellen, dass das Ergebnis der Abwägungsprüfung für Dekarbonisierungsmaßnahmen positiv ausfällt (das heißt, dass die positiven Auswirkungen die Verzerrungen auf dem Binnenmarkt überwiegen), da die Maßnahmen zum Klimaschutz beitragen, der in der Verordnung (EU) 2020/852 als Umweltziel definiert ist, und/oder da sie einen Beitrag zur Erfüllung der Energie- und Klimaziele der Union leisten. Gilt diese Annahme nicht, wird die Kommission prüfen, ob die positiven Auswirkungen (einschließlich der Einhaltung der Randnummern in Abschnitt 4.1.4 und etwaiger Zusagen im Zusammenhang mit Randnummer 129) die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt insgesamt überwiegen.4.2.Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden4.2.1.Begründung der Beihilfe(135)Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden richten sich gegen negative externe Effekte, indem sie individuelle Anreize zur Verwirklichung von Zielen in den Bereichen Energieeinsparung und Reduzierung der Treibhausgas- und Luftschadstoffemissionen schaffen. Neben den in Kapitel 3 genannten allgemeinen Fällen von Marktversagen können im Bereich der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden spezifische Fälle von Marktversagen auftreten. Im Falle von Renovierungsarbeiten an Gebäuden beispielsweise profitieren von den Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz im Allgemeinen nicht nur die Gebäudeeigentümer, die in der Regel die Renovierungskosten tragen, sondern auch die Mieter. Nach Auffassung der Kommission können daher staatliche Beihilfen erforderlich sein, um Investitionen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und der Umweltbilanz von Gebäuden zu fördern.4.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(136)Für die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden können Beihilfen gewährt werden.(137)Diese Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden:a)Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom bzw. Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen,b)Installation von Geräten zur Speicherung der erneuerbaren Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen erzeugt wird,c)Bau und Installation von Ladeinfrastruktur zum Gebrauch für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an dieses angrenzen,d)Installation von Geräten für die Digitalisierung von Umwelt- und Energiemanagement und -kontrolle des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft,e)sonstige Investitionen, die die Gesamtenergieeffizienz oder Umweltbilanz des Gebäudes verbessern, einschließlich Investitionen in Gründächer und Geräte für die Regenwasserrückgewinnung.(138)Beihilfen können auch für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz der im Gebäude befindlichen Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung gewährt werden. Beihilfen für direkt mit Fernwärme- und Fernkältesystemen verbundene Anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung werden nach den in Abschnitt 4.10 genannten Voraussetzungen für Beihilfen für Fernwärme oder Fernkälte geprüft. Beihilfen für die Verbesserung der Energieeffizienz von Produktionsprozessen und für Anlagen zur Erzeugung von Energie für den Antrieb von Maschinen werden nach den in Abschnitt 4.1 genannten Voraussetzungen für Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen geprüft.(139)Die Beihilfe muss Folgendes bewirken:a)im Falle der Renovierung bestehender Gebäude: Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 20 % gegenüber der Situation vor der Investition führen, oder, wenn die Verbesserungen Teil einer schrittweisen Renovierung sind, eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 30 % gegenüber der Situation vor der Investition über einen Zeitraum von fünf Jahren,b)im Falle von Renovierungsmaßnahmen, die die Installation oder den Austausch nur einer Art von GebäudekomponenteSolche Investitionen könnten beispielsweise darauf abzielen, Fenster oder Heizkessel im Gebäude auszutauschen, oder auf die Dämmung von Außenwänden abstellen. im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betreffen: eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Investition, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass die Maßnahme auf Ebene der Beihilferegelung insgesamt zu einer erheblichen Verringerung des Primärenergiebedarfs führt,c)im Falle neuer Gebäude: Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz, die zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude führen.(140)Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können auch KMU und kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt werden, die auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz abzielende Maßnahmen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Ziffer 27 der Richtlinie 2012/27/EU anbieten.4.2.3.Anreizeffekt(141)Die Vorschriften der Randnummern 142 und 143 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(142)Nach Auffassung der Kommission haben Beihilfen für Vorhaben mit einer AmortisationsdauerDie Amortisationsdauer ist der Zeitraum, der zur Deckung der Kosten einer Investition (ohne Beihilfe) benötigt wird. von weniger als fünf Jahren grundsätzlich keinen Anreizeffekt. Der Mitgliedstaat kann jedoch nachweisen, dass eine Beihilfe erforderlich ist, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, selbst wenn es sich um Vorhaben mit kürzerer Amortisationsdauer handelt.(143)Schreibt das Unionsrecht Unternehmen Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz vor, die als Unionsnormen gelten, so wird davon ausgegangen, dass Beihilfen für alle Investitionen, die erforderlich sind, um die Unternehmen in die Lage zu versetzen, diese Normen zu erfüllen, einen Anreizeffekt haben, sofern die Beihilfen gewährt werden, bevor die Anforderungen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden.Dies gilt in allen Fällen, in denen Beihilfen gewährt werden, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, die als Unionsnormen gelten, zu erfüllen, bevor sie für das betreffende Unternehmen verbindlich werden, und zwar unabhängig davon, ob es bereits geltende frühere Unionsnormen gibt. Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Sanierungsplan und einen detaillierten Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Sanierung mindestens ausreicht, um zu bewirken, dass das Gebäude diese Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz erfüllt.4.2.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.2.4.1.Geeignetheit(144)Die Vorschrift der Randnummer 145 gilt zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.2.(145)Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen können in Form eines Darlehens oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Finanzierung des Anbieters (zum Beispiel Factoring oder Forfaitierung) gewährt werden.4.2.4.2.Angemessenheit(146)Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionskosten, die unmittelbar mit der Erzielung einer besseren Gesamtenergieeffizienz oder Umweltbilanz verbunden sind.(147)Bei den unter Randnummer 139 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen darf die Beihilfeintensität höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Bei den unter Randnummer 139 Buchstabe b genannten Maßnahmen darf die Beihilfeintensität höchstens 25 % betragen. Werden Beihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, die als Unionsnormen gelten, zu erfüllen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt, so darf die Beihilfeintensität bei den unter Randnummer 139 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten und bei den unter Randnummer 139 Buchstabe b genannten Maßnahmen höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen.(148)Bei Beihilfen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz zu einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um mindestens 40 % führen. Diese Erhöhung der Beihilfeintensität findet jedoch keine Anwendung, wenn das Vorhaben zwar eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um 40 % oder mehr bewirkt, aber die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht über das Niveau hinaus verbessert, das aufgrund von Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, die als Unionsnormen gelten und in weniger als 18 Monaten in Kraft treten, vorgeschrieben ist.(149)Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.(150)Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.(151)In Abhängigkeit von den besonderen Merkmalen der Maßnahme kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke (siehe die Randnummern 48, 51 und 52) auch nachweisen, dass ein höherer Beihilfebetrag erforderlich ist. Der Beihilfebetrag darf die Finanzierungslücke nach den Randnummern 51 und 52 nicht übersteigen. Werden Beihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, die als Unionsnormen gelten, zu erfüllen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt, so darf der Beihilfehöchstbetrag 70 % der Finanzierungslücke nicht überschreiten.(152)Wird die Beihilfe im Wege einer Ausschreibung gewährt, die im Einklang mit den unter den Randnummern 49 und 50 genannten Kriterien durchgeführt wird, so gilt der Beihilfebetrag als angemessen. Werden Beihilfen für Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, die als Unionsnormen gelten, zu erfüllen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass das Risiko einer Überkompensation in angemessener Weise, beispielsweise durch Festsetzung von Gebotsobergrenzen, angegangen wird.(153)Die unter den Randnummern 147 bis 151 genannten Beihilfehöchstintensitäten gelten nicht für Beihilfen, die in Form von Finanzinstrumenten gewährt werden. Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so sollte die Garantie 80 % des zugrunde liegenden Darlehens nicht übersteigen. Wird die Beihilfe in Form eines Darlehens gewährt, so muss die vom bzw. von den Gebäudeeigentümer(n) an den Energieeffizienzfonds, den Fonds für erneuerbare Energien oder einen anderen Finanzintermediär geleistete Rückzahlung mindestens dem Nennwert des Darlehens entsprechen.4.2.4.3.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(154)Die Vorschriften der Randnummern 155 bis 157 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(155)Beihilfen für Investitionen in erdgasbetriebene Anlagen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden verbessert werden soll, können den Energieverbrauch zwar kurzfristig verringern, doch längerfristig bewirken sie stärkere negative externe Umwelteffekte als alternative Investitionen. Beihilfen für die Installation von erdgasbetriebenen Anlagen können den Wettbewerb übermäßig verzerren, wenn sie Investitionen in sauberere Alternativen verdrängen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, oder wenn sie eine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken und damit die Entwicklung eines Marktes für sauberere Technologien und deren Nutzung behindern. Es ist unwahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen von Maßnahmen, die eine solche Verdrängung oder Festlegung bewirken, ihre negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen. Bei ihrer Würdigung wird die Kommission berücksichtigen, ob die erdgasbetriebene Anlage an die Stelle einer Energieerzeugungsanlage tritt, die die umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Erdöl und Kohle verwendet.(156)Alternativen zu Energieerzeugungsanlagen, die mit umweltschädlichen fossilen Brennstoffen wie Öl und Kohle betrieben werden, sind bereits auf dem Markt verfügbar. In diesem Zusammenhang wird nicht davon ausgegangen, dass Beihilfen für die Installation energieeffizienter Energieerzeugungsanlagen, die mit solchen Brennstoffen betrieben werden, die gleichen positiven Auswirkungen haben wie Beihilfen für die Installation von Anlagen zur Erzeugung saubererer Energie. Erstens wird die marginale Verbesserung in Bezug auf die Verringerung des Energieverbrauchs durch die mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbundenen höheren CO2-Emissionen aufgewogen. Zweitens birgt die Gewährung von Beihilfen für die Installation von Energieerzeugungsanlagen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben wird, ein erhebliches Risiko, dass eine Festlegung auf Technologien für die Nutzung fossiler Brennstoffe entsteht und Investitionen in auf dem Markt verfügbare sauberere und innovativere Alternativen verdrängt werden, indem die Nachfrage von Energieerzeugungsanlagen, die keine festen oder flüssigen fossilen Brennstoffe verwenden, abgelenkt wird. Dies würde auch der weiteren Entwicklung des Marktes für Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe entgegenwirken. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen von Beihilfen für Energieerzeugungsanlagen, die mit festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben wird, auf den Wettbewerb wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden.(157)Wird eine Beihilfe in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Darlehens für einen Energieeffizienzfonds, einen Fonds für erneuerbare Energien oder einen anderen Finanzintermediär gewährt, so prüft die Kommission, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um sicherzustellen, dass der Energieeffizienzfonds, der Fonds für erneuerbare Energien oder der andere Finanzintermediär keinen ungerechtfertigten Vorteil erhält und eine wirtschaftlich solide Investitionsstrategie für die Durchführung der Beihilfemaßnahme zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz anwendet. Es müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:a)Finanzintermediäre oder Fondsverwalter müssen im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt werden, das im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten durchgeführt wird.b)Durch Bedingungen wird sichergestellt, dass Finanzintermediäre, einschließlich Energieeffizienzfonds bzw. Fonds für erneuerbare Energien, nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden und gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen treffen.c)Die Verwalter des Energieeffizienzfonds oder des Fonds für erneuerbare Energien oder anderer Finanzintermediäre geben den Vorteil in Form umfangreicherer Finanzierungen, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze so weit wie möglich an die Endempfänger (Gebäudeeigentümer oder Mieter) weiter.4.3.Beihilfen für saubere Mobilität(158)In den Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen für bestimmte Investitionen zur Verringerung oder zur Vermeidung der Emission von CO2 und sonstigen Schadstoffen im Bereich des Luft-, Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Seeverkehrs die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs in umweltfreundlicher Weise fördern können, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse der Union zuwiderläuft.(159)Beihilfen für Investitionen in leichte und schwere Nutzfahrzeuge, die mit Gas (insbesondere LNG, CNG und Biogas) betrieben werden, sowie in die entsprechende Gasbetankungsinfrastruktur für den Straßenverkehr, mit Ausnahme von LNG-Infrastruktur, die ausschließlich für das Betanken schwerer Nutzfahrzeuge bestimmt ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien. Nach dem derzeitigen Stand der Marktentwicklung dürften diese Technologien ein deutlich geringeres Potenzial haben, zum Klimaschutz und zur Verringerung der Luftverschmutzung beizutragen, als sauberere und innovativere Alternativen, sodass davon ausgegangen wird, dass sie den Wettbewerb übermäßig verzerren, indem sie Investitionen in diese saubereren Alternativen verdrängen und eine Festlegung auf Mobilitätslösungen bewirken, die nicht mit den Zielen für 2030 und 2050 im Einklang stehen.4.3.1.Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von sauberen Fahrzeugen und sauberen mobilen Service-Geräten sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten4.3.1.1.Begründung der Beihilfe(160)Um das rechtsverbindliche Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, wurde in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal das Ziel festgelegt, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um mindestens 90 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. In der Mitteilung über eine Strategie für nachhaltige und intelligente MobilitätMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final). wird aufgezeigt, wie dieses Ziel durch die Dekarbonisierung sowohl der einzelnen Verkehrsträger als auch der gesamten Verkehrskette erreicht werden kannDie Mitteilung beinhaltet beispielsweise das Ziel, dass es bis 2030 mindestens 30 Mio. emissionsfreie Pkw und 80000 emissionsfreie Lkw geben soll, und dass bis 2050 fast alle Pkw, Lieferwagen, Busse und neuen schweren Nutzfahrzeuge emissionsfrei sein sollen..(161)Zwar bieten bestehende Strategien unter Umständen Anreize für die Nutzung sauberer Fahrzeuge, indem verbindliche CO2-Emissionsziele für die neue Straßenverkehrsflotte der Hersteller festgelegtVerordnung (EU) 2019/1242 und Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13)., die externen Klima- und Umwelteffekte internalisiertBeispielsweise über die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) und das EHS der Union. oder die Nachfrage nach Fahrzeugen durch Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert wirdBeispielsweise über die Richtlinie 2009/33/EG., aber diese Anreize reichen möglicherweise nicht aus, um die Fälle von Marktversagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig vollständig zu beseitigen. Trotz der bestehenden Strategien werden bestimmte Markthindernisse und Fälle von Marktversagen möglicherweise nicht angegangen, unter anderem die Bezahlbarkeit sauberer Fahrzeuge im Vergleich zu konventionellen Fahrzeugen, die begrenzte Verfügbarkeit von Lade- bzw. Tankinfrastruktur und das Bestehen externer Umwelteffekte. Die Mitgliedstaaten können daher Beihilfen zur Behebung dieser verbleibenden Fälle von Marktversagen gewähren und die Entwicklung der sauberen Mobilität unterstützen.4.3.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(162)Beihilfen können für den Erwerb und das Leasing neuer oder gebrauchter sauberer Fahrzeuge sowie für den Erwerb und das Leasing sauberer mobiler Service-Geräte gewährt werden.(163)In folgenden Fällen können Beihilfen auch für die Nachrüstung, Umrüstung und Anpassung von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten gewährt werden:a)wenn durch die Beihilfe eine Einstufung als sauberes Fahrzeug bzw. sauberes mobiles Service-Gerät möglich ist oderb)wenn die Beihilfe erforderlich ist, damit Schiffe und Luftfahrzeuge Biokraftstoffe und synthetische Kraftstoffe, einschließlich flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, zusätzlich zu oder als Alternative zu fossilen Brennstoffen überhaupt verwenden bzw. in größerem Umfang verwenden können, oderc)wenn die Beihilfe erforderlich ist, um Schiffen die Nutzung von Windantrieb zu ermöglichen.4.3.1.3.Anreizeffekt(164)Die Vorschriften der Randnummern 165 bis 169 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(165)Der Mitgliedstaat muss ein plausibles kontrafaktisches Szenario vorlegen, bei dem von der Nichtgewährung der Beihilfe ausgegangen wird. Ein kontrafaktisches Szenario entspricht einer Investition mit derselben Kapazität, derselben Lebensdauer und gegebenenfalls weiteren relevanten technischen Merkmalen der umweltfreundlichen Investition. Betrifft die Investition den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge oder sauberer mobiler Service-Geräte, so besteht das kontrafaktische Szenario in der Regel im Erwerb oder im Leasing von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten derselben Klasse bzw. Kategorie und derselben Kapazität, die etwaige geltende Unionsnormen mindestens erfüllen und ohne die Beihilfe erworben oder geleast würden.(166)Das kontrafaktische Szenario könnte darin bestehen, dass das bereits vorhandene Fahrzeug bzw. das bereits vorhandene mobile Service-Gerät während eines Zeitraums in Betrieb gehalten wird, der der Lebensdauer der umweltfreundlichen Investition entspricht. In diesem Fall sollten die abgezinsten Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden.(167)In anderen Fällen kann das kontrafaktische Szenario in einem späteren Austausch des Fahrzeugs oder des mobilen Service-Geräts bestehen; dann sollte der abgezinste Wert des Fahrzeugs oder des mobilen Service-Geräts berücksichtigt und der Unterschied in der jeweiligen wirtschaftlichen Lebensdauer ausgeglichen werden. Dieser Ansatz kann bei Fahrzeugen mit einer längeren wirtschaftlichen Lebensdauer, etwa bei Schiffen sowie bei Schienen- und Luftfahrzeugen, besonders relevant sein.(168)Bei Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten, die Leasingvereinbarungen unterliegen, sollte der abgezinste Wert des Leasings des sauberen Fahrzeugs bzw. des sauberen mobilen Service-Geräts mit dem abgezinsten Wert des Leasings des weniger umweltfreundlichen Fahrzeugs bzw. mobilen Service-Geräts, das ohne die Beihilfe genutzt würde, verglichen werden.(169)Besteht die Investition darin, dass einem bereits vorhandenen Fahrzeug oder mobilen Service-Gerät weitere Ausrüstung hinzugefügt wird, um seine Umweltbilanz zu verbessern (z. B. Nachrüstung mit Emissionsminderungssystemen), kann es sich bei den beihilfefähigen Kosten um die gesamten Investitionskosten handeln.4.3.1.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.3.1.4.1.Geeignetheit(170)Die Vorschriften der Randnummer 171 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.2.(171)Bei der Prüfung der Geeignetheit im Vergleich zu alternativen politischen Instrumenten sollten die Möglichkeit, die Entwicklung des Marktes für saubere Mobilität durch andere Arten von Maßnahmen als Beihilfen zu fördern, und die erwarteten Auswirkungen dieser Initiativen im Vergleich zu denen der vorgeschlagenen Maßnahme berücksichtigt werden. Bei solchen anderen Arten von Maßnahmen kann es sich auch um die Einführung allgemeiner Maßnahmen zur Förderung des Erwerbs sauberer Fahrzeuge handeln, wie Umwelt- oder Abwrackprämien oder die Schaffung von Umweltzonen in dem betreffenden Mitgliedstaat.4.3.1.4.2.Angemessenheit(172)Die Beihilfe darf nicht über die Kosten hinausgehen, die erforderlich sind, um die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs in einer Weise zu fördern, die (durch den Übergang von konventionellen zu sauberen Fahrzeugen und sauberen mobilen Service-Geräten) den Umweltschutz im Vergleich zum kontrafaktischen Szenario ohne Beihilfe verbessert. Staatliche Beihilfen können als angemessen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Randnummern 173 bis 181 erfüllt sind.(173)In der Regel muss die Beihilfe im Wege einer Ausschreibung gewährt werden, die im Einklang mit den Kriterien der Randnummern 49 und 50 durchgeführt wird.(174)Kommen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens abgesehen von dem vom Antragsteller beantragten Beihilfebetrag weitere Kriterien zur Anwendung, so gilt Randnummer 50. Die Auswahlkriterien können sich beispielsweise auf den erwarteten Umweltnutzen der Investition in Bezug auf die Verringerung von CO2-Äquivalenten oder anderen Schadstoffen während der gesamten Lebensdauer der Investition beziehen. Um die Ermittlung des Umweltnutzens zu erleichtern, kann der Mitgliedstaat von den Antragstellern verlangen, dass sie in ihren Geboten das erwartete Niveau der Emissionsverringerungen angeben, das sich im Vergleich zum Emissionsniveau eines den etwaigen geltenden Unionsnormen entsprechenden vergleichbaren Fahrzeugs aus der Investition ergibt. Umweltkriterien, die bei der Ausschreibung zugrunde gelegt werden, können auch Lebenszyklusaspekte wie die Umweltauswirkungen des End-of-Life-Managements für das Produkt umfassen.(175)Bei der Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens muss sichergestellt werden, dass weiterhin genügend Anreize für Antragsteller bestehen, Gebote für Vorhaben abzugeben, die den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge betreffen, welche in der Regel teurer sind als weniger umweltfreundliche Alternativen, sofern diese für den jeweiligen Verkehrsträger verfügbar sind. Dazu muss unter anderem gewährleistet werden, dass die Anwendung der Auswahlkriterien nicht dazu führt, dass solche Vorhaben gegenüber anderen sauberen Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um emissionsfreie Fahrzeuge handelt, benachteiligt werden. So kann beispielsweise vorgesehen werden, dass die Erfüllung von Umweltkriterien Aufschläge ermöglicht, durch die Vorhaben mit einem Umweltnutzen, der größer ist als der Umweltnutzen, der sich aus den Fördervoraussetzungen oder dem vorrangigen Ziel der Maßnahme ergibt, eine höhere Punktzahl zugewiesen werden kann. Gegebenenfalls können Gebotsobergrenzen erforderlich sein, um das Höchstgebot einzelner Bieter in bestimmten Gruppen zu begrenzen. Etwaige Gebotsobergrenzen sollten unter Bezugnahme auf die Quantifizierung für die unter den Randnummern 51, 52 und 53 genannten Referenzvorhaben begründet werden.(176)Abweichend von den Randnummern 173 bis 175 können Beihilfen in folgenden Fällen ohne Ausschreibung gewährt werden:a)wenn die erwartete Teilnehmerzahl nicht ausreicht, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten bzw. strategisches Bietverhalten zu vermeiden,b)wenn der Mitgliedstaat in Abhängigkeit von den Merkmalen der jeweiligen Maßnahme, Wirtschaftszweige oder Verkehrsträger angemessen begründet, dass eine Ausschreibung, wie unter den Randnummern 49 und 50 beschrieben, nicht geeignet ist, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten, und dass die alternativen Methoden unter den Randnummern 177 bis 180 die Gefahr übermäßiger WettbewerbsverzerrungenDies kann dadurch aufgezeigt werden, dass sichergestellt wird, dass die Beihilfe in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt wird und dass potenzielle interessierte Parteien ausreichend über den Anwendungsbereich der Maßnahme und die potenziellen Beihilfevoraussetzungen informiert sind. nicht erhöhen würde, oderc)wenn die Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen gewährt werden, die für die Nutzung durch Unternehmen bestimmt sind, die im öffentlichen Personenverkehr auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg tätig sind.(177)In den unter Randnummer 176 genannten Fällen kann die Beihilfe als angemessen angesehen werden, wenn sie 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigt. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte möglich.(178)Die beihilfefähigen Kosten sind die Nettomehrkosten der Investition. Diese werden als Differenz zwischen den Gesamtbetriebskosten der sauberen Fahrzeuge, die mithilfe der Beihilfe erworben oder geleast werden sollen, einerseits und der Beihilfe und den Gesamtbetriebskosten im kontrafaktischen Szenario andererseits berechnet. Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.(179)Bei der Nachrüstung von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten können die beihilfefähigen Kosten nach Randnummer 169 die Gesamtkosten für die Nachrüstung sein, sofern die Fahrzeuge bzw. die mobilen Service-Geräte im kontrafaktischen Szenario auch ohne die Nachrüstung dieselbe wirtschaftliche Lebensdauer hätten.(180)In Abhängigkeit von den besonderen Merkmalen der Maßnahme kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke (siehe die Randnummern 48, 51 und 52) auch nachweisen, dass ein höherer Beihilfebetrag erforderlich ist. In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat nach Randnummer 55 eine Ex-post-Überwachung durchführen, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten. Der Beihilfebetrag darf die Finanzierungslücke nach den Randnummern 51 und 52 nicht übersteigen.(181)Bei Einzelbeihilfen muss der Beihilfebetrag auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke festgelegt werden (siehe die Randnummern 48, 51 und 52). In solchen Fällen muss der Mitgliedstaat nach Randnummer 55 eine Ex-post-Überwachung durchführen, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten.4.3.1.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(182)Die Vorschriften der Randnummern 183 bis 189 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(183)Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen für Investitionen in Fahrzeuge und mobile Service-Geräte, die mit Erdgas betrieben werden, die Emissionen von Treibhausgasen und sonstigen Schadstoffen zwar kurzfristig verringern, doch längerfristig bewirken sie stärkere negative externe Umwelteffekte als alternative Investitionen. Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen und mobilen Service-Geräten, die mit Erdgas betrieben werden, können den Wettbewerb übermäßig verzerren, wenn sie Investitionen in sauberere Alternativen verdrängen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, oder wenn sie eine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken und damit die Entwicklung eines Marktes für sauberere Technologien und deren Nutzung behindern. In diesen Fällen ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen von Beihilfen für Fahrzeuge und mobile Service-Geräte, die mit Erdgas betrieben werden, auf den Wettbewerb wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden.(184)Bei Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von CNG- und LNG-Fahrzeugen für den Schiffsverkehr und von mobilen CNG- und LNG-Service-Geräten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie keine langfristige Festlegung bewirken bzw. keine Investitionen in sauberere Technologien verdrängen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass sauberere Alternativen auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und voraussichtlich kurzfristig nicht verfügbar sein dürften.Bei einer solchen Prüfung berücksichtigt die Kommission in Abhängigkeit von den jeweiligen Wirtschaftszweigen und Verkehrsträgern in der Regel einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nach der Anmeldung oder der Durchführung der Beihilfemaßnahme. Sie stützt ihre Prüfung auf vom Mitgliedstaat vorgelegte unabhängige Marktstudien oder auf andere geeignete Nachweise.(185)Alternativen zu Fahrzeugen, die mit den umweltschädlichsten fossilen Kraftstoffen wie Diesel, Benzin oder Flüssiggas (LPG) betrieben werden, sind für die Nutzung im Straßenverkehr, im Schiffsverkehr sowie im Schienenverkehr bereits auf dem Markt verfügbar. Die Gewährung von Beihilfen für solche Fahrzeuge birgt ein erhebliches Risiko, dass eine Festlegung auf konventionelle Technologien entsteht und Investitionen in auf dem Markt verfügbare sauberere Alternativen verdrängt werden, indem die Nachfrage von umweltfreundlicheren Fahrzeugen abgelenkt wird. Dies würde auch der weiteren Entwicklung des Marktes für Technologien für die Nutzung nichtfossiler Brennstoffe entgegenwirken. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing solcher Fahrzeuge, auch wenn diese einer neuen Fahrzeuggeneration angehören und etwaige geltende Unionsnormen übertreffen, nicht dieselben positiven Auswirkungen haben wie Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge mit geringeren direkten CO2-(Auspuff-/Abgas-)Emissionen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen von Beihilfen für Fahrzeuge, die mit den umweltschädlichsten fossilen Kraftstoffen wie Diesel, Benzin oder LPG betrieben werden, auf den Wettbewerb wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden.(186)Davon, dass emissionsfreie Luftfahrzeuge, ob elektrisch oder mit Wasserstoff betrieben, kurzfristig auf dem Markt verfügbar werden, ist nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen für saubere Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um emissionsfreie Luftfahrzeuge handelt, durch ihre positiven Auswirkungen aufgewogen werden können, wenn sie zur Markteinführung oder beschleunigten Einführung neuer, effizienterer und wesentlich umweltfreundlicherer Luftfahrzeuge beitragen, die im Einklang mit einem Übergang zur Klimaneutralität steht, ohne eine Festlegung auf bestimmte Technologien zu bewirken und Investitionen in sauberere Alternativen zu verdrängen.(187)Was den Luftverkehr betrifft, kann die Kommission verlangen, dass der Beihilfeempfänger eine entsprechende Anzahl von weniger umweltfreundlichen Luftfahrzeugen mit einer Startmasse, die der Startmasse der mithilfe von Beihilfen erworbenen oder geleasten Luftfahrzeuge vergleichbar ist, stilllegt, sofern dies geeignet ist, um — auch unter Berücksichtigung der Marktposition des Beihilfeempfängers — besonders wettbewerbsverzerrende Auswirkungen der Beihilfe abzumildern oder um die positiven Auswirkungen der Maßnahmen zu verstärken.(188)Bei der Prüfung der durch Beihilfen für den Erwerb oder das Leasing von Fahrzeugen oder mobilen Service-Geräten verursachten Wettbewerbsverzerrungen wird die Kommission untersuchen, ob die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge in dem betreffenden Wirtschaftszweig Fälle von Marktversagen, wie etwa eine Überkapazität, bewirken bzw. bereits bestehende Fälle von Marktversagen verstärken würde.(189)Um den stärkeren wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Maßnahmen zu begegnen, bei denen einem einzelnen Beihilfeempfänger oder einer begrenzten Zahl bestimmter BeihilfeempfängerSiehe Randnummer 66. ohne Ausschreibung gezielte Unterstützung gewährt wird, müssen die Mitgliedstaaten die Ausgestaltung der jeweiligen Maßnahme angemessen begründen und nachweisen, dass dem erhöhten Risiko einer Wettbewerbsverzerrung hinreichend Rechnung getragen wirdDazu kann unter anderem gehören, dass eine Überkompensation ausgeschlossen wird, indem durch einen Vergleich der Finanzierungslücke im faktischen und kontrafaktischen Szenario überprüft wird, dass die Beihilfe die Nettomehrkosten nicht übersteigt, und dass der Mitgliedstaat einen Ex-post-Überwachungsmechanismus zur Überprüfung der Annahmen hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Beihilfe sowie einen Rückforderungsmechanismus einführt..4.3.2.Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur4.3.2.1.Begründung der Beihilfe(190)Ein umfassendes Netz von Lade- und Tankinfrastruktur ist notwendig, um eine breite Nutzung sauberer Fahrzeuge und den Übergang zu einer emissionsfreien Mobilität zu ermöglichen. Ein besonders schwerwiegendes Hindernis für die Marktakzeptanz sauberer Fahrzeuge ist die begrenzte Verfügbarkeit von Infrastruktur für das Laden oder Betanken solcher Fahrzeuge. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit von Lade- und Tankinfrastruktur in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Solange der Anteil sauberer Fahrzeuge niedrig bleibt, wird der Markt die erforderliche Lade- und Tankinfrastruktur möglicherweise nicht aus eigener Kraft bereitstellen.(191)Die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). schafft einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für den Verkehr in der Union und legt einen Rahmen für gemeinsame Maßnahmen für den Aufbau dieser Infrastruktur fest. Darüber hinaus können andere Strategien zur Förderung der Nutzung sauberer Fahrzeuge bereits Investitionssignale für den Aufbau von Lade- und Tankinfrastruktur liefern. Diese Strategien allein reichen jedoch möglicherweise nicht aus, um die festgestellten Fälle von Marktversagen vollständig zu beheben. Die Mitgliedstaaten können daher Beihilfen zur Behebung dieser verbleibenden Fälle von Marktversagen gewähren und den Aufbau von Lade- und Tankinfrastruktur fördern.4.3.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(192)Beihilfen können für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt werden.(193)Die Vorhaben können auch Anlagen für intelligente Ladevorgänge und Anlagen für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff umfassen, die direkt mit der Lade- oder Tankinfrastruktur verbunden sind, sowie am Standort der Infrastruktur befindliche Anlagen zur Speicherung von Strom oder von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, die als Kraftstoff bereitgestellt werden sollen. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von Strom oder Wasserstoff sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Nennleistung oder zur Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur stehen, an die sie angeschlossen ist.4.3.2.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.3.2.3.1.Erforderlichkeit der Beihilfe(194)Der Mitgliedstaat muss anhand einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation, anhand einer unabhängigen Marktstudie oder auf der Grundlage eines anderen geeigneten Nachweises nach Abschnitt 3.2.1.1 prüfen, ob Beihilfen erforderlich sind, um Anreize für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe aufgebaut werden soll,Bei Ladeinfrastruktur z. B. Normal- oder Schnellladeinfrastruktur. zu schaffen. Insbesondere muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass eine vergleichbare Infrastruktur zu Marktbedingungen kurzfristig wahrscheinlich nicht aufgebaut würde,Bei einer solchen Prüfung wird die Kommission in der Regel untersuchen, ob der Aufbau der Lade- oder Tankinfrastruktur innerhalb eines in Anbetracht der Laufzeit der Maßnahme relevanten Zeitraums zu Marktbedingungen zu erwarten ist. Sie stützt ihre Prüfung auf die Ergebnisse der vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation, auf eine vom Mitgliedstaat vorgelegte unabhängige Marktstudie oder auf einen anderen geeigneten Nachweis. und gegebenenfalls die Auswirkungen eines EHS berücksichtigen.(195)Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Beihilfen für den Aufbau einer Lade- und Tankinfrastruktur, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offensteht, einschließlich einer öffentlich zugänglichen Lade- oder Tankinfrastruktur, können der Grad der Marktdurchdringung der sauberen Fahrzeuge, die diese Infrastruktur nutzen könnten, und das Verkehrsaufkommen in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen berücksichtigt werden.4.3.2.3.2.Geeignetheit(196)Die Vorschrift der Randnummer 197 gilt zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.2.(197)Bei der Prüfung der Geeignetheit alternativer politischer Instrumente sollten die Möglichkeit, den Übergang zu sauberer Mobilität mit neuen Regulierungsmaßnahmen zu fördern, sowie die erwarteten Auswirkungen dieser Initiativen im Vergleich zu denen der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden.4.3.2.3.3.Angemessenheit(198)Die Beihilfe darf nicht über die Kosten hinausgehen, die erforderlich sind, um die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs in einer Weise zu fördern, die den Umweltschutz verbessert. Die Beihilfe kann als angemessen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Randnummern 199 bis 204 erfüllt sind.(199)Die Beihilfe muss im Wege einer Ausschreibung gewährt werden, die im Einklang mit den Kriterien der Randnummern 49 und 50 durchgeführt wird. Bei der Ausgestaltung der Ausschreibung muss sichergestellt werden, dass weiterhin genügend Anreize für Antragsteller bestehen, Gebote für Vorhaben abzugeben, die eine Lade- oder Tankinfrastruktur betreffen, welche ausschließlich erneuerbaren Strom oder erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt. Die Anwendung der Zuschlagskriterien darf nicht dazu führen, dass Vorhaben für Lade- oder Tankinfrastruktur, die ausschließlich erneuerbaren Strom oder erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt, gegenüber Vorhaben für Lade- oder Tankinfrastruktur benachteiligt werden, die auch Strom oder Wasserstoff bereitstellen, der im Vergleich zu erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff CO2-intensiver ist oder der nicht erneuerbar ist. Gegebenenfalls können Gebotsobergrenzen erforderlich sein, um das Höchstgebot einzelner Bieter in bestimmten Gruppen zu begrenzen. Etwaige Gebotsobergrenzen sollten unter Bezugnahme auf die Quantifizierung für die unter den Randnummern 51, 52 und 53 genannten Referenzvorhaben begründet werden.(200)Abweichend von Randnummer 199 muss die Beihilfegewährung in folgenden Fällen nicht im Wege einer Ausschreibung erfolgen:a)wenn die erwartete Teilnehmerzahl nicht ausreicht, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten bzw. strategisches Bietverhalten zu vermeiden,b)wenn eine Ausschreibung nach den Randnummern 49 und 50 nicht durchgeführt werden kann,c)wenn die Beihilfe für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt wird, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Nutzung durch Unternehmen bestimmt ist, welche im öffentlichen Personenverkehr auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg tätig sind,Lade- oder Tankinfrastruktur, die hauptsächlich für die Nutzung durch Unternehmen bestimmt ist, die im öffentlichen Personenverkehr auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg tätig sind, kann ergänzend auch Mitarbeitern, externen Auftragnehmern oder Zulieferern der jeweiligen Unternehmen offenstehen.d)wenn die Beihilfe für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt wird, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Nutzung durch den Beihilfeempfänger bestimmt ist und der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist,Lade- oder Tankinfrastruktur, die hauptsächlich für die Nutzung durch den Beihilfeempfänger bestimmt ist, kann ergänzend auch Mitarbeitern, externen Auftragnehmern oder Zulieferern des Beihilfeempfängers offenstehen. sofern der betreffende Mitgliedstaat dies angemessen begründet, odere)wenn die Beihilfe für Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt wird, die für die Nutzung durch bestimmte Fahrzeugtypen bestimmt ist, deren Marktdurchdringungsgrad (je betreffendem Fahrzeugtyp) in dem betreffenden Mitgliedstaat oder deren Verkehrsaufkommen in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen sehr gering ist.Zum Beispiel eine Maßnahme, in deren Rahmen Beihilfen für Investitionen in Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge in Güterterminals und Logistikparks in einem Mitgliedstaat gewährt werden, in dem der Marktanteil von wasserstoffbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen unter 2 % liegt.(201)In den unter Randnummer 200 genannten Fällen kann der Beihilfebetrag auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke festgelegt werden (siehe die Randnummern 48, 51 und 52). Der Mitgliedstaat muss nach Randnummer 55 eine Ex-post-Überwachung durchführen, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten.(202)Alternativ zu Randnummer 201 kann die Beihilfe als angemessen betrachtet werden, wenn sie höchstens 30 % der beihilfefähigen Kosten bzw., wenn die Lade- oder Tankinfrastruktur ausschließlich erneuerbaren Strom bzw. erneuerbaren Wasserstoff bereitstellt, 40 % der beihilfefähigen Kosten beträgt. Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.(203)In solchen Fällen sind die gesamten Investitionskosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung der Lade- oder Tankinfrastruktur beihilfefähig. Sie können zum Beispiel Folgendes umfassen:a)die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst sowie die Kosten für die einschlägige technische Ausrüstung,b)die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, und um die Intelligenzfähigkeit der Ladeinfrastruktur zu gewährleisten,c)die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen.(204)Beinhaltet ein Vorhaben die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff oder die am Standort der Infrastruktur erfolgende Speicherung von Strom oder von erneuerbarem oder CO2-armem Wasserstoff, können die beihilfefähigen Kosten auch die Investitionskosten für die Produktionseinheiten oder Speicheranlagen umfassen.4.3.2.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(205)Die Vorschriften der Randnummern 206 bis 216 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(206)Neue Ladeinfrastruktur, die eine Übertragung von Strom mit einer Ladeleistung von bis zu 22 kW ermöglicht, muss in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen. Dadurch würde sichergestellt, dass die Ladevorgänge optimiert und so gesteuert werden, dass kein Engpass entsteht, und dass die Vorteile der Verfügbarkeit von erneuerbarem Strom und niedriger Strompreise im Netz in vollem Umfang genutzt werden.(207)Um eine Duplizierung von Infrastruktur zu vermeiden und damit Vermögenswerte genutzt werden, die das Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer noch nicht erreicht haben, muss der Mitgliedstaat im Falle von Tankinfrastruktur für den Schiffs- und Luftverkehr, die synthetische Kraftstoffe, einschließlich flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, oder BiokraftstoffeDazu zählen auch nachhaltige Flugkraftstoffe. bereitstellt, unter Berücksichtigung der technischen Merkmale des Kraftstoffs bzw. der Kraftstoffe, der bzw. die über diese Infrastruktur bereitgestellt werden soll(en), begründen, warum neue Infrastruktur erforderlich ist. Bei synthetischen Drop-in-KraftstoffenDrop-in-Kraftstoffe sind Kraftstoffe, die den derzeit genutzten fossilen Kraftstoffen funktional gleichwertig sind und die mit der Verteilungsinfrastruktur sowie den fahrzeugseitigen Maschinen und Motoren voll kompatibel sind. und bei Biokraftstoffen muss der Mitgliedstaat berücksichtigen, inwieweit bestehende Infrastruktur für die Bereitstellung von synthetischen Drop-in-Kraftstoffen oder Biokraftstoffen genutzt werden kann.(208)Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Tankinfrastruktur können den Wettbewerb übermäßig verzerren, wenn sie Investitionen in sauberere Alternativen verdrängen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, oder wenn sie eine Festlegung auf bestimmte Technologien bewirken und damit die Entwicklung eines Marktes für sauberere Technologien und deren Nutzung behindern. In diesen Fällen ist die Kommission der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen von Beihilfen für Tankinfrastruktur, die Kraftstoffe auf Basis von Erdgas bereitstellt, auf den Wettbewerb wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden.(209)Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands des Marktes für Technologien für saubere Mobilität im Schiffsverkehr kann bei Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von für den Schiffsverkehr bestimmter CNG- und LNG-Tankinfrastruktur davon ausgegangen werden, dass sie keine langfristige Festlegung bewirken und keine Investitionen in sauberere Technologien verdrängen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass sauberere Alternativen auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar sind und kurzfristig nicht verfügbar sein dürftenBei einer solchen Prüfung berücksichtigt die Kommission in der Regel einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nach der Anmeldung oder der Durchführung der Beihilfemaßnahme. Sie stützt ihre Prüfung auf vom Mitgliedstaat vorgelegte unabhängige Marktstudien oder auf andere geeignete Nachweise. und sofern die Infrastruktur genutzt würde, um den Übergang zu CO2-armen Kraftstoffen anzustoßen. Bei der Prüfung dieser Beihilfen wird die Kommission berücksichtigen, ob die Investition Bestandteil einer glaubwürdigen Überleitung zur Dekarbonisierung ist und die Beihilfe dazu beiträgt, in den Rechtsvorschriften der Union für den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe festgelegte Ziele zu erreichen.(210)Im Bereich des Straßenverkehrs sind emissionsfreie Fahrzeuge bereits eine realistische Option, insbesondere was leichte Nutzfahrzeuge betrifft. Schwere Nutzfahrzeuge dürften in naher Zukunft in größerem Umfang auf dem Markt verfügbar werden. Daher dürften nach 2025 gewährte Beihilfen für LNG-Tankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, die wahrscheinlich nicht durch positive Auswirkungen aufgewogen werden. Bei der Prüfung von Beihilfen für Tankinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge wird die Kommission berücksichtigen, ob sie zur Verwirklichung der Ziele beitragen, die in den Rechtsvorschriften der Union für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe festgelegt sind.(211)Alternativen zu fossilen Kraftstoffen sind für die Nutzung im Straßenverkehr, in bestimmten Segmenten des Schiffsverkehrs und im Schienenverkehr bereits auf dem Markt verfügbar. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass Beihilfen für den Aufbau von Tankinfrastruktur, die Kraftstoffe bereitstellt, die auf der Grundlage fossiler Quellen oder Energie erzeugt wurden, einschließlich fossilem WasserstoffSiehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final), S. 3., nicht dieselben positiven Auswirkungen haben wie Beihilfen für den Aufbau einer Tankinfrastruktur, die nichtfossile oder CO2-arme Kraftstoffe bereitstellt. Erstens werden die im Verkehrssektor erzielten Verringerungen der CO2-Emissionen durch die mit der Erzeugung und Nutzung fossiler Kraftstoffe verbundenen weiteren CO2-Emissionen wahrscheinlich aufgewogen, insbesondere wenn diese Emissionen nicht wirksam abgeschieden und gespeichert werden. Zweitens kann die Gewährung von Beihilfen für Tankinfrastruktur, die nicht CO2-arme fossile Brennstoffe bereitstellt, das Risiko bergen, dass eine Festlegung auf bestimmte Produktionstechnologien entsteht und Investitionen in sauberere Alternativen verdrängt werden, indem die Nachfrage von Produktionsprozessen, bei denen keine fossilen Quellen oder fossile Energie zum Einsatz kommt oder bei denen es sich um CO2-arme Produktionsprozesse handelt, abgelenkt wird. Dies würde auch der Entwicklung des Marktes für saubere, nichtfossile Technologien für emissionsfreie Mobilität und für die Erzeugung nichtfossiler Brennstoffe und Energie entgegenwirken. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die negativen Auswirkungen von Beihilfen für Tankinfrastruktur, die fossile Kraftstoffe — einschließlich fossilem Wasserstoff, bei dem die im Rahmen der Wasserstoffproduktion erzeugten Treibhausgasemissionen nicht wirksam abgeschieden werden — bereitstellt, auf den Wettbewerb wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden, solange nicht mittelfristig ein realistischer Weg hin zur Bereitstellung und Nutzung erneuerbarer oder CO2-armer Kraftstoffe besteht.(212)Bei Beihilfen für Wasserstoff-Tankinfrastruktur, die nicht ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff oder CO2-armen Wasserstoff bereitstellt, kann daher davon ausgegangen werden, dass sie keine langfristige Festlegung bewirkt bzw. keine Investitionen in sauberere Technologien verdrängt, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass bis spätestens 2035 ein realistischer Weg existiert, die Versorgung der Tankinfrastruktur mit nicht erneuerbarem Wasserstoff oder nicht CO2-armem Wasserstoff schrittweise auslaufen zu lassen.(213)Werden keine geeigneten Vorkehrungen getroffen, kann die Beihilfe zur Schaffung bzw. Stärkung von Marktmacht führen, was einen wirksamen Wettbewerb auf neu entstehenden oder sich entwickelnden Märkten verhindern oder beeinträchtigen kann. Der Mitgliedstaat muss daher sicherstellen, dass die Beihilfemaßnahme so konzipiert ist, dass sie geeignete Vorkehrungen zur Abwendung dieser Gefahr vorsieht. Solche Vorkehrungen können beispielsweise darin bestehen, dass festgelegt wird, wie viel Prozent der für die Maßnahme insgesamt vorgesehenen Mittel je Unternehmen höchstens zugewiesen werden können.(214)Gegebenenfalls wird die Kommission prüfen, ob ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass Betreiber von Lade- oder Tankinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, nicht manche Anbieter von Mobilitätsdiensten unangemessen bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung. Wurden solche Vorkehrungen nicht getroffen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme auf dem Markt für Mobilitätsdienste zu übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb führen dürfte.(215)Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so muss dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der Vergabevorschriften der Union, sofern diese anwendbar sind, erfolgen.(216)Werden Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offensteht, einschließlich öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur, so muss die Infrastruktur öffentlich zugänglich sein und den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bieten, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Gebühren, die von anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern für die Nutzung der Lade- oder Tankinfrastruktur erhoben werden, den Marktpreisen entsprechen.4.4.Beihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft4.4.1.Begründung der Beihilfe(217)Der Aktionsplan für die KreislaufwirtschaftMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final). bietet eine zukunftsorientierte Agenda, mit der der Übergang der Union zu einer Kreislaufwirtschaft im Rahmen des tiefgreifenden Wandels, der in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal gefordert wird, beschleunigt werden soll. Der Aktionsplan unterstützt kreislauforientierte Wirtschaftsprozesse, ruft zu nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Produktion auf und zielt darauf ab, dass Abfall vermieden wird und genutzte Ressourcen so lange wie möglich in der Wirtschaft der Union verbleiben. Diese Ziele sind auch eine Voraussetzung für die bis 2050 angestrebte Klimaneutralität der Union sowie eine sauberere und nachhaltigere Wirtschaft.(218)In dem Aktionsplan wird ausdrücklich erklärt, dass sich die Ziele im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft in der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen in den Bereichen Umwelt und Energie niederschlagen müssen. Finanzielle Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen, für die umfassende, klare und kohärente Regeln gelten, kann eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Kreislaufwirtschaft in Produktionsprozessen als Teil eines umfassenderen Wandels der Industrie in der Union hin zu Klimaneutralität und langfristiger Wettbewerbsfähigkeit spielen. Zudem kann sie einen entscheidenden Beitrag zu einem gut funktionierenden Unionsmarkt für Sekundärrohstoffe leisten, der den Druck auf die natürlichen Ressourcen verringert, nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze schafft und die Resilienz stärkt.(219)Im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird die zunehmende Bedeutung biologischer Ressourcen als wichtiger Input in die Wirtschaft in der EU anerkannt. Im Einklang mit der EU-Bioökonomie-StrategieMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa: Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt (COM(2018) 673 final und SWD(2018) 431). unterstützt die Bioökonomie die Ziele des europäischen Grünen Deals, da sie zu einer CO2-neutralen Wirtschaft beiträgt, die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit verbessert und das grüne Wachstum fördert. Finanzielle Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen kann bei der Förderung der Einführung nachhaltiger bioökonomischer Verfahren eine wichtige Rolle spielen, so z. B. die Unterstützung für nachhaltig produzierte biobasierte Stoffe und Produkte, die zum Erreichen der Klimaneutralität beitragen können und zu deren Einführung der Markt Marktkräfte allein nicht ausreichen würden.4.4.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(220)Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts können für folgende Arten von Investitionen gewährt werden:a)Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch eine der folgenden Möglichkeiten:i)Nettoreduzierung des Ressourcenverbrauchs bei der Produktion derselben MengeDie verbrauchten Ressourcen können alle verbrauchten materiellen Ressourcen außer Energie umfassen. Die Reduzierung kann durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Durchführung der Beihilfemaßnahme ermittelt werden, wobei externe Bedingungen, die den Ressourcenverbrauch beeinflussen, ggf. durch Anpassungen zu berücksichtigen sind.,ii)Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder recycelte) oder verwertete Roh- oder Ausgangsstoffe oderiii)Ersetzung fossiler Roh- oder Ausgangsstoffe durch biobasierte Roh- oder Ausgangsstoffe,b)Investitionen zur Reduzierung, Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, stofflichen Verwertung, Dekontamination und zum Recycling von Abfall, der vom Beihilfeempfänger erzeugt wirdSiehe die Begriffsbestimmungen für Wiederverwendung, Verwertung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Abfall unter Randnummer 19 Nummern 59, 61, 62, 75 und 90.,c)Investitionen in die Vorbereitung zur Wiederverwendung, stofflichen Verwertung, Dekontamination und zum Recycling von Abfall, der von Dritten erzeugt wird und andernfalls beseitigt, auf einer niedrigeren Stufe der AbfallhierarchieDie Abfallhierarchie umfasst die Stufen a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstige Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und e) Beseitigung. Siehe Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG. oder weniger ressourceneffizient behandelt oder weniger hochwertig recycelt würde.d)Investitionen zur Reduzierung, Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, stofflichen Verwertung, Dekontamination, Wiederverwendung und zum Recycling anderer vom Beihilfeempfänger oder von Dritten erzeugter Produkte, Materialien oder StoffeAndere Produkte, Materialien oder Stoffe können beispielsweise Nebenprodukte (im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/98/EG), Rückstände aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft, Abwasser, Regenwasser und Ablaufwasser, Mineralien, Bergbauabfälle, Nährstoffe, Restgase aus Produktionsprozessen, überflüssige Produkte, Teile und Materialien sein. Überflüssige Produkte, Teile und Materialien sind solche, die nicht mehr benötigt werden oder für ihren Besitzer nicht mehr von Nutzen sind, sich aber für die Wiederverwendung eignen., die nicht unbedingt als Abfall eingestuft werden und andernfalls nicht verwendet, beseitigt oder weniger ressourceneffizient verwertet würden, mangels Wiederverwendung Abfall darstellen oder weniger hochwertig recycelt würden,e)Investitionen zur getrennten SammlungSiehe Bestimmung des Begriffs getrennte Sammlung in Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG. und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling.(221)Unter bestimmten Voraussetzungen können Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten gewährt werden (siehe Randnummer 247).(222)Beihilfen für die Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen oder Beihilfen zur Förderung von CCU werden nach den in Abschnitt 4.1 dargelegten Kriterien für Beihilfen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen geprüft.(223)Beihilfen für die Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas und Biomasse-Brennstoffen aus Abfall werden nach den in Abschnitt 4.1 dargelegten Kriterien für Beihilfen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen geprüft.(224)Beihilfen für die Energieerzeugung aus Abfall werden nach den in Abschnitt 4.1 dargelegten Kriterien für Beihilfen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen geprüft. Sofern diese Beihilfen mit Investitionen in Fernwärme- oder Fernkältesysteme oder deren Betrieb zusammenhängen, werden Beihilfen für die Energie- oder Wärmeerzeugung aus Abfall nach den in Abschnitt 4.10 dargelegten Kriterien für Beihilfen für Fernwärme oder Fernkälte geprüft.4.4.3.Anreizeffekt(225)Die Vorschriften der Randnummern 226 bis 233 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(226)Was die unter Randnummer 28 dargelegte Anforderung betrifft, dass der Mitgliedstaat ein plausibles kontrafaktisches Szenario ermitteln muss, so entspricht das kontrafaktische Szenario in der Regel einer Investition mit derselben Kapazität, derselben Lebensdauer und ggf. denselben weiteren relevanten technischen Merkmalen wie die umweltfreundliche Investition.(227)Das kontrafaktische Szenario kann auch darin bestehen, dass bestehende Anlagen oder Ausrüstung während eines Zeitraums in Betrieb gehalten oder weiter verwendet werden, der der Lebensdauer der umweltfreundlichen Investition entspricht. In diesem Fall sollten die abgezinsten Wartungs-, Reparatur- und Modernisierungskosten in diesem Zeitraum berücksichtigt werden.(228)In bestimmten Fällen kann das kontrafaktische Szenario in einer späteren Ersetzung der Anlagen oder Ausrüstung bestehen; in diesem Fall sollte der abgezinste Wert der Anlagen und Ausrüstung berücksichtigt und der Unterschied in der jeweiligen wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen oder Ausrüstung ausgeglichen werden.(229)Bei Ausrüstung, für die Leasingvereinbarungen gelten, sollte der abgezinste Wert des Leasings der umweltfreundlichen Ausrüstung mit dem abgezinsten Wert des Leasings der weniger umweltfreundlichen Ausrüstung, die ohne die Beihilfe genutzt würde, verglichen werden.(230)Besteht die Investition in der Hinzufügung von Anlagen oder Ausrüstung zu bereits bestehenden Einrichtungen, Anlagen oder Ausrüstung, so umfassen die beihilfefähigen Kosten die gesamten Investitionskosten.(231)Nach Auffassung der Kommission haben Beihilfen für Vorhaben mit einer Amortisationsdauer von weniger als fünf Jahren grundsätzlich keinen Anreizeffekt. Der Mitgliedstaat kann jedoch nachweisen, dass eine Beihilfe erforderlich ist, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen, selbst wenn es sich um Vorhaben mit kürzerer Amortisationsdauer handelt.(232)Bei Investitionsbeihilfen, die es Unternehmen ermöglichen, lediglich bereits geltende verbindliche Unionsnormen einzuhalten, wird nicht von einem Anreizeffekt ausgegangen (siehe Randnummer 32). Wie unter Randnummer 32 dargelegt, ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat, wenn sie es einem Unternehmen ermöglicht, den Umweltschutz im Einklang mit verbindlichen nationalen Normen zu verbessern, die strenger als die Unionsnormen sind oder die mangels Unionsnormen erlassen werden.(233)Bei Beihilfen für die Anpassung an bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird.4.4.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.4.4.1.Erforderlichkeit der Beihilfe(234)Die Vorschriften der Randnummern 235 und 236 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.1.(235)Die Investition muss über etablierte Geschäftspraktiken hinausgehen, die unionsweit und technologienübergreifend allgemein angewandt werden.Hinsichtlich der Technologie sollte die Investition im Vergleich zur üblichen Praxis zu einer besseren Recyclingfähigkeit oder zu einer höheren Qualität des Recyclingmaterials führen.(236)Bei Beihilfen für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese getrennte Sammlung und Sortierung in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ausreichend entwickelt ist.Sofern von dem Mitgliedstaat hinreichend nachgewiesen, kann auch die spezifische Situation auf Ebene der betreffenden Region bzw. Regionen berücksichtigt werden. Bei Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass diese Beihilfen während eines Übergangszeitraums erforderlich sind, um die Entwicklung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der getrennten Sammlung und Sortierung von Abfall zu fördern. Der Mitgliedstaat muss etwaige Verpflichtungen von Unternehmen im Rahmen von Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung berücksichtigen, die er nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/98/EG eingeführt haben könnte.4.4.4.2.Geeignetheit(237)Die Vorschriften der Randnummer 238 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.2.(238)Nach dem VerursacherprinzipSiehe die Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Nummer 58. sollten Unternehmen, die Abfall erzeugen, nicht von den Kosten der Abfallbehandlung entlastet werden. Somit sollten Unternehmen, die Abfall erzeugen, nicht durch Beihilfen von Kosten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung entlastet werden, die sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht einschließlich Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung tragen bzw. erfüllen müssen. Darüber hinaus sollten Unternehmen nicht durch Beihilfen von Kosten entlastet werden, die als normale Kosten eines Unternehmens anzusehen sind.4.4.4.3.Angemessenheit(239)Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines weniger umweltfreundlichen Vorhabens oder einer weniger umweltfreundlichen Tätigkeit ergeben, bei dem bzw. der es sich um Folgendes handeln kann:a)eine vergleichbare Investition (siehe Randnummer 226), die realistisch ohne Beihilfe durchgeführt würde, mit der aber nicht dasselbe Maß an Ressourceneffizienz erreicht würde,b)Abfallbehandlung auf einer niedrigeren Stufe der Abfallhierarchie oder mit geringerer Ressourceneffizienz,c)den herkömmlichen Produktionsprozess in Bezug auf den Primärrohstoff oder das Primärprodukt, wenn das wiederverwendete oder recycelte (Sekundär-)Produkt technisch und wirtschaftlich durch den Primärrohstoff oder das Primärprodukt substituierbar ist,d)jedes andere kontrafaktische Szenario, das auf hinreichend begründeten Annahmen beruht.(240)Wenn das Produkt, der Stoff oder das Material mangels Wiederverwendung Abfall darstellen würden und keine rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung oder einer anderen Behandlung des Produkts, Stoffes oder Materials besteht, können die beihilfefähigen Kosten der Investition entsprechen, die zur Verwertung des Produkts, Stoffes oder Materials erforderlich ist.(241)Die Beihilfeintensität darf höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten betragen.(242)Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.(243)Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.(244)Die Beihilfeintensität kann bei öko-innovativen Tätigkeiten um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die öko-innovative Tätigkeit muss gemessen am Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen.Die Mitgliedstaaten können die Neuheit z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachweisen, bei der diese mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen der Branche allgemein angewandt werden.b)Der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die sich aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten ergibt.Können beim Vergleich öko-innovativer Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten quantitative Parameter herangezogen werden, bedeutet deutlich höher, dass die von den öko-innovativen Tätigkeiten erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder Umweltverschmutzung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt. Ist der vorgeschlagene Ansatz in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt wurde, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die vorgeschlagene Vorgehensweise.c)Mit dem innovativen Charakter der Tätigkeit muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das in der Regel mit vergleichbaren nicht innovativen Tätigkeiten verbunden ist.Die Mitgliedstaaten können dieses Risiko z. B. anhand des Verhältnisses der Kosten zum Umsatz des Unternehmens, des Zeitaufwands für die Entwicklung, der erwarteten Gewinne aus der öko-innovativen Tätigkeit im Vergleich zu den Kosten sowie der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachweisen.(245)Abweichend von den Randnummern 241 bis 244 kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke (siehe die Randnummern 48, 51 und 52) nachweisen, dass eine höhere Beihilfeintensität erforderlich ist. In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat nach Randnummer 55 eine Ex-post-Überwachung durchführen, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten. Der Beihilfebetrag darf die Finanzierungslücke nach den Randnummern 51 und 52 nicht übersteigen.(246)Wird die Beihilfe im Wege einer Ausschreibung gewährt, die im Einklang mit den unter den Randnummern 49 und 50 genannten Kriterien durchgeführt wird, so gilt der Beihilfebetrag als angemessen.(247)Die Beihilfen können für Betriebskosten gewährt werden, wenn sie sich auf die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling beziehen. Dann müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:a)Die Beihilfen müssen im Wege einer Ausschreibung gewährt werden, die gemäß den unter den Randnummern 49 und 50 dargelegten Kriterien durchgeführt wurde und allen Anbietern von Dienstleistungen für die getrennte Sammlung und Sortierung diskriminierungsfrei offensteht.b)Bei großer Unsicherheit über die künftige Entwicklung der Betriebskosten während der Laufzeit der Maßnahme kann die Ausschreibung Regeln für die Begrenzung der Beihilfen unter bestimmten genau definierten Umständen vorsehen, wenn diese Regeln und Umstände vorab festgelegt werden.c)Investitionsbeihilfen für eine Anlage zur getrennten Sammlung und Sortierung von Abfall für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten müssen von Betriebsbeihilfen für dieselbe Anlage abgezogen werden, wenn sich die beiden Beihilfeformen auf dieselben beihilfefähigen Kosten beziehen.d)Die Beihilfen dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden.4.4.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(248)Die Vorschriften der Randnummern 249 bis 252 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(249)Die Beihilfen dürfen keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfall oder einen höheren Ressourcenverbrauch bieten.(250)Die Beihilfen dürfen nicht lediglich eine höhere Nachfrage nach Abfall oder anderen für die Wiederverwendung, das Recycling oder die Verwertung bestimmten Materialien und Ressourcen bewirken, ohne zu einer verstärkten Sammlung dieser Materialien zu führen.(251)Bei der Prüfung der Auswirkungen der Beihilfen auf den Markt wird die Kommission die potenziellen Auswirkungen der Beihilfe auf das Funktionieren der Märkte für Primär- und Sekundärstoffe für die betreffenden Produkte berücksichtigen.(252)Bei Beihilfen zur Deckung der Betriebskosten für die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall oder anderen Produkten, Materialien oder Stoffen für bestimmte Abfallströme oder Abfallarten im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling wird die Kommission im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf den Markt insbesondere mögliche Wechselwirkungen mit den Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigen.4.5.Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung4.5.1.Begründung der Beihilfe(253)Das in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal genannte Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt sollte gewährleisten, dass die Umweltverschmutzung bis 2050 im Einklang mit der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige EntwicklungDie Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung kann hier abgerufen werden: https://sustainabledevelopment.un.org/content/documents/21252030%20Agenda%20for%20Sustainable%20Development%20web.pdf. und den langfristigen Zielen des 8. UmweltaktionsprogrammsVorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (COM(2020) 652 final). auf ein Maß reduziert wird, das für den Menschen und die natürlichen Ökosysteme nicht mehr schädlich ist und die Belastungsgrenzen unseres Planeten nicht überschreitet, sodass eine schadstofffreie Umwelt entsteht. Die Union hat spezifische Ziele für die Verringerung der Umweltverschmutzung festgelegt, beispielsweise für sauberere LuftMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm Saubere Luft für Europa (COM(2013) 918 final). Siehe auch Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) und Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) für bodennahes Ozon, Partikel, Stickstoffoxide, gefährliche Schwermetalle und eine Reihe anderer Schadstoffe. Siehe auch Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1) für die wichtigsten grenzüberschreitenden Luftschadstoffe: Schwefeldioxide, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen außer Methan und Feinstaub. und die Null-Verschmutzung von WasserkörpernDie Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) schreibt, sofern keine Ausnahmen gelten, für alle Oberflächen- und Grundwasserkörper einen guten ökologischen Zustand vor., weniger Lärm, die Reduzierung der Verwendung und Freisetzung bedenklicher Stoffe auf ein Minimum, Kunststoffabfälle, Umweltverschmutzung durch Mikroplastik und AbfallMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden (COM(2021) 400 final). sowie Ziele für übermäßigen Nährstoffeintrag und Düngemittel, gefährliche Pestizide und Stoffe, die antimikrobielle Resistenzen verursachenMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen –Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final)..(254)Finanzielle Unterstützung durch staatliche Beihilfen kann einen erheblichen Beitrag zum Umweltziel der Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung leisten.4.5.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(255)Beihilfen zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung können für Investitionen gewährt werden, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Umweltschutznormen der Union hinauszugehen, den Umweltschutz mangels Unionsnormen zu verbessern oder angenommene, jedoch noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen einzuhalten.(256)Werden Beihilfen in Form handelbarer ZertifikateHandelbare Zertifikate können staatliche Beihilfen beinhalten, insbesondere wenn Mitgliedstaaten Zertifikate und Verschmutzungsrechte unter deren Marktwert ausgeben. gewährt, muss die Beihilfemaßnahme so konzipiert sein, dass Umweltverschmutzung in einem Umfang vermieden oder verringert wird, der über das in den verbindlichen Unionsnormen für die betreffenden Unternehmen vorgeschriebene Niveau hinausgeht.(257)Beihilfen müssen auf die Vermeidung oder Verringerung der Umweltverschmutzung abzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beihilfeempfängers steht.(258)Beihilfen dürfen Umweltverschmutzung nicht einfach von einem Sektor auf einen anderen oder von einem Umweltmedium auf ein anderes (z. B. von Luft auf Wasser) verlagern. Sind Beihilfen auf die Verringerung der Umweltverschmutzung ausgerichtet, muss die Umweltverschmutzung insgesamt verringert werden.(259)Abschnitt 4.5 gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.1 fallen. Trägt eine Maßnahme sowohl zur Vermeidung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch zur Vermeidung oder Verringerung von nicht durch Treibhausgase bedingter Umweltverschmutzung bei, so wird die Vereinbarkeit der Maßnahme entweder auf der Grundlage des Abschnitts 4.1 oder auf der Grundlage dieses Abschnitts geprüft, je nachdem, welches der beiden Ziele vorrangig ist.Um festzustellen, welches der beiden Ziele vorrangig ist, kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, die erwarteten Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen den erwarteten Ergebnissen der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung oder Verringerung anderer Schadstoffe gegenüberzustellen, wobei plausible und detaillierte Quantifizierungen zugrunde gelegt werden, und diese Gegenüberstellung der Kommission vorzulegen.4.5.3.Anreizeffekt(260)Die Vorschriften der Randnummern 261 und 262 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(261)Es wird davon ausgegangen, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat, wenn sie es einem Unternehmen in Fällen, in denen es keine Unionsnormen gibt oder in denen das Unternehmen über das in den bereits geltenden Unionsnormen vorgeschriebene Niveau hinausgeht, ermöglicht, Umweltverschmutzung zu verhindern oder zu verringern. Wie unter Randnummer 32 bereits dargelegt, kann auch dann davon ausgegangen werden, dass eine Beihilfe einen Anreizeffekt hat, wenn sie es einem Unternehmen ermöglicht, Umweltverschmutzung im Einklang mit verbindlichen nationalen Normen zu vermeiden oder zu verringern, die strenger als die Unionsnormen sind oder die mangels Unionsnormen erlassen werden.(262)Bei Beihilfen für die Anpassung an bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird.4.5.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.5.4.1.Erforderlichkeit der Beihilfe(263)Die Vorschriften der Randnummer 264 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.1.(264)Bei Beihilfen in Form handelbarer ZertifikateHandelbare Zertifikate können staatliche Beihilfen beinhalten, insbesondere wenn Mitgliedstaaten Zertifikate und Verschmutzungsrechte unter deren Marktwert ausgeben. muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Eine vollständige Versteigerung hat einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge.b)Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommtFür die entsprechende Analyse können Schätzungen zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig und anderen Faktoren sowie die geschätzten Absatzeinbußen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Beihilfeempfängers herangezogen werden..c)Einzelne Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig haben nicht die Möglichkeit, den Schadstoffausstoß so zu verringern, dass die Kosten der Zertifikate auf ein für sie tragbares Niveau zurückgehen. Dass sich der Verbrauch nicht senken lässt, kann durch Vergleich der Emissionswerte mit den Werten, die sich beim Einsatz der wirksamsten Technik im Europäischen Wirtschaftsraum erzielen lassen, nachgewiesen werden. Einem Unternehmen, das die wirksamste Technik anwendet, können im Rahmen des Zertifikathandelssystems maximal die Verschmutzungsrechte im Wert der Produktionsmehrkosten zugeteilt werden, die nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. Unternehmen mit einer schlechteren Umweltbilanz erhalten Verschmutzungsrechte, die im Verhältnis zu ihrer Umweltbilanz stehen.4.5.4.2.Angemessenheit(265)Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionsmehrkosten, die unmittelbar mit einer Verbesserung des Umweltschutzes verbunden sind.(266)Die Investitionsmehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den beihilfefähigen Investitionskosten und den Investitionskosten im kontrafaktischen Szenario nach den Randnummern 226 bis 230. Besteht das Vorhaben in der frühzeitigen Anpassung an noch nicht geltende Unionsnormen, sollte als kontrafaktisches Szenario grundsätzlich das unter Randnummer 228beschriebene Szenario herangezogen werden.(267)Die Beihilfeintensität darf höchstens 40 % der beihilfefähigen Kosten betragen.(268)Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.(269)Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bzw. bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.(270)Die Beihilfeintensität kann bei öko-innovativen Tätigkeiten unter den Voraussetzungen nach Randnummer 244 Buchstaben a bis c um 10 Prozentpunkte erhöht werden.(271)Abweichend von den Randnummern 267 bis 270 kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Analyse der Finanzierungslücke (siehe die Randnummern 48, 51 und 52) nachweisen, dass ein höherer Beihilfebetrag erforderlich ist. In einem solchen Fall muss der Mitgliedstaat nach Randnummer 55 eine Ex-post-Überwachung durchführen, um die zugrunde gelegten Annahmen bezüglich der Höhe der erforderlichen Beihilfe zu überprüfen, und einen Rückforderungsmechanismus einrichten. Der Beihilfebetrag darf die Finanzierungslücke nach den Randnummern 51 und 52 nicht übersteigen.(272)Wird die Beihilfe im Wege einer Ausschreibung gewährt, die im Einklang mit den unter den Randnummern 49 und 50 genannten Kriterien durchgeführt wird, so gilt der Beihilfebetrag als angemessen.(273)Bei Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate wird die Kommission außerdem überprüfen, dassa)die Zuteilung in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen erfolgt undb)die Gesamtzahl der handelbaren Zertifikate und Verschmutzungsrechte, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, nicht höher ist als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte.4.5.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(274)Die Vorschriften der Randnummer 275 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(275)Bei Beihilfen in Form handelbarer Zertifikate wird die Kommission außerdem überprüfen, dassa)die Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden,b)die Zuteilungsmethode nicht bestimmte UnternehmenZum Beispiel neue Marktteilnehmer oder aber bestehende Unternehmen oder Anlagen. oder Wirtschaftszweige begünstigt, es sei denn, dies ist durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen umweltpolitischen Strategien notwendig,c)Zertifikate und Verschmutzungsrechte neuen Anbietern nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt werden als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen,d)bei höheren Zuteilungen an bereits bestehende Anlagen als an neue Marktteilnehmer der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt wird.4.6.Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz4.6.1.Begründung der Beihilfe(276)Durch die Biodiversitätsstrategie für 2030Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final). soll sichergestellt werden, dass spätestens 2030 bestimmte Ziele im Bereich des Naturschutzes und eine Umkehrung der Schädigung der Ökosysteme erreicht werden und dass sich die Biodiversität in der Union auf dem Weg der Erholung befindet. Die Strategie bildet ein Kernstück der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, und es werden darin ehrgeizige Ziele und Verpflichtungen für 2030 festgelegt, um gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme zu schaffen.(277)Finanzielle Unterstützung durch staatliche Beihilfen kann auf verschiedene Weise einen erheblichen Beitrag zum Umweltziel des Schutzes bzw. der Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen leisten, unter anderem über Anreize für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, über die Rehabilitierung von geschädigten natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen oder über Investitionen zum Schutz von Ökosystemen.(278)Die EU-Strategie für die Anpassung an den KlimawandelMitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final). zielt darauf ab, Investitionen in naturbasierte Anpassungslösungen zu mobilisierenhttps://www.eea.europa.eu/publications/nature-based-solutions-in-europe/., da deren großflächige Umsetzung die Klimaresilienz erhöhen und zu mehreren Zielen des europäischen Grünen Deals beitragen würde.4.6.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(279)In diesem Abschnitt werden Vorschriften für die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz mit dem Binnenmarkt festgelegt.(280)Dieser Abschnitt gilt nicht füra)Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten, soweit die betreffenden Beihilfen unter Abschnitt 4.12 fallen,So können z. B. Beihilfen für die Wiederbefeuchtung von Torfmoorflächen, die nicht mit Beihilfen für die vorzeitige Beendigung des Torfabbaus oder mit Beihilfen für außergewöhnliche Kosten im Zusammenhang mit solchen Tätigkeiten verbunden sind, unter Abschnitt 4.6 fallen.b)Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.(281)Beihilfen im Rahmen dieses Abschnitts können für folgende Tätigkeiten gewährt werden:a)Sanierung von Umweltschäden, einschließlich der Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers oder der Meeresumwelt,b)Rehabilitierung von geschädigten natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen,c)Schutz bzw. Wiederherstellung von Biodiversität oder Ökosystemen, um dazu beizutragen, Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen,d)Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz.(282)Beihilfemaßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.1 fallen, sind nicht Gegenstand dieses Abschnitts. Trägt eine Maßnahme sowohl zur Vermeidung oder Verringerung der Treibhausgasemissionen als auch zur Sanierung von Umweltschäden, der Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, dem Schutz bzw. der Wiederherstellung der Biodiversität und der Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz bei, so wird die Vereinbarkeit der Maßnahme entweder auf der Grundlage des Abschnitts 4.1 oder auf der Grundlage dieses Abschnitts geprüft, je nachdem, welches der beiden Ziele vorrangig ist.Um festzustellen, welches der beiden Ziele vorrangig ist, kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, die erwarteten Ergebnisse der Maßnahme in Bezug auf die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen den erwarteten Ergebnissen der Maßnahme in Bezug auf die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz gegenüberzustellen, wobei ggf. plausible und detaillierte Quantifizierungen zugrunde gelegt werden, und diese Gegenüberstellung der Kommission vorzulegen.4.6.3.Anreizeffekt(283)Die Vorschriften der Randnummern 284 bis 287 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(284)Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder anderer einschlägiger UnionsvorschriftenRichtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). Siehe auch die Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für eine einheitliche Auslegung des Begriffs Umweltschaden im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. C 118 vom 7.4.2021, S. 1). ist bei Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz nur dann davon auszugehen, dass sie einen Anreizeffekt haben, wenn die Einheit oder das Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, nicht ermittelt werden kann oder nicht nach dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der Arbeiten, die zur Vermeidung und Behebung des Umweltschadens erforderlich sind, haftbar gemacht werden kann.(285)Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergriffen wurden, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen. Kann die Einheit bzw. das Unternehmen, die bzw. das nach geltendem Recht haftbar ist, nicht ermittelt werden oder nicht zur Deckung der Kosten herangezogen werden, so kann eine staatliche Beihilfe für die gesamten Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten gewährt werden, bei der davon auszugehen ist, dass sie einen Anreizeffekt hat. Wenn ein Unternehmen nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kannSiehe Beschluss C(2012) 558 final der Kommission vom 17. Oktober 2012 in der Sache SA.33496 (2011/N) — Österreich — Einzelfall, Altlast, DECON Umwelttechnik GmbH, Erwägungsgründe 65-69 (ABl. C 14 vom 17.1.2013, S. 1). oder wenn keine hinreichende finanzielle Sicherheit für die Deckung der Sanierungskosten besteht, kann die Kommission davon ausgehen, dass das Unternehmen nicht zur Deckung der Kosten für die Sanierung des von ihm verursachten Umweltschadens herangezogen werden kann.(286)Beihilfen, die für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des RatesRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). gewährt werden, haben keinen Anreizeffekt. Beihilfen zur Deckung der Mehrkosten, die erforderlich sind, um Umfang oder Ziele dieser Maßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie hinaus auszuweiten, können einen Anreizeffekt haben.(287)Bei Beihilfen für die Sanierung von Umweltschäden und die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Sanierungs- oder Rehabilitierungskosten den Grundstückswertzuwachs übersteigen (siehe Randnummer 288).4.6.4.Angemessenheit(288)Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme sind die für die Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich des Wertzuwachses des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten über den Wertzuwachs eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung oder Rehabilitierung sind von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen.(289)Bei Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten beihilfefähig, die zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz beitragen.(290)Wird eine Beihilfe für die Umsetzung naturbasierter Lösungen in Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde, gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten aufzeigen, dass diese Investitionen nicht verhindern, dass die in dem Ausweis empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden.(291)Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.4.7.Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben(292)Abschnitt 4.7 gilt für Umweltschutzbeihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben. Er ist in zwei Unterabschnitte gegliedert, von denen jeder einer eigenen Logik folgt. So befasst sich Abschnitt 4.7.1 mit Steuern und Abgaben, die zur Sanktionierung umweltschädlichen Verhaltens erhoben werden und somit Unternehmen und Verbraucher zu umweltfreundlicheren Entscheidungen veranlassen sollen. Abschnitt 4.7.2 hingegen bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen über gezielte Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben dazu anzuhalten, ihr Verhalten so zu ändern oder anzupassen, dass sie umweltfreundlichere Vorhaben oder Tätigkeiten durchführen.4.7.1.Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben4.7.1.1.Begründung der Beihilfe(293)Durch Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben sollen die externen Kosten umweltschädlichen Verhaltens internalisiert werden, um solchem Verhalten durch einen dafür zu zahlenden Preis entgegenzuwirken und somit den Umweltschutz zu verbessern. Grundsätzlich sollten Umweltsteuern und umweltsteuerähnliche Abgaben die der Gesellschaft insgesamt entstehenden Kosten (externe Kosten) widerspiegeln, sodass der zu entrichtende Steuer- oder Abgabenbetrag pro Emissions- oder Schadstoffeinheit oder pro Einheit einer verbrauchten Ressource für alle Unternehmen, die für das umweltschädliche Verhalten verantwortlich sind, gleich hoch sein sollte. Während Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben diesem Umweltschutzziel möglicherweise zuwiderlaufen, können sie sich in einigen Fällen dennoch als erforderlich erweisen, um zu vermeiden, dass den Beihilfeempfängern ein derart großer Wettbewerbsnachteil entsteht, dass die Einführung einer Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe von vornherein nicht möglich wäre.(294)Wenn Umweltsteuern oder umweltsteuerähnliche Abgaben nicht durchgesetzt werden könnten, ohne die wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmter Unternehmen zu gefährden, kann durch steuerliche Begünstigung einiger Unternehmen unter Umständen insgesamt höhere Einnahmen aus Umweltsteuern erreicht werden. Entsprechend können Ermäßigungen von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben unter bestimmten Umständen indirekt zu einem besseren Umweltschutz beitragen. Allerdings darf das übergeordnete Ziel einer Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe — das darin besteht, umweltschädlichem Verhalten entgegenzuwirken und/oder die Kosten solchen Verhaltens zu erhöhen, wenn keine zufriedenstellenden Alternativen verfügbar sind — durch Ermäßigungen nicht untergraben werden.4.7.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(295)Die Kommission wird davon ausgehen, dass Beihilfen in Form von Steuer- oder Abgabenermäßigungen gewährt werden dürfen, sofern der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass beide nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Ermäßigungen sind auf die von der Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe am stärksten betroffenen Unternehmen ausgerichtet, die ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ohne die Ermäßigung nicht nachhaltig fortführen könnten.b)Das durch die Gewährung der Ermäßigungen tatsächlich erreichte Umweltschutzniveau ist höher als ohne die Gewährung der Ermäßigungen.(296)Um aufzuzeigen, dass die beiden in Randnummer 295 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Informationen übermitteln:a)eine Beschreibung der Wirtschaftszweige oder Gruppen von Beihilfeempfängern, die für die Ermäßigungen infrage kommen,b)eine Liste der größten Beihilfeempfänger in jedem betroffenen Wirtschaftszweig, ihren Umsatz, ihre Marktanteile, die Höhe der Bemessungsgrundlage und den Anteil, den die Umweltsteuer bzw. umweltsteuerähnliche Abgabe an ihrem Vorsteuergewinn mit und ohne die Ermäßigung ausmachen würde,c)eine Beschreibung der Lage dieser Beihilfeempfänger, aus der hervorgeht, wieso der Normalsatz der Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe von ihnen nicht entrichtet werden könnte,d)eine Erläuterung dazu, wie die ermäßigte Steuer oder Abgabe zu einem — gegenüber der Situation ohne Ermäßigungen — höheren Umweltschutzniveau beitragen würde (z. B. durch einen Vergleich des Normalsatzes, der bei Gewährung von Ermäßigungen gelten würde, mit dem Normalsatz, der ohne Gewährung von Ermäßigungen gelten würde, oder durch Angabe der Zahl der Unternehmen, die der Steuer oder Abgabe insgesamt unterliegen würden, oder anderer Indikatoren für tatsächliche Änderungen in Bezug auf umweltschädliches Verhalten).4.7.1.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel(297)Im Falle harmonisierter Umweltsteuern darf die Kommission einen vereinfachten Ansatz für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe anwenden. Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/96/EG darf die Kommission einen vereinfachten Ansatz für Steuerermäßigungen anwenden, bei dem die unter den Randnummern 298 und 299 festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union eingehalten werden.(298)Die Kommission wird Beihilfen in Form von Ermäßigungen harmonisierter Steuern als erforderlich und angemessen betrachten, sofern die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Beihilfeempfänger entrichten mindestens die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge der Union.b)Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.c)Die Beihilfen werden grundsätzlich allen Unternehmen eines Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt, sofern sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.d)Der Mitgliedstaat prüft die Erforderlichkeit von Beihilfen, die indirekt zu einem höheren Umweltschutzniveau beitragen sollen, im Wege einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation, in deren Rahmen die Wirtschaftszweige, die für die Ermäßigungen infrage kommen, ordnungsgemäß beschrieben werden und eine Liste der größten Beihilfeempfänger für jeden Wirtschaftszweig vorgelegt wird.(299)Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form einer Ermäßigung des Steuersatzes oder in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuererstattung) oder als Kombination aus beiden Formen gewähren. Der Vorteil des Erstattungsansatzes besteht darin, dass die Unternehmen weiterhin das von der Umweltsteuer gesetzte Preissignal empfangen. Der Betrag der Erstattung sollte anhand historischer Daten errechnet werden, d. h. anhand der Zahlen zu Produktion, Verbrauch oder Umweltverschmutzung, die für das betreffende Unternehmen für ein bestimmtes Basisjahr vorliegen. Die Höhe der Erstattung darf den andernfalls fälligen Mindeststeuerbetrag der Union für das betreffende Basisjahr nicht überschreiten.(300)Sind Umweltsteuern nicht harmonisiert oder zahlen die Beihilfeempfänger — sofern nach der geltenden Richtlinie zulässig — weniger als den für die harmonisierte Steuer festgelegten Mindeststeuerbetrag der Union, so ist eine eingehende Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe erforderlich, wie in den Abschnitten 4.7.1.3.1 bis 4.7.1.3.3 dargelegt.4.7.1.3.1.Erforderlichkeit(301)Die Vorschriften der Randnummern 302 und 303 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.1.(302)Die Kommission wird die Beihilfe als erforderlich ansehen, wenn die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Auswahl der Beihilfeempfänger erfolgt auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien, und die Beihilfen werden für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt.b)Die Umweltsteuer oder umweltsteuerähnliche Abgabe hätte ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten gemessen in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge.c)Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten könnte nicht an die Kunden weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen käme.(303)Bei Steuerermäßigungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe muss der Mitgliedstaat einen Mechanismus einrichten, mit dem überprüft wird, ob die betreffende Maßnahme weiterhin erforderlich ist, wobei die in Abschnitt 4.1.3.1 genannten Voraussetzungen für die Erforderlichkeit gelten, und geeignete Maßnahmen ergreifen, also z. B. die Befreiung abschaffen oder die Höhe der Förderung senken.4.7.1.3.2.Geeignetheit(304)Die Vorschriften der Randnummern 305 und 306 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.1.2.(305)Die Kommission wird Beihilferegelungen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren genehmigen; nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein Mitgliedstaat die Maßnahme neu anmelden, nachdem er die Geeignetheit der Beihilfemaßnahme erneut geprüft hat.(306)Wird eine Beihilfe als Steuererstattung gewährt, sollte der Erstattungsbetrag anhand historischer Daten errechnet werden, d. h. anhand der Zahlen zu Produktion, Verbrauch oder Umweltverschmutzung, die für das betreffende Unternehmen für ein bestimmtes Basisjahr vorliegen.4.7.1.3.3.Angemessenheit(307)Abschnitt 3.2.1.3 gilt nicht für Beihilfen in Form einer Ermäßigung von Umweltsteuern oder umweltsteuerähnlichen Abgaben.(308)Die Kommission wird die Beihilfen als angemessen ansehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:a)Jeder Beihilfeempfänger entrichtet mindestens 20 % des Nominalbetrags der Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe, die ohne die Ermäßigung für ihn gelten würde.b)Die Steuer- oder Abgabenermäßigung übersteigt nicht 100 % der nationalen Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe und ist an die Bedingung geknüpft, dass der Mitgliedstaat und die Beihilfeempfänger bzw. die Vereinigungen der Beihilfeempfänger Vereinbarungen schließen, in denen sich die Beihilfeempfänger bzw. deren Vereinigungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, wie wenn die Beihilfeempfänger bzw. deren Vereinigungen mindestens 20 % der nationalen Umweltsteuer oder umweltsteuerähnlichen Abgabe zahlen würden. Diese Vereinbarungen oder Zusagen können unter anderem eine Verringerung des Energieverbrauchs, der Emissionen und anderer Schadstoffe oder andere Umweltschutzmaßnahmen zum Gegenstand haben.(309)Solche Vereinbarungen müssen die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllen:a)Der Inhalt der Vereinbarungen wird von dem Mitgliedstaat ausgehandelt und enthält die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele.b)Der Mitgliedstaat stellt eine unabhängige und regelmäßige Überwachung der in den Vereinbarungen festgehaltenen Zusagen sicher.c)Die Vereinbarungen werden regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst und sehen für den Fall, dass die Zusagen nicht eingehalten werden, wirksame Sanktionen vor.4.7.2.Umweltschutzbeihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben4.7.2.1.Begründung der Beihilfe(310)Die Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, Anreize dafür zu schaffen, dass Unternehmen Vorhaben oder Tätigkeiten aufnehmen, die den Umweltschutz verbessern, indem sie Steuern oder steuerähnliche Abgaben ermäßigen. Sollen solche Ermäßigungen Anreize für die Beihilfeempfänger schaffen, Vorhaben oder Tätigkeiten durchzuführen, die zu geringerer Umweltverschmutzung oder geringerem Ressourcenverbrauch führen, so prüft die Kommission die Maßnahmen im Lichte der in Abschnitt 4.7.2 dargelegten Anforderungen.4.7.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(311)Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für umweltfreundliche Vorhaben und Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Abschnitte 4.2 bis 4.6 fallen und in Form der Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben gewährt werden.(312)Wenn mit der Ermäßigung einer Steuer oder Abgabe in erster Linie ein Dekarbonisierungsziel verfolgt wird, findet Abschnitt 4.1 Anwendung.(313)Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben, die die wesentlichen Kosten der Bereitstellung von Energie oder damit verbundenen Dienstleistungen widerspiegeln. Beispielsweise sind Ermäßigungen von Netzentgelten oder Entgelten, mit denen Kapazitätsmechanismen finanziert werden, vom Geltungsbereich des Abschnitts 4.7.2 ausgenommen. Dieser Abschnitt gilt nicht für Ermäßigungen von Stromverbrauchsabgaben, mit denen ein energiepolitisches Ziel finanziert wird.4.7.2.3.Anreizeffekt(314)Die Vorschriften der Randnummern 315 und 316 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(315)Für jedes beihilfefähige Vorhaben oder Referenzvorhaben für eine Gruppe von Beihilfeempfängern muss der Mitgliedstaat zur Bewertung durch die Kommission eine Quantifizierung nach Randnummer 51 oder gleichwertige Daten übermitteln, worin die Rentabilität des Referenzvorhabens oder der Referenztätigkeit mit und ohne Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe verglichen wird und worin aufgezeigt wird, dass die Ermäßigung einen Anreiz für die Verwirklichung des umweltfreundlichen Vorhabens oder der umweltfreundlichen Tätigkeit schafft.(316)Bei Beihilfen für Vorhaben, die vor Einreichung des Beihilfeantrags beginnen, wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die nachstehenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Maßnahme begründet einen auf objektiven, diskriminierungsfreien Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf.b)Die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben oder der geförderten Tätigkeit angenommen worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Vergünstigungen bei Steuern oder steuerähnliche Abgaben fiel.4.7.2.4.Angemessenheit(317)Abschnitt 3.2.1.3 gilt nicht für Umweltschutzbeihilfen in Form einer Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben.(318)Die Beihilfe darf den normalen Steuer- oder Abgabensatz bzw. den normalen Steuer- oder Abgabenbetrag, der andernfalls gelten würde bzw. zu zahlen wäre, nicht überschreiten.(319)Steht die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe mit Investitionskosten in Zusammenhang, so wird die Beihilfe als angemessen betrachtet, sofern sie die Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach den Abschnitten 4.2 bis 4.6 nicht übersteigt. Ist nach diesen Abschnitten eine Ausschreibung erforderlich, gilt diese Anforderung nicht für Beihilfen, die in Form der Ermäßigung von Steuern oder steuerähnlichen Abgaben gewährt werden.(320)Nehmen durch die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe die laufenden Betriebskosten ab, so darf der Beihilfebetrag die Differenz zwischen den Betriebskosten des umweltfreundlichen Vorhabens oder der umweltfreundlichen Tätigkeit und den Betriebskosten im weniger umweltfreundlichen kontrafaktischen Szenario nicht übersteigen. Wenn das umweltfreundlichere Vorhaben oder die umweltfreundlichere Tätigkeit zu potenziellen Kosteneinsparungen oder zusätzlichen Einnahmen führen kann, müssen diese bei der Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe berücksichtigt werden.4.7.2.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(321)Die Vorschriften der Randnummern 322 bis 324 gelten zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.2.2.(322)Staatliche Beihilfen müssen für alle beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele bzw. Zwecke der Beihilfemaßnahme in der gleichen oder einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.(323)Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die Beihilfen während der Laufzeit von Beihilferegelungen, die länger als drei Jahre gelten, erforderlich bleiben, und die Beihilferegelungen mindestens alle drei Jahre evaluieren.(324)Betrifft die Ermäßigung der Steuer oder steuerähnlichen Abgabe Vorhaben, diea)in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.2 fallen, finden die Randnummern 154 bis 156 Anwendung;b)in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.3.1 fallen, finden die Randnummern 183 bis 188 Anwendung;c)in den Anwendungsbereich des Abschnitts 4.3.2 fallen, finden die Randnummern 206 bis 216 Anwendung.4.8.Beihilfen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit4.8.1.Begründung der Beihilfe(325)Marktversagen und regulatorische Mängel können bedeuten, dass Preissignale keine wirksamen Investitionsanreize entstehen lassen, was beispielsweise zu unangemessenen Ergebnissen in Bezug auf Stromressourcenmix, Kapazitäten, Flexibilität oder Standort führt. Darüber hinaus bringen die aus dem technologischen Wandel und den Herausforderungen des Klimawandels resultierenden erheblichen Umstellungen im Elektrizitätssektor neue Herausforderungen in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit mit sich. Wenngleich ein zunehmend integrierter Strommarkt in der Regel den EU-weiten Stromaustausch ermöglicht und so Probleme der nationalen Versorgungssicherheit mindert, kann es vorkommen, dass selbst in gekoppelten Märkten die Versorgungssicherheit in einigen Mitgliedstaaten oder Regionen möglicherweise nicht jederzeit gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund können die Mitgliedstaaten die Einführung bestimmter Maßnahmen in Erwägung ziehen, um ein gewisses Maß an Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten.4.8.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(326)In diesem Abschnitt werden die Vereinbarkeitskriterien für Beihilfemaßnahmen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit dargelegt. Beispiele für solche Maßnahmen sind Kapazitätsmechanismen und alle anderen Maßnahmen zur Bewältigung lang- und kurzfristiger Schwierigkeiten hinsichtlich der Versorgungssicherheit, die durch ein Marktversagen verursacht werden, das ausreichende Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten, Speicherung, Laststeuerung oder Verbindungsleitungen verhindert, oder Netzengpassmaßnahmen, mit denen Defiziten der Stromübertragungs- oder -verteilernetze entgegengewirkt werden soll.Dieser Abschnitt gilt nicht für Systemdienstleistungen einschließlich Maßnahmen im Rahmen von Systemschutzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission, die das Ziel haben, die Betriebssicherheit zu gewährleisten, und die von ÜNB oder VNB im Rahmen einer diskriminierungsfreien Ausschreibung beschafft werden, das allen Ressourcen offen steht, die zur Erreichung der angestrebten Betriebssicherheit beitragen können, ohne dass der Staat an der Beschaffung oder Finanzierung der Dienstleistungen beteiligt wäre.(327)Solche Maßnahmen können auch auf die Förderung von Umweltschutzzielen ausgerichtet werden, etwa durch den Ausschluss umweltschädlicherer Kapazitäten oder durch Maßnahmen, durch die umweltfreundlichere Kapazitäten im Auswahlprozess begünstigt werden.(328)Im Rahmen ihrer Anmeldung sollten die Mitgliedstaaten angeben, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Beihilfe in ihrer Entwicklung gefördert werden sollen. Beihilfen zur Erhöhung der Stromversorgungssicherheit fördern direkt die Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die mit der Stromerzeugung, der Stromspeicherung und der Laststeuerung im Zusammenhang stehen, beispielsweise durch neue Investitionen oder die effiziente Modernisierung und Wartung bestehender Anlagen. Außerdem können sie indirekt eine breite Palette wirtschaftlicher Tätigkeiten fördern, die auf Strom angewiesen sind, etwa die Elektrifizierung von Wärme sowie des Verkehrs.4.8.3.Anreizeffekt(329)Es gelten die unter den Randnummern 29, 30, 31 und 32 aufgeführten Bestimmungen zum Anreizeffekt.4.8.4.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.8.4.1.Erforderlichkeit(330)Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit.(331)Art und Ursachen der Schwierigkeiten in Bezug auf die Stromversorgungssicherheit und der deshalb erforderlichen staatlichen Beihilfen zur Gewährleistung dieser Stromversorgungssicherheit müssen angemessen analysiert und quantifiziert werden; dabei ist gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den Zuverlässigkeitsstandard gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 auch zu ermitteln, wann und wo das Problem voraussichtlich auftreten wird. Bei Netzengpassmaßnahmen sollte der Mitgliedstaat (nach Konsultation und unter Berücksichtigung der Auffassung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde) eine Analyse vorlegen, in der er mittels einer Kosten-Nutzen-Analyse das mit der vorgeschlagenen Maßnahme angestrebte Maß an Stromversorgungssicherheit ermittelt und begründet. Ferner sollten für alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit unter Verweis auf einschlägige Anforderungen sektoraler Rechtsvorschriften die Maßeinheit für die Quantifizierung sowie die entsprechende Berechnungsmethode dargelegt werden.(332)Die Feststellung eines Problems im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit sollte gegebenenfalls mit der neuesten verfügbaren Analyse des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO-E) im Einklang stehen, die nach den Vorschriften zum Energiebinnenmarkt vorgenommen wurde. Dies ista)bei Maßnahmen, die auf die Angemessenheit der Ressourcen abzielen, die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943,b)bei Netzengpassmaßnahmen der Bericht über strukturelle Engpässe und andere erhebliche physikalische Engpässe zwischen und in Gebotszonen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943.(333)Die Mitgliedstaaten können sich zum Nachweis der Erforderlichkeit von Kapazitätsmechanismen auch auf nationale Abschätzungen der Ressourcenangemessenheit stützen, soweit dies nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/943 zulässig ist. Bei anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, einschließlich Netzengpassmaßnahmen, können sich die Mitgliedstaaten auch auf eine nationale Abschätzung der Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahme stützen. Die unter dieser Randnummer genannten nationalen Abschätzungen sollten von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde entweder genehmigt oder überprüft werden.(334)Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Risiko von Stromversorgungskrisen sollten im nationalen Risikovorsorgeplan gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/941Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor (Risikovorsorgeverordnung) (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1). festgelegt werden.(335)Mitgliedstaaten, die die Einführung mehrerer Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit vorschlagen, müssen klar darlegen, wie diese Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Kosteneffizienz der kombinierten Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit insgesamt zusammenwirken, z. B. müssen sie bei Kapazitätsmechanismen erläutern, wie diese den unter Randnummer 331 genannten Zuverlässigkeitsstandard erreichen (aber nicht darüber hinausgehen).(336)Es muss ermittelt werden, welche regulatorischen Mängel, Fälle von Marktversagen oder sonstigen Probleme ohne ein Eingreifen des Staates einer hinreichenden Sicherheit der Stromversorgung (und gegebenenfalls des Umweltschutzes) entgegenstehen würden.(337)Außerdem muss angegeben werden, welche Maßnahmen gegebenenfalls bereits eingeführt wurden, um die unter Randnummer 336 festgestellten Fälle von Marktversagen, regulatorischen Mängel oder sonstigen Probleme anzugehen.(338)Die Mitgliedstaaten müssen unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat geplanten Marktreformen und Verbesserungen sowie der Technologieentwicklungen aufzeigen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Markt die Stromversorgungssicherheit ohne staatliche Beihilfen gewährleisten kann.(339)Die Kommission wird bei ihrer Prüfung die folgenden Elemente berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen:a)eine Bewertung der Auswirkungen der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen, auch aus benachbarten Systemen;b)eine Bewertung der Auswirkungen einer Teilnahme von Nachfragesteuerung und Speicherung am Markt, einschließlich einer Beschreibung von Maßnahmen zur Förderung der Nachfragesteuerung;c)eine Bewertung des tatsächlichen oder potenziellen Bestands an Verbindungsleitungen und wesentlicher interner Übertragungsnetzinfrastruktur einschließlich einer Beschreibung der laufenden und geplanten Vorhaben;d)eine Bewertung weiterer Aspekte, die zu Problemen im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit führen oder diese noch verstärken könnten, z. B. eine Plafonierung der Stromgroßhandelspreise oder andere regulatorische Mängel oder Fälle von Marktversagen. Falls nach der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich, muss vor der Beihilfegewährung eine Stellungnahme der Kommission zu dem in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Umsetzungsplan eingeholt werden. Der Umsetzungsplan und die Stellungnahme werden im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit berücksichtigt;e)alle relevanten Inhalte eines Aktionsplans gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/943.4.8.4.2.Geeignetheit(340)Abschnitt 3.2.1.2 gilt nicht für Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit.(341)Die Mitgliedstaaten sollten vorrangig andere Ansätze zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit prüfen, insbesondere Möglichkeiten zur effizienteren Gestaltung des Strommarkts, durch die Fälle von Marktversagen, die die Stromversorgungssicherheit untergraben, abgemildert werden können. Beispiele dafür sind: Verbesserung der Funktionsweise der Abrechnung strombezogener Bilanzkreisabweichungen, bessere Integration variabler Stromerzeugung, Schaffung von Anreizen und Integration von Laststeuerung und Speicherung, Ermöglichung effizienter Preissignale, Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel sowie Verbesserung der Infrastruktur einschließlich Verbindungsleitungen. Beihilfen im Rahmen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit können als geeignet angesehen werden, wenn trotz geplanter oder bereits umgesetzter geeigneter und angemessener Verbesserungen der MarktgestaltungUnter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944. und Investitionen in Netzvermögenswerte weiterhin Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit bestehen.(342)Bei Netzengpassmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus erläutern, wie die Effizienz von Redispatch-Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 verbessert wird.4.8.4.3.Beihilfefähigkeit(343)Die Beihilfemaßnahme sollte allen Empfängern bzw. Vorhaben offenstehen, die technisch in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Versorgungssicherheit zu leisten. Dies schließt die Bereiche Erzeugung, Speicherung und Laststeuerung sowie die Zusammenführung kleiner Einheiten dieser Kapazitätsformen zu größeren Blöcken ein.(344)Beschränkungen der Beteiligung an bzw. Einbindung in Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen nicht dem Umweltschutz zuwiderlaufen, werden als geeignet erachtet (siehe die Randnummern 368 und 369).(345)Die Kommission begrüßt es, wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche Kriterien oder Merkmale in ihre Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit aufnehmen, um die Einbindung umweltfreundlicherer Technologien zu fördern (bzw. die Einbindung umweltschädlicher Technologien zu verringern), die für die Verwirklichung der Umweltschutzziele der Union erforderlich sind. Diese zusätzlichen Kriterien oder Merkmale müssen in Bezug auf klar festgelegte Umweltschutzziele objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und dürfen nicht zu einer Überkompensation der Beihilfeempfänger führen.(346)Soweit technisch machbar, müssen die Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit offen für die direkte grenzüberschreitende Beteiligung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Kapazitätsanbietern sein.Bei Kapazitätsmechanismen, für die nach der Verordnung (EU) 2019/943 eine grenzüberschreitende Beteiligung erforderlich ist, wird die technische Machbarkeit vorausgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass ausländische Kapazitäten, die die gleiche technische Leistung erbringen können wie inländische Kapazitäten, die Möglichkeit haben, am gleichen Wettbewerbsverfahren teilzunehmen wie die inländischen Kapazitäten. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die ausländische Kapazität in einem Mitgliedstaat mit direkter Netzverbindung zu dem Mitgliedstaat befindet, der die Maßnahme durchführt. Gegebenenfalls müssen die einschlägigen Vorschriften des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2019/943 ebenfalls eingehalten werden.4.8.4.4.Öffentliche Konsultation(347)Abschnitt 4.8.4.4 gilt ab dem 1. Juli 2023.(348)Vor der Anmeldung von Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — öffentliche Konsultationen zur Angemessenheit und zu den Auswirkungen der nach diesem Abschnitt anzumeldenden Maßnahmen auf den Wettbewerb durchführen. Die Konsultationspflicht gilt nicht für Änderungen bereits genehmigter Maßnahmen, die Anwendungsbereich und Beihilfefähigkeit unberührt lassen und die Laufzeit nicht um mehr als 10 Jahre über das Datum des ursprünglichen Kommissionsbeschlusses hinaus verlängern, und sie gilt auch nicht für die unter Randnummer 349 genannten Fälle. Um festzustellen, ob eine Maßnahme nach den Kriterien dieser Leitlinien gerechtfertigt ist, muss folgende öffentliche Konsultation durchgeführt werdenDie Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf diese Anforderungen auf bestehende nationale Konsultationsverfahren stützen. Sofern die Konsultation die hier aufgeführten Punkte abdeckt, ist keine gesonderte Konsultation erforderlich.:a)bei Maßnahmen, bei denen der geschätzte durchschnittliche Beihilfebetrag 100 Mio. EUR pro Jahr oder mehr beträgt, eine öffentliche Konsultation, die mindestens sechs Wochen läuft und folgende Aspekte umfasst:i)Beihilfefähigkeit,ii)vorgesehene Nutzung und vorgesehener Umfang von Ausschreibungen sowie etwaige vorgesehene Ausnahmen,iii)wichtigste Parameter des Verfahrens zur Bewilligung der BeihilfenZum Beispiel der Zeitraum zwischen der Ausschreibung und dem Ende der Frist für den Abschluss des Vorhabens, Vorschriften für Gebote/Angebote, Preisregeln., auch im Hinblick auf die Ermöglichung von Wettbewerb zwischen verschiedenen Arten von BeihilfeempfängernWenn es beispielsweise unterschiedliche Vertragslaufzeiten, unterschiedliche Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kapazität/Leistung verschiedener Technologien oder unterschiedliche Methoden für die Berechnung oder Auszahlung von Subventionen gibt.,iv)die Methode, um die Kosten der Maßnahme den Verbrauchern zuzuweisen,v)falls keine Ausschreibung durchgeführt wird: die Annahmen und Daten, auf die sich die Quantifizierung stützt, anhand deren die Angemessenheit der Beihilfe nachgewiesen wird, einschließlich Kosten, Einnahmen, Betriebsannahmen und Lebensdauer sowie der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC), undvi)falls neue Investitionen in die Stromerzeugung aus Erdgas gefördert werden können: geplante Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Klimazielen der Union,b)bei Maßnahmen, bei denen sich der geschätzte durchschnittliche Beihilfebetrag auf weniger als 100 Mio. EUR pro Jahr beläuft, eine Konsultation, die sich über mindestens vier Wochen erstreckt und folgende Aspekte umfasst:i)Beihilfefähigkeit,ii)vorgesehene Nutzung und vorgesehener Umfang von Ausschreibungen sowie etwaige vorgesehene Ausnahmen,iii)die Methode, um die Kosten der Maßnahme den Verbrauchern zuzuweisen, undiv)falls neue Investitionen in die Stromerzeugung aus Erdgas gefördert werden können: geplante Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Klimazielen der Union.(349)Bei Maßnahmen nach Randnummer 348 Buchstabe b ist keine öffentliche Konsultation erforderlich, sofern eine Ausschreibung durchgeführt wird und im Rahmen der Maßnahme keine Investitionen in die Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen gefördert werden.(350)Fragebogen für Konsultationen müssen auf eine öffentliche Website gestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen eine Auswertung der Konsultation veröffentlichen, in der sie die eingegangenen Beiträge zusammenfassen und darauf eingehen. Dabei sollten sie auch darlegen, wie etwaige Auswirkungen auf den Wettbewerb durch den Anwendungsbereich der geplanten Maßnahme oder die in ihrem Rahmen geltende Beihilfefähigkeit minimiert wurden. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anmeldung von Beihilfemaßnahmen nach dem vorliegenden Abschnitt einen Link zu ihrer Auswertung der Konsultation bereitstellen.(351)In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission alternative Konsultationsverfahren akzeptieren, sofern die Standpunkte der Beteiligten bei der (weiteren) Durchführung der Beihilfe berücksichtigt werden. In solchen Fällen muss die Konsultation möglicherweise mit Abhilfemaßnahmen kombiniert werden, um etwaige verzerrende Auswirkungen der Maßnahme zu minimieren.4.8.4.5.Angemessenheit(352)Die Vorschriften der Randnummern 353, 354, 355, 356 und 357 gelten zusätzlich zu den Vorgaben der Randnummern 49, 50, 51, 52, 53 und 55.(353)Der Bedarf an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollte anhand des Zuverlässigkeitsstandards oder der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Randnummer 331 und auf der Grundlage einer gemäß den Randnummern 332, 333 und 334 durchgeführten Analyse der Ressourcen ermittelt werden, die erforderlich sind, um ein angemessenes Maß an Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Bedarfsanalyse darf zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des Bedarfs höchstens zwölf Monate alt sein.(354)Der Zeitraum zwischen der Beihilfebewilligung und dem Ende der Frist für den Abschluss des Vorhabens sollte einen wirksamen Wettbewerb zwischen den verschiedenen beihilfefähigen Vorhaben ermöglichen.(355)Ausnahmen von der Verpflichtung, die Beihilfen auf der Grundlage einer Ausschreibung zu gewähren und ihre Höhe im Wege einer Ausschreibung zu bestimmen, können nur dann gerechtfertigt sein,a)wenn Nachweise, einschließlich gegebenenfalls im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangter Nachweise, dafür vorgelegt werden, dass die potenzielle Beteiligung an der Ausschreibung wahrscheinlich nicht für die Gewährleistung von Wettbewerb ausreichen würde, oderb)wenn bei Netzengpassmaßnahmen der Mitgliedstaat (nach Konsultation und unter Berücksichtigung der Auffassung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde) auf der Grundlage von Nachweisen, einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangten Nachweise, aufzeigt, dass eine Ausschreibung z. B. aufgrund strategischer Gebote oder von Marktverzerrungen weniger kosteneffizient wäre.(356)Die Begünstigten von Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sollten wirksame Anreize haben, während des Lieferzeitraums zur Versorgungssicherheit beizutragen. Diese Anreize sollten in der Regel mit dem Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung (Value of Lost Load — VoLL)Ermittelt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/943. in Zusammenhang stehen. Wenn beispielsweise ein Beihilfeempfänger nicht zur Verfügung steht, sollte er mit einer Sanktion belegt werden, die mit dem VoLL in Zusammenhang steht. In anderen Fällen als bei Netzengpassmaßnahmen sollte diese Sanktion in der Regel die Preise für die Abrechnung strombezogener Bilanzkreisabweichungen widerspiegeln, um Verzerrungen auf dem Markt zu vermeiden.(357)Die Mitgliedstaaten können auch wettbewerbsorientierte Zertifikateregelungen/Lieferantenverpflichtungsregelungen anwenden, soferna)die Nachfrage im Rahmen der Regelung geringer angesetzt wird als das potenzielle Angebot undb)der Buyout- bzw. Strafpreis, den ein Verbraucher/Lieferant, der nicht die erforderliche Anzahl von Zertifikaten gekauft hat, entrichten muss (also der Preis, der dem den Beihilfeempfängern gezahlten Höchstbetrag entspricht), auf einem Niveau festgesetzt ist, das eine Überkompensation der Beihilfeempfänger ausschließt.4.8.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(358)Mit Ausnahme von Randnummer 70 gilt Abschnitt 3.2.2 nicht für Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit.(359)Die Beihilfe muss so gestaltet sein, dass das effiziente Funktionieren des Marktes gewährleistet bleibt und Anreize für einen effizienten Betrieb und wirksame Preissignale erhalten bleiben.(360)Es dürfen keine Anreize für eine Energieerzeugung geschaffen werden, durch die weniger umweltschädliche Energieformen verdrängt würden.(361)Die Anforderungen der Randnummern 359 und 360 sind in der Regel erfüllt, wenn sich die Vergütung im Rahmen einer Maßnahme nach der Kapazität (Euro pro Megawatt (MW)) und nicht nach der erzeugten Strommenge (EUR/MWh) richtet. Bei Vergütung je MWh muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass negative Auswirkungen auf den Markt vermieden und weniger umweltschädliche Erzeugungsquellen nicht verdrängt werden.(362)Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit müssen alle anwendbaren Gestaltungsgrundsätze nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen.Zu den Maßnahmen, die der in der Verordnung (EU) 2019/941 genannte Risikovorsorgeplan umfassen muss, siehe auch Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung.(363)Um sicherzustellen, dass die Marktpreisbildung nicht verzerrt wird, gelten für strategische Reserven und andere Maßnahmen, die auf die Angemessenheit der Ressourcen abzielen, wie Abschaltregelungen, bei denen Kapazitäten außerhalb des Marktes vorgehalten werden, die folgenden zusätzlichen kumulativen Anforderungen:a)Die Ressourcen der Maßnahme dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihre Ressourcen zum Systemausgleich ausschöpfen werden, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen.Diese Anforderung gilt unbeschadet der Aktivierung von Ressourcen vor dem tatsächlichen Einsatz, um den Zwängen der Ressourcen im Bereich der Gradientensteuerung (Ramping) und ihren betrieblichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Der Output der strategischen Reserve während der Aktivierung darf weder über Großhandelsmärkte Bilanzkreisen zugerechnet werden noch eine Änderung entsprechender Ungleichgewichte bewirken.b)Während Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen, in denen es zum Einsatz von Ressourcen der Maßnahme kommt, werden Bilanzkreisabweichungen auf dem Markt mindestens zum VoLL oder zu einem Wert oberhalb der technischen Preisgrenze für den Intraday-HandelGemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943. abgerechnet, wobei jeweils der höhere Wert herangezogen wird.c)Der Output der Maßnahme nach dem Einsatz wird den Bilanzkreisverantwortlichen über den Mechanismus zur Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zugerechnet.d)Die Ressourcen werden weder vom Stromgroßhandelsmarkt noch von den Regelreservemärkten vergütet.e)Die Ressourcen der Maßnahme müssen mindestens während der Vertragslaufzeit außerhalb der Energiemärkte vorgehalten werden.(364)Bei Netzengpassmaßnahmen, bei denen Ressourcen außerhalb des Marktes vorgehalten werden, können diese Ressourcen weder vom Stromgroßhandelsmarkt noch den Regelreservemärkten vergütet werden und müssen mindestens während der Vertragslaufzeit außerhalb der Energiemärkte vorgehalten werden.(365)Bei Kapazitätsmechanismen abgesehen von strategischen Reserven müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Maßnahmea)so gestaltet ist, dass sichergestellt wird, dass der für die Verfügbarkeit gezahlte Preis automatisch gegen null geht, wenn davon auszugehen ist, dass der Kapazitätsbedarf mit der bereitgestellten Kapazität gedeckt werden kann,b)die beteiligten Ressourcen nur für ihre Verfügbarkeit vergütet und Entscheidungen des Kapazitätsanbieters über die Erzeugung nicht durch die Vergütung beeinflusst werden undc)vorsieht, dass die Kapazitätsverpflichtungen zwischen den berechtigten Kapazitätsanbietern übertragbar sind.(366)Für Maßnahmen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit gelten folgende Vorgaben:a)Sie sollten weder unnötige Marktverzerrungen herbeiführen noch den zonenübergreifenden Handel beschränken.b)Sie sollten nicht dazu führen, dass die Anreize, in Verbindungskapazität zu investieren, abnehmen, beispielsweise durch Verringerung der Engpasserlöse für bestehende oder neue Verbindungsleitungen.c)Sie sollten nicht die Marktkopplung (einschließlich der Intraday-Märkte und der Regelreservemärkte) erschweren.d)Sie sollten keine vor der Maßnahme gefassten kapazitätsbezogenen Investitionsentscheidungen untergraben.(367)Um zu vermeiden, dass die Anreize für Laststeuerung untergraben werden und dadurch das Marktversagen, das die Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erst erforderlich macht, weiter verschärft wird, und um sicherzustellen, dass der Eingriff im Bereich der Versorgungssicherheit so geringfügig wie möglich ausfällt, sollten die Kosten der Versorgungssicherheitsmaßnahmen von denjenigen Marktteilnehmern getragen werden, die dazu beitragen, dass diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die Kosten einer Maßnahme zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Spitzenlastzeiten den Stromverbrauchern zugewiesen werden oder dass die Kosten einer Netzengpassmaßnahme den Verbrauchern in der Region zugewiesen werden, die zu den Zeiten, in denen die Kapazität im Rahmen der Maßnahme bereitgestellt wird, von Knappheit betroffen sind. Eine solche Kostenzuweisung ist jedoch unter Umständen nicht erforderlich, wenn der Mitgliedstaat anhand von Nachweisen, einschließlich der im Rahmen der öffentlichen Konsultation erlangten Nachweise, aufzeigt, dass eine solche Kostenzuweisung die Kosteneffizienz der Maßnahme untergraben oder zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde, die den potenziellen Nutzen einer solchen Kostenzuweisung eindeutig untergraben.(368)Die Kommission ist der Auffassung, dass bestimmte Beihilfemaßnahmen negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, die wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden. So können bestimmte Beihilfemaßnahmen Marktversagen verschärfen und Ineffizienzen zulasten der Verbraucher und des Gemeinwohls nach sich ziehen. Maßnahmen — einschließlich Netzengpassmaßnahmen und Abschaltregelungen —, die den Emissionsgrenzwert für Kapazitätsmechanismen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten und möglicherweise Anreize für neue energiebezogene Investitionen auf Basis der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle, Diesel, Braunkohle, Öl, Torf oder Ölschiefer schaffen, verstärken beispielsweise die negativen externen Umwelteffekte auf dem Markt.(369)Maßnahmen, die Anreize für neue Investitionen in die Energieerzeugung aus Erdgas schaffen, können zwar der Stromversorgungssicherheit förderlich sein, bewirken längerfristig jedoch stärkere negative externe Umwelteffekte als alternative Investitionen in emissionsfreie Technologien. Damit die Kommission im Rahmen einer Abwägungsprüfung ermitteln kann, ob die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen durch positive Auswirkungen ausgeglichen werden können, sollten die Mitgliedstaaten erläutern, wie sie sicherstellen werden, dass die jeweilige Investition zur Erreichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie eine Festlegung auf diese gasbasierte Energieerzeugung vermieden werden soll. Beispiele für solche Vorkehrungen wären verbindliche Verpflichtungen des Beihilfeempfängers, Dekarbonisierungstechnologien wie CCS/CCU umzusetzen, Erdgas durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen oder die Anlage innerhalb eines Zeitrahmens, der mit den Klimazielen der Union im Einklang steht, stillzulegen.(370)Wenn im Rahmen einer Einzelbeihilfe oder einer Beihilferegelung nur eine sehr begrenzte Zahl von Beihilfeempfängern oder ein etabliertes Unternehmen unterstützt werden soll, sollten die Mitgliedstaaten außerdem nachweisen, dass die geplante Beihilfe keine Stärkung der Marktmacht bewirken wird.4.9.Beihilfen für Energieinfrastruktur4.9.1.Begründung der Beihilfe(371)Um die Klimaziele der Union zu erreichen, bedarf es erheblicher Investitionen und einer Modernisierung der Energieinfrastruktur. Eine moderne Energieinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung für einen integrierten Energiemarkt, der zur Erfüllung der Klimaziele beiträgt und gleichzeitig die Versorgungssicherheit in der Union gewährleistet. Eine angemessene Energieinfrastruktur ist eine Grundvoraussetzung für einen effizienten Energiemarkt. Durch die Verbesserung der Energieinfrastruktur verbessert sich die Systemstabilität, die Angemessenheit der Ressourcen, die Integration unterschiedlicher Energiequellen und die Energieversorgung in schlecht ausgebauten Netzen.(372)Wenn die Marktteilnehmer die erforderliche Infrastruktur nicht bereitstellen können, sind möglicherweise staatliche Beihilfen erforderlich, um dieses Marktversagen zu beheben und sicherzustellen, dass der erhebliche Infrastrukturbedarf der Union gedeckt wird. Eines der Marktversagen, die im Bereich der Energieinfrastruktur auftreten können, hängt mit Koordinierungsproblemen zusammen. Die unterschiedlichen Interessen der Investoren, Ungewissheit hinsichtlich des gemeinsamen Ergebnisses und der Netzeffekte können die Entwicklung eines Vorhabens bzw. dessen wirksame Ausgestaltung verhindern. Gleichzeitig kann die Energieinfrastruktur erhebliche positive externe Effekte bewirken, wobei sich die Kosten und der Nutzen der Infrastruktur asymmetrisch auf die verschiedenen Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten verteilen können. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass Beihilfen für Energieinfrastruktur insoweit für den Binnenmarkt von Vorteil sein können, als sie zur Behebung dieser Fälle von Marktversagen beitragen. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben mit grenzübergreifenden Auswirkungen wie Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 347/2013.(373)Nach der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen BeihilfeSiehe die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Da der Begriff der staatlichen Beihilfe ein objektiver Rechtsbegriff ist, der direkt im AEUV definiert ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, ECLI:EU:C:2008:757, Rn. 111), gelten die Ausführungen unter den Randnummern 373 bis 375 unbeschadet der Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe durch die Unionsgerichte (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-194/09 P, ECLI:EU:C:2011:497, Rn. 125); der primäre Bezugspunkt für die Auslegung des AEUV ist stets die Rechtsprechung der Unionsgerichte. unterliegt die Förderung von Energieinfrastruktur im Rahmen eines rechtlichen Monopols nicht den Beihilfevorschriften. In der Energiebranche gilt dies insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen der Bau und Betrieb bestimmter Infrastrukturen von Rechts wegen ausschließlich dem ÜNB oder dem VNB vorbehalten sind.(374)Nach Auffassung der Kommission liegt ein rechtliches Monopol, das Wettbewerbsverzerrungen ausschließt, vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:a)Bau und Betrieb der Infrastruktur unterliegen einem rechtlichen Monopol, das im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet wurde; dies ist der Fall, wenn von Rechts wegen nur der ÜNB/VNB berechtigt ist, eine bestimmte Art von Investition zu tätigen oder eine bestimmte Art von Tätigkeit durchzuführen, und keine andere Einheit ein alternatives Netz betreiben darf.Ein rechtliches Monopol ist dann gegeben, wenn eine bestimmte Dienstleistung per Gesetz oder Regulierungsmaßnahme in einem bestimmten geografischen Gebiet (auch innerhalb eines Mitgliedstaats) einem einzigen Dienstleister vorbehalten wird und allen anderen Betreibern die Erbringung dieser Dienstleistung (sogar zur Deckung einer etwaigen Restnachfrage bei bestimmten Kundengruppen) klar untersagt wird. Die einfache Betrauung eines bestimmten Unternehmens mit einer öffentlichen Dienstleistung bedeutet hingegen nicht, dass dieses Unternehmen ein rechtliches Monopol innehat.b)Das rechtliche Monopol schließt nicht nur den Wettbewerb auf dem Markt, sondern auch den Wettbewerb um den Markt aus, indem es jeglichen möglichen Wettbewerb um die Stellung als alleiniger Betreiber der fraglichen Infrastruktur ausschließt.c)Die Dienstleistung konkurriert nicht mit anderen Dienstleistungen.d)Wenn der Betreiber der Energieinfrastruktur auf einem anderen (räumlich oder sachlich relevanten) Markt tätig ist, der dem Wettbewerb offensteht, wird eine Quersubventionierung ausgeschlossen; dies setzt voraus, dass getrennte Bücher geführt werden, Kosten und Einnahmen ordnungsgemäß zugewiesen werden und die staatlichen Mittel für die einem rechtlichen Monopol unterliegende Dienstleistung nicht für andere Tätigkeiten verwendet werden können. Bei Strom- und Gasinfrastruktur dürfte diese Anforderung aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein, da nach Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 31 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vertikal integrierte Einheiten verpflichtet sind, für jede ihrer Tätigkeiten getrennte Bücher zu führen.(375)Analog dazu enthalten Investitionen nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe, wenn die betreffende Energieinfrastruktur im Rahmen eines natürlichen Monopols betrieben wird; ein solches liegt ihrer Ansicht nach vor, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Eine Energieinfrastruktur ist keinem direkten Wettbewerb ausgesetzt; dies ist der Fall, wenn sie nicht wirtschaftlich repliziert werden kann und somit außer dem ÜNB/VNB keine anderen Betreiber beteiligt sind.b)Die zusätzlich zur Netzfinanzierung zur Verfügung stehenden alternativen Finanzmittel für die Netzinfrastruktur sind in der betreffenden Branche und dem betreffenden Mitgliedstaat unerheblich.c)Die Infrastruktur ist nicht darauf ausgelegt, ein bestimmtes Unternehmen oder einen bestimmten Wirtschaftszweig selektiv zu begünstigen, sondern bietet Vorteile für die gesamte Gesellschaft.d)Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für den Bau und/oder den Betrieb der Energieinfrastruktur bereitgestellten Mittel nicht zur Quersubventionierung oder indirekten Subventionierung anderer Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden können. Für Strom- und Gasinfrastruktur siehe Randnummer 374.4.9.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(376)Dieser Abschnitt 4.9 gilt für Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur im Sinne der Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Nummer 36Dieser Abschnitt gilt nicht für Vorhaben mit gewidmeter Infrastruktur und/oder anderer Energieinfrastruktur in Verbindung mit Erzeugungs- und/oder Verbrauchstätigkeiten.. Zu den beihilfefähigen Investitionen können u. a. Investitionen in Digitalisierung und intelligentere Energieinfrastruktur, z. B. zur Ermöglichung der Integration erneuerbarer oder CO2-armer Energie, sowie Investitionen in die Modernisierung zum Zwecke der Klimaresilienz gehören. Die Betriebskosten sollten in der Regel von den Netznutzern getragen werden, weshalb Beihilfen zur Deckung dieser Kosten in der Regel nicht erforderlich sein sollten. Wenn ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen nachweist, dass die Betriebskosten nicht von den Netznutzern gedeckt werden können, und wenn die Betriebsbeihilfe nicht mit verlorenen Kosten in Zusammenhang steht, sondern zu einer Verhaltensänderung führt, die die Gewährleistung der Versorgungssicherheit oder die Erreichung von Umweltschutzzielen ermöglicht, so kann die Betriebsbeihilfe für Infrastruktur als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Sofern ein Vorhaben nicht von der Beihilfenkontrolle ausgenommen ist (siehe Randnummern 374 und 375), wird die Kommission es gemäß den Ausführungen in diesem Abschnitt prüfen.(377)Dieser Abschnitt 4.9 gilt bis zum 31. Dezember 2023 auch für an Übertragungs- oder Verteilungsleitungen angeschlossene Energiespeicheranlagen (eigenständige StromspeicherDiese sind von Speicheranlagen nach dem Zähler zu unterscheiden.), unabhängig von der SpannungsebeneFördermaßnahmen für die Energiespeicherung können gegebenenfalls auch nach den Abschnitten 4.1, 4.2, 4.3 und 4.8 geprüft werden. Speicheranlagen, die im Einklang mit der geltenden TEN-E-Verordnung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewählt wurden, gelten als Energieinfrastruktur nach diesem Abschnitt, und die Förderung solcher Vorhaben wird nach Abschnitt 4.9 geprüft. Die Förderung von Speicheranlagen, die im Einklang mit den Artikeln 36 und/oder 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 im Eigentum oder unter der Kontrolle der VNB oder der ÜNB stehen, ist ebenfalls Gegenstand von Abschnitt 4.9..4.9.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.9.3.1.Erforderlichkeit und Geeignetheit(378)Die Abschnitte 3.2.1.1 und 3.2.1.2 gelten nicht für Beihilfen für Energieinfrastruktur.(379)Energieinfrastruktur wird in der Regel durch Nutzertarife finanziert. Bei vielen Infrastrukturkategorien unterliegen diese Tarife regulatorischen Vorgaben, die dazu dienen, das erforderliche Investitionsniveau bei gleichzeitiger Wahrung der Nutzerrechte und Kostenorientierung zu gewährleisten, und werden ohne Eingriff des Staates festgelegt,(380)Die Gewährung staatlicher Beihilfen ist eine Möglichkeit zur Behebung von Marktversagen, die durch obligatorische Nutzertarife nicht vollständig behoben werden können. Vor diesem Hintergrund gelten für den Nachweis der Erforderlichkeit staatlicher Beihilfen die folgenden Grundsätze:a)Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, die in vollem Umfang den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt unterliegen, Marktversagen im Zusammenhang mit Koordinierungsproblemen derart gelagert sind, dass eine Finanzierung durch Tarife möglicherweise nicht ausreicht, sodass staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen.b)Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ganz oder teilweise von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen sind, sowie bei anderen Infrastrukturkategorien wird die Kommission die Erforderlichkeit staatlicher Beihilfen im Einzelfall prüfen. Dabei wird die Kommission berücksichtigen, i) inwieweit ein Marktversagen zu einer suboptimalen Versorgung mit der erforderlichen Infrastruktur führt, ii) inwieweit Dritte Zugang zu der Infrastruktur haben und inwieweit die Infrastruktur einer Tarifregulierung unterliegt und iii) inwieweit das Vorhaben einen Beitrag zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Union oder zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität der Union leistet. Ist ein Vorhaben, das Infrastruktur zwischen der Union und einem Drittland betrifft, nicht in der Liste der Vorhaben von gegenseitigem Interesse aufgeführt, so können bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit den Binnenmarktvorschriften auch andere Faktoren berücksichtigt werden.Insbesondere wird die Kommission prüfen, ob das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer ein hohes Maß an regulatorischer Angleichung aufweisen und die allgemeinen politischen Ziele der Union unterstützen, insbesondere in Bezug auf einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt, die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Solidarität, ein Energiesystem auf dem Weg zur Dekarbonisierung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der Union sowie die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen.c)Bei Stromspeicheranlagen kann die Kommission verlangen, dass der Mitgliedstaat ein spezifisches Marktversagen im Bereich der Entwicklung von Anlagen zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen nachweist.4.9.3.2.Angemessenheit der Beihilfe(381)Die Angemessenheit der Beihilfe wird anhand des Grundsatzes der Finanzierungslücke gemäß den Randnummern 48, 51 und 52 bewertet. Bei Infrastrukturbeihilfen besteht, wie unter Randnummer 52 dargelegt, das kontrafaktische Szenario darin, dass das Vorhaben nicht durchgeführt würde. Wenn ein erhebliches Risiko unerwarteter Gewinne besteht, beispielsweise wenn die Beihilfe fast die zulässige Obergrenze erreicht, kann es erforderlich sein, einen Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus einzuführen, wobei jedoch Anreize für die Beihilfeempfänger bestehen bleiben sollten, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten.4.9.4.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(382)Abschnitt 3.2.2 gilt nicht für Energieinfrastruktur. Zur Ermittlung der Auswirkungen staatlicher Beihilfen für Energieinfrastruktur auf den Wettbewerb wird die Kommission dem nachstehend dargelegten Ansatz folgen:a)In Anbetracht der in den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt verankerten Voraussetzungen, die den Wettbewerb stärken sollen, wird die Kommission in der Regel davon ausgehen, dass Beihilfen für Energieinfrastruktur, die in vollem Umfang der Binnenmarktregulierung unterliegen, keine übermäßigen verzerrenden Auswirkungen haben.Für Infrastrukturen zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern gilt Folgendes: — Der im Hoheitsgebiet der Union gelegene Teil des Vorhabens muss mit der Richtlinie 2009/73/EG und der Richtlinie (EU) 2019/944 im Einklang stehen. — Was das beteiligte Drittland bzw. die beteiligten Drittländer angeht, so müssen die Vorhaben ein hohes Maß an regulatorischer Angleichung aufweisen und die allgemeinen politischen Ziele der Union unterstützen, insbesondere um einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt, die Sicherheit der Energieversorgung auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Solidarität und ein Energiesystem auf dem Weg zur Dekarbonisierung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Klimazielen der Union und vor allem die Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten.b)Bei Infrastrukturvorhaben, die ganz oder teilweise von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen sind, wird die Kommission die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen jeweils im Einzelfall prüfen; dabei wird sie insbesondere die Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu der geförderten Infrastruktur, den Zugang zu alternativer Infrastruktur, die Verdrängung privater Investitionen und die Wettbewerbsposition des bzw. der Beihilfeempfänger berücksichtigen. Bei Infrastruktur, die vollständig von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen ist, werden die negativen verzerrenden Auswirkungen als besonders schwerwiegend angesehen.c)Neben dem unter den Buchstaben a und b dargelegten Ansatz ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei Investitionen in Erdgasinfrastruktur die folgenden positiven Auswirkungen auf den Wettbewerb nachweisen müssen, die geeignet sind, die negativen Auswirkungen auszugleichen. So müssen sie darlegen, i) ob die Infrastruktur für die Nutzung von Wasserstoff bereit ist und zu einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Gase führt, oder alternativ begründen, weshalb es nicht möglich ist, das Vorhaben so zu gestalten, dass es für die Nutzung von Wasserstoff bereit ist, und weshalb das Vorhaben nicht zu einer Festlegung auf die Nutzung von Erdgas führt, und ii) inwieweit die Investition zur Erreichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt.d)Bei der Förderung von Stromspeicheranlagen — und anderen Infrastrukturen im Rahmen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die nicht den Binnenmarktvorschriften unterliegen — wird die Kommission insbesondere die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf verbundenen Dienstleistungsmärkten und anderen Energiemärkten prüfen.4.10.Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte4.10.1.Begründung der Beihilfe(383)Aufbau und Modernisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen können einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten, indem Energieeffizienz und Nachhaltigkeit des geförderten Systems verbessert werden. Die sektorspezifischen Rechtsvorschriften über die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/2001) verpflichten die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu, die notwendigen Schritte zur Entwicklung effizienter Fernwärme- und -kälteinfrastruktur zu unternehmen, um die Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern.So heißt es in Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2018/2001, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer Fernwärme- und -kälteinfrastruktur [unternehmen], mit der der Ausbau der Wärme- und Kälteerzeugung aus großen Biomasse-, Solarenergie-, Umgebungsenergie- und Geothermieenergieanlagen sowie aus Abwärme und -kälte möglich ist.(384)Die externen Umwelteffekte des Betriebs von Fernwärme- und Fernkältesystemen können jedoch zu ineffizientem Investitionsmangel im Bereich des Aufbaus und der Modernisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen führen. Staatliche Beihilfen können zur Behebung dieses Marktversagens beitragen, indem sie zusätzliche effiziente Investitionen anstoßen oder zur Deckung außergewöhnlicher Betriebskosten beitragen, die angesichts der Notwendigkeit anfallen, den ökologischen Zweck von Fernwärmesystemen zu fördern.4.10.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(385)Unterstützung, die sich auf Fernwärmenetze beschränkt, kann unter bestimmten Umständen als Infrastrukturmaßnahme, die Wettbewerb und Handel nicht beeinträchtigt, von der Beihilfenkontrolle ausgenommen werden. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn Fernwärmenetze durch Trennung von der Wärmeerzeugung, Netzzugang Dritter und regulierte Tarifen genau wie andere Energieinfrastrukturen betrieben werden.(386)Unter solchen Umständen gelten, wenn die Fernwärmenetze im Rahmen eines natürlichen und/oder rechtlichen Monopols betrieben werden, dieselben Voraussetzungen wie unter den Randnummern 374 und 375 dargelegt.Um sicherzustellen, dass das Verteilnetz tatsächlich als eine den Nutzern offenstehende Einrichtung im Einklang mit der Mitteilung über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa betrieben wird (siehe Abschnitt 4.3.3. der Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal vom 14.1.2020 (COM(2020) 21 final)), müssen in der Regel — analog zu den Binnenmarktvorschriften für den Energiesektor, insbesondere für Gas oder Strom — spezifische Vorschriften gelten (die den Zugang Dritter, die Entflechtung und die regulierten Tarife regeln), die über die reine Führung getrennter Bücher hinausgehen.(387)Sofern ein Vorhaben nicht von der Beihilfenkontrolle ausgenommen ist (siehe Randnummer 385Während im Fall eines natürlichen und/oder rechtlichen Monopols die Förderung von Fernwärmeverteilinfrastruktur (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht unter die Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt, unterliegt jede Förderung von Tätigkeiten zur Erzeugung von Fernwärme auch weiterhin den Beihilfevorschriften.), wird die Kommission es gemäß den Ausführungen in diesem Abschnitt prüfen.(388)Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für den Bau, die Modernisierung oder den Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugungs- und -speicheranlagen oder von Verteilnetzen oder für beides.(389)Entsprechende Beihilfemaßnahmen betreffen in der Regel den Bau, die Modernisierung und den Betrieb der Erzeugungseinheit zur Nutzung von erneuerbarer EnergieDie Menge der durch Wärmepumpen gebundenen, als erneuerbare Energie zu betrachtenden Energie ist nach Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berechnen. Darüber hinaus kann der genutzte Strom analog zu den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 — und delegierten Rechtsakten — beschriebenen Methoden sowie analog zu anderen gleichwertigen Methoden, die gewährleisten, dass der gesamte tatsächlich genutzte Strom aus erneuerbaren Quellen stammt, als uneingeschränkt erneuerbar angesehen werden, sofern eine Doppelzählung der erneuerbaren Energie und eine Überkompensation vermieden werden. Die Förderung neuer Investitionen oder der Modernisierung — sowie des Betriebs — darf sich in keinem Fall auf Mitverbrennungsanlagen beziehen, die auch andere Brennstoffe als Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme verwenden., Abwärme oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung einschließlich Wärmespeicherlösungen oder die Modernisierung des Verteilnetzes zwecks Verringerung der Verluste und Steigerung der Effizienz, einschließlich intelligenter und digitaler LösungenHeiz- oder Kühlanlagen, einschließlich Wärmespeichern, in Räumlichkeiten der Kunden nach Randnummer 138 können ebenfalls darunter fallen, wenn sie mit Fernwärme- oder Fernkältesystemen verbunden sind.. Beihilfen für die Energiegewinnung aus Abfall können auf der Grundlage dieses Abschnitts als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sich die Energiegewinnung auf Abfall beschränkt, der unter die Definition des Begriffs erneuerbare Energiequellen fällt, oder auf Abfall, der für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, welche der Definition des Begriffs hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entsprechen.(390)Wenn eine Beihilfe für die Modernisierung eines Fernwärme- oder Fernkältesystems gewährt wird, ohne dass zu dem Zeitpunkt der Standard für effiziente Wärme- und KälteversorgungSiehe Artikel 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU. erfüllt wird, muss der Mitgliedstaat zusagen, dass er sicherstellen wird, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren nach den Modernisierungsarbeiten mit den Arbeiten zur Erreichung dieses Standards beginnt.4.10.3.Erforderlichkeit und Geeignetheit(391)Die Abschnitte 3.2.1.1 und 3.2.1.2 gelten nicht für Beihilfen für Fernwärme oder Fernkälte. Die Kommission ist der Auffassung, dass staatliche Beihilfen zur Behebung von Marktversagen beitragen können, indem sie die für die Schaffung, Erweiterung oder Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme erforderlichen Investitionen anstoßen.(392)Die Betriebskosten sollten in der Regel von den Wärmeverbrauchern getragen werden, weshalb Beihilfen zur Deckung dieser Kosten in der Regel nicht erforderlich sein sollten. Weist ein Mitgliedstaat jedoch nach, dass die Betriebskosten nicht ohne Beeinträchtigung des Umweltschutzes an die Wärmeverbraucher weitergegeben werden können, so können Betriebsbeihilfen für die Wärmeerzeugung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern die (im Vergleich zu einem kontrafaktischen Szenario anfallenden) Nettobetriebsmehrkosten zur Verbesserung des Umweltschutzes beitragen (z. B. Verringerung der Emissionen von CO2 und sonstigen Schadstoffen im Vergleich zu alternativen HeizlösungenIn diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten insbesondere nachweisen, dass die geförderten Fernwärmesysteme die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Effizienz zu steigern und die Emissionen von CO2 und sonstigen Schadstoffen sowie Netzverluste zu verringern.). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Beweise dafür vorliegen, dass private Wärmeverbraucher (oder andere Einheiten, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben) ohne die Betriebsbeihilfen zu umweltschädlicheren Wärmequellen wechseln würdenWärmeverbraucher, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, müssen in jedem Fall ihren vollen Anteil an den Heizkosten entrichten, und dieser muss mindestens den Kosten ihrer kostengünstigsten alternativen Heizquelle entsprechen, um Wettbewerbsverzerrungen auf anderen Märkten zu vermeiden. oder dass ohne Beihilfen die langfristige Rentabilität des Fernwärmesystems zum Vorteil umweltschädlicherer Heizlösungen gefährdet wäre. Für Betriebsbeihilfen für Fernwärmeerzeugungsanlagen gelten die Randnummern 122 und 126.(393)Außerdem können staatliche Beihilfen für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, die Abfall als Energiequelle nutzen, einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern dabei der Grundsatz der AbfallhierarchieDie Abfallhierarchie umfasst die Stufen a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstige Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und e) Beseitigung. Siehe Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG. nicht umgangen wird.4.10.4.Angemessenheit der Beihilfemaßnahme(394)Die Angemessenheit der Beihilfe wird anhand des Grundsatzes der Finanzierungslücke gemäß den Randnummern 48, 51 und 52 bewertet.(395)Im Bereich des Aufbaus, der Modernisierung und des Betriebs von Verteilnetzen besteht das kontrafaktische Szenario, wie unter Randnummer 52 dargelegt, darin, dass das Vorhaben nicht durchgeführt würde.4.10.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel sowie Abwägungsprüfung(396)Abschnitt 3.2.2 gilt nicht für Beihilfen für Fernwärme oder Fernkälte. Die Kommission ist der Auffassung, dass Fördermaßnahmen für die Modernisierung, den Aufbau oder den Betrieb von Fernwärme- und Fernkältesystemen, die auf den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Braunkohle, Öl und Diesel beruhen, negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, die wahrscheinlich nicht ausgeglichen werden können, außer wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Beihilfe ist auf Investitionen in das Verteilnetz beschränkt.b)Das Verteilnetz ist bereits für den Transport von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme oder CO2-neutralen Quellen geeignet.c)Die Beihilfe führt nicht zu einem Anstieg der Energieerzeugung aus den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen (z. B. durch den Anschluss weiterer Kunden)Im Falle des Anschlusses weiterer Kunden müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um das System um nachhaltige Wärmequellen zu ergänzen..d)Mit Blick auf das Klimaziel der Union für 2030 und das Unionsziel der Klimaneutralität bis 2050 gibt es einen klaren Zeitplan mit festen Zusagen für die Abkehr von den umweltschädlichsten fossilen Brennstoffen.Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise nachweisen, dass die betreffenden Fernwärmesysteme entweder Teil eines nationalen oder lokalen Dekarbonisierungsplans oder Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 über den Bedarf an der Errichtung neuer Infrastruktur für Fernwärme und -kälte aus erneuerbaren Energiequellen sind, um das in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Ziel der Union zu erreichen, und zusagen, in Abkehr von fossilen Brennstoffen Zwischenziele und endgültige Ziele auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2050 zu verfolgen.(397)Was den Bau, die Modernisierung oder den Betrieb von Fernwärmeerzeugungsanlagen betrifft, so können Maßnahmen, die Anreize für neue Investitionen in erdgasbasierte Energieerzeugungsanlagen oder für deren Betrieb schaffen, zwar kurzfristig die Treibhausgasemissionen senken, bewirken längerfristig jedoch stärkere negative externe Umwelteffekte als alternative Investitionen oder kontrafaktische Szenarien. Solche Investitionen in erdgasbasierte Erzeugungsanlagen oder der Betrieb solcher Anlagen können nur dann als positiv für die Umwelt angesehen werden, wenn die Mitgliedstaaten erläutern, wie sie sicherstellen werden, dass die Beihilfe zur Erreichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt, und dabei insbesondere darlegen, wie eine Festlegung auf die Energieerzeugung aus Erdgas und eine Verdrängung von Investitionen in sauberere Alternativen, die bereits auf dem Markt verfügbar sind, vermieden werden, damit die Entwicklung saubererer Technologien und deren Nutzung nicht behindert werden. Beispiele für solche Vorkehrungen wären verbindliche Zusagen des Beihilfeempfängers, CCS/CCU umzusetzen, Erdgas durch erneuerbares oder CO2-armes Gas zu ersetzen oder die Anlage innerhalb eines Zeitrahmens, der mit den Klimazielen der Union im Einklang steht, stillzulegen.(398)Bei der Analyse der Auswirkungen staatlicher Beihilfen für Fernwärme- und Fernkältesysteme auf den Wettbewerb wird die Kommission eine Abwägungsprüfung vornehmen, bei der die Vorteile des Vorhabens in Bezug auf Energieeffizienz und NachhaltigkeitIn Anbetracht ihres Beitrags zum Klimaschutz, der in der Verordnung (EU) 2020/852 als Umweltziel definiert ist, sofern keine offensichtlichen Hinweise auf eine Nichteinhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorliegen. gegen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und insbesondere die möglichen negativen Auswirkungen auf alternative Technologien oder Anbieter von Wärme- und Kältediensten und -netzen abgewogen werden. In diesem Zusammenhang wird die Kommission berücksichtigen, ob das Fernwärmesystem für Dritte zugänglichSiehe auch Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001. ist oder sein kann und ob nachhaltige alternative Lösungen für die WärmeversorgungSiehe auch Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2018/2001. möglich sind.4.11.Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen4.11.1.Begründung der Beihilfe(399)Der Wandel der Wirtschaft der Union im Einklang mit der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal wird teilweise durch Abgaben auf den Stromverbrauch finanziert. Zur Verwirklichung des Grünen Deals müssen die Mitgliedstaaten ehrgeizige Dekarbonisierungsstrategien einführen, damit die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 erheblich sinken und bis 2050 die Klimaneutralität erreicht wird. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten solche Strategien weiterhin über Abgaben finanzieren werden, die daher steigen könnten. Die Finanzierung der Dekarbonisierungsförderung über Abgaben ist als solche nicht gegen negative externe Effekte gerichtet. Daher handelt es sich bei diesen Abgaben nicht um Umweltabgaben im Sinne dieser Leitlinien, und Abschnitt 4.7.1 findet daher auf diese Abgaben keine Anwendung.(400)Wenn Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die besonders stark dem internationalen Handel ausgesetzt und für ihre Wertschöpfung in hohem Maße auf Strom angewiesen sind, Stromverbrauchsabgaben, mit denen energie- und umweltpolitische Ziele finanziert werden, in voller Höhe zahlen müssten, könnte das Risiko steigen, dass Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen an Standorte außerhalb der Union verlagert werden, an denen es keine Umweltstandards gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind. Darüber hinaus erhöhen solche Abgaben die Stromkosten im Vergleich zu den Kosten direkter Emissionen, die sich aus dem Rückgriff auf andere Energiequellen ergeben, und können daher Unternehmen veranlassen, von der Elektrifizierung von Produktionsprozessen abzusehen, obschon diese Elektrifizierung für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union von zentraler Bedeutung ist. Um diese Risiken und negative Auswirkungen auf die Umwelt zu mindern, können die Mitgliedstaaten diese Abgaben für Unternehmen, die in den betreffenden Wirtschaftszweigen tätig sind, ermäßigen.(401)In diesem Abschnitt werden die Kriterien erläutert, die die Kommission zugrunde legen wird, wenn sie die Entwicklung einer Wirtschaftstätigkeit, den Anreizeffekt, die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit sowie die Auswirkungen von Ermäßigungen der Stromabgaben für bestimmte energieintensive Unternehmen auf den Wettbewerb prüft. Die in Kapitel 3 festgelegten Vereinbarkeitskriterien gelten nur, soweit in Abschnitt 4.11 keine spezifischen Vorschriften vorgesehen sind.(402)Die Kommission hat anhand geeigneter Maßnahmen die Wirtschaftszweige ermittelt, bei denen die unter Randnummer 400 genannten Risiken besonders groß sind, und Anforderungen in Bezug auf die Angemessenheit eingeführt; dabei hat sie berücksichtigt, dass die Abgabenermäßigungen weder zu hoch angesetzt noch einer zu großen Zahl von Stromverbrauchern gewährt werden dürfen, da andernfalls die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien insgesamt gefährdet werden und besonders starke Verzerrungen von Wettbewerb und Handel auftreten könnten.4.11.2.Anwendungsbereich: Für die Gewährung von Ermäßigungen infrage kommende Abgaben(403)Die Mitgliedstaaten können Ermäßigungen der Stromverbrauchsabgaben gewähren, mit denen energie- und umweltpolitische Ziele finanziert werden. Dazu gehören Abgaben, mit denen die Förderung erneuerbarer Energiequellen oder von Kraft-Wärme-Kopplung finanziert wird, sowie Abgaben, mit denen Sozialtarife oder Energiepreise für abgelegene Regionen finanziert werden. Abschnitt 4.11 bezieht sich nicht auf Abgaben, die einen Teil der Kosten für die Stromversorgung der betreffenden Beihilfeempfänger ausmachen. So fallen beispielsweise Befreiungen von Netzentgelten oder von Entgelten zur Finanzierung von Kapazitätsmechanismen nicht unter diesen Abschnitt. Auch Abgaben, die auf den Verbrauch von Energie in anderer Form, insbesondere von Erdgas, erhoben werden, fallen nicht unter diesen Abschnitt.(404)Die Standortentscheidungen von Unternehmen und die damit verbundenen negativen Umweltauswirkungen hängen von der finanziellen Gesamtwirkung der Abgaben ab, für die Ermäßigungen gewährt werden können. Daher müssen Mitgliedstaaten, die eine auf der Grundlage dieses Abschnitts zu prüfende Maßnahme einführen wollen, alle derartigen Ermäßigungen in eine einzige Beihilferegelung aufnehmen und die Kommission im Rahmen der Anmeldung über die Gesamtwirkung aller beihilfefähigen Abgaben und aller geplanten Ermäßigungen unterrichten. Sollte ein Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, zusätzliche Ermäßigungen in Bezug auf unter diesen Abschnitt fallende Abgaben einzuführen, muss er eine Änderung der bestehenden Beihilferegelung anmelden.4.11.3.Minimierung der Verzerrungen von Wettbewerb und Handel4.11.3.1.Beihilfefähigkeit(405)Bei Abgaben, die unter Abschnitt 4.11.2 fallen, hängt das Risiko, dass Tätigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen an Standorte außerhalb der Europäischen Union verlagert werden, an denen es keine Umweltstandards gibt oder diese weniger anspruchsvoll sind, weitgehend von der Stromintensität des betreffenden Wirtschaftszweigs und dessen Öffnung für den internationalen Handel ab. Somit können Beihilfen nur Unternehmen aus folgenden Wirtschaftszweigen gewährt werden:a)Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko, bei denen die Multiplikation der Handels- mit der Stromintensität auf Unionsebene mindestens 2 % ergibt und deren Handels- und Stromintensität auf Unionsebene jeweils mindestens 5 % beträgt,b)Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko, bei denen die Multiplikation der Handels- mit der Stromintensität auf Unionsebene mindestens 0,6 % ergibt und deren Handels- und Stromintensität auf Unionsebene jeweils mindestens 4 % bzw. 5 % beträgt.Die Wirtschaftszweige, die diese Förderkriterien erfüllen, sind in Anhang I aufgeführt.(406)Ein Sektor oder TeilsektorNach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2) bis zu einer Aufschlüsselungsebene von höchstens acht Stellen (PRODCOM-Ebene)., der nicht in Anhang I aufgeführt ist, gilt ebenfalls als beihilfefähig, wenn er die Beihilfefähigkeitskriterien unter Randnummer 405 erfüllt und die Mitgliedstaaten dies anhand von Daten nachweisen, die für den Sektor oder Teilsektor auf Unionsebene repräsentativ sindBeispielsweise Daten, die einen erheblichen Anteil der Bruttowertschöpfung des betreffenden Sektors oder Teilsektors auf EU-Ebene abdecken., von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wurden und sich auf einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren beziehen, der frühestens 2013 beginnt.(407)Wenn ein Mitgliedstaat nur bestimmte beihilfefähige Unternehmen unterstützt oder beihilfefähigen Unternehmen derselben, unter Randnummer 405 Buchstabe a oder b genannten Gruppe unterschiedlich hohe Ermäßigungen gewährt, muss er nachweisen, dass diese Entscheidung jeweils auf objektiven, diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien beruht und die Beihilfen grundsätzlich für alle beihilfefähigen Unternehmen eines Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, sofern sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.4.11.3.2.Angemessenheit der Beihilfemaßnahme(408)Die Kommission wird eine Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Beihilfeempfänger aus den unter Randnummer 405 Buchstaben a und b genannten Wirtschaftszweigen mindestens 15 % bzw. 25 % der Kosten aus den Stromabgaben, die der Mitgliedstaat in seine Beihilferegelung aufgenommen hat, selbst tragen müssen. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass eine Beihilfe nur dann angemessen ist, wenn die Ermäßigungen nicht dazu führen, dass die betreffende Abgabe unter 0,5 EUR/MWh sinkt.(409)Ein Eigenbeitrag im Einklang mit Randnummer 408 könnte jedoch über das Maß hinausgehen, das für besonders stark betroffene Unternehmen tragbar ist. Daher können die Mitgliedstaaten die aus den Stromabgaben resultierenden Zusatzkosten stattdessen auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung (BWS) der Unternehmen aus den unter Randnummer 405 Buchstabe a genannten Sektoren und auf 1 % der BWS der Unternehmen aus den unter Randnummer 405 Buchstabe b genannten Sektoren beschränken. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass eine Beihilfe nur dann angemessen ist, wenn die Ermäßigungen nicht dazu führen, dass die betreffende Abgabe unter 0,5 EUR/MWh sinkt.(410)Die Kommission wird die Beihilfe als angemessen betrachten, wenn die Anwendung der höheren Beihilfeintensitäten gemäß den Randnummern 408 und 409 auf die Unternehmen der unter Randnummer 405 Buchstabe b genannten Sektoren ausgeweitet wird, sofern die betreffenden Unternehmen den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern. Zu diesem Zweck müssen die Beihilfeempfänger mindestens 50 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, wovon entweder mindestens 10 % durch ein Termininstrument wie einen Strombezugsvertrag oder mindestens 5 % durch vor Ort oder in der Nähe des Standorts erzeugten Strom gedeckt werden müssen.(411)Für die Zwecke der Randnummer 409 ist unter der BWS eines Unternehmens die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten zu verstehen, d. h. die BWS zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern und zuzüglich Subventionen. Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten kann berechnet werden aus dem Umsatz plus selbsterstellte Sachanlagen plus andere betriebliche Erträge plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und DienstleistungenWaren und Dienstleistungen enthalten keine Personalkosten., minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit der Produktion verbundene Zölle und Steuern. Alternativ kann die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten wird in Bruttozahlen berechnet, da Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibung) nicht abgezogen werdenCode 12 15 0 innerhalb des mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffenen Rechtsrahmens (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1)..(412)Für die Zwecke der Randnummer 411 wird der arithmetische Mittelwert der letzten 3 Jahre verwendet, für die BWS-Daten verfügbar sind.4.11.3.3.Form der staatlichen Beihilfe(413)Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe in Form einer Ermäßigung der Abgaben, in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Erstattung) oder als Kombination der beiden Formen gewährenFeste jährliche Ausgleichsbeträge (Erstattungen) haben den Vorteil, dass die Stromgrenzkosten für die Unternehmen, die die Beihilfe erhalten, genauso stark steigen (d. h. der Anstieg der Stromkosten durch jede zusätzlich verbrauchte Megawattstunde ist genauso hoch), sodass etwaige Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Wirtschaftszweigs begrenzt werden.. Wird die Beihilfe in Form einer Abgabenermäßigung gewährt, so muss ein Ex-post-Überwachungsmechanismus eingerichtet werden, der gewährleistet, dass eine etwaige Überkompensation bis zum 1. Juli des Folgejahres zurückgezahlt wird. Wird die Beihilfe in Form einer Erstattung gewährt, so muss diese anhand des festgestellten Stromverbrauchs und gegebenenfalls der Bruttowertschöpfung während des Zeitraums berechnet werden, in dem die beihilfefähigen Abgaben erhoben wurden.4.11.3.4.Energieaudits und Energiemanagementsysteme(414)Bei Beihilfen, die auf der Grundlage des Abschnitts 4.11 gewährt werden, müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten zu überprüfen, dass die Empfänger ihrer Pflicht nachkommen, ein Energieaudit im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Das Energieaudit kann entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems im Sinne des Artikels 8 der Energieeffizienzrichtlinie durchgeführt werden.(415)Zudem müssen die Mitgliedstaaten zusagen zu überwachen, dass alle Beihilfeempfänger, die nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, mindestens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:a)die Empfehlungen im Audit-Bericht umsetzen, soweit die Amortisationszeit für die einschlägigen Investitionen 3 Jahre nicht übersteigt und die Kosten für ihre Investitionen angemessen sind,b)den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern, sodass sie mindestens 30 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken,c)einen erheblichen Anteil von mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Vorhaben investieren, die zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen der Anlage führen; gegebenenfalls sollte diese Investition zu Reduktionen deutlich unter den entsprechenden Richtwert führen, der für die kostenlose Zuteilung im Emissionshandelssystem der Union verwendet wird.4.11.3.5.Übergangsvorschriften(416)Um problematische Änderungen bei der Abgabenbelastung einzelner Unternehmen, die die Beihilfefähigkeitskriterien des Abschnitts 4.11 nicht erfüllen, zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten für diese Unternehmen einen Übergangsplan erstellen. Der Übergangsplan wird nur für die Unternehmen erstellt, die die beiden folgenden kumulativen Kriterien erfüllen:a)Sie haben in mindestens einem der zwei Jahre vor der Anpassung gemäß Randnummer 468 Buchstabe a eine Beihilfe in Form ermäßigter Abgaben im Rahmen einer nationalen Beihilferegelung erhalten, die auf der Grundlage des Abschnitts 3.7.2 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014). für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden.b)Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe gemäß Randnummer 416 Buchstabe a erfüllten sie die in Abschnitt 3.7.2 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien.(417)Der Übergangsplan sieht eine schrittweise und vollständige Angleichung an die Voraussetzungen vor, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 4.11 genannten Kriterien für die Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben; die Angleichung muss bis 2028 abgeschlossen werden und nach folgendem Zeitplan erfolgen:a)Für die in den Jahren bis 2026 anfallenden Abgaben tragen die betreffenden Unternehmen mindestens 35 % der Kosten aus den Stromabgaben, die der Mitgliedstaat in seine Beihilferegelung aufgenommen hat, oder sie zahlen einen Betrag, der 1,5 % ihrer BWS entspricht.b)Für die im Jahr 2027 anfallenden Abgaben tragen die betreffenden Unternehmen mindestens 55 % der Kosten aus den Stromabgaben, die der Mitgliedstaat in seine Beihilferegelung aufgenommen hat, oder sie zahlen einen Betrag, der 2,5 % ihrer BWS entspricht.c)Für die im Jahr 2028 anfallenden Abgaben tragen die betreffenden Unternehmen mindestens 80 % der Kosten aus den Stromabgaben, die der Mitgliedstaat in seine Beihilferegelung aufgenommen hat, oder sie zahlen einen Betrag, der 3,5 % ihrer BWS entspricht.(418)Der Übergangsplan kann gestatten, dass die unter Randnummer 417 Buchstabe a genannten Beihilfeintensitäten während des gesamten Übergangszeitraums angewandt werden, sofern die betreffenden Unternehmen den CO2-Fußabdruck ihres Stromverbrauchs verringern. Zu diesem Zweck müssen die Beihilfeempfänger mindestens 50 % ihres Strombedarfs aus CO2-freien Energiequellen decken, wovon entweder mindestens 10 % durch ein Termininstrument wie einen Strombezugsvertrag oder mindestens 5 % durch vor Ort oder in der Nähe des Standorts erzeugten Strom gedeckt werden müssen.(419)Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht angemeldete Beihilfen, die in Form ermäßigter Stromabgaben für energieintensive Unternehmen in der Zeit vor der Veröffentlichung dieser Leitlinien gewährt wurden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:a)Die Beihilfe war für die Entwicklung der von den Empfängern ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich.b)Übermäßige Wettbewerbsverzerrungen wurden vermieden.4.12.Beihilfen für die Stilllegung von Kohle-, Torf- oder Ölschieferkraftwerken und die Beendigung des Abbaus von Kohle, Torf oder Ölschiefer(420)Die Beendigung der Stromerzeugung auf Basis von Kohle, Torf oder Ölschiefer gehört zu den wichtigsten Triebkräften für die Dekarbonisierung im Stromsektor der Union. Die Abschnitte 4.12.1 und 4.12.2 enthalten die Vereinbarkeitsregeln für zwei Arten von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um die Stilllegung von Kraftwerken, in denen Kohle (Stein- und Braunkohle), Torf oder Ölschiefer verbrannt wird, und die Beendigung des Abbaus dieser Brennstoffe (zusammen im Folgenden Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten) zu fördern.(421)In den Abschnitten 4.12.1 und 4.12.2 werden die Kriterien erläutert, die die Kommission bei der Bewertung des Anreizeffekts, der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit sowie der Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel zugrunde legen wird. Die in Kapitel 3 festgelegten Vereinbarkeitskriterien gelten nur für diejenigen Kriterien, für die die Abschnitte 4.12.1 und 4.12.2 keine spezifischen Vorschriften vorsehen.(422)Die Beschleunigung der Energiewende in Mitgliedstaaten mit sehr niedrigem Pro-Kopf-Einkommen stellt eine besondere Herausforderung dar. Um den ökologischen Wandel in den am stärksten betroffenen Regionen durch Abkehr von den umweltschädlichsten Energiequellen zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten die Einstellung von Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten möglicherweise mit einer gleichzeitigen Investition in eine umweltfreundlichere Energieerzeugung z. B. aus Erdgas kombinieren. Die Kommission kann ihre Bewertung solcher Investitionen in Mitgliedstaaten, deren reales Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen in Euro bis zu 35 % des Unionsdurchschnitts im Jahr 2019 entspricht, ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2023 auf Kriterien stützen, die von diesen Leitlinien abweichen. Unter diese Randnummer fallende Vorhaben müssena)eine gleichzeitige Stilllegung von Kraftwerken bis spätestens 2026 vorsehen, die Kohle, Torf oder Ölschiefer nutzen und über mindestens die gleiche Kapazität wie das neue, von der Investition betroffene Kraftwerk verfügen,b)Mitgliedstaaten betreffen, die über keinen Kapazitätsmechanismus verfügen und zusagen, die erforderlichen Marktreformen durchzuführen, damit die Stromversorgungssicherheit in Zukunft ohne Rückgriff auf Einzelfördermaßnahmen gewährleistet werden kann, undc)mit Blick auf die Zielvorgaben für 2030 und 2050 (siehe Randnummer 129) Teil einer glaubwürdigen und ehrgeizigen Dekarbonisierungsstrategie sein, die auch die Vermeidung verlorener Vermögenswerte einschließt.4.12.1.Beihilfen für die vorzeitige Einstellung rentabler Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten4.12.1.1.Begründung der Beihilfe(423)Die Abkehr von Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten wird vor allem durch Regulierung, Marktkräfte wie die Auswirkungen der CO2-Preise und den Wettbewerb durch erneuerbare Energiequellen mit niedrigen Grenzkosten angetrieben.(424)Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diesen marktgetriebenen Wandel zu beschleunigen, indem sie die Erzeugung von Strom auf Basis dieser Brennstoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt verbieten. Durch solche Verbote kann es dazu kommen, dass rentable Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten vor dem Ende ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer eingestellt werden müssen, sodass den Unternehmen Gewinne entgehen. Die Mitgliedstaaten möchten unter Umständen außerhalb von Gerichtsverfahren einen Ausgleich gewähren, um für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sorgen und so den ökologischen Wandel zu begünstigen.4.12.1.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(425)In diesem Abschnitt wird dargelegt, welche Vereinbarkeitskriterien Maßnahmen erfüllen müssen, die zur Beschleunigung der Einstellung rentabler Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten und zur Gewährung eines Ausgleichs für die betroffenen Unternehmen ergriffen werden. Ein solcher Ausgleich würde in der Regel auf der Grundlage der Gewinne berechnet, die den betreffenden Unternehmen aufgrund der vorzeitigen Einstellung entgangen sind. Er kann auch zusätzliche Kosten abdecken, die den Unternehmen entstehen, z. B. im Zusammenhang mit zusätzlichen sozialen und Umweltkosten, wenn diese Kosten unmittelbar durch die vorzeitige Einstellung der rentablen Tätigkeiten verursacht werden. Die zusätzlichen Kosten dürfen keine Kosten beinhalten, die auch im kontrafaktischen Szenario angefallen wären.(426)Mit den unter diesen Abschnitt fallenden Maßnahmen kann die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Gebiete gefördert werden. Solche Maßnahmen können beispielsweise Raum für die Entwicklung anderer Stromerzeugungstätigkeiten im Einklang mit dem Gründen Deal schaffen, um die durch die vorzeitige Einstellung verursachte Verringerung der Stromerzeugungskapazität auszugleichen. Es muss gewährleistet sein, dass diese Entwicklung ohne die Maßnahme nicht in gleichem Maße stattfinden würde. Darüber hinaus können die dank solcher Maßnahmen größere Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit dazu beitragen, die vorgegebene Einstellung von Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten zu erleichtern.4.12.1.3.Anreizeffekt(427)Die Maßnahme muss dazu führen, dass die Betreiber ihr wirtschaftliches Verhalten dahin gehend ändern, dass sie ihre Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten vor dem Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer einstellen. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, wird die Kommission das faktische Szenario (d. h. die Auswirkungen der Maßnahme) mit einem kontrafaktischen Szenario (d. h. der Situation ohne die Maßnahme) vergleichen. Die Maßnahme sollte nicht zu einer Umgehung der Vorschriften für Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit führen.4.12.1.4.Erforderlichkeit und Geeignetheit(428)Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Maßnahme erforderlich ist, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet ist, in der sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Zum Beispiel wäre dies der Fall, wenn die Maßnahme die Einstellung der Stromerzeugung auf Basis von Kohle, Torf oder Ölschiefer ermöglicht und damit einen Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Stromerzeugung aus alternativen Quellen leistet, die ohne die Maßnahme nicht in gleichem Maße erfolgen würde. In diesem Zusammenhang kann die Kommission auch prüfen, ob der Markt allein ohne die Maßnahme eine ähnliche Verringerung der CO2-Emissionen erreicht hätte oder ob die Maßnahme erheblich dazu beiträgt, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu schaffen, die ohne die Maßnahme nicht bestanden hätten, und so den ökologischen Wandel erleichtert.(429)Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Maßnahme ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des mit der Beihilfe angestrebten Ziels ist, d. h., es darf kein Politik- und Beihilfeinstrument geben, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten, aber geringere Verzerrungen bewirkt würden. Zum Beispiel könnte eine Maßnahme gezielt darauf ausgerichtet sein, einen Beitrag zur Entwicklung der Stromerzeugung aus alternativen Quellen zu leisten, und gleichzeitig die Auswirkungen auf das Funktionieren des Strommarkts und die Beschäftigung abfedern, bzw. die Einstellung der betreffenden Tätigkeit vorhersehbar machen und gleichzeitig zur Erreichung der Zielvorgaben für die Verringerung der CO2-Emissionen beitragen.4.12.1.5.Angemessenheit(430)Die Beihilfen müssen im Einklang mit Abschnitt 3.2.1.3 grundsätzlich im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werdenFür Ausschreibungen nach Abschnitt 4.12 gilt die 30 %-Vorgabe nach Randnummer 50 nicht. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung zusätzlicher Kriterien, wie etwa andere zu erreichende Umweltziele, in Erwägung ziehen.. Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass im Rahmen einer Ausschreibung aus objektiven Gründen wahrscheinlich kein hinreichender Wettbewerb herrschen würde. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Zahl der möglichen Teilnehmer begrenzt ist, sofern dies nicht auf diskriminierende Teilnahmekriterien zurückzuführen ist.(431)Wird die Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, so geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt ist.(432)Wenn keine Ausschreibung durchgeführt wird, prüft die Kommission die Angemessenheit, d. h. ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist, auf Einzelfallbasis. In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Annahmen, die der Mitgliedstaat bei der Ermittlung der entgangenen Gewinne und zusätzlichen Kosten, auf deren Grundlage der Ausgleich für die vorzeitige Einstellung berechnet wurde, im Detail analysieren, indem sie die erwartete Rentabilität beim faktischen und beim kontrafaktischen Szenario miteinander vergleicht. Das kontrafaktische Szenario sollte auf hinreichend begründeten Annahmen und realistischen Marktentwicklungen beruhen und die voraussichtlichen Einnahmen und Kosten jeder einzelnen Einheit widerspiegeln, wobei mögliche direkte funktionale Verbindungen zwischen Einheiten zu berücksichtigen sind.(433)Wenn die Einstellung der Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten mehr als drei Jahre nach der Gewährung des Ausgleichs erfolgt, muss der Mitgliedstaat einen Mechanismus einführen, anhand dessen die Berechnung des Ausgleichs auf der Grundlage der jüngsten Annahmen aktualisiert wird, außer wenn er darlegen kann, warum ein solcher Mechanismus im vorliegenden Fall aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gerechtfertigt wäre.4.12.1.6.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(434)Der Mitgliedstaat muss den erwarteten Umweltnutzen der Maßnahme bestimmen und quantifizieren, möglichst unter Angabe der Höhe der Beihilfe pro vermiedener Tonne Emissionen in CO2-Äquivalenten. Darüber hinaus wird die Kommission es positiv bewerten, wenn Maßnahmen eine freiwillige Löschung von CO2-Emissionszertifikaten auf nationaler Ebene vorsehen.(435)Ferner sollte die Maßnahme so strukturiert sein, dass jegliche Wettbewerbsverzerrung am Markt auf ein Minimum beschränkt ist. Wird die Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, die allen Unternehmen, die Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten ausüben, diskriminierungsfrei offensteht, so geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe nur geringfügige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel hervorruft. Wenn keine solche Ausschreibung durchgeführt wird, prüft die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel auf der Grundlage der Ausgestaltung der Maßnahme und ihrer Auswirkungen auf den relevanten Markt.4.12.2.Beihilfen für außergewöhnliche Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten4.12.2.1.Begründung der Beihilfe(436)Die Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- oder Ölschiefertätigkeiten kann erhebliche soziale und Umweltkosten auf Ebene der Kraftwerke bzw. des Abbaus verursachen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche außergewöhnlichen Kosten zu decken, um die sozialen und regionalen Folgen der Einstellung abzumildern.4.12.2.2.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(437)In diesem Abschnitt wird dargelegt, welche Vereinbarkeitskriterien Maßnahmen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten im Zusammenhang mit der Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten erfüllen müssen.(438)Mit den unter diesen Abschnitt fallenden Maßnahmen kann der soziale, ökologische und sicherheitsbezogene Wandel in dem betreffenden Gebiet gefördert werden.(439)Dieser Abschnitt gilt insoweit, als die betreffende Maßnahme nicht unter den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger SteinkohlebergwerkeBeschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24). fällt.4.12.2.3.Erforderlichkeit und Geeignetheit(440)Die Kommission wird Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten als erforderlich und geeignet ansehen, soweit sie dazu beitragen können, die sozialen und ökologischen Auswirkungen der Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten in der betreffenden Region und in dem betreffenden Mitgliedstaat abzufedern.4.12.2.4.Anreizeffekt und Angemessenheit(441)Staatliche Beihilfen für außergewöhnliche Kosten dürfen ausschließlich zur Deckung der Kosten verwendet werden, die aus der Einstellung nicht wettbewerbsfähiger Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten resultieren.(442)Welche Kategorien von Kosten beihilfefähig sind, ist Anhang II zu entnehmen. Für Kosten, die aus der Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstehen, und für Kosten im Zusammenhang mit der laufenden Produktion dürfen keine Beihilfen gewährt werden.(443)Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). oder anderer einschlägiger UnionsvorschriftenSiehe auch die Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für eine einheitliche Auslegung des Begriffs Umweltschaden im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2021/C 118/01) (ABl. C 118 vom 7.4.2021, S. 1). ist bei Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Umweltkosten nur dann davon auszugehen, dass sie einen Anreizeffekt haben, wenn die Einheit oder das Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, nicht ermittelt werden kann oder nicht nach dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der Arbeiten, die zur Vermeidung und Behebung des Umweltschadens erforderlich sind, haftbar gemacht werden kann.(444)Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergriffen wurden, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen. Kann die Einheit bzw. das Unternehmen, die bzw. das nach geltendem Recht haftbar ist, nicht ermittelt werden oder nicht zur Deckung der Kosten herangezogen werden, so kann eine staatliche Beihilfe für die gesamten Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten gewährt werden, bei der davon auszugehen ist, dass sie einen Anreizeffekt hat. Wenn ein Unternehmen nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kannSiehe Beschluss C(2012) 558 final der Kommission vom 17. Oktober 2012 in der Sache SA.33496 (2011/N) — Österreich — Einzelfall, Altlast, DECON Umwelttechnik GmbH, Erwägungsgründe 65-69 (ABl. C 14 vom 17.1.2013, S. 1). oder wenn keine hinreichende finanzielle Sicherheit für die Deckung der Sanierungskosten besteht, kann die Kommission davon ausgehen, dass das Unternehmen nicht zur Deckung der Kosten für die Sanierung des von ihm verursachten Umweltschadens herangezogen werden kann.(445)Die Höhe der Beihilfe muss sich auf den Betrag zur Deckung der außergewöhnlichen Kosten des Beihilfeempfängers beschränken und darf nicht über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgehen. Die Mitgliedstaaten müssen den Beihilfebetrag für jede der in Anhang II aufgeführten Kategorien beihilfefähiger Kosten gegenüber der Kommission klar und getrennt ausweisen. Wenn der Mitgliedstaat diese Kosten auf der Grundlage von Schätzungen deckt, bevor sie dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstanden sind, so muss der Mitgliedstaat die angefallenen Kosten anhand ausführlicher Aufstellungen, die der Beihilfeempfänger bei der Bewilligungsbehörde einreicht, einschließlich Rechnungen oder Bescheinigungen, mit denen die entstandenen außergewöhnlichen Kosten nachgewiesen werden, im Nachhinein überprüfen und die gewährten Beträge entsprechend anpassen.4.12.2.5.Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel(446)Beihilfen, die auf die Deckung außergewöhnlicher Kosten des Beihilfeempfängers beschränkt sind, rufen nach Auffassung der Kommission allenfalls geringfügige Verzerrungen von Wettbewerb und Handel hervor.(447)Die erhaltenen Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten sollten in der Gewinn- und Verlustrechnung des Beihilfeempfängers als vom Umsatz getrennter Ertragsposten ausgewiesen werden. Wenn der Beihilfeempfänger nach der Einstellung relevanter Kohle-, Torf- und Ölschiefertätigkeiten weiterhin Handel treibt oder sonstige Geschäftstätigkeiten ausübt, muss er über diese Tätigkeiten genau und getrennt Buch führen. Die gewährten Beihilfen müssen so verwaltet werden, dass sie unter keinen Umständen auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten desselben Unternehmens übertragen werden können.4.13.Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen4.13.1.Anwendungsbereich und geförderte Tätigkeiten(448)Dieser Abschnitt gilt für Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit unter diese Leitlinien fallenden Vorhaben oder Tätigkeiten zu Klima-, Umweltschutz- und Energiefragen stehen. Beihilfen können unabhängig davon gewährt werden, ob auf die Studie oder Beratungsleistung eine unter diese Leitlinien fallende Investition folgt.(449)Bei der Studie oder Beratungsleistung darf es sich nicht um eine Leistung handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen wird oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehört.4.13.2.Anreizeffekt(450)Die Vorschrift der Randnummer 451 gilt zusätzlich zu den Vorgaben des Abschnitts 3.1.2.(451)Bei Beihilfen für nach der Richtlinie 2012/27/EU vorgeschriebene Energieaudits kann nur insoweit ein Anreizeffekt vorliegen, als das Energieaudit zusätzlich zu dem nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt wird.4.13.3.Angemessenheit(452)Beihilfefähig sind die Kosten von Studien oder Beratungsleistungen, die mit unter diese Leitlinien fallenden Vorhaben oder Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Betrifft nur ein Teil einer Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die unter diese Leitlinien fallen, so sind nur die Kosten der mit diesen Investitionen zusammenhängenden Teile der Studie oder Beratungsleistung beihilfefähig.(453)Die Beihilfeintensität darf höchstens 60 % der beihilfefähigen Kosten betragen.(454)Bei Studien oder Beratungsleistungen, die im Auftrag kleiner Unternehmen durchgeführt bzw. erbracht werden, kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte und bei Studien oder Beratungsleistungen, die im Auftrag mittlerer Unternehmen durchgeführt bzw. erbracht werden, um 10 Prozentpunkte erhöht werden.5.EVALUIERUNG(455)Um die Verzerrungen von Wettbewerb und Handel zu begrenzen, kann die Kommission verlangen, dass anmeldepflichtige Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden sollten Beihilferegelungen, die besonders starke Verzerrungen von Wettbewerb und Handel hervorrufen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verzerrungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit überprüft wird.(456)Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind, ist eine Ex-post-Evaluierung vorgeschrieben. Bei Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung übersteigen, muss in jedem Fall eine Ex-post-Evaluierung vorgenommen werden. Die Gesamtlaufzeit einer Beihilferegelung umfasst die Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorläuferregelungen ab dem 1. Januar 2022, die sich auf ein ähnliches Ziel und ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen. In Anbetracht der Evaluierungsziele sowie zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und bei kleineren Beihilfevorhaben ist eine Ex-post-Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die frühestens seit dem 1. Januar 2022 anwendbar sind und deren Gesamtlaufzeit mehr als drei Jahre beträgt.(457)Von einer Ex-post-Evaluierung kann abgesehen werden bei Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, sofern diese Regelung einer Evaluierung unterzogen wurde, die zu einem abschließenden Evaluierungsbericht geführt hat, der mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, und die Evaluierung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Beihilferegelungen, bei denen der abschließende Evaluierungsbericht nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, müssen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.(458)In der Ex-post-Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden — insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele; ferner sollten Angaben zu den Auswirkungen der Beihilferegelung auf Handel und Wettbewerb gemacht werden.(459)Der Mitgliedstaat muss den Entwurf des Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Beihilferegelung durch die Kommission ist, gemäß folgenden Vorgaben anmelden:a)zusammen mit der Beihilferegelung, wenn ihre Mittelausstattung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt, oderb)innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, oderc)bei Beihilferegelungen, die weder unter Buchstabe a noch unter Buchstabe b fallen, innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR im Vorjahr verzeichnet wurden.(460)Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen GrundsätzenArbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Gemeinsame Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen, 28.5.2014 (SWD(2014) 179 final). entsprechen. Der von der Kommission genehmigte Evaluierungsplan muss veröffentlicht werden.(461)Die Ex-post-Evaluierung muss von einem Sachverständigen, der von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist, auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Beide Berichte müssen veröffentlicht werden.(462)Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Evaluierungsplans.(463)Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden jeweils im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei späteren Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss dargelegt werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.6.BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERWACHUNG(464)Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des RatesVerordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.(465)Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.7.ANWENDBARKEIT(466)Die Kommission wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle anmeldepflichtigen Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die ab dem 27. Januar 2022 gewährt werden oder gewährt werden sollen, anhand dieser Leitlinien vornehmen. Rechtswidrige Beihilfen werden im Einklang mit den Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Gewährung galten.(467)Diese Leitlinien ersetzen die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1)..(468)Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:a)Die Mitgliedstaaten ändern bestehende Umweltschutz- und Energiebeihilferegelungen, wo erforderlich, um sie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.b)Die Mitgliedstaaten erteilen binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 468 Buchstabe a vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Bleibt eine Antwort aus, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.8.ÜBERARBEITUNG(469)Die Kommission beabsichtigt, diese Leitlinien ab dem 31. Dezember 2027 einer Bewertung zu unterziehen, um ihre Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und ihren Mehrwert zu prüfen.(470)Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Leitlinien zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche und internationaler Verpflichtungen der Union oder aus sonstigen stichhaltigen Gründen als erforderlich erweist.
;

Oi

=

Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

Li

=

Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird;

ri

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;

aRWAi

=

der gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i;

wi

=

die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden;

aLREi

=

die Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften.

Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.‘

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

‚(5)   Institute und Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU bringen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die von ihnen gehaltenen Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Abzug, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden von einem Institut oder Unternehmen gehalten, das selbst keine Abwicklungseinheit ist, aber ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder einer Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre, ist;

b)

das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a ist verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 92b dieser Verordnung oder des Artikels 45f der Richtlinie 2014/59/EU zu erfüllen;

c)

die Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von dem Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a gehalten werden, wurden von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 92b Absatz 1 dieser Verordnung oder Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begeben, das selbst keine Abwicklungseinheit ist und derselben Abwicklungsgruppe angehört wie das Institut oder Unternehmen nach Buchstabe a.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht, wenn das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf konsolidierter Basis erfüllen muss und das Institut oder Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c in die Konsolidierung des Instituts oder Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe a gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:

a)

Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung des Artikels 92b berücksichtigt werden;

b)

Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Bezugnahme auf Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten als Bezugnahme auf eines der Folgenden zu verstehen:

a)

Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 92b Absätze 2 und 3 erfüllen;

b)

Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.‘

6.

Artikel 92a Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 113 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder gemäß Abschnitt 3 die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.‘

8.

Artikel 151 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Risikopositionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a bis e und g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden — sofern diese Risikopositionen nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen — gemäß Unterabschnitt 2 berechnet.‘

9.

In Artikel 429a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

‚q)

die Risikopositionen, die der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.‘.

10.

In Teil 10 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

‚Unterabschnitt 3a

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 477a

Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(1)   Abweichend von Artikel 72e Absatz 4 und bis zum 31. Dezember 2024 kann die Abwicklungsbehörde eines Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen erlauben, dass der angepasste Betrag mi unter Verwendung der folgenden Definition von ri und wi berechnet wird:

ri

=

die gesamte risikobasierte Kapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel gelten würden;

wi

=

die gesamte nicht-risikobasierte Kernkapitalanforderung, die für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, gilt, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Kernkapital gelten würden.

(2)   Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilen, wenn das Tochterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist, in dem es noch kein anwendbares lokales Abwicklungsrahmenwerk gibt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Vermögenswerten von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut ist weder vorhanden noch abzusehen;

b)

die für das Tochterunternehmen zuständige Drittlandsbehörde hat gegenüber der Abwicklungsbehörde des Mutterinstituts eine Stellungnahme abgegeben, wonach Vermögenswerte in Höhe des von dem Tochterunternehmen gemäß Artikel 72e Absatz 4 Unterabsatz 2 abzuziehenden Betrags von dem Tochterunternehmen auf das Mutterinstitut übertragen werden könnten.‘

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 45d Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚(4)   Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

a)

für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;

b)

für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.‘

2.

Artikel 45f Absatz 6 wird gestrichen.

3.

Artikel 45h Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden — soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar — die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a)

die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b)

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.‘

4.

In Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt:

‚Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2022 die Auswirkungen der indirekten Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen, einschließlich Fällen, in denen Gruppen zwischen der als Abwicklungseinheit identifizierten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Sie prüft insbesondere Folgendes:

a)

die Möglichkeit, Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis zu gestatten;

b)

die Behandlung gemäß den Vorschriften über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind;

c)

die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzüge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, wobei der Geltungsbeginn des Artikels 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt wird.‘

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummern 1 und 3 nachzukommen, bis zum 15. November 2023 in Kraft. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 2 Nummern 1 und 3 dieser Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. November 2022.

Artikel 1 Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe b und Nummern 7, 8 und 9 gelten hingegen ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK“


(1)  ABl. C 122 vom 17.3.2022, S. 33.

(2)  ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 111.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

(4)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.5.2021, S. 1).


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