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Document 32020R2008

Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8567

ABl. L 414 vom 9.12.2020, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2008/oj

9.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/15


VERORDNUNG (EU) 2020/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2020

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (2) gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Am 8. September 2018 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ein, um diese durch eine neue Verordnung für den Zeitraum 2021-2027 zu ersetzen. Die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sollte jedoch bei der Ausarbeitung dieser neuen Verordnung berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP zu erstellenden Strategiepläne (3), in dem vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 umsetzen.

(3)

Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren zur GAP-Reform noch nicht abgeschlossen und wird die Annahme des Rechtsrahmens, einschließlich der sich daraus ergebenden delegierten und Durchführungsrechtsakte, noch einige Zeit dauern.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnung nach der Annahme der GAP-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(5)

Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 (4) und (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission (5) gelten ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020.

(6)

Am 29. April 2019 und am 2. Mai 2019 leitete die Kommission eine Überprüfung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 bzw. (EU) Nr. 1388/2014 ein, um diese durch neue Verordnungen für den Zeitraum 2021-2027 zu ersetzen. Diese Verordnungen sollten kohärent und mit anderen Vorschriften zur Bewertung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor konsistent sein, insbesondere mit der Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) (6). Von besonderer Bedeutung ist der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum EMFF, in der die Einrichtung des EMFF ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen ist. (7) Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren zur EMFF-Reform noch nicht abgeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin kleine Beihilfebeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können und ihre Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnungen nach der Annahme der EMFF-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(7)

Aufgrund der verlängerten Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 wollen einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen verlängern, für die eine Kurzbeschreibung gemäß den genannten Verordnungen übermittelt wurde. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen, einschließlich einer möglichen Aufstockung der Mittel, als der Kommission übermittelt und veröffentlicht gelten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

(8)

Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten ebenfalls angepasst werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen zu berücksichtigen und die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission insbesondere im Zeitraum 2020-2021 zu gewährleisten. Insbesondere sollten Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden, weiterhin für Beihilfen nach den genannten Verordnungen in Betracht kommen.

(9)

Artikel 1 und die Artikel 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthalten Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (EMFF-Verordnung), um nicht förderfähige Vorhaben und die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu definieren. Um während des verlängerten Gültigkeitszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten diese Verweise als Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung verstanden werden, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.

(10)

Die Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Um die Kontinuität bestehender Beihilfen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 zu gewährleisten, und damit Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2020 infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, ab dem 1. Januar 2020 für Beihilfen in Betracht kommen, sollte diese Verordnung so bald wie möglich nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 6 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.“

2.

In Artikel 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 6 gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.“

3.

Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit Ausnahme von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen und Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden;“.

2.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

Artikel 11a

Ausnahme von den Informations- und Veröffentlichungspflichten

Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Buchstabe a gelten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat Maßnahmen verlängern möchte, für die der Kommission Kurzbeschreibungen übermittelt wurden, die Kurzbeschreibungen über die Verlängerung dieser Maßnahmen als der Kommission übermittelt und veröffentlicht, sofern die betreffenden Maßnahmen — mit Ausnahme einer Aufstockung der Mittel — nicht wesentlich geändert wurden.“

3.

Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

Artikel 4

Gültigkeit der Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014

Die Verweise auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Artikel 1 und in den Artikeln 13 bis 43 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 gelten als Bezugnahmen auf die am 31. Dezember 2020 geltende Fassung dieser Bestimmungen, unabhängig davon, ob die genannte Verordnung aufgehoben wird.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(3)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 392 final).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018) 390 final).


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