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Document 32020R0192
Commission Regulation (EU) 2020/192 of 12 February 2020 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for prochloraz in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2020/192 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prochloraz in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2020/192 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prochloraz in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2020/700
ABl. L 40 vom 13.2.2020, p. 4–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/02/2020
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R0396 | Ersetzung | Anhang II Tabellenspalte | 04/09/2020 | |
Modifies | 32005R0396 | Aufhebung | Anhang III Teil B Tabellenspalte | 04/09/2020 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32020R0192R(01) |
13.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/4 |
VERORDNUNG (EU) 2020/192 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2020
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Prochloraz in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Prochloraz wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Für diesen Wirkstoff legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (2) zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition der Summe aus Prochloraz, BTS 44595 (M201-04) und BTS 44596 (M201-03), ausgedrückt als Prochloraz, zu ändern. Bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG auf die Bestimmungsgrenze oder den von der Behörde ermittelten Wert gesenkt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Knoblauch, Schalotten, Kopfsalate und andere Salatarten, Portulak, frische Kräuter und essbare Blüten, Erbsen, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Gerste, Hafer, Reis, Roggen, Weizen, Kaffeebohnen, Kräutertees aus Blüten, Blättern, Kräutern und Wurzeln, Gewürze, Zuckerrübenwurzeln, Rind (Fett, Nieren), Pferd (Fett) und Geflügel (Leber). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Kumquats, Lychees (Litschis), Passionsfrüchte/Maracujas, Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Sternäpfel, Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis, Avocadofrüchte, Papayas, Granatäpfel, Cherimoyas, Guaven, Brotfrüchte, Durianfrüchte und Saure Annonen/Guanabanas nicht alle Informationen im Zusammenhang mit der neuen Rückstandsdefinition vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die geltenden CXL festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(3) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder CXL gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(4) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(5) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für vor dem 4. September 2020 in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Erzeugnisse gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Prochloraz in und auf allen Erzeugnissen — ausgenommen Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber — weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. September 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Februar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for prochloraz according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2018; 16(8):5401.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhält die Spalte für Prochloraz folgende Fassung:
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(2) |
In Anhang III Teil B wird die Spalte für Prochloraz gestrichen. |