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Document 32021R0341
Commission Regulation (EU) 2021/341 of 23 February 2021 amending Regulations (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 and (EU) 2019/2024 with regard to ecodesign requirements for servers and data storage products, electric motors and variable speed drives, refrigerating appliances, light sources and separate control gears, electronic displays, household dishwashers, household washing machines and household washer-dryers and refrigerating appliances with a direct sales function (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/923
ABl. L 68 vom 26.2.2021, p. 108–148
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32019R0424 | Zusatz | Anhang I Nummer 36 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 2 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Zusatz | Anhang IIIa | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Zusatz | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang I Nummer 3 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang I Nummer 4 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang I Nummer 5 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 3 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 4 Buchstabe (b) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 5 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 6 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 7 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R0424 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Anhang I Teil 1 Tabelle 3a | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Anhang I Teil 1 Tabelle 3b | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Anhang I Teil 1 Tabelle 3c | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Anhang I Teil 1 Text | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe (e) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Zusatz | Artikel 3 Nummer 23 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 1 Buchstabe (a) Ziffer (i) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 2 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 2 nicht nummerierter Absatz 3 Nummer 1 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 2 nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 2 nicht nummerierter Absatz 8 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 2 nicht nummerierter Absatz 9 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 4 nicht nummerierter Absatz 1 Buchstabe (a) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang I Teil 4 nicht nummerierter Absatz 4 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang II Teil 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang III nicht nummerierter Absatz 3 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Anhang III Nummer 7 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe (m) | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Artikel 3 Nummer 2 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 2 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R1781 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 3 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Zusatz | Anhang I Nummer 38 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Zusatz | Anhang III Teil 1 Buchstabe (j) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Zusatz | Artikel 11 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang II Teil 2 Buchstabe (f) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang III Teil 1 Buchstabe (h) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 7 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Anhang IV Tabelle 6 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 28 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2019 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Zusatz | Anhang III Nummer 3 Buchstabe (x) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Zusatz | Anhang III Nummer 5 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Zusatz | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Zusatz | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (e) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Zusatz | Artikel 12 | 01/07/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang I Nummer 52 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang II Nummer 2 Tabelle 4 Text | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang II Nummer 3 Buchstabe (d) Nummer 1 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang III Nummer 1 Buchstabe (c) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang III Nummer 3 Buchstabe (s) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang III Nummer 3 Buchstabe (w) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 1 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (c) | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 3 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 4 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Anhang IV Tabelle 6 Text | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 4 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/09/2021 | |
Modifies | 32019R2020 | Ersetzung | Artikel 7 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang I Nummer 38 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang I Nummer 39 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang I Nummer 40 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang II Nummer A.1 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang III Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang IIIa | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Anhang IV Nummer 1.8 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe (h) | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Artikel 12 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 21 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang I Nummer 5 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang II Nummer A.1 Tabelle 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt C Nummer 2 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt D Nummer 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang II Abschnitt D Nummer 5 Buchstabe (a) Nummer 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 nicht nummerierter Absatz 3 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Anhang IV Tabelle 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe (g) | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 15 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Artikel 6 nicht nummerierter Absatz 2 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2021 | Ersetzung | Artikel 6 nicht nummerierter Absatz 3 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Zusatz | Anhang I Nummer 19 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Zusatz | Artikel 13 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang III Nummer 2 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang III Nummer 3 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang III Nummer 4 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 7 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2022 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Zusatz | Anhang I Nummer 29 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 Absatz | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Zusatz | Artikel 13 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang III Nummer 2 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang III Nummer 5 Nummer 2 nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang III Nummer 6 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang III Nummer 8 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 7 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang IV Tabelle 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Anhang VI Buchstabe (h) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 12 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2023 | Ersetzung | Artikel 6 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Zusatz | Anhang III nicht nummerierter Absatz 1 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Zusatz | Anhang III Tabelle 5 Buchstabe (a) Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 29 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 30 | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang I Nummer 22 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang III Tabelle 5 NOTE (*) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 1 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang IV nicht nummerierter Absatz 3 Text | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 2 Buchstabe (d) | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Anhang IV Nummer 7 | 01/05/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe (e) | 01/03/2021 | |
Modifies | 32019R2024 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 21 | 01/03/2021 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32021R0341R(01) | (ET) | |||
Corrected by | 32021R0341R(02) | (DA, MT, PL) | |||
Corrected by | 32021R0341R(03) | (FR) | |||
Corrected by | 32021R0341R(04) | (FR) |
26.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/108 |
VERORDNUNG (EU) 2021/341 DER KOMMISSION
vom 23. Februar 2021
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2009/125/EG wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ökodesign-Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festzulegen. |
(2) |
In den Verordnungen (EU) 2019/424 (2), (EU) 2019/1781 (3), (EU) 2019/2019 (4), (EU) 2019/2020 (5), (EU) 2019/2021 (6), (EU) 2019/2022 (7), (EU) 2019/2023 (8) und (EU) 2019/2024 (9) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen“) wurden Ökodesign-Bestimmungen für Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion festgelegt. |
(3) |
Zur Vermeidung von Unsicherheiten bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen sollte in die geänderten Verordnungen eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ aufgenommen werden. |
(4) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der produktspezifischen Verordnungen und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die in der Lage sind zu erkennen, dass sie geprüft werden, und ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch zu verändern, um in Bezug auf einen Parameter bessere Werte zu erzielen, der in diesen Verordnungen spezifiziert oder in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation aufgeführt ist. |
(5) |
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden. |
(6) |
Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden. |
(7) |
Für elektronische Displays sowie für Server und Datenspeicherprodukte wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen vorhandenen Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control) bei elektronischen Displays sowie die Kategorien der Betriebsbedingungen bei Servern und Datenspeicherprodukten. Bis die europäischen Normungsorganisationen harmonisierte Normen für diese Produktgruppe verabschieden, sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen. |
(8) |
Elektronische Displays für den professionellen Einsatz, z. B. für die Videobearbeitung, den computergestützten Entwurf (CAD) sowie im Grafikbereich oder im Rundfunksektor, bieten einen größeren Leistungsumfang und haben ganz besondere Merkmale, die in der Regel zu einem höheren Energieverbrauch führen; sie sollten daher nicht den für allgemeinere Produkte geltenden strengen Anforderungen an die Energieeffizienz im Ein-Zustand unterliegen. Industriedisplays, die für die Messung, Prüfung oder Verfahrensüberwachung und -steuerung unter schwierigen Betriebsbedingungen ausgelegt sind, unterliegen hohen speziellen Anforderungen und müssen z. B. mindestens die Schutzart IP 65 nach EN 60529 aufweisen; sie sollten daher nicht den Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterliegen, die für die Verwendung in gewerblichen oder häuslichen Umgebungen bestimmt sind. |
(9) |
Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (11) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2024 ausgenommen werden. |
(10) |
Darüber hinaus sollten weitere Änderungen vorgenommen werden, um die Klarheit und Einheitlichkeit der einzelnen Verordnungen zu verbessern. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von dem in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforum erörtert. |
(12) |
Die Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/424
Die Verordnung (EU) 2019/424 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummer 3.4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III und, soweit zutreffend, Anhang II Nummer 2 enthalten.“ |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen technischen Dokumentation zu erzielen.“ |
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1781
Die Verordnung (EU) 2019/1781 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2019
Die Verordnung (EU) 2019/2019 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
3. |
Folgender Artikel 11 wird eingefügt: „Artikel 11 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission entsprechen.“ |
4. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2020
Die Verordnung (EU) 2019/2020 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von umgebenden Produkten stellen sicher, dass Lichtquellen und separate Betriebsgeräte für die Nachprüfung durch die Marktaufsichtsbehörden ohne dauerhafte Beschädigung entnommen werden können. Die technische Dokumentation muss zu diesem Zweck Anleitungen enthalten.“ |
3. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
4. |
Folgender Artikel 12 wird eingefügt: „Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde vor dem 1. Juli 2021 kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission entsprechen.“ |
5. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2021
Die Verordnung (EU) 2019/2021 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation den Grund angeben, warum etwaige Kunststoffteile nicht entsprechend der Ausnahme nach Anhang II Buchstabe D Nummer 2 gekennzeichnet sind, sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß den Anhängen II und III dieser Verordnung enthalten.“ |
4. |
In Artikel 6 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
5. |
Folgender Artikel 12 wird eingefügt: „Artikel 12 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission entsprechen.“ |
6. |
Die Anhänge I bis IV werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt. |
Artikel 6
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2022
Die Verordnung (EU) 2019/2022 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
2. |
Folgender Artikel 13 wird eingefügt: „Artikel 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission entsprechen.“ |
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2023
Die Verordnung (EU) 2019/2023 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen. Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern. Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.“ |
3. |
Folgender Artikel 13 wird eingefügt: „Artikel 13 Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission entsprechen.“ |
4. |
Die Anhänge I, III, IV und VI werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2024
Die Verordnung (EU) 2019/2024 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Die Anhänge I, III und IV werden gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 4 gelten ab dem 1. Juli 2021. Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46).
(3) Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74).
(4) Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187).
(5) Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 209).
(6) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
(7) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(8) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(9) Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 313).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(11) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19).
ANHANG I
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/424 werden wie folgt geändert und folgender Anhang IIIa wird eingefügt:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang III wird folgender Absatz 2 eingefügt: „Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.“ |
3. |
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt: „ANHANG IIIa Übergangsweise geltende Methoden Tabelle 1 Verweise und erläuternde Anmerkungen für Server
Tabelle 2 Verweise und erläuternde Anmerkungen zu Datenspeicherprodukten
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
(1) Dies ist angesichts des breiten Spektrums der auf dem Markt erhältlichen APA-Karten und fehlender Worklets für APAs im SERT-Tool erforderlich. Die SERT-Ergebnisse für die Effizienz von Servern mit APA-Erweiterungskarten oder anderen Erweiterungskarten wären daher für die Leistungs- und Stromverbrauchsmerkmale des Servers nicht repräsentativ.
(2) Bei Servern, die den Angaben zufolge zu einer Produktfamilie gehören, können die Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/424 die Konfiguration im unteren Leistungsbereich oder die Konfiguration im oberen Leistungsbereich prüfen; in diesen Konfigurationen müssen alle Speicherkanäle im Einklang mit den Begriffsbestimmungen 21 und 22 des Anhangs I mit nach Konstruktion und Kapazität identischen DIMM-RAW-Karten belegt sein.
ANHANG II
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1781 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Teil 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die sieben Betriebspunkte gemäß Anhang I Nummer 2 Punkt 13 sind die Verluste jedoch entweder durch direkte Eingangs-Ausgangs-Messung oder durch Berechnung zu ermitteln.“ |
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
ANHANG III
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2019 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 38 angefügt:
|
2. |
Anhang II Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
(1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG IV
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2020 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Nummer 52 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
(*1) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“‘
ANHANG V
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2021 werden wie folgt geändert, und folgender Anhang IIIa wird eingefügt:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Teil A Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
4. |
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt: „ANHANG IIIa Übergangsweise geltende Methoden 1. ZUSÄTZLICHE ASPEKTE BEI DEN MESSUNGEN UND BERECHNUNGEN Tabelle 3b Anforderungen an die Prüfgeräte und die Konfiguration des zu prüfenden Geräts (*1)
1.1. Zusammenfassung der Prüfsequenz
1.2. Einzelheiten der Prüfung 1.2.1. Anordnung des zu prüfenden Geräts (Display) und der Messinstrumente
Abbildung 1: Physische Anordnung des Displays und der Umgebungslichtquelle Wenn eine ABC-Funktion vorhanden ist und das zu prüfende Gerät mit einem Ständer geliefert wurde, ist das Display auf dem Ständer zu befestigen und auf einem horizontalen Tisch oder einer horizontalen Plattform mit einer Höhe von mindestens 0,75 m zu platzieren, wobei der Tisch bzw. die Plattform mit schwarzem Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein muss (gängige Materialien sind z. B. Filz, Vlies oder Theaterleinwände). Alle Teile des Ständers müssen frei bleiben. Displays, die in erster Linie für eine Wandbefestigung bestimmt sind, sind zur Erleichterung der Zugänglichkeit in einem Rahmen zu befestigen, wobei sich die Unterkante des Displays mindestens 0,75 m über dem Boden befinden muss. Die Bodenfläche unter dem Display sowie bis zu 0,5 m vor dem Display darf nicht stark reflektierend sein und sollte idealerweise mit einem schwarzen Material mit niedrigem Reflexionsgrad bedeckt sein. Die physische Lage des ABC-Sensors des zu prüfenden Geräts ist zu bestimmen, wobei die gemessenen Koordinaten in Bezug auf einen festen Punkt außerhalb des zu prüfenden Geräts zu vermerken sind. Auch die Abstände H und D sowie der Strahlwinkel des Projektors (siehe Abbildung 1) sind zu vermerken, damit die Messungen wiederholt werden können. Je nach Anforderungen an die Beleuchtungsstärke der Lichtquelle sind die Abstände H und D gewöhnlich gleich (± 5 mm) und betragen zwischen 1,5 m und 3 m. Zur Anpassung des Projektor-Strahlwinkels kann ein schwarzes Bild mit einem kleinen weißen Rechteck in der Mitte verwendet werden, um für die Winkelmessung einen schmalen Lichtstrahl mit Fokus auf den ABC-Sensor zu erzeugen. Ist die ABC-Funktion für einen optimalen Betrieb mit einem Strahlwinkel außerhalb des empfohlenen Winkels von 45° ausgelegt, kann dieser bevorzugte Winkel verwendet werden, wobei die Einzelheiten zu vermerken sind. Wird bei einem kleinen Strahlwinkel der Lichtquelle ein kontaktloser Leuchtdichtemesser (Fernmessgerät) verwendet, ist darauf zu achten, dass sich die Lichtquelle nicht auf der Fläche des für die Messung der Leuchtdichte des verwendeten Displays spiegelt. Das Luxmeter ist so nah wie möglich beim ABC-Sensor anzubringen, wobei darauf zu achten ist, dass kein Umgebungslicht durch Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den Sensor gelangt. Dies kann durch Kombination mehrerer Methoden erreicht werden, etwa durch Abdeckung des Luxmeters mit schwarzem Filz und Verwendung einer anpassbaren mechanischen Befestigung, bei der das Gehäuse des Messgeräts nicht über die Vorderseite des ABC-Sensors hinausreicht. Um die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor auf genaue und wiederholbare Weise zu erfassen, wird das folgende bewährte Verfahren empfohlen, bei dem die mechanische Befestigung einfach vorzunehmen ist. Das Verfahren ermöglicht es, Fehler bei der Messung der Beleuchtungsstärke zu vermeiden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Luxmeter zur gleichzeitigen Beleuchtung aus praktischen Gründen nicht an der gleichen Stelle wie der ABC-Sensor angebracht werden kann. Somit ist es möglich, den ABC-Sensor und das Luxmeter ohne physische Störung des zu prüfenden Geräts und des Messgeräts gleichzeitig zu beleuchten, wenn sich die Geräte bereits in der Prüfanordnung befinden. Mit einer geeigneten Erfassungssoftware können die erforderlichen schrittweisen Veränderungen der Beleuchtungsstärke mit der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand und der Messung der Display-Luminanz synchronisiert werden, um die ABC-Funktion automatisch zu erfassen und das ABC-Profil zu erstellen. Das Luxmeter muss sich einige Zentimeter vom ABC-Sensor entfernt befinden, damit der Lichtstrahl des Projektors nicht durch direkte Reflexion am Gehäuse des Messgeräts in den ABC-Sensor gelangen kann. Die horizontale Achse des Luxmeters muss sich auf derselben horizontalen Achse befinden wie die des ABC-Sensors, wobei die vertikale Achse des Messgeräts genau parallel zur vertikalen Ebene des Displays liegen muss. Die physischen Koordinaten des Punkts der Befestigung des Messgeräts sind in Bezug auf den festen externen Punkt, der für die Erfassung des physischen Punkts des ABC-Sensors verwendet wurde, zu messen und zu vermerken. Der Projektor ist in einer Position zu installieren, in der die Achse seines projizierten Lichtstrahls in einer vertikalen Ebene liegt, die sich senkrecht zur Display-Oberfläche befindet und durch die vertikale Achse des ABC-Sensors verläuft (siehe Abbildung 1). Die Höhe der Projektor-Plattform, ihre Neigung und Entfernung vom zu prüfenden Gerät sind anzupassen, damit ein projiziertes Spitzenweiß-Vollbild auf eine Fläche fokussiert werden kann, die den ABC-Sensor und das Luxmeter umfasst, wobei gleichzeitig die höchste für die Prüfung des Sensors erforderliche Beleuchtungsstärke (lux) des Umgebungslichts erzielt werden muss. Zu beachten ist auch, dass einige digitale Signage-Displays über eine ABC-Funktion verfügen, die bei Umgebungslichtbedingungen von bis zu 20 000 lux und bis unter 100 lux verwendet werden kann. Der für die Messung der Leuchtdichte des Displays verwendete Kontakt-Leuchtdichtemesser ist so zu positionieren, dass er sich in der Mitte des Bildschirms des zu prüfenden Geräts befindet. Das projizierte Bild, das auch in die horizontale Fläche unter dem zu prüfenden Display hineinreicht, darf nicht über die vertikale Ebene des Displays hinausgehen, außer wenn ein reflektierender Ständer in eine größere Vorderfläche hineinragt; in letzterem Fall sind die Ränder des Bilds an den Kanten des Ständers auszurichten (siehe Abbildung 1). Der obere horizontale Rand des projizierten Bildes muss sich mindestens 1 cm unter der Unterkante der Abdeckung des Kontakt-Leuchtdichtemessers befinden. Dies kann durch optische Anpassung oder physische Positionierung des Projektors erreicht werden, wobei der erforderliche Strahlwinkel von 45° und die erforderliche höchste Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor einzuhalten sind. Wenn die Koordinaten der Lage des zu prüfenden Geräts und des Luxmeters vermerkt sind und der Projektor innerhalb der zu messenden Spanne eine stabile Beleuchtungsstärke erzeugt (was mit Festkörperlampen normalerweise innerhalb einiger Minuten nach dem Einschalten möglich ist), wird das zu prüfende Gerät so angeordnet, dass die Vorderseite des Luxmeters und die Mitte des Detektors mit den für den ABC-Sensor des zu prüfenden Geräts vermerkten Koordinaten übereinstimmen. Die an diesem Punkt gemessene Beleuchtungsstärke ist zu vermerken, und das Messgerät ist zusammen mit dem zu prüfenden Gerät in seine ursprüngliche Lage der Prüfanordnung zurückzubringen. Die Beleuchtungsstärke ist in dieser Anordnung erneut zu messen. Eine (etwaige) Differenz der Beleuchtungsstärke an diesen zwei Prüfpunkten kann bei der abschließenden Meldung als Korrekturfaktor (in Prozent) auf alle weiteren Messungen der Beleuchtungsstärke angewandt werden (dieser Korrekturfaktor ändert sich bei Änderung der Beleuchtungsstärke nicht). Auf diese Weise ist es möglich, genaue Daten zur Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor zu erhalten, auch wenn sich das Luxmeter nicht an diesem Punkt befindet, und die Display-Luminanz, die Leistungsaufnahme und die Beleuchtungsstärke gleichzeitig zu erfassen und somit ein genaues Profil der ABC-Funktion zu erstellen. An der Prüfanordnung sind keine weiteren physischen Änderungen vorzunehmen. Anders als Fernsehgeräte können digitale Signage-Displays über mehr als einen Umgebungslichtsensor verfügen. Für Prüfzwecke ist ein einziger Sensor zu bestimmen, der bei der Prüfung verwendet wird, wobei die anderen Lichtsensoren mit undurchsichtigem Klebeband abzudunkeln sind. Soweit möglich, können nicht benötigte Sensoren auch deaktiviert werden. Meist ist ein Sensor an der Vorderseite für die Prüfung am besten geeignet. Zu den Messmethoden für digitale Signage-Displays mit mehreren Sensoren können noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die in harmonisierte Normen aufzunehmenden Prüfmethoden noch weiter auszuarbeiten. Für Prüflabore, die bei der beschriebenen Prüfanordnung anstelle einer Projektor-Lichtquelle eine dimmbare Lichtquelle bevorzugen, gelten folgende Lampenspezifikationen, wobei die gemessenen Lampeneigenschaften zu vermerken sind. Die für die Beleuchtung des ABC-Sensors verwendete Lichtquelle muss eine dimmbare LED-Reflektorlampe haben und einen Durchmesser von 90 mm ± 5 mm aufweisen. Der Nenn-Halbwertswinkel der Lampe muss 40 ° ± 5 ° betragen. Der Nennwert der ähnlichen Farbtemperatur (correlated colour temperature, CCT) muss über den gesamten Bereich der Beleuchtungsstärke von 12 lux bis zu dem für die Prüfung erforderlichen Spitzenwert 2700 K ± 300 K betragen. Der Nennwert des Farbwiedergabeindex (colour rendering index, CRI) muss 80 ± 3 betragen. Die Vorderseite der Lampe muss klar sein (d. h. sie darf nicht farbig und nicht mit einem Werkstoff beschichtet sein, der das Lichtspektrum verändert) und kann glatt oder gekörnt sein; wird sie auf eine einheitlich weiße Oberfläche gerichtet, muss die Lichtausbreitung mit bloßem Auge glatt erscheinen. Durch die Anbringung der Lampe darf sich das Spektrum der LED-Lichtquelle einschließlich des IR- und UV-Bereichs nicht ändern. Die Eigenschaften des Lichts dürfen sich über den gesamten für die ABC-Prüfung erforderlichen Dimmbereich nicht ändern. 1.2.2. Prüfung der korrekten Umsetzung der Normalkonfiguration und der Warnhinweise in Bezug auf den Energieverbrauch Zu Beobachtungszwecken ist das zu prüfende Gerät mit einem Leistungsmessgerät sowie mit mindestens einer Videosignalquelle zu verbinden. Bei dieser Prüfung muss die kontinuierliche Verfügbarkeit der ABC-Funktion in allen anderen voreingestellten Konfigurationen mit Ausnahme der Ladenkonfiguration bestätigt werden. 1.2.3. Audioeinstellungen Ein Eingabesignal mit Audio- und Video-Bestandteilen ist bereitzustellen (ideal ist der Ton von 1 kHz in dem SDR-Videomaterial für die Prüfung der Leistungsaufnahme). Die Einstellung der Lautstärke ist auf die Anzeige ‚Null‘ auf dem Display zu reduzieren, oder es ist eine Stummschaltung zu aktivieren. Es muss bestätigt werden, dass die Aktivierung der Stummschaltung keine Auswirkungen auf die Bildparameter in der ‚Normalkonfiguration‘ hat. 1.2.4. Auswahl des Spitzenweißluminanz-Testbilds für die Messung der Spitzenweißluminanz Wenn ein zu prüfendes Gerät ein Spitzenweiß-Testbild anzeigt, kann das Display während der ersten Sekunden schnell und anschließend schrittweise weiter dimmen, bis es stabil ist. Die Werte der Leistungsaufnahme und der Luminanz können daher nicht unmittelbar nach Anzeige des Testbilds auf einheitliche und wiederholbare Weise gemessen werden. Damit die Messungen wiederholt werden können, muss deshalb ein gewisser Grad an Stabilität erreicht werden. Prüfungen von Displays auf dem derzeitigen Stand der Technik haben ergeben, dass 30 Sekunden ausreichend sein sollten, um bei einem Spitzenweißtestbild eine stabile Luminanz zu erreichen. In dieser Zeit verschwinden auch mögliche Statusanzeigen auf dem Bildschirm. Die derzeitigen Display-Produkte verfügen oft über eingebaute Elektronik und Display-Software, die das Netzteil des Displays vor Überbelastung und den Bildschirm durch eine Begrenzung der Gesamtstromversorgung vor Abnutzung (Einbrennen) schützen. Dies kann z. B. bei der Anzeige einer großen Fläche eines dynamischen weißen Testbilds zu einer Beschränkung der Luminanz und der Leistungsaufnahme führen. Bei dieser Prüfmethode wird die Spitzenweißluminanz während der Anzeige eines 100 % weißen dynamischen Testbilds gemessen, wobei die Weiß-Fläche jedoch empirisch begrenzt wird, um die Auslösung von Schutzmechanismen zu vermeiden. Das geeignete dynamische Testbild wird durch Anzeige der acht dynamischen „Box-and-outline“-Testbilder auf der Grundlage der dynamischen VESA-‚L‘-Bilder (vom kleinsten (L 10) bis zum größten Bild (L 80)) ermittelt, wobei die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz erfasst werden. Bei der Feststellung, ob und wann eine Begrenzung der Display-Ansteuerung erfolgt, sind die Leistungsaufnahme und die Bildschirmluminanz in Bezug auf die L-Testbilder grafisch darzustellen. Nimmt beispielsweise die Leistungsaufnahme von L 10 bis L 60 zu, während die Luminanz entweder zunimmt oder konstant bleibt (also nicht abnimmt), dann verursachen diese Testbilder offensichtlich keine Begrenzung. Ergibt das dynamische Testbild L 70 keine Zunahme der Leistungsaufnahme oder der Luminanz (während bei früheren L-Testbildern eine Zunahme zu verzeichnen war), so deutet dies darauf hin, dass bei L 70 oder zwischen L 60 und L 70 eine Begrenzung erfolgt ist. Möglicherweise ist die Begrenzung auch zwischen L 50 und L 60 erfolgt, sodass bereits die eingetragenen Punkte bei L 60 eine Abwärtstendenz aufweisen. Das größte Testbild, bei dem sicher davon auszugehen ist, dass keine Begrenzung erfolgt, ist daher L 50, sodass dieses Testbild für die Messung der Spitzenweißluminanz verwendet werden sollte. Ist ein Luminanzverhältnis anzugeben, so ist die Auswahl des Luminanz-Testbilds in der hellsten Voreinstellung vorzunehmen. Ist bekannt, dass es aufgrund der Eigenschaften der Ansteuerung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts nicht möglich ist, auf die vorstehend beschriebene Weise ein optimales Spitzenweißluminanz-Testbild auszuwählen, kann das folgende einfachere Auswahlverfahren angewandt werden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 15,24 cm (6 Zoll) und von weniger als 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 40 PeakLumMotion zu verwenden. Für Displays mit einer Diagonale von mindestens 30,48 cm (12 Zoll) ist das Signal L 20 PeakLumMotion zu verwenden. Das in einem dieser Verfahren ausgewählte dynamische Spitzenweißluminanz-Testbild ist anzugeben und bei allen Luminanzprüfungen zu verwenden. 1.2.5. Bestimmung des vom Umgebungslicht abhängigen Bereichs der ABC-Funktion sowie der Latenzzeit der ABC-Funktion In der Verordnung (EU) 2019/2021 ist für die EEI-Angabe hinsichtlich der Leistungsaufnahme ein ABC-Toleranzwert vorgesehen, wenn die ABC-Funktion in einem Umgebungslichtbereich zwischen 100 lux und 12 lux sowie bei den Bezugspunkten 60 lux und 35 lux bestimmte Anforderungen an die Regelung der Display-Luminanz erfüllt. Die Änderung der Display-Luminanz bei einer Änderung des Umgebungslichts zwischen 100 lux und 12 lux muss zu einer Verringerung des Leistungsbedarfs des Displays um mindestens 20 % führen, damit die Bedingungen der Verordnung für die Anwendung eines ABC-Toleranzwerts erfüllt sind. Das für die Bewertung der ABC-Luminanzregelung verwendete dynamische Luminanz-‚L‘-Testbild kann gleichzeitig auch zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben für die Verringerung der Leistungsaufnahme verwendet werden. Bei digitalen Signage-Displays kann der Bereich der ABC-Funktion bei Änderung der Beleuchtungsstärke weit breiter sein, weshalb die hier beschriebene Prüfmethode erweitert werden kann, um Daten für künftige Überarbeitungen der Verordnung zu erheben. 1.2.5.1. Profil der ABC-Latenzzeit Die Latenzzeit der ABC-Funktion ist die Zeitspanne zwischen der am ABC-Sensor erkannten Änderung des Umgebungslichts und der daraus resultierenden Änderung der Display-Luminanz des zu prüfenden Geräts. Wie Prüfdaten zeigen, kann diese Spanne bis zu 60 Sekunden betragen, was bei der Erstellung des ABC-Profils zu berücksichtigen ist. Für eine Schätzung der Latenzzeit wird das 100-Lux-Bild (siehe 1.2.5.2) bei stabiler Display-Luminanz durch das 60-lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen niedrigeren Display-Luminanz erfasst wird. Wenn eine stabile niedrigere Luminanz erreicht ist, wird das 60-Lux-Bild durch das 100-Lux-Bild ersetzt, wobei die Zeitspanne bis zur Erreichung einer stabilen höheren Luminanz vermerkt wird. Der höhere Wert der beiden Zeitspannen ist der zu verwendende Wert der Latenzzeit, zuzüglich einer Marge von 10 Sekunden. Diese Zeit wird als Zeitspanne für die Anzeige jeder Folie der Präsentation gespeichert. 1.2.5.2. Regelung der Beleuchtungsstärke der Lichtquelle Für die Erstellung des ABC-Profils wird ein gemäß Nummer 1.2.4 ermitteltes dynamisches Spitzenweiß-Testbild auf dem zu prüfenden Gerät angezeigt, wobei die Helligkeit der Lichtquelle von Weiß über eine Reihe von grauen Bildern verändert wird, um Änderungen der Beleuchtungsstärke in der Umgebung zu simulieren. Zur Regelung der Beleuchtungsstärke wird das erste graue transparente Bild angepasst, um den Ausgangspunkt für die Profilerstellung (z. B. 120 lux) zu erreichen; dazu ist der Lux-Wert am Luxmeter zu messen. Das Bild wird gespeichert und kopiert. Diese Kopie wird auf einen neuen Grau-Transparenzwert eingestellt, um den erforderlichen Bezugspunkt von 100 lux zu erreichen, und anschließend gespeichert und kopiert. Das Verfahren wird für die Bezugspunkte 60 lux, 35 lux und 12 lux wiederholt. Im Interesse einer symmetrischen Datenaufzeichnung kann an dieser Stelle ein schwarzes Bild (0 % Transparenz) hinzugefügt werden, wobei die Bilder für die Bezugspunkte kopiert und in aufsteigender Reihenfolge der Beleuchtungsstärke wieder bis zu einem Wert von 120 lux angezeigt werden. 1.2.5.3. Regelung der Farbtemperatur der Lichtquelle Darüber hinaus ist für den Weißpunkt des projizierten Lichts eine Farbtemperatur festzulegen, damit die Testdaten wiederholt werden können, wenn für die Nachprüfung eine andere Projektor-Lichtquelle verwendet wird. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit der ABC-Methodik früherer Prüfnormen beträgt die festgelegte Weißpunkt-Farbtemperatur bei dieser Prüfmethode 2700 K ± 300 K. Dieser Weißpunkt lässt sich mit jedem gängigen Präsentationsprogramm anhand einer geeigneten vollflächigen Farbfüllung (z. B. Rot/Orange) durch Anpassung der Transparenz erzeugen. Damit kann der normalerweise kältere Weißpunkt des Projektors durch Änderung der Transparenz der gewählten Farbe auf 2700 K angepasst werden, wobei die Farbtemperatur mithilfe des Luxmeters gemessen wird. Sobald die erforderliche Farbtemperatur erreicht ist, wird sie auf alle Bilder angewandt. 1.2.5.4. Datenaufzeichnung Während der Bildpräsentation werden die Leistungsaufnahme, die Bildschirmluminanz und die Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gemessen und erfasst. Dabei ist auch der Zeitpunkt der Daten zu erfassen. Die Bezugspunkte der drei Parameter sind aufzuzeichnen, damit die Leistungsaufnahme in Bezug zur Bildschirmluminanz und der Beleuchtungsstärke am ABC-Sensor gebracht werden kann. Um eine hohe Datengranularität zu erreichen, können innerhalb des für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens zwischen den einzelnen Bezugspunkten beliebig viele Bilder erzeugt werden. Für digitale Signage-Displays, die für einen Betrieb in einem breiten Spektrum von Umgebungslichtbedingungen ausgelegt sind, kann der Betriebsbereich der ABC-Funktion der Display-Luminanz manuell mit der Transparenzregelung anhand eines einzigen projizierten Bilds festgelegt werden, wobei der Spitzenweißwert auf die erforderliche Farbtemperatur voreingestellt sein muss. Dazu ist die für ein breites Spektrum der Umgebungslichtbedingungen empfohlene voreingestellte Konfiguration des digitalen Signage-Displays aus dem Benutzermenü auszuwählen. Das projizierte Bild ist bei stabiler Display-Luminanz von 0 % auf 100 % Schwarz-Transparenz zu ändern, um die Latenzzeit zu ermitteln. Zur Ermittlung des Betriebsbereichs der ABC-Funktion wird dies dann von Schwarz so lange auf die einzelnen Grau-Transparenzstufen des Bilds angewandt, bis sich die Display-Luminanz nicht mehr ändert. Anschließend kann für diesen Bereich eine Bildpräsentation mit der für die Profilerstellung erforderlichen Granularität erzeugt werden. 1.2.6. Messungen der Display-Luminanz Das zu prüfende Gerät muss das ausgewählte Spitzenweißluminanz-Testbild (siehe Nummer 1.2.4) mit stabiler Luminanz anzeigen, wobei die ABC-Funktion aktiviert ist und die am Luxmeter gemessene Beleuchtungsstärke in der Umgebung 100 lux beträgt. Um die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, muss die Luminanzmessung ergeben, dass die Display-Luminanz bei allen Display-Kategorien mit Ausnahme von Monitoren mindestens 220 cd/m2 beträgt. Bei Monitoren sind mindestens 150 cd/m2 erforderlich. Bei Displays ohne ABC-Funktion oder bei Geräten, bei denen kein ABC-Toleranzwert angewandt wird, können die Messungen ohne den Prüfstand für das Umgebungslicht durchgeführt werden. Für Displays, die in der Normalkonfiguration einen beabsichtigten Wert der Spitzenweißluminanz von weniger als die erforderlichen 220 cd/m2 bzw. 150 cd/m2 aufweisen, ist in der voreingestellten Betrachtungskonfiguration mit der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz eine weitere Messung der Spitzenweißluminanz durchzuführen. Um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen, muss das berechnete Verhältnis zwischen der gemessenen Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration und der höchsten gemessenen Spitzenweißluminanz mindestens 65 % betragen. Dies wird als „Luminanzverhältnis“ angegeben. Bei zu prüfenden Geräten, deren ABC-Funktion deaktiviert werden kann, ist eine weitere Konformitätsprüfung in der Normalkonfiguration durchzuführen. Das stabilisierte Spitzenweißluminanz-Testbild ist bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux anzuzeigen. Diese Prüfung muss ergeben, dass der Leistungsbedarf des zu prüfenden Geräts bei Messung mit aktivierter ABC-Funktion nicht höher ist als bei stabiler Luminanz mit deaktivierter ABC-Funktion. Wird nicht dieselbe Leistungsaufnahme gemessen, so ist die Betriebsart mit der höheren Leistungsaufnahme für die Angabe der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand zu verwenden. 1.2.7. Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand Für jedes der nachstehend aufgeführten Stromversorgungssysteme der zu prüfenden Geräte ist die SDR-Leistungsaufnahme in der Normalkonfiguration mithilfe der HD-Version der 10-minütigen ‚dynamischen SDR-Videosequenz für die Prüfung der Leistungsaufnahme‘ zu messen, außer wenn das zu prüfende Gerät nur mit SD-Eingangssignalen kompatibel ist. Dabei muss bestätigt werden, dass mit der Dateiquelle und der Eingabeschnittstelle des zu prüfenden Geräts Vollschwarzwerte und Spitzenweißwerte erzielt werden können. Eine Hochskalierung der HD-Videoauflösung zur nativen Display-Auflösung des zu prüfenden Geräts ist vom zu prüfenden Gerät und nicht von einem externen Gerät durchzuführen, soweit dies mit dem zu prüfenden Gerät möglich ist. Muss die Hochskalierung zur nativen Auflösung des zu prüfenden Geräts von einem externen Gerät durchgeführt werden, sind die Einzelheiten dieses Geräts und seiner Schnittstelle mit dem zu prüfenden Gerät zu vermerken. Der angegebene Wert der Leistungsaufnahme ist der Durchschnittswert der Leistungsaufnahme während der vollen 10-minütigen Datei-Abspieldauer. Die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb wird ggf. anhand der zwei 5-minütigen HDR-Dateien ‚HDR-HLG power‘ und ‚HDR- HDR10 power‘ gemessen. Wird eine dieser HDR-Betriebsarten nicht unterstützt, so wird die Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb für die unterstützte Betriebsart angegeben. Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und der Prüfbedingungen zu beachten. Das Aufwärmen von Produkten mit aktueller Display-Technologie braucht nicht verlängert zu werden und lässt sich am einfachsten mit dem unter Nummer 1.2.4 erwähnten dynamischen Spitzenweißluminanz-Testbild erreichen. Sobald stabile Leistungswerte abgelesen werden, während das zu prüfende Gerät dieses Bild anzeigt, können die Messungen der Leistungsaufnahme anhand der dynamischen SDR- und HDR-Videodateien beginnen. Verfügt ein Produkt über eine ABC-Funktion, ist diese auszuschalten. Ist dies nicht möglich, ist das Produkt gemäß Nummer 1.2.5 bei einer gemessenen Beleuchtungsstärke in der Umgebung von 100 lux zu prüfen. Für zu prüfende Geräte, die für den Anschluss an das Wechselstromnetz bestimmt sind, einschließlich solcher, die einen genormten Gleichstromeingang nutzen, aber zusammen mit einem externen Netzteil geliefert werden, ist die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand am Wechselstromeingang zu messen.
Für die Methode gilt Folgendes: Voll aufgeladene Batterie: Zeitpunkt während des Ladens, zu dem nach den Anleitungen des Herstellers das Produkt der Anzeige oder der verstrichenen Ladezeit zufolge nicht weiter geladen zu werden braucht. Dieser Zeitpunkt ist für eine spätere Bezugnahme visuell darzustellen, wobei die Ladeerfassung durch das Leistungsmessgerät in Intervallen von 1 Sekunde über einen 30-minütigen Zeitraum vor und nach der vollständigen Ladung in einem Diagramm dargestellt wird. Vollständig entladener Akkumulator: Zeitpunkt im Ein-Zustand, zu dem das Display sich automatisch abschaltet (außer durch automatisches Umschalten in den Bereitschaftszustand) oder während der Anzeige eines Bildes den Betrieb einstellt, wobei das zu prüfende Gerät von einer externen Stromquelle getrennt ist. Gibt es keine Ladeanzeige oder Angabe der Ladezeit, muss der Akkumulator vollständig entladen sein. Anschließend ist der Akkumulator wieder aufzuladen, wobei alle vom Nutzer gesteuerten Display-Funktionen abgeschaltet sind. Der zeitliche Verlauf der Leistungszufuhr ist mit einer Datengranularität von mindestens einer Ablesung je Sekunde automatisch aufzuzeichnen. Wenn die Aufzeichnung den Beginn des Erhaltungszustands der Akku-Ladung bei geringer und stabiler Leistungsaufnahme oder den Beginn einer Phase mit sehr geringer Leistungsaufnahme mit vereinzelten Leistungsspitzen zeigt, ist die bis dahin erfasste Zeitspanne vom Beginn des Ladezyklus des Akkumulators als Basis-Ladezeit zu vermerken. Vorbereitung des Akkumulators: Neue Li-Ion-Akkumulatoren müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät einmal vollständig geladen und entladen werden. Neue Akkumulatoren, die andere chemische Werkstoffe/Technologien nutzen, müssen vor der Durchführung der ersten Prüfung mit einem zu prüfenden Gerät dreimal vollständig geladen und entladen werden. Methode Das zu prüfende Gerät ist für alle einschlägigen Prüfungen gemäß den Vorgaben in diesem Dokument einzustellen. Für die Wahl zwischen der Angabe der Wechselstrom- und der Gleichstromleistungsaufnahme gelten die vorstehenden Hinweise zur Stromversorgung. Bei allen dynamischen Prüfsequenzen, bei denen die Leistungsaufnahme gemessen wird, um die Übereinstimmung mit der Verordnung nachzuweisen und Angaben zu ermitteln, muss der Akkumulator vollständig geladen und das Gerät von der externen Stromquelle getrennt sein. Der Zustand der vollständigen Ladung muss durch die mit den Daten des Leistungsmessgeräts erstellten Diagramms des Ladeprofils bestätigt werden. Die für die Messung erforderliche Betriebsart des Produkts ist einzustellen, und die Prüfsequenz muss unmittelbar danach beginnen. Nach Abschluss der dynamischen Prüfsequenz ist das Produkt abzuschalten und die aufzuzeichnende Ladesequenz einzuleiten. Wenn das Ladeprofil den vollständig geladenen Zustand anzeigt, ist die erfasste durchschnittliche Leistungsaufnahme zwischen dem aufgezeichneten Ladebeginn und dem aufgezeichneten Zeitpunkt des vollständig geladenen Zustands zu verwenden, um die Leistungsaufnahme für die Zwecke der Verordnung zu berechnen. Für den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und (soweit zutreffend) den Aus-Zustand sind lange Akkumulator-Ladezeiten erforderlich, um die Daten zur durchschnittlichen Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung wiederholt messen zu können (z. B. 48 Stunden für den Aus-Zustand oder den Bereitschaftszustand und 24 Stunden für den vernetzten Bereitschaftsbetrieb). Bei der Luminanzmessung und der Erstellung des ABC-Luminanzprofils kann das Gerät mit der externen Stromquelle verbunden bleiben. Bei der Prüfung der Verringerung der Leistungsaufnahme durch die ABC-Funktion ist die geeignete dynamische Spitzenweißluminanz-Prüfsequenz über 30 Minuten bei einer Beleuchtungsstärke von 12 lux in der Umgebung kontinuierlich abzuspielen. Daraufhin ist der Akkumulator sofort wiederaufzuladen und die durchschnittliche Leistungsaufnahme zu vermerken. Dies wird für Umgebungslichtbedingungen von 100 lux wiederholt, wobei die Differenz zwischen den durchschnittlichen Werten der Leistungsaufnahme bei der Wiederaufladung mindestens 20 % betragen muss. Für die Angabe der Leistungsaufnahme im SDR-Betrieb ist die geeignete 10-minütige dynamische SDR-Prüfsequenz zur Messung der Leistungsaufnahme dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (P measured (SDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit). Für die Angabe der Leistungsaufnahme im HDR-Betrieb ist jede der beiden 5-minütigen dynamischen HDR-Prüfsequenzen zur Messung der Leistungsaufnahme in schneller Folge dreimal nacheinander abzuspielen, wobei der durchschnittliche Leistungsbedarf für das Wiederaufladen des Akkumulators zu erfassen ist (P measured (HDR) = Ladeenergie / Gesamtabspielzeit). 1.2.8. Messung des Leistungsbedarfs in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand Bei allen Prüfungen der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme und im Aus-Zustand sind die in einschlägigen Normen aufgeführten Merkmale der Prüfgeräte und Prüfbedingungen zu beachten. Es gelten die unter Nummer 1.2.7 aufgeführten Hinweise zur Wahl zwischen der Leistungsmessung mit Wechselstrom- oder Gleichstromversorgung, und, soweit zutreffend, ist die unter Nummer 1.27 beschriebene besondere Prüfmethode für akkumulatorbetriebene Displays zu nutzen. |
5. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(*1) (Unit Under Test, UUT)
ANHANG VI
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2022 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 19 angefügt:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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ANHANG VII
Die Anhänge I, III, IV und VI der Verordnung (EU) 2019/2023 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird folgende Nummer 29 angefügt:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang VI Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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(*1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ANHANG VIII
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung:
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2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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