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Document 32020D2113

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2113 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden, im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9306) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/9306

ABl. L 427 vom 17.12.2020, p. 21–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2113/oj

17.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2113 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden, im Hinblick auf den Eintrag für das Vereinigte Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9306)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2002/56/EG ist für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf dem gesamten oder auf Teilen des Hoheitsgebiets eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehen, dass die Kommission die Durchführung von strengeren als den in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen, gestattet.

(2)

Durch die Entscheidung 2004/3/EG der Kommission (2) werden bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigt, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden. Insbesondere ist in der Entscheidung 2004/3/EG vorgesehen, dass die in Anhang I Spalte 1 der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in den neben ihrem Namen in Spalte 2 des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten ermächtigt sind, bestimmte Beschränkungen für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln zu erlassen. Was das Vereinigte Königreich betrifft, sind in Spalte 2 des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG derzeit die Regionen Cumbria, Northumberland (England), Nordirland und Schottland für die Zwecke dieser Ermächtigung aufgeführt.

(3)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Richtlinie 2002/56/EG sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Daher sollte am Ende des Übergangszeitraums nur Nordirland in Spalte 2 des Anhangs I der Entscheidung 2004/3/EG als Gebiet aufgeführt werden.

(4)

Anhang I der Entscheidung 2004/3/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 1 der Entscheidung 2004/3/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  Entscheidung 2004/3/EG der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaat  (1)

Gebiet

Deutschland

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Gemeinde Groß Lüsewitz

Ortsteile Lindenhof und Pentz der Gemeinde Metschow

Gemeinden Böhlendorf, Breesen, Langsdorf sowie Ortsteil Grammow der Gemeinde Grammow

Gemeinden Hohenbrünzow, Hohenmocker, Ortsteil Ganschendorf der Gemeinde Sarow sowie Ortsteil Leistenow der Gemeinde Utzedel

Gemeinden Ranzin, Lüssow und Gribow

Gemeinde Pelsin

Irland

Das gesamte Hoheitsgebiet

Portugal

Azoren (höher als 300 m gelegene Gebiete)

Finnland

Gemeinden Liminka und Tyrnävä

Vereinigtes Königreich  (1)

Nordirland


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


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