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Document 32020D2136
Council Decision (EU) 2020/2136 of 14 December 2020 adopting the Council’s position on the second draft general budget of the European Union for the financial year 2021
Beschluss (EU) 2020/2136 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021
Beschluss (EU) 2020/2136 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021
ABl. L 430 vom 18.12.2020, p. 14–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 430/14 |
BESCHLUSS (EU) 2020/2136 DES RATES
vom 14. Dezember 2020
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat am 10. Dezember 2020 einen Vorschlag mit dem zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 vorgelegt (1). |
(2) |
Der Rat hat den Vorschlag der Kommission mit dem Ziel geprüft, einen Standpunkt festzulegen, der auf der Einnahmenseite mit dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (2) und auf der Ausgabenseite mit dem Inhalt der am 10. November 2020 erzielten grundsätzlichen Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 im Einklang steht. |
(3) |
Da so bald wie möglich ein Standpunkt des Rates zu dem zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 festgelegt werden muss, damit vor Beginn des Haushaltsjahres 2021 ein Haushaltsplan endgültig festgestellt und somit die Kontinuität des Handelns der Union gewahrt werden kann, ist es gerechtfertigt, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 festgelegte Frist von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Rat hat den Standpunkt des Rates zum zweiten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 am 14. Dezember 2020 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) COM(2020) 839 final.