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Abschnitt B erhält folgende Fassung:
„ABSCHNITT B
BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN
145.B.005 Geltungsbereich
In diesem Abschnitt werden die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A zuständigen Behörde zu erfüllen sind.
145.B.115 Aufsichtsunterlagen
Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
145.B.120 Nachweisverfahren
a)
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Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
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b)
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Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
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c)
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Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.
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145.B.125 Mitteilungen an die Agentur
a)
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Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
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b)
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Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
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145.B.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a)
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Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
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b)
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Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
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c)
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Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
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d)
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Die zuständige Behörde muss sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unterrichten. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.
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145.B.200 Managementsystem
a)
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Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
1.
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dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;
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2.
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ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;
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3.
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für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist,
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4.
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geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal, damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann,
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5.
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eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
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6.
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eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.
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b)
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Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) bestellen.
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c)
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Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
1.
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Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;
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2.
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Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 145.A.60.
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d)
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Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
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145.B.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
a)
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Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie
1.
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über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden,
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2.
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eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:
i)
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die durchzuführenden Aufgaben,
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ii)
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die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
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iii)
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die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
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iv)
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der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
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v)
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der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
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b)
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Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 145.B.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.
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145.B.210 Änderungen am Managementsystem
a)
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Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
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b)
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Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
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c)
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Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
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145.B.220 Führung von Aufzeichnungen
a)
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Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
1.
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der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
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2.
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der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
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3.
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der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 145.B.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
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4.
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der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich:
i)
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der Beantragung einer Organisationszulassung,
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ii)
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der Aufzeichnungen über das fortdauernde Aufsichtsprogramm der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
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iii)
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der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,
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iv)
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eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
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v)
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Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
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vi)
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der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
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vii)
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aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.300(d) erstellt wurden,
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viii)
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der Exemplare sämtlicher MOE oder sonstiger Handbücher der Organisation und deren Änderungen,
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ix)
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der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
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5.
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der Unterlagen über die Verwendung alternativer Nachweisverfahren,
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6.
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der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen nach Punkt 145.B.125,
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7.
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der Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 70, Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.
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b)
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Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.
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c)
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Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
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d)
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Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.
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145.B.300 Aufsichtsgrundsätze
a)
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Die zuständige Behörde überprüft
1.
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die Einhaltung der für Organisationen anwendbaren Anforderungen vor Ausstellung einer Organisationszulassung,
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2.
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die fortlaufende Einhaltung der anwendbaren Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,
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3.
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die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 145.B.135(c) und (d).
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b)
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Diese Überprüfung muss
1.
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durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,
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2.
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für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,
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3.
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auf Beurteilungen, Audits und Inspektionen und, bei Bedarf, auf unangekündigten Inspektionen beruhen,
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4.
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der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 145.B.350 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.
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c)
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Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.
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d)
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Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
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e)
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Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 145.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
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f)
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Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
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145.B.305 Aufsichtsprogramm
a)
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Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 145.B.300 umfasst.
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b)
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Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
1.
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Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
i)
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Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
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ii)
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Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe von Instandhaltungen, die von der Organisation geführt wurden,
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iii)
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Stichproben der durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen,
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iv)
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unangekündigte Inspektionen,
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2.
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Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
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c)
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Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
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d)
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Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
1.
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die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
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2.
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die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 145.A.85 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat,
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3.
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keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
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4.
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alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 145.B.350 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
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Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
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e)
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Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
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f)
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Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
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g)
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Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.
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145.B.310 Erstzulassungsverfahren
a)
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Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.
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b)
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Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.
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c)
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Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.
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d)
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Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung müssen alle Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.
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e)
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Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt,
1.
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stellt sie die Zulassung nach Anlage III „EASA-Formblatt 3-145“ gemäß dem System von Klassen und Berechtigungen in Anlage II aus,
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2.
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genehmigt sie formal das MOE.
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f)
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Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur angegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 3-145 angegeben werden.
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g)
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Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in dem der Zulassung beigefügten Genehmigungsumfang aufgeführt.
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h)
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Um es der Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der gemäß Punkt 145.A.85(c) zuständigen Behörde durchzuführen, muss die zuständige Behörde das entsprechende Verfahren genehmigen, mit dem die Festlegungen zu Umfang, Verwaltung und Mitteilung der Änderungen des MOE gemeldet werden.
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145.B.330 Änderungen — Organisationen
a)
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Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
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b)
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Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.
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c)
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Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.
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d)
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Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.
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e)
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Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 145.B.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 145.B.350.
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145.B.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen
a)
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Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
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b)
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Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:
1.
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Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 145.A.140 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
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2.
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Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationszulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise,
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3.
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jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung,
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4.
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das Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.
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c)
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Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich des Genehmigungsumfangs, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
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d)
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Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.
1.
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Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
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2.
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Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde
i)
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der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandungen schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt,
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ii)
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den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
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3.
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Legt eine Organisation keinen annehmbaren Abhilfemaßnahmenplan vor oder führt sie innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Stufe 1 hochzustufen und sind die in Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
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4.
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Die zuständige Behörde muss über alle von ihr festgestellten oder ihr nach Buchstabe e angezeigten Beanstandungen Aufzeichnungen führen, auch gegebenenfalls über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen, sowie über alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Behebung der Beanstandungen.
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e)
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Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtsaufgaben nach Punkt 145.B.300(d) wahrnimmt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.
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f)
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Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:
1.
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zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
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2.
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wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen;
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3.
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wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.
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Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.
145.B.355 Aussetzung, Einschränkung und Widerruf
Die zuständige Behörde muss
a)
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eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden,
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b)
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eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 145.B.350 notwendig ist,
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c)
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eine Zulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, deren Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtsaufgaben während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.“
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