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Document 32021D0918

    Beschluss (EU) 2021/918 des Rates vom 3. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Zentrum für Unternehmensentwicklung zu vertretenden Standpunkt

    ST/8521/2021/INIT

    ABl. L 201 vom 8.6.2021, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/918/oj

    8.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 201/25


    BESCHLUSS (EU) 2021/918 DES RATES

    vom 3. Juni 2021

    über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss im Hinblick auf eine Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses zum Zentrum für Unternehmensentwicklung zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 15 Absatz 4 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

    (2)

    Der AKP-EU-Ministerrat vereinbarte auf seiner 39. Tagung am 19. und 20. Juni 2014 in Nairobi in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) anzugehen. Zu diesem Zweck beschloss der AKP-EU-Ministerrat, dem AKP-EU-Botschafterausschuss Befugnisse zu übertragen, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

    (3)

    Am 12. Juli 2016 hat der AKP-EU-Botschafterausschuss den Beschluss Nr. 3/2016 (3) zur Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angenommen, mit dem die erforderlichen Änderungen zur Schaffung des neuen Rechtsrahmens des ZUE mit Wirkung vom 1. Januar 2017 eingeführt wurden, und demzufolge die Rechtspersönlichkeit des ZUE ab diesem Tag ausschließlich zum Zwecke seiner Abwicklung beibehalten wird.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 stellt ein Verwalter sicher, dass die passive Phase, in der das ZUE nur noch zu Zwecken seiner Abwicklung fortbestehen soll, ab dem 1. Januar 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber so lange durchgeführt wird, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

    (5)

    Bis zum 31. Dezember 2020 hatte das ZUE nicht sämtliche Forderungen beglichen und nicht sein gesamtes Vermögen verwertet. Es ist daher notwendig, den Beschluss Nr. 3/2016 zu ändern, um sicherzustellen, dass die Durchführung der passiven Phase unter der Leitung des Verwalters ordnungsgemäß durchgeführt und diese Phase abgeschlossen wird. Zur Gewährleistung der Kontinuität dieser passiven Phase sollte die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (6)

    Der AKP-EU-Botschafterausschuss wird auf einer seiner Tagungen oder im schriftlichen Verfahren die Änderung des Beschlusses Nr. 3/2016 annehmen.

    (7)

    Da der vorgesehene Rechtsakt für die Union verbindlich sein wird, ist es angemessen, den im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss betreffend das ZUE zu vertretende Standpunkt ist:

    Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

    „(1)   Die Europäische Kommission beauftragt einen Verwalter, der die Durchführung der passiven Phase ab dem 1. Januar 2017 sicherstellt, bis das ZUE sämtliche Forderungen beglichen und sein gesamtes Vermögen verwertet hat.“

    der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses zur Änderung seines Beschlusses Nr. 3/2016 gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. N. SANTOS


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).

    (3)  Beschluss Nr. 3/2016 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 12. Juli 2016 über die Überarbeitung von Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2016/1163] (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 77).


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