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Document 32022D2191

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission vom 8. November 2022 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8003

ABl. L 289 vom 10.11.2022, p. 7–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2191/oj

10.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2191 DER KOMMISSION

vom 8. November 2022

über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der „Auftrag“).

(3)

Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 303 347-2 V2.1.1, EN 301 489-12 V3.2.1, EN 301 489-20 V2.2.1, EN 301 489-52 V1.2.1, EN 303 347-1 V2.1.1, EN 303 347-3 V2.1.1, EN 303 363-1 V1.1.1, EN 303 213-5-2 V1.1.1 und EN 300 674-2-1 V3.1.1.

(4)

Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 300 422-1 V2.1.2, EN 300 422-2 V2.1.1, EN 300 422-3 V2.1.1 und EN 301 908-10 V4.2.2, deren Referenzen in der Mitteilung der Kommission 2018/C 326/04 (4) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 300 422-1 V2.2.1 und EN 301 908-10 V4.3.1. Das ETSI überarbeitete auch die harmonisierten Normen EN 301 025 V2.2.1, EN 303 345-2 V1.1.1, EN 303 345-5 V1.1.1 und EN 301 908-13 V13.1.1, deren Referenzen im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission (5) im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der folgenden überarbeiteten harmonisierten Normen: EN 301 025 V2.3.1, EN 303 345-2 V1.2.1, EN 303 345-5 V1.2.1 und EN 301 908-13 V13.2.1

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6)

Die harmonisierten Normen EN 300 422-1 V2.2.1, EN 301 025 V2.3.1, EN 301 908-10 V4.3.1, EN 303 347-1 V2.1.1, EN 303 347-2 V2.1.1, EN 303 347-3 V2.1.1, EN 303 363-1 V1.1.1, EN 300 674-2-1 V3.1.1 und EN 303 213-5-2 V1.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 301 489-12 V3.2.1, EN 301 489-20 V2.2.1 und EN 301 489-52 V1.2.1 enthalten Toleranzen für den Aufbau. Dieses Element geht über den Zweck einer harmonisierten Norm zur Unterstützung der Rechtsvorschriften der Union hinaus, da es konkrete Aspekte der Prüfausrüstung regelt, statt sich auf die Ergebnisse zu konzentrieren. Die Referenzen der genannten harmonisierten Normen sollten daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(8)

Die harmonisierte Norm EN 301 908-13 V13.2.1 enthält in Abschnitt 4.2.2 Toleranzen für die Messung der Höchstleistung. Eine begrenzte Toleranz für solche Messungen kann unter bestimmten Umständen akzeptiert werden, wie im Beschluss 2010/267/EU der Kommission (6) festgelegt. Mit dem genannten Beschluss wird die Toleranz auf + 2 dB begrenzt, was unter den in Abschnitt 4.2.2 dieser harmonisierten Norm festgelegten Werten liegt. Höhere Toleranzwerte können zur Entstehung funktechnischer Störungen führen. Die Referenz der genannten harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die harmonisierten Normen EN 303 345-2 V1.2.1 und EN 303 345-5 V1.2.1 ermöglichen es dem Hersteller, festzustellen, dass bestimmte Prüfungen in Bezug auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen nicht erforderlich sind. Aufgrund dieses Ermessensspielraums kann nicht sichergestellt werden, dass die in den harmonisierten Normen EN 303 345-2 V1.2.1, EN 303 345-3 V1.1.1, EN 303 345-4 V1.1.1 und EN 303 345-5 V1.2.1 festgelegten Werte erreicht werden. Die Referenzen der genannten harmonisierten Normen sollten daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Die harmonisierten Normen EN 303 345-3 V1.1.1 und EN 303 345-4 V1.1.1, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 veröffentlicht wurden, enthalten dieselben Elemente wie im vorstehenden Erwägungsgrund angegeben. Die Referenzen der genannten harmonisierten Normen sollten daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(11)

Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 300 422-1 V2.1.2, EN 300 422-2 V2.1.1, EN 300 422-3 V2.1.1, EN 301 908-10 V4.2.2, EN 301 025 V2.2.1, EN 303 345-2 V1.1.1, EN 303 345-5 V1.1.1 und EN 301 908-13 V13.1.1 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu entfernen.

(12)

Die harmonisierten Normen EN 303 413 V1.2.1, EN 303 372-1 V1.2.1 und EN 303 372-2 V1.2.1, deren Fundstellen bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht wurden, sind die neuen Fassungen der harmonisierten Normen EN 303 413 V1.1.1, EN 303 372-1 V1.1.1 und EN 303 372-2 V1.1.1, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C326/04 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden. Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 303 413 V1.1.1, EN 303 372-1 V1.1.1 und EN 303 372-2 V1.1.1 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen.

(13)

Damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Funkanlagen, die unter eine der harmonisierten Normen EN 300 422-1 V2.1.2, EN 300 422-2 V2.1.1, EN 300 422-3 V2.1.1, EN 301 908-10 V4.2.2, EN 301 025 V2.2.1, EN 303 345-2 V1.1.1, EN 303 345-5 V1.1.1 und EN 301 908-13 V13.1.1, EN 303 413 V1.1.1, EN 303 372-1 V1.1.1 und EN 303 372-2 V1.1.1 fallen, anzupassen, muss die Entfernung der Referenzen dieser harmonisierten Normen verschoben werden.

(14)

Die harmonisierten Normen EN 301 908-14 V13.1.1, EN 301 908-15 V11.1.2 und EN 301 908-18 V13.1.1 wurden aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 entfernt, in dem die Referenzen harmonisierter Normen aufgeführt sind, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU besteht. Obwohl die Referenzen dieser Normen aus der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union entfernt wurden, wurde die Übergangsfrist für diese Verweise in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 aufgenommen. In diesem Anhang sind jedoch die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, die aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union entfernt werden. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, in die Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union ausdrücklich das Datum der Entfernung der Referenzen dieser harmonisierten Normen aufzunehmen.

(15)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte eine vollständige Liste der Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU ausgearbeitet wurden und den Anforderungen entsprechen, die sie abdecken sollen, in einem einzigen Rechtsakt veröffentlicht werden, einschließlich etwaiger Einschränkungen, die für eine dieser harmonisierten Normen festgelegt sind. Die Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie erarbeitet wurden, sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 und der Mitteilung 2018/C 326/04 der Kommission veröffentlicht.

(16)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit und da der Durchführungsbeschluss erneut geändert werden muss, sollte der genannte Durchführungsbeschluss ersetzt werden.

(17)

Viele der in der Mitteilung 2018/C 326/04 veröffentlichten Referenzen harmonisierter Normen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission (7) entfernt. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Mitteilung 2018/C 326/04 aufgehoben werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der betreffenden harmonisierten Normen anzupassen, sollte die Mitteilung 2018/C 326/04 weiterhin bis zu den Zeitpunkten, zu denen die betreffenden harmonisierten Referenzen entfernt werden und die in dieser Mitteilung veröffentlicht wurden, gelten.

(18)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, vorbehaltlich der in dem genannten Anhang aufgeführten Begrenzungen hinsichtlich der jeweiligen harmonisierten Normen.

Die Referenzen harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU, die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Referenzen gelten für die in diesem Anhang genannten Zeiträume als im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitteilung 2018/C 326/04 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Referenzen der in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten, zu dem diese Referenzen entfernt werden. Jede dieser Referenzen wird zu dem Zeitpunkt entfernt, der in diesem Anhang für die jeweilige Referenz angegeben ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 326 vom 14.9.2018, S. 114).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission vom 5. Februar 2020 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 46).

(6)  Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbandes 790–862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 71)


ANHANG I

Nr.

Referenz der Norm

1.

EN 50360:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz: Geräte, die in enger Nachbarschaft zum Ohr benutzt werden

2.

EN 50385:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von Einrichtungen für Basisstationen bei ihrer Inverkehrbringung mit Grenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (110 MHz bis 100 GHz)

3.

EN 50401:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von Einrichtungen für Basisstationen bei ihrer Inbetriebnahme mit Grenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (110 MHz bis 100 GHz)

4.

EN 50566:2017

Produktnorm zum Nachweis der Übereinstimmung von schnurlosen Kommunikationsgeräten mit den Basisgrenzwerten und Expositionsgrenzwerten für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 30 MHz bis 6 GHz: In enger Nachbarschaft zum menschlichen Körper handgehaltene und am Körper getragene Geräte

5.

EN 55035:2017

Elektromagnetische Verträglichkeit von Multimediageräten — Anforderungen zur Störfestigkeit

CISPR 35:2016 (modifiziert)

6.

EN 300 065 V2.1.2

Schmalband-Telexgeräte zum Empfang von Wetter- oder Navigationsmeldungen (NAVTEX); Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU enthält

7.

EN 300 086 V2.1.2

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte mit einem eingebauten oder externen HF-Steckverbinder, die hauptsächlich für analoge Sprachübertragung ausgelegt sind; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

8.

EN 300 113 V2.2.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte, die für die Übertragung von Daten (und/oder Sprache) mit konstanter oder nicht konstanter Hüllkurvenmodulation ausgelegt sind und einen Antennenstecker haben; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

9.

EN 300 219 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkeinrichtungen mit Antennenanschluss zur Übertragung von Fernwirksignalen; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10.

EN 300 220-2 V3.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1 000  MHz arbeiten — Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für unspezifische Funkgeräte enthält

11.

EN 300 220-3-1 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1 000  MHz arbeiten — Teil 3-1: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Hochzuverlässige Geräte mit geringem Arbeitszyklus, Geräte für den Hausnotruf, die mit ausgewiesenen Frequenzen arbeiten (869,200 MHz bis 869,250 MHz)

12.

EN 300 220-3-2 V1.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1 000  MHz arbeiten — Teil 3-2: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Drahtlose Alarme die in ausgewiesenen LDC/HR Frequenzbändern 868,60 MHz bis 868,70 MHz, 869,25 MHz bis 869,40 MHz, 869,65 MHz bis 869,70 MHz arbeiten

13.

EN 300 220-4 V1.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1 000  MHz arbeiten — Teil 4: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Messgeräte, die im ausgewiesenen Frequenzband 169,400 MHz bis 169,475 MHz arbeiten

14.

EN 300 224 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte zur Anwendung in einem Funkrufdienst, der im Frequenzbereich von 25 MHz bis 470 MHz arbeitet — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

15.

EN 300 296 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte, die eingebaute Antennen verwenden und hauptsächlich für analoge Sprachübertragung ausgelegt sind — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

16.

EN 300 328 V2.2.2

Breitband-Übertragungssysteme; Datenübertragungsgeräte zum Betrieb im 2,4-GHz-Band; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

17.

EN 300 330 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) — Funkgeräte im Frequenzbereich 9 kHz bis 25 MHz und induktive Schleifensysteme im Frequenzbereich 9 kHz bis 30 MHz — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

18.

EN 300 341 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkeinrichtungen mit Integralantenne zur Übertragung von Fernwirksignalen; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

19.

EN 300 390 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Daten- und Sprechfunkeinrichtungen mit Integralantenne; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20.

EN 300 422-1 V2.2.1

Drahtlose Mikrophone; Audio-PMSE bis 3 GHz; Teil 1: Audio-PMSE-Geräte bis 3 GHz — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

21.

EN 300 422-4 V2.1.1

Drahtlose Mikrophone; Audio-PMSE bis 3 GHz; Teil 4: Unterstützende Hörgeräte mit persönlichen Tonverstärkern und induktiven Systemen bis 3 GHz — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

22.

EN 300 433 V2.1.1

Jedermann (CB) Funkkommunikationsgeräte — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

23.

EN 300 440 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte zum Betrieb im Frequenzbereich von 1 GHz bis 40 GHz — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht — für die in der Tabelle 5 dieser Norm definierten Kategorien 2 und 3 von Empfangsgeräten — die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

24.

EN 300 454-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Breitband-Audioübertragungseinrichtungen; Teil 2: Harmonisierte EN nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

25.

EN 300 487 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Empfangs-Erdfunkstellen (ROMES) zur Einwegdatenübertragung im 1,5-GHz-Frequenzbereich — Funkfrequenzfestlegungen die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

26.

EN 300 674-2-1 V3.1.1

Transport- und Verkehrstelematik (TTT); Übertragungseinrichtungen (500 kbit/s/250 kbit/s) für die Mikrowellen-Nahbereichskommunikation (DSRC) zum Betrieb im Frequenzband von 5 795  MHz bis 5 815  MHz; Teil 2: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2-1: Anforderungen für die Road Side Units (RSU)

27.

EN 300 674-2-2 V2.2.1

Transport- und Verkehrstelematik (TTT); Übertragungseinrichtungen (500 kbit/s/250 kbit/s) für die Mikrowellen-Nahbereichskommunikation (DSRC) zum Betrieb im Frequenzband von 5 795  MHz bis 5 815  MHz; Teil 2: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2-2: Anforderungen für die On-Board Units (OBU)

28.

EN 300 676-2 V2.1.1

Bodengestützte tragbare, mobile und feste VHF-Sender, -Empfänger und -Sende-/Empfangsgeräte für den mobilen VHF-Flugfunkdienst mit Amplitudenmodulation; Teil 2: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

29.

EN 300 698 V2.3.1

Funktelefonsender und -empfänger für den mobilen Seefunkdienst zum Betrieb in den VHF-Bändern für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen; Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum und für Funktionen für Rettungsdienste

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn in Abschnitt 8.2.3 dieser harmonisierten Norm der Satz „With the output power switch set at maximum, the carrier power shall be within ± 1,5 dB of the rated output power under normal test conditions“ (Wenn der Leistungsschalter maximal eingestellt ist, darf die Trägerleistung unter normalen Prüfbedingungen nicht mehr als ± 1,5 dB von der Nennausgangsleistung abweichen) angewandt wird.

30.

EN 300 718-1 V2.2.1

Lawinenverschütteten-Suchgeräte für den Betrieb bei 457 kHz; Sende-Empfangs-Systeme; Teil 1: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung 1: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn der letzte Satz von Abschnitt 5.1.3.1 dieser Norm angewandt wird.

Anmerkung 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Vermutung der Konformität in Bezug auf die Nebenempfangsdämpfung („spurious response rejection“).

31.

EN 300 718-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Lawinenverschütteten-Suchgeräte; Sende-Empfangs-Systeme; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

32.

EN 300 718-2 V2.1.1

Lawinenverschütteten-Suchgeräte für den Betrieb bei 457 kHz; Sende-Empfangs-Systeme; Teil 2: Harmonisierte EN für Funktionen für Rettungsdienste

33.

EN 300 720 V2.1.1

UHF-Kommunikationssysteme und -geräte an Bord von Schiffen — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

34.

EN 301 025 V2.3.1

VHF-Funktelefongeräte zur allgemeinen Kommunikation und zugehörige Geräte für den digitalen Selektivruf (DSC) Klasse „D“; Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum und für Funktionen für Rettungsdienste

35.

EN 301 091-2 V1.3.2

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite; Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Radargeräte für den Betrieb im Frequenzbereich von 76 GHz bis 77 GHz; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

36.

EN 301 166 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte zur analogen und/oder digitalen Kommunikation (Sprache und/oder Daten), die auf Schmalbandkanälen arbeiten und einen Antennenstecker haben; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

37.

EN 301 178 V2.2.2

Tragbare VHF-Funktelefongeräte für den mobilen Seefunkdienst zum Betrieb in den VHF-Bändern (nur für Nicht-GMDSS-Anwendungen); Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

38.

EN 301 357 V2.1.1

Schnurlose Audiogeräte im Frequenzbereich von 25 MHz bis 2 000  MHz; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

39.

EN 301 360 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für satellitengestützte interaktive und Teilnehmer-Endeinrichtungen (SIT/SUT) zur Informationsübertragung mittels geostationärer Satelliten im Frequenzband von 27,5 GHz bis 29,5 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

40.

EN 301 406 V2.2.2

Digitale schnurlose Telekommunikation (DECT); Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

41.

EN 301 426 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für nicht zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation vorgesehene Erdfunkstellen des mobilen Landfunks (LMES) und für maritime mobile Erdfunkstellen (MMES) mit niedriger Datenrate zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 GHz/1,6 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

42.

EN 301 427 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Erdfunkstellen (MES) mit niedriger Datenrate, außer mobilen Flugfunk-Erdfunkstellen, zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

43.

EN 301 428 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Endeinrichtungen mit sehr kleinen Öffnungswinkeln (VSAT); Enthält die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Sende-, Empfangs- oder kombinierte Sende-Empfangs-Satelliten-Erdfunkstellen zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz

44.

EN 301 430 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für transportable Erdfunkstellen (TES) zur Nachrichtensammlung (SNG) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11 GHz bis 12 GHz und 13 GHz bis 14 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

45.

EN 301 441 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Erdfunkstellen (MES), einschließlich Handfunkgeräte, für private Kommunikationsnetze über Satelliten (S-PCN) in den Frequenzbändern 1,6 GHz/2,4 GHz des mobilen Funkdienstes über Satelliten (MSS), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

46.

EN 301 442 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Erdfunkstellen (MESs) bei nicht-geostationärer Umlaufbahn (NGSO), einschließlich Handfunkgeräte, für private Kommunikationsnetze über Satelliten (S-PCN) im Frequenzband von 1 980  MHz bis 2 010  MHz (Erde-Weltraum) und von 2 170  MHz bis 2 200  MHz (Weltraum-Erde) des mobilen Funkdienstes über Satelliten (MSS), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

47.

EN 301 443 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Endeinrichtungen mit sehr kleinen Öffnungswinkeln (VSAT); Grundlegende Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Sende-, Empfangs- oder kombinierte Sende-Empfangs-Satelliten-Erdfunkstellen zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz

48.

EN 301 444 V2.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Erdfunkstellen des mobilen Landfunks (LMES) und Erdfunkstellen des mobilen Seefunks (MMES) für die Sprach- und/oder Datenübertragung zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 GHz und 1,6 GHz Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

a)

zweiter Absatz von Abschnitt 5.2.1 dieser Norm;

b)

Abschnitt 5.2.2.3.1 dieser Norm;

c)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.3 dieser Norm;

d)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.4 dieser Norm;

e)

erster Absatz von Abschnitt 5.2.5 dieser Norm.

49.

EN 301 447 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen an Bord von Schiffen (ESVs) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4/6 GHz des Festen Funkdienstes über Satelliten (FSS), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

50.

EN 301 459 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für satellitengestützte interaktive und Teilnehmer-Endeinrichtungen (SIT/SUT) zur Informationsübertragung in Richtung geostationärer Satelliten im Frequenzband von 29,5 GHz bis 30,0 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

51.

EN 301 473 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Flugzeug-Erdfunkstellen (AES) des mobilen Flugfunkdienstes über Satelliten (AMSS)/mobilen Funkdienstes über Satelliten (MSS) und/oder des mobilen Flugfunk-Streckendienstes über Satelliten (AMS(R)S)/mobilen Funkdienstes über Satelliten (MSS) im Frequenzband unterhalb von 3 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

52.

EN 301 489-12 V3.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit für Funkeinrichtungen und -dienste (EMV); Teil 12: Spezifische Bedingungen für interaktive Erdfunkstellen (Endeinrichtungen) mit sehr kleinem Öffnungswinkel für den Einsatz im satellitengestützten festen Funkdienst (FSS) zwischen 4 GHz und 30 GHz; Harmonisierte Norm für elektromagnetische Verträglichkeit

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Toleranzen für den Aufbau gemäß ETSI EN 301489-1 (V2.2.3) (11-2019), die in dieser harmonisierten Norm als normative Referenz genannt wird [1], angewandt werden.

53.

EN 301 489-20 V2.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit für Funkeinrichtungen und -dienste (EMV); Teil 20: Spezifische Bedingungen für mobile Erdfunkstellen (MES) für den Einsatz in mobilen satellitengestützten Funkdiensten (MSS); Harmonisierte Norm für elektromagnetische Verträglichkeit

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Toleranzen für den Aufbau gemäß ETSI EN 301489-1 (V2.2.3) (11-2019), die in dieser harmonisierten Norm als normative Referenz genannt wird [1], angewandt werden.

54.

EN 301 489-52 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit für Funkeinrichtungen und -dienste (EMV); Teil 52: Spezifische Bedingungen für zellulare Endgeräte (UE) und Zusatz-/Hilfseinrichtungen; Harmonisierte Norm für elektromagnetische Verträglichkeit

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Toleranzen für den Aufbau gemäß ETSI EN 301489-1 (V2.2.3) (11-2019), die in dieser harmonisierten Norm als normative Referenz genannt wird [1], angewandt werden.

55.

EN 301 502 V12.5.2

Globales System für mobile Kommunikation (GSM); Basisstationseinrichtungen (BS); Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

56.

EN 301 511 V12.5.1

Globales System für mobile Kommunikation (GSM); Mobilstationseinrichtungen; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

57.

EN 301 559 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Aktiv betriebene Medizinische Implantate (LP-AMI) mit kleiner Leistung und zugehörige Peripheriegeräte (LP-AMI-P), die im Frequenzbereich von 2 483,5  MHz bis 2 500  MHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

58.

EN 301 598 V1.1.1

White Space Devices (WSD); Funkzugangssysteme zum Betrieb im Fernseh-Rundfunk-Frequenzband von 470 MHz bis 790 MHz; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

59.

EN 301 681 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Erdfunkstellen (MES) der geostationären mobilen Satellitensysteme, einschließlich Handfunkgeräte, für private Kommunikationsnetze über Satelliten (S-PCN) im mobilen Funkdienst über Satelliten (MSS), in den Frequenzbändern 1,5 GHz und 1,6 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

60.

EN 301 721 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Erdfunkstellen (MES) zur Datenkommunikation mit niedriger Bitrate (LBRDC), die Satelliten auf niedriger Erdumlaufbahn (LEO) zum Betrieb im Frequenzband unter 1 GHz nutzen, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

61.

EN 301 783 V2.1.1

Kommerziell verfügbare Amateurfunkgeräte; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

62.

EN 301 839 V2.1.1

Aktive medizinische Implantate mit sehr kleiner Leistung (ULP-AMI) und zugeordnete Zusatzgeräte (ULP-AMI-P), die im Frequenzbereich von 402 MHz bis 405 MHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

63.

EN 301 841-3 V2.1.1

VHF-Bord-Boden-Digitalverbindung (VDL) Modus 2; Technische Kennwerte und Messverfahren für bodengestützte Geräte; Teil 3: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

64.

EN 301 842-5 V2.1.1

Funkgeräte für VHF-Bord-Boden-Digitalverbindungen (VDL) Modus 4; Technische Kennwerte und Messverfahren für Bodenausrüstung; Teil 5: Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

65.

EN 301 893 V2.1.1

5-GHz-RLAN; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

66.

EN 301 908-1 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen für Release 15

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Anmerkung 3 zu Abschnitt 5.3.2.1 dieser harmonisierten Norm angewandt wird.

67.

EN 301 908-10 V4.3.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 10: Basisstationen (BS), Repeater und Endgeräte (UE) für zellulare Netze der dritten Generation (IMT-2000)

68.

EN 301 908-11 V11.1.2

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 11: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Repeater

69.

EN 301 908-12 V7.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 12: CDMA Multi-Carrier (cdma2000) Repeater

70.

EN 301 908-13 V13.2.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 13: Endgeräte (UE) für den weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang (E-UTRA)

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn — bei Anwendung von Abschnitt 4.2.2 dieser harmonisierten Norm — Toleranzen größer als 2 dB angewandt werden.

71.

EN 301 908-14 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS) Release 15

72.

EN 301 908-15 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 15: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) FDD-Repeater

73.

EN 301 908-18 V15.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: Multi-Standard-Funk-Basisstationen (MSR BS) für E-UTRA, UTRA und GSM/EDGE Release 15

74.

EN 301 908-19 V6.3.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 19: OFDMA TDD WMAN (Mobile WiMAX TM) TDD Endgeräte (UE)

75.

EN 301 908-2 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Endgeräte (UE)

76.

EN 301 908-20 V6.3.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 20: OFDMA TDD WMAN (Mobile WiMAXTM) TDD Basisstationen (BS)

77.

EN 301 908-21 V6.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 21: OFDMA TDD WMAN (Mobile WiMAXTM) FDD Endgeräte (UE)

78.

EN 301 908-22 V6.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 22: OFDMA TDD WMAN (Mobile WiMAXTM) FDD Basisstationen (BS)

79.

EN 301 908-3 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: CDMA Direct Spread (UTRA FDD) Basisstationen (BS)

80.

EN 301 929 V2.1.1

VHF-Sender und -Empfänger als Küstenfunkstellen für GMDSS und andere Anwendungen im mobilen Seefunkdienst; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

81.

EN 302 017 V2.1.1

Sendertechnische Einrichtungen für den amplitudenmodulierten (AM-) Ton-Rundfunkdienst; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

82.

EN 302 018 V2.1.1

Sendertechnische Einrichtungen für den frequenzmodulierten (FM-) Ton-Rundfunkdienst; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

83.

EN 302 054 V2.2.1

Meteorologische Hilfen (Met Aids); Funksonden zur Verwendung im Frequenzbereich 400,15 MHz bis 406 MHz mit Leistungspegel von bis zu 200 mW; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

84.

EN 302 064-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Drahtlose Videoverbindungen (WVL), die im Frequenzband von 1,3 GHz bis 50 GHz arbeiten; Teil 2: Harmonisierte EN nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

85.

EN 302 065-1 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 1: Allgemeine Anforderungen an UWB-Anwendungen

86.

EN 302 065-2 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 2: Anforderungen an UWB-Geräte und -Systeme für Lokalisierungs- und Rückverfolgungsanwendungen

87.

EN 302 065-3 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 3: Anforderungen an UWB Geräte und -Systeme in Anwendungen für bodengestützte Fahrzeuge

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm enthält keine technischen Spezifikationen für „Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung“. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission (1) sind jedoch technische Anforderungen für die Frequenzbänder 3,8-4,2 GHz und 6-8,5 GHz für Fahrzeugzugangssysteme, die eine Störungsminderung mit auslöserbedingter Übertragung verwenden, festgelegt, die ab dem 16. November 2019 anzuwenden sind. Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm gewährleistet daher nicht die Einhaltung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 und begründet dementsprechend keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, die sich auf „Störungsminderungstechniken mit auslöserbedingter Übertragung“ beziehen.

88.

EN 302 065-4 V1.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die Ultraweitbandtechniken (UWB) verwenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 4: Geräte zur Untersuchung von Materialien die Ultraweitbandtechniken (UWB) unter 10,6 GHz verwenden

89.

EN 302 066 V2.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Anlagen zur Boden- und Wandsondierung mittels Funkortung (GPR/WPR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

a)

im neunten Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm der Satz: „For the emission measurements, a combination of bicones and log periodic dipole array antennas (commonly termed „log periodics“) could also be used to cover the entire 30 MHz to 1 000  MHz band“ (Bei Emissionsmessungen könnte auch eine Kombination aus Doppelkegelantennen und einer Anordnung log-periodischer Dipolantennen (allgemein als „log-periodische Antennen“ bezeichnet) verwendet werden, um das gesamte Frequenzband von 30 MHz bis 1 000  MHz abzudecken);

b)

zehnter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm;

c)

elfter Absatz von Abschnitt 6.2.5 dieser Norm.

90.

EN 302 077-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Sendertechnische Einrichtungen für den terrestrischen digitalen Ton-Rundfunkdienst (T-DAB); Teil 2: Harmonisierte EN nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie

91.

EN 302 186 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für mobile Satelliten-Flugzeug-Erdfunkstellen (AESs) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11 GHz, 12 GHz, 14 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

92.

EN 302 194-2 V1.1.2

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Navigationsradar zur Verwendung auf Binnenwasserstraßen; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

93.

EN 302 195 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) — Aktive medizinische Implantate mit sehr kleiner Leistung (ULP-AMI) und Zubehör (ULP-AMI-P), die im Frequenzbereich von 9 kHz bis 315 kHz betrieben werden — Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

94.

EN 302 208 V3.3.1

Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU in Tabelle 2 dieser harmonisierten Norm erhält der Grenzwert „692 MHz“ folgende Fassung: „694 MHz“.

95.

EN 302 217-2 V3.3.1

Feste Funksysteme; Kennwerte und Anforderungen für Punkt-zu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: Digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

96.

EN 302 245-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Sendertechnische Einrichtungen für den Digital Radio Mondiale (DRM) Rundfunkdienst; Teil 2: Harmonisierte EN nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie

97.

EN 302 248 V2.1.1

Navigationsradar zur Verwendung auf Nicht-SOLAS-Schiffen — Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

98.

EN 302 264-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite; Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Radargeräte mit geringer Reichweite, die im Bereich 77 GHz bis 81 GHz arbeiten; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

99.

EN 302 288-2 V1.6.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite; Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Radargeräte mit geringer Reichweite, die im Bereich 24 GHz arbeiten; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

100.

EN 302 296 V2.2.1

Digitale terrestrische TV-Sender; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine Verbindungseinrichtung gemäß der Testanordnung von Abschnitt 5.4.2.5 dieser Norm angewandt wird.

101.

EN 302 326-2 V1.2.2

Feste Funksysteme; Mehrpunkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie für digitale Mehrpunkt-Funkgeräte enthält

102.

EN 302 340 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen an Bord von Schiffen (ESVs) zum Betrieb in den Frequenzbändern 11/12/14 GHz des Festen Funkdienstes über Satelliten (FSS), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

103.

EN 302 372 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Radar zur Sondierung des Füllstands von Tanks (TLPR), das in den Frequenzbereichen 4,5 GHz bis 7 GHz, 8,5 GHz bis 10,6 GHz, 24,05 GHz bis 27 GHz, 57 GHz bis 64 GHz, 75 GHz bis 85 GHz arbeitet; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

104.

EN 302 448 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für nachführende Erdfunkstellen auf Zügen (ESTs) zum Betrieb in den Frequenzbändern 14/12 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

105.

EN 302 454 V2.2.1

Meteorologische Hilfen (Met Aids); Funksonden zur Verwendung im Frequenzbereich 1 668,4  MHz bis 1 690  MHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

106.

EN 302 480 V2.2.1

Mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

107.

EN 302 502 V2.1.1

Drahtlose Zugangssysteme (WAS); Feste Breitband-Datenübertragungssysteme im 5,8-GHz-Bereich; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

108.

EN 302 510-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) — Funkgeräte im Frequenzbereich von 30 MHz bis 37,5 MHz für aktive medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung und Zubehör; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

109.

EN 302 536-2 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte im Frequenzbereich von 315 kHz bis 600 kHz; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

110.

EN 302 537 V2.1.1

Medizinische Datendienstsysteme (MEDS) mit sehr kleiner Leistung, die im Frequenzbereich von 401 MHz bis 402 MHz und von 405 MHz bis 406 MHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

111.

EN 302 561 V2.1.1

Mobiler Landfunkdienst — Funkgeräte, die konstante oder nicht konstante Hüllkurvenmodulation verwenden und in einer Kanalbandbreite von 25 kHz, 50 kHz, 100 kHz oder 150 kHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

112.

EN 302 567 V2.2.1

Multiple-Gigabit/s-Funksysteme die im 60-GHz-Bereich arbeiten; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

113.

EN 302 571 V2.1.1

Intelligente Transportsysteme (ITS); Funkkommunikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 5 855  MHz bis 5 925  MHz; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

114.

EN 302 574-1 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Satellitenerdfunkstellen (MES) für MSS zum Betrieb in den Frequenzbändern 1 980  MHz bis 2 010  MHz (Erde — Weltraum) und 2 170  MHz bis 2 200  MHz (Weltraum — Erde), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 1: Ergänzende Bodenkomponente (CGC) für Weitbandsysteme

115.

EN 302 574-2 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Satellitenerdfunkstellen (MES) für MSS zum Betrieb in den Frequenzbändern 1 980  MHz bis 2 010  MHz (Erde — Weltraum) und 2 170  MHz bis 2 200  MHz (Weltraum — Erde), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 2: Nutzereinrichtungen (UE) für Weitbandsysteme

116.

EN 302 574-3 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Satellitenerdfunkstellen (MES) für MSS zum Betrieb in den Frequenzbändern 1 980  MHz bis 2 010  MHz (Erde — Weltraum) und 2 170  MHz bis 2 200  MHz (Weltraum — Erde), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 3: Nutzereinrichtungen (UE) für Schmalbandsysteme

117.

EN 302 608 V1.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte für Eurobalise-Eisenbahnsysteme; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

118.

EN 302 609 V2.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen für Euroloop-Kommunikationssysteme; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Für die Zwecke der Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU gilt Folgendes: — in der zweiten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert „29 090  MHz“ als „27 090  MHz“ zu verstehen; — in der dritten Zeile von Tabelle 3 dieser harmonisierten Norm ist der Grenzwert „29 100  MHz“ als „27 100  MHz“ zu verstehen.

119.

EN 302 617 V2.3.1

Bodengestützte UHF-Sender, -Empfänger und UHF-Sende-/Empfangsgeräte für den mobilen UHF-Flugfunkdienst mit Amplitudenmodulation; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

120.

EN 302 686 V1.1.1

Intelligente Transportsysteme (ITS); Funkkommunikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 63 GHz bis 64 GHz; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

121.

EN 302 729 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Radargerät zur Sondierung des Füllstands (LPR), das in den Frequenzbereichen von 6 GHz bis 8,5 GHz, 24,05 GHz bis 26,5 GHz und 57 GHz bis 64 GHz und 75 GHz bis 85 GHz arbeitet; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

122.

EN 302 858-2 V1.3.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Straßentransport- und Verkehrstelematik (RTTT); Radargeräte für Fahrzeuge, die im Frequenzband von 24,05 GHz bis 24,25 GHz oder bis 24,50 GHz arbeiten; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

123.

EN 302 885 V2.2.3

Tragbare VHF-Funktelefongeräte für den maritimen mobilen Seefunkdienst zum Betrieb in den VHF-Bändern mit integrierten Handgeräten für DSC Klasse H; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU enthält

124.

EN 302 961 V2.1.2

Persönliche Seenotrettungs-Funkbaken für den Betrieb auf der Frequenz 121,5 MHz nur für Such- und Rettungszwecke; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

125.

EN 302 977 V2.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für auf Fahrzeugen montierte Erdfunkstellen (VMES) zum Betrieb in den 14/12 GHz-Frequenzbändern, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

126.

EN 303 039 V2.1.2

Mobiler Landfunkdienst; Mehrkanal Senderspezifikation für den PMR-Dienst; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

127.

EN 303 084 V2.1.1

Boden-Bord-VHF-Datenrundsendungen (VDB) des bodengestützten Verbesserungssystems (GBAS); Technische Kennwerte und Messmethoden für Bodenausrüstung; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

128.

EN 303 098 V2.2.1

Maritime Funkgeräte mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen mittels AIS; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

129.

EN 303 132 V1.1.1

VHF-Seefunkbaken mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, die digitalen Selektivruf (DSC) unterstützen; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

130.

EN 303 135 V2.1.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Küstenüberwachung, Schiffsverkehrssicherungssysteme, Hafenradar (CS/VTS/HR); Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

131.

EN 303 203 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Körpernahe, medizinische Funknetzsysteme (MBANSs) die im Bereich 2 483,5  MHz bis 2 500  MHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

132.

EN 303 204 V3.1.1

Ortsfeste Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) für Datennetze; Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen von bis zu 500 mW e.r.p.; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

133.

EN 303 213-5-1 V1.1.1

Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 5: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen für Multilateration-Systeme (MLAT) Teil 5-1: Empfänger und Abfragesender

134.

EN 303 213-5-2 V1.1.1

Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 5: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen für Multilateration-Systeme (MLAT) Teil 5-2: Referenz- und Fahrzeugsender

135.

EN 303 213-6-1 V3.1.1

Erweitertes Bodenverkehrsleit- und Kontrollsystem (A-SMGCS); Teil 6: Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum für dislozierte Rollfeldradarsensoren; Teil 6-1: X-Band Sensoren, die gepulste Signale mit einer Sendeleistung von bis zu 100 kW verwenden

Anmerkung: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.5 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Wellenleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Wellenleiter muss über einen durchgehend freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20-mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Wellenleiters in diesem Betriebsmodus.

136.

EN 303 258 V1.1.1

Drahtlose industrielle Anwendungen (WIA); Geräte, die im Frequenzbereich von 5 725  MHz bis 5 875  MHz mit einem Leistungspegel von bis zu 400 mW arbeiten; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Konformität mit dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit den Abschnitten 4.2.8.2, 4.2.9.3 und 4.2.10.3 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.

137.

EN 303 276 V1.2.1

Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5 852  MHz bis 5 872  MHz und/oder 5 880  MHz bis 5 900  MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

138.

EN 303 340 V1.1.2

Digitale terrestrische Fernseh-Rundfunkempfänger; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

139.

EN 303 345-2 V1.2.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 2: AM-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers, wenn bei Anwendung von Abschnitt 4.4.3 entweder Ermessensprüfungen durchgeführt werden oder keine Prüfungen durchgeführt werden, um das Aussendungsniveau in diesem Bereich zu messen.

140.

EN 303 345-3 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 3: FM-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers, wenn bei Anwendung von Abschnitt 4.4.3 entweder Ermessensprüfungen durchgeführt werden oder keine Prüfungen durchgeführt werden, um das Aussendungsniveau in diesem Bereich zu messen.

141.

EN 303 345-4 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 4: DAB-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers, wenn bei Anwendung von Abschnitt 4.4.3 entweder Ermessensprüfungen durchgeführt werden oder keine Prüfungen durchgeführt werden, um das Aussendungsniveau in diesem Bereich zu messen.

142.

EN 303 345-5 V1.2.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 5: DRM-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers, wenn bei Anwendung von Abschnitt 4.4.3 entweder Ermessensprüfungen durchgeführt werden oder keine Prüfungen durchgeführt werden, um das Aussendungsniveau in diesem Bereich zu messen.

143.

EN 303 347-1 V2.1.1

Wetterradar; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Wetterradaranlagen zum Betrieb im Frequenzband von 2 700  MHz bis 2 900  MHz (S-Band)

144.

EN 303 347-2 V2.1.1

Wetterradar; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: Wetterradaranlagen zum Betrieb im Frequenzband von 5 250  MHz bis 5 850  MHz (C-Band)

145.

EN 303 347-3 V2.1.1

Wetterradar; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: Wetterradaranlagen zum Betrieb im Frequenzband von 9 300  MHz bis 9 500  MHz (X-Band)

146.

EN 303 348 V1.2.1

Niederfrequenz-Induktionsschleifenanlagen bis zu 45 Ampere für den Frequenzbereich 10 Hz bis 9 kHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

147.

EN 303 354 V1.1.1

Verstärker und aktive Antennen für Fernsehempfang in Wohngebäuden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

148.

EN 303 363-1 V1.1.1

Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle; Ortungs-Sekundärradar (SSR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: SSR-Abfragegerät

149.

EN 303 364-2 V1.1.1

Ortungs-Primärradar (PSR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 2: Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle (FVK) zum Betrieb im Frequenzband von 2 700  MHz bis 3 100  MHz (S-Band)

Anmerkung: In Bezug auf die Abschnitte 4.2.1.4 und 5.3.1.5 dieser harmonisierten Norm begründet die Einhaltung dieser harmonisierten Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen keine Wellenleiter nach WR284/WG10/R32 zur Leistungsübertragung zwischen dem Sender und der Antenne verwendet werden.

150.

EN 303 364-3 V1.1.1

Ortungs-Primärradar (PSR); Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 3: Radaranlagen der Flugverkehrskontrolle (FVK) zum Betrieb im Frequenzband von 8 500  MHz bis 10 000  MHz (X-Band)

Anmerkung: In Bezug auf Abschnitt 4.2.1.4 dieser harmonisierten Norm begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm nicht die Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU für Geräte, in denen nicht wie in Anmerkung 1 zu Abschnitt 1 dieser harmonisierten Norm ein verjüngter Abschnitt nach WR112/R84 und ein Wellenleiter nach WR90/R100 kombiniert sind. Der Wellenleiter muss über einen durchgehend freien (ungestörten/reinen) Übertragungsweg verfügen und mindestens 20-mal so lang sein wie die Grenzwellenlänge des Wellenleiters in diesem Betriebsmodus.

151.

EN 303 372-1 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Teil 1: Äußere Empfangseinheit für den Empfang im 10,7-GHz- bis 12,75-GHz-Frequenzband; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn der folgende Satz in Abschnitt 4.3.5 dieser Norm angewandt wird: „Diese Anforderung gilt nicht, wenn die äußere Empfangseinheit für ein bestimmtes Satellitennetz ausgelegt ist, das beide Polarisationen nutzt.“

152.

EN 303 372-2 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Teil 2: Inneneinheit; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

153.

EN 303 402 V2.1.2

Mobile Sender und Empfänger für die Seeschifffahrt zur Nutzung in MF- und HF-Bändern; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU enthält

154.

EN 303 406 V1.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Geräte für den Hausnotruf, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1 000  MHz arbeiten; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

 

 

155.

EN 303 413 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Globales Navigationssatellitensystem; Funkgeräte zum Betrieb in den Frequenzbändern von 1 164  MHz bis 1 300  MHz und von 1 559  MHz bis 1 610  MHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

156.

EN 303 520 V1.2.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte für medizinische Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP), die im Frequenzbereich von 430 MHz bis 440 MHz betrieben werden; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung 1: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn eine der folgenden Bestimmungen angewandt wird:

a)

in Bezug auf Anhang B Abschnitt B.1: „The manufacturer and test laboratory may agree on alternative suitable implementation of human torso simulator, which shall be then fully described in the test report“ (der Hersteller und das Prüflabor können sich auf einen alternativen geeigneten Einsatz des menschlichen Rumpfsimulators einigen, der dann vollständig im Prüfbericht beschrieben wird);

b)

in Bezug auf Anhang C Abschnitt C.1: „Alternatively, the manufacturer and test laboratory may agree to use a Semi-Anechoic Room, the setup of which shall be then fully described in the test report“ (alternativ können Hersteller und Prüflabor die Verwendung eines halbreflexionsfreien Raums vereinbaren, dessen Aufbau dann im Prüfbericht vollständig beschrieben wird).

Anmerkung 2: Die in Anhang B Abschnitt B.2 genannte Temperatur muss die beabsichtigte Verwendung widerspiegeln.

157.

EN 303 609 V12.5.1

Globales System für mobile Kommunikation (GSM); GSM-Repeater; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

158.

EN 303 758 V1.1.1

TETRA-Funkanlagen mit nicht-konstanter Hüllkurvenmodulation zum Betrieb in einer Kanalbandbreite von 25 kHz, 50 kHz, 100 kHz oder 150 kHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

159.

EN 303 978 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen auf mobilen Plattformen (ESOMP), die in Richtung geostationärer Satelliten im 27,5 GHz bis 30,0 GHz Frequenzband senden, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

160.

EN 303 979 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen auf mobilen Plattformen (ESOMP), die in Richtung nicht-geostationärer Satelliten zum Betrieb in den Frequenzbändern von 27,5 GHz bis 29,1 GHz und von 29,5 GHz bis 30,0 GHz senden, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

161.

EN 303 980 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Kommunikation mit nichtgeostationären Satellitensystemen (NEST) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn der zweite Satz in Abschnitt 6.1.1 dieser Norm angewandt wird.

162.

EN 303 981 V1.2.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Breitband-Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (WBES) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn der zweite Satz in Abschnitt 6.1.1 dieser Norm angewandt wird.

163.

EN 305 550-2 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte zum Betrieb im Frequenzbereich von 40 GHz bis 246 GHz; Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom 14. Mai 2019 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 23).


ANHANG II

Nr.

Referenz der Norm

Vom

Bis

1.

EN 301 908-14 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 14: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) Basisstationen (BS)

29. März 2022

29. September 2023

2.

EN 301 908-15 V11.1.2

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält; Teil 15: Weiterentwickelter universeller terrestrischer Funkzugang (E-UTRA) FDD-Repeater

29. März 2022

29. September 2023

3.

EN 301 908-18 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 18: E-UTRA, UTRA, GSM/EDGE Multi-Standard-Funk-Basisstation (MSR BS)

29. März 2022

29. September 2023


ANHANG III

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Entfernung

1.

EN 300 422-1 V2.1.2

Drahtlose Mikrophone; Audio-PMSE bis 3 GHz; Teil 1: Klasse-A-Empfänger; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

2.

EN 300 422-2 V2.1.1

Drahtlose Mikrophone; Audio-PMSE bis 3 GHz; Teil 2: Klasse-B-Empfänger; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

3.

EN 300 422-3 V2.1.1

Drahtlose Mikrophone; Audio-PMSE bis 3 GHz; Teil 3: Klasse-C-Empfänger; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

4.

EN 301 025 V2.2.1

VHF-Funktelefongeräte zur allgemeinen Kommunikation und zugehörige Geräte für den digitalen Selektivruf (DSC) Klasse „D“; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

5.

EN 301 444 V2.1.2

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Harmonisierte EN für Erdfunkstellen des mobilen Landfunks (LMES) für die Sprach- und/oder Datenübertragung zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5 GHz und 1,6 GHz, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

29. September 2023

6.

EN 301 908-1 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen

29. September 2023

7.

EN 301 908-10 V4.2.2

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Basisstationen (BS), Repeater und Endgeräte (UE) für IMT-2000, zellulare Netze der dritten Generation; Teil 10: Harmonisierte EN für IMT-2000, FDMA/TDMA (DECT), die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

8.

EN 301 908-13 V13.1.1

IMT zellulare Netze; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; Teil 13: Endgeräte (UE) für den weiterentwickelten universellen terrestrischen Funkzugang (E-UTRA)

Anmerkung: Hinweis: Diese harmonisierte Norm enthält keine Leistungsparameter für Antennen und die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet hinsichtlich dieser Parameter keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU.

10. Mai 2024

9.

EN 302 066-2 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Bildgebende Systeme für boden- und wandsondierende Radaranwendungen (GPR/WPR); Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

20. Januar 2023

10.

EN 302 208 V3.1.1

Funkfrequenz-Identifikationsgeräte zum Betrieb im Frequenzband von 865 MHz bis 868 MHz mit Leistungspegeln bis 2 W und im Frequenzband von 915 MHz bis 921 MHz mit Leistungspegeln bis 4 W; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

11.

EN 302 217-2 V3.2.2

Feste Funksysteme; Kennwerte und Anforderungen für Punkt-zu-Punkt-Einrichtungen und -Antennen; Teil 2: Digitale Systeme zum Betrieb in Frequenzbändern von 1 GHz bis 86 GHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung 1: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn Anmerkung 2 zu Abschnitt 4.3.2 dieser harmonisierten Norm angewandt wird.

Anmerkung 2: Bei Funkanlagen, die unter die Abschnitte H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm fallen, begründet die Konformität mit dieser harmonisierten Norm keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, wenn nicht zum Nachweis der Konformität mit Abschnitt H.3.4, I.3.4 oder J.3.4 dieser harmonisierten Norm die geeigneten Prüfverfahren durchgeführt werden.

29. September 2023

12.

EN 302 296-2 V1.2.1

Elektromagnetische Verträglichkeit und Funkspektrumangelegenheiten (ERM); Sendertechnische Einrichtungen für den terrestrischen digitalen Fernseh-Rundfunkdienst (DVB-T); Teil 2: Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

29. September 2023

13.

EN 302 480 V2.1.2

Mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

29. September 2023

14.

EN 302 567 V1.2.1

Breitband-Funkzugangsnetze (BRAN); Multiple-Gigabit-WAS/RLAN-Systeme im 60-GHz-Bereich; Harmonisierte EN, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der R&TTE-Richtlinie enthält

Anmerkung: Diese harmonisierte Norm betrifft nicht die Anforderungen bezüglich der Leistungsparameter von Empfangsgeräten, daher verleiht sie für diese Parameter keine Konformitätsvermutung.

29. September 2023

15.

EN 302 609 V2.1.1

Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkgeräte für Euroloop-Eisenbahnsysteme; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

16.

EN 303 204 V2.1.2

Netzbasierte Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD); Funkanlagen zur Verwendung im Frequenzbereich von 870 MHz bis 876 MHz mit Ausgangsleistungen bis zur 500 mW; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

17.

EN 303 276 V1.1.1

Maritime Breitband-Funkverbindung in den Bändern 5 852  MHz bis 5 872  MHz und/oder 5 880  MHz bis 5 900  MHz für Schiffe und Offshore-Anlagen, die an koordinierten Aktivitäten beteiligt sind; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

20. Januar 2023

18.

EN 303 345-2 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 2: AM-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.

10. Mai 2024

19.

EN 303 345-5 V1.1.1

Tonrundfunkempfänger; Teil 5: DRM-Tonrundfunkdienst; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Anmerkung: Die Einhaltung dieser harmonisierten Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf unerwünschte Aussendungen des Empfängers im Bereich der Nebenaussendungen.

10. Mai 2024

20.

EN 303 413 V1.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Globales Navigationssatellitensystem; Funkgeräte zum Betrieb in den Frequenzbändern von 1 164  MHz bis 1 300  MHz und von 1 559  MHz bis 1 610  MHz; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält

10. Mai 2024

21.

EN 303 372-1 V1.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 1: Äußere Empfangseinheit für den Empfang im 10,7-GHz- bis 12,75-GHz-Frequenzband

10. Mai 2024

22.

EN 303 372-2 V1.1.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES); Satelliten-Empfangseinrichtungen für Rundsenden; Harmonisierte Norm, die die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU enthält Teil 2: Inneneinheit

10. Mai 2024


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