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Dokumentas 32020R2226

    Verordnung (EU) 2020/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums (Text mit Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 437 vom 28.12.2020, p. 97—101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/12/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2226/oj

    28.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 437/97


    VERORDNUNG (EU) 2020/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Dezember 2020

    über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf das Ende des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Übergangszeitraums

    (Text mit Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (3) abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Der in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegte Übergangszeitraum (im Folgenden „Übergangszeitraum“), in dem das Unionsrecht gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) und im Vereinigten Königreich gilt, endet am 31. Dezember 2020.

    (2)

    Hauptziel der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist die Festlegung und Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union. Hierzu wurde ein System von Zulassungen/Zeugnissen für unterschiedlichste Luftfahrttätigkeiten errichtet, um das geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen und die notwendigen Überprüfungen und die gegenseitige Anerkennung von erteilten Zulassungen/Zeugnissen zu ermöglichen.

    (3)

    Im Bereich der Flugsicherheit können viele Interessenträger die Auswirkungen, die das Ende des Übergangszeitraums auf Zulassungen/Zeugnisse und Genehmigungen hat, ohne dass die neuen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Flugsicherheit in einem Abkommen geregelt sind, durch verschiedene Maßnahmen ausgleichen. Hierzu zählt die Verlagerung hin zu einer Zivilluftfahrtbehörde der Mitgliedstaaten und die Beantragung einer/eines von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) erteilten Zulassung/Zeugnisses vor dem Ende des Übergangszeitraums, die/das ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gilt.

    (4)

    Für einige Zulassungen/Zeugnisse müssen jedoch zur Bewältigung der Auswirkungen des Endes des Übergangszeitraums besondere Maßnahmen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Konstruktionszertifizierungen, die die Agentur vor Ablauf des Übergangszeitraums Entwicklungsbetrieben mit Hauptniederlassung im Vereinigten Königreich erteilt hat oder die von der Agentur zugelassene Entwicklungsbetriebe erteilt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Namen des Vereinigten Königreichs die Funktionen und Aufgaben des „Entwurfsstaats“ im Sinne des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und seiner Anhänge wahrgenommen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums werden die Funktionen und Aufgaben des „Entwurfsstaats“ in Bezug auf das Vereinigte Königreich von der britischen Zivilluftfahrtbehörde übernommen. Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, hat das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom Ende des Übergangszeitraums Rechtsvorschriften erlassen, mit denen Konstruktionszertifizierungen, die vor dem Übergangszeitraum erteilt wurden, als nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erteilt gelten.

    (5)

    Besondere Maßnahmen der Union sind erforderlich, um sicherzustellen, dass — soweit in der Union eingetragene Luftfahrzeuge betroffen sind — die von diesen Konstruktionszertifizierungen betroffenen Konstruktionen nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durch Konstruktionszertifizierungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 abgedeckt werden. Die besonderen Maßnahmen dürften es den betroffenen Luftfahrzeugbetreibern ermöglichen, die fraglichen Erzeugnisse weiterhin zu verwenden. Daher muss festgelegt werden, dass die Konstruktionszertifizierungen für diese Konstruktionen ab dem Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums als von der Agentur oder gegebenenfalls als von den von ihr zugelassenen Entwicklungsbetrieben erteilt gelten. In der Verordnung (EU) 2018/1139 und den einschlägigen Rechtsakten der Kommission werden solche Konstruktionszertifizierungen in Betracht gezogen, die auf der Grundlage ausgestellt werden, dass das betroffene Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat registriert ist, auch wenn der Entwurfsstaat ein Drittland ist.

    (6)

    Es muss klargestellt werden, dass diese Konstruktionszertifizierungen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage oder den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten unterliegen, insbesondere denjenigen, die für die Konstruktionszertifizierung und die verbindlichen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gelten.

    (7)

    Angesichts der Dringlichkeit, die das Ende des Übergangszeitraums mit sich bringt, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist zu machen, die nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist.

    (8)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (9)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem der Übergangszeitraum endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten oder wird vorläufig angewandt, das die Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung behandelten Konstruktionszertifizierungen regelt —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung enthält im Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums besondere Bestimmungen für bestimmte Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Verordnung (EU) 2018/1139 natürlichen und juristischen Personen mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich erteilt wurden.

    (2)   Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Konstruktionszertifizierungen, die am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig sind und die die Agentur natürlichen oder juristischen Personen mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich oder ein Entwicklungsbetrieb mit Hauptgeschäftssitz im Vereinigten Königreich erteilt hat.

    (3)   Diese Verordnung gilt nur für Luftfahrzeuge, die in der Union registriert sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie die Begriffsbestimmungen der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte, die auf deren Grundlage oder der der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen wurden.

    Artikel 3

    Gültigkeit der Zulassungen/Zeugnisse

    Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Konstruktionszertifizierungen gelten ab dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zeitpunkt als erteilt

    (1)

    von der Agentur in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse, die die Agentur erteilt hatte;

    (2)

    von einer von der Agentur zugelassenen Organisation in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zulassungen/Zeugnisse, die ein von der Agentur zugelassener Entwicklungsbetrieb erteilt hatte.

    Artikel 4

    Vorschriften für die in Artikel 3 genannten Zeugnisse/Zulassungen und die mit ihnen verbundenen Pflichten

    (1)   Die unter Artikel 3 der vorliegenden Verordnung fallenden Zulassungen/Zeugnisse unterliegen den Vorschriften, die für sie nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf der Grundlage jener Verordnung und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (6), gelten.

    (2)   Im Hinblick auf Stellen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, ist die Agentur mit den Befugnissen ausgestattet, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in den auf der Grundlage jener Verordnung und auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    Artikel 5

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Unionsrecht gemäß den Artikeln 126 und 127 des Austrittsabkommens auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.

    (3)   Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist oder gegebenenfalls vorläufig angewandt wird, das die Fragen der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Konstruktionszertifizierungen regelt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Dezember 2020.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2020.

    (2)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


    ANHANG

    LISTE DER ZULASSUNGEN/ZEUGNISSE NACH ARTIKEL 1

    1.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (1) Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt B (Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen)

    2.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt D (Änderungen gegenüber Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen)

    3.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt E (Ergänzende Musterzulassung)

    4.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt M (Reparaturen)

    5.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt O (Zulassung gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung)

    6.

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt J (Genehmigung als Entwicklungsbetrieb)

    (1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


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