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Document 32021D0885

    Beschluss (EU) 2021/885 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit

    ABl. L 194 vom 2.6.2021, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/885/oj

    2.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/40


    BESCHLUSS (EU) 2021/885 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 20. Mai 2021

    über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 10,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

    (2)

    Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem Fonds bis zum 1. September 2021 aus der Mittelzuweisung für 2021 in Anspruch genommen werden kann, daher auf 477 543 750 EUR. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wurde der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Außerdem wurde ein Betrag von 47 981 598 EUR der Mittelzuweisung für 2020 bis Ende jenes Jahres nicht in Anspruch genommen und wird auf 2021 übertragen. Folglich beläuft sich der zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 im Rahmen des EUSF verfügbare Höchstbetrag auf 525 525 348 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zu decken.

    (3)

    Am 29. Oktober 2020 stellte Griechenland nach den Überschwemmungen im August 2020 in der Region Sterea Ellada einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

    (4)

    Am 9. Dezember 2020 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds, nachdem der Wirbelsturm Ianos im September 2020 in den Regionen Ionia Nisia, Sterea Ellada, Ditiki Ellada, Thessalien und Peloponnisos Schäden verursacht hatte.

    (5)

    Am 22. Januar 2021 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge des Erdbebens im Oktober 2020, von dem die Inseln Samos, Ikaria und Chios betroffen waren.

    (6)

    Am 21. Dezember 2020 stellte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Schäden, die der Sturm Alex im Oktober 2020 in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur verursacht hatte.

    (7)

    Bis zum 24. Juni 2020 hatten Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 verursachten Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

    (8)

    Die Anträge dieser Staaten erfüllten die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

    (9)

    Der Fonds sollte demnach in Anspruch genommen werden, um Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Finanzbeitrag bereitzustellen.

    (10)

    Da im Falle Kroatiens der bereits gezahlte Vorschuss den endgültigen Beihilfebetrag übersteigt, muss kein weiterer Betrag in Anspruch genommen werden, und der rechtsgrundlos gezahlte Vorschuss wird gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wieder eingezogen.

    (11)

    Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

    a)

    der Betrag von 3 300 100 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 330 010 EUR;

    b)

    der Betrag von 21 588 519 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Wirbelsturm Ianos zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 2 158 852 EUR;

    c)

    der Betrag von 2 531 301 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf den Inseln Samos, Chios und Ikaria zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 253 131 EUR;

    d)

    der Betrag von 59 325 000 EUR wird Frankreich im Zusammenhang mit dem Sturm Alex zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 5 932 500 EUR.

    Artikel 2

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereitgestellt:

    a)

    für Albanien ein Betrag in Höhe von 905 271 EUR;

    b)

    für Österreich ein Betrag in Höhe von 31 755 580 EUR;

    c)

    für Belgien ein Betrag in Höhe von 37 298 777 EUR;

    d)

    für Tschechien ein Betrag in Höhe von 17 373 205 EUR;

    e)

    für Estland ein Betrag in Höhe von 3 588 755 EUR;

    f)

    für Frankreich ein Betrag in Höhe von 91 365 053 EUR;

    g)

    für Deutschland ein Betrag in Höhe von 13 648 386 EUR;

    h)

    für Griechenland ein Betrag in Höhe von 3 994 022 EUR;

    i)

    für Ungarn ein Betrag in Höhe von 13 136 857 EUR;

    j)

    für Irland ein Betrag in Höhe von 20 480 330 EUR;

    k)

    für Italien ein Betrag in Höhe von 76 271 930 EUR;

    l)

    für Lettland ein Betrag in Höhe von 1 177 677 EUR;

    m)

    für Litauen ein Betrag in Höhe von 2 828 291 EUR;

    n)

    für Luxemburg ein Betrag in Höhe von 2 857 025 EUR;

    o)

    für Montenegro ein Betrag in Höhe von 199 505 EUR;

    p)

    für Portugal ein Betrag in Höhe von 18 039 670 EUR;

    q)

    für Rumänien ein Betrag in Höhe von 13 926 870 EUR;

    r)

    für Serbien ein Betrag in Höhe von 11 968 276 EUR;

    s)

    für Spanien ein Betrag in Höhe von 36 639 441 EUR.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 20. Mai 2021.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. P. ZACARIAS


    (1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

    (2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


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