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Document 32021R0235

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

    ABl. L 63 vom 23.2.2021, p. 386–531 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/235/oj

    23.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/386


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/235 DER KOMMISSION

    vom 8. Februar 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 58 und 161,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) hat sich im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren gezeigt, dass zur besseren Harmonisierung der Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der Durchführungsverordnung notwendig sind. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen harmonisiert werden, damit die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren genutzten elektronischen Zollsysteme nach der Harmonisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel sind.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 muss dahin gehend geändert werden, dass die Formate und Codes gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (3) Anwendung finden, wenn die Mitgliedstaaten die in dieser Delegierten Verordnung festgelegten vorübergehenden Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren nutzen.

    (3)

    Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist auch notwendig, damit die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen elektronischen Einfuhrsysteme bereits mit den darin festgelegten Formaten und Codes aktualisiert haben, Zeit für die Anpassung der Systeme an die neuen Daten- und Codesanforderungen nach dieser Verordnung erhalten. Konkret sollte ihnen Zeit bis zur Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (4) aufgeführten Projekts „Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr“ eingeräumt werden.

    (4)

    Eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist ferner notwendig, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, Daten an das elektronische Überwachungssystem in einem Format zu übermitteln, das dem für die betreffenden Zollanmeldungen verwendeten Format entspricht und vom bestehenden Überwachungssystem der Kommission verarbeitet werden kann.

    (5)

    Die Vorschrift nach Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, mit der festgelegt wird, welche Zollstelle für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der in Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) festgelegten Sonderregelung für Fernverkäufe zuständig ist, sollte geändert werden, um klarzustellen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Mehrwertsteuerregelung gilt. Dieses Datum ist in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (6) festgelegt.

    (6)

    In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um für eine Harmonisierung zu sorgen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten.

    (2)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten.“

    b)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten (*1).

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).“"

    d)

    Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

    „(4a)   Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten.“

    2.

    Artikel 55 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgesetzten Zeitpunkt wird die Liste der Daten, die von der Kommission verlangt werden können, in Anhang 21-03 dieser Verordnung festgelegt.“

    b)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission für Zwecke der Überwachung bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr folgende Datenlisten verlangen:

    a)

    die Liste der Daten in Anhang 21-02 dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der aktualisierten nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission (*2);

    b)

    die Liste der Daten in Anhang 21-01 dieser Verordnung bis zum letzten Datum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme von Phase 1 der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission.

    Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Liste der Daten gemäß Anhang 21-01 oder Anhang 21-02 dieser Verordnung für Zwecke der Überwachung bei der Ausfuhr bis zum letzten Tag des Zeitfensters für die Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 verlangen.

    (*2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).“"

    3.

    Artikel 221 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.“

    4.

    Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 350 der Titel I (Allgemeine Vorschriften) wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel des Anhangs B erhält folgende Fassung:

    „Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)“.

    b)

    Nach der Zeile für „Anhang B“ wird folgende Zeile eingefügt:

    „Anhang C — Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a)“.

    5.

    Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    6.

    Nach Anhang B wird ein neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Anhang C eingefügt.

    7.

    Nach Anhang 21-02 wird ein neuer, in Anhang III dieser Verordnung aufgeführter Anhang 21-03 eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 20. Juli 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Februar 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

    (5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

    (6)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).


    ANHANG I

    „ANHANG B

    FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 2)

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN

    (1)

    Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    (2)

    Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

    (3)

    Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header – D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

    (4)

    Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level – MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

    (5)

    Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level – MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

    (6)

    Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level – HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

    (7)

    Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level – HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

    (8)

    Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level – GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

    (9)

    Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Government Agency Goods Item level – SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene der Behörde verwendet werden darf.

    (10)

    Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Information (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelement 14 03 039 000 Art der Abgabe und Unterelement 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

    (12)

    Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

    a

    alphabetisch

    n

    numerisch

    an

    alphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an.

    Folgendes gilt:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a1

    1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

    n2

    2 Ziffern, festgelegte Länge

    an3

    3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

    a..4

    bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

    n..5

    bis zu 5 numerische Zeichen

    an..6

    bis zu 6 alphanumerische Zeichen

    n..7,2

    bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

    (13)

    Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

     

    Kurzbezeichnung

    Quelle

    Begriffsbestimmungen

    1.

    Code für Arten von Verpackungen (package type code)

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 21

    Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

    2.

    Währungscode

    ISO 4217 .

    Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217

    3.

    GEONOM-Code

    Verordnung (EU) .../... der Kommission

    Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind.

    Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code ‚XI‘ zu verwenden

    4.

    UN/LOCODE

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

    UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16

    5.

    UN-Nummer

    ADR-Übereinkommen

    UN-Nummer gemäß Anlage A Teil 3 Tabelle A (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

    6.

    Codes für Arten von Beförderungsmitteln

    UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

    Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28

    7.

    Codes für Art des Geschäfts

    Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission

    Codes für Art des Geschäfts gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission

    8.

    UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware

    UPU-Codeliste Nr. 136

    Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß UPU-Codeliste Nr. 136

    9.

    CUS-Nummer

    ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen)

    Hauptsächlich chemische Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS – Customs Union and Statistics).

    TITEL I

    Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

    KAPITEL 1

    Formate

    Datenelement/ -klasse Datenunterelement/ -unterklasse Datenunterelement Nummer

    Datenelement/-klasse Bezeichnung

    Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung

    Datenunterelement Bezeichnung

    Format

    Codeliste in Titel II (Ja/Nein)

    Anmerkungen

    11 01 000 000

    Art der Anmeldung

     

     

    an..5

    Ja

     

    11 02 000 000

    Zusätzliche Art der Anmeldung

     

     

    a1

    Ja

     

    11 03 000 000

    Positionsnummer

     

     

    n..5

    Nein

     

    11 04 000 000

    Indikator für besondere Umstände

     

     

    an3

    Ja

     

    11 05 000 000

    Indikator für den Wiedereintritt der Ware

     

     

    n1

    Ja

     

    11 06 000 000

    Teilsendung

     

     

     

    Nein

     

    11 06 001 000

     

    Indikator für eine Teilsendung

     

    n1

    Ja

     

    11 06 002 000

     

    Vorherige MRN

     

    an18

    Nein

     

    11 07 000 000

    Sicherheit

     

     

    n1

    Ja

     

    11 08 000 000

    Indikator für einen reduzierten Datensatz

     

     

    n1

    Ja

     

    11 09 000 000

    Verfahren

     

     

     

    Nein

     

    11 09 001 000

     

    Beantragtes Verfahren

     

    an2

    Ja

     

    11 09 002 000

     

    Vorhergehendes Verfahren

     

    an2

    Ja

     

    11 10 000 000

    Zusätzliches Verfahren

     

     

    an3

    Ja

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.

    12 01 000 000

    Vorpapier

     

     

     

    Nein

     

    12 01 001 000

     

    Referenznummer

     

    an..70

    Nein

     

    12 01 002 000

     

    Art

     

    an4

    Nein

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 01 003 000

     

    Art der Verpackung

     

    an..2

    Nein

    Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1.

    12 01 004 000

     

    Anzahl der Packstücke

     

    n..8

    Nein

     

    12 01 005 000

     

    Maßeinheit und Qualifikator

     

    an..4

    Nein

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

    Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    12 01 006 000

     

    Menge

     

    n..16,6

    Nein

     

    12 01 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    an..35

    Nein

     

    12 01 007 000

     

    Positionsnummer

     

    n..5

    Nein

     

    12 02 000 000

    Zusätzliche Information

     

     

     

    Nein

     

    12 02 008 000

     

    Code

     

    an5

    Ja

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.

    12 02 009 000

     

    Text

     

    an..512

    Nein

     

    12 03 000 000

    Unterlage

     

     

     

    Nein

     

    12 03 001 000

     

    Referenznummer

     

    an..70

    Nein

     

    12 03 002 000

     

    Art

     

    an4

    Nein

    Die Codes für Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.

    Für nationale Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.

    12 03 010 000

     

    Name der ausstellenden Behörde

     

    an..70

    Nein

     

    12 03 005 000

     

    Maßeinheit und Qualifikator

    an..4

    Nein

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    12 03 006 000

     

    Menge

    n..16,6

    Nein

     

    12 03 011 000

     

    Gültigkeitsdatum

     

    an..19

    Nein

     

    12 03 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    12 03 013 000

     

    Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

     

    n..5

    Nein

     

    12 03 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    12 03 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    an..35

    Nein

     

    12 04 000 000

    Sonstiger Verweis

     

     

     

    Nein

     

    12 04 001 000

     

    Referenznummer

     

    an..70

    Nein

     

    12 04 002 000

     

    Art

     

    an4

    Nein

    Die Unioncodes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.

    12 05 000 000

    Transportdokument

     

     

     

    Nein

     

    12 05 001 000

     

    Referenznummer

     

    an..70

    Nein

     

    12 05 002 000

     

    Art

     

    an4

    Nein

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 06 000 000

    Carnet-TIR-Nummer

     

     

    an..12

    Nein

     

    12 07 000 000

    Referral-Anfrage Referenz

     

     

    an..17

    Nein

     

    12 08 000 000

    Referenznummer/UCR

     

     

    an..35

    Nein

     

    12 09 000 000

    LRN

     

     

    an..22

    Nein

     

    12 10 000 000

    Zahlungsaufschub

     

     

    an..35

    Nein

     

    12 11 000 000

    Lager

     

     

     

    Nein

     

    12 11 002 000

     

    Art

     

    a1

    Ja

     

    12 11 015 000

     

    Kennung

     

    an..35

    Nein

     

    12 12 000 000

    Bewilligung

     

     

     

    Nein

     

    12 12 002 000

     

    Art

     

    an..4

    Nein

    Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 12 001 000

     

    Referenznummer

     

    an..35

    Nein

     

    12 12 080 000

     

    Bewilligungsinhaber

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 01 000 000

    Ausführer

     

     

     

    Nein

     

    13 01 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 01 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.

    13 01 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 01 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 01 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 01 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 01 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 02 000 000

    Versender

     

     

     

    Nein

     

    13 02 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 02 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 02 028 000

     

    Art der Person

     

    n1

    Ja

     

    13 02 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 02 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 02 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 02 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 02 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 02 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 02 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 02 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 02 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 02 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 02 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 02 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 02 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

     

    13 02 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

     

     

    13 02 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    13 02 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    13 02 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    13 03 000 000

    Empfänger

     

     

     

    Nein

     

    13 03 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 03 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 03 028 000

     

    Art der Person

     

    n1

    Ja

    Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

    13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

    13 03 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 03 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 03 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 03 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 03 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 03 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 03 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 03 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 03 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 03 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 03 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 03 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 03 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 04 000 000

    Einführer

     

     

     

    Nein

     

    13 04 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 04 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 04 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 04 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 04 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 04 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 04 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 05 000 000

    Anmelder

     

     

     

    Nein

     

    13 05 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 05 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 05 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 05 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 05 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 05 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 05 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 05 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 05 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 05 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 05 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 05 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 05 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 05 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 05 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versenders – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 05 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

    Nein

     

    13 05 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    13 05 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    13 05 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    13 06 000 000

    Vertreter

     

     

     

    Nein

     

    13 06 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 06 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 06 030 000

     

    Status

     

    n1

    Ja

     

    13 06 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

     

     

     

     

     

     

     

    13 06 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 06 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 06 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 06 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 06 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 06 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 06 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 06 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 06 029028

     

    Kommunikation

     

     

    N

     

    13 06 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 06 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 06 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

    Nein

     

    13 06 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    13 06 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    13 06 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    13 07 000 000

    Inhaber des Versandverfahrens

     

     

     

    Nein

     

    13 07 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 07 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 07 078 000

     

    Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 07 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 07 019 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 07 020 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 07 021 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 07 022 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 07 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

    Nein

     

    13 07 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    13 07 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    13 07 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    13 08 000 000

    Verkäufer

     

     

     

    Nein

     

    13 08 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 08 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

    13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 08 028 000

     

    Art der Person

     

    n1

    Ja

    Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

    13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

    13 08 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 08 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 08 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 08 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 08 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 08 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 08 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 08 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 08 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 08 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 08 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 08 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 08 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 09 000 000

    Käufer

     

     

     

    Nein

     

    13 09 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 09 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

    13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 09 028 000

     

    Art der Person

     

    n1

    Ja

    Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

    13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

    13 09 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 09 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    13 09 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 09 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 09 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 09 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 09 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 09 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 09 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 09 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 09 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 09 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 09 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 10 000 000

    Person, die die Ankunft meldet

     

     

     

    Nein

     

    13 10 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 10 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 10 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 10 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 11 000 000

    Person, die die Waren gestellt

     

     

     

    Nein

     

    13 11 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 12 000 000

    Beförderer

     

     

     

    Nein

     

    13 12 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 12 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

    13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 12 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 12 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 12 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 12 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 12 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 12 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 12 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 12 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 12 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 12 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 12 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 12 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Ja

    Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.

    13 02 029 002 (Versender – Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.

    13 12 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

    Nein

     

    13 12 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    13 12 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    13 12 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    13 13 000 000

    Zu benachrichtigende Person

     

     

     

    Nein

     

    13 13 016 000

     

    Name

     

    an..70

    Nein

     

    13 13 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 13 028 000

     

    Art der Person

     

    n1

    Ja

    Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.

    13 02 028 000 (Versender – Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.

    13 13 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    13 13 018 023

     

     

    Straße

    an..70

    Nein

     

    13 13 018 024

     

     

    Zusatzzeile für Straße

    an..70

    Nein

     

    13 13 018 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    13 13 018 026

     

     

    Postfach

    an..70

    Nein

     

    13 13 018 027

     

     

    Adresszusatz

    an..35

    Nein

     

    13 13 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    13 13 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    13 13 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

     

    13 13 029 000

     

    Kommunikation

     

     

    Nein

     

    13 13 029 015

     

     

    Kennung

    an..512

    Nein

     

    13 13 029 002

     

     

    Art

    an..3

    Nein

     

    13 14 000 000

    Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

     

     

     

    Nein

     

    13 14 031 000

     

    Funktion

     

    a..3

    Ja

     

    13 14 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.

    13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer‘ festgelegt.

    13 15 000 000

    Ergänzender Anmelder

     

     

     

    Nein

     

    13 15 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 15 032 000

     

    Art des ergänzenden Datensatzes

     

    an..3

    Ja

     

    13 16 000 000

    Zusätzlicher steuerlicher Verweis

     

     

     

    Nein

     

    13 16 031 000

     

    Funktion

     

    an3

    Ja

     

    13 16 034 000

     

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

     

    13 17 000 000

    Person, die das Warenmanifest einreicht

     

     

     

    Nein

     

    13 17 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 18 000 000

    Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

     

     

     

    Nein

    .

    13 18 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 19 000 000

    Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

     

     

     

    Nein

     

    13 19 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 20 000 000

    Sicherheitsleistender

     

     

     

    Nein

     

    13 20 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

     

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    13 21 000 000

    Person, die die Abgabe entrichtet

     

     

     

    Nein

     

    13 21 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    an..17

     

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    14 01 000 000

    Lieferbedingungen

     

     

     

    Nein

     

    14 01 035 000

     

    INCOTERMS-Code

     

    a3

    Ja

    Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt.

    14 01 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

    14 01 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    14 01 037 000

     

    Ort

     

    an..35

    Nein

     

    14 02 000 000

    Beförderungskosten

     

     

     

    Nein

     

    14 02 038 000

     

    Zahlungsart

     

    a1

    Ja

     

    14 03 000 000

    Zölle und Abgaben

     

     

     

    Nein

     

    14 03 039 000

     

    Art der Abgabe

     

    an3

    Ja

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.

    14 03 038 000

     

    Zahlungsart

     

    a1

    Ja

     

    14 03 042 000

     

    Geschuldeter Abgabenbetrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 03 040 000

     

    Bemessungsgrundlage

     

     

    Nein

     

    14 03 040 041

     

     

    Abgabensatz

    n..17,3

    Nein

     

    14 03 040 005

     

     

    Maßeinheit und Qualifikator

    an..4

    Nein

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    14 03 040 006

     

     

    Menge

    n..16,6

    Nein

     

    14 03 040 014

     

     

    Betrag

    n..16,2

    Nein

     

    14 03 040 043

     

     

    Abgabenbetrag

    n..16,6

    Nein

     

    14 16 000 000

    Gesamtabgabenbetrag

     

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 17 000 000

    Interne Währungseinheit

     

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 04 000 000

    Zuschläge und Abzüge

     

     

     

    Nein

     

    14 04 008 000

     

    Code

     

    a2

    Ja

     

    14 04 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 05 000 000

    Rechnungswährung

     

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 06 000 000

    In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

     

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 07 000 000

    Indikatoren für die Bewertung

     

     

    an4

    Ja

     

    14 08 000 000

    In Rechnung gestellter Positionsbetrag

     

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 09 000 000

    Umrechnungskurs

     

     

    n..12,5

    Nein

     

    14 10 000 000

    Bewertungsmethode

     

     

    n1

    Ja

     

    14 11 000 000

    Präferenz

     

     

    n3

    Ja

     

    14 12 000 000

    Postwert

     

     

     

    Nein

     

    14 12 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 12 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 13 000 000

    Postgebühren

     

     

     

    Nein

     

    14 13 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 13 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 14 000 000

    Sachwert

     

     

     

    Nein

     

    14 14 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 14 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    14 15 000 000

    Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort

     

     

     

    Nein

     

    14 15 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    14 15 014 000

     

    Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    15 01 000 000

    Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 02 000 000

    Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 03 000 000

    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 04 000 000

    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 05 000 000

    Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 06 000 000

    Datum der Anmeldung

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 07 000 000

    Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

     

     

    n..3

    Nein

     

    15 08 000 000

    Datum und Uhrzeit der Gestellung

     

     

    an..19

    Nein

     

    15 09 000 000

    Datum der Annahme

     

     

    an..19

    Nein

     

    16 02 000 000

    adressierter Mitgliedstaat

     

     

     

    Nein

     

    16 02 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 03 000 000

    Bestimmungsland

     

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.

    16 04 000 000

    Bestimmungsregion

     

     

    an..35

    Nein

    Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    16 05 000 000

    Ort der Lieferung

     

     

     

    Nein

     

    16 05 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

    16 05 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 05 037 000

     

    Ort

     

    an..35

    Nein

     

    16 06 000 000

    Versendungsland

     

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 07 000 000

    Ausfuhrland

     

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 08 000 000

    Ursprungsland

     

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 09 000 000

    Präferenzursprungsland

     

     

    an..4

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Region/Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

    16 10 000 000

    Versendungsregion

     

     

    an..9

    Nein

    Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    16 11 000 000

    Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder

     

     

     

    Nein

     

    16 11 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 12 000 000

    Beförderungsroute der Sendung

     

     

     

    Nein

     

    16 12 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 13 000 000

    Ladeort

     

     

     

    Nein

     

    16 13 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

    16 13 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

    16 13 037 000

     

    Ort

     

    an..35

    Nein

     

    16 14 000 000

    Entladeort

     

     

     

    Nein

     

    16 14 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

    16 14 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

    16 14 037 000

     

    Ort

     

    an..35

    Nein

     

    16 15 000 000

    Warenort

     

     

     

    Nein

    Es kann nur eine Art von Warenort verwendet werden.

    16 15 045 000

     

    Art des Ortes

     

    a1

    Ja

     

    16 15 046 000

     

    Art der Ortsbestimmung

     

    a1

    Ja

     

    16 15 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

    16 15 047 000

     

    Zollstelle

     

     

    Nein

     

    16 15 047 001

     

     

    Referenznummer

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    16 15 048 000

     

    GNSS

     

     

    Nein

     

    16 15 048 049

     

     

    Breite

    an..17

    Nein

     

    16 15 048 050

     

     

    Länge

    an..17

    Nein

     

    16 15 051 000

     

    Wirtschaftsbeteiligter

     

     

    Nein

     

    16 15 051 017

     

     

    Identifikationsnummer

    an..17

    Nein

    Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.

    16 15 052 000

     

    Bewilligungsnummer

     

    an..35

    Nein

     

    16 15 053 000

     

    Zusätzliche Kennung

     

    an..4

    Nein

     

    16 15 018 000

     

    Adresse

     

     

    Nein

     

    16 15 018 019

     

     

    Straße und Hausnummer

    an..70

    Nein

     

    16 15 018 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    16 15 018 022

     

     

    Ort

    an..35

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    16 15 018 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

     

    16 15 081 000

     

    PLZ-Adresse

     

     

     

     

    16 15 081 021

     

     

    Postleitzahl

    an..17

    Nein

     

    16 15 081 025

     

     

    Hausnummer

    an..35

    Nein

     

    16 15 081 020

     

     

    Land

    a2

    Nein

     

    16 15 074 000

     

    Ansprechpartner

     

     

    Nein

     

    16 15 074 016

     

     

    Name

    an..70

    Nein

     

    16 15 074 075

     

     

    Telefonnummer

    an..35

    Nein

     

    16 15 074 076

     

     

    E-Mail-Adresse

    an..256

    Nein

     

    16 16 000 000

    Ort der Annahme

     

     

     

    Nein

     

    16 16 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    an..17

    Nein

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4

    16 16 020 000

     

    Land

     

    a2

    Nein

    Erfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.

    16 16 037 000

     

    Ort

     

    an..35

    Nein

     

    16 17 000 000

    Verbindliche Beförderungsroute

     

     

    n1

    Ja

     

    17 01 000 000

    Ausgangszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 01 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.

    17 02 000 000

    Ausfuhrzollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 02 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 03 000 000

    Abgangszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 03 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 04 000 000

    Durchgangszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 04 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 05 000 000

    Bestimmungszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 05 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 06 000 000

    Ausgangszollstelle im Versandverfahren

     

     

     

    Nein

     

    17 06 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 07 000 000

    Erste Eingangszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 07 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 08 000 000

    Tatsächliche erste Eingangszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 08 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 09 000 000

    Gestellungszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 09 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    17 10 000 000

    Überwachungszollstelle

     

     

     

    Nein

     

    17 10 001 000

     

    Referenznummer

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    18 01 000 000

    Eigenmasse

     

     

    n..16,6

    Nein

     

    18 02 000 000

    Menge in besonderer Maßeinheit

     

     

    n..16,6

    Nein

     

    18 03 000 000

    Gesamtrohmasse

     

     

    n..16,6

    Nein

     

    18 04 000 000

    Rohmasse

     

     

    n..16,6

    Nein

     

    18 05 000 000

    Warenbezeichnung

     

     

    an..512

    Nein

     

    18 06 000 000

    Verpackung

     

     

     

    Nein

     

    18 06 003 000

     

    Art der Verpackung

     

    an2

    Nein

    Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 1.

    18 06 004 000

     

    Anzahl der Packstücke

     

    n..8

    Nein

     

    18 06 054 000

     

    Versandzeichen

     

    an..512

    Nein

     

    18 07 000 000

    Gefahrgut

     

     

     

    Nein

     

    18 07 055 000

     

    UN-Nummer

     

    an4

    Nein

    UN-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 5.

    18 08 000 000

    CUS-Nummer

     

     

    an9

    Nein

    CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 9.

    18 09 000 000

    Warennummer

     

     

     

    Nein

     

    18 09 056 000

     

    Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

     

    an6

    Nein

     

    18 09 057 000

     

    Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

     

    an2

    Nein

     

    18 09 058 000

     

    TARIC-Code

     

    an2

    Nein

    Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

    18 09 059 000

     

    TARIC-Zusatzcode

     

    an4

    Nein

    Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).

    18 09 060 000

     

    Nationaler Zusatzcode

     

    an..4

    Nein

    Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

    18 10 000 000

    Art der Waren

     

     

    a..3

    Nein

    Codes des UPU zur Angabe der Art der Ware gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 8.

    19 01 000 000

    Container-Indikator

     

     

    n1

    Ja

     

    19 02 000 000

    Nummer der Beförderung

     

     

    an..17

    Nein

     

    19 03 000 000

    Verkehrszweig an der Grenze

     

     

    n1

    Ja

     

    19 04 000 000

    Inländischer Verkehrszweig

     

     

    n1

    Ja

    Die in Titel II für D.E.19 03 000 000 ‚Verkehrszweig an der Grenze‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

    19 05 000 000

    Beförderungsmittel beim Abgang

     

     

     

    Nein

     

    19 05 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    n2

    Ja

     

    19 05 017 000

     

    Kennzeichen

     

    an..35

    Nein

     

    19 05 062 000

     

    Staatsangehörigkeit

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    19 06 000 000

    Beförderungsmittel bei der Ankunft

     

     

     

    -

     

    19 06 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    n2

    Ja

    Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

    19 06 017 000

     

    Kennzeichen

     

    an..35

    Nein

     

    19 07 000 000

    Transportausrüstung

     

     

     

    Nein

     

    19 07 063 000

     

    Containernummer

     

    an..17

    Nein

     

    19 07 044 000

     

    Warenpositionsverweis

     

    n..5

    Nein

     

    19 07 064 000

     

    Containergröße und Containertypen

     

    an..10

    Ja

     

    19 07 065 000

     

    Füllstatus des Containers

     

    an..3

    Ja

     

    19 07 066 000

     

    Art des Bereitstellers des Containers

     

    an..3

    Ja

     

    19 08 000 000

    Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

     

     

     

    Nein

     

    19 08 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    n2

    Ja

    Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

    19 08 017 000

     

    Kennzeichen

     

    an..35

    Nein

     

    19 08 062 000

     

    Staatsangehörigkeit:

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    19 08 067 000

     

    Art des Beförderungsmittels

     

    an..4

    Nein

    Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.

    19 09 000 000

    Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel

     

     

     

    Nein

     

    19 09 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    n2

    Ja

    Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1 905 061 000 ‚Art der Identifikation‘ festgelegten Codes zu verwenden.

    19 09 017 000

     

    Kennzeichen

     

    an..35

    Nein

     

    19 09 062 000

     

    Staatsangehörigkeit:

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    19 09 067 000

     

    Art des Beförderungsmittels

     

    an..4

    Nein

    Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.

    19 10 000 000

    Verschluss

     

     

     

    Nein

     

    19 10 068 000

     

    Anzahl der Verschlüsse

     

    n..4

    Nein

     

    19 10 015 000

     

    Verschlusskennzeichen

     

    an..20

    Nein

     

    19 11 000 000

    Identifikationsnummer des Postbehälters

     

     

    an..35

    Nein

     

    99 01 000 000

    Kontingentnummer

     

     

    an6

    Nein

     

    99 02 000 000

    Art der Sicherheitsleistung

     

     

    an1

    Ja

     

    99 03 000 000

    Sicherheitsleistung

     

     

     

    Nein

     

    99 03 069 000

     

    GRN

     

    an..24

    Nein

     

    99 03 070 000

     

    Zugriffscode

     

    an..4

    Nein

     

    99 03 012 000

     

    Währung

     

    a3

    Nein

    Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.

    99 03 071 000

     

    Zu deckender Betrag

     

    n..16,2

    Nein

     

    99 03 072 000

     

    Zollstelle der Sicherheitsleistung

     

    an8

    Nein

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.

    17 01 001 000 ‚Referenznummer‘ festgelegten Struktur.

    99 03 073 000

     

    Andere Form der Sicherheit

     

    an..35

    Nein

     

    99 04 000 000

    Sicherheitsleistung nicht gültig für

     

     

    a2

    Nein

    GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.

    99 05 000 000

    Art des Geschäfts

     

     

    n..2

    Nein

    Code für Art des Geschäfts gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 7.

    99 06 000 000

    Statistischer Wert

     

     

    n..16,2

    Nein

     

    KAPITEL 2

    Kardinalitäten

    Kardinalitäten für Anmeldungsebenen

    MC

    1x (pro Anmeldung)

    MI

    9.999x (pro MC)

    HC

    99.999x (pro MC für den Eingang)

    HC

    999x (pro MC für den Versand)

    HI

    9.999x (pro HC)

    GS

    1x (pro Anmeldung bei der Aus- und der Einfuhr)

    GS

    9.999x (pro zusammenfassender ergänzender Zollanmeldung)

    GS

    1x (pro HC)

    SI

    9.999x (pro GS)

    Kardinalitäten für Datenklassen

    Datenelement/-klasse Datenunterelement/ -unterklasse

    Datenelement/-klasse Bezeichnung

    Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung

    Kardinalität Anmeldung

    Kardinalität MC

    Kardinalität MI

    Kardinalität HC

    Kardinalität HI

    Kardinalität GS

    Kardinalität SI

    11 01 000 000

    Art der Anmeldung

     

    1x

     

     

     

    1x

     

     

    11 02 000 000

    Zusätzliche Art der Anmeldung

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 03 000 000

    Positionsnummer

     

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    11 04 000 000

    Indikator für besondere Umstände

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 05 000 000

    Indikator für den Wiedereintritt der Ware

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 06 000 000

    Teilsendung

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 06 001 000

     

    Indikator für eine Teilsendung

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 06 002 000

     

    Vorherige MRN

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 07 000 000

    Sicherheit

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 08 000 000

    Indikator für einen reduzierten Datensatz

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    11 09 000 000

    Verfahren

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    11 09 001 000

     

    Beantragtes Verfahren

     

     

     

     

     

     

    1x

    11 09 002 000

     

    Vorhergehendes Verfahren

     

     

     

     

     

     

    1x

    11 10 000 000

    Zusätzliches Verfahren

     

     

     

     

     

     

     

    99x

    12 01 000 000

    Vorpapier

     

    9.999x

    9.999x

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    12 01 001 000

     

    Referenznummer

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 01 002 000

     

    Art

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 01 003 000

     

    Art der Verpackung

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    12 01 004 000

     

    Anzahl der Packstücke

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    12 01 005 000

     

    Maßeinheit und Qualifikator

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    12 01 006 000

     

    Menge

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    12 01 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    1x

     

    1x

    1x

     

     

    12 01 007 000

     

    Positionsnummer

     

    1x

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    12 02 000 000

    Zusätzliche Information

     

     

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    12 02 008 000

     

    Code

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 02 009 000

     

    Text

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 03 000 000

    Unterlage

     

     

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    12 03 001 000

     

    Referenznummer

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 03 002 000

     

    Art

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 03 010 000

     

    Name der ausstellenden Behörde

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    12 03 005 000

     

    Maßeinheit und Qualifikator

     

     

     

     

     

     

    1x

    12 03 006 000

     

    Menge

     

     

     

     

     

     

    1x

    12 03 011 000

     

    Gültigkeitsdatum

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    12 03 012 000

     

    Währung

     

     

     

     

     

     

    1x

    12 03 013 000

     

    Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

     

    1x

     

     

    1x

    1x

    1x

    12 03 014 000

     

    Betrag

     

     

     

     

     

     

    1x

    12 03 079 000

     

    Zusätzliche Angaben

     

    1x

     

     

    1x

     

     

    12 04 000 000

    Sonstiger Verweis

     

     

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    12 04 001 000

     

    Referenznummer

     

    1x

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 04 002 000

     

    Art

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 05 000 000

    Transportdokument

     

    9.999x

    99x

     

    99x

     

    99x

    99x

    12 05 001 000

     

    Referenznummer

    1x

    1x

     

    1x

     

    1x

    1x

    12 05 002 000

     

    Art

    1x

    1x

     

    1x

     

    1x

    1x

    12 06 000 000

    Carnet-TIR-Nummer

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    12 07 000 000

    Referral-Anfrage Referenz

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    12 08 000 000

    Referenznummer/UCR

     

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    12 09 000 000

    LRN

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    12 10 000 000

    Zahlungsaufschub

     

    9x

     

     

     

     

     

     

    12 11 000 000

    Lager

     

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    12 11 002 000

     

    Art

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    12 11 015 000

     

    Kennung

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    12 12 000 000

    Bewilligung

     

    99x

     

     

     

     

     

    99x

    12 12 002 000

     

    Art

    1x

     

     

     

     

     

    1x

    12 12 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

    1x

    12 12 080 000

     

    Bewilligungsinhaber

    1x

     

     

     

     

     

    1x

    13 01 000 000

    Ausführer

     

    1x

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 01 016 000

     

    Name

    1x

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 01 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 01 018 000

     

    Adresse

    1x

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 02 000 000

    Versender

     

     

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    1x

    13 02 016 000

     

    Name

     

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    1x

    13 02 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    1x

    13 02 028 000

     

    Art der Person

     

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    1x

    13 02 018 000

     

    Adresse

     

    1x

    1x

    1x

     

    1x

    1x

    13 02 029 000

     

    Kommunikation

     

    9x

     

    9x

     

     

     

    13 02 074 000

     

    Ansprechpartner

     

    9x

     

    9x

    9x

     

     

    13 03 000 000

    Empfänger

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 03 016 000

     

    Name

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 03 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 03 028 000

     

    Art der Person

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 03 018 000

     

    Adresse

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 03 029 000

     

    Kommunikation

     

    9x

     

    9x

     

     

     

    13 04 000 000

    Einführer

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 04 016 000

     

    Name

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 04 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 04 018 000

     

    Adresse

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 05 000 000

    Anmelder

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 05 016 000

     

    Name

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 05 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 05 018 000

     

    Adresse

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 05 029 000

     

    Kommunikation

    9x

     

     

     

     

     

     

    13 05 074 000

     

    Ansprechpartner

    9x

     

     

     

     

     

     

    13 06 000 000

    Vertreter

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 06 016 000

     

    Name

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 06 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 06 030 000

     

    Status

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 06 018 000

     

    Adresse

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 06 029 028

     

    Kommunikation

    9x

     

     

     

     

     

     

    13 06 074 000

     

    Ansprechpartner

    9x

     

     

     

     

     

     

    13 07 000 000

    Inhaber des Versandverfahrens

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 07 016 000

     

    Name

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 07 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 07 078 000

     

    Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 07 018 000

     

    Adresse

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 07 074 000

     

    Ansprechpartner

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 08 000 000

    Verkäufer

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 08 016 000

     

    Name

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 08 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 08 028 000

     

    Art der Person

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 08 018 000

     

    Adresse

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 08 029 000

     

    Kommunikation

     

     

     

     

     

    9x

     

    13 09 000 000

    Käufer

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 09 016 000

     

    Name

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 09 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 09 028 000

     

    Art der Person

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 09 018 000

     

    Adresse

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 09 029 000

     

    Kommunikation

     

     

     

     

     

    9x

     

    13 10 000 000

    Person, die die Ankunft meldet

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 10 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 10 029 000

     

    Kommunikation

    9x

     

     

     

     

     

     

    13 11 000 000

    Person, die die Waren gestellt

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 11 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 12 000 000

    Beförderer

     

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 12 016 000

     

    Name

     

    1x

     

     

     

     

     

    13 12 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 12 018 000

     

    Adresse

     

    1x

     

     

     

     

     

    13 12 029 000

     

    Kommunikation

     

    9x

     

     

     

     

     

    13 12 074 000

     

    Ansprechpartner

     

    9x

     

     

     

     

     

    13 13 000 000

    Zu benachrichtigende Person

     

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 13 016 000

     

    Name

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 13 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 13 028 000

     

    Art der Person

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 13 018 000

     

    Adresse

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 13 029 000

     

    Kommunikation

     

    9x

     

    9x

     

     

     

    13 14 000 000

    Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette

     

     

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    99x

    13 14 031 000

     

    Funktion

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 14 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    13 15 000 000

    Ergänzender Anmelder

     

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 15 017 000

     

    Identifikationsnummer

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 15 032 000

     

    Art des ergänzenden Datensatzes

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    13 16 000 000

    Zusätzlicher steuerlicher Verweis

     

     

     

     

     

     

    99x

    99x

    13 16 031 000

     

    Funktion

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 16 034 000

     

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    13 17 000 000

    Person, die das Warenmanifest einreicht

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 17 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 18 000 000

    Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 18 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 19 000 000

    Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 19 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 20 000 000

    Sicherheitsleistender

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 20 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 21 000 000

    Person, die die Abgabe entrichtet

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    13 21 017 000

     

    Identifikationsnummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    14 01 000 000

    Lieferbedingungen

     

     

     

     

     

     

    1x

     

    14 01 035 000

     

    INCOTERMS-Code

     

     

     

     

     

    1x

     

    14 01 036 000

     

    UN/LOCODE

     

     

     

     

     

    1x

     

    14 01 020 000

     

    Land

     

     

     

     

     

    1x

     

    14 01 037 000

     

    Ort

     

     

     

     

     

    1x

     

    14 02 000 000

    Beförderungskosten

     

     

    1x

    1x

    1x

     

     

     

    14 02 038 000

     

    Zahlungsart

     

    1x

    1x

    1x

     

     

     

    14 03 000 000

    Zölle und Abgaben

     

     

     

     

     

     

     

    99x

    14 03 039 000

     

    Art der Abgabe

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 03 038 000

     

    Zahlungsart

     

     

     

     

     

     

    99x

    14 03 042 000

     

    Geschuldeter Abgabenbetrag

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 03 040 000

     

    Bemessungsgrundlage

     

     

     

     

     

     

    99x

    14 16 000 000

     

    Gesamtabgabenbetrag

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 17 000 000

    Interne Währungseinheit

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    14 04 000 000

    Zuschläge und Abzüge

     

     

     

     

     

     

    99x

    99x

    14 04 008 000

     

    Code

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    14 04 014 000

     

    Betrag

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    14 05 000 000

    Rechnungswährung

     

    1x

     

     

     

     

    1x

     

    14 06 000 000

    In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

     

    1x

     

     

     

     

    1x

     

    14 07 000 000

    Indikatoren für die Bewertung

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 08 000 000

    In Rechnung gestellter Positionsbetrag

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 09 000 000

    Umrechnungskurs

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    14 10 000 000

    Bewertungsmethode

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 11 000 000

    Präferenz

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 12 000 000

    Postwert

     

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    14 12 012 000

     

    Währung

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    14 12 014 000

     

    Betrag

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    14 13 000 000

    Postgebühren

     

    1x

     

     

    1x

     

     

     

    14 13 012 000

     

    Währung

    1x

     

     

    1x

     

     

     

    14 13 014 000

     

    Betrag

    1x

     

     

    1x

     

     

     

    14 14 000 000

    Sachwert

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 14 012 000

     

    Währung

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 14 014 000

     

    Betrag

     

     

     

     

     

     

    1x

    14 15 000 000

    Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    14 15 012 000

     

    Währung

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    14 15 014 000

     

    Betrag

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    15 01 000 000

    Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 02 000 000

    Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 03 000 000

    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 04 000 000

    Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen

     

    1x

    1x

     

     

     

     

     

    15 05 000 000

    Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 06 000 000

    Datum der Anmeldung

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 07 000 000

    Beantragte Geltungsdauer des Nachweises

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 08 000 000

    Datum und Uhrzeit der Gestellung

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    15 09 000 000

    Datum der Annahme

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    16 02 000 000

    adressierter Mitgliedstaat

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    16 02 020 000

     

    Land

    1x

     

     

     

     

     

     

    16 03 000 000

    Bestimmungsland

     

     

    1x

     

     

    1x

    1x

    1x

    16 04 000 000

    Bestimmungsregion

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    16 05 000 000

    Ort der Lieferung

     

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 05 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 05 020 000

     

    Land

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 05 037 000

     

    Ort

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 06 000 000

    Versendungsland

     

     

    1x

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    16 07 000 000

    Ausfuhrland

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    16 08 000 000

    Ursprungsland

     

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    16 09 000 000

    Präferenzursprungsland

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    16 10 000 000

    Versendungsregion

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    16 11 000 000

    Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder

     

    99x

     

     

     

     

     

     

    16 11 020 000

     

    Land

    1x

     

     

     

     

     

     

    16 12 000 000

    Beförderungsroute der Sendung

     

     

    99x

     

    99x

     

     

     

    16 12 020 000

     

    Land

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 13 000 000

    Ladeort

     

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 13 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 13 020 000

     

    Land

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 13 037 000

     

    Ort

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 14 000 000

    Entladeort

     

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 14 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 14 020 000

     

    Land

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 14 037 000

     

    Ort

     

    1x

     

     

     

     

     

    16 15 000 000

    Warenort

     

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 045 000

     

    Art des Ortes

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 046 000

     

    Art der Ortsbestimmung

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 047 000

     

    Zollstelle

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 048 000

     

    GNSS

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 051 000

     

    Wirtschaftsbeteiligter

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 052 000

     

    Bewilligungsnummer

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 053 000

     

    Zusätzliche Kennung

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 018 000

     

    Adresse

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 081 000

     

    PLZ-Adresse

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    16 15 074 000

     

    Ansprechpartner

     

    9x

     

     

     

    9x

     

    16 16 000 000

    Ort der Annahme

     

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 16 036 000

     

    UN/LOCODE

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 16 020 000

     

    Land

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 16 037 000

     

    Ort

     

    1x

     

    1x

     

     

     

    16 17 000 000

    Verbindliche Beförderungsroute

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 01 000 000

    Ausgangszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 01 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 02 000 000

    Ausfuhrzollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 02 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 03 000 000

    Abgangszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 03 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 04 000 000

    Durchgangszollstelle

     

    9x

     

     

     

     

     

     

    17 04 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 05 000 000

    Bestimmungszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 05 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 06 000 000

    Ausgangszollstelle im Versandverfahren

     

    9x

     

     

     

     

     

     

    17 06 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 07 000 000

    Erste Eingangszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 07 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 08 000 000

    Tatsächliche erste Eingangszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 08 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 09 000 000

    Gestellungszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 09 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 10 000 000

    Überwachungszollstelle

     

    1x

     

     

     

     

     

     

    17 10 001 000

     

    Referenznummer

    1x

     

     

     

     

     

     

    18 01 000 000

    Eigenmasse

     

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    18 02 000 000

    Menge in besonderer Maßeinheit

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    18 03 000 000

    Gesamtrohmasse

     

    1x

    1x

     

    1x

     

     

     

    18 04 000 000

    Rohmasse

     

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

    18 05 000 000

    Warenbezeichnung

     

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 06 000 000

    Verpackung

     

     

     

    99x

     

    99x

     

    99x

    18 06 003 000

     

    Art der Verpackung

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 06 004 000

     

    Anzahl der Packstücke

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 06 054 000

     

    Versandzeichen

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 07 000 000

    Gefahrgut

     

     

     

    99x

     

    99x

     

     

    18 07 055 000

     

    UN-Nummer

     

     

    1x

     

    1x

     

     

    18 08 000 000

    CUS-Nummer

     

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 09 000 000

    Warennummer

     

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 09 056 000

     

    Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 09 057 000

     

    Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

    18 09 058 000

     

    TARIC-Code

     

     

     

     

     

     

    1x

    18 09 059 000

     

    TARIC-Zusatzcode

     

     

     

     

     

     

    99x

    18 09 060 000

     

    Nationaler Zusatzcode

     

     

     

     

     

     

    99x

    18 10 000 000

    Art der Waren

     

     

     

     

     

    1x

     

    1x

    19 01 000 000

    Container-Indikator

     

     

    1x

     

    1x

     

    1x

     

    19 02 000 000

    Nummer der Beförderung

     

    9x

     

     

     

     

     

     

    19 03 000 000

    Verkehrszweig an der Grenze

     

    1x

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 04 000 000

    Inländischer Verkehrszweig

     

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 05 000 000

    Beförderungsmittel beim Abgang

     

     

    999x

     

    999x

     

    999x

     

    19 05 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 05 017 000

     

    Kennzeichen

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 05 062 000

     

    Staatsangehörigkeit:

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 06 000 000

    Beförderungsmittel bei der Ankunft

     

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 06 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 06 017 000

     

    Kennzeichen

     

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 07 000 000

    Transportausrüstung

     

     

    9.999x

    9.999x

    9.999x

    9.999x

    9.999x

     

    19 07 063 000

     

    Containernummer

     

    1x

    1x

    1x

    1x

    1x

     

    19 07 044 000

     

    Warenpositionsverweis

     

    9.999x

     

     

     

    9.999x

     

    19 07 064 000

     

    Containergröße und Containertypen

     

    1x

    1x

    1x

    1x

     

     

    19 07 065 000

     

    Füllstatusdes Containers

     

    1x

    1x

    1x

    1x

     

     

    19 07 066 000

     

    Art des Bereitstellers des Containers

     

    1x

    1x

    1x

    1x

     

     

    19 08 000 000

    Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel

     

    1x

    9x

     

     

     

    1x

     

    19 08 061 000

     

    Art der Identifikation

    1x

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 08 017 000

     

    Kennzeichen

    1x

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 08 062 000

     

    Staatsangehörigkeit

    1x

    1x

     

     

     

    1x

     

    19 08 067 000

     

    Art des Beförderungsmittels

    1x

     

     

     

     

     

     

    19 09 000 000

    Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel

     

     

    999x

     

    999x

    999x

     

     

    19 09 061 000

     

    Art der Identifikation

     

    1x

     

    1x

    1x

     

     

    19 09 017 000

     

    Kennzeichen

     

    1x

     

    1x

    1x

     

     

    19 09 062 000

     

    Staatsangehörigkeit

     

    1x

     

    1x

    1x

     

     

    19 09 067 000

     

    Art des Beförderungsmittels

     

    1x

     

    1x

    1x

     

     

    19 10 000 000

    Verschluss

     

     

    99x

    99x

    99x

    99x

     

     

    19 10 068 000

     

    Anzahl der Verschlüsse

     

    1x (*1)

    1x (*1)

    1x (*1)

    1x (*1)

     

     

    19 10 015 000

     

    Verschlusskennzeichen

     

    1x

    1x

    1x

    1x

     

     

    19 11 000 000

    Identifikationsnummer des Postbehälters

     

     

    9.999x

     

    9.999x

     

     

     

    99 01 000 000

    Kontingentnummer

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    99 02 000 000

    Art der Sicherheitsleistung

     

    9x

     

     

     

     

     

     

    99 03 000 000

    Sicherheitsleistung

     

    99x

     

     

     

     

     

     

    99 03 069 000

     

    GRN

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 03 070 000

     

    Zugriffscode

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 03 012 000

     

    Währung

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 03 071 000

     

    Zu deckender Betrag

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 03 072 000

     

    Zollstelle der Sicherheitsleistung

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 03 073 000

     

    Andere Form der Sicherheit

    1x

     

     

     

     

     

     

    99 04 000 000

    Sicherheitsleistung nicht gültig für

     

    99x

     

     

     

     

     

     

    99 05 000 000

    Art des Geschäfts

     

     

     

     

     

     

    1x

    1x

    99 06 000 000

    Statistischer Wert

     

     

     

     

     

     

     

    1x

    TITEL II

    Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

    (1)

    Einführung:

    Dieser Titel enthält die Codes, die in elektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

    (2)

    Code

    11 01 000 000 Art der Anmeldung

    Code

    Beschreibung

    Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    C

    Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren

    D3

    CO

    Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

    Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

    Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    B3, B4, H1, H5, I1

    EX

    Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

    Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    B1, B2, C1

    IM

    Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

    Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

    H1, H2, H3, H4, H5, H6, H7, I1

    T

    Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen

    D1, D2, D3

    T1

    Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden

    D1, D2, D3

    T2

    Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet

    D1, D2, D3

    T2F

    Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

    D1, D2, D3

    T2L

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    E1, E2

    T2LF

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.

    E1, E2

    T2LSM

    Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992

    E1

    T2SM

    Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.

    D1, D2

    TD

    Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden.

    D3

    TIR

    Waren, die in das Verfahren mit Carnet TIR (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden

    D1, D2

    X

    Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden

    D3

    11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung

    A

    für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)

    B

    für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)

    C

    für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

    D

    für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    E

    für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    F

    für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    R

    Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337

    X

    für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

    Y

    für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

    Z

    für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

    U

    für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

    V

    für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

    11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände

    Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

    Codes

    Beschreibung

    A20

    Summarische Ausgangsanmeldung — Expressgutsendungen

    F10

    See- und Binnenschiffsverkehr – vollständiger Datensatz – Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

    F11

    See- und Binnenschiffsverkehr – vollständiger Datensatz – Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements

    F12

    See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement

    F13

    See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – nur Namenskonnossement

    F14

    See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – nur Hauskonnossement

    F15

    See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger

    F16

    See- und Binnenschiffsverkehr – unvollständiger Datensatz – Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)

    F20

    Luftfracht (allgemein) – vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen

    F21

    Luftfracht (allgemein) – unvollständiger Datensatz – vor der Ankunft eingereichter MAWB

    F22

    Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB — unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    F23

    Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

    F24

    Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz

    F25

    Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB

    F26

    Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB

    F27

    Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

    F28

    Luftfracht (allgemein) – vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz – Direkt AWB

    F29

    Luftfracht (allgemein) – vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz – Direkt AWB

    F30

    Expressgutsendungen – vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz

    F31

    Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) – vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz

    F32

    Summarische Eingangsanmeldung — Expressgutsendungen — vor dem Verladen

    in Bezug auf Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 einzureichender

    Mindestdatensatz

    F33

    Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB — unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    F40

    Postsendungen – unvollständiger Datensatz – Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr

    F41

    Postsendungen – unvollständiger Datensatz – Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr

    F42

    Postsendungen – unvollständiger Datensatz – im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief

    F43

    Postsendungen – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz

    F44

    Postsendung – unvollständiger Datensatz – vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters

    F45

    Postsendung – unvollständiger Datensatz – nur Sammelkonnossement

    F50

    Straßenverkehr

    F51

    Eisenbahnverkehr

    G4

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

    G5

    Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

    11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Nein (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

    1

    Ja (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

    11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendungen

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Nein (summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung)

    1

    Ja (summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung)

    11 07 000 000 Sicherheit

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    Erläuterung

    0

    Nein

    Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

    1

    ENS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

    2

    EXS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden

    3

    ENS und EXS

    Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

    11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

    1

    Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

    11 09 000 000 Verfahren

    In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

    Als ‚vorangegangenes Verfahren‘ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

    Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

    Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151: dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

    Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

    Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

    Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

    Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

    Liste der Verfahren mit Codes

    Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

    00

    Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

    01

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

    Beispiel

    :

    Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.

    07

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Beispiele

    :

    Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

    Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

    10

    Endgültige Ausfuhr

    Beispiel

    :

    Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.

    11

    Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.

    Erläuterung

    :

    Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.

    Beispiel

    :

    Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.

    21

    Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

    Beispiel

    :

    Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates) fällt nicht unter diesen Code.

    22

    Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

    Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

    Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates (3))

    Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.

    23

    Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

    Beispiel

    :

    Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

    31

    Wiederausfuhr

    Erläuterung

    :

    Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.

    Beispiel

    :

    Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

    40

    Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

    Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

    Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

    Beispiele:

    Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    42

    Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Erläuterung

    :

    Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 ‚Umsatzsteuer-Identifikationsnummer‘ aufzuführen.

    Beispiele

    :

    Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

    Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

    43

    Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

    Beispiel

    :

    Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

    44

    Endverwendung

    Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

    Beispiel

    :

    Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

    Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

    45

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

    Beispiele

    :

    Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

    Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

    46

    Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

    Erläuterung

    :

    Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.

    Beispiel

    :

    Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.

    48

    Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

    Erläuterung

    :

    Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.

    51

    Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

    Erläuterung

    :

    Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.

    53

    Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

    Erläuterung

    :

    Überführung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

    Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

    Beispiel

    :

    Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

    54

    Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

    Erläuterung

    :

    Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

    Beispiel

    :

    Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

    61

    Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

    Erläuterung

    :

    Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

    63

    Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Erläuterung

    :

    Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

    Beispiele

    :

    Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

    Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung.

    68

    Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

    Beispiel

    :

    Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

    71

    Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

    76

    Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

    Beispiel

    :

    Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).

    Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

    Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

    77

    Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

    Beispiel

    :

    Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

    78

    Überführung von Waren in eine Freizone. (a)

    95

    Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.

    Beispiel

    :

    Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

    96

    Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.

    Beispiel

    :

    Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

    Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

    Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

    Erklärungen

    Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union

    B1

    Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung

    10, 11, 23 31

    B2

    Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung

    21, 22

    B3

    Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren

    76, 77

    B4

    Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    10

    C1

    Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung

    10, 11, 23 31

    H1

    Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

    01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

    H2

    Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

    71

    H3

    Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

    53

    H4

    Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

    51

    H5

    Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    40, 42, 61, 63, 95, 96

    H6

    Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    01, 07 und 40

    H7

    Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

    4 000

    I1

    Vereinfachte Einfuhranmeldung

    01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

    11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren

    Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

    Axx

    Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)

    Bxx

    Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)

    Cxx

    Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (4))

    Dxx

    Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)

    Exx

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Fxx

    Andere

    Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    A04

    Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)

    A10

    Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung


    Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    B02

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).

    B03

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)

    B06

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung

     

    Ausfuhr

    B51

    Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren

    B52

    Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren

    B53

    PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt.

    B54

    nur PV-MwSt.


    Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)  (*2)

    Code

    Beschreibung

    Artikel

    C01

    Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen

    3

    C02

    Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

    12 Abs. 1

    C03

    Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

    12 Abs. 2

    C04

    Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält

    17

    C06

    Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

    21

    C07

    Sendungen mit geringem Wert

    23

    C08

    Sendungen von Privatperson an Privatperson

    25

    C09

    Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

    28

    C10

    Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

    34

    C11

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

    42

    C12

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

    43

    C13

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    44 und 45

    C14

    Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

    51

    C15

    Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

    53

    C16

    Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

    54

    C17

    Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

    57

    C18

    Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

    59

    C19

    Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

    60

    C20

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden

    61 Abs. 1 Buchst. a

    C21

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde

    66

    C22

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

    C23

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    67 Abs. 1 Buchst. b und 67 Abs. 2

    C24

    Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

    C25

    Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

    C26

    Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

    74

    C27

    Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden

    81 Buchst. a

    C28

    Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben

    82 Buchst. a

    C29

    Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

    85

    C30

    Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

    86

    C31

    Werbedrucke

    87

    C32

    Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind

    90 Buchst. a

    C33

    Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

    95

    C34

    Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

    102

    C35

    Werbematerial für den Fremdenverkehr

    103

    C36

    Verschiedene Dokumente und Gegenstände

    104

    C37

    Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

    105

    C38

    Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

    106

    C39

    Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

    107

    C40

    Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

    112

    C41

    Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

    113

    C42

    Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

    9 Abs. 1

    C43

    Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

    10

    C44

    Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.

    20

    C45

    Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden

    35

    C46

    Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse

    38

    C47

    Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind

    39

    C48

    Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

    41

    C49

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

    61 Abs. 1 Buchst. b

    C50

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden

    61 Abs. 1 Buchst. c

    C51

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden

    81 Buchst. b

    C52

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen

    81 Buchst. c

    C53

    Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind

    81 Buchst. d

    C54

    Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen

    82 Buchst. b

    C55

    Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden

    82 Buchst. c

    C56

    Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

    89

    C57

    Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden

    90 Abs. 1 Buchst. b

    C58

    verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden

    90 Abs. 1 Buchst. c

    C59

    Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen

    90 Abs. 1 Buchst. d

    C60

    Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

    12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a

    C61

    Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

    12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a

     

    Befreiung von den Ausfuhrabgaben

     

    C71

    Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland

    115

    C72

    Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

    121

    C73

    Sendungen mit geringem Wert

    114

    C74

    Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

    116

    C75

    Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden

    119


    Vorübergehende Verwendung

    Code

    Beschreibung

    Artikel

    D01

    Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

    208 und 209

    D02

    Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

    210 und 211

    D03

    Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs

    212

    D04

    Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

    219

    D05

    Betreuungsgut für Seeleute

    220

    D06

    Ausrüstung für Katastropheneinsätze

    221

    D07

    Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

    222

    D08

    Tiere (zwölf Monate oder älter)

    223

    D09

    Waren zur Verwendung im Grenzgebiet

    224

    D10

    Ton-, Bild oder Datenträger

    225

    D11

    Werbematerial

    225

    D12

    Berufsausrüstung

    226

    D13

    Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

    227

    D14

    Umschließungen, gefüllt

    228

    D15

    Umschließungen, leer

    228

    D16

    Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

    229

    D17

    Spezialwerkzeuge und -instrumente

    230

    D18

    Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind

    231 Buchst. a

    D19

    Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen

    231 Buchst. b

    D20

    Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)

    231 Buchst. c

    D21

    Muster/Proben

    232

    D22

    Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)

    233

    D23

    Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

    234 Abs. 1

    D24

    Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

    234 Abs. 2

    D25

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    234 Abs. 3 Buchst. a

    D26

    Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

    234 Abs. 3 Buchst. b

    D27

    Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

    235

    D28

    Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

    236 Buchst. b

    D29

    Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden

    236 Buchst. a

    D30

    Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen

    216

    D51

    Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

    206


    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    E01

    Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)

    E02

    Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (*3)

     

    Ausfuhr

    E51

    In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird

    E52

    In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

    E53

    In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist

    E61

    Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird

    E62

    Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist

    E63

    Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist

    E64

    Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) (*4)

    E65

    Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)

    E71

    In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden


    Sonstiges

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    F01

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)

    F02

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

    F03

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

    F04

    In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)

    F05

    Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)

    F06

    Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

    F07

    In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.

    F15

    Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

    F16

    Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden

    F21

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen

    F22

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

    F44

    Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist

    F45

    Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates (*5))

    F46

    Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

    F47

    Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

    F48

    Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG

    F49

    Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG

     

    Ausfuhr

    F61

    Bevorratung und Bunkerung

    F65

    Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

    F75

    Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

    12 01 000 000 Vorpapiere

    12 01 001 000 Referenznummer

    Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

    Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

    Feld

    Inhalt

    Format

    Beispiele

    1

    Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

    n2

    21

    2

    Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)

    a2

    RO

    3

    Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

    an 12

    9876AB889012

    4

    Verfahrenskennung

    a1

    B

    5

    Prüfziffer

    an1

    1

    Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

    In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

    Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

    In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

    In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

    In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

    Code

    Verfahren

    A

    Nur Ausfuhr

    B

    Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    C

    Nur summarische Ausgangsanmeldung

    D

    Wiederausfuhrmitteilung

    E

    Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    J

    Nur Versandanmeldung

    K

    Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    L

    Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    M

    Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    P

    Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

    R

    Nur Einfuhranmeldung

    S

    Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    T

    Nur summarische Eingangsanmeldung

    U

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

    V

    Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    W

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung

    Z

    Ankunftsmeldung

    12 01 002 000 Art

    Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 02 000 000 Zusätzliche Information

    12 02 008 000 Code

    Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

    Code 0xxxx - Kategorie ‚allgemein‘

    Code 1xxxx - Einfuhr

    Code 2xxxx - Versandverfahren

    Code 3xxxx - Ausfuhr

    Code 4xxxx - Sonstiges

    Code

    Rechtsgrundlage

    Sachverhalt

    Zusätzliche Information

    00100

    Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung

    ‚Vereinfachte Bewilligung‘

    00700

    Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der aktiven Veredelung

    ‚AV‘ und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer

    00800

    Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

    ‚AV HPM‘

    00900

    Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der vorübergehenden Verwendung

    ‚VV‘ und einschlägige Bewilligungsnummer

    01000

    Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961

    Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen

    ‚Diplomatengut – von der Überprüfung befreit‘

    10600

    Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

    ‚Empfänger unbekannt‘

    20100

    Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘ (*6)

    Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union

     

    20200

    Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘ (*6)

    Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union

     

    20300

    Artikel 18 des ‚gemeinsamen Versandverfahrens‘

    Ausfuhr

    ‚Ausfuhr‘

    30300

    Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex

    Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung

    ‚EV‘

    30500

    Artikel 329 Absatz 7

    Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist.

    Ausgangszollstelle

    30600

    Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

    ‚Empfänger unbekannt‘

    30700

    Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Antrag auf Auskunftsblatt INF3

    'INF3'

    40100

    Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    ‚Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘

    12 03 000 000 Unterlage

    12 03 002 000 Art

    a)

    Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    b)

    Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z. B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

    12 04 000 000 Sonstiger Verweis

    12 04 002 000 Art

    a)

    Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    b)

    Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

    12 05 000 000 Transportdokument

    12 05 002 000 Art

    Transportdokumente müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Transportdokumente mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    12 11 000 000 Lager

    12 11 002 000 Art

    Kennzeichen für die Lagerart:

    R

    Öffentliches Zolllager Typ I

    S

    Öffentliches Zolllager Typ II

    T

    Öffentliches Zolllager Typ III

    U

    Privates Zolllager

    V

    Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

    Y

    Anderes als Zolllager

    Z

    Freizone

    13 01 000 000 Ausführer

    13 01 017 000 Identifikationsnummer

    Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Ländercode

    a2

    2

    Eindeutige Kennzeichnung

    in einem

    an..15

    Ländercode: Der für D.E. 1 301 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    13 02 000 000 Versender

    13 02 028 000 Art der Person

    Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

    1

    natürliche Person;

    2

    juristische Person;

    3

    Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

    13 02 029 000 Kommunikation

    13 02 029 002 Art

    Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

    EM

    E-Mail

    TE

    Telefon

    13 06 000 000 Vertreter

    13 06 030 000 Status

    Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

    2

    Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

    3

    Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

     

    13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette

    13 14 031 000 Funktion

    Folgende Parteien können angegeben werden:

    Funktionscode

    Partei

    Beschreibung

    CS

    Sammelladungsspediteur

    Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

    FW

    Spediteur

    Partei, die Waren befördert

    MF

    Hersteller

    Partei, die Waren herstellt

    WH

    Lagerhalter

    Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

    13 15 000 000 Ergänzender Anmelder

    13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes

    Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:

    Art

    Beschreibung

    1

    Datensatz auf Einzelebene

    2

    Datensatz unterhalb der Einzelebene

    13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis

    13 16 031 000 Funktion

    Folgende Parteien können angegeben werden:

    Funktions-code

    Partei

    Beschreibung

    FR1

    Einführer

    Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt

    FR2

    Erwerber

    Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG

    FR3

    Fiskalvertreter

    Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet

    FR4

    Inhaber der Zahlungsaufschubsbe-willigung

    Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde

    FR5

    Verkäufer (IOSS)

    Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung

    FR7

    Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

    13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)

    a2

    2

    Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen

    gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen

    an..15

    Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Umsatzsteuernummer anzugeben.

    14 01 000 000 Lieferbedingungen

    14 01 035 000 INCOTERMS-Code

    Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:

    Incoterms-Code

    Incoterms - ICC/ECE Bedeutung

    Anzugebender Ort

    Codes für alle Beförderungsarten

    EXW (Incoterms 2020)

    Ab Werk

    Vereinbarter Ort der Lieferung

    FCA (Incoterms 2020)

    Frei Frachtführer

    Vereinbarter Ort der Lieferung

    CPT (Incoterms 2020)

    Fracht bezahlt bis

    Vereinbarter Bestimmungsort

    CIP (Incoterms 2020)

    Fracht und Versicherung bezahlt bis

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DPU (Incoterms 2020)

    Geliefert benannter Ort entladen

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DAP (Incoterms 2020)

    Geliefert benannter Ort

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DDP (Incoterms 2020)

    Geliefert verzollt

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DAT (Incoterms 2010)

    Geliefert Terminal

    Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

    Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

    FAS (Incoterms 2020)

    Frei Längsseite Schiff

    Vereinbarter Verladehafen

    FOB (Incoterms 2020)

    Frei an Bord

    Vereinbarter Verladehafen

    CFR (Incoterms 2020)

    Kosten und Fracht

    Vereinbarter Bestimmungshafen

    CIF (Incoterms 2020)

    Kosten, Versicherung und Fracht

    Vereinbarter Bestimmungshafen

    XXX

    Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

    Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

    14 02 000 000 Beförderungskosten

    14 02 038 000 Zahlungsart

    Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

    A

    Barzahlung

    B

    Kreditkarte

    C

    Scheckzahlung

    D

    Andere (z. B. Kontoabbuchung)

    H

    Elektronischer Zahlungsverkehr

    Y

    Konto beim Beförderer

    Z

    Keine Vorauszahlung

    14 03 000 000 Zölle und Abgaben

    14 03 039 000 Art der Abgabe

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    A00

    Einfuhrzoll

    A30

    Endgültige Antidumpingzölle

    A35

    Vorläufige Antidumpingzölle

    A40

    Endgültige Ausgleichszölle

    A45

    Vorläufige Ausgleichszölle

    B00

    Mehrwertsteuer

    C00

    Ausfuhrzoll

    E00

    Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

    14 03 038 000 Zahlungsart

    Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

    A

    Barzahlung

    B

    Kreditkarte

    C

    Scheckzahlung

    D

    Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

    E

    Zahlungsaufschub

    G

    Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)

    H

    Elektronischer Zahlungsverkehr

    J

    Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

    K

    Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

    O

    Sicherheit bei einer Interventionsstelle

    P

    Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

    R

    Sicherheit für den zu zahlenden Betrag

    S

    Einzelsicherheit

    T

    Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

    U

    Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

    V

    Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

    14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge

    14 04 008 000 Code

    Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

    AB

    Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen

    AD

    Behältnisse und Verpackung

    AE

    In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen

    AF

    Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen

    AG

    Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien

    AH

    Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden

    AI

    Lizenzgebühren

    AJ

    Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen

    AK

    Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union

    AL

    Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)

    AN

    Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

    BA

    Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union

    BB

    Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr

    BC

    Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

    BD

    Zinskosten

    BE

    Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union

    BF

    Einkaufsprovisionen

    BG

    Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung

    Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ‚0‘ oder ‚1‘ lauten.

    Jede ‚1‘ oder ‚0‘ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

    1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

    2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

    3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

    4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

    Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ‚1 000‘ zu verwenden.

    14 10 000 000 Bewertungsmethode

    Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

    Code

    Maßgeblicher Artikel des Zollkodex

    Methode

    1

    70

    Transaktionswert eingeführter Waren

    2

    74 Absatz 2 Buchstabe a

    Transaktionswert gleicher Waren

    3

    74 Absatz 2 Buchstabe b

    Transaktionswert ähnlicher Waren

    4

    74 Absatz 2 Buchstabe c

    Deduktive Methode

    5

    74 Absatz 2 Buchstabe d

    Errechneter Wert

    6

    Artikel 74 Absatz 3

    Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

    14 11 000 000 Präferenz

    Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    (1)

    Erste Stelle des Codes

    1

    Zolltarifliche Maßnahme ‚erga omnes‘

    2

    Allgemeines Präferenzsystem (APS)

    3

    Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

    4

    Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

    (2)

    Folgende zwei Stellen des Codes

    00

    Keiner der nachstehenden Fälle

    10

    Zollaussetzung

    18

    Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

    19

    Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

    20

    Zollkontingent (*7)

    25

    Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*7)

    28

    Zollkontingent nach passiver Veredelung (*7)

    50

    Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

    16 15 000 000 Warenort

    Der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden.

    16 15 045 000 Art des Ortes

    Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

    A

    Bestimmter Ort

    B

    Bewilligter Ort

    C

    Zugelassener Ort

    D

    Sonstige

    16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung

    Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

    Qualifikator

    Kennung

    Beschreibung

    T

    PLZ-Adresse

    Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

    U

    UN/LOCODE

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

    V

    Kennung der Zollstelle

    Die unter D.E. 1 701 000 000 ‚Ausgangszollstelle‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

    W

    GNSS-Koordinaten

    Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

    Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder

    50.838068o/ 4.381508o

    X

    EORI-Nummer

    Die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Y

    Bewilligungsnummer

    Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, z.B. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Z

    Adresse

    Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

    Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

    16 17 000 000 verbindliche Beförderungsroute

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

    1

    Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

    17 01 000 000 Ausgangszollstelle

    17 01 001 000 Referenznummer

    Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

    Die ersten beiden Zeichen (a2) geben mittels des GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3 das Land an,

    die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

    Die ersten drei Zeichen (an3) sind der UN/LOCODE (Ortscode), gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wird die Unterteilung nicht in Anspruch genommen, ist ‚000‘ anzugeben.

    19 01 000 000 Container-Indikator

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Nicht in Containern beförderte Waren

    1

    In Containern beförderte Waren

    19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    1

    Seeverkehr

    2

    Schienenverkehr

    3

    Straßenverkehr

    4

    Luftverkehr

    5

    Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

    7

    Feste Transporteinrichtungen

    8

    Binnenschifffahrt

    9

    Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

    19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang

    19 05 061 000 Art der Identifikation

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    10

    IMO-Schiffsnummer

    11

    Name des Seeschiffs

    20

    Waggonnummer

    21

    Zugnummer

    30

    Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs

    31

    Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers

    40

    IATA-Flugnummer

    41

    Registriernummer des Luftfahrzeugs

    80

    Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)

    81

    Name des Binnenschiffs

    19 07 000 000 Transportausrüstung

    19 07 064 000 Containergröße und Containertypen

    Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    1

    Dimer-beschichteter Behälter

    2

    Epoxy-beschichteter Behälter

    6

    Druckbehälter

    7

    Kühlbehälter

    9

    Edelstahlbehälter

    10

    Kühlcontainer 40 Fuß — außer Betrieb

    12

    Europalette – 80 cm x 120 cm

    13

    Skandinavische Palette – 100 cm x 120 cm

    14

    Anhänger

    15

    Kühlcontainer 20 Fuß — außer Betrieb

    16

    Austauschbare Palette

    17

    Sattelanhänger

    18

    Tankbehälter 20 Fuß

    19

    Tankbehälter 30 Fuß

    20

    Tankbehälter 40 Fuß

    21

    Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    22

    Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    23

    Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    24

    Kühlbehälter 20 Fuß

    25

    Kühlbehälter 30 Fuß

    26

    Kühlbehälter 40 Fuß

    27

    Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    28

    Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    29

    Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    30

    Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    31

    Temperaturgeregelter Container 30 Fuß

    32

    Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer

    33

    Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m

    34

    Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m

    35

    Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m

    36

    Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m

    37

    Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m

    38

    Tragekasten

    39

    Temperaturgeregelter Container 20 Fuß

    40

    Temperaturgeregelter Container 40 Fuß

    41

    Kühlcontainer 30 Fuß – außer Betrieb

    42

    Doppelanhänger

    43

    Container IL 20 Fuß (oben offen)

    44

    Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)

    45

    Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)

    19 07 065 000 Füllstatus des Containers

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    Bedeutung

    A

    Leer

    Gibt an, dass der Container leer ist.

    B

    Nicht leer

    Gibt an, dass der Container nicht leer ist.

    19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    1

    Versender stellt bereit

    2

    Spediteur stellt bereit

    99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    0

    Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

    1

    Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)

    2

    Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

    3

    Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

    4

    Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)

    5

    Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)

    8

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)

    B

    Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren

    R

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)

    C

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)

    D

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    E

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    F

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    G

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    H

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

    I

    Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

    J

    Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)

    TITEL III

    Sprachenvermerke und entsprechende Codes

    Sprachenvermerke

    Codes

    BG Ограничена валидност

    CS Omezená platnost

    DA Begrænset gyldighed

    DE Beschränkte Geltung

    EE Piiratud kehtivus

    EL Περιορισμένη ισχύς

    ES Validez limitada

    FR Validité limitée

    HR Ograničena valjanost

    IT Validità limitata

    LV Ierobežots derīgums

    LT Galiojimas apribotas

    HU Korlátozott érvényű

    MT Validità limitata

    NL Beperkte geldigheid

    PL Ograniczona ważność

    PT Validade limitada

    RO Validitate limitată

    SL Omejena veljavnost

    SK Obmedzená platnost“

    FI Voimassa rajoitetusti

    SV Begränsad giltighet

    EN Limited validity

    Beschränkte Geltung — 99200

    BG Освободено

    CS Osvobození

    DA Fritaget

    DE Befreiung

    EE Loobutud

    EL Απαλλαγή

    ES Dispensa

    FR Dispense

    HR Oslobođeno

    IT Dispensa

    LV Derīgs bez zīmoga

    LT Leista neplombuoti

    HU Mentesség

    MT Tneħħija

    NL Vrijstelling

    PL Zwolnienie

    PT Dispensa

    RO Dispensă

    SL Opustitev

    SK Upustenie

    FI Vapautettu

    SV Befrielse

    EN Waiver

    Befreiung — 99201

    BG Алтернативно доказателство

    CS Alternativní důkaz

    DA Alternativt bevis

    DE Alternativnachweis

    EE Alternatiivsed tõendid

    EL Εναλλακτική απόδειξη

    ES Prueba alternativa

    FR Preuve alternative

    HR Alternativni dokaz

    IT Prova alternativa

    LV Alternatīvs pierādījums

    LT Alternatyvusis įrodymas

    HU Alternatív igazolás

    MT Prova alternattiva

    NL Alternatief bewijs

    PL Alternatywny dowód

    PT Prova alternativa

    RO Probă alternativă

    SL Alternativno dokazilo

    SK Alternatívny dôkaz

    FI Vaihtoehtoinen todiste

    SV Alternativt bevis

    EN Alternative proof

    Alternativnachweis — 99202

    BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

    CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

    DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt…… (navn og land)

    DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

    EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik)

    EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

    ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina…… (nombre y país)

    FR Différences: marchandises présentées au bureau…… (nom et pays) …… (nom et pays)

    HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

    IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

    LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

    LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

    HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

    MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

    NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aange- bracht …… (naam en land)

    PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

    PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

    RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

    SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

    SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

    FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

    SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

    EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

    Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) —99 203

    BG Извеждането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

    CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení /směrnice/ rozhodnutí č …

    DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. …

    DE Ausgang aus ……………- gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

    EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piir- anguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

    EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

    ES Salida de …… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no …

    FR Sortie de…… soumise à des restrictions ou à des impositions par le Règlement ou la directive/ décision no …

    HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/ Direktive/Odluke br. …

    IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/ decisione n. …

    LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

    LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.…,

    HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/ir¬ ányelv /határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize- ésénekkötelezettsége alá esik

    MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall- restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru …

    NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

    PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie zrozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

    PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.o…

    RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo- zitelor prin Regulamentul/ Directiva/Decizia nr …

    SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Odločbe št. …

    SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č ….

    FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii¬ vin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

    EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation /Directive/Decision No …

    Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99 204

    BG Одобрен изпращач

    CS Schválený odesílatel

    DA Godkendt afsender

    DE Zugelassener Versender

    EE Volitatud kaubasaatja

    EL Εγκεκριμένος αποστολέας

    ES Expedidor autorizado

    FR Expéditeur agréé

    HR Ovlašteni pošiljatelj

    IT Speditore autorizzato

    LV Atzītais nosūtītājs

    LT Įgaliotasis siuntėjas

    HU Engedélyezett feladó

    MT Awtorizzat li jibgħat

    NL Toegelaten afzender

    PL Upoważniony nadawca

    PT Expedidor autorizado

    RO Expeditor agreat

    SL Pooblaščeni pošiljatelj

    SK Schválený odosielateľ

    FI Valtuutettu lähettäjä

    SV Godkänd avsändare

    EN Authorised consignor

    Zugelassener Versender — 99206

    BG Освободен от подпис

    CS Podpis se nevyžaduje

    DA Fritaget for underskrift

    DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

    EE Allkirjanõudest loobutud

    EL Δεν απαιτείται υπογραφή

    ES Dispensa de firma

    FR Dispense de signature

    HR Oslobođeno potpisa

    IT Dispensa dalla firma

    LV Derīgs bez paraksta

    LT Leista nepasirašyti

    HU Aláírás alól mentesítve

    MT Firma mhux meħtieġa

    NL Van ondertekening vrijgesteld

    PL Zwolniony ze składania podpisu

    PT Dispensada a assinatura

    RO Dispensă de semnătură

    SL Opustitev podpisa

    SK Upustenie od podpisu

    FI Vapautettu allekirjoituksesta

    SV Befrielse från underskrift

    EN Signature waived

    Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

    BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

    CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

    DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

    DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

    EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

    EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

    ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

    FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

    HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

    IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

    LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

    LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

    HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

    MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

    NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

    PL ZAKAZ KORZYSTANIA ZABEZPIECZENIA GENERALNEGO

    PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

    RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

    SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

    SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

    FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

    SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

    EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

    GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

    BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

    CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

    DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

    DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

    EE PIIRAMATU KASUTAMINE

    ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

    ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

    FR UTILISATION NON LIMITÉE

    HR NEOGRANIČENA UPORABA

    IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

    LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

    LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

    HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

    MT UŻU MHUX RISTRETT

    NL GEBRUIK ONBEPERKT

    PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

    PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

    RO UTILIZARE NELIMITATĂ

    SL NEOMEJENA UPORABA

    SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

    FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

    SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

    EN UNRESTRICTED USE

    UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

    BG Разни

    CS Různí

    DA Diverse

    DE Verschiedene

    EE Erinevad

    EL Διάφορα

    ES Varios

    FR Divers

    HR Razni

    IT Vari

    LV Dažādi

    LT Įvairūs

    HU Többféle

    MT Diversi

    NL Diverse

    PL Różne

    PT Diversos

    RO Diverși

    SL Razno

    SK Rôzne

    FI Useita

    SV Flera

    EN Various

    Verschiedene — 99211

    BG Насипно

    CS Volně loženo

    DA Bulk

    DE Lose

    EE Pakendamata

    EL Χύμα

    ES A granel

    FR Vrac

    HR Rasuto

    IT Alla rinfusa

    LV Berams(lejams)

    LT Nesupakuota

    HU Ömlesztett

    MT Bil-kwantità

    NL Los gestort

    PL Luzem

    PT A granel

    RO Vrac

    SL Razsuto

    SK Voľne ložené

    FI Irtotavaraa

    SV Bulk

    EN Bulk

    Lose — 99212

    BG Изпращач

    CS Odesílatel

    DA Afsender

    DE Versender

    EE Saatja

    EL Αποστολέας

    ES Expedidor

    FR Expéditeur

    HR Pošiljatelj

    IT Speditore

    LV Nosūtītājs

    LT Siuntėjas

    HU Feladó

    MT Min jikkonsenja

    NL Afzender

    PL Nadawca

    PT Expedidor

    RO Expeditor

    SL Pošiljatelj

    SK Odosielateľ

    FI Lähettäjä

    SV Avsändare

    EN Consignor“

    Versender — 99213


    (*1)  Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

    (*2)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

    (*3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

    (*4)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

    (*5)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

    (*6)  Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).

    (*7)  In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

    (*8)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


    ANHANG II

    „ANHANG C

    FORMATE UND CODES DER GEMEINSAMEN DATENANFORDERUNGEN FÜR ANMELDUNGEN, MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DES ZOLLRECHTLICHEN STATUS VON UNIONSWAREN (Artikel 2 Absatz 4a)

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN

    1.

    Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    2.

    Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.

    3.

    Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

    4.

    Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.

    5.

    Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

    a

    alphabetisch

    n

    numerisch

    an

    alphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a1

    1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge

    n2

    2 Ziffern, festgelegte Länge

    an3

    3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge

    a..4

    bis zu 4 Buchstaben des Alphabets

    n..5

    bis zu 5 numerische Zeichen

    an..6

    bis zu 6 alphanumerische Zeichen

    n..7,2

    bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

    6.

    Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

    7.

    Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.

    8.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

    TITEL I

    Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

    D.E. Laufende Nummer

    Bezeichnung

    D.E. Format

    (Art/Länge)

    Codeliste in Titel II

    (Ja/Nein)

    Kardinalität Ebene der Kopfzeile

    Kardinalität Ebene der Positionen

    Anmerkungen

    1/1

    Art der Anmeldung

    a2

    Ja

    1x

     

     

    1/2

    Zusätzliche Art der Anmeldung

    a1

    Ja

    1x

     

     

    1/6

    Positionsnummer

    n..5

    Nein

     

    1x

     

    1/8

    Unterschrift/ Authentifizierung

    an..35

    Nein

    1x

     

     

    1/10

    Verfahren

    Code des beantragten Verfahrens: an2 +

    Code des vorhergehenden Verfahrens: an2

    Ja

     

    1x

     

    1/11

    Zusätzliches Verfahren

    EU-Codes: a1 + an2

    ODER

    Nationale Codes: n1 + an2

    Ja

     

    99x

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    2/1

    Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere

    Art des Vorpapiers: an..3 +

    Zeichen des Vorpapiers: an..35 +

    Positionsnummer: n..5 +

    Art der Verpackung: an..2

    Anzahl Packstücke: n..8

    Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

    Menge: n..16,6

    Ja

    9.999x

    99x

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

    Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    2/2

    Zusätzliche Information

    In codierter Form

    (EU-Codes): n1 + an4

    ODER

    (Nationale Codes): a1 + an4

    ODER

    Freie Textbeschreibung: an..512

    Ja

    99x

    99x

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    2/3

    Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

    Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)

    Dokumentenkennung: an..35

    ODER

    Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)

    Dokumentenkennung: an..35

    + (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +

    Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +

    Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +

    Menge: n..16,6 +

    Währungscode: a3 +

    Betrag: n..16,2

    Ja

    99x

    99x

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

    Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    2/4

    Referenznummer/UCR

    an..35

    Nein

    1x

    1x

    Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.

    2/5

    LRN

    an..22

    Nein

    1x

     

     

    2/6

    Zahlungsaufschub

    an..35

    Nein

    1x

     

     

    2/7

    Kennung des Lagers

    Art des Zolllagers: a1 +

    Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35

    Ja

    1x

     

     

    3/1

    Ausführer

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35

    Nein

    1x

    1x

    Ländercode:

    Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die (1) europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

    Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code ‚00200‘ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden.

    3/2

    Identifikationsnummer des Ausführers

    an..17

    Nein

    1x

    1x

    Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.

    Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.

    3/15

    Einführer

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35

    Nein

    1x

     

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    3/16

    Identifikationsnummer des Einführers

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/17

    Anmelder

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35

    Nein

    1x

     

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    3/18

    Identifikationsnummer des Anmelders.

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/19

    Vertreter

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35 +

    Nein

    1x

     

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    3/20

    Identifikationsnummer des Vertreters

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/21

    Code für den Status des Vertreters

    n1

    Ja

    1x

     

     

    3/24

    Verkäufer

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35 +

    Telefonnummer: an..50

    Nein

    1x

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    3/25

    Identifikationsnummer des Verkäufers

    an..17

    Nein

    1x

    1x

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/26

    Käufer

    Name: an..70 +

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    Land: a2 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35 +

    Telefonnummer: an..50

    Nein

    1x

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    3/27

    Identifikationsnummer des Käufers

    an..17

    Nein

    1x

    1x

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/37

    Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

    Funktionscode: a..3 +

    Kennung: an..17

    Ja

    99x

    99x

    Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/39

    Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers

    Code der Bewilligungsart: an..4 +

    Kennung: an..17

    Nein

    99x

     

    Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 ‚Art des Antrags/Beschlusses‘ festgelegten Codes zu verwenden.

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/40

    Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

    Funktionscode: an3 +

    Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17

    Ja

    99x

    99x

    Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.

    3/41

    Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/45

    Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    3/46

    Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet

    an..17

    Nein

    1x

     

    Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘.

    4/1

    Lieferbedingungen

    In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17

    ODER

    Freie Textbeschreibung:

    INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

    Ja

    1x

     

    Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.

    4/3

    Abgabenberechnung —Abgabenart

    EU-Codes: a1 + n2

    ODER

    Nationale Codes: n1 + an2

    Ja

     

    99x

    Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.

    4/4

    Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

    Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

    Menge: n..16,6

    ODER

    Betrag: n..16,2

    Nein

     

    99x

    Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.

    Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.

    4/5

    Abgabenberechnung — Abgabensatz

    n..17,3

    Nein

     

    99x

     

    4/6

    Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag

    n..16,2

    Nein

     

    99x

     

    4/7

    Abgabenberechnung — insgesamt

    n..16,2

    Nein

     

    1x

     

    4/8

    Abgabenberechnung — Zahlungsart

    a1

    Ja

     

    99x

     

    4/9

    Zuschläge und Abzüge

    Identifikationsnummer: a2 +

    Betrag: n..16,2

    Ja

    99x

    99x

     

    4/10

    Rechnungswährung

    a3

    Nein

    1x

     

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    4/11

    In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

    n..16,2

    Nein

    1x

     

     

    4/12

    Interne Währungseinheit

    a3

    Nein

    1x

     

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    4/13

    Indikatoren für die Bewertung

    an4

    Ja

     

    1x

     

    4/14

    Artikelpreis/Betrag

    n..16,2

    Nein

     

    1x

     

    4/15

    Wechselkurs

    n..12,5

    Nein

    1x

     

     

    4/16

    Bewertungsmethode

    n1

    Ja

     

    1x

     

    4/17

    Präferenz

    n3 (n1+n2)

    Ja

     

    1x

    Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.

    4/18

    Wert

    Währungscode: a3 +

    Wert: n..16,2

    Nein

     

    1x

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    4/19

    Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

    Währungscode: a3 +

    Betrag: n..16,2

    Nein

    1x

     

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    5/8

    Code für das Bestimmungsland

    a2

    Nein

    1x

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.

    5/9

    Code für die Bestimmungsregion

    an..9

    Nein

    1x

    1x

    Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.

    5/14

    Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland

    a2

    Nein

    1x

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    5/15

    Code für das Ursprungsland

    a2

    Nein

     

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    5/16

    Code für das Präferenzursprungsland

    an..4

    Nein

     

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode.

    Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.

    5/23

    Warenort

    Land: a2 +

    Ortsart: a1 +

    Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +

    Codiert

    Identifizierung des Ortes: an..35 +

    Zusätzliche Kennung: n..3

    ODER

    Freie Textbeschreibung

    Straße und Hausnummer: an..70 +

    PLZ: an..9 +

    Ort: an..35

    Ja

    1x

     

    Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.

    5/26

    Zollstelle der Gestellung

    an8

    Nein

    1x

     

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

    5/27

    Überwachungszollstelle

    an8

    Nein

    1x

     

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

    5/31

    Datum der Annahme

    n8 (JJJJMMTT)

    Nein

    1x

    1x

     

    6/1

    Eigenmasse (kg)

    n..16,6

    Nein

     

    1x

     

    6/2

    Menge in besonderer Maßeinheit

    n..16,6

    Nein

     

    1x

     

    6/5

    Rohmasse (kg)

    n..16,6

    Nein

    1x

    1x

     

    6/8

    Warenbezeichnung

    an..512

    Nein

     

    1x

     

    6/9

    Art der Verpackung

    an..2

    Nein

     

    99x

    Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.

    6/10

    Anzahl der Packstücke

    n..8

    Nein

     

    99x

     

    6/11

    Versandzeichen

    an..512

    Nein

     

    99x

     

    6/13

    CUS-Nummer

    an8

    Nein

     

    1x

    Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.

    6/14

    Warennummer — KN-Code

    an..8

    Nein

     

    1x

     

    6/15

    Warennummer — TARIC-Code

    an2

    Nein

     

    1x

    Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

    6/16

    Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

    an4

    Nein

     

    99x

    Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).

    6/17

    Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

    an..4

    Nein

     

    99x

    Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.

    6/18

    Packstücke insgesamt

    n..8

    Nein

    1x

     

     

    6/19

    Art der Waren

    an..3

    Nein

     

    1x

    UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.

    7/2

    Container

    n1

    Ja

    1x

     

     

    7/4

    Verkehrszweig an der Grenze

    n1

    Ja

    1x

     

     

    7/5

    Inländischer Verkehrszweig

    n1

    Nein

    1x

     

    Die in Titel II für D.E. 7/4 ‚Verkehrszweig an der Grenze‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

    7/9

    Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft

    Art der Identifizierung: n2 +

    Kennzeichnungsnummer: an..35

    Nein

    1x

     

    Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 ‚Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang‘ festgelegten Codes zu verwenden.

    7/10

    Containernummer

    an..17

    Nein

    9.999x

    9.999x

     

    7/15

    Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

    a2

    Nein

    1x

    1x

    Der für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

    8/1

    Kontingentnummer

    an6

    Nein

     

    1x

     

    8/2

    Art der Sicherheitsleistung

    Art der Sicherheitsleistung: an 1

    Ja

    9x

     

     

    8/3

    Referenz der Sicherheitsleistung

    Sicherheits-Referenznummer: an..24 +

    Zugangscode: an..4 +

    Währungscode: a3 +

    Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

    Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

    ODER

    Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+

    Zugangscode: an..4 +

    Währungscode: a3 +

    Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +

    Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8

    Nein

    99x

     

    Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.

    Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 ‚Bestimmungszollstelle (und Land)‘ festgelegten Struktur.

    8/5

    Art des Geschäfts

    n..2

    Nein

    1x

    1x

    Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission (2) genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.

    Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.

    8/6

    Statistischer Wert

    n..16,2

    Nein

     

    1x

     

    TITEL II

    Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

    CODES

    1.   EINLEITUNG

    Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

    2.   CODES

    1/1.   Art der Anmeldung

    IM

    :

    Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

    Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

    CO

    :

    Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

    Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (4) anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

    1/2.   Zusätzliche Art der Anmeldung

    A

    für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)

    B

    für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)

    C

    für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)

    D

    für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    E

    für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    F

    für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex

    R

    Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337

    X

    für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens

    Y

    für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens

    Z

    für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)

    1/10.   Verfahren

    In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

    Als ‚vorangegangenes Verfahren‘ gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

    Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

    Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

    Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

    Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

    Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

    Liste der Verfahren mit Codes

    Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

    00

    Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

    01

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

    Beispiel

    :

    Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.

    07

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Beispiele

    :

    Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

    Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

    40

    Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

    Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

    Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

    Beispiele:

    Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

    42

    Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Erläuterung

    :

    Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 ‚Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise‘ aufzuführen.

    Beispiele

    :

    Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

    Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

    43

    Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

    Beispiel

    :

    Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

    44

    Endverwendung

    Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

    Beispiel

    :

    Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

    Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

    45

    Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

    Beispiele

    :

    Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

    Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

    46

    Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

    Erläuterung

    :

    Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.

    Beispiel

    :

    Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.

    48

    Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.

    Erläuterung

    :

    Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.

    51

    Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.

    Erläuterung

    :

    Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.

    53

    Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.

    Erläuterung

    :

    Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

    Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

    Beispiel

    :

    Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

    54

    Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).

    Erläuterung

    :

    Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

    Beispiel

    :

    Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

    61

    Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.

    Erläuterung

    :

    Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

    63

    Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

    Erläuterung

    :

    Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 ‚Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise‘ aufzuführen.

    Beispiele

    :

    Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

    Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

    68

    Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

    Beispiel

    :

    Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

    71

    Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.

    76

    Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.

    Beispiel

    :

    Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7)).

    Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

    Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

    77

    Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

    Beispiel

    :

    Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).

    78

    Überführung von Waren in eine Freizone. (a)

    95

    Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.

    Beispiel

    :

    Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

    96

    Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

    Erläuterung

    :

    Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.

    Beispiel

    :

    Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

    Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

    Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)

    Erklärungen

    Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union

    H1

    Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung

    01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68

    H2

    Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren

    71

    H3

    Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung

    53

    H4

    Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung

    51

    H5

    Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    40, 42, 61, 63, 95, 96

    H6

    Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    01, 07 und 40

    I1

    Vereinfachte Einfuhranmeldung

    01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

    1/11.   Zusätzliches Verfahren

    Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

    Aktive Veredelung

    Axx

    Passive Veredelung

    Bxx

    Zollbefreiungen

    Cxx

    Zeitweilige Zulassung

    Dxx

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Exx

    Sonstige

    Fxx


    Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    A04

    Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)

    A10

    Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung


    Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    B02

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).

    B03

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)

    B06

    Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen – nur MwSt-Aussetzung


    Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)  (*1)

    Code

    Beschreibung

    Artikel

    C01

    Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen

    3

    C02

    Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

    12 Abs. 1

    C03

    Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

    12 Abs. 2

    C04

    Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält

    17

    C06

    Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

    21

    C07

    Sendungen mit geringem Wert

    23

    C08

    Sendungen von Privatperson an Privatperson

    25

    C09

    Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden

    28

    C10

    Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

    34

    C11

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

    42

    C12

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009

    43

    C13

    Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    44 und 45

    C14

    Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden

    51

    C15

    Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

    53

    C16

    Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

    54

    C17

    Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

    57

    C18

    Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

    59

    C19

    Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

    60

    C20

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden

    61 Abs. 1 Buchst. a

    C21

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde

    66

    C22

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

    C23

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

    C24

    Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2

    C25

    Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

    68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2

    C26

    Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

    74

    C27

    Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden

    81 Buchst. a

    C28

    Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben

    82 Buchst. a

    C29

    Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

    85

    C30

    Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

    86

    C31

    Werbedrucke

    87

    C32

    Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind

    90 Buchst. a

    C33

    Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

    95

    C34

    Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

    102

    C35

    Werbematerial für den Fremdenverkehr

    103

    C36

    Verschiedene Dokumente und Gegenstände

    104

    C37

    Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

    105

    C38

    Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

    106

    C39

    Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

    107

    C40

    Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer

    112

    C41

    Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

    113

    C42

    Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

    9 Abs. 1

    C43

    Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung)

    10

    C44

    Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält.

    20

    C45

    Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden

    35

    C46

    Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse

    38

    C47

    Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind

    39

    C48

    Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

    41

    C49

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen

    61 Abs. 1 Buchst. b

    C50

    Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren – Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden

    61 Abs. 1 Buchst. c

    C51

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden

    81 Buchst. b

    C52

    Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen

    81 Buchst. c

    C53

    Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind

    81 Buchst. d

    C54

    Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen

    82 Buchst. b

    C55

    Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden

    82 Buchst. c

    C56

    Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind.

    89

    C57

    Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden

    90 Abs. 1 Buchst. b

    C58

    verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden

    90 Abs. 1 Buchst. c

    C59

    Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen

    90 Abs. 1 Buchst. d

    C60

    Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

    12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a

    C61

    Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit)

    12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a


    Zeitweilige Zulassung

    Code

    Beschreibung

    Artikel

    D01

    Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

    208 und 209

    D02

    Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung)

    210 und 211

    D03

    Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs

    212

    D04

    Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren

    219

    D05

    Betreuungsgut für Seeleute

    220

    D06

    Ausrüstung für Katastropheneinsätze

    221

    D07

    Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial

    222

    D08

    Tiere (zwölf Monate oder älter)

    223

    D09

    Waren zur Verwendung im Grenzgebiet

    224

    D10

    Ton-, Bild oder Datenträger

    225

    D11

    Werbematerial

    225

    D12

    Berufsausrüstung

    226

    D13

    Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät

    227

    D14

    Umschließungen, gefüllt

    228

    D15

    Umschließungen, leer

    228

    D16

    Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände

    229

    D17

    Spezialwerkzeuge und -instrumente

    230

    D18

    Spezialwerkzeuge und -instrumente

    231 Buchst. a

    D19

    Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen

    231 Buchst. b

    D20

    Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate)

    231 Buchstabe c

    D21

    Muster/Proben

    232

    D22

    Austauschproduktionsmittel (sechs Monate)

    233

    D23

    Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf

    234 Abs. 1

    D24

    Sendungen zur Ansicht (sechs Monate)

    234 Abs. 2

    D25

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    234 Abs. 3 Buchst. a

    D26

    Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden

    234 Abs. 3 Buchst. b

    D27

    Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung

    235

    D28

    Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden

    236 Buchst. b

    D29

    Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden

    236 Buchst. a

    D30

    Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen

    216

    D51

    Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

    206


    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Code

    Beschreibung

    Einfuhr

     

    E01

    Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)

    E02

    Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) (*2)  (*3)


    Sonstige

    Code

    Beschreibung

     

    Einfuhr

    F01

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)

    F02

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)

    F03

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)

    F04

    In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)

    F05

    Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)

    F06

    Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

    F07

    In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.

    F15

    Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

    F16

    Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden

    F21

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen

    F22

    Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden

    F44

    Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist

    F45

    Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) (*4)

    F46

    Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex

    F47

    Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen

    F48

    Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG

    F49

    Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG

    2/1.   Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

    Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

    Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird.

    Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

    1.   Das erste Element (an..3)

    Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden ‚Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente‘.

    Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

    (numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

    Containerliste

    235

    Lieferschein

    270

    Ladeliste.

    271

    Proformarechnung

    325

    Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

    337

    Summarische Eingangsanmeldung

    355

    Handelsrechnung

    380

    Hausfrachtbrief

    703

    Sammelkonnossement

    704

    Konnossement

    705

    Hauskonnossement

    714

    Bahn-Frachtbrief

    720

    LKW-Frachtbrief

    730

    Luftfrachtbrief

    740

    Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB)

    741

    Paketkarte (Postpakete)

    750

    Multimodales/kombiniertes Transportdokument

    760

    Frachtmanifest

    785

    Ladungsverzeichnis

    787

    Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T)

    820

    Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1)

    821

    Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2)

    822

    Kontrollexemplar T5

    823

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L

    825

    Carnet TIR

    952

    Carnet ATA

    955

    Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    CLE

    Auskunftsblatt INF3

    IF3

    Manifest — vereinfachtes Verfahren

    MNS

    Anmeldung/Mitteilung MRN

    Ausstellungsdatum:

    Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex

    T2F

    Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF

    T2G

    T2M-Nachweis

    T2M

    Vereinfachte Zollanmeldung

    SDE

    Sonstige

    ZZZ

    Dieses Verzeichnis enthält auch den Code ‚CLE‘ für ‚Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders‘ (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

    2.   Das zweite Element (an..35)

    Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

    Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

    Feld

    Inhalt

    Format

    Beispiele

    1

    Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ)

    n2

    15

    2

    Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode)

    a2

    RO

    3

    Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land

    an 12

    9876AB889012

    4

    Verfahrenskennung

    a1

    B

    5

    Prüfziffer

    an1

    5

    Felder 1 und 2 — siehe vorstehende Erläuterung

    In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

    Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

    In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

    In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

    In Feld Nr. 4 ‚Verfahrenskennung‘ zu verwendende Codes:

    Code

    Verfahren

    Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    A

    Nur Ausfuhr

    B1, B2, B3 oder C1

    B

    Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1

    C

    Nur summarische Ausgangsanmeldung

    A1 oder A2

    D

    Wiederausfuhrmitteilung

    A3

    E

    Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    B4

    J

    Nur Versandanmeldung

    D1, D2 oder D3

    K

    Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung

    Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2

    L

    Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

    M

    Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest

    E1, E2

    R

    Nur Einfuhranmeldung

    H1, H2, H3, H4, H6, H7 (*5) oder I1

    S

    Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung

    Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7 (*5) oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5

    T

    Nur summarische Eingangsanmeldung

    F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5

    V

    Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten

    H5

    3.   Das dritte Element (n..5)

    Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 ‚Positionsnummer‘ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

    Beispiele:

    Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer ‚238 544‘ registriert worden ist. Der Code lautet daher ‚821-238544-5‘. (‚821‘ für das Versandverfahren, ‚238544‘ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und ‚5‘ für die Positionsnummer).

    Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN ‚16DE9876AB889012R1‘ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher ‚SDE-16DE9876AB889012R1‘. (‚SDE‘ für die vereinfachte Anmeldung, ‚16DE9876AB889012R1‘ für die MRN des Dokuments).

    Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 ‚Art der Anmeldung‘ vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU).

    Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

    2/2.   Zusätzliche Information

    Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

    Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ vorgesehenen Vermerke.

    Besondere Vermerke - Code XXXXX

    Kategorie ‚allgemein‘ — Code 0xxxx

    Rechtsgrundlage

    Sachverhalt

    Zusätzliche Information

    Code

    Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung

    ‚Vereinfachte Bewilligung‘

    00100

    Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Mehrere Unterlagen oder Parteien

    ‚Verschiedene‘

    00200

    Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Anmelder ist zugleich Versender

    ‚Versender‘

    00300

    Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Anmelder ist zugleich Ausführer

    ‚Ausführer‘

    00400

    Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Anmelder ist zugleich Einführer

    ‚Einführer‘

    00500

    Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der aktiven Veredelung

    ‚AV‘ und einschlägige ‚Bewilligungs- oder INF-Nummer…‘

    00700

    Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen)

    ‚AV HPM‘

    00800

    Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Erledigung der vorübergehenden Verwendung

    ‚VV‘ und einschlägige Bewilligungsnummer

    00900


    Einfuhr: Code 1xxxx

    Rechtsgrundlage

    Sachverhalt

    Zusätzliche Information

    Code

    Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das ‚an Order und blanko indossiert‘ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist

    ‚Empfänger unbekannt‘

    10 600


    Andere: Code 4xxxx

    Rechtsgrundlage

    Sachverhalt

    Zusätzliche Information

    Code

    Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren

    ‚Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren‘

    40 100

    2/3.   Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

    a)

    Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

    b)

    Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

    2/7.   Kennung des Lagers

    Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

    Kennzeichen für die Lagerart:

    R

    Öffentliches Zolllager Typ I

    S

    Öffentliches Zolllager Typ II

    T

    Öffentliches Zolllager Typ III

    U

    Privates Zolllager

    V

    Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren

    Y

    Anderes als Zolllager

    Z

    Freizone

    Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Identifikationsnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde

    3/1.   Ausführer

    Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 ‚Besondere Vermerke‘ festgelegte Code 00200 zu verwenden.

    3/2.   Identifikationsnummer des Ausführers

    Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode)

    a2

    2

    Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat

    an..15

    Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ festgelegte Ländercode.

    Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Ländercode

    a2

    2

    Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland

    an..15

    3/21.   Code für den Status des Vertreters

    Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

    2

    Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

    3

    Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

    Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).

    3/37.   Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

    Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

    1.   Funktionscode

    Folgende Parteien können angegeben werden:

    Funktionscode

    Partei

    Beschreibung

    CS

    Sammelladungsspediteur

    Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt

    FW

    Spediteur

    Partei, die Waren befördert

    MF

    Hersteller

    Partei, die Waren herstellt

    WH

    Lagerhalter

    Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

    2.   Identifikationsnummer der Partei

    Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ festgelegten Struktur.

    3/40.   Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

    Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

    1.   Funktionscode

    Folgende Parteien können angegeben werden:

    Funktionscode

    Partei

    Beschreibung

    FR1

    Einführer

    Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt

    FR2

    Erwerber

    Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG

    FR3

    Steuervertreter

    Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet

    FR4

    Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung

    Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde

    FR5

    Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr – IOSS)

    Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung

    FR7

    Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

    2.   Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

    Feld

    Inhalt

    Format

    1

    Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden)

    a2

    2

    Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen

    an..15

    4/1.   Lieferbedingungen

    Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:

    Erstes Unterfeld

    Bedeutung

    Zweites Unterfeld

    Incoterms-Code

    Incoterms- ICC/ECE

    Anzugebender Ort

    Codes für alle Beförderungsarten

    EXW (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Ab Werk

    Vereinbarter Ort der Lieferung

    FCA (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Frei Frachtführer

    Vereinbarter Ort der Lieferung

    CPT (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Fracht bezahlt bis

    Vereinbarter Bestimmungsort

    CIP (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Fracht und Versicherung bezahlt bis

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DAT (Incoterms 2010)

    Geliefert Terminal

    Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

    DPU (Incoterms 2020)

    Geliefert benannter Ort entladen

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DAP (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Geliefert benannter Ort

    Vereinbarter Bestimmungsort

    DDP (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Geliefert verzollt

    Vereinbarter Bestimmungsort

    Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

    FAS (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Frei Längsseite Schiff

    Vereinbarter Verladehafen

    FOB (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Frei an Bord

    Vereinbarter Verladehafen

    CFR (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Kosten und Fracht

    Vereinbarter Bestimmungshafen

    CIF (Incoterms 2010

    oder Incoterms 2020)

    Kosten, Versicherung und Fracht

    Vereinbarter Bestimmungshafen

    XXX

    Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

    Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

    4/3.   Abgabenberechnung — Art der Abgabe

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    A00

    Einfuhrzoll

    A30

    Endgültige Antidumpingzölle

    A35

    Vorläufige Antidumpingzölle

    A40

    Endgültige Ausgleichszölle

    A45

    Vorläufige Ausgleichszölle

    B00

    Mehrwertsteuer

    C00

    Ausfuhrzoll

    E00

    Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

    4/8.   Abgabenberechnung — Zahlungsart

    Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

    A

    Barzahlung

    B

    Kreditkarte

    C

    Scheckzahlung

    D

    Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

    E

    Zahlungsaufschub

    G

    Zahlungsaufschub – Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)

    H

    Elektronischer Zahlungsverkehr

    J

    Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

    K

    Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen

    P

    Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

    R

    Sicherheit für den zu zahlenden Betrag

    S

    Einzelsicherheit

    T

    Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten

    U

    Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

    V

    Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

    O

    Sicherheit bei einer Interventionsstelle

    4/9.   Zuschläge und Abzüge

    Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

    AB

    Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen

    AD

    Behältnisse und Verpackung

    AE

    In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen

    AF

    Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen

    AG

    Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien

    AH

    Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden

    AI

    Lizenzgebühren

    AJ

    Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen

    AK

    Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union

    AL

    Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)

    AN

    Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

    BA

    Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union

    BB

    Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr

    BC

    Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben

    BD

    Zinskosten

    BE

    Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union

    BF

    Einkaufsprovisionen

    BG

    Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

    4/13.   Indikatoren für die Bewertung

    Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder ‚0‘ oder ‚1‘ lauten.

    Jede ‚1‘ oder ‚0‘ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

    1. Stelle

    :

    Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

    2. Stelle

    :

    Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

    3. Stelle

    :

    Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

    4. Stelle

    :

    Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

    Beispiel

    :

    Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination ‚1000‘ zu verwenden.

    4/16.   Bewertungsmethode

    Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

    Code

    Maßgeblicher Artikel des Zollkodex

    Methode

    1

    70

    Transaktionswert eingeführter Waren

    2

    74 Absatz 2 Buchstabe a

    Transaktionswert gleicher Waren

    3

    74 Absatz 2 Buchstabe b

    Transaktionswert ähnlicher Waren

    4

    74 Absatz 2 Buchstabe c

    Deduktive Methode

    5

    74 Absatz 2 Buchstabe d

    Errechneter Wert

    6

    74 Absatz 3

    Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

    4/17.   Präferenz

    Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    (1)   Erste Stelle des Codes

    1

    Zolltarifliche Maßnahme ‚erga omnes‘

    2

    Allgemeines Präferenzsystem (APS)

    3

    Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

    4

    Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

    (2)   Folgende zwei Stellen des Codes

    00

    Keiner der nachstehenden Fälle

    10

    Zollaussetzung

    18

    Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

    19

    Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

    20

    Zollkontingent (*6)

    25

    Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware (*6)

    28

    Zollkontingent nach passiver Veredelung (*6)

    50

    Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

    5/23.   Warenort

    Die in Feld 1 von D.E. 3/1 ‚Ausführer‘ verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

    Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

    A

    Bestimmter Ort

    B

    Bewilligter Ort

    C

    Zugelassener Ort

    D

    Sonstige

    Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

    Qualifikator

    Kennung

    Beschreibung

    T

    Postleitzahl

    Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.

    U

    UN/LOCODE

    UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.

    V

    Kennung der Zollstelle

    Die unter D.E. 1701000000 ‚Ausgangszollstelle‘ festgelegten Codes sind zu verwenden.

    W

    GNSS-Koordinaten

    Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

    Beispiele: 44.424896o/8.774792o oder

    50.838068o/ 4.381508o

    X

    EORI-Nummer

    Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 ‚Identifikationsnummer des Ausführers‘ angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Y

    Bewilligungsnummer

    Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.

    Z

    Adresse

    Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

    Wird Code ‚X‘ (EORI-Nummer) oder Code ‚Y‘ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

    7/2.   Container

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    0

    Nicht in Containern beförderte Waren

    1

    In Containern beförderte Waren

    7/4.   Verkehrszweig an der Grenze

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    1

    Seeverkehr

    2

    Schienenverkehr

    3

    Straßenverkehr

    4

    Luftverkehr

    5

    Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)

    7

    Feste Transporteinrichtungen

    8

    Binnenschifffahrt

    9

    Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

    8/2.   Art der Sicherheitsleistung

    Code Sicherheitsleistung

    Die folgenden Codes sind zu verwenden:

    Code

    Beschreibung

    0

    Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

    1

    Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)

    2

    Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

    3

    Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

    4

    Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)

    5

    Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (*7) (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)

    I

    Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

    8

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)

    B

    Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren

    C

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)

    D

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    E

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    F

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    G

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

    H

    Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)

    TITEL III

    Sprachenvermerke und entsprechende Codes

    Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

    Sprachenvermerke

    Codes

    BG Ограничена валидност

    CS Omezená platnost

    DA Begrænset gyldighed

    DE Beschränkte Geltung

    EE Piiratud kehtivus

    EL Περιορισμένη ισχύς

    ES Validez limitada

    FR Validité limitée

    HR Ograničena valjanost

    IT Validità limitata

    LV Ierobežots derīgums

    LT Galiojimas apribotas

    HU Korlátozott érvényű

    MT Validità limitata

    NL Beperkte geldigheid

    PL Ograniczona ważność

    PT Validade limitada

    RO Validitate limitată

    SL Omejena veljavnost

    SK Obmedzená platnost

    FI Voimassa rajoitetusti

    SV Begränsad giltighet

    EN Limited validity

    Beschränkte Geltung — 99200

    BG Освободено

    CS Osvobození

    DA Fritaget

    DE Befreiung

    EE Loobutud

    EL Απαλλαγή

    ES Dispensa

    FR Dispense

    HR Oslobođeno

    IT Dispensa

    LV Derīgs bez zīmoga

    LT Leista neplombuoti

    HU Mentesség

    MT Tneħħija

    NL Vrijstelling

    PL Zwolnienie

    PT Dispensa

    RO Dispensă

    SL Opustitev

    SK Upustenie

    FI Vapautettu

    SV Befrielse

    EN Waiver

    Befreiung — 99201

    BG Алтернативно доказателство

    CS Alternativní důkaz

    DA Alternativt bevis

    DE Alternativnachweis

    EE Alternatiivsed tõendid

    EL Εναλλακτική απόδειξη

    ES Prueba alternativa

    FR Preuve alternative

    HR Alternativni dokaz

    IT Prova alternativa

    LV Alternatīvs pierādījums

    LT Alternatyvusis įrodymas

    HU Alternatív igazolás

    MT Prova alternattiva

    NL Alternatief bewijs

    PL Alternatywny dowód

    PT Prova alternativa

    RO Probă alternativă

    SL Alternativno dokazilo

    SK Alternatívny dôkaz

    FI Vaihtoehtoinen todiste

    SV Alternativt bevis

    EN Alternative proof

    Alternativnachweis — 99202

    BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)

    CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)

    DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt…… (navn og land)

    DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)

    EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati ……. (nimi ja riik)

    EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)

    ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina…… (nombre y país)

    FR Différences: marchandises présentées au bureau…… (nom et pays) …… (nom et pays)

    HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)

    IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)

    LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)

    LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)

    HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént … (név és ország)

    MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)

    NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aange- bracht …… (naam en land)

    PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)

    PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)

    RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)

    SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)

    SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).

    FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)

    SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)

    EN Differences: office where goods were presented …… (name and country)

    Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte … (Name und Land) — 99 203

    BG Извеждането от ……… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,

    CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení /směrnice/ rozhodnutí č …

    DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/ afgørelse nr. …

    DE Ausgang aus ……………- gemäß Verordnung/Richtlinie/ Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.

    EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piir- anguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…

    EL Η έξοδος από …… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον κανονισμό/την οδηγία/την απόφαση αριθ. …

    ES Salida de …… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/ Decisión no …

    FR Sortie de…… soumise à des restrictions ou à des impositions par le Règlement ou la directive/ décision no …

    HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/ Direktive/Odluke br. …

    IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/ decisione n. …

    LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,

    LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatyti Reglamentu/ Direktyva/Sprendimu Nr.…,

    HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/ir¬ ányelv /határozat szerinti korlátozás vagy teher megfize- ésénekkötelezettsége alá esik

    MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall- restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/ Direttiva/Deċiżjoni Nru …

    NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/ Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.

    PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie zrozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …

    PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/ Directiva/Decisão n.o…

    RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impo- zitelor prin Regulamentul/ Directiva/Decizia nr …

    SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/ Odločbe št. …

    SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/ smernice/rozhodnutia č ….

    FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktii¬ vin/ päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja

    SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …

    EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation /Directive/Decision No …

    Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

    BG Одобрен изпращач

    CS Schválený odesílatel

    DA Godkendt afsender

    DE Zugelassener Versender

    EE Volitatud kaubasaatja

    EL Εγκεκριμένος αποστολέας

    ES Expedidor autorizado

    FR Expéditeur agréé

    HR Ovlašteni pošiljatelj

    IT Speditore autorizzato

    LV Atzītais nosūtītājs

    LT Įgaliotasis siuntėjas

    HU Engedélyezett feladó

    MT Awtorizzat li jibgħat

    NL Toegelaten afzender

    PL Upoważniony nadawca

    PT Expedidor autorizado

    RO Expeditor agreat

    SL Pooblaščeni pošiljatelj

    SK Schválený odosielateľ

    FI Valtuutettu lähettäjä

    SV Godkänd avsändare

    EN Authorised consignor

    Zugelassener Versender — 99206

    BG Освободен от подпис

    CS Podpis se nevyžaduje

    DA Fritaget for underskrift

    DE Freistellung von der Unterschriftsleistung

    EE Allkirjanõudest loobutud

    EL Δεν απαιτείται υπογραφή

    ES Dispensa de firma

    FR Dispense de signature

    HR Oslobođeno potpisa

    IT Dispensa dalla firma

    LV Derīgs bez paraksta

    LT Leista nepasirašyti

    HU Aláírás alól mentesítve

    MT Firma mhux meħtieġa

    NL Van ondertekening vrijgesteld

    PL Zwolniony ze składania podpisu

    PT Dispensada a assinatura

    RO Dispensă de semnătură

    SL Opustitev podpisa

    SK Upustenie od podpisu

    FI Vapautettu allekirjoituksesta

    SV Befrielse från underskrift

    EN Signature waived

    Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

    BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ

    CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY

    DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE

    DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT

    EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD

    EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ

    ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA

    FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE

    HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO

    IT GARANZIA GLOBALE VIETATA

    LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS

    LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA

    HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS

    MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA

    NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN

    PL ZAKAZ KORZYSTANIA ZABEZPIECZENIA GENERALNEGO

    PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA

    RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ

    SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE

    SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY

    FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY

    SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN

    EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED

    GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208

    BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ

    CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ

    DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE

    DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG

    EE PIIRAMATU KASUTAMINE

    ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ

    ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA

    FR UTILISATION NON LIMITÉE

    HR NEOGRANIČENA UPORABA

    IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA

    LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS

    LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS

    HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT

    MT UŻU MHUX RISTRETT

    NL GEBRUIK ONBEPERKT

    PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE

    PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA

    RO UTILIZARE NELIMITATĂ

    SL NEOMEJENA UPORABA

    SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE

    FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU

    SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING

    EN UNRESTRICTED USE

    UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209

    BG Разни

    CS Různí

    DA Diverse

    DE Verschiedene

    EE Erinevad

    EL Διάφορα

    ES Varios

    FR Divers

    HR Razni

    IT Vari

    LV Dažādi

    LT Įvairūs

    HU Többféle

    MT Diversi

    NL Diverse

    PL Różne

    PT Diversos

    RO Diverși

    SL Razno

    SK Rôzne

    FI Useita

    SV Flera

    EN Various

    Verschiedene — 99211

    BG Насипно

    CS Volně loženo

    DA Bulk

    DE Lose

    EE Pakendamata

    EL Χύμα

    ES A granel

    FR Vrac

    HR Rasuto

    IT Alla rinfusa

    LV Berams(lejams)

    LT Nesupakuota

    HU Ömlesztett

    MT Bil-kwantità

    NL Los gestort

    PL Luzem

    PT A granel

    RO Vrac

    SL Razsuto

    SK Voľne ložené

    FI Irtotavaraa

    SV Bulk

    EN Bulk

    Lose — 99212

    BG Изпращач

    CS Odesílatel

    DA Afsender

    DE Versender

    EE Saatja

    EL Αποστολέας

    ES Expedidor

    FR Expéditeur

    HR Pošiljatelj

    IT Speditore

    LV Nosūtītājs

    LT Siuntėjas

    HU Feladó

    MT Min jikkonsenja

    NL Afzender

    PL Nadawca

    PT Expedidor

    RO Expeditor

    SL Pošiljatelj

    SK Odosielateľ

    FI Lähettäjä

    SV Avsändare

    EN Consignor“

    Versender — 99213


    (1)  OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

    (2)  Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with non-member countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

    (3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

    (*1)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

    (*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

    (*3)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).

    (*4)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

    (*5)  H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

    (*6)  In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

    (*7)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).


    ANHANG III

    „ANHANG 21-03

    Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1

    D.E. Nr. (1)

    Datenelement/Klassenbezeichnung (2)

    Datenunterelement/Bezeichnung der Datenunterklasse

    Bezeichnung des Datenunterelements

    11 01 000 000

    Art der Anmeldung

     

     

    11 02 000 000

    Zusätzliche Art der Anmeldung

     

     

    11 03 000 000

    Positionsnummer

     

     

    11 09 001 000

    Verfahren

    Beantragtes Verfahren

     

    11 09 002 000

    Verfahren

    Vorhergehendes Verfahren

     

    11 10 000 000

    Zusätzliches Verfahren

     

     

    12 03 001 000

    Unterlage

    Referenznummer

     

    12 03 002 000

    Unterlage

    Art

     

    12 03 010 000

    Unterlage

    Name der ausstellenden Behörde

     

    12 04 001 000

    Sonstiger Verweis

    Referenznummer

     

    12 04 002 000

    Sonstiger Verweis

    Art

     

    12 05 001 000

    Transportdokument

    Referenznummer

     

    12 05 002 000

    Transportdokument

    Art

     

    12 12 001 000

    Bewilligung

    Referenznummer

     

    12 12 002 000

    Bewilligung

    Art

     

    12 12 080 000

    Bewilligung

    Bewilligungsinhaber

     

    13 01 017 000

    Ausführer

    Identifikationsnummer

     

    13 01 018 020

    Ausführer

     

    Land

    13 03 017 000

    Empfänger

    Identifikationsnummer

     

    13 04 017 000

    Einführer

    Identifikationsnummer

     

    13 04 018 020

    Einführer

     

    Land

    13 05 017 000

    Anmelder

    Identifikationsnummer

     

    13 16 031 000

    Zusätzlicher steuerlicher Verweis

    Funktion

     

    13 16 034 000

    Zusätzlicher steuerlicher Verweis

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

     

    14 03 039 000

    Zollabgaben und Steuern

    Art der Abgabe

     

    14 03 038 000

    Zollabgaben und Steuern

    Zahlungsart

     

    14 03 042 000

    Zollabgaben und Steuern

    Geschuldeter Abgabenbetrag

     

    14 03 040 000

    Zollabgaben und Steuern

    Bemessungsgrundlage

     

    14 03 040 041

    Zollabgaben und Steuern

     

    Abgabensatz

    14 03 040 005

    Zollabgaben und Steuern

     

    Maßeinheit und Qualifikator

    14 03 040 006

    Zollabgaben und Steuern

     

    Menge

    14 03 040 014

    Zollabgaben und Steuern

     

    Betrag

    14 10 000 000

    Bewertungsmethode

     

     

    14 11 000 000

    Präferenz

     

     

    16 03 000 000

    Bestimmungsland

     

     

    16 06 000 000

    Versendungsland

     

     

    16 08 000 000

    Ursprungsland

     

     

    16 09 000 000

    Präferenzursprungsland

     

     

    18 01 000 000

    Eigenmasse

     

     

    18 02 000 000

    Menge in besonderer Maßeinheit

     

     

    18 04 000 000

    Rohmasse

     

     

    18 05 000 000

    Warenbezeichnung

     

     

    18 06 004 000

    Verpackung

    Anzahl der Packstücke

     

    18 09 056 000

    Warennummer

    Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

     

    18 09 057 000

    Warennummer

    Code der der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

     

    18 09 058 000

    Warennummer

    TARIC-Code

     

    18 09 059 000

    Warennummer

    TARIC-Zusatzcode

     

    18 09 060 000

    Warennummer

    Nationaler Zusatzcode

     

    19 01 000 000

    Container-Indikator

     

     

    19 03 000 000

    Verkehrszweig an der Grenze

     

     

    19 04 000 000

    Inländischer Verkehrszweig

     

     

    19 07 063 000

    Beförderungsausrüstung

    Containernummer

     

    99 01 000 000

    Kontingentnummer

     

     

    99 06 000 000

    Statistischer Wert

     

     

    - -

    Datum der Annahme der Anmeldung (3)

     

     

    - -

    Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) (4)

     

     

    - -

    Aussteller (5)

     

     


    (1)  Die Formate und Kardinalitäten der Datenanforderungen der Spalte ‚D.E. Nr.‘ sind dieselben wie in Anhang B.

    (2)  Bei den kursiv gedruckten Datenklassen sind nur die angegebenen Attribute Gegenstand der Überwachung.

    (3)  Diese Angabe sollte das Format ‚JJJJMMTT‘ haben. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.

    (4)  Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format der MRN gemäß dem Datenunterelement Nr. 12 01 001 000 erfolgen. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.

    (5)  Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format des Datenelements Nr. 16 03 000 000 erfolgen. Es sollte der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 des Anhangs B verwendet werden. Die Kardinalität dieses Elements sollte auf Anmeldungsebene ‚1x‘ sein.“


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