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Document 32020L2184

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 435, 23.12.2020, p. 1–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 435/1


RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2020

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) ist mehrfach und erheblich geändert worden (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2)

In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der Zugang zu derartigem Wasser für alle Menschen in der Union verbessert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art enthält, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, in bestimmten Fällen eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.

(3)

Natürliche Mineralwässer und Wässer, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wässern unter die Richtlinien 2009/54/EG (6) bzw. 2001/83/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natürliche Mineralwässer als auch Quellwässer, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefüllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundsätzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nämlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.

Außerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und sie für die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden können, wenn sie die einschlägigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemaßnahmen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die über eine eigene Wassergewinnung verfügen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten.

(4)

Im Anschluss an die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (im Folgenden „Initiative Right2Water“) hat die Kommission eine unionsweite öffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfähigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen jener Richtlinie aktualisiert werden müssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen möglich sind: die Liste der qualitätsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die ungenauen Bestimmungen zur Information der Verbraucher sowie die Disparitäten zwischen Zulassungssystemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, und die Auswirkungen, die derartige Disparitäten auf die menschliche Gesundheit haben. Außerdem wurde im Rahmen der Initiative Right2Water als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevölkerung — insbesondere Randgruppen — keinen Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch hat; diesen Zugang zu ermöglichen stellt auch eine Verpflichtung gemäß dem Ziel 6 der Ziele für die nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dar.

Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein für die Bedeutung von Wasserverlusten, die darauf zurückgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung von Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 12/2017 vom 5. Juli 2017 mit dem Titel „Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch“ hingewiesen.

(5)

Im Jahr 2017 hat das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend daraufhin überprüft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen der Liste vorgenommen werden müssen. Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert und sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefügt werden. Für vier der sechs neuen Parameter oder Parametergruppen sollten angesichts weiterer jüngster wissenschaftlicher Gutachten und gemäß dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. Für einen der neuen Parameter sollte die Anzahl der repräsentativen Stoffe verringert und der Wert angepasst werden. Der Wert für Chrom wird von der WHO derzeit noch überprüft und es sollte daher ein Übergangszeitraum von 15 Jahren gelten, bevor der Wert verschärft wird. Darüber hinaus hat die WHO empfohlen, dass drei repräsentative Stoffe mit endokriner Wirkung als Maßstab in Betracht gezogen werden können, um erforderlichenfalls das Vorkommen von Stoffen mit endokriner Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Aufbereitung zu bewerten, mit Werten von 0,1 μg/l für Bisphenol A, 0,3 μg/l für Nonylphenol und 1 ng/l für ß-Östradiol.

Auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2015 wurde jedoch beschlossen, dass einer dieser drei Stoffe, Bisphenol A, mit einem gesundheitsbasierten Parameterwert von 2,5 μg/l in diese Richtlinie aufgenommen werden sollte. Außerdem sollten Nonylphenol und ß-Östradiol in die von der Kommission gemäß dieser Richtlinie zu erstellende Beobachtungsliste aufgenommen werden.

(6)

In Bezug auf Blei hat die WHO empfohlen, den derzeitigen Parameterwert beizubehalten, jedoch auch erklärt, dass die Konzentrationen so niedrig sein sollte, wie nach vernünftigem Ermessen in der Praxis umgesetzt werden kann. Daher sollte es möglich sein, den derzeitigen Wert von 10 μg/l für einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie beizubehalten. Spätestens am Ende dieses Übergangszeitraums sollte der Parameterwert für Blei 5 μg/l betragen. Da bestehende Bleirohre in Häusern und Gebäuden ein anhaltendes Problem darstellen und die Mitgliedstaaten nicht immer die erforderliche Befugnis haben, den Austausch dieser Rohre durchzusetzen, sollte der Wert von 5 μg/l außerdem weiterhin als Zielwert gelten, wenn es um Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Hausinstallationen geht. Für alle neuen Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen — unabhängig davon, ob sie in Versorgungssystemen oder Hausinstallationen verwendet werden — und die gemäß der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden sollen, sollte der Wert von 5 μg/l an der Zapfstelle gelten.

(7)

Um der zunehmenden Besorgnis der Öffentlichkeit über die Auswirkungen neu nachgewiesener Stoffe wie etwa von Stoffen mit endokriner Wirkung, Arzneimitteln und Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, sowie neu nachgewiesenen Stoffen in der Versorgungskette Rechnung zu tragen, sollte ein Instrument einer Beobachtungsliste in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Das Instrument einer Beobachtungsliste wird es ermöglichen, flexibel und dynamisch auf zunehmende Bedenken zu reagieren. Ferner wird es ermöglichen, neue Erkenntnisse über die Relevanz dieser neu nachgewiesenen Stoffe für die menschliche Gesundheit sowie am besten geeignete Überwachungsansätze und -methodiken zu verfolgen. Das Instrument einer Beobachtungsliste in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Teil der Umsetzung verschiedener einschlägiger politischer Vorhaben der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2019„Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“, der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018„Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren“ und den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019„Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik“ dargelegt sind.

(8)

Außerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte weniger streng zu gestalten und fünf Parameter aus der in der Richtlinie 98/83/EG festgelegten Liste der Parameter und Parameterwerte zu streichen. Allerdings werden nicht alle diese Änderungen als notwendig erachtet, da die Wasserversorger nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (9) eingeführten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter streichen dürfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameterwerte eingehalten werden können.

(9)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte beruhen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Vorsorgeprinzip, wurden so gewählt, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

(10)

Zur Vermeidung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte eine ausgewogene Lösung gefunden werden und zu diesem Zweck und in Anbetracht einer künftigen Überprüfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten für Wasser für den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen Überlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen.

(11)

Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch funktionieren, und die Wasserqualität zu bewerten. Derartige Parameter können dabei helfen, Mängel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualität zu stärken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Parameter überwacht werden.

(12)

Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(13)

Sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch bedeutet nicht nur die Abwesenheit schädlicher Mikroorganismen und Stoffe, sondern auch die Anwesenheit bestimmter Mengen an natürlichen Mineralien und lebensnotwendigen Elementen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der langfristige Gebrauch von entmineralisiertem Wasser oder Wasser mit einem sehr geringen Gehalt an wesentlichen Elementen wie Kalzium und Magnesium die menschliche Gesundheit gefährden kann. Außerdem ist eine bestimmte Menge dieser Mineralien äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch weder aggressiv noch korrosiv wirkt, und um den Geschmack des Wassers zu verbessern. Mindestkonzentrationen dieser Mineralien in enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser könnten entsprechend den lokalen Gegebenheiten erwogen werden.

(14)

Präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Maße berücksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, von den von ihnen eingeführten Überwachungsprogrammen abzuweichen, sofern glaubwürdige Risikobewertungen durchgeführt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO für die Qualität von Trinkwasser (WHO-Leitlinien) stützen könnten. Diese WHO-Leitlinien, in denen das Konzept des „Wassersicherheitsplans“ („Water Safety Plan“, im Folgenden „Wassersicherheitsplan“) — unter anderem für kleine Gemeinschaften — festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit in der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundsätze für die Gewinnung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Überwachung und Analyse der Parameter in diesem Wasser. Diese ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden.

(15)

Um sicherzustellen, dass sich die mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingeführten Elemente eines risikobasierten Ansatzes nicht auf Überwachungsaspekte beschränken, um Zeit und Ressourcen auf relevante Risiken und kostenwirksame Maßnahmen am Ursprung zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen für nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollständiger risikobasierter Ansatz für die Sicherheit in der Wasserversorgung, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung bis zur Stelle der Einhaltung erstreckt, eingeführt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Maßnahmen stützen und sollte die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen effektiver berücksichtigen. Dieser risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen. Erstens eine Bewertung der Gefährdungen im Zusammenhang mit den Einzugsgebieten von Entnahmestellen („Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen Wasser von für den menschlichen Gebrauch“) im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan. Zweitens die Möglichkeit für den Wasserversorger, die Überwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen und die nötigen Maßnahmen zum Management der in der Versorgungskette bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser ermittelten Risiken zu treffen („Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems“). Drittens eine Bewertung der potenziellen Risiken von Hausinstallationen, wie Legionella oder Blei („Risikobewertung von Hausinstallationen“), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritäre Örtlichkeiten gelegt werden sollte. Diese Bewertungen sollten regelmäßig überprüft werden, unter anderem als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte Änderungen der menschlichen Tätigkeit im Entnahmegebiet oder ressourcenbezogene Vorfälle. Der risikobasierte Ansatz sollte einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Wasserversorgern gewährleisten.

(16)

Um den potenziellen Verwaltungsaufwand von Wasserversorgern, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen mit Wasser versorgen, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten diese Wasserversorger von der Durchführung einer Risikobewertung des Versorgungssystems befreien können, vorausgesetzt, dass eine regelmäßige Überwachung gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgt. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschränkungen von Seeschiffen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Personen befördern. Seeschiffe unter Unionsflagge müssen sich an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewässern fahren. Es sollte sichergestellt werden, dass bestehenden internationalen Vorschriften oder international anerkannten Normen, wie dem vom United States Public Health Service entwickelten Programm für die Abwasserentsorgung auf Schiffen („vessel sanitation programme“), die detaillierter und strenger sind und für Schiffe in internationalen Gewässern gelten, Vorrang eingeräumt wird.

(17)

Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten einem ganzheitlichen Ansatz folgen und darauf ausgerichtet sein, den für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. zu einem Risiko der Verunreinigung von Wasserkörpern führen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete von Entnahmestellen charakterisieren und Gefährdungen sowie Gefährdungsereignisse, die die Wasserqualität beeinträchtigen könnten, wie mögliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mitdiesen Einzugsgebieten, ermitteln.

Falls es im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gefährdungen nötig ist, sollten die Mitgliedstaaten die Schadstoffe überwachen, die sie — wie etwa Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG identifizierte Arzneimittel — oder aufgrund deren natürlichen Vorkommens im Entnahmegebiet — wie etwa im Falle von Arsen — oder aufgrund von Informationen der Wasserversorger — zum Beispiel ein plötzlicher Anstieg der Konzentration eines Parameters im Rohwasser — für relevant erachten. Wird Oberflächenwasser als Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet, so sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Risikobewertung Mikroplastik und Stoffe mit endokriner Wirkung wie Nonylphenol und ß-Östradiol besonders berücksichtigen und erforderlichenfalls die Wasserversorger verpflichten, auch diese und andere in der Beobachtungsliste aufgeführte Parameter zu überwachen und, falls nötig, das Wasser entsprechend aufzubereiten, wenn sie als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet werden. Auf der Grundlage der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten Managementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken ergriffen werden, um die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch sichern. Stellt ein Mitgliedstaat im Zuge der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen fest, dass ein Parameter in Einzugsgebieten von Entnahmestellen nicht vorliegt, zum Beispiel weil der betreffende Stoff nie im Grund- oder Oberflächenwasserkörpern auftritt, so sollte der Mitgliedstaat die betroffenen Wasserversorger unterrichten und ihnen gestatten können, die Überwachungshäufigkeit für diesen Parameter zu reduzieren oder diesen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchzuführen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Wasser, das für den menschlichen Gebrauch geeignet ist, erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen auf verfügbare Überwachungsergebnisse zurückgreifen, die für die Einzugsgebiete repräsentativ sind und gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermittelt wurden. Trotzdem könnte in Fällen, in denen solche Überwachungsdaten nicht zur Verfügung stehen, die Überwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden, um die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu unterstützen. Eine solche Überwachung sollte unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreinigungsquellen eingerichtet werden.

(19)

Die Parameterwerte, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, um die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu bewerten, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser aus den Zapfstellen, die üblicherweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, austritt. Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallationen beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser übertragen werden können, von Legionella die stärkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden über Warmwassersysteme durch Inhalation, z. B. beim Duschen, übertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und öffentlichen Örtlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu überwachen, zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der dieser Risikobewertung sollten zudem auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die von Produkten, Materialien und Werkstoffe ausgehen, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher unter anderem die schwerpunktmäßige Überwachung der von den Mitgliedstaaten ermittelten prioritären Örtlichkeiten, wie etwa Krankenhäusern, Gesundheitseinrichtungen, Altenheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gebäuden mit Unterkunftsmöglichkeiten, Restaurants, Bars, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Strafvollzugsanstalten und Campingplätzen, und die Bewertung der von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten sowie Materialien und Werkstoffen ausgehenden Risiken umfassen. Auf der Grundlage dieser Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um unter anderem sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen, z. B. im Fall von Krankheitsausbrüchen, im Einklang mit dem WHO-Leitfaden vorhanden sind und dass von der Migration potenzieller Schadstoffe aus Bauprodukten keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht.

(20)

Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien und Werkstoffen ist es nicht gelungen, einheitliche Hygieneanforderungen für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu schaffen. Infolgedessen gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen. Dies macht es für die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten, und es ist auch kostspielig für die Mitgliedstaaten. Es erschwert es den Verbrauchern und den Wasserversorgern außerdem, zu beurteilen, ob Produkte den Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, im Rahmen der vorliegenden Richtlinie wird dazu beitragen, ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der gesamten Union sowie ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ein allgemeiner unionsweiter Marktüberwachungsmechanismus für Produkte festgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass auf dem Unionsmarkt nur konforme Produkte bereitgestellt werden, die die Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umweltschutz und die öffentliche Sicherheit erfüllen. Gemäß der genannten Verordnung ist für den Fall, dass neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen werden, in diesen Rechtsakten festzulegen, ob die Verordnung (EU) 2019/1020 auch für sie gilt. Um sicherzustellen, dass geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf Produkte ergriffen werden können, die nicht bereits unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen, jedoch von der vorliegenden Richtlinie berührt würden, sollte die genannte Verordnung auch für diese Produkte gelten.

(21)

Die Eigenschaften der Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, können sich durch die Migration potenzieller Schadstoffe, durch eine Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen oder durch Einflussnahme auf den Geruch, die Farbe oder den Geschmack des Wassers auf die Qualität des Wassers auswirken. Die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG hat ergeben, dass die Bestimmungen über Qualitätssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen sowie Materialien und Werkstoffe zu viel rechtliche Flexibilität zuließen, was zu unterschiedlichen nationalen Zulassungssystemen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, in der Union führte. Daher müssen spezifischere Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Neuanlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen vorgesehen sind, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie weder direkt noch indirekt die menschliche Gesundheit gefährden, Farbe, Geruch oder Geschmack des Wassers beeinträchtigen, nicht die Vermehrung von Mikroorganismen im Wasser fördern und nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig wäre. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Richtlinie spezifische Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe festgelegt werden, und zwar mittels der Festlegung von Methoden für die Prüfung und Auswahl von Stoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, europäischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, Methoden und Verfahren für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die europäischen Positivlisten bzw. die Überprüfung ihrer Aufnahme sowie Verfahren und Methoden für die Prüfung und Auswahl von endgültigen Materialien und Werkstoffen, die in Produkten aus Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten verwendet werden.

Um Innovationen nicht zu behindern, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Verfahren verhältnismäßig sind und Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, nicht übermäßig belasten. Diese Verfahren sollten so weit wie möglich an die bestehenden Rechtsvorschriften der Union für Produkte angeglichen werden, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsakteure für ein und dasselbe Produkt unterschiedliche Konformitätsbewertungen vornehmen müssen und so einer Doppelbelastung unterliegen.

(22)

Bei den europäischen Positivlisten handelt es sich um die Listen der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, je nach Art der Materialien oder Werkstoffe, d. h. organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Werkstoffen zugelassen sind, und diese Listen sollten gegebenenfalls Bedingungen für ihre Verwendung und Migrationsgrenzwerte beinhalten. Bevor ein Ausgangsstoff, eine Zusammensetzung oder ein Bestandteil in die europäischen Positivlisten aufgenommen werden kann, sollte eine Risikobewertung dieses Ausgangsstoffs, dieser Zusammensetzung oder dieses Bestandteils selbst sowie relevanter Verunreinigungen und voraussichtlicher Reaktions- und Abbauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung vorgeschrieben werden. Die Risikobewertung durch den Antragsteller oder die nationale Behörde sollte die Gesundheitsrisiken umfassen, die sich aus der möglichen Migration unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sowie aus der Toxizität ergeben. Auf der Grundlage der Risikobewertung sollten in den europäischen Positivlisten gegebenenfalls Spezifikationen für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil und Einschränkungen der Verwendung, mengenmäßige Beschränkungen oder Migrationsgrenzwerte für den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil, mögliche Verunreinigungen und Reaktionsprodukte oder Bestandteile bestimmt werden, um die Sicherheit des endgültigen Materials oder Werkstoffs zu gewährleisten, das in Produkten verwendet werden soll, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen.

Zur Festlegung der ersten europäischen Positivlisten sollten der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) nationale Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen oder sonstige nationale Bestimmungen, die Methoden, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen und Bestimmungen dienten, sowie die damit verbundenen Risikobewertungen für jede(n) der Ausgangsstoffe und Zusammensetzungen zur Verfügung gestellt werden. Auf dieser Grundlage sollte die ECHA der Kommission zusammengeführte Listen vorschlagen. Die ECHA sollte die Stoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile auf der ersten europäischen Positivliste überprüfen und eine Stellungnahme dazu abgeben, sodass die Kommission die Listen innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Annahme überprüfen kann. Für die Zwecke der Aktualisierung der europäischen Positivlisten sollte die ECHA Stellungnahmen zur Aufnahme oder Streichung von Stoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen abgeben.

(23)

Um eine einheitliche Prüfung von Produkten auf Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) ersuchen, Normen für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu entwickeln. Bei der Erstellung und Aktualisierung der europäischen Positivlisten sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlägigen Rechtsakte oder Normungsaufträge, die sie gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlässt bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.

(24)

Darüber hinaus sollte die Funktionsweise dieses Systems spätestens neun Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie überprüft werden, um zu bewerten, ob die menschliche Gesundheit in der gesamten Union geschützt wird und ob das Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Produkte, die unter Verwendung zugelassener Materialien und Werkstoffe mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, ordnungsgemäß geschützt ist. Außerdem sollte bewertet werden, ob es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zu diesem Gegenstand bedarf; dabei ist insbesondere das Ergebnis der Bewertungen der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 (13) und (EU) Nr. 305/2011 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates zu berücksichtigen.

(25)

Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, sollten aus einem Material, Werkstoff oder einer Kombination von Materialien oder Werkstoffen bestehen, die gemäß der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind. In der vorliegenden Richtlinie werden jedoch nur die Gesundheits- und Hygieneaspekte von in Produkten verwendeten Materialien, Werkstoffen und Stoffen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Vorschriften für die Konformitätsprüfung und Qualitätskontrolle der Endprodukte geregelt. Andere Anforderungen, wie etwa Vorschriften zur Angabe der Produktleistung oder Vorschriften zur baulichen Sicherheit, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wie etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt sein können oder sich daraus ergeben können, werden in der vorliegenden Richtlinie nicht behandelt. Die Koexistenz von im Rahmen der vorliegenden Richtlinie harmonisierten Gesundheits- und Hygienerisikoaspekten und im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelten Sicherheits- oder anderen Risikoaspekten würden keine Konflikte verursachen, sofern sich die jeweils abgedeckten Risiken nicht überschneiden. Ein potenzieller Konflikt besteht zwischen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der vorliegenden Richtlinie, da die Vermeidung der „Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als eine der Grundanforderungen an Bauwerke aufgeführt ist. Diese Überschneidung wird jedoch nicht eintreten, wenn kein Normungsauftrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bezüglich der Gesundheits- und Hygieneaspekte von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, erteilt wird.

(26)

In Bezug auf Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, muss auf Unionsebene für eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der vorliegenden Richtlinie gesorgt werden. Die ECHA sollte in dieser Richtlinie festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung von Stoffen und Zusammensetzungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, wahrnehmen. Folglich sollte der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA durch diese Richtlinie übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern.

(27)

Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien könnten zur Aufbereitung von Rohwasser verwendet werden, um Wasser zu erhalten, das sich für den menschlichen Gebrauch eignet. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien können allerdings Risiken für die Sicherheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch bergen. Daher sollte bei den Verfahren für die Aufbereitung und Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch sichergestellt werden, dass Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien verwendet werden, die wirksam und sicher sind und ordnungsgemäß gehandhabt werden, um nachteilige Einflüsse auf die Gesundheit des Verbrauchers zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien müssen daher in Bezug auf ihre Eigenschaften, Hygieneanforderungen und Reinheit bewertet werden, und sie sollten nicht mehr als notwendig verwendet werden, um Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien sollten die Vermehrung von Mikroorganismen nicht fördern, es sei denn, dies ist beabsichtigt, beispielsweise zur Förderung der mikrobiellen Denitrifikation.

Die Mitgliedstaaten sollten bei Chemikalien zur Aufbereitung und bei Filtermedien die Qualitätssicherung unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und unter Verwendung geltender europäischer Normen — falls verfügbar — gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Produkte sowie Behälter von chemischen Reagenzien und Filtermedien, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, eine deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen, wenn sie in Verkehr gebracht werden, die Verbraucher, Wasserversorger, Installateure, Behörden und Regulierungsstellen darüber unterrichtet, dass sie für den Einsatz in Berührung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestattet, die Verwendung von Biozidprodukten bei der Versorgung der Öffentlichkeit mit Trinkwasser zu beschränken oder zu verbieten, auch für individuelle Versorgungsanlagen.

(28)

Damit ein potenziell vorhandener Bleigehalt des Wassers für den menschlichen Gebrauch möglichst niedrig ist, können aus Blei gefertigte Bestandteile in Hausinstallationen ersetzt werden, insbesondere bei einer Reparatur oder Sanierung bestehender Installationen. Diese Bestandteile sollten durch Materialien und Werkstoffe ersetzt werden, die die nach der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, erfüllen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen erwägen und gegebenenfalls ergreifen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.

(29)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass Überwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. Die Überwachung für die Zwecke dieser Richtlinie wird größtenteils von den Wasserversorgern vorgenommen werden. Den Wasserversorgern sollte ein gewisser Spielraum bezüglich der Parameter eingeräumt werden, die sie für die Zwecke der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems überwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Wasserversorgern gestattet sein, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder die Überwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sollte für die meisten Parameter durchgeführt werden. Schlüsselparametern sollten jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthäufigkeit überwacht werden. Diese Richtlinie enthält hauptsächlich Bestimmungen zur Überwachungshäufigkeit für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und nur begrenzt Bestimmungen für operative Zwecke. Eine zusätzliche Überwachung für operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgemäß funktionierende Wasseraufbereitung zu gewährleisten. Diese zusätzliche Überwachung sollte nach dem Ermessen der Wasserversorger ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang könnten sich die Wasserversorger auf die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch für den Wassersicherheitsplan beziehen.

(30)

Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Wasserversorger angewendet werden, einschließlich kleiner Wasserversorger, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mängel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorger ergeben hat, die in manchen Fällen auf die Kosten der Durchführung unnötiger Überwachungsmaßnahmen zurückzuführen waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwägungen zu berücksichtigen.

(31)

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Ursache nachgehen und dafür sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen so bald wie möglich getroffen werden, damit die Qualität des bereitgestellten Wassers wiederhergestellt wird. In Fällen, in denen von der Wasserversorgung eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschränkt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit werten, es sei denn, die Nichteinhaltung wird als unerheblich erachtet. In Fällen, in denen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorrangig solche Maßnahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen und in hinreichend begründeten Fällen weiterhin Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen, und in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sollten auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten bis zum Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten und nach der vorliegenden Richtlinie nur erneuert werden, wenn eine zweite Abweichung noch nicht zugelassen wurde.

(33)

In ihrer Mitteilung vom 19. März 2014 zur Europäischen Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“ forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Bürgerinnen und Bürgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gemäß den Empfehlungen der WHO zu sichern. Außerdem sagte sie zu, weiterhin „durch ihre Umweltpolitik […] dafür [zu] sorgen, dass die gesamte Bevölkerung […] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser […] hat“. Dies steht im Einklang mit Ziel 6 der Ziele für die nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe, „den allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser für alle [zu] erreichen“. Zur Regelung der Qualitäts- und Verfügbarkeitsaspekte des Zugangs zu Wasser sollten die Mitgliedstaaten als Teil der Antwort auf die Initiative Right2Waterund als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europäischen Säule sozialer Rechte, wonach jede Person „das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasser[versorgung]“ hat, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene angehen und dabei einen gewissen Ermessenspielraum bezüglich der genauen Art der durchzuführenden Maßnahmen haben. Dies sollte durch Maßnahmen erfolgen, die darauf abzielen, den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern, insbesondere durch die Installation von Außen- und Innenanlagen an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser, indem die kostenlose Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden oder — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten gefördert wird.

(34)

Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zur Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung bekannt, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten vorrangig für die Weiterverfolgung und die Überprüfung, auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, der Fortschritte in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele zuständig sind. Einige der Ziele für die nachhaltige Entwicklung sowie das Recht auf Wasser fallen weder unter die Umweltpolitik noch die Sozialpolitik der Union; in diesen Bereichen ist die Zuständigkeit der Union begrenzt und komplementärer Art. Zwar müssen die Grenzen der Zuständigkeit der Union berücksichtigt werden, dennoch ist es angemessen, sicherzustellen, dass — unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips — die fortdauernde Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Rechts auf Wasser im Einklang mit dieser Richtlinie steht. In dieser Hinsicht unternehmen die Mitgliedstaaten derzeit erhebliche Anstrengungen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Darüber hinaus zielt das Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und des Regionalbüros der WHO für Europa, zu dessen Vertragsparteien auch viele Mitgliedstaaten gehören, darauf ab, die Gesundheit der Menschen durch bessere Gewässerbewirtschaftung und die Verringerung von wasserassoziierten Krankheiten zu schützen. Die Mitgliedstaaten könnten die im Rahmen dieses Protokolls ausgearbeiteten Leitlinien dazu verwenden, den Politikhintergrund und die Ausgangssituation in Bezug auf den Zugang zu Wasser zu bewerten und festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen gerechten Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle zu verbessern.

(35)

In seiner Entschließung vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (17) forderte das Europäische Parlament, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Die besondere Lage von Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“, ob sesshaft oder nicht sesshaft, und insbesondere deren fehlender Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch wurde auch in der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2014 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma“ und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang dieser Gruppen zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, wäre es wichtig, dass diese Gruppen Flüchtlinge, Nomadengemeinschaften, Obdachlose und Minderheitenkulturen wie Roma und „Travellers“, ob sesshaft oder nicht sesshaft, umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs könnten zum Beispiel die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme, wie individuelle Aufbereitungsanlagen, die Bereitstellung von Wasser durch den Einsatz von Tanks wie Lastwagen oder Zisternen und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagern umfassen.

(36)

Um die Verbraucher stärker für die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auf leicht zugängliche Weise, zum Beispiel auf ihren Rechnungen oder über SmartApps, Informationen über die pro Jahr verbrauchte Menge, Veränderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Wasserversorger derartige Informationen vorliegen, sowie über den Preis pro Liter Wasser für den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis für Flaschenwasser vorgenommen werden kann.

(37)

Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020, „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (18), wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h., die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.

(38)

Die aktuellen Informationen, die gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln sind, sollten Ergebnisse von Überwachungsprogrammen, Informationen über die Arten der angewendeten Wasseraufbereitung und Desinfektion, Informationen über die Überschreitung der für die menschliche Gesundheit relevanten Parameterwerte, wichtige Informationen zur Risikobewertung und zum Risikomanagement des Versorgungssystems sowie Ratschläge zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser umfassen, aber auch weitere, für die Öffentlichkeit möglicherweise nützliche Informationen, zum Beispiel über Indikatoren wie Eisengehalt, Härte und Mineralien, die häufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Darüber hinaus sollten die Verbraucher, als Reaktion auf ihr Interesse an Fragen im Zusammenhang mit Wasser, auf Anfrage Zugang zu verfügbaren historischen Daten zu Überwachungsergebnissen und Überschreitungen erhalten.

(39)

Im Zusammenhang mit Wasserversorgern, die mindestens 10 000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, sollten zusätzliche Informationen, unter anderem über Leistungseffizienz, Wasserverlustkennzahlen, die Eigentumsstruktur und die Struktur des Entgelts, für Verbraucher online verfügbar sein.

(40)

Ein umfassenderes Verbraucherwissen über relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen, das Vertrauen der Bürger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Versorgung mit Wasser zu stärken; dies dürfte dazu führen, dass vermehrt Leitungswasser als Trinkwasser verwendet wird, was dazu beitragen könnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abfälle und Treibhausgasemissionen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken würde.

(41)

Mit der Verbesserung der Überwachungstechniken sind die Wasserverlustkennzahlen immer deutlicher zutage getreten. Um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu verbessern und unter anderem eine übermäßige Ausbeutung der knappen Ressourcen an Wasser für den menschlichen Gebrauch zu vermeiden, sollte die Höhe der Wasserverluste von allen Mitgliedstaaten bewertet werden und gesenkt werden, falls sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.

(42)

Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (20) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) gewährleistet werden. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen diese Richtlinien ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.

(43)

In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten für kleine Wasserversorger festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte mit der vorliegenden Richtlinie ein neues System eingeführt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datensätze, die nur relevante Daten (z. B. Überschreitungen von Parameterwerten und Vorfälle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) zugänglich zu machen. Damit dürfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand für alle beteiligten Stellen möglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur für den öffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behörden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

(44)

Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur für die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlässlich, damit die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele überwachen und bewerten kann, um eine Grundlage für eine etwaige künftige Evaluierung dieser Richtlinie gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten benötigt, die eine bessere Bewertung dieser Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivität, Relevanz und Mehrwert für die Union ermöglichen, weshalb das Bestehen geeigneter Berichterstattungsmechanismen gewährleistet werden muss, die auch als Indikatoren für künftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen können.

(45)

Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen.

(46)

Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundsätze im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefördert werden.

(47)

Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die menschliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

Dies gilt ganz besonders für eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch dient. Darüber hinaus sollte die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Mit dem Beschluss (EU) 2018/881 des Rates (23) wurde die Kommission ersucht, bis zum 30. September 2019 eine Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls in Anbetracht der Untersuchung bis zum 30. September 2020 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) zu unterbreiten, um den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen. Die Kommission hat die Untersuchung innerhalb dieser Frist vorgelegt und in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal erklärt, sie werde „eine Überarbeitung der Århus-Verordnung ins Auge fassen, um Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtstaatlichen Organisationen‚ die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung auf EU-Ebene zu erleichtern“. Es ist wichtig, dass die Kommission auch Maßnahmen ergreift, um den Zugang der Bürger sowie nichtstaatlicher Organisationen zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.

(48)

Um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Schwellenwerts für Wasserverluste, zur Festlegung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zur Festlegung eines Verfahrens für Anträge an die ECHA auf Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten, zur Einführung einer Kennzeichnung für Produkte, die mit Wasser in Berührung kommen, zur Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik, zur Änderung des Anhangs III und zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und der Kontrollverfahren für radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (25) hinfällig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend Änderungen der Richtlinie 98/83/EG ist nicht mehr erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(49)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Methoden für die Prüfung und Auswahl von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, zur Festlegung europäischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen und zur Festlegung von Verfahren und Methoden für die Prüfung und Auswahl von aus diesen Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen hergestellten endgültigen Materialen und Werkstoffe übertragen werden. Durchführungsbefugnisse sollten der Kommission auch zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung der vorliegenden Richtlinie sowie zur Einrichtung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ausgeübt werden.

(50)

Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27) sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(51)

Damit Wasserversorger ein vollständiger Datensatz zur Verfügung steht, wenn sie mit der Ausführung der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems beginnen, sollte für neue Parameter ein Übergangszeitrum von drei Jahren eingeführt werden. Hierdurch können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie Gefährdungen und Gefährdungsereignisse bestimmen und Daten an Wasserversorger zu den neuen Parametern übermitteln, und damit eine unnötige Überwachung durch Wasserversorger vermeiden, wenn sich bei der ersten Bestimmung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen herausstellt, dass ein Parameter nicht überwacht werden muss. Während dieser ersten drei Jahre sollten Wasserversorger für Parameter, die in Anhang I der Richtlinie 98/83/EG enthalten waren, dennoch die Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen oder bereits vorhandene Risikobewertungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1787 durchgeführt wurden, verwenden, da für diese Parameter bereits Daten verfügbar sein werden, wenn die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt.

(52)

In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen für die Überwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte für Radioaktivität festgesetzt werden.

(53)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die menschliche Gesundheit zu schützen und den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(54)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(55)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VI Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

(1)   Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle in der Union.

(2)   Die Ziele dieser Richtlinie sind es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen sowie den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verbessern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wasser für den menschlichen Gebrauch“

a)

alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser,

b)

alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird,

2.

„Hausinstallation“ Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen,

3.

„Wasserversorger“ eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt,

4.

„prioritäre Örtlichkeiten“ große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt,

5.

„Lebensmittelunternehmen“ ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

6.

„Lebensmittelunternehmer“ ein Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

7.

„Gefährdung“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann,

8.

„Gefährdungsereignis“ ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden,

9.

„Risiko“ eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten,

10.

„Ausgangsstoff“ einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde,

11.

„Zusammensetzung“ die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.

Artikel 3

Ausnahmen

(1)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf

a)

natürliche Mineralwässer, die von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder

b)

Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.

(2)   Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befördern und als Wasserversorger fungieren, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 9, 10, 13 und 14 der vorliegenden Richtlinie und ihren einschlägigen Anhängen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar für

a)

Wasser, das ausschließlich für Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass die Wasserqualität keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;

b)

Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevölkerung über diese Inanspruchnahme von Ausnahmen und über alle Maßnahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden können. Außerdem erhält die betroffene Bevölkerung umgehend geeignete Ratschläge, wenn eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Lebensmittelunternehmer in Bezug auf das für die besonderen Zwecke des Lebensmittelunternehmens verwendete Wasser von dieser Richtlinie befreien, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden davon überzeugt haben, dass die Qualität dieses Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann, und wenn die Wasserversorgung dieser Lebensmittelunternehmer die einschlägigen Verpflichtungen — insbesondere jene gemäß den Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte — erfüllt und den in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union festgelegten Abhilfemaßnahmen entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, die Artikel 1 bis 5 und Anhang I Teile A und B einhalten.

Die Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil A gelten jedoch nicht für Quellwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54/EG.

(6)   Wasserversorger, die im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag bereitstellen oder weniger als 50 Personen versorgen, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 13, 14 und 15 und den einschlägigen Anhängen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderen Unionsrechts bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Das Wasser enthält keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

b)

das Wasser entspricht den in Anhang I Teile A, B und D festgelegten Mindestanforderungen;

c)

die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Artikel 5 bis 14 einzuhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der für die Gewinnung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewässer erhöht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG sicher, dass eine Bewertung der Höhe der Wasserverluste in ihrem Hoheitsgebiet und der Möglichkeiten für Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserverluste anhand der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Wasserverlustindex (infrastructural leakage index — ILI) oder einer anderen geeigneten Methode durchgeführt wird. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt und mindestens Wasserversorger, die mindestens 10 000 m3 pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen versorgen, einbezogen.

Die Ergebnisse der Bewertung werden der Kommission bis zum 12. Januar 2026 übermittelt.

Bis zum 12. Januar 2028 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 21, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung eines Schwellenwerts auf der Grundlage des ILI oder einer anderen geeigneten Methode zu ergänzen, ab dem die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen müssen. Dieser delegierte Rechtsakt wird anhand der Bewertungen der Mitgliedstaaten und der auf der Grundlage dieser Bewertungen ermittelten durchschnittlichen Wasserverlustkennzahlen in der Union ausgearbeitet.

Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 3 legen die Mitgliedstaaten, deren Wasserverlustkennzahlen den im delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwert überschreiten, der Kommission einen Aktionsplan vor, der eine Reihe von Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Wasserverlustkennzahlen enthält.

Artikel 5

Qualitätsstandards

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

(2)   Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte dürfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Für die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschließlich zu Überwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfüllt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfüllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 6

Stelle der Einhaltung

(1)   Die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte für die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter sind einzuhalten:

a)

bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Örtlichkeiten oder in Einrichtungen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden;

b)

bei Wasser für den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen an der Stelle, an der das Wasser aus dem Tankfahrzeug austritt;

c)

bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, am Punkt der Abfüllung;

d)

bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Verwendung des Wassers in diesem Unternehmen.

(2)   Im Fall von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten für die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 als erfüllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurückzuführen ist; dies gilt unbeschadet des Artikels 10, soweit dieser prioritäre Örtlichkeiten betrifft.

(3)   Besteht in den Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels das Risiko, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nicht die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,

a)

dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder zu beseitigen, wie die Beratung von Objekteigentümern über mögliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen könnten, und dass falls notwendig andere Maßnahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verändern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder beseitigt wird, und

b)

dass die betroffenen Verbraucher über etwaige zusätzliche Abhilfemaßnahmen, die sie ergreifen sollten, gebührend unterrichtet und beraten werden.

Artikel 7

Risikobasierter Ansatz für sicheres Wasser

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet über die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers an der Stelle der Einhaltung gemäß Artikel 6 erstreckt.

Der risikobasierte Ansatz umfasst Folgendes:

a)

Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 8;

b)

Risikobewertung und Risikomanagement für jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur Übergabestelle gemäß Artikel 9 umfasst; und

c)

Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten können — sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt — die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschränkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der begrenzten Zugänglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen bei der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes sicher, dass eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Interessenträgern besteht. Diese Aufteilung der Zuständigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(4)   Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(5)   Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(6)   Die Risikobewertung der Hausinstallation ist bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzuführen. Diese Risikobewertung wird alle sechs Jahre überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

(7)   Die in den Absätzen 4, 5 und 6 angegebenen Fristen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, dafür zu sorgen, dass nach der Erkennung und Bewertung der Risiken möglichst bald Maßnahmen ergriffen werden.

Artikel 8

Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)   Unbeschadet der Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterzogen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikobewertung Folgendes umfasst:

a)

Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen einschließlich

i)

Angabe und Kartierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen;

ii)

Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt wurden;

iii)

Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten; da es sich bei diesen Daten möglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Daten geschützt und nur an die zuständigen Behörden und Wasserversorger übermittelt werden;

iv)

Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.

b)

Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch; bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken bewertet, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, das ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnte;

c)

geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die auszuwählen sind aus:

i)

den Parametern in Anhang I Teile A und B oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter;

ii)

den Grundwasserschadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) sowie Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der genannten Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt haben;

iii)

den prioritären Stoffen und bestimmten anderen Schadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29);

iv)

den einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt haben;

v)

anderen für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevanten Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der gemäß Buchstabe b des vorliegenden Unterabsatzes gesammelten Informationen festgelegt haben;

vi)

natürlich vorkommenden Stoffen, die durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten;

vii)

Stoffen und Verbindungen auf der gemäß Artikel 13 Absatz 8 dieser Richtlinie erstellten Beobachtungsliste.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die gemäß der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Information nutzen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten die Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gemäß Anhang II Nummern 1.4, 1.5 sowie 2.3 bis 2.5 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen über signifikante Belastungen heranziehen.

Die Mitgliedstaaten wählen unter den Ziffern i bis vii von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder der von den Wasserversorgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen für überwachungsrelevant halten.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der geeigneten Überwachung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c, einschließlich des Nachweises neuer Stoffe, die durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch schädlich für die menschliche Gesundheit sind, auf die Überwachungsmaßnahmen zurückgreifen, die gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder anderen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt werden und die für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen relevant sind.

(3)   Wasserversorger, die in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder in Rohwasser Überwachungsmaßnahmen durchführen, müssen die zuständigen Behörden über Trends und eine ungewöhnliche Anzahl oder Konzentration der überwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.

(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls die folgenden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken getroffen werden, beginnend mit den Präventivmaßnahmen:

a)

Festlegung und Durchführung von Präventivmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Präventivmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Präventivmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;

b)

Festlegung und Durchführung von Minderungsmaßnahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zusätzlich zu den gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Minderungsmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessenträgern diese Minderungsmaßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;

c)

Sicherstellung einer angemessenen Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten und bei der Überwachung gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG nicht berücksichtigt wurden; gegebenenfalls wird diese Überwachung in die Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 jener Richtlinie aufgenommen;

d)

Bewertung der Notwendigkeit, Schutzgebiete für Grund- und Oberflächenwasser gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere einschlägige Gebiete festzulegen oder anzupassen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirksamkeit von in diesem Absatz genannten Maßnahmen in angemessenen Zeitabständen überprüft wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserversorger und die zuständigen Behörden Zugang zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen haben. Die betroffenen Wasserversorger haben insbesondere Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c gewonnenen Überwachungsergebnissen.

Auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten

a)

die Wasserversorger zur Durchführung zusätzlicher Überwachung oder Aufbereitung in Bezug auf bestimmte Parameter verpflichten;

b)

den Wasserversorgern gestatten, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zu überwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchführen zu müssen, sofern

i)

es sich bei dem Parameter nicht um einen Schlüsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und

ii)

nach vernünftigem Ermessen kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.

(6)   Wird einem Wasserversorger gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b gestattet, die Überwachungshäufigkeit für einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der zu überwachenden Parameter zu streichen, so stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen nach Artikel 7 Absatz 4 die Durchführung einer geeigneten Überwachung dieser Parameter sicher.

Artikel 9

Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Wasserversorger das Versorgungssystem einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Rahmen der Risikobewertung des Versorgungssystems

a)

den Ergebnissen der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Rechnung getragen wird;

b)

das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben wird; und

c)

die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert werden und die Risiken bewertet werden, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden:

a)

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten, zu verhindern und zu mindern;

b)

Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem, zusätzlich zu den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden könnten;

c)

Durchführung eines versorgungsspezifischen Programms zur betrieblichen Überwachung gemäß Artikel 13;

d)

Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch Chemikalien zur Aufbereitung möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;

e)

Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte, mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien den Artikeln 11 und 12 genügen.

(4)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems

a)

gestatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Überwachungshäufigkeit zu verringern oder einen der zu überwachenden Parameter aus der Liste zu streichen, sofern es sich nicht um einen Schlüsselparameter gemäß Anhang II Teil B Nummer 1 handelt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch dadurch nicht gefährdet würde:

i)

basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2,

ii)

wenn ein Parameter allein aufgrund des Einsatzes eines bestimmten Aufbereitungs- oder Desinfektionsverfahrens auftreten kann und das betreffende Verfahren vom Wasserversorger nicht eingesetzt wird oder

iii)

basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C;

b)

stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Liste der bei Wasser für den menschlichen Gebrauch zu überwachenden Parameter gemäß Artikel 13 erweitert oder die Überwachungshäufigkeit erhöht wird:

i)

basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gemäß der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 2;

ii)

basierend auf den Spezifikationen gemäß Anhang II Teil C.

(5)   Die Risikobewertung des Versorgungssystems bezieht sich auf die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter, auf gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter sowie auf Stoffe oder Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Artikel 13 Absatz 8.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Wasserversorger, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen versorgen, von der Anforderung, eine Risikobewertung und ein Risikomanagement des Versorgungssystems durchzuführen, befreien, sofern die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass durch eine solche Befreiung die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet würde.

Im Fall einer solchen Befreiung führen die befreiten Wasserversorger regelmäßig Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 durch.

Artikel 10

Risikobewertung von Hausinstallationen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden. Diese Risikobewertung umfasst Folgendes:

a)

eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen; diese allgemeine Analyse umfasst keine Analyse einzelner Objekte; und

b)

die Überwachung der in Anhang I Teil D aufgeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Buchstabe a spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden.

In Bezug auf Legionella oder Blei können die Mitgliedstaaten beschließen, die Überwachung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren.

(2)   Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführte Überwachung, dass die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern.

In Bezug auf Legionella müssen diese Maßnahmen zumindest auf die prioritären Örtlichkeiten abzielen.

(3)   Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen und die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:

a)

Ermutigung der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten dazu, eine Risikobewertung der Hausinstallation durchzuführen,

b)

Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentümer öffentlicher und privater Örtlichkeiten über Maßnahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualitätsstandards für Wasser für den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lässt,

c)

Beratung der Verbraucher über die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie über mögliche Maßnahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten dieser Risiken vermeiden lässt,

d)

Förderung von Schulungen für Installateure und andere Fachleute für Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen,

e)

in Bezug auf Legionella — Gewährleistung, dass zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen zur Verfügung stehen, und

f)

in Bezug auf Blei — Durchführung von Maßnahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.

Artikel 11

Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Materialien und Werkstoffe, die für die Verwendung in Neuanlagen oder — im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen — in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Berührung kommen,

a)

den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden;

b)

die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen;

c)

nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;

d)

nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

(2)   Um sicherzustellen, dass Absatz 1 einheitlich zur Anwendung kommt, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die spezifischen Mindesthygieneanforderungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, auf der Grundlage der in Anhang V festgelegten Grundsätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt:

a)

Bis zum 12. Januar 2024 Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in europäische Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen aufgenommen werden sollen, darunter bestimmte Migrationsgrenzwerte und wissenschaftliche Voraussetzungen, die sich auf Stoffe, Materialien oder Werkstoffe beziehen;

b)

bis zum 12. Januar 2025 auf der Grundlage der von der ECHA zusammengeführten Listen, die Ablaufdaten enthalten, europäische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile für die einzelnen Gruppen von Materialien und Werkstoffen, nämlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die für die Herstellung von Materialien und Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zugelassen sind, einschließlich gegebenenfalls der Bedingungen für ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte, die auf der Grundlage der einheitlichen Methoden gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes angenommen werden, und unter Berücksichtigung der Absätze 3 und 4;

c)

bis zum 12. Januar 2024 Verfahren und Methoden für das Testen und die Akzeptanz von endgültigen Materialien und Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die aus Materialien, Werkstoffen oder Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europäischen Positivlisten hergestellt werden, einschließlich

i)

Festlegung relevanter Stoffe und anderer Parameter, wie Trübung, Geschmack, Geruch, Färbung, gesamter organischer Kohlenstoff, Freisetzung unerwarteter Stoffe und Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen, auf die die Migrationswässer zu untersuchen sind;

ii)

Methoden für das Prüfen der Auswirkungen auf die Wasserqualität, unter Berücksichtigung einschlägiger Europäische Normen;

iii)

Kriterien für das Bestehen/Nichtbestehen in Bezug auf die Prüfergebnisse, die unter anderem den Konversionsfaktoren zur Umrechnung der Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle und gegebenenfalls den Anwendungs- oder Verwendungsbedingungen Rechnung tragen.

Die in diesem Absatz aufgeführten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die ersten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten europäischen Positivlisten beruhen unter anderem auf vorhandenen nationalen Positivlisten, sonstigen bestehenden nationalen Bestimmungen und auf den Risikobewertungen, die als Grundlage für die Festlegung solcher nationalen Listen dienten. Zu diesem Zweck setzen die Mitgliedstaaten die ECHA bis zum 12. Juli 2021 über vorhandene nationale Positivlisten, sonstige Bestimmungen und verfügbare Bewertungsdokumente in Kenntnis.

Die europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien trägt dem Verzeichnis Rechnung, das von der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt wurde.

(4)   Die europäischen Positivlisten enthalten die einzigen Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, die für die Nutzung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zugelassen sind.

Die europäischen Positivlisten enthalten Ablaufdaten auf der Grundlage einer Empfehlung der ECHA. Die Ablaufdaten werden insbesondere auf der Grundlage der gefährdenden Eigenschaften der Stoffe, der Qualität der zugrunde liegenden Risikobewertungen und der Aktualität dieser Risikobewertungen festgelegt. Die europäischen Positivlisten können auch Übergangsbestimmungen enthalten.

Auf der Grundlage von Stellungnahmen der ECHA gemäß Absatz 6 und entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen überprüft die Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig und aktualisiert sie gegebenenfalls.

Die erste Überprüfung ist bis 15 Jahre nach Annahme der ersten Europäischen Positivliste abzuschließen.

Die Kommission stellt sicher, dass alle einschlägigen Rechtsakte oder Normungsaufträge, die sie gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union erlässt bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.

(5)   Für die Zwecke der Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europäischen Positivlisten übermitteln Wirtschaftsakteure oder einschlägige Behörden Anträge an die ECHA.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens, einschließlich Informationsanforderungen, für das Antragsverfahren zu ergänzen. Das Verfahren stellt sicher, dass den Anträgen Risikobewertungen beiliegen und die Wirtschaftsakteure oder einschlägigen Behörden die für die Risikobewertung erforderlichen Informationen in einem bestimmten Format bereitstellen.

(6)   Der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA gibt innerhalb einer Frist, die in den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten festzulegen ist, zu jedem gemäß Absatz 5 eingereichten Antrag eine Stellungnahme ab. Weitere Verfahrensvorschriften über das Antragsverfahren und die Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, einschließlich einer Frist für die Abgabe von Stellungnahmen, können ebenfalls in diese delegierten Rechtsakte aufgenommen werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass im Einklang mit den spezifischen Mindesthygieneanforderungen gemäß Absatz 2 zugelassene Produkte den Anforderungen des Absatzes 1 genügen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebracht werden dürfen, die aus gemäß dieser Richtlinie zugelassenen endgültigen Materialien oder Werkstoffen bestehen.

Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in besonderen oder hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 193 AEUV strengere Schutzmaßnahmen für die Verwendung von endgültigen Materialien oder Werkstoffen zu ergreifen, insbesondere wenn die spezifische örtliche Rohwasserqualität dies erfordert. Diese Maßnahmen sind der Kommission zu notifizieren.

Für die unter diesen Artikel fallenden Produkte gilt die Verordnung (EU) 2019/1020.

(8)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung des geeigneten Konformitätsbewertungsverfahrens, das auf der Grundlage der Module in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) auf Produkte, die unter diesen Artikel fallen, anzuwenden ist, zu ergänzen. Bei der Festlegung, welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist, gewährleistet die Kommission die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele, wobei sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Zu diesem Zweck legt die Kommission als Ausgangspunkt das System 1+ zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder ein weitgehend gleichwertiges Verfahren zugrunde, es sei denn, dies wäre unverhältnismäßig. Die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte enthalten auch Vorschriften für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen, sofern solche an den jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt sind.

(9)   Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen bezüglich spezifischer Mindesthygieneanforderungen für die Materialien oder Werkstoffe gemäß Absatz 1 beibehalten oder erlassen, sofern diese Maßnahmen den Vorschriften des AEUV entsprechen.

(10)   Die Kommission ersucht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen, eine europäische Norm für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, zu erarbeiten, um die Einhaltung des vorliegenden Artikels zu erleichtern.

(11)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch harmonisierte Spezifikationen für eine unübersehbare, deutlich lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung zu ergänzen, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, die Anforderungen dieses Artikels einhalten.

(12)   Spätestens bis zum 12. Januar 2032 überprüft die Kommission auf der Grundlage insbesondere der durch die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 305/2011 gemachten Erfahrungen das im vorliegenden Artikel beschriebene System auf seine Funktionsfähigkeit und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob

a)

die menschliche Gesundheit im Hinblick auf den Gegenstand dieses Artikels in der gesamten Union angemessen geschützt ist;

b)

der Binnenmarkt für mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Produkte ordnungsgemäß funktioniert;

c)

es weiterer Gesetzgebungsvorschläge zum Gegenstand dieses Artikels bedarf.

Artikel 12

Mindestanforderungen für Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Filtermedien nicht

a)

den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefährden;

b)

die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen;

c)

unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördern;

d)

das Wasser in höheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt nötig verunreinigen.

(2)   Für die nationale Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Artikels gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.

(3)   Gemäß Absatz 1 dieses Artikels sowie unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und unter Verwendung einschlägiger für bestimmte Chemikalien zur Aufbereitung oder Filtermedien geltender europäischer Normen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Reinheit von Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien geprüft und ihre Qualität garantiert ist.

Artikel 13

Überwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer regelmäßigen Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang II Teile A und B, bei der geprüft wird, ob das den Verbrauchern zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und insbesondere den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten entspricht. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind.

(2)   Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gemäß Anhang II Teil A für alles Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignete Überwachungsprogramme eingerichtet. Diese Überwachungsprogramme müssen versorgungsspezifisch sein, den Ergebnissen der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen und der Versorgungssysteme Rechnung tragen und Folgendes umfassen:

a)

die Überwachung der in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter sowie der gemäß Artikel 5 Absatz 3, gemäß Anhang II und — soweit eine Risikobewertung des Versorgungssystems vorgenommen wird — gemäß Artikel 9 und Anhang II Teil C festgesetzten Parameter, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, dass einer dieser Parameter gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a von der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden kann;

b)

die Überwachung der in Anhang I Teil D festgesetzten Parameter für die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

die Überwachung der Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste gemäß Absatz 8 Unterabsatz 5 dieses Artikels;

d)

die Überwachung für die Zwecke der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c;

e)

die betriebliche Überwachung gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.

(3)   Die Probennahmestellen werden von den zuständigen Behörden bestimmt; sie müssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfüllen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erfüllen die in Anhang III aufgeführten Spezifikationen für die Analyse der Parameter unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:

a)

Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyseverfahren dürfen angewandt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlässig sind wie die nach den in Anhang III Teil A vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse, indem der Kommission alle einschlägigen Informationen über diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfügung gestellt werden.

b)

Für die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.

(5)   Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder Konzentration vorhanden sind, die eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfür auf Einzelfallbasis zusätzliche Überwachung erfolgt.

(6)   Bis zum 12. Januar 2024 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik zu ergänzen, damit dieses in die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste aufgenommen werden kann, sobald die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt sind.

(7)   Bis zum 12. Januar 2024 legt die Kommission technische Leitlinien bezüglich der Analyseverfahren zur Überwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Rahmen der Parameter „PFAS gesamt“ und „Summe der PFAS“ fest, einschließlich Nachweisgrenzen, Parameterwerten und Häufigkeit der Probennahmen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste für Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der Öffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden „Beobachtungsliste“), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik.

Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gemäß den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begründen.

ß-Östradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken für die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen.

In der Beobachtungsliste wird für jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mögliches Analyseverfahren, das keine übermäßigen Kosten verursacht, angegeben.

Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die Überwachung bezüglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette für Wasser für den menschlichen Gebrauch fest.

Dazu können die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen berücksichtigen und auf die gemäß den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen Überwachungsdaten zurückgreifen, um Überschneidungen bei den Anforderungen an die Überwachung zu vermeiden.

Die Überwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgeführten Überwachung in die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datensätze aufgenommen.

Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder gemäß Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte überschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen werden und dass die für relevant erachteten Maßnahmen getroffen werden:

a)

Präventivmaßnahmen, Minderungsmaßnahmen oder geeignete Überwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,

b)

Verpflichtung der Wasserversorger zur Überwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

c)

Verpflichtung der Wasserversorger zur Prüfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und

d)

Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Abhilfemaßnahmen und Verwendungseinschränkungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzüglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.

(2)   Entspricht Wasser für den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen nicht den gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie möglich die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchführung Priorität erhält, wobei unter anderem das Ausmaß der Überschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.

Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D schließen die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein.

(3)   Unabhängig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschränkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemaßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts für unerheblich.

(4)   In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich jede der folgenden Maßnahmen:

a)

Sie informieren alle betroffenen Verbraucher über die mögliche Gefahr für ihre Gesundheit und deren Ursache sowie über die Überschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemaßnahmen wie das Verbot oder die Einschränkung der Verwendung oder andere Maßnahmen;

b)

sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschläge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschläge regelmäßig auf den neuesten Stand; Bevölkerungsgruppen mit einem erhöhten Risiko für wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders berücksichtigt; und

c)

sie informieren die Verbraucher, sobald die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie über die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.

(5)   Die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen entscheiden, welche Maßnahme nach Absatz 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verursacht würden.

(6)   Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen von Anhang I Teil C prüfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

Artikel 15

Abweichungen

(1)   In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschränkt:

a)

ein neues Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch,

b)

Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder

c)

eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet für die Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten Überschreitungen der Parameterwerte führen könnte.

Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschränken, der so kurz wie möglich ist und drei Jahre nicht überschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.

Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission über die Ergebnisse der Überprüfung sowie über die Gründe für seine Entscheidung bezüglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht überschreiten.

(2)   Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a)

Gründe für die Abweichung,

b)

den betreffenden Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Parameterwert,

c)

das geografische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelunternehmer betroffen wären oder nicht,

d)

ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit,

e)

eine Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Kostenabschätzung und Bestimmungen im Hinblick auf die Überprüfung und

f)

die Dauer der Abweichung.

(3)   Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts unerheblich ist und kann das Problem mittels Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden, so müssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Zulassung der Abweichung enthalten sein.

In diesem Fall legen die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen im Rahmen der Zulassung der Abweichung lediglich den höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung des Problems eingeräumte Frist fest.

(4)   Wenn ein Parameterwert für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen zwölf Monate an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist, ist die Anwendung von Absatz 3 nicht mehr möglich.

(5)   Ein Mitgliedstaat, der eine im vorliegenden Artikel genannte Abweichung gewährt hat, stellt sicher, dass die von dieser Abweichung betroffene Bevölkerung unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen könnte, beraten werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird.

Artikel 16

Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen, regionalen und kulturellen Aspekte und Umstände der Wasserverteilung alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle, insbesondere für nach Maßgabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten.

Zu diesem Zweck

a)

ermitteln die Mitgliedstaaten Menschen, einschließlich benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch und die Gründe hierfür;

b)

prüfen die Mitgliedstaaten Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs für diese Menschen;

c)

informieren die Mitgliedstaaten diese Menschen über die Möglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder über alternative Möglichkeiten für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; und

d)

treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sie für erforderlich und geeignet erachten, um sicherzustellen, dass benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch haben.

(2)   Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.

Die Mitgliedstaaten können ferner die folgenden Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen:

a)

Hinweise auf die nächstgelegene Außen- oder Innenanlage geben;

b)

Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen;

c)

die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen;

d)

die Bereitstellung solchen Wassers — kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr — für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegte notwendige Unterstützung für zuständige Behörden bei der Durchführung der im vorliegenden Artikel genannten Maßnahmen ermöglicht wird.

Artikel 17

Information der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen über Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle mit Wasser für den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmäßig und mindestens einmal jährlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen müssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugänglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa über intelligente Anwendungen (smart applications):

a)

Informationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, einschließlich der Indikatorparameter;

b)

den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;

c)

mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfügung stehen;

d)

Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gemäß Buchstabe c;

e)

einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gemäß Anhang IV.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.

Artikel 18

Informationen über die Überwachung der Durchführung

(1)   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EUA

a)

bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16 zu verbessern und dessen Verwendung zu fördern, und über den Anteil ihrer Bevölkerung mit Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch; Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, ist hiervon ausgenommen;

b)

bis zum 12. Juli 2027 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 und bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung der Hausinstallationen gemäß Artikel 10, einschließlich der folgenden Angaben:

i)

Angaben über Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

ii)

die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgeführten Überwachung und

iii)

Kurzinformationen über die gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über die Art der Maßnahmen und die gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f erzielten Fortschritte;

c)

bei Überschreitungen der Parameterwerte gemäß Anhang I Teile A und B: einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gemäß den Artikeln 9 und 13 gesammelten Überwachungsergebnissen und Informationen über die gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen;

d)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Vorfälle in Bezug auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, die ungeachtet etwaiger Überschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten, länger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschließlich der Ursachen dieser Vorfälle und der gemäß Artikel 14 getroffenen Abhilfemaßnahmen; und

e)

einen jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über alle Abweichungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 zugelassen wurden, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Informationen.

Soweit möglich, sind für die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Datensätze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die EUA und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datensätze gemäß Absatz 1 zugreifen können.

(3)   Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmäßig zusammengetragenen Daten oder auf Ersuchen der Kommission veröffentlicht die EUA eine unionsweite Datenübersicht und bringt diese regelmäßig auf den neuesten Stand.

Die unionsweite Datenübersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie, unionsweite Übersichtskarten und Übersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um das Format und die Modalitäten der Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3 festzulegen, einschließlich detaillierter Vorschriften für die Indikatoren, die unionsweiten Übersichtskarten und die Übersichtsberichte der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus jedem der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Gründe von dem vorliegenden Artikel abweichen.

Artikel 19

Evaluierung

(1)   Die Kommission führt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte:

a)

die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;

b)

die gemäß Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datensätze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gemäß Artikel 18 Absatz 3 erstellten EU-weiten Übersichten;

c)

relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten;

d)

Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.

(2)   Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf folgende Aspekte:

a)

risikobasierter Ansatz gemäß Artikel 7;

b)

Vorschriften für den Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 16;

c)

Vorschriften betreffend die Information der Öffentlichkeit gemäß Artikel 17 und Anhang IV.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht über die potenzielle Gefährdung der Ressourcen von Wasser für den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie über die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.

Artikel 20

Überprüfung und Änderung der Anhänge

(1)   Mindestens alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anhänge I und II unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der risikobasierten Ansätze der Mitgliedstaaten für die sicheres Wasser in den nach Artikel 18 erstellten Datensätzen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 21 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Parameterwerts für Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist, wobei sie sich im Wesentlichen auf die laufende Überprüfung durch die EFSA stützt.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2021 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 12. Januar 2023 mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 18, Artikel 23 und den Anhängen I bis V bis zum 12. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Übergangszeitraum

(1)   Bis zum 12. Januar 2026 ergreifen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die folgenden Parameter den in Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerten für Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran entspricht.

(2)   Bis zum 12. Januar 2026 sind die Wasserversorger nicht verpflichtet, Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 13 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter zu überwachen.

Artikel 26

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 13. Januar 2023 aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinien gemäß Anhang VI Teil B in nationales Recht.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

(2)   Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Sie können nur dann gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie verlängert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin für zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2020.

Im Namen des Europäische Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107.

(2)  ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 23. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(5)  Siehe Anhang VI, Teil A.

(6)  Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).

(7)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

(10)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

(15)  Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(17)  ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99.

(18)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(19)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(20)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(21)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(22)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)  Beschluss (EU) 2018/881 des Rates vom 18. Juni 2018 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen, und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 6).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(25)  Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(27)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(28)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(29)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(30)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR PARAMETERWERTE ZUR BEWERTUNG DER QUALITÄT VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Intestinale Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“.

Escherichia coli (E. coli)

0

Anzahl/100 ml

Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“.

Teil B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

0,10

μg/l

Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.

Antimon

10

μg/l

 

Arsen

10

μg/l

 

Benzol

1,0

μg/l

 

Benzo(a)pyren

0,010

μg/l

 

Bisphenol A

2,5

μg/l

 

Bor

1,5

mg/l

Ein Parameterwert von 2,4 mg/l gilt, wenn entsalztes Wasser die vorherrschende Wasserressource des betreffenden Versorgungssystems ist, bzw. in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen könnten.

Bromat

10

μg/l

 

Cadmium

5,0

μg/l

 

Chlorat

0,25

mg/l

Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorat entsteht. Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

Chlorit

0,25

mg/l

Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Desinfektionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorit entsteht.

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.

Chrom

25

μg/l

Der Parameterwert von 25 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Chrom 50 μg/l.

Kupfer

2,0

mg/l

 

Cyanid

50

μg/l

 

1,2-Dichlorethan

3,0

μg/l

 

Epichlorhydrin

0,10

μg/l

Der Parameterwert von 0,10 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.

Fluorid

1,5

mg/l

 

Halogenessigsäuren (HAA5)

60

μg/l

Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn zur Desinfektion von Wasser für den menschlichen Gebrauch Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen, bei denen HAA entstehen können. Er ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.

Blei

5

μg/l

Der Parameterwert von 5 μg/l ist spätestens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Parameterwert für Blei 10 μg/l.

 

 

 

Nach diesem Datum muss der Parameterwert von 5 μg/l zumindest an der Übergabestelle zur Hausinstallation eingehalten werden.

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Parameterwert von 5 μg/l an der Zapfstelle.

Quecksilber

1,0

μg/l

 

Microcystin-LR

1,0

μg/l

Dieser Parameter ist nur im Fall potenzieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotenzial).

Nickel

20

μg/l

 

Nitrat

50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Nitrit

0,50

mg/l

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l für Nitrat (NO3) und für Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang der Wasserwerke eingehalten werden.

Pestizide

0,10

μg/l

„Pestizide“ bedeutet

organische Insektizide,

organische Herbizide,

organische Fungizide,

organische Nematozide,

organische Akarizide,

organische Algizide,

organische Rodentizide,

organische Schleimbekämpfungsmittel,

verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)

und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1), die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft werden.

Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte für Verbraucher ein gesundheitliches Risiko birgt.

 

 

 

Der Parameterwert von 0,10 μg/l gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid beträgt der Parameterwert 0,030 μg/l.

Die Mitgliedstaaten legen einen Leitwert fest, um die Belastung des Wassers für den menschlichen Gebrauch mit nicht relevanten Pestizid-Metaboliten bewältigen zu können.

Es müssen nur die Pestizide überwacht werden, deren Vorkommen in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.

Die Kommission kann auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten eine Datenbank für Pestizide und deren relevante Metaboliten einrichten, wobei berücksichtigt wird, ob diese in Wasser für den menschlichen Gebrauch vorkommen können.

Pestizide gesamt

0,50

μg/l

„Pestizide gesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei der Überwachung nachgewiesenen und quantitativ bestimmten Pestizide im Sinne der vorstehenden Zeile.

PFAS gesamt

0,50

μg/l

„PFAS gesamt“ bezeichnet die Gesamtheit der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen.

Dieser Parameterwert gilt erst, sobald technische Leitlinien für die Überwachung dieses Parameters gemäß Artikel 13 Absatz 7 entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten können anschließend entscheiden, entweder einen oder beide der Parameter „PFAS gesamt“ oder „Summe der PFAS“ zu verwenden.

Summe der PFAS

0,10

μg/l

„Summe der PFAS“ bezeichnet die Summe der in Anhang III Teil B Nummer 3 aufgeführten per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden. Dabei handelt es sich um eine Untergruppe von „PFAS gesamt“ mit einem perfluorierten Alkylanteil mit drei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2n-, n ≥ 3) oder einem perfluorierten Alkyletheranteil mit zwei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2nOCmF2m-, n und m ≥ 1).

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

0,10

μg/l

Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.

Selen

20

μg/l

Ein Parameterwert von 30 μg/l gilt in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwassern führen könnten.

Tetrachlorethen und Trichlorethen

10

μg/l

Die Summe der Konzentrationen dieser beiden Parameter.

Trihalogenmethane gesamt

100

μg/l

Die Mitgliedstaaten streben nach Möglichkeit einen niedrigeren Parameterwert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeinträchtigen.

Er ist die Summe der Konzentrationen der folgenden spezifizierten Verbindungen: Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan.

Uran

30

μg/l

 

Vinylchlorid

0,50

μg/l

Der Parameterwert von 0,50 μg/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer, das mit Wasser in Berührung kommt, berechnet wird.

Teil C

Indikatorparameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

200

μg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

 

Chlorid

250

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Clostridium perfringens einschließlich Sporen

0

Anzahl/100 ml

Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt.

Färbung

für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

μS cm-1 bei 20 °C

Das Wasser sollte nicht aggressiv sein.

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Das Wasser sollte nicht aggressiv sein.

Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Für Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.

Eisen

200

μg/l

 

Mangan

50

μg/l

 

Geruch

für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Oxidierbarkeit

5,0

mg/l O2

Dieser Parameter muss nicht bestimmt werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.

Sulfat

250

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Natrium

200

mg/l

 

Geschmack

für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Koloniezahl bei 22 °C

ohne anormale Veränderung

 

 

Coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt die Einheit „Anzahl/250 ml“.

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

ohne anormale Veränderung

 

Bei Versorgungen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag muss dieser Parameter nicht bestimmt werden.

Trübung

für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Wasser sollte nicht aggressiv sein oder korrosiv wirken. Das gilt insbesondere für Wasser, das einer Aufbereitung (Entmineralisierung, Enthärtung, Membranaufbereitung, Umkehrosmose usw.) unterzogen wird.

Wenn Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer Aufbereitung stammt, bei der das Wasser stark entmineralisiert oder enthärtet wird, könnten zur Konditionierung des Wassers Calcium- und Magnesiumsalze zugesetzt werden, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie die Korrosivität oder Aggressivität des Wassers zu mindern und seinen Geschmack zu verbessern. Es könnten Mindestgehalt an Calcium und Magnesium oder der Gesamtfeststoffgehalt von enthärtetem oder entmineralisiertem Wasser unter Berücksichtigung der Eigenschaften des diesen Prozessen unterzogenen Wassers festgelegt werden.

Teil D

Für die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Legionella

< 1 000

KBE/l

Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen könnten im Übrigen, z. B. im Fall von Infektionen und Ausbrüchen, auch unterhalb dieses Parameterwerts in Betracht gezogen werden. In diesen Fällen sollte die Infektionsquelle bestätigt und die Legionella-Spezies ermittelt werden.

Blei

10

μg/l

Dieser Parameterwert wird für die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften darum bemühen, bis zum … 12. Januar 2036 den niedrigeren Wert von 5 μg/l zu erreichen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).


ANHANG II

ÜBERWACHUNG

Teil A

Allgemeine Ziele und Überwachungsprogramme für Wasser für den menschlichen Gebrauch

1.

Mit gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten Überwachungsprogrammen für Wasser für den menschlichen Gebrauch

a)

wird nachgewiesen, dass die vorhandenen Maßnahmen zur Überwachung der Risiken für die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Entnahmegebiet über die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser für den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;

b)

werden Informationen über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitgestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gemäß Artikel 5 eingehalten werden;

c)

werden die am besten geeigneten Mittel zur Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit ermittelt.

2.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete Überwachungsprogramme enthalten eine oder eine Kombination der folgenden Maßnahmen:

a)

Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben;

b)

Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches Überwachungsverfahren.

Darüber hinaus können Überwachungsprogramme Folgendes umfassen:

a)

Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Betriebsmitteln;

b)

Kontrollen des Entnahmegebiets sowie der Infrastruktur der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Wasserverteilung, unbeschadet der Anforderungen an die Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

3.

Überwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur betrieblichen Überwachung, das einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewährt, Probleme mit der Wasserqualität zügig offenbart und schnelle geplante Abhilfemaßnahmen ermöglicht. Solche Programme zur betrieblichen Überwachung sind versorgungsspezifisch, berücksichtigen die Ergebnisse der Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen sowie der Risikobewertung des Versorgungssystems und sind dazu bestimmt, die Wirksamkeit aller Maßnahmen zur Risikobeherrschung in den Bereichen Wasserentnahme, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung bestätigen.

Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur betrieblichen Überwachung auch der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht, für den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Referenzwerte und Häufigkeiten einzuhalten sind (gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird):

Betriebsparameter

Referenzwert

Trübung im Wasserwerk

0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1 NTU

Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers

Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse

< 1 000

wöchentlich

> 1 000 bis ≤ 10 000

täglich

> 10 000

fortlaufend

Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren gegenüber mikrobiologischen Risiken werden im Rahmen des Programms zur betrieblichen Überwachung in Rohwasser auch die folgenden Parameter überwacht:

Betriebsparameter

Referenzwert

Einheit

Anmerkungen

SomatischeColiphagen

50 (für Rohwasser)

plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml

Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt. Wenn die Phagen im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, sollten Analysen entlang der Aufbereitungsstufen erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.

4.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachungsprogramme regelmäßig überprüft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. bestätigt werden.

Teil B

Parameter und Probennahmehäufigkeiten

1.

Liste der Parameter

Gruppe A

Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der Überwachungshäufigkeit gemäß Nummer 2 Tabelle 1 überwacht:

a)

Escherichia coli (E. coli), intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C, Färbung, Trübung, Geschmack, Geruch, pH-Wert und Leitfähigkeit;

b)

sonstige Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3, die in dem Überwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs ermittelt wurden.

Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt:

a)

Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;

b)

Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.

Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken gelten als Schlüsselparameter, und die Häufigkeit ihrer Überwachung unterliegt nicht einer Verringerung aufgrund einer Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs. Sie werden stets mit mindestens den unter Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Häufigkeiten überwacht.

Gruppe B

Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie eingehalten werden, werden mit Ausnahme der Parameter in Anhang I Teil D alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und gemäß Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den unter Nummer 2 Tabelle 1 aufgeführten Häufigkeiten überwacht, sofern auf der Grundlage einer gemäß Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgeführten Risikobewertung des Versorgungssystems keine andere Probennahmehäufigkeit festgelegt wurde.

2.

Probennahmehäufigkeiten

Tabelle 1. Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers

(siehe Anm. 1 und 2) m3

Parameter der Gruppe A

Anzahl Proben pro Jahr

Parameter der Gruppe B

Anzahl Proben pro Jahr

 

< 10

> 0 (siehe Anm. 4)

> 0 (siehe Anm. 4)

≥ 10

≤ 100

2

1(siehe Anm. 5)

> 100

≤ 1 000

4

1

> 1 000

≤ 10 000

4 für die ersten 1 000 m3/Tag

+ 3 pro jeweils zusätzliche 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

(siehe Anm. 3)

1 für die ersten 1 000 m3/Tag

+ 1 pro jeweils zusätzliche 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

(siehe Anm. 3)

> 10 000

≤ 100 000

3 für die ersten 10 000 m3/Tag

+ 1 pro jeweils zusätzliche 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

(siehe Anm. 3)

> 100 000

 

12 für die ersten 100 000 m3/Tag

+ 1 pro jeweils zusätzliche 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

(siehe Anm. 3)

Anm. 1:

Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als ungefähr einheitlich angesehen werden kann.

Anm. 2:

Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.

Anm. 3:

Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben für Parameter der Gruppe A (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag).

Anm. 4:

Wenn keine Ausnahme gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gewährt wurde, legen die Mitgliedstaaten für Wasserversorger die Mindesthäufigkeit der Probennahmen für Parameter der Gruppen A und B fest, sofern die Schlüsselparameter mindestens jährlich überwacht werden.

Anm. 5:

Die Mitgliedstaaten können die Probennahmehäufigkeit verringern, sofern alle gemäß Artikel 5 festgelegten Parameter mindestens alle sechs Jahre überwacht werden und überwacht werden, wenn eine neue Wasserressource in das Wasserversorgungssystem integriert wird oder Änderungen am Wasserversorgungssystem vorgenommen werden, die die Wasserqualität möglicherweise beeinträchtigen können.

Teil C

Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems

1.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 wird die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probennahmehäufigkeiten gemäß Teil B erhöht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

a)

Die Liste der Parameter oder Häufigkeiten gemäß diesem Anhang reicht bzw. reichen nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 zu erfüllen;

b)

für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 ist eine weitere Überwachung erforderlich;

c)

es ist notwendig, die Sicherheit gemäß Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewährleisten;

d)

gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine Erhöhung der Probennahmehäufigkeiten erforderlich.

2.

Infolge einer Risikobewertung des Versorgungssystems kann die bei der Überwachung berücksichtigte Parameterliste verkürzt und können die Probennahmehäufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Ort und Häufigkeit der Probennahmen werden, unter Berücksichtigung von Artikel 6, in Abhängigkeit von dem Ursprung des Parameters und den Schwankungen von und langfristigen Trends hinsichtlich seiner Konzentration bestimmt;

b)

die Mindesthäufigkeit der Probennahmen zum Nachweis eines Parameters kann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;

c)

ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;

d)

die Entscheidung über die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen, aus denen das Wasser für den menschlichen Gebrauch gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergeben;

e)

die Probennahmehäufigkeit für einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann aus der Liste der zu überwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch verursachen würde.

Sind bereits zum 12. Januar 2021 Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstaben b bis e erfüllt sind, können ab diesem Tag diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems ab diesem Zeitpunkt anzupassen.

Wenn im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems bereits im Einklang — unter anderem — mit Anhang II Teil C der Richtlinie 98/83/EG Anpassungen an der Überwachung vorgenommen wurden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass deren Gültigkeit bestätigt werden kann, ohne dass für einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungssystem repräsentativen Stellen eine Überwachung gemäß Nummer 2 Buchstaben b und c erfolgen muss.

Teil D

Probennahmeverfahren und Probennahmestellen

1.

Die Probennahmestellen werden so bestimmt, dass die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 sichergestellt ist. Bei einem Verteilungsnetz können die Mitgliedstaaten für bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Veränderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probennahmen sind nach Möglichkeit zeitlich und örtlich gleichmäßig zu verteilen.

2.

Die Probennahme an den Stellen der Einhaltung genügt folgenden Anforderungen:

a)

Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern, vor allem Kupfer, Blei und Nickel, werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen. Die Mitgliedstaaten können alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die — wie die durchschnittliche wöchentliche Aufnahmemenge der Verbraucher — ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fällen der Nichteinhaltung führt als die Zufallsstichprobe;

b)

Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck b, entnommen und gehandhabt.

3.

Bei Hausinstallationen erfolgt die Probennahme für Legionella an Risikostellen für eine Vermehrung von Legionella, an Stellen, die für eine systemische Exposition gegenüber Legionellen repräsentativ sind, oder an beiden Stellen. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien für die Probennahme für Legionella fest.

4.

Die Probennahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, erfolgt nach der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck a, entnommen und gehandhabt.

ANHANG III

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE ANALYSE DER PARAMETER

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwendeten Analyseverfahren, mit Ausnahme der Trübungsmessung, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren nach der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen anwenden.

Um zu bewerten, ob alternative Verfahren den im vorliegenden Anhang festgelegten Verfahren gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten die Norm EN ISO 17994 heranziehen, die als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde, oder die Norm EN ISO 16140 oder andere ähnliche international anerkannte Protokolle, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundsätze (außer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

Teil A

Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter:

a)

Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2);

b)

intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2);

c)

Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahlen bei 22 °C (EN ISO 6222);

d)

Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189);

e)

Legionella (EN ISO 11731 zur Einhaltung des Werts in Anhang I Teil D);

für die risikobasierte überprüfende Überwachung und zur Ergänzung von Kulturmethoden können darüber hinaus Methoden wie etwa ISO/TS 12869, Schnellkulturmethoden, nicht kulturbasierte Methoden und molekularbasierte Methoden, insbesondere qPCR, verwendet werden;

f)

somatische Coliphagen;

für die betriebliche Überwachung nach Anhang II Teil A können EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3 angewandt werden.

Teil B

Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1.   Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 dieses Anhangs ist das verwendete Analyseverfahren geeignet, wenn jeweils mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen bestimmt werden können, die Bestimmungsgrenze nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts beträgt und die Messunsicherheit den Vorgaben der Tabelle 1 dieses Anhangs entspricht. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem in Anhang I Teil B und C der vorliegenden Richtlinie genannten Parameterwert.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1. Mindestverfahrenskennwert „Messunsicherheit“

Parameter

Messunsicherheit

(siehe Anm. 1)

% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)

Anmerkungen

Aluminium

25

 

Ammonium

40

 

Acrylamid

30

 

Antimon

40

 

Arsen

30

 

Benzo(a)pyren

50

Siehe Anm. 2

Benzol

40

 

Bisphenol A

50

 

Bor

25

 

Bromat

40

 

Cadmium

25

 

Chlorid

15

 

Chlorat

40

 

Chlorit

40

 

Chrom

30

 

Kupfer

25

 

Cyanid

30

Siehe Anm. 3

1,2-Dichlorethan

40

 

Epichlorhydrin

30

 

Fluorid

20

 

Halogenessigsäuren (HAA)

50

 

pH-Wert Wasserstoffionenkonzentration

0,2

Siehe Anm. 4

Eisen

30

 

Blei

30

 

Mangan

30

 

Quecksilber

30

 

Microcystin-LR

30

 

Nickel

25

 

Nitrat

15

 

Nitrit

20

 

Oxidierbarkeit

50

Siehe Anm. 5

Pestizide

30

Siehe Anm. 6

PFAS

50

 

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

40

Siehe Anm. 7

Selen

40

 

Natrium

15

 

Sulfat

15

 

Tetrachlorethen

40

Siehe Anm. 8

Trichlorethen

40

Siehe Anm. 8

Trihalogenmethane — gesamt

40

Siehe Anm. 7

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

30

Siehe Anm. 9

Trübung

30

Siehe Anm. 10

Uran

30

 

Vinylchlorid

50

 

2.   Anmerkungen zu Tabelle 1

Anm. 1

:

„Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwerts in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwerts geschätzt, soweit nicht anders angegeben.

Anm. 2

:

Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).

Anm. 3

:

Mit dem Verfahren ist der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen zu bestimmen.

Anm. 4

:

Der Messunsicherheitswert wird in pH-Einheiten angegeben.

Anm. 5

:

Referenzverfahren: EN ISO 8467.

Anm. 6

:

Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, während höhere Werte bis zu 80 % für einige Pestizide zugelassen werden können.

Anm. 7

:

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anm. 8

:

Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.

Anm. 9

:

Die Messunsicherheit sollte auf der Ebene eines Messwerts von 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analyseverfahrens ist EN 1484 — Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) — zu verwenden.

Anm. 10

:

Die Messunsicherheit sollte in Übereinstimmung mit EN ISO 7027 oder einem anderen entsprechenden genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.

3.   Summe der PFAS

Die folgenden Stoffe werden auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 entwickelten technischen Leitlinien analysiert:

Perfluorbutansäure (PFBA)

Perfluorpentansäure (PFPeA)

Perfluorhexansäure (PFHxA)

Perfluorheptansäure (PFHpA)

Perfluoroctansäure (PFOA)

Perfluornonansäure (PFNA)

Perfluordecansäure (PFDA)

Perfluorundecansäure (PFUnDA)

Perfluordodecansäure (PFDoDA)

Perfluortridecansäure (PFTrDA)

Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)

Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

Perfluornonansulfonsäure (PFNS)

Perfluordecansulfonsäure (PFDS)

Perfluorundecansulfonsäure

Perfluordodecansulfonsäure

Perfluortridecansulfonsäure

Diese Stoffe sind zu überwachen, wenn die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, die gemäß Artikel 8 durchgeführt werden, ergeben, dass diese Stoffe in einem bestimmten Wasserversorgungsgebiet wahrscheinlich auftreten.


(1)  Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).


ANHANG IV

INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

Die Informationen gemäß den folgenden Nummern werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht; die Verbraucher können auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen erhalten:

1.

Angaben zu dem jeweiligen Wasserversorger, dem belieferten Gebiet und der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschließlich allgemeiner Informationen über die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion; die Mitgliedstaaten dürfen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG von dieser Anforderung abweichen;

2.

die jüngsten Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Parameter, einschließlich Überwachungshäufigkeit zusammen mit dem gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwert; die Überwachungsergebnisse dürfen nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, gemäß der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Überwachungshäufigkeit ist etwas anderes gestattet;

3.

Angaben zu den folgenden nicht in Anhang I Teil C aufgeführten Parametern und zugehörigen Werten:

a)

Härte;

b)

Mineralien, in Wasser gelöste Anionen/Kationen:

Calcium Ca,

Magnesium Mg,

Kalium K;

4.

Informationen über die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit sowie die entsprechenden Gesundheits- und Verbrauchshinweise bzw. ein Hyperlink zu diesen Informationen, wenn die zuständigen Behörden oder sonstigen maßgeblichen Stellen nach einer Überschreitung der gemäß Artikel 5 festgelegten Parameterwerte eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit festgestellt haben;

5.

einschlägige Informationen über die Risikobewertung des Versorgungssystems;

6.

Empfehlungen für die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs, falls dies angezeigt ist, zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser;

7.

für Wasserversorger, die mindestens 10 000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, jährliche Informationen über

a)

die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch zu dem in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;

b)

die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger;

c)

falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden, Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Zwecke des Artikels 16, sofern die Wasserversorger solche Maßnahmen ergriffen haben;

d)

soweit verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die bei den Wasserversorgern zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, eingegangen sind;

8.

auf begründetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den unter den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, frühestens jedoch ab dem 13. Januar 2023.


ANHANG V

GRUNDSÄTZE ZUR FESTLEGUNG VON METHODEN NACH ARTIKEL 11

Material- und Werkstoffgruppen

1.

Organische Materialien

Organische Materialien dürfen ausschließlich aus den folgenden Stoffen hergestellt sein:

a)

den Ausgangsstoffen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Ausgangsstoffen aufgeführt sind, und

b)

Stoffen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass der Stoff und seine Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, es sei denn, für bestimmte Stoffe ist unter Berücksichtigung ihrer Toxizität ein strengerer Wert erforderlich.

Organische Materialien werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfverfahren oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und erfüllen die darin vorgeschriebenen Anforderungen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

2.

Metallene Werkstoffe

Es werden ausschließlich metallene Werkstoffe, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen aufgeführt sind, verwendet. Die in der europäischen Positivliste vorgeschriebenen Beschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Werkstoffe, ihre Verwendung für bestimmte Produkte und die Verwendung dieser Produkte müssen eingehalten werden.

Metallene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen.

3.

Zementgebundene Werkstoffe

Zementgebundene Werkstoffe dürfen ausschließlich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen:

a)

organischen Bestandteilen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Bestandteilen aufgeführt sind,

b)

organischen Bestandteilen, bei denen keine Möglichkeit besteht, dass die Bestandteile und ihre Reaktionsprodukte im Wasser für den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 μg/l auftreten, oder

c)

anorganischen Bestandteilen.

Zementgebundene Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Testergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

4.

Emails und keramische Werkstoffe

Emails und keramische Werkstoffe dürfen ausschließlich aus den Ausgangsstoffen bestehen, die in der von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europäischen Positivliste von Zusammensetzungen enthalten sind, nachdem eine Prüfung der Elemente in der Zusammensetzung dieser Werkstoffe vorgenommen wurde.

Emails und keramische Werkstoffe werden gemäß Tabelle 1 entsprechend den in den einschlägigen europäischen Normen festgelegten Prüfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprüft und müssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck werden die Prüfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschätzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.

5.

Ausnahmen für die Bewertung von in marginalen und zusammengesetzten Bauteilen verwendeten Materialien und Werkstoffen

Für zusammengesetzte Produkte werden marginale Bauteile, Teile und Materialien detailliert angegeben und die Prüfungen entsprechend verringert. Für diesen Zweck bezieht sich das „marginal“ auf ein Maß an Einfluss auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das keine umfassende Prüfung erforderlich macht.

Tabelle 1. Prüfung in Bezug auf Material- und Werkstoffarten

Kriterien

Organisch (Siehe Anm. 1)

Metallen (Siehe Anm. 2)

Zementgebunden

Emails und keramische Werkstoffe

Europäische Positivlisten

 

 

 

 

Europäische Positivliste von Ausgangsstoffen für organische Materialien

X

N.N.

X

N.N.

Europäische Positivliste akzeptierter metallener Zusammensetzungen

N.N.

X

N.N.

N.N.

Europäische Positivliste von Bestandteilen für zementgebundene Werkstoffe

N.N.

N.N.

X

N.N.

Europäische Positivliste von Zusammensetzungen — Emails und keramische Werkstoffe

N.N.

N.N.

N.N.

X

Organoleptische Prüfungen

 

 

 

 

Geruch und Geschmack

X

N.N.

X

N.N.

Farbe und Trübung

X

N.N.

X

N.N.

Allgemeine hygienische Bewertungen

 

 

 

 

Abgabe von gesamtem organischem Kohlenstoffs

X

N.N.

X

N.N.

Oberflächenrückstände (Metalle)

N.N.

X

N.N.

N.N.

Migrationsprüfung

 

 

 

 

Relevante Parameter der vorliegenden Richtlinie

X

X

X

X

MTCtap von Stoffen auf Positivlisten

X

N.N.

X (Siehe Anm. 3)

N.N.

Unerwartete Stoffe (GC-MS)

X

N.N.

X (Siehe Anm. 3)

N.N.

Einhaltung der Liste von Zusammensetzungen

N.N.

X

N.N.

X

Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen

X

N.N.

X (Siehe Anm. 3)

N.N.

N.N.:

Nicht notwendig

MTCtap:

Maximal zulässige Konzentration an der Zapfstelle (entweder abgeleitet aus der Stellungnahme der ECHA für die Zwecke der Aufnahme des Stoffes in die europäische Positivliste oder gestützt auf einen spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission () und auf der Grundlage eines Allokationsfaktors von 10 % und einer Wasseraufnahme von 2 Litern pro Tag)

GC-MS:

Gaschromatographie-Massenspektrometrie (Screening-Verfahren)

Anm. 1:

Spezifische Ausnahmen sind im Einklang mit Nummer 5 des vorliegenden Anhangs festzulegen.

Anm. 2:

Metalle werden keiner organoleptischen Prüfung unterzogen, weil allgemein davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I voraussichtlich keine organoleptischen Probleme auftreten.

Anm. 3:

Abhängig von der Anwesenheit organischer Stoffe in der Zusammensetzung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 12. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).


ANHANG VI

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 26)

Richtlinie 98/83/EG des Rates

(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang II Nummer 29

Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

Nur Nummer 2.2 des Anhangs

Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission

(ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 26)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

98/83/EG

25. Dezember 2000

(EU) 2015/1787

27. Oktober 2017


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/83/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Nummern 3 bis 11

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absätze 5 und 6

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2 einleitender Teil

Artikel 13 Absatz 2, Buchstaben a bis e

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 5 und 6

Artikel 13 Absätze 4 und 5

Artikel 13 Absätze 6 bis 8

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben b und c

Artikel 9 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Teil

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Satz 3

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 3 bis 6

Artikel 15 Absätze 2 bis 5

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 16

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 20

Artikel 12

Artikel 22

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absätze 2 und 3

Artikel 13 Absätze 2 bis 6

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absätze 2 bis 5

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 26

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 28

Anhang I Teil A

Anhang I Teil A

Anhang I Teil B

Anhang I Teil B

Anhang I Teil C

Anhang I Teil C

Anhang I Teil D

Anhang II Teil A Nummern 1 und 2

Anhang II Teil A Nummern 1 und 2

Anhang II Teil A Nummer 3

Anhang II Teil A Nummer 3

Anhang II Teil A Nummer 4

Anhang II Teil A Nummer 4

Anhang II Teil B Nummer 1

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil B Nummer 1

Anhang II Teil B Nummer 3

Anhang II Teil B Nummer 2

Anhang II Teil C

Anhang II Teil C

Anhang II Teil D Nummern 1 und 2

Anhang II Teil D Nummern 1 und 2

Anhang II Teil D Nummer 3

Anhang II Teil D Nummer 3

Anhang II Teil D Nummer 4

Anhang III Unterabsatz 1

Anhang III Unterabsatz 1

Anhang III Unterabsatz 2

Anhang III Unterabsatz 2

Anhang III Unterabsatz 3

Anhang III Teil A Unterabsätze 1 und 2

Anhang III Teil A Unterabsatz 3 Buchstaben a bis f

Anhang III Teil A

Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2

Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 3 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2 und Tabelle 1

Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang III Teil B Nummer 2

Anhang III Teil B Nummer 3

Anhang IV

Anhang V

Anhang VII

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI


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