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Document 32020R2132
Council Regulation (EU) 2020/2132 of 17 December 2020 amending Regulation (EU) 2020/123 as regards fishing opportunities for Norway pout in 2020
Verordnung (EU) 2020/2132 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Jahr 2020
Verordnung (EU) 2020/2132 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Jahr 2020
ABl. L 430 vom 18.12.2020, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32020R0123 | Ersetzung | Anhang IA Tabelle | 01/11/2020 | 31/12/2020 |
18.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 430/5 |
VERORDNUNG (EU) 2020/2132 DES RATES
vom 17. Dezember 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Jahr 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2020 festgesetzt. Mit ihr wurden bis zum 31. Oktober 2020 Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) Division 3a und den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 festgelegt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates (2) wurde die Verordnung (EU) 2020/123 geändert, um vorläufige Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 (im Folgenden „vorläufige Fangmöglichkeiten“) festzusetzen. |
(3) |
Da die vorläufigen Fangmöglichkeiten nur zwei Monate des Fischwirtschaftsjahres betreffen, welches vom 1. November bis zum 31. Oktober läuft, lagen sie weit unter den jährlichen Fangempfehlungen des ICES. |
(4) |
Die Fangsaison für Stintdorsch erstreckt sich in der Regel von September bis Januar mit einem Höchststand von Oktober bis Dezember. Aus den jüngsten der Kommission übermittelten Fangdaten geht hervor, dass im Oktober 2020 mehr als 21 000 Tonnen Stintdorsch gefangen wurden. Die Hochrechnung der Zahlen auf die historischen Fangmuster der Stintdorschfischerei deutet darauf hin, dass diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sehr wahrscheinlich bald ausgeschöpft sein werden und daher nicht ausreichen, um die Fangtätigkeit bis zum Ende des Jahres abzudecken. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten für diesen Bestand vor dem Ende des Jahres 2020 zu vermeiden, ist es daher angezeigt, die vorläufigen Fangmöglichkeiten entsprechend den jüngsten Schätzungen anzupassen, wobei sie uneingeschränkt mit dem ICES-Gutachten in Einklang stehen müssen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2020/123 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die geänderten vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten ab dem 1. November gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht wurden. |
(7) |
Da die vorläufigen Fangmöglichkeiten den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 abdecken, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(8) |
Das Vereinigte Königreich wurde gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) konsultiert –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2020/123
Die Verordnung (EU) 2020/123 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. SCHULZE
(1) Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362 vom 30.10.2020, S. 3).
ANHANG
In Anhang IA der Verordnung (EU) 2020/123 erhält die Tabelle zu den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in ICES- Division 3a und in den Unionsgewässern von ICES- Division 2a und ICES-Untergebiet 4 folgende Fassung:
„Art: |
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge |
Gebiet: |
3a; Unionsgewässer von 2a und 4 |
|||
|
Trisopterus esmarkii |
(NOP/2A3A4.) |
||||
Zeitraum |
1. November 2019-31. Oktober 2020 |
|
1. November 2020-31. Dezember 2020 |
|
|
Analytische TAC |
Dänemark |
72 433 |
49 953 |
|
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
Deutschland |
14 |
10 |
|
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
Niederlande |
53 |
37 |
|
|
||
Union |
72 500 |
50 000 |
|
|
||
Norwegen |
14 500 |
pm |
|
|
|
|
Färöer |
5 000 |
pm |
|
|
|
|
TAC |
entfällt |
|
entfällt |
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((*)) Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
((**)) Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.
((***)) Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 befischt werden.
((****)) Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.
((*****)) Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.
((******)) Die Quote der Union darf vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befischt werden.“