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Document 32020D0765

    Beschluss (EU) 2020/765 des Rates vom 29. Mai 2020 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    ST/13447/2019/INIT

    ABl. L 187 vom 12.6.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/765/oj

    Related international agreement

    12.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/765 DES RATES

    vom 29. Mai 2020

    über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/2025 (2) des Rates wurde das Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Protokoll“) am 20. November 2019 unterzeichnet.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und sich bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen das Ziel setzen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten unterstützt, die Rückwürfe schrittweise einstellt und Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt. Das Protokoll steht mit diesen Zielen im Einklang.

    (3)

    Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „Internationale Meerespolitik: Eine Agenda für die Zukunft unserer Weltmeere“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung. Das Protokoll steht vollumfänglich mit diesen Zielen im Einklang.

    (4)

    Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Änderung der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 13 des Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde für das Protokoll im Namen der Union hinterlegen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (4).

    Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GRLIĆ RADMAN


    (1)  Zustimmung erteilt am 13. Mai 2020.

    (2)  Beschluss (EU) 2019/2025 des Rates vom 18. November 2019 zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung der Internationalen Konvention für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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