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Document 32019R0876
Regulation (EU) 2019/876 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Regulation (EU) No 575/2013 as regards the leverage ratio, the net stable funding ratio, requirements for own funds and eligible liabilities, counterparty credit risk, market risk, exposures to central counterparties, exposures to collective investment undertakings, large exposures, reporting and disclosure requirements, and Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance.)
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR.)
PE/15/2019/REV/1
ABl. L 150 vom 7.6.2019, p. 1–225
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/06/2020
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0648 | Ersetzung | Artikel 50a Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32012R0648 | Ersetzung | Artikel 50b | 28/06/2021 | |
Modifies | 32012R0648 | Aufhebung | Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe (d) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32012R0648 | Aufhebung | Artikel 50c Absatz 1 Buchstabe (e) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32012R0648 | Aufhebung | Artikel 50d Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32012R0648 | Ersetzung | Artikel 89 Absatz 5a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 471 Absatz 1 | 01/01/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 104b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 11 Absatz 3a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 117 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe (o) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe (p) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 118 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 12a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 13 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132a Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 14 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 8 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 9 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 9 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 26 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 28 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe (b) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 28 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe (c) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 36 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 37 Buchstabe (c) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 39 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 1 FR | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 9 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 391 Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 394 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 396 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 403 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 415 Absatz 3a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 419 Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 45 Buchstabe (a) Buchstabe (i) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 460 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 460 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 461a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 462 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 49 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe (a) PT (iv) FR | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe (a) PT (v) FR 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 494 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 494a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 494b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 497 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 500 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501a Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501a Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 504a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 507 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 10 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 11 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 6 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 7 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 8 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 510 Absatz 9 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 511 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 513 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 514 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 518a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 519b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 52 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (b) FR | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (c) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (h) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (j) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (p) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (q) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe (r) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe (e) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 59 Buchstabe (a) Buchstabe (i) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 1a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 62 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 63 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (b) Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (c) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (d) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (e) Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (f) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (g) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (h) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (i) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (j) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (k) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (l) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (m) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 63 Buchstabe (n) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 63 Buchstabe (o) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 63 Buchstabe (p) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 64 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 66 Buchstabe (e) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 69 Buchstabe (a) PT (i) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72c | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72d | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72e | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72f | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72g | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72h | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72i | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72j | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72k | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 72l | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Absatz 6 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 73 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 75 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 76 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 76 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 76 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 77 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 78 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 78a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 79 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 79 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 79a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 80 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 80 Absatz 3 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 80 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 81 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 82 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 83 Absatz 1 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 92a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 92b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Kapitel 5a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 10 Titel (Gliederungsteil) II Artikel 501c | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 10 Titel (Gliederungsteil) IIA | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 2 Titel (Gliederungsteil) I Kapitel 6 TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 2 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) II Kapitel 6 SECTION 3 A 277 P 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) II Kapitel 6 SECTION 3 A 279a P 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) IV Kapitel 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) IV Kapitel 1a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) IV Kapitel 1b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 7 Artikel 430 Absatz 7 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 7 Artikel 430 Absatz 8 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 7 Artikel 430b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 7 Artikel 430c | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 8 Titel (Gliederungsteil) I Artikel 432 P 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 8 Titel (Gliederungsteil) I Artikel 432 P 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 8 Titel (Gliederungsteil) I Artikel 434a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Abschnitt 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Abschnitt 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Abschnitt 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 1 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 2 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 11 Absatz 3 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 4 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 5 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 6 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 12 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 1 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 1a | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 2 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 3 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 124 Absatz 6 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 1 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 10 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 2 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 3 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 4 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 5 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 6 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 164 Absatz 7 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 2 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 3 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 5 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 6 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 7 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 8 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 458 Absatz 10 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 458 Absatz 2 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 458 Absatz 4 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 458 Absatz 5 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 458 Absatz 9 | 28/12/2020 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Anhang II Nummer 1 Buchstabe (e) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Anhang II Nummer 2 Buchstabe (d) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Anhang II Nummer 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 FR | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 102 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 102 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 102 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 102 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 102 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 103 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 104 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 11 Buchstabe (a) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 105 Absatz 7 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 107 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 123 Absatz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 128 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 128 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 132 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132a Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132a Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132a Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132b | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 132c | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe (g) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 FR | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 152 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 158 Absatz 9a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 16 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe (h) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 22 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 223 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 223 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 272 Nummer 12 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 272 Nummer 12a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 272 Nummer 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 272 Nummer 7a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 273 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 273 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 273 Absatz 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 273 Absatz 8 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 273 Absatz 9 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 273a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 273b | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 283 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 298 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe (a) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 300 Satz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 10 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 11 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 8 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 300 Nummer 9 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 301 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 302 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 303 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 304 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 304 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 304 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 304 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 304 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 304 Absatz 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 305 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 305 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 305 Absatz 2 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 305 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 305 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe (d) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 306 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 306 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 307 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 308 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 308 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 308 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 308 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 309 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 310 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 311 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 316 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe (n) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 384 Absatz 1 Text | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 385 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 390 Absatz 8 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 392 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 394 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 394 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 394 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 395 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 395 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 396 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 396 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 397 Tabellenspalte 1 Text | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 399 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 399 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 127 PT (a) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 128 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 130 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 131 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 132 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 134 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 136 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 137 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 138 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 141 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 142 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 143 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 148 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 149 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29b | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29c | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29d | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 L | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 PT (b) FR | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 PT (a) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 1 Nummer 96 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 400 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (j) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 400 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (l) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 400 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (m) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 400 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 PT (n) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe (k) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe (l) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 400 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 400 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 401 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 402 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 402 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 403 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 403 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 403 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 411 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 412 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 412 Absatz 4a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 413 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 414 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 415 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 415 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 415 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 416 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 416 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 416 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 416 Absatz 7 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 419 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 422 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 422 Absatz 8 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 423 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 423 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 424 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 456 Buchstabe (k) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 457 Buchstabe (i) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 493 Absatz 1 Satz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 493 Absatz 3 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 498 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Artikel 499 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 501 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501a Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501a Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 501a Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 514 Absatz 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 1 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 6 Absatz 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe (b) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe (b) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 8 Absatz 6 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 88a | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe (d) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe (b) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe (c) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe (ca) | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 94 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Aufhebung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) I Kapitel 2 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) II Kapitel 6 SECTION 3 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) II Kapitel 6 SECTION 4 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 3 Titel (Gliederungsteil) II Kapitel 6 SECTION 5 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 6 Titel (Gliederungsteil) I Titel | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 6 Titel (Gliederungsteil) IV | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Teil 7 A | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Teil 8 | 28/06/2021 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 92 Absatz 1a | 01/01/2022 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 104a | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 106 Absatz 2 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 106 Absatz 3 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 106 Absatz 4 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 106 Absatz 5 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 106 Absatz 6 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 106 Absatz 7 | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Zusatz | Artikel 204a | 28/06/2023 | |
Modifies | 32013R0575 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe (b) | ||
Partial adoption | 52016PC0850 | 20/05/2019 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32019R0876R(01) | (PL) | |||
Corrected by | 32019R0876R(02) | (LT, LV) | |||
Corrected by | 32019R0876R(03) | (IT) | |||
Corrected by | 32019R0876R(04) | (FR) | |||
Corrected by | 32019R0876R(05) | (DE) | |||
Corrected by | 32019R0876R(06) | (ES) | |||
Corrected by | 32019R0876R(07) | (ES, IT) | |||
Corrected by | 32019R0876R(08) | ||||
Corrected by | 32019R0876R(09) | (FR, NL) | |||
Corrected by | 32019R0876R(10) | ||||
Corrected by | 32019R0876R(11) | ||||
Corrected by | 32019R0876R(12) | (GA) | |||
Corrected by | 32019R0876R(13) | (HU, PT) | |||
Corrected by | 32019R0876R(14) | (FI, SL) | |||
Corrected by | 32019R0876R(15) | (SL) | |||
Corrected by | 32019R0876R(16) | (ES) | |||
Modified by | 32020R0873 | Zusatz | Artikel 3 Absatz 3a | 27/06/2020 | |
Modified by | 32020R0873 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 5 | 27/06/2020 | |
Modified by | 32020R0873 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 7 | 27/06/2020 |
7.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/1 |
VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Zuge der Finanzkrise, die 2007-2008 ihren Anfang nahm, hat die Union eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen durchgeführt, mit der die Widerstandsfähigkeit der im Finanzsektor tätigen Institute gestärkt werden soll. Die Reform stützte sich weitgehend auf die internationalen Standards, die 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vereinbart wurden und die als der Basel-III-Rahmen bekannt sind. Zu den zahlreichen Maßnahmen des Reformpakets zählten die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit denen strengere Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Institute) eingeführt wurden. |
(2) |
Auch wenn die Reform das Finanzsystem stabiler und widerstandsfähiger gegen vielerlei mögliche künftige Schocks und Krisen gemacht hat, wurden damit doch nicht alle festgestellten Probleme angegangen. Ein wichtiger Grund hierfür war, dass die internationalen Standardsetzungsgremien wie der Basler Ausschuss und der Rat für Finanzstabilität (FSB) ihre Arbeiten zu international vereinbarten Lösungen für diese Probleme zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatten. Inzwischen sind die Arbeiten zu wichtigen zusätzlichen Reformen abgeschlossen, sodass die noch ungelösten Probleme angegangen werden sollten. |
(3) |
In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat die Kommission anerkannt, dass eine weitere Risikominderung erforderlich ist, und sich dazu verpflichtet, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der sich auf international vereinbarte Standards stützt. Die Notwendigkeit, weitere konkrete legislative Maßnahmen zur Risikominderung im Finanzsektor zu ergreifen, wurde auch vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion — Jahresbericht 2015 (6) anerkannt. |
(4) |
Die Risikominderungsmaßnahmen sollten nicht nur die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensystems und das Vertrauen der Märkte in dieses System weiter stärken, sondern auch die Grundlage für weitere Fortschritte bei der Vollendung der Bankenunion bilden. Darüber hinaus sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der übergeordneten Herausforderungen für die Wirtschaft der Union betrachtet werden, insbesondere der Notwendigkeit, in Zeiten unsicherer wirtschaftlicher Aussichten Wachstum und Beschäftigung zu fördern. In diesem Zusammenhang sind verschiedene wichtige politische Initiativen wie die Investitionsoffensive für Europa und die Kapitalmarktunion auf den Weg gebracht worden, um die Wirtschaft der Union zu stärken. Daher ist es wichtig, dass sämtliche Risikominderungsmaßnahmen reibungslos sowohl mit den genannten politischen Initiativen als auch mit den umfassenderen kürzlich durchgeführten Reformen im Finanzsektor ineinandergreifen. |
(5) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin dem Basel-III-Rahmen gleichwertig sind. Damit die Gesamtsolidität des Aufsichtsrahmens nicht beeinträchtigt wird, sollten die gezielten Anpassungen, die den unionsspezifischen Besonderheiten und allgemeineren politischen Erwägungen Rechnung tragen, in ihrem Umfang oder ihrer Dauer begrenzt sein. |
(6) |
Darüber hinaus sollten die bestehenden Risikominderungsmaßnahmen sowie insbesondere die Berichts- und Offenlegungspflichten verbessert werden, um sicherzustellen, dass sie auf verhältnismäßigere Weise angewendet werden können und insbesondere kleinere und weniger komplexe Institute nicht durch übermäßigen Befolgungsaufwand belasten. |
(7) |
Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und nicht komplexe Institute notwendig. Ein einheitlicher absoluter Schwellenwert allein trägt den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte nicht Rechnung. Deshalb ist es geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Ermessensspielräume ausnutzen können, um den Schwellenwert mit nationalen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls nach unten anzupassen. Da die Größe eines Instituts alleine nicht maßgeblich für sein Risikoprofil ist, ist es auch notwendig, durch zusätzliche qualitative Kriterien sicherzustellen, dass ein Institut nur als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist und in den Genuss verhältnismäßigerer Regeln kommen kann, wenn es alle einschlägigen Kriterien erfüllt. |
(8) |
Verschuldungsquoten tragen zur Wahrung der Finanzstabilität bei, indem sie als Letztsicherung bei risikobasierten Eigenkapitalanforderungen dienen und die Entstehung einer übermäßigen Verschuldung bei Konjunkturaufschwüngen begrenzen. Der Basler Ausschuss hat den internationalen Standard zur Verschuldungsquote überarbeitet, um bestimmte Aspekte der Ausgestaltung dieser Quote zu präzisieren. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den überarbeiteten Standard angepasst werden, um auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Daher sollte eine Anforderung an die Verschuldungsquote eingeführt werden, die die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt. |
(9) |
Um die Kreditvergabe der Institute an Unternehmen und private Haushalte nicht unnötig einzuschränken und ungerechtfertigte Beeinträchtigungen der Marktliquidität zu vermeiden, sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote so festgesetzt werden, dass sie als glaubwürdige Letztsicherung gegen das Risiko einer übermäßigen Verschuldung dient, ohne das Wirtschaftswachstum zu bremsen. |
(10) |
Die Europäische Aufsichtsbehörde (die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtet wurde, kam in ihrem Bericht vom 3. August 2016 über die Anforderung an die Verschuldungsquote zu dem Schluss, dass eine Verschuldungsquote für das Kernkapital von 3 % für alle Arten von Kreditinstituten eine zuverlässige Letztsicherungsfunktion bieten würde. Auch auf internationaler Ebene wurde durch den Basler Ausschuss eine Anforderung an die Verschuldungsquote in Höhe von 3 % vereinbart. Daher sollte die Anforderung an die Verschuldungsquote bei 3 % festgelegt werden. |
(11) |
Bestimmte Geschäftsmodelle und Geschäftsfelder würden allerdings durch eine Anforderung an die Verschuldungsquote von 3 % stärker eingeschränkt als andere. So würden insbesondere die Kreditvergabe durch öffentliche Entwicklungsbanken sowie öffentlich unterstützte Exportkredite unverhältnismäßig betroffen. Folglich sollte die Verschuldungsquote für diese Arten von Risikopositionen angepasst werden. Deshalb sollten eindeutige Kriterien festgelegt werden, anhand deren sich der öffentliche Auftrag dieser Kreditinstitute ermitteln lässt und mit denen Aspekte erfasst werden wie etwa die Errichtung der Institute, die Art ihrer Tätigkeiten, ihre Ziele, die durch öffentliche Stellen getroffenen Sicherungsvorkehrungen und die Begrenzung des Einlagengeschäfts. Die Form und die Art der Errichtung solcher Kreditinstitute sollten jedoch im Ermessensspielraum des Zentralstaats bzw. der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben und können in der Gründung eines neuen Kreditinstituts, im Erwerb oder in der Übernahme — auch durch Zugeständnisse und im Rahmen von Abwicklungsverfahren — eines bereits bestehenden Unternehmens durch diese Körperschaften bestehen. |
(12) |
Eine Verschuldungsquote sollte außerdem nicht der Erbringung zentraler Clearingdienstleistungen durch Institute für Kunden im Wege stehen. Daher sollten die Ersteinschüsse für zentral geclearte Derivatgeschäfte, die Institute von ihren Kunden erhalten und an zentrale Gegenparteien (ZGP) weiterreichen, bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleiben. |
(13) |
Unter außergewöhnlichen Umständen, welche den Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken von der Verschuldungsquote rechtfertigen, und zur Erleichterung der Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen sollten die zuständigen Behörden solche Risikopositionen bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße vorübergehend unberücksichtigt lassen können. Zu diesem Zweck sollten sie — nach Konsultation der jeweiligen Zentralbank — öffentlich erklären, dass solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Anforderung an die Verschuldungsquote sollte entsprechend neu kalibriert werden, um die Auswirkungen der Nichtberücksichtigung auszugleichen. Durch diese Neukalibrierung sollte sichergestellt werden, dass Risiken für die Finanzstabilität mit negativen Folgen für die relevanten Bankensektoren ausgeschlossen werden und dass die durch die Verschuldungsquote geschaffene Widerstandsfähigkeit erhalten wird. |
(14) |
Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und dem im Dezember 2017 veröffentlichten internationalen Standard des Basler Ausschusses zum Puffer der Verschuldungsquote für global systemrelevante Banken (G-SIB) einzuführen. Der Puffer der Verschuldungsquote wurde vom Basler Ausschuss für den besonderen Zweck kalibriert, die vergleichsweise größeren Risiken, welche die G-SIB für die Finanzstabilität darstellen, zu mindern, und er sollte vor diesem Hintergrund in diesem Stadium nur für die G-SRI gelten. Es sollte jedoch eine eingehendere Analyse durchgeführt werden, um festzustellen, ob es zweckmäßig wäre, die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote auf andere systemrelevante Institute (A-SRI), wie in der Richtlinie 2013/36/EU definiert, anzuwenden, und, falls dies zutrifft, in welcher Weise die Kalibrierung auf die besonderen Merkmale dieser Institute zugeschnitten sein sollte. |
(15) |
Am 9. November 2015 veröffentlichte der FSB das Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Standard“) (TLAC-Standard), das auf dem G20-Gipfel in der Türkei im November 2015 gebilligt wurde. Nach dem TLAC-Standard müssen G-SIB ausreichend hochgradig verlustabsorptionsfähige (bail-in-fähige) Verbindlichkeiten halten, um im Abwicklungsfall eine reibungslose und schnelle Verlustabsorption und Rekapitalisierung zu gewährleisten. Der TLAC-Standard sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(16) |
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL), die in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind, Rechnung getragen werden. Da der TLAC-Standard und die MREL dasselbe Ziel — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptionsfähigkeit von Instituten — verfolgen, sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Operativ sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards anhand einer neuen Anforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt werden, während der institutsspezifische Aufschlag für G-SRI und die institutsspezifische Anforderung für Nicht-G-SRI durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingeführt werden sollten. Die Bestimmungen zur Aufnahme des TLAC-Standards in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten zusammen mit den Bestimmungen, die in die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 aufgenommen werden, und mit der Richtlinie 2013/36/EU gelesen werden. |
(17) |
Im Einklang mit dem TLAC-Standard, der nur G-SIB abdeckt, sollte die mit dieser Verordnung eingeführte Mindestanforderung im Hinblick auf einen ausreichenden Betrag an Eigenmitteln und hochgradig verlustabsorptionsfähigen Verbindlichkeiten lediglich auf G-SRI Anwendung finden. Ebenso wie die ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten jedoch auf alle Institute anwendbar sein. |
(18) |
Nach Maßgabe des TLAC-Standards sollte die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten gelten, die entweder selbst G-SRI oder Teil einer als G-SRI eingestuften Gruppe sind. Die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollte entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis Anwendung finden, je nachdem, ob es sich bei solchen Abwicklungseinheiten um unabhängige Institute ohne Tochterunternehmen oder um Mutterunternehmen handelt. |
(19) |
Die Richtlinie 2014/59/EU sieht vor, dass Abwicklungsinstrumente nicht nur für Institute, sondern auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften verwendet werden können. Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften sollten daher genau wie Mutterinstitute über eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität verfügen. |
(20) |
Um die Wirksamkeit der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass die zur Einhaltung dieser Anforderung gehaltenen Instrumente eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit aufweisen. Bei Verbindlichkeiten, die von dem Bail-in-Instrument nach der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommen sind, ist dies nicht der Fall, und auch bei anderen Verbindlichkeiten, die grundsätzlich bail-in-fähig sind, könnte sich ein Bail-in in der Praxis als schwierig erweisen. Aus diesem Grund sollten derartige Verbindlichkeiten bei der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nicht als berücksichtigungsfähig gelten. Kapitalinstrumente sowie nachrangige Verbindlichkeiten weisen hingegen eine hohe Verlustabsorptionsfähigkeit auf. Auch sollte das Verlustabsorptionspotenzial von Verbindlichkeiten, die bestimmten ausgenommenen Verbindlichkeiten gleichrangig sind, bis zu einem gewissen Umfang im Einklang mit dem TLAC-Standard anerkannt werden. |
(21) |
Um eine Doppelzählung von Verbindlichkeiten für die Zwecke der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu vermeiden, sollten Vorschriften eingeführt werden, in denen der Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten geregelt wird und die den entsprechenden bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgearbeiteten Ansatz für den Abzug im Zusammenhang mit Kapitalinstrumenten widerspiegeln. Nach diesem Ansatz sollten Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zunächst von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen werden; soweit keine ausreichenden Verbindlichkeiten vorhanden sind, sollten diese Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Ergänzungskapitalinstrumenten abgezogen werden. |
(22) |
Der TLAC-Standard enthält für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten einige Kriterien, die strenger sind als die geltenden Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten. Um Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kapitalinstrumenten im Hinblick auf die über Zweckgesellschaften begebenen Instrumente, die ab 1. Januar 2022 nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, angepasst werden. |
(23) |
Es ist notwendig, ein klares und transparentes Erlaubnisverfahren für Instrumente des harten Kernkapitals vorzusehen, das zur Aufrechterhaltung der hohen Qualität dieser Instrumente beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden dafür verantwortlich sein, die Erlaubnis für diese Instrumente zu erteilen, bevor die Institute sie als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen können. Jedoch sollte es nicht erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden die vorherige Erlaubnis für Instrumente des harten Kernkapitals vorschreiben, die auf der Grundlage von bereits von der zuständigen Behörde zugelassenen rechtlichen Unterlagen emittiert werden und die im Wesentlichen denselben Bestimmungen unterliegen wie die Kapitalinstrumente, für die das Institut von der zuständigen Behörde die vorherige Erlaubnis erhalten hat, sie als Instrumente des harten Kernkapitals einzustufen. In einem solchen Fall sollte es für die Institute möglich sein, anstelle der Beantragung der vorherigen Erlaubnis ihren zu-ständigen Behörden mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, solche Instrumente zu emittieren. Sie sollten dies hinreichend früh vor der Einstufung der Instrumente als Instrumente des harten Kernkapitals tun, um den zuständigen Behörden Zeit zu lassen, die Instrumente erforderlichenfalls zu überprüfen. In Anbetracht der Rolle der EBA bei der Förderung der Konvergenz der Aufsichtspraktiken und bei der Verbesserung der Qualität der Eigenmittelinstrumente sollten die zuständigen Behörden vor der Erteilung der Erlaubnis für etwaige neue Formen von Instrumenten des harten Kernkapitals die EBA konsultieren. |
(24) |
Kapitalinstrumente sind als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Instrumente des Ergänzungskapitals nur in dem Maße berücksichtigungsfähig, wie sie die einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, welche diese Kriterien erfüllen. |
(25) |
Kapitalinstrumente oder Teile von Kapitalinstrumenten sollten nur in dem Maße als Eigenmittelinstrumente gelten können, wie sie eingezahlt sind. Solange Teile eines Instruments nicht eingezahlt sind, sollten diese Teile nicht als Eigenmittelinstrumente gelten können. |
(26) |
Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen unterliegen, die ihre Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden. Dies sollte nicht bedeuten, dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen eine Klausel beinhalten sollten, die ausdrücklich besagt, dass das Instrument keinen Aufrechnungs- oder Nettingrechten unterliegt. |
(27) |
Wegen der Entwicklung des Bankensektors in einem sogar noch stärker digitalen Umfeld wird Software zu einer immer wichtigeren Art von Vermögenswert. Vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, deren Wert nicht wesentlich durch die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts beeinträchtigt ist, sollten nicht Gegenstand des Abzugs immaterieller Vermögenswerte von den Posten des harten Kernkapitals sein. Diese Präzisierung ist wichtig, da Software ein weiter Begriff ist, unter den viele verschiedene Arten von Vermögenswerten fallen, von denen nicht alle im Insolvenzfall ihren Wert behalten. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede in der Bewertung und Amortisierung von Software-Vermögenswerten sowie die realisierten Verkäufe solcher Vermögenswerte berücksichtigt werden. Außerdem sollte internationalen Entwicklungen und Unterschieden in der regulatorischen Behandlung von Investitionen in Software, unterschiedlichen Aufsichtsvorschriften, die für Institute und Versicherungsunternehmen gelten, sowie der Vielfalt des Finanzsektors in der Union, einschließlich nicht beaufsichtigter Unternehmen wie etwa FinTech-Unternehmen, Beachtung geschenkt werden. |
(28) |
Um Klippeneffekten vorzubeugen, muss bei den bestehenden Instrumenten in Bezug auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit Bestandsschutz gelten. Bei Verbindlichkeiten, die vor dem 27. Juni 2019 emittiert wurden, sollte auf bestimmte Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit für Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet werden. Ein solcher Bestandsschutz sollte für Verbindlichkeiten gelten, die gegebenenfalls auf den nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden, sowie auch für Verbindlichkeiten, die gegebenenfalls auf den nicht nachrangigen Anteil der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit und den nicht nachrangigen Anteil der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU angerechnet werden. Bei Eigenmittelinstrumenten sollte der Bestandsschutz am 28. Juni 2025 enden. |
(29) |
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich derjenigen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, können erst zurückgezahlt werden, nachdem die Abwicklungsbehörde ihre vorherige Erlaubnis erteilt hat. Diese vorherige Erlaubnis könnte auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis sein; in diesem Fall müsste die Zurückzahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen und einen im Voraus festgelegten Betrag, der von der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gedeckt ist, betreffen. |
(30) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde der internationale Standard über die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Instituten gegenüber ZGP geändert, um Risikopositionen von Instituten gegenüber qualifizierten ZGP besser zu stellen. Zu den nennenswerten Neuerungen dieses Standards zählte die Verwendung einer einheitlichen Methode zur Bestimmung der Eigenmittelanforderung für durch Beiträge zu Ausfallfonds entstandene Risikopositionen, eine explizite Obergrenze für die auf Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP angewandten Eigenmittelanforderungen insgesamt sowie ein Ansatz mit höherer Risikosensitivität für die Erfassung des Werts von Derivaten bei der Berechnung der hypothetischen Mittel einer qualifizierten ZGP. Gleichzeitig blieb die Behandlung von Risikopositionen gegenüber nicht-qualifizierten ZGP unverändert. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards eine Behandlung eingeführt wurde, die dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen. |
(31) |
Um zu gewährleisten, dass die Institute ihre Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) angemessen verwalten, sollten die Vorschriften für die Behandlung dieser Risikopositionen risikosensitiv sein und hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen von OGA für mehr Transparenz sorgen. Der Basler Ausschuss hat daher einen überarbeiteten Standard angenommen, in dem eine klare Hierarchie der Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionen festgelegt ist. Diese Hierarchie spiegelt den Grad der Transparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risikopositionen wider. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an diese international vereinbarten Regeln angepasst werden. |
(32) |
Für ein Institut, das eine Mindestwertzusage abgibt, deren Endbegünstigte Kleinanleger bei einer Anlage in einem Anteil an einem OGA sind, auch im Rahmen eines staatlich geförderten privaten Altersversorgungssystems, ist keine Zahlung durch das Institut oder das Unternehmen, das in denselben Geltungsbereich der aufsichtlichen Konsolidierung einbezogen ist, erforderlich, es sei denn, der Wert der OGA-Anteile des Kunden fällt zu einem Zeitpunkt oder zu mehreren Zeitpunkten unter den im Vertrag angegebenen garantierten Wert. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Zusage eingelöst werden muss, ist daher in der Praxis gering. Ist die Mindestwertzusage eines Instituts auf einen Prozentsatz des Betrags, den ein Anleger ursprünglich in Anteile eines OGA investiert hatte (Mindestwertzusage für einen bestimmten Betrag) oder auf einen Betrag, der von der Entwicklung von finanziellen Indikatoren oder Marktindizes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt, beschränkt, so bildet die aktuelle positive Differenz zwischen dem Wert der Anteile des Anlegers und dem Gegenwartswert des garantierten Betrags zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Puffer und mindert das Risiko für das Institut, den garantierten Betrag auszahlen zu müssen. All diese Gründe rechtfertigen einen verringerten Umrechnungsfaktor. |
(33) |
Für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften im Rahmen der Regelung für das Gegenparteiausfallrisiko sind in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derzeit drei verschiedene standardisierte Ansätze vorgesehen, die den Instituten zur Wahl stehen — die Standardmethode (SM), die Marktbewertungsmethode (MtMM) und die Ursprungsrisikomethode (OEM). |
(34) |
Bei diesen standardisierten Ansätzen werden jedoch die risikomindernden Eigenschaften von Sicherheiten in den Risikopositionen nicht angemessen anerkannt. Die Kalibrierungen sind veraltet und tragen nicht der hohen Volatilität Rechnung, die während der Finanzkrise zu beobachten war. Auch die positiven Auswirkungen von Netting werden nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Um diese Unzulänglichkeiten anzugehen, hat der Basler Ausschuss beschlossen, die SM und die MtMM durch einen neuen standardisierten Ansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften, den sogenannten Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR), zu ersetzen. Da mit den überarbeiteten internationalen Standards ein neuer standardisierter Ansatz eingeführt wurde, der dem Umfeld des zentralen Clearings besser angepasst ist, sollte das Unionsrecht geändert werden, um diese Standards zu berücksichtigen. |
(35) |
Der SA-CCR weist eine höhere Risikosensitivität als die SM und die MtMM auf und dürfte daher dafür sorgen, dass die Eigenmittelanforderungen die mit den Derivatgeschäften der Institute verbundenen Risiken besser widerspiegeln. Zugleich könnte sich für einige Institute, die derzeit die MtMM verwenden, die Umsetzung des SA-CCR als zu komplex und aufwendig erweisen. Für Institute, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und für Institute, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, sollte ein vereinfachter SA-CCR (im Folgenden „vereinfachter SA-CCR“) eingeführt werden. Da ein solcher vereinfachter Ansatz weniger risikosensitiv sein wird als der SA-CCR, sollte er angemessen kalibriert sein, damit gewährleistet ist, dass der Risikopositionswert von Derivatgeschäften nicht unterschätzt wird. |
(36) |
Für Institute mit Derivatepositionen in geringem Umfang, die derzeit die MtMM oder die OEM nutzen, könnte sowohl die Umsetzung des SA-CCR als auch die Umsetzung des vereinfachten SA-CCR zu komplex sein. Daher sollte den Instituten, die im Voraus festgelegte Berücksichtigungsfähigkeitskriterien einhalten, und Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die diese Kriterien auf konsolidierter Basis einhält, weiterhin die Nutzung der OEM als alternativer Ansatz vorbehalten sein, allerdings in überarbeiteter Form, damit die wesentlichen Unzulänglichkeiten beseitigt werden. |
(37) |
Um den Instituten bei der Wahl der zulässigen Ansätze Orientierung zu bieten, sollten klare Kriterien eingeführt werden. Diese Kriterien sollten sich auf den Umfang des Derivatgeschäfts eines Instituts stützen, der ein Indikator dafür ist, wie komplex die Anforderungen an ein Institut hinsichtlich der Berechnung des Positionswerts sein dürfen. |
(38) |
Während der Finanzkrise sind bei einigen in der Union ansässigen Instituten wesentliche Handelsbuchverluste aufgelaufen. Bei manchen dieser Institute erwies sich die Höhe der Kapitalanforderungen, um diese Verluste aufzufangen, als unzureichend, was zur Folge hatte, dass diese Institute außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln beanspruchten. Diese Beobachtungen führten dazu, dass der Basler Ausschuss einige Schwachstellen in der aufsichtlichen Behandlung von Handelsbuchpositionen, nämlich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, beseitigt hat. |
(39) |
Im Jahr 2009 wurde auf internationaler Ebene das erste Bündel von Reformen endgültig festgelegt und mit der Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt (10). Mit der Reform von 2009 wurden jedoch nicht die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko angegangen. Die unklare Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch gab Gelegenheit zur Aufsichtsarbitrage, während die mangelnde Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dazu führte, dass nicht sämtliche für die Institute bestehenden Risiken erfasst werden konnten. |
(40) |
Der Basler Ausschuss leitete die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften (FRTB) ein, um die strukturellen Schwachstellen der Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zu beseitigen. Diese Arbeit mündete im Januar 2016 in die Veröffentlichung des überarbeiteten Rahmenwerks hinsichtlich des Marktrisikos. Im Dezember 2017 kam die Gruppe der Notenbankpräsidenten und Leiter der Aufsichtsbehörden überein, die Umsetzungsfrist für das überarbeitete Rahmenwerk hinsichtlich des Marktrisikos zu verlängern, um den Instituten mehr Zeit für die Entwicklung der notwendigen System-Infrastruktur einzuräumen, jedoch auch, um dem Basler Ausschuss zu gestatten, auf einige spezifische Fragen im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk einzugehen. Hierzu gehört eine Überprüfung der Kalibrierungen der Standardansätze und der auf internen Modellen basierenden Ansätze, um für Kohärenz mit den ursprünglichen Erwartungen des Basler Ausschusses zu sorgen. Sobald diese Überprüfung abgeschlossen ist und bevor eine Folgenabschätzung zur Bewertung der Auswirkungen der resultierenden Überarbeitungen des FRTB-Rahmens auf die Institute in der Union durchgeführt wird, sollten alle Institute, die dem FRTB-Rahmen in der Union unterliegen würden, mit der Meldung der Berechnung, die sich aus dem überarbeiteten Standardansatz ergibt, beginnen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Rechtsakt gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um die Berechnung für die Meldepflichten im Einklang mit den internationalen Entwicklungen vollständig operativ umzusetzen. Die Kommission sollte diesen delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2019 erlassen. Die Institute sollten spätestens ein Jahr nach Erlass des genannten delegierten Rechtsakts mit der Meldung dieser Berechnung beginnen. Außerdem sollten Institute, die die Erlaubnis erhalten, den überarbeiteten auf internen Modellen basierenden Ansatz des FRTB-Rahmens für Meldezwecke zu verwenden, auch die Berechnung nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz drei Jahre nach ihrer vollständigen operativen Umsetzung melden. |
(41) |
Die Einführung der Meldepflichten für die FRTB-Ansätze sollte als ein erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung des FRTB-Rahmens in der Union betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der vom Basler Ausschuss vorgenommenen endgültigen Überarbeitungen des FRTB-Rahmens, der Ergebnisse der Auswirkungen dieser Überarbeitungen auf die Institute in der Union und auf die FRTB-Ansätze, die in dieser Verordnung bereits für die Meldepflichten genannt sind, sollte die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Gesetzgebungsvorschlag über die Art und Weise vorlegen, wie der FRTB-Rahmen in der Union umgesetzt werden sollte, um die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko festzulegen. |
(42) |
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit Handelstätigkeiten von geringem Umfang den Kreditrisikorahmen für Anlagebuchpositionen, wie in einer überarbeiteten Fassung der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang festgelegt, anwenden können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte auch berücksichtigt werden, wenn die Kommission erneut bewertet, wie die Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko berechnen sollten. Insbesondere sollte die Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüft werden. In der Zwischenzeit sollten Institute mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs ebenso wie Institute mit Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang von den Meldepflichten gemäß der FRTB befreit werden. |
(43) |
Um die Verlustabsorptionskapazität der Institute zu verbessern und die Einhaltung der internationalen Standards zu erleichtern, sollte das Rahmenwerk für Großkredite gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte Kapital höherer Qualität als Kapitalbasis für die Berechnung der Obergrenze für Großkredite verwendet werden, und die Risikopositionen in Kreditderivaten sollten gemäß dem SA-CCR berechnet werden. Darüber hinaus sollte die Obergrenze für Risikopositionen, die G-SRI möglicherweise gegenüber anderen G-SRI halten, herabgesetzt werden, um systemische Risiken im Zusammenhang mit den zwischen großen Instituten bestehenden Verbindungen zu senken und die Auswirkungen zu verringern, die der Ausfall von Gegenparteien, bei denen es sich um G-SRI handelt, auf die Finanzstabilität haben könnte. |
(44) |
Die Liquiditätsdeckungsquote (LCR) stellt zwar sicher, dass die Institute kurzfristig schwerwiegendem Stress standhalten, gewährleistet jedoch nicht, dass sie längerfristig eine stabile Refinanzierungsstruktur aufweisen. Folglich sollte auf Unionsebene eine detaillierte verbindliche Anforderung der stabilen Refinanzierung ausgearbeitet werden, die zu jedem Zeitpunkt einzuhalten ist, um übermäßige Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva sowie eine übermäßige Abhängigkeit von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu vermeiden. |
(45) |
Im Einklang mit dem Standard des Basler Ausschusses für die stabile Refinanzierung sollten daher Vorschriften erlassen werden, um die Anforderung der stabilen Refinanzierung als Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und dem Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung über einen Einjahreshorizont festzulegen. Diese verbindliche Anforderung sollte als die Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR) bezeichnet werden. Der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Passiva und der Eigenmittel des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Grad an Zuverlässigkeit über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. Der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung sollte durch Multiplikation der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Instituts mit geeigneten Faktoren berechnet werden, die deren Liquiditätseigenschaften und Restlaufzeiten über den Einjahreshorizont der NSFR widerspiegeln. |
(46) |
Die NSFR sollte als Prozentsatz ausgedrückt und ihre Mindesthöhe bei 100 % festgesetzt werden; diese Mindesthöhe zeigt an, dass ein Institut über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügt, um seinen Finanzierungsbedarf sowohl unter normalen als auch unter Stressbedingungen über einen Einjahreshorizont abdecken zu können. Fällt die NSFR unter 100 %, sollte das Institut die spezifischen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um seine NSFR zeitnah wieder auf die Mindesthöhe anzuheben. Die Anwendung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Fällen der Nichteinhaltung der NSFR-Anforderung sollte nicht automatisch erfolgen. Die zuständigen Behörden sollten die Gründe für die Nichteinhaltung der NSFR bewerten, bevor potenzielle aufsichtsrechtliche Maßnahmen festgelegt werden. |
(47) |
Im Einklang mit den Empfehlungen, welche die EBA in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 über Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung gemäß Artikel 510 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt hat, sollten die Vorschriften für die Berechnung der NSFR eng auf die Standards des Basler Ausschusses, einschließlich der Entwicklungen bei diesen Standards hinsichtlich der Behandlung von Derivatgeschäften, abgestimmt werden. Allerdings müssen bestimmte europäische Besonderheiten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die NSFR-Anforderung nicht die Finanzierung der europäischen Realwirtschaft beeinträchtigt; dies rechtfertigt, dass bei der Festlegung der europäischen NSFR-Anforderung einige Anpassungen an der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR vorgenommen werden. Diese Anpassungen an den europäischen Kontext werden von der EBA empfohlen und betreffen in erster Linie spezifische Behandlungen für Folgendes: Durchleit-Modelle (Pass-Through-Modelle) im Allgemeinen und Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen im Besonderen, Handelsfinanzierungstätigkeiten, zentralisierte regulierte Spareinlagen, garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, Kreditgenossenschaften, zentrale Gegenparteien oder Zentralverwahrer, die keine Fristentransformationen in erheblichem Umfang durchführen. Diese vorgeschlagenen spezifischen Behandlungen spiegeln weitgehend die Vorzugsbehandlung wider, die diesen Tätigkeiten im Rahmen der europäischen LCR, aber nicht bei der vom Basler Ausschuss entwickelten LCR, gewährt wird. Da die NSFR die LCR ergänzt, sollten die beiden Quoten übereinstimmend definiert und kalibriert sein. Dies betrifft insbesondere die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die zur Berechnung der NSFR auf die liquiden Aktiva hoher Qualität im Rahmen der LCR anzuwenden sind und die die Definitionen und Abschläge im Zusammenhang mit der europäischen LCR widerspiegeln sollten, unabhängig davon, ob die für die LCR-Berechnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen erfüllt sind, die für den Einjahreshorizont der NSFR-Berechnung nicht angemessen sind. |
(48) |
Abgesehen von den europäischen Besonderheiten könnte die Behandlung von Derivatgeschäften im Rahmen der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR wesentliche Auswirkungen auf das Derivatgeschäft der Institute und folglich auch auf die europäischen Finanzmärkte und den Zugang von Endnutzern zu bestimmten Tätigkeiten haben. Derivatgeschäfte und verschiedene damit zusammenhängende Geschäfte, darunter Clearingtätigkeiten, könnten in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden, wenn die vom Basler Ausschuss entwickelte NSFR ohne umfassende quantitative Folgenabschätzung und öffentliche Konsultation eingeführt würde. Die zusätzliche Anforderung, eine stabile Refinanzierung von zwischen 5 % und 20 % für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten zu halten, gilt weithin als wenig ausgereift, um die zusätzlichen Finanzierungsrisiken im Zusammenhang mit dem potenziellen Anstieg der Derivatverbindlichkeiten über einen Einjahreshorizont zu erfassen, und wird auf Ebene des Basler Ausschusses überprüft. Diese Anforderung, die in einer Höhe von 5 % — entsprechend dem den Rechtsräumen vom Basler Ausschuss eingeräumten Ermessensspielraum für eine Senkung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung (RSF-Faktor) für die Brutto-Derivatverbindlichkeiten — eingeführt würde, könnte dann geändert werden, um den Entwicklungen auf Ebene des Basler Ausschusses Rechnung zu tragen und um möglichen unbeabsichtigten Auswirkungen vorzubeugen, wie einer Behinderung des guten Funktionierens der europäischen Finanzmärkte und der Bereitstellung von Instrumenten zur Risikoabsicherung für Institute und Endnutzer, einschließlich Unternehmen, sodass ihre Finanzierung im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion sichergestellt ist. |
(49) |
Die vom Basler Ausschuss vorgesehene asymmetrische Behandlung von kurzfristiger Refinanzierung, etwa in Form von Pensionsgeschäften (ohne anerkannte stabile Refinanzierung), und kurzfristiger Kreditvergabe, etwa in Form von umgekehrten Pensionsgeschäften (für die eine gewisse stabile Refinanzierung erforderlich ist — 10 % bei Absicherung durch liquide Aktiva hoher Qualität der Stufe 1 (HQLA) nach Maßgabe der LCR und 15 % für andere Geschäfte), im Zusammenhang mit Finanzkunden soll umfassenden, durch kurzfristige Finanzierungen bedingten Verbindungen zwischen Finanzkunden entgegenwirken, da solche Verbindungen zur Entstehung von Verflechtungen zwischen Finanzkunden beitragen und bei einem Ausfall erschweren, dass ein bestimmtes Institut ohne Ansteckungsgefahr für das übrige Finanzsystem abgewickelt werden kann. Die Asymmetrie ist jedoch konservativ kalibriert und kann die Liquidität der in der Regel als Sicherheiten für kurzfristige Geschäfte genutzten Wertpapiere, insbesondere Staatsanleihen, beeinträchtigen, da die Institute voraussichtlich den Umfang ihrer Geschäfte auf Märkten für Pensionsgeschäfte verringern werden. Darüber hinaus könnte die Kalibrierung Market-Making-Tätigkeiten unterminieren, da die Märkte für Pensionsgeschäfte die Verwaltung der notwendigen Bestände erleichtern, was im Widerspruch zu den Zielen der Kapitalmarktunion stünde. Um den Instituten ausreichend Zeit für die schrittweise Anpassung an diese konservative Kalibrierung einzuräumen, sollte ein Übergangszeitraum, in dem die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung vorübergehend gesenkt würden, eingeführt werden. Der Umfang der vorübergehenden Senkung der Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung sollte von den Arten von Geschäften und der Art von Sicherheiten, die bei diesen Geschäften verwendet werden, abhängig sein. |
(50) |
Neben der vorübergehenden Neukalibrierung des vom Basler Ausschuss geforderten Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung, der auf durch Staatsanleihen besicherte kurzfristige umgekehrte Pensionsgeschäfte mit Finanzkunden anwendbar ist, haben sich einige weitere Anpassungen als notwendig erwiesen, um sicherzustellen, dass die Einführung der NSFR-Anforderung die Liquidität der Staatsanleihenmärkte nicht beeinträchtigt. Der vom Basler Ausschuss geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %, der auf HQLA der Stufe 1, einschließlich Staatsanleihen, anwendbar ist, bedeutet, dass die Institute ungeachtet der geplanten Haltedauer der betreffenden Staatsanleihen einen derartigen Prozentanteil an ohne Weiteres verfügbaren, langfristigen unbesicherten Finanzierungsmitteln halten müssten. Dies könnte für die Institute möglicherweise ein weiterer Anreiz sein, Bargeld bei der Zentralbank zu hinterlegen, statt als Primärhändler tätig zu werden und für Liquidität auf den Staatsanleihenmärkten zu sorgen. Darüber hinaus wäre dies nicht mit der LCR kohärent, in deren Rahmen selbst bei einer äußerst angespannten Liquiditätslage die vollständige Liquidität dieser Vermögenswerte anerkannt wird (Abschlag von 0 %). Der geforderte Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung für HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, sollte daher von 5 % auf 0 % verringert werden. |
(51) |
Ferner sollten sämtliche HQLA der Stufe 1 im Sinne der europäischen LCR, mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die bei Derivatkontrakten als Nachschüsse entgegengenommen werden, derivative Aktiva ausgleichen können, während nach der vom Basler Ausschuss entwickelten NSFR lediglich Barmittel, die die Bedingungen der Rahmenregelung für die Verschuldungsquote erfüllen, für den Ausgleich derivativer Aktiva anerkannt werden. Diese umfassendere Anerkennung von als Nachschüsse erhaltenen Vermögenswerten wird zur Liquidität der Staatsanleihenmärkte beitragen, eine Benachteiligung von Endnutzern, die hohe Mengen an Staatsanleihen, aber wenig Bargeld halten (etwa Pensionsfonds), verhindern und dafür sorgen, dass im Hinblick auf die Bargeldnachfrage auf den Repomärkten kein zusätzlicher Druck entsteht. |
(52) |
Die NSFR-Anforderung sollte für die Institute sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Basis gelten, es sei denn, die zuständigen Behörden gewähren auf Einzelbasis eine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung. Wurde keine Ausnahme von der Anwendung der NSFR-Anforderung auf Einzelbasis gewährt, sollten Geschäfte zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe oder demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, grundsätzlich symmetrische Faktoren für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten, damit die Refinanzierungsmöglichkeiten im Binnenmarkt nicht geschmälert werden und das wirksame Liquiditätsmanagement europäischer Gruppen, in denen die Liquidität zentral gesteuert wird, nicht beeinträchtigt wird. Eine derartige präferenzielle symmetrische Behandlung sollte lediglich gruppeninternen Geschäften, bei denen sämtliche erforderlichen Vorkehrungen vorhanden sind — wobei zusätzliche Kriterien für grenzüberschreitende Geschäfte gelten —, und nur mit vorheriger Zustimmung der beteiligten zuständigen Behörden gewährt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Institute, die Schwierigkeiten haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Refinanzierungsunterstützung von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten. |
(53) |
Für kleine und nicht komplexe Institute sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Eine vereinfachte Version der NSFR sollte aufgrund ihrer geringeren Granularität die Erhebung einer geringeren Anzahl an Datenpunkten erfordern, was die Komplexität der Berechnung für diese Institute im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reduzieren und zugleich sicherstellen würde, dass diese Institute durch eine Kalibrierung, die zumindest so konservativ sein sollte wie die einer vollständigen NSFR-Anforderung, dennoch über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch vorschreiben können, dass kleine und nicht komplexe Institute anstelle der vereinfachten Version die vollständige NSFR-Anforderung anwenden. |
(54) |
Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Anforderungen der stabilen Refinanzierung gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der Union keine günstigere Behandlung für die verfügbare und die erforderliche stabile Refinanzierung in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer. |
(55) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung möglicher Währungsinkongruenzen sollten die Institute verpflichtet sein, den für sie zuständigen Behörden die verbindliche detaillierte NSFR für sämtliche Positionen in der Meldewährung und gesondert für auf die einzelnen signifikanten Währungen lautenden Positionen zu melden. Die NSFR-Anforderung sollte den Instituten keine doppelten oder sonstigen Meldepflichten verursachen, die nicht mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen, und den Instituten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf das Inkrafttreten der neuen Meldepflichten vorzubereiten. |
(56) |
Da ein wichtiger Grundsatz eines soliden Bankensystems darin besteht, den Markt mit aussagekräftigen und vergleichbaren Informationen über die gemeinsamen zentralen Risikoparameter der Institute zu versorgen, ist es von wesentlicher Bedeutung, Informationsasymmetrien so weit wie möglich zu verringern und die Vergleichbarkeit der Risikoprofile von Kreditinstituten innerhalb von Rechtsräumen und über Rechtsräume hinweg zu erleichtern. Der Basler Ausschuss hat im Januar 2015 die überarbeiteten Standards für die Offenlegung (Säule 3) veröffentlicht, um die Vergleichbarkeit, Qualität und Kohärenz der aufsichtsrechtlichen Offenlegungen für den Markt zu verbessern. Daher ist es angebracht, die bestehenden Offenlegungspflichten zu ändern, um diese neuen internationalen Standards einzuführen. |
(57) |
Laut den Rückmeldungen auf die Sondierung der Kommission zum EU-Regelungsrahmen für Finanzdienstleistungen werden die geltenden Offenlegungspflichten als unverhältnismäßig und als Belastung für kleinere Institute betrachtet. Unbeschadet der stärkeren Anpassung der Offenlegung an internationale Standards sollten kleine und nicht komplexe Institute Informationen weniger häufig und weniger detailliert offenlegen müssen als große Institute, damit sie bürokratisch entlastet werden. |
(58) |
Was die Offenlegungen der Vergütung anbelangt, so sollten einige Aspekte klargestellt werden. Die Anforderungen an die Offenlegung der Vergütung in dieser Verordnung sollten mit den Zielen der Vergütungsregeln vereinbar sein, nämlich der Festlegung und Beibehaltung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist, für die Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Instituten auswirkt. Darüber hinaus sollten Institute, die von bestimmten Vergütungsbestimmungen ausgenommen sind, Informationen über diese Ausnahme offenlegen müssen. |
(59) |
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Schaffung von wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen einer der Stützpfeiler der Wirtschaft der Union. Angesichts der Tatsache, dass von KMU ein geringeres systemisches Risiko ausgeht als von größeren Unternehmen, sollten die Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU geringer sein als für Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, damit eine optimale Bankenfinanzierung für KMU sichergestellt werden kann. Derzeit unterliegen Risikopositionen gegenüber KMU von bis zu 1,5 Mio. EUR einer Verringerung des risikogewichteten Positionsbetrags um 23,81 %. Da der Schwellenwert von 1,5 Mio. EUR für Risikopositionen gegenüber KMU kein Richtwert ist, ab dem sich die Risikobehaftung des betreffenden KMU ändert, sollte die Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Risikopositionen gegenüber KMU mit einem Umfang von bis zu 2,5 Mio. EUR ausgeweitet werden und bei dem Teil einer Risikoposition gegenüber KMU, die 2,5 Mio. EUR übersteigt, sollten die Eigenkapitalanforderungen Gegenstand einer 15 %-igen Kürzung sein. |
(60) |
Infrastrukturinvestitionen sind von wesentlicher Bedeutung, um Europas Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen. Die Konjunkturerholung und das künftige Wirtschaftswachstum in der Union hängen stark von der Verfügbarkeit von Kapital für strategische Investitionen von europäischer Bedeutung in Infrastruktur ab, insbesondere in Breitband- und Energienetze sowie Transportinfrastruktur, einschließlich Infrastruktur für Elektro-Mobilität, vor allem in Industriezentren, in Bildung, Forschung und Innovation sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Die Investitionsoffensive für Europa zielt darauf ab, zusätzliche Finanzierungsmittel für tragfähige Infrastrukturprojekte zu mobilisieren, unter anderem indem zusätzliche private Finanzierungsquellen erschlossen werden. Für einige potenzielle Investoren liegt das Hauptproblem darin, dass es vermeintlich an tragfähigen Projekten mangelt und die Kapazitäten für eine angemessene Risikobewertung aufgrund der diesen Projekten innewohnenden Komplexität begrenzt sind. |
(61) |
Um private und öffentliche Investitionen in Infrastrukturprojekte zu fördern, ist es unabdingbar, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das die Förderung von Infrastrukturprojekten hoher Qualität ermöglicht und die Risiken für Investoren verringert. Insbesondere sollten die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Infrastrukturprojekten gesenkt werden, sofern die Projekte verschiedene Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil absenken und die Planbarkeit der Cashflows verbessern können. Die Kommission sollte die Bestimmung betreffend Infrastrukturprojekte hoher Qualität überprüfen, um Folgendes zu bewerten: ihre Auswirkung auf den Umfang der Infrastrukturinvestitionen durch Institute und die Qualität der Investitionen mit Blick auf die Ziele der Union hinsichtlich des Übergangs zu einer klimaresistenten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und zur Kreislaufwirtschaft; und ihre Angemessenheit aus aufsichtlicher Sicht. Die Kommission sollte außerdem prüfen, ob der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung auf Infrastrukturinvestitionen von Unternehmen ausgedehnt werden sollte. |
(62) |
Wie von der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) errichtet wurde, und der Europäischen Zentralbank empfohlen, sollten die ZGP wegen ihres gesonderten Geschäftsmodells von der Anforderung der Verschuldungsquote ausgenommen sein, da sie eine Bankzulassung nur benötigen, um Zugang zu Über-Nacht-Zentralbankfazilitäten zu erhalten und ihre Aufgaben als Schlüsselinstrumente zum Erreichen wichtiger politischer und regulatorischer Ziele im Finanzsektor wahrnehmen zu können. |
(63) |
Darüber hinaus sollten Risikopositionen von Zentralverwahrern, die als Kreditinstitute zugelassen sind, und Risikopositionen von Kreditinstituten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) benannt sind, wie etwa Geldmittel aus der Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und aus der Entgegennahme von Einlagen von diesen, von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden, da durch sie kein Risiko einer übermäßigen Verschuldung entsteht, da diese Geldmittel ausschließlich für den Zweck der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verwendet werden. |
(64) |
Da die Leitlinien für zusätzliche Eigenmittel gemäß der Richtlinie 2013/36/EU ein Eigenkapitalziel darstellen, das aufsichtliche Erwartungen widerspiegelt, sollten sie weder der zwingend vorgeschriebenen Offenlegung noch dem Verbot der Offenlegung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der genannten Richtlinie unterliegen. |
(65) |
Um sicherzustellen, dass einige spezifische technische Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen festgelegt und mögliche Entwicklungen bei den Standards auf internationaler Ebene berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Produkte und Dienstleistungen zu ändern, deren Aktiva und Verbindlichkeiten als interdependent betrachtet werden können; um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken zu ändern; um die Meldepflichten für das Marktrisiko zu ändern; und um zusätzliche Liquiditätsanforderungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission vor dem Erlass der genannten Rechtsakte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(66) |
Technische Standards sollten eine kohärente Harmonisierung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Anforderungen sicherstellen. Da die EBA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, sollte sie das Mandat erhalten, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Technische Regulierungsstandards sollten in folgenden Bereichen entwickelt werden: aufsichtliche Konsolidierung, Eigenmittel, Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC), Behandlung von Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind, Erwerb von Beteiligungen an Fonds, Berechnung von Verlustquoten bei Ausfall gemäß dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz in Bezug auf das Kreditrisiko, das Marktrisiko, Großkredite und die Liquidität. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Regulierungsstandards durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Kommission und die EBA sollten sicherstellen, dass diese Standards und Anforderungen von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist. |
(67) |
Für eine bessere Vergleichbarkeit der Offenlegung sollte die EBA das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung standardisierter Bögen für die Offenlegung auszuarbeiten, die sämtliche wesentlichen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abdecken. Bei der Ausarbeitung dieser Standards sollte die EBA der Größe und Komplexität der Institute sowie der Art und dem Umfang der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken Rechnung tragen. Die EBA sollte darüber Bericht erstatten, inwiefern die Verhältnismäßigkeit des Unionspakets zu den aufsichtlichen Meldepflichten in punkto Anwendungsbereich, Detailtiefe oder Meldeintervalle verbessert werden könnte, und zumindest konkrete Empfehlungen abgeben, wie die durchschnittlichen Befolgungskosten für kleine Institute durch angepasste reduzierte Anforderungen im Idealfall um 20 % oder mehr und mindestens 10 % reduziert werden können. Die EBA sollte das Mandat erhalten, Entwürfe für technische Durchführungsstandards auszuarbeiten, die dem genannten Bericht beizufügen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. |
(68) |
Um den Instituten die Einhaltung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen sowie der zu deren Umsetzung erlassenen technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien und Meldebögen zu erleichtern, sollte die EBA ein IT-Instrument entwickeln, mit dem die Institute je nach Größe und Geschäftsmodell durch die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen, Standards, Leitlinien und Meldebögen hindurchgeführt werden. |
(69) |
Zusätzlich zu dem Bericht über mögliche Kostensenkungen sollte die EBA bis zum 28. Juni 2020 — in Zusammenarbeit mit allen relevanten Behörden, namentlich den Behörden, die für die Beaufsichtigung, die Abwicklung und die Einlagensicherungssysteme zuständig sind, und insbesondere dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) — einen Durchführbarkeitsbericht über die Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Erhebung statistischer Daten, abwicklungsspezifischer Daten und aufsichtsrechtlicher Daten ausarbeiten. Unter Berücksichtigung der früheren Arbeit des ESZB zur integrierten Datenerhebung sollte dieser Bericht eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Einrichtung einer zentralen Datensammelstelle für ein integriertes Meldesystem bezüglich statistischer und aufsichtsrechtlicher Daten für alle in der Union ansässigen Institute enthalten. Ein solches System sollte unter anderem einheitliche Definitionen und Standards für die zu erhebenden Daten verwenden und einen zuverlässigen und permanenten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden garantieren, wodurch eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird. Ziel ist es, durch eine solche Zentralisierung und Vereinheitlichung der europäischen Meldestrukturen die mehrfache Abfrage ähnlicher oder identischer Daten durch verschiedene Behörden zu verhindern und damit den administrativen und finanziellen Aufwand sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Institute erheblich zu verringern. Die Kommission sollte gegebenenfalls — unter Berücksichtigung des Durchführbarkeitsberichts der EBA — dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. |
(70) |
Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungen der Befugnisse auf Makroebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob von ihnen gemäß Artikel 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind. |
(71) |
Angesichts der Änderungen in Bezug auf die Behandlung von Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP, insbesondere die Behandlung der Beiträge von Instituten zu den Ausfallfonds qualifizierter ZGP, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (14), die durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die genannte Verordnung eingeführt wurden und die Berechnung des hypothetischen Kapitals von ZGP regeln, welches von den Instituten sodann zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen verwendet wird, daher entsprechend geändert werden. |
(72) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsvorschriften zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Institute in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(73) |
Um die ordnungsgemäße Abwicklung von Versicherungsholdingsgesellschaften, die keiner zusätzlichen Überwachung unterliegen, zu ermöglichen, sollte eine geänderte Fassung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Ausnahme vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019 angewandt werden. |
(74) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen. Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. Artikel 2 Aufsichtsbefugnisse (1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die zuständigen Behörden mit den in der Richtlinie 2013/36/EU und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an. (2) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, werden die Abwicklungsbehörden mit den in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (*1) und in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet und wenden die darin beschriebenen Verfahren an. (3) Um die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, arbeiten die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden zusammen. (4) Um die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu gewährleisten, sorgen der durch Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) geschaffene Einheitliche Abwicklungsausschuss und die Europäische Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (*3) übertragenen Aufgaben betreffen, für den regelmäßigen und zuverlässigen Informationsaustausch untereinander. (*1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).“" |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil des Unterabsatzes 1 folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass“ |
6. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 12 wird gestrichen. |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. Diese Berechnung erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts so, als sei es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI. Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor. Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.“ |
9. |
Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis (1) EU-Mutterinstitute müssen Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage erfüllen. Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen. (2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, erfüllen Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf der Basis der konsolidierten Lage ihrer Abwicklungsgruppe. (3) Absatz 1 Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder Abwicklungseinheiten, wenn von einem Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland bereits gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden. Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten. (4) Findet Artikel 10 Anwendung, so muss die Zentralorganisation im Sinne jenes Artikels Teil 8 auf Basis der konsolidierten Lage der Zentralorganisation erfüllen. Auf die Zentralorganisation findet Artikel 18 Absatz 1 Anwendung, die angeschlossenen Institute werden als Tochterunternehmen der Zentralorganisation behandelt. Artikel 14 Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis (1) Die Mutterunternehmen und ihre Tochterunternehmen, soweit sie unter die vorliegende Verordnung fallen, müssen die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis erfüllen, um sicherzustellen, dass die von ihnen aufgrund jener Bestimmungen eingeführten Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können. Sie stellen insbesondere sicher, dass die nicht unter die vorliegende Verordnung fallenden Tochterunternehmen Regelungen, Verfahren und Mechanismen schaffen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten. (2) Institute setzen bei Anwendung von Artikel 92 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis ein zusätzliches Risikogewicht gemäß Artikel 270a der vorliegenden Verordnung an, wenn auf Ebene eines in einem Drittland niedergelassenen und in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung einbezogenen Unternehmens gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen wird und es sich im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe dabei um einen wesentlichen Verstoß handelt.“ |
10. |
In Artikel 15 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil von Unterabsatz 1 folgende Fassung: „(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3, der zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A dieser Verordnung und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU, mit Ausnahme von Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt“ |
11. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen gemäß Teil 7 und die zugehörigen Meldepflichten zur Liquidität gemäß Teil 7A auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.“ |
12. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung (1) Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die den in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, nehmen eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vor, die ihre Tochterunternehmen sind. Die Absätze 3 bis 6 und 9 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf Basis der konsolidierten Lage eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder bei einer Liquiditätsuntergruppe gemäß den Artikeln 8 und 10 auf teilkonsolidierter Basis angewandt werden. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt. (2) Die Anbieter von Nebendienstleistungen werden in den Fällen und gemäß den Methoden, die in diesem Artikel festgelegt sind, in die Konsolidierung einbezogen. (3) Stehen Unternehmen untereinander in der in Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung erfolgt. (4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde verlangt eine proportionale Konsolidierung entsprechend dem Kapitalanteil von Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn die Haftung der betreffenden Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist. (5) In anderen als den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (6) Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. (7) Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen hält, so wendet es auf diese Tochtergesellschaft oder Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
(8) Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in den Absätzen 3 bis 6 und 8 beschriebenen Fällen aus. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
13. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern (1) Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten ihrer Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.“ |
14. |
Die Überschrift von Teil 2 erhält folgende Fassung: „EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN“ |
15. |
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Emissionen von Kapitalinstrumenten die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen. Emissionen von Kapitalinstrumenten werden von den Instituten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Erlaubnis gegeben haben. Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente. Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren. Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.“ |
16. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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18. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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19. |
In Artikel 37 wird folgender Buchstabe angefügt:
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20. |
In Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen:“ |
21. |
Artikel 45 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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22. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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24. |
In Artikel 54 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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25. |
Artikel 59 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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26. |
Artikel 62 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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27. |
Artikel 63 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Artikel 64 Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten (1) Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren gelten in voller Höhe als Posten des Ergänzungskapitals. (2) In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
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29. |
In Artikel 66 wird folgender Buchstabe angefügt:
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30. |
Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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31. |
Nach Artikel 72 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 5a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72a Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
(2) Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet. Artikel 72b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern sie die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen, und zwar lediglich in dem in diesem Artikel genannten Umfang. (2) Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten. Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen. (3) Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(4) Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
(5) Die Abwicklungsbehörde kann einem Institut nur gestatten, Verbindlichkeiten, auf die entweder in Absatz 3 oder in Absatz 4 Bezug genommen wird, als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen. (6) Bei der Überprüfung, ob die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind, konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 72c Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gelten in voller Höhe als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. (2) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Laufzeit des Instruments ausübbar ist, so endet für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann. (3) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments vorzeitig zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, so wird für die Zwecke von Absatz 1 die Laufzeit des Instruments definiert als der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann. (4) Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nur nach Ermessen des Emittenten vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausgeübt werden können, ohne dass jedoch in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ein Anreiz, das Instrument vor seiner Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen, zurückzuzahlen oder zurückzukaufen, oder eine in das Ermessen der Inhaber gestellte Tilgungs- bzw. Rückzahlungsoption vorgesehen ist, so wird für die Zwecke des Absatzes 1 die Laufzeit definiert als die ursprünglich festgelegte Fälligkeit. Artikel 72d Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Artikel 72e Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden sämtliche Instrumente, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten behandelt, ausgenommen Instrumente, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absätze 3 und 4 anerkannten Instrumenten gleichrangig sind. (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
(4) Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab. Artikel 72f Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Artikel 72g Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug. Artikel 72h Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
Artikel 72i Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält (1) Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
(2) Die Institute berücksichtigen bei den Beträgen nach Absatz 1 Buchstabe a und der Berechnung des Faktors gemäß Absatz 1 Buchstabe b keine mit Übernahmegarantie versehenen Positionen, die sie für höchstens fünf Geschäftstage halten. (3) Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
(4) Der Betrag der Positionen nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstabe c, der nach Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii des vorliegenden Artikels höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, wird nicht in Abzug gebracht und unterliegt den anwendbaren Risikogewichten im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 und gegebenenfalls den Anforderungen des Teils 3 Titel IV. (5) Die Institute ermitteln den Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des für eine Risikogewichtung nach Absatz 4 erforderlichen Betrags der Positionen mit dem aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierenden Anteil. Artikel 72j Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs (1) Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der Betrag der gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Posten unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Posten im Handelsbuch. (3) Falls bei Positionen, die nicht gemäß Absatz 1in Abzug gebracht wurden, die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, werden die Positionen im Einklang mit Artikel 72g ohne Anwendung der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmeregelungen in Abzug gebracht.
Artikel 72k Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e. Artikel 72l Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. (*11) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*12) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“" |
32. |
In Teil 2 Titel I erhält die Überschrift des Kapitels 6 folgende Fassung: „ Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten “ |
33. |
Artikel 73 wird wie folgt geändert:
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34. |
In Artikel 75 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ |
35. |
In Artikel 76 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
(3) Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis nach Absatz 2 nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in einem oder gegebenenfalls mehreren Buchstaben von Absatz 2 genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre.“ |
36. |
Artikel 77 erhält folgende Fassung: „Artikel 77 Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
(2) Ein Institut holt die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde ein, wenn es nicht unter Absatz 1 fallende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor ihrer vertraglichen Fälligkeit kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen will.“ |
37. |
Artikel 78 erhält folgende Fassung: „Artikel 78 Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln (1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt. (2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Kapitalinstrumente oder Agios, die sie ersetzen würden. (3) Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, so kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt. (4) Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
38. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 78a Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis. Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt. (2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die Abwicklungsbehörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente oder diese als Ersatz dienenden berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
39. |
Artikel 79 wird wie folgt geändert:
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40. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 79a Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.“ |
41. |
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
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42. |
Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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43. |
Artikel 82 erhält folgende Fassung: „Artikel 82 Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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44. |
In Artikel 83 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „(1) Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ |
45. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 88a Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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46. |
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
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47. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 92a Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI (1) Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
(3) Übersteigt der Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels auf jede Abwicklungseinheit derselben G-SRI resultiert, die gemäß Artikel 12a dieser Verordnung berechnete Anforderung an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, so darf die Abwicklungsbehörde des EU-Mutterinstituts nach Rücksprache mit den anderen einschlägigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45d Absatz 4 oder Artikel 45h Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen. Artikel 92b Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI (1) Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllen zu jedem Zeitpunkt Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die 90 % der in Artikel 92a festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen. (2) Für den Zweck der Einhaltung von Absatz 1 werden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, Ergänzungskapitalinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nur dann berücksichtigt, wenn diese Instrumente sich im Eigentum des obersten Mutterunternehmens des Nicht-EU-G-SRI befinden und direkt oder indirekt über andere Einheiten in derselben Gruppe ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle diese Einheiten ihren Sitz in demselben Drittland wie das oberste Mutterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat haben. (3) Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
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48. |
Artikel 94 erhält folgende Fassung: „Artikel 94 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang (1) Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
(2) Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:
(4) Sind die beiden Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels — unabhängig von den Verpflichtungen nach den Artikeln 74 und 83 der Richtlinie 2013/36/EU — erfüllt, so finden Artikel 102 Absätze 3 und 4 sowie die Artikel 103 und 104b dieser Verordnung keine Anwendung. (5) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden, wenn sie die Eigenmittelanforderungen für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 berechnen oder nicht mehr berechnen. (6) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. (7) Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
(8) Berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten nicht mehr gemäß diesem Artikel, so darf es die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten erst dann wieder gemäß diesem Artikel berechnen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Absatz 1 während eines gesamten Jahres ununterbrochen erfüllt worden sind. (9) Die Institute gehen keine Handelsbuchposition ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Handelsposition allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung,.“ |
49. |
In Teil 3 Titel I wird Kapitel 2 gestrichen. |
50. |
Artikel 102 wird wie folgt geändert:
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51. |
Artikel 103 erhält folgende Fassung: „Artikel 103 Führung des Handelsbuchs (1) Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
(2) Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
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52. |
Artikel 104 Absatz 2 wird gestrichen. |
53. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 104a Neueinstufung einer Position (1) Die Institute verfügen über klar definierte Grundsätze, um die außergewöhnlichen Umstände festzustellen, die für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden die Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder — im umgekehrten Fall — die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition rechtfertigen. Die Institute überprüfen diese Grundsätze mindestens einmal jährlich. Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 28. Juni 2024 Leitlinien dazu heraus, was für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter außergewöhnlichen Umständen zu verstehen ist. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben. (2) Die zuständigen Behörden erteilen die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Handelsbuchposition als Anlagebuchposition oder im umgekehrten Fall einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition für die Zwecke der Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen nur dann, wenn das Institut den zuständigen Behörden schriftliche Nachweise übermittelt hat, die belegen, dass ihre Entscheidung zur Neueinstufung dieser Position auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und im Einklang mit den Grundsätzen des Instituts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels steht. Zu diesem Zweck bringt das Institut ausreichende Nachweise dafür bei, dass die Position nicht mehr die Bedingungen erfüllt, um gemäß Artikel 104 als Handelsbuch- bzw. Anlagebuchposition eingestuft zu werden. Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird vom Leitungsorgan genehmigt. (3) Hat die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Neueinstufung einer Position im Einklang mit Absatz 2 erteilt, so muss das Institut, dem diese Erlaubnis erteilt wurde,
(4) Das Institut berechnet die Nettoveränderung des Betrags seiner Eigenmittelanforderungen infolge der Neueinstufung der Position als Differenz zwischen den Eigenmittelanforderungen unmittelbar nach der Neueinstufung und den Eigenmittelanforderungen unmittelbar vor der Neueinstufung, die jeweils im Einklang mit Artikel 92 berechnet werden. Bei der Berechnung werden die Auswirkungen anderer Faktoren als der Neueinstufung nicht berücksichtigt. (5) Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist unwiderruflich. Artikel 104b Anforderungen an Handelstische (1) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 3 richten die Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer Handelsbuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn sie der vereinbarten Geschäftsstrategie des Handelstischs entsprechen und stetig gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden. (2) Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b kann ein Institut einen Händler mehr als einem Handelstisch zuordnen, sofern das Institut seiner zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass die Zuordnung aus geschäftlichen oder ressourcenbezogenen Erwägungen vorgenommen wurde und dass die anderen in diesem Artikel dargelegten qualitativen Anforderungen, die für Händler und Handelstische gelten, im Zuge dieser Zuordnung erhalten bleiben. (4) Die Institute unterrichten die zuständigen Behörden darüber, in welcher Form sie Absatz 2 genügen. Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, dass es die Struktur oder die Organisation seiner Handelstische ändert, um die Anforderungen dieses Artikels zu erfüllen.“ |
54. |
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
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55. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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56. |
Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber einer Drittland-Wertpapierfirma, einem Drittland-Kreditinstitut und einer Drittland-Börse nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.“ |
57. |
Artikel 117 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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58. |
Artikel 118 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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59. |
In Artikel 123 wird folgender Absatz angefügt: „Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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60. |
Artikel 124 erhält folgende Fassung: „Artikel 124 Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen (1) Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte an Immobilien vollständig besichert sind — ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Risikopositionsklasse zugeordnet sind —, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen nach Artikel 125 oder Artikel 126 nicht erfüllt sind. Dem über den Wert des Grundpfandrechts an der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen. Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie. (1a) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 2 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 2 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird. (2) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten in Zusammenhang stehende und durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, und das Risikogewicht von 50 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
Kommt die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopostionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 festgelegt. Die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann die gemäß Absatz 1a benannte Behörde die Risikogewichte innerhalb der folgenden Spannen festsetzen:
(3) Setzt die gemäß Absatz 1a benannte Behörde gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden. (4) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1 und die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 2 Unterabsatz 1 berücksichtigt werden müssen, festgelegt sind. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (5) Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(6) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.“ |
61. |
In Artikel 128 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Die Institute weisen Risikopositionen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein Risikogewicht von 150 % zu. (2) Für die Zwecke dieses Artikels behandeln die Institute jede der folgenden Risikopositionen als mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen:
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62. |
Artikel 132 erhält folgende Fassung: „Artikel 132 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA (1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Prozentsatz der von dem betreffenden Institut gehaltenen Anteile. (2) Sind die Bedingungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, so dürfen die Institute den Transparenzansatz gemäß Artikel 132a Absatz 1 oder den mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absatz 2 anwenden. Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 weisen Institute, die weder den Transparenzansatz noch den mandatsbasierten Ansatz anwenden, ihren Positionen in Form von Anteilen an OGA ein Risikogewicht von 1 250 % (’Ausweichkonzept’) zu. Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von in diesem Absatz genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind. (3) Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern. Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt. (4) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren den aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2. Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit. (5) Wendet ein Institut für den Zweck der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA (’OGA der Stufe 1’) die in Artikel 132a genannten Ansätze an, und handelt es sich bei einer der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA der Stufe 1 um eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA (’OGA der Stufe 2’), so darf der risikogewichtete Positionsbetrag der Risikopositionen des OGA der Stufe 2 unter Verwendung eines der drei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschriebenen Ansätze berechnet werden. Das Institut darf den Transparenzansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen von OGA in Stufe 3 und darüber nur dann verwenden, wenn es diesen Ansatz für die Berechnung in der vorangegangenen Stufe verwendet hat. In jedem anderen Szenario verwendet es das Ausweichkonzept. (6) Für den nach dem Transparenzansatz und dem mandatsbasierten Ansatz gemäß Artikel 132a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA besteht eine Obergrenze, die dem nach dem Ausweichkonzept berechneten risikogewichteten Betrag der Risikopositionen dieses OGA entspricht. (7) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Institute, die den Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 anwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit einem nach der Formel gemäß Artikel 132c berechneten Risikogewicht () berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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63. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 132a Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA (1) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt von diesem Institut gehalten. (2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, um den Transparenzansatz zu verwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag dieser Risikopositionen gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Höchstgrenzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen. Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt. Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch. (3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 132b Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA (1) Die Institute können Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die ein OGA hält und die gemäß Artikel 36 Absatz 1 und den Artikeln 56, 66 bzw. 72e abzuziehen sind, von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen. (2) Die Institute können in Artikel 150 Absatz 1 Buchstaben g und h genannte Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA von den Berechnungen nach Artikel 132 ausnehmen und diese stattdessen gemäß Artikel 133 behandeln. Artikel 132c Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA (1) Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:
(2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines ausfallrisikofreien Diskontierungsfaktors. Die Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern. Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren. (3) Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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64. |
Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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65. |
Artikel 152 erhält folgende Fassung: „Artikel 152 Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA (1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch Multiplikation der nach den in den Absätzen 2 und 5 beschriebenen Ansätzen berechneten risikogewichteten Positionsbeträge von OGA mit dem Prozentsatz der von den betreffenden Instituten gehaltenen Anteile. (2) Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA, so berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des OGA mittels Durchschau auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA so vor, als würden sie direkt vom Institut gehalten. (3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden. (4) Institute, die den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwenden und die die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 erfüllen oder die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden oder einer oder mehrerer der in Kapitel 5 beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht erfüllen, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Grundsätzen:
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a zwischen privaten Beteiligungsrisikopositionen und börsengehandelten sowie sonstigen Risikopositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungsrisikopositionen. (5) Wenn die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind, dürfen Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA verfügen, den risikogewichteten Positionsbetrag für diese Risikopositionen gemäß dem mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 berechnen. Im Falle von Risikopositionen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels wenden die Institute jedoch die dort beschriebenen Ansätze an. (6) Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 wenden Institute, die nicht den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels oder den mandatsorientierten Ansatz gemäß Absatz 5 anwenden, das in Artikel 132 Absatz 2 genannte Ausweichkonzept an. (7) Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von im vorliegenden Artikel genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind. (8) Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2. Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit. (9) Für die Zwecke dieses Artikels finden Artikel 132 Absätze 5 und 6 und Artikel 132b Anwendung. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 132c Anwendung, unter Verwendung der gemäß Kapitel 3 dieses Titels berechneten Risikogewichte.“ |
66. |
In Artikel 158 wird folgender Absatz eingefügt: „(9a) Bei einer Mindestwertzusage, die alle Anforderungen gemäß Artikel 132c Absatz 3 erfüllt, wird der erwartete Verlustbetrag mit Null angesetzt.“ |
67. |
Artikel 164 erhält folgende Fassung: „Artikel 164 Verlustquote bei Ausfall (LGD) (1) Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 dieses Kapitels und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden. (2) Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 183 Absätze 1, 2 und 3 und der entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen als anerkennungsfähig anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber. (3) Für die Zwecke des Artikels 154 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch der Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt. (4) Bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 10 %. Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %. (5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung von Absatz 6 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird. (6) Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen angemessen sind, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden. Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte. (7) Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden. (8) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Festlegung der Bedingungen aus, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Bewertung der Angemessenheit von LGD-Werten als Teil der Bewertung nach Absatz 6 zu berücksichtigen hat. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (9) Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
(10) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 6 festgelegt wurden, auf alle ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.“ |
68. |
Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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69. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 204a Anerkennungsfähige Arten von Eigenkapitalderivaten (1) Die Institute dürfen Eigenkapitalderivate, die Gesamtrendite-Swaps sind oder wirtschaftlich vergleichbare Wirkung haben, als anerkennungsfähige Kreditbesicherung nur für die Zwecke interner Sicherungsgeschäfte verwenden. Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig. (2) Tätigt ein Institut mit Hilfe eines Eigenkapitalderivats ein internes Sicherungsgeschäft, kann das interne Sicherungsgeschäft für die Zwecke dieses Kapitels als Kreditbesicherung nur dann anerkannt werden, wenn das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6 dieses Kapitels.“ |
70. |
Artikel 223 wird wie folgt geändert:
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71. |
Artikel 272 wird wie folgt geändert:
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72. |
Artikel 273 wird wie folgt geändert:
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73. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 273a Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts (1) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
(4) Übersteigen die Geschäfte mit Derivaten auf konsolidierter Basis nicht die Schwellenwerte nach Absatz 1 bzw. 2, so kann sich ein Institut, das in die Konsolidierung einbezogen ist und das die Methode nach Abschnitt 3 bzw. 4 anwenden müsste, weil es diese Schwellenwerte auf Einzelbasis überschreitet, abweichend von Absatz 1 bzw. 2 und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden stattdessen für die Anwendung der Methode entscheiden, die auf konsolidierter Basis Anwendung finden würde. (5) Die Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Methoden nach Abschnitt 4 oder 5, die sie zur Berechnung des Risikopositionswerts ihrer Derivatepositionen anwenden bzw. nicht mehr anwenden. (6) Die Institute tätigen keine Derivatgeschäfte oder kaufen oder verkaufen keine Derivate zu dem alleinigen Zweck der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung. Artikel 273b Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten (1) Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. (2) Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
(3) Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Artikel 273a Absatz 1 oder 2 während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“ |
74. |
In Teil 3 Titel II Kapitel 6 erhalten die Abschnitte 3, 4 und 5 folgende Fassung: „
Artikel 274 Risikopositionswert (1) Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz. (2) Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
(3) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt. (4) Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten, so ordnen die Institute jede Nachschussvereinbarung der Gruppe von Geschäften des Netting-Satzes zu, für den diese Nachschussvereinbarung vertraglich gilt, und berechnen für jedes dieser gruppierten Geschäfte einen getrennten Risikopositionswert. (5) Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(6) Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäft in einem Netting-Satz behandelt, in dem die Kombination für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts enthalten ist. (7) Der Risikopositionswert eines Kreditderivategeschäfts, das eine Kaufposition in dem Basiswert darstellt, kann auf den Betrag der ausstehenden unbezahlten Prämien begrenzt werden, sofern er als sein eigener Netting-Satz behandelt wird, der keiner Nachschussvereinbarung unterliegt. Artikel 275 Wiederbeschaffungskosten (1) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
(2) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
(3) Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden. Artikel 276 Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts berechnen die Institute den Sicherheitenbetrag für VM, VMMA, NICA und NICAMA unter Einhaltung aller folgenden Anforderungen:
(2) Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wenden die Institute als Verwertungszeitraum für die Berechnung des volatilitätsangepassten Werts erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten einen der folgenden Zeithorizonte an:
Artikel 277 Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien (1) Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu:
(2) Die Institute nehmen die Zuordnung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der primären Risikofaktoren der Derivatgeschäfte vor. Der primäre Risikofaktor gilt als einziger wesentlicher Risikofaktor eines Derivatgeschäfts. (3) Abweichend von Absatz 2 ordnen die Institute Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor mehr als einer Risikokategorie zu. Gehören alle wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zur gleichen Risikokategorie, so müssen die Institute dieses Geschäft dieser Risikokategorie lediglich einmal auf der Grundlage des wesentlichsten Risikofaktors zuordnen. Gehören die wesentlichen Risikofaktoren eines solchen Geschäfts zu verschiedenen Risikokategorien, so ordnen die Institute dieses Geschäft einmal jeder Risikokategorie, für die das Geschäft zumindest einen wesentlichen Risikofaktor hat, zu und stützen sich dabei auf den wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie. (4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 277a Hedging-Sätze (1) Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor eine Inflationsvariable ist, getrennten Hedging-Sätzen zugeordnet und nicht den Hedging-Sätzen für Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor nicht eine Inflationsvariable ist. Diese Geschäfte werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet. (2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging-Sätze für folgende Geschäfte fest:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn das dort genannte Paar der Risikofaktoren dieser Geschäfte identisch ist und die beiden Risikofaktoren dieses Paars positiv korrelieren. Ansonsten weisen die Institute Geschäfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von nur einem der beiden in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren einem der gemäß Absatz 1 festgelegten Hedging-Sätze zu. (3) Die Institute teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anzahl der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für jede Risikokategorie festgelegten Hedging-Sätze mit, einschließlich der Angabe des primären Risikofaktors oder des wesentlichsten Risikofaktors in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 bzw. des Paars von Risikofaktoren jedes dieser Hedging-Sätze und der Anzahl der Geschäfte in jedem dieser Hedging-Sätze. Artikel 278 Potenzieller künftiger Risikopositionswert (1) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde. (2) Der potenzielle künftige Risikopositionswert von mehreren Netting-Sätzen, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, im Sinne von Artikel 275 Absatz 3 errechnet sich als Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller einzelnen Netting-Sätze, als wären diese nicht Gegenstand irgendeiner Nachschussvereinbarung. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
dabei gilt:
Artikel 279 Berechnung der Risikoposition Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes Geschäfts eines Netting-Satzes wie folgt:
Artikel 279a Aufsichtsdelta (1) Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet eine Kaufposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass sich der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors erhöht, und eine Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors sinkt. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 279b Angepasster Nominalwert (1) Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:
(2) Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
(3) Wenn für die Berechnung des angepassten Nominalwerts gemäß diesem Artikel ein vertraglicher Nominalwert oder Marktpreis für die Anzahl der Anteile des Basisinstruments herangezogen wird, der auf eine andere Währung lautet, rechnen die Institute den angepassten Nominalwert eines Geschäfts zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung ihrer Rechnungslegung um. Artikel 279c Laufzeitfaktor (1) Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist. Artikel 280 Aufsichtsfaktor-Koeffizient für Hedging-Sätze Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz gemäß den Artikeln 280a bis 280f entspricht der Aufsichtsfaktor-Koeffizient ’є’ folgenden Werten:
Artikel 280a Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’ wie folgt:
dabei gilt:
(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts. Tabelle 2
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’ nach folgender Formel:
dabei gilt:
dabei gilt:
Artikel 280b Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ wie folgt:
dabei gilt:
dabei gilt:
Artikel 280c Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ (1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
(5) Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit ’k’ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
Artikel 280d Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ (1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
Artikel 280e Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(2) Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz für Warenpositionen eines bestimmten Netting-Satzes gemäß Absatz 4 legen die Institute für jeden Hedging-Satz entsprechende Warenreferenztypen fest. Warenderivatgeschäfte werden nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn das dem Geschäft zugrunde liegende Wareninstrument gleicher Art ist, ungeachtet des Lieferorts und der Qualität des Wareninstruments. (3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Institut, das dem Basisrisiko von verschiedenen Positionen gleicher Art nach Absatz 2 wesentlich ausgesetzt ist, vorschreiben, bei der Festlegung der Warenreferenztypen für diese Positionen mehr Merkmale als nur die Art des zugrunde liegenden Wareninstruments heranzuziehen. In einem solchen Fall werden Warenderivatgeschäfte nur dann dem gleichen Warenreferenztyp zugeordnet, wenn sie diese Merkmale aufweisen. (4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
(5) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
Artikel 280f Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ (1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
Artikel 281 Berechnung des Risikopositionswerts (1) Die Institute berechnen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes. (2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
Artikel 282 Berechnung des Risikopositionswerts (1) Die Institute können für alle Geschäfte, die unter die gleiche vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert berechnen, wenn alle in Artikel 274 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Ansonsten berechnen die Institute für jedes Geschäft einen eigenen Risikopositionswert und behandeln die Geschäfte dabei wie einen eigenen Netting-Satz. (2) Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes oder eines Geschäfts ist die 1,4-fache Summe der laufenden Wiederbeschaffungskosten und dem potenziellen künftigen Risikopositionswert. (3) Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich. (4) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.“ |
75. |
Artikel 283 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei allen OTC-Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist, für die einem Institut die Anwendung der IMM gemäß Absatz 1 nicht gestattet wurde, wendet das Institut die Methoden nach Abschnitt 3 an. Innerhalb einer Gruppe kann dauerhaft auf eine Kombination aus diesen Methoden zurückgegriffen werden.“ |
76. |
Artikel 298 erhält folgende Fassung: „Artikel 298 Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.“ |
77. |
Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen. |
78. |
Artikel 300 wird wie folgt geändert:
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79. |
Artikel 301 erhält folgende Fassung: „Artikel 301 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an. (2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
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80. |
Artikel 302 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Institute bewerten anhand geeigneter Szenarioanalysen und Stresstests, ob die Höhe der Eigenmittel zur Unterlegung der Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, einschließlich der potenziellen künftigen oder eventuellen Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Beiträgen zu Ausfallfonds und — wenn das Institut als Clearingmitglied auftritt — Risikopositionen aus vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 304 die diesen Geschäften innewohnenden Risiken angemessen widerspiegelt.“ |
81. |
Artikel 303 erhält folgende Fassung: „Artikel 303 Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien (1) Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 darf die Summe der Eigenmittelanforderungen eines Instituts für Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP aufgrund von Handelsrisikopositionen und Beiträgen zum Ausfallfonds eine Obergrenze in Höhe der Summe der Eigenmittelanforderungen, die auf diese Risikopositionen angewandt würden, wenn die ZGP keine qualifizierte ZGP wäre, nicht überschreiten.“ |
82. |
Artikel 304 wird wie folgt geändert:
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83. |
Artikel 305 wird wie folgt geändert:
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84. |
Artikel 306 wird wie folgt geändert:
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85. |
Artikel 307 erhält folgende Fassung: „Artikel 307 Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
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86. |
Artikel 308 wird wie folgt geändert:
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87. |
Die Artikel 309, 310 und 311 erhalten folgende Fassung: „Artikel 309 Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP (1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
(2) Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinem Beitrag zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit 12,5 multipliziert. Artikel 310 Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an. Artikel 311 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen (1) Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie — nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst — davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird. (2) Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:
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88. |
In Artikel 316 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Institute anstelle der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG für Finanzierungsleasing und operatives Leasing für die Zwecke der Berechnung des maßgeblichen Indikators
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89. |
Teil 3 Titel IV Kapitel 1 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 325 Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
(2) Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:
(3) Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
(4) Ein Institut kann gemäß Artikel 363 innerhalb einer Gruppe dauerhaft eine Kombination der Ansätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels anwenden. (5) Institute wenden den Ansatz nach Absatz 3 Buchstabe b nicht für Instrumente in ihrem Handelsbuch an, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt. (6) In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann. (7) Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:
(8) Institute dürfen in ihr alternatives Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen in diesem Portfolio absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Instrumente ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 besteht. (9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den Ansätzen nach Absatz 3 Buchstaben a und b berechnen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325a Befreiungen von den besonderen Meldepflichten für das Marktrisiko (1) Ein Institut wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
(2) Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
(3) Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Maßgabe dieses Artikels berechnen oder nicht mehr berechnen, unterrichten die zuständigen Behörden entsprechend. (4) Ein Institut das eine oder mehrere der Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. (5) Die Geltungsdauer der Befreiung von den Meldepflichten gemäß Artikel 430b endet innerhalb von drei Monaten, nachdem einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
(6) Ist ein Institut gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels den Meldepflichten gemäß Artikel 430b unterstellt worden, so wird es von diesen Meldepflichten nur befreit, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ununterbrochen erfüllt wurden. (7) Die Institute gehen keine Position ein noch kaufen oder verkaufen sie eine Position allein zum Zweck der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung. (8) Ein Institut, das für die Behandlung gemäß Artikel 94 in Frage kommt, wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit. Artikel 325b Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und nur für die Zwecke der Berechnung der Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel dürfen Institute Positionen in einem Institut oder Unternehmen verwenden, um sie gegen Positionen in einem anderen Institut oder Unternehmen aufzurechnen. (2) Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
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90. |
In Teil 3 Titel IV werden folgende Kapitel eingefügt: „KAPITEL 1A Alternativer Standardansatz
Artikel 325c Anwendungsbereich und Struktur des alternativen Standardansatzes (1) Der alternative Standardansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 1 festgelegten Meldepflichten angewandt werden. (2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
Artikel 325d Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 325e Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode (1) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:
(2) Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Instrumente mit Optionalität u. a. Kaufoptionen, Verkaufsoptionen, Optionen mit Ober- und Untergrenzen, Swaptions, Barrier-Optionen und exotische Optionen. Eingebettete Optionen, wie vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder verhaltensabhängige Optionen, gelten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko als eigenständige Positionen in Optionen. Für die Zwecke dieses Kapitels werden Instrumente, deren Zahlungsströme als lineare Funktion des Nominalbetrags des Basiswerts geschrieben werden können, als Instrumente ohne Optionalität betrachtet. Artikel 325f Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken (1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren an. (2) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für die Delta-Faktor- und Vega-Risiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 3 bis 8. (3) Die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Instrumente gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse wird für jede Risikoklasse anhand der entsprechenden Formeln nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 berechnet. Wenn der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren abhängt, wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt. (4) Die Sensitivitäten werden innerhalb jeder Risikoklasse einer Unterklasse ’b’ zugeordnet. (5) Innerhalb jeder Unterklasse ’b’ werden die positiven und negativen Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor zu Netto-Sensitivitäten (sk)für jeden Risikofaktor k innerhalb einer Unterklasse aufgerechnet. (6) Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:
(7) Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse (ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.
(8) Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
dabei entspricht
Die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko werden für die einzelnen Risikoklassen gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnet. Artikel 325g Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt. Artikel 325h Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken (1) Institute aggregieren die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. (2) Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:
(3) Institute berechnen zur Bestimmung der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen die Summe der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken für jedes Szenario. (4) Die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode ermittelte Eigenmittelanforderung ist die höchste der drei szenariospezifischen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3. Artikel 325i Behandlung von Indexinstrumenten und Optionen mit multiplen Basiswerten Institute behandeln die Indexinstrumente und Optionen mit multiplen Basiswerten gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt. Artikel 325j Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Institute behandeln die Organismen für Gemeinsame Anlagen gemäß dem in Artikel 461a genannten delegierten Rechtsakt. Artikel 325k Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen (1) Institute können die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren berechnen. (2) Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten. Tabelle 1
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ’Geschäftstag 0’ den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen. (3) Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Anwendung des in diesem Artikel festgelegten Verfahrens.
Artikel 325l Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos (1) Für alle Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos, gibt es eine Unterklasse pro Währung mit jeweils anderen Arten von Risikofaktoren. Die für zinsreagible Instrumente geltenden Delta-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos sind die maßgeblichen risikofreien Zinssätze pro Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute weisen den spezifizierten Punkten Risikofaktoren zu, und zwar entweder per linearer Interpolation oder mittels einer Methode, die am besten mit den Bewertungsfunktionen der unabhängigen Risikokontrollstelle des Instituts zur Meldung des Marktrisikos oder von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management vereinbar ist. (2) Institute bestimmen die risikofreien Renditesätze pro Währung aus den im Handelsbuch des Instituts geführten Geldmarktinstrumenten mit dem niedrigsten Kreditrisiko, wie Tagesgeldsatz-Swaps. (3) Können Institute den Ansatz nach Absatz 2 nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die das Institut zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet, wie die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts. Gibt es keine ausreichenden Daten über marktimplizierte Swapkurven gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1, so können die risikofreien Zinssätze für eine bestimmte Währung aus der am besten geeigneten Kurve für Staatsanleihen abgeleitet werden. Verwenden Institute für öffentliche Schuldtitel die gemäß dem Verfahren nach Unterabsatz 2 abgeleiteten Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, so wird das betreffende öffentliche Schuldinstrument nicht von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko ausgenommen. Ist es in diesen Fällen nicht möglich, den risikofreien Zinssatz von der Komponente des Kreditspreadrisikos zu trennen, so wird die Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor beiden Risikoklassen (’allgemeines Zinsrisiko’ und ’Kreditspreadrisiko’) zugeordnet. (4) Bei Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos stellt jede Währung eine eigene Unterklasse dar. Institute weisen Risikofaktoren innerhalb der gleichen Unterklasse, aber mit unterschiedlichen Laufzeiten unterschiedliche Risikogewichte gemäß Abschnitt 6 zu. Institute wenden auf Schuldtitel, deren Zahlungsströme funktional von Inflationsraten abhängig sind, zusätzliche Risikofaktoren des Inflationsrisikos an. Diese zusätzlichen Risikofaktoren bestehen aus einem Vektor für marktimplizierte Inflationsraten verschiedener Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Inflationsraten im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. (5) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem zusätzlichen Risikofaktor des Inflationsrisikos nach Absatz 4 als Veränderung des Werts des Instruments gemäß ihrem Bewertungsmodell infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Institute behandeln, ungeachtet der Anzahl der Komponenten jedes Vektors, die Inflation innerhalb jeder Unterklasse als eigenen Risikofaktor. Institute nehmen innerhalb der Unterklassen eine Aufrechnung der gemäß diesem Absatz berechneten Inflationssensitivitäten vor, um pro Unterklasse eine einzige Netto-Sensitivität zu erhalten. (6) Schuldtitel, die Zahlungen in verschiedenen Währungen implizieren, unterliegen in Bezug auf diese Währungen auch einem Basis-Währungsrisiko. Für die Zwecke der sensitivitätsgestützten Methode wenden Institute als Risikofaktoren das Basis-Währungsrisiko jeder Währung gegenüber dem US-Dollar oder Euro an. Institute rechnen die Währungsbasen, die sich nicht auf die Basis zu US-Dollar oder die Basis zu Euro beziehen, entweder als Basis zu US-Dollar oder Basis zu Euro. Die Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bestehen aus je einem Vektor für eine Währungsbasis mit verschiedenen Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Schuldinstrument so viele Komponenten wie Währungsbasen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar. Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem Risikofaktor des Basis-Währungsrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Innerhalb jeder Unterklasse gibt es unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Währungsbasisvektoren zwei mögliche getrennte Risikofaktoren: Basis zu Euro und Basis zu US-Dollar. Pro Unterklasse kann es höchstens zwei Netto-Sensitivitäten geben. (7) Die für Optionen mit zinsreagiblen Basiswerten geltenden Vega-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos entsprechen den impliziten Volatilitäten der maßgeblichen risikofreien Zinssätze gemäß den Absätzen 2 und 3, die je nach Währung Unterklassen zugeteilt und innerhalb der Unterklasse folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt eine Unterklasse pro Währung. Für Netting-Zwecke betrachten Institute implizite Volatilitäten, die den gleichen risikofreien Zinssätzen und den gleichen Laufzeiten zugeordnet sind, als gleichen Risikofaktor. Wenn Institute implizite Volatilitäten den Laufzeiten gemäß diesem Absatz zuordnen, gelten folgende Anforderungen:
(8) Die von den Instituten anzuwendenden Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos bestehen aus einem Vektor für die im Hinblick auf eine spezifische risikofreie Ertragskurve repräsentativen risikofreien Zinssätze pro Währung. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten risikofreier Zinssätze im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. (9) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren unterschiedlicher Ertragskurven und mit unterschiedlicher Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf die gleiche Währung beziehen. Institute nehmen eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor vor. Es gibt nur eine Netto-Sensitivität pro Unterklasse. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko für das Inflations- und das Basis-Währungsrisiko. Artikel 325m Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen (1) Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die Kreditspread-Sätze der Emittenten für diese Instrumente an, die aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps abgeleitet und den folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute wenden einen Risikofaktor pro Emittent und Laufzeit an, unabhängig davon, ob die Kreditspread-Sätze des Emittenten aus Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitet sind. Die Unterklassen sind sektorale Unterklassen gemäß Abschnitt 6, und jede Unterklasse enthält alle dem jeweiligen Sektor zugeordneten Risikofaktoren. (2) Bei Optionen, denen Nicht-Verbriefungspositionen mit Sensitivität gegenüber dem Kreditspreadrisiko zugrunde liegen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos die impliziten Volatilitäten der gemäß Absatz 1 abgeleiteten Kreditspread-Sätze des Emittenten der Basiswerte an, die je nach Laufzeit der den Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen. (3) Bei Nicht-Verbriefungsinstrumenten wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Kreditspreadrisikos einen Vektor für im Hinblick auf eine Kreditspread-Kurve eines bestimmten Emittenten repräsentative Kreditspread-Sätze an. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Verwendet werden die gleichen Unterklassen wie für das Delta-Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen. (4) Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen. Artikel 325n Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen (1) Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 3 an. Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 5 an. (2) Für das Kreditspreadrisiko bei Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen sind, gelten die gleichen Unterklassen wie für das Kreditspreadrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen gemäß Abschnitt 6. Für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gelten spezifische Unterklassen für die betreffende Risikoklassenkategorie gemäß Abschnitt 6. (3) Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:
(4) Institute berechnen die Sensitivität der Verbriefungsposition gegenüber jedem Risikofaktor, der in der Krümmungsrisikoformel gemäß Artikel 325g verwendet wird. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute von einschlägigen Schuldtiteln oder Kreditausfallswaps abgeleitete Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern die Vektoren sich auf den gleichen Emittenten beziehen. (5) Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:
Artikel 325o Risikofaktoren des Aktienkursrisikos (1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die Unterklassen gemäß Abschnitt 6. (2) Institute wenden als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos alle Eigenkapital-Kassakurse und alle Eigenkapital-Reposätze an. Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor. (3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Aktien-Kassakurse an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko von Eigenkapital-Reposätzen. (4) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Aktienkursrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren alle Aktien-Kassakurse, unabhängig von der Laufzeit der entsprechenden Optionen, an. Es gibt keine Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko von Eigenkapital-Reposätzen. Artikel 325p Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos (1) Für alle Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die sektoralen Unterklassen gemäß Abschnitt 6. (2) Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos alle Waren-Kassakurse pro Warenart für jede der folgenden Laufzeiten an: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute betrachten zwei Rohstoffpreise der gleichen Warenart mit gleicher Laufzeit nur dann als gleichen Risikofaktor, wenn die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lieferort identisch sind. (3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten der Rohstoffpreise pro Warenart an, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. Institute betrachten Sensitivitäten gegenüber der gleichen Warenart mit der gleichen Laufzeit als einen einzigen Risikofaktor, den sie aufrechnen. (4) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Warenpositionsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Warenpositionsrisikos einen Satz von Rohstoffpreisen mit unterschiedlichen Laufzeiten pro Warenart an, ausgedrückt als Vektor. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Preise für diesen Rohstoff im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Institute nehmen bei den Rohstoffpreisen keine Unterscheidung nach dem Lieferort vor. Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen. Artikel 325q Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos (1) Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität. (2) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den Währungspaaren gemäß Absatz 1 an. Diese impliziten Volatilitäten der Wechselkurse werden je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre. (3) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Risikofaktoren nach Absatz 1 an. (4) Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Delta,- Vega- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.
Artikel 325r Delta-Risikosensitivitäten (1) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:
(2) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:
dabei gilt:
(3) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:
(4) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
(5) Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
Artikel 325s Vega-Risikosensitivitäten (1) Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
(2) Im Falle von Risikokategorien, bei denen die Vega-Risikofaktoren zwar eine Laufzeitdimension haben, die Vorschriften für die Zuordnung der Risikofaktoren aber nicht anwendbar sind, weil die Optionen keine Laufzeit haben, ordnen Institute diese Risikofaktoren der längsten vorgeschriebenen Laufzeit zu. Diese Optionen unterliegen dem Aufschlag für Restrisiken. (3) Bei anderen Optionen als Strike- oder Barrier-Optionen und bei Optionen mit multiplen Strike- oder Barrier-Möglichkeiten wenden Institute zur Bewertung der Option die intern vom Institut verwendete Zuordnung zu Strikes und Laufzeiten an. Diese Optionen unterliegen ebenfalls dem Aufschlag für Restrisiken. (4) Institute berechnen kein Vega-Risiko für Verbriefungstranchen des alternativen Korrelationshandelsportfolios gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8, für die es keine implizite Volatilität gibt. Die Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Krümmungsrisiken werden für diese Verbriefungstranchen berechnet. Artikel 325t Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten (1) Institute leiten Sensitivitäten unter Verwendung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln aus den Bewertungsmodellen des Instituts ab, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management dienen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Kapitel 1b erteilt worden ist, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten gemäß diesem Kapitel für die Berechnung und Meldung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 430b Absatz 3 die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf internen Modellen basierenden Ansatzes zu verwenden. (2) Institute können bei der Berechnung von Delta-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe a von konstanten impliziten volatilitätsbedingten Risikofaktoren ausgehen. (3) Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:
(4) Institute berechnen alle Sensitivitäten mit Ausnahme der Sensitivitäten gegenüber Anpassungen der Kreditbewertung (CVA). (5) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(6) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Artikel 325u Eigenmittelanforderungen für Restrisiken (1) Neben den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Abschnitt 2 wenden Institute auf Instrumente, die gemäß diesem Artikel Restrisiken ausgesetzt sind, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an. (2) Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(3) Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:
(4) Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was ein exotischer Basiswert ist und welche Instrumente für die Zwecke von Absatz 2 als Instrumente gelten, die Restrisiken ausgesetzt sind. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards prüft die EBA zumindest, ob Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität als exotische Basiswerte betrachtet werden sollten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325v Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
(2) Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko gelten für Schuldtitel und Eigenkapitalinstrumente, Derivate, denen solche Instrumente zugrunde liegen, und Derivate, deren Erträge oder beizulegenden Zeitwerte bei Ausfall eines anderen Schuldners als der Gegenpartei des Derivats selbst beeinträchtigt werden. Institute berechnen die Anforderungen für das Ausfallrisiko für jede der folgenden Arten von Instrumenten getrennt: Nicht-Verbriefungspositionen, Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden, und Verbriefungspositionen, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogen wurden. Die endgültigen von einem Institut anzuwendenden Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ergeben sich aus der Summe dieser drei Komponenten.
Artikel 325w Jump-to-Default-Bruttobeträge (1) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
(2) Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
(3) Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:
(4) Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:
(5) Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge nicht anhand der in den Absätzen 1 und 2 genannten Formeln, sondern wie folgt:
(6) Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu. (7) Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen. (8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325x Jump-to-Default-Nettobeträge (1) Institute berechnen die JTD-Nettobeträge durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Short-Risikopositionen und Long-Risikopositionen. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner möglich, wenn die Short-Risikopositionen den gleichen Rang wie die Long-Risikopositionen oder einen niedrigeren Rang als die Long-Risikopositionen haben. (2) Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:
(3) Wenn keine Aufrechnung möglich ist, werden die JTD-Bruttobeträge bei Risikopositionen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr mit den JTD-Nettobeträgen gleichgesetzt. JTD-Bruttobeträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden für die Berechnung der JTD-Nettobeträge mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr bei einer Untergrenze von drei Monaten multipliziert. (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 werden die Laufzeiten der Derivatkontrakte, nicht die Laufzeiten ihrer Basiswerte, betrachtet. Beteiligungspositionen in Barmitteln wird nach Ermessen des Instituts eine Laufzeit von entweder einem Jahr oder von drei Monaten zugewiesen. Artikel 325y Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko (1) Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert: Tabelle 2
(2) Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %. (3) Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen. (4) Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:
Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert. (5) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.
Artikel 325z Jump-to-Default-Beträge (1) Die Jump-to-Default-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte. (2) Die Jump-to-Default-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der Jump-to-Default-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Verbriefungspositionen möglich, denen die gleichen Aktiva-Pools zugrunde liegen und die zu derselben Tranche gehören. Nicht zulässig ist die Aufrechnung zwischen Verbriefungspositionen mit unterschiedlichen zugrunde liegenden Aktiva-Pools, selbst wenn der untere und der obere Tranchierungspunkt gleich sind. (3) Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Verbriefungspositionen andere bestehende Verbriefungspositionen — mit Ausnahme der Laufzeitdimension — perfekt nachgebildet werden können, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben. (4) Wenn durch Aufschlüsselung oder Kombination bestehender Risikopositionen in zugrunde liegenden Referenzwerten die gesamte Tranchenstruktur einer bestehenden Verbriefungsposition perfekt nachgebildet werden kann, dürfen für die Zwecke der Aufrechnung anstelle der bestehenden Verbriefungspositionen die Risikopositionen verwendet werden, die sich aus dieser Aufschlüsselung oder Kombination ergeben. Wenn zugrunde liegende Referenzwerte auf diese Weise genutzt werden, werden sie bei der Behandlung der Ausfallrisiken von Nicht-Verbriefungspositionen nicht mehr berücksichtigt. (5) Artikel 325x gilt sowohl für bestehende Verbriefungspositionen als auch für gemäß Absatz 3 oder 4 des vorliegenden Artikels verwendete Verbriefungspositionen. Die relevanten Laufzeiten sind die Laufzeiten der Verbriefungstranchen. Artikel 325aa Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen (1) Die JTD-Nettobeträge von Verbriefungspositionen werden mit 8 % des Risikogewichts der einschlägigen Verbriefungsposition, einschließlich STS-Verbriefungen, im Anlagebuch gemäß der Rangfolge der Ansätze gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 multipliziert, und zwar unabhängig von der Art der Gegenpartei. (2) Für alle Tranchen, deren Risikogewichte nach SEC-IRBA und SEC-ERBA berechnet werden, wird eine Laufzeit von einem Jahr angewendet. (3) Die risikogewichteten JTD-Beträge der einzelnen Barverbriefungspositionen können den beizulegenden Zeitwert der Position nicht überschreiten. (4) Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt. (5) Institute nehmen die Zuordnung von Verbriefungspositionen zu einer Unterklasse anhand einer marktüblichen Klassifizierung vor. Institute ordnen jede Verbriefungsposition nur einer der in Absatz 4 genannten Unterklassen zu. Verbriefungspositionen, die ein Institut keiner Unterklasse für eine Anlageklasse oder Region zuordnen kann, werden den Kategorien ’sonstige Privatkredite’ oder ’sonstige Großkundenkredite’ bzw. der Region ’übrige Welt’ zugeordnet. (6) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse gemäß der Formel nach Artikel 325y Absatz 4 in gleicher Weise wie beim Ausfallrisiko von Nicht-Verbriefungspositionen zu einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko jeder Unterklasse aggregiert. (7) Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.
Artikel 325ab Geltungsbereich (1) Für das alternative Korrelationshandelsportfolio umfassen die Eigenmittelanforderungen das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen und Absicherungen, die keine Verbriefungsposition darstellen. Diese Absicherungen werden bei den Berechnungen des Ausfallrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen nicht berücksichtigt. Es werden keine Diversifizierungsvorteile zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen, den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen und den Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gewährt. (2) Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungsposition darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand des Transparenzansatzes bestimmt. Artikel 325ac Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio (1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
(2) Die JTD-Bruttobeträge für Verbriefungspositionen und Nicht-Verbriefungspositionen des alternativen Korrelationshandelsportfolios sind ihre Marktwerte oder, wenn sich ihre Marktwerte nicht ermitteln lassen, ihre gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten beizulegenden Zeitwerte. (3) N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:
(4) Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:
Artikel 325ad Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios (1) JTD-Nettobeträge werden
(2) Risikogewichtete JTD-Nettobeträge werden Unterklassen zugewiesen, die einem Index entsprechen. (3) Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:
(4) Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:
dabei gilt:
Artikel 325ae Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko (1) Für Währungen, die nicht in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, werden die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes für jede Unterklasse in Tabelle 3 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. Tabelle 3
(2) Ein gemeinsames Risikogewicht für alle Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos wird in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. (3) Für die Währungen, die in die liquideste Währungsunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b aufgenommen sind, und die Landeswährung des Instituts gelten die Risikogewichte der Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes gemäß Tabelle 3, geteilt durch√2. Artikel 325af Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos (1) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse und mit gleicher zugeordneter Laufzeit, aber mit unterschiedlichen Kurven gilt eine Korrelation ρkl von 99,90 %. (2) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
(3) Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit unterschiedlichen Kurven und unterschiedlichen Laufzeiten entspricht die Korrelation ρkl dem Korrelationsparameter nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %. (4) Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos WSl gilt eine Korrelation von 40 %. (5) Zwischen jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos WSk und jeder gewichteten Sensitivität gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSl, einschließlich eines weiteren Risikofaktors des Basis-Währungsrisikos, gilt eine Korrelation von 0 %. Artikel 325ag Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos (1) Zur Aggregation von Risikofaktoren verschiedener Unterklassen wird der Parameter γbc = 50 % angewandt. (2) Zur Aggregation eines Risikofaktors des Zinsrisikos in einer Währung nach Artikel 325av Absatz 3 und eines Risikofaktors des Zinsrisikos in Euro wird der Parameter γbc = 80 % angewandt. Artikel 325ah Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen (1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4: Tabelle 4
(2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen. Artikel 325ai Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen (1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
(2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325aj Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:
Artikel 325ak Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. Tabelle 6
Artikel 325al Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (1) Die Delta-Faktor-Risiko-Korrelation ρkl wird gemäß Artikel 325ai abgeleitet; für die Zwecke dieses Absatzes entspricht ρkl (basis) jedoch dem Wert 1, wenn sich die beiden Sensitivitäten auf die gleichen Kurven beziehen, und in allen anderen Fällen 99,00 %. (2) Die Korrelation γbc wird gemäß Artikel 325aj abgeleitet. Artikel 325am Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (1) Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert: Tabelle 7
(2) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jede Tranche jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 7 zu. Risikopositionen in einer Tranche, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 25 zugewiesen. Artikel 325an Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (1) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
(2) Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 25. Die Eigenmittelanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 25 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ao Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (1) Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen auf 0 % festgesetzt. (2) Die Eigenmittelanforderung der Unterklasse 25 wird dem Gesamtkapital der Risikoklasse hinzuaddiert; es werden keine Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte mit anderen Unterklassen anerkannt. Artikel 325ap Risikogewichte des Aktienkursrisikos (1) Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. Tabelle 8
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist. (3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet. Artikel 325aq Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko (1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρkl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Eigenkapital-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen. (2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:
(3) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl gegenüber dem Eigenkapital-Reposatz wird gemäß Absatz 2 festgelegt. (4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρkl den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %. (5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325ar Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos Der Korrelationsparameter γbc gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen. Bei den Unterklassen 1 bis 10 wird dieser Parameter auf 15 % festgesetzt. Artikel 325as Risikogewichte des Warenpositionsrisikos Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Warenpositionsrisikofaktoren werden für jede Unterklasse in Tabelle 9 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert: Tabelle 9
Artikel 325at Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko (1) Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden. (2) Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρklwie folgt festgelegt:
(3) Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind Tabelle 10
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:
Artikel 325au Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos Der Korrelationsparameter γbc wird für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wie folgt festgesetzt:
Artikel 325av Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos (1) Die Risikogewichte für alle Sensitivitäten gegenüber Fremdwährungsrisikofaktoren werden in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert. (2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in Absatz 2 genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite. (4) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos der liquidesten Währungspaarunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe c ist das Risikogewicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dividiert durch√2. (5) Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei Jahre hervor, dass ein Währungspaar, das aus Euro und einer anderen Währung als Euro eines Mitgliedstaats besteht, konstant ist und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse in Bezug auf dieses Währungspaar erwarten kann, so darf das Institut das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 2 anwenden, sofern ihm dies von seiner zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde. Artikel 325aw Korrelationen des Fremdwährungsrisikos Für die Aggregation von Wechselkurs-Sensitivitäten gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter γbc von 60 %.
Artikel 325ax Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken (1) Für Vega-Risikofaktoren gelten die Delta-Unterklassen nach Unterabschnitt 1. (2) Das Risikogewicht für einen bestimmten Vega-Risikofaktor k wird als Anteil am aktuellen Wert dieses Risikofaktors k bestimmt, der die implizite Volatilität des Basiswerts gemäß Abschnitt 3 angibt. (3) Der in Absatz 2 genannte Anteil ist abhängig von der angenommenen Liquidität des jeweiligen Risikofaktortyps gemäß folgender Formel:
dabei gilt:
(4) Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden — vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel — die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt. (5) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta-Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt. (6) Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebungen aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten, in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Risikoklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt. Artikel 325ay Korrelationen für Vega- und Krümmungsrisiko (1) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse der Klasse des allgemeinen Zinsrisikos (GIRR-Risikoklasse) wird der Korrelationsparameter rkl wie folgt festgelegt:
dabei gilt:
(2) Zwischen Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Unterklasse der anderen Risikoklassen wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgesetzt:
dabei gilt:
(3) Im Hinblick auf über Unterklassen hinweg anwendbare Vega-Risikosensitivitäten innerhalb einer Risikoklasse (GIRR und Nicht-GIRR) wird im Zusammenhang mit dem Vega-Risiko der in Abschnitt 4 für Delta-Korrelationen jeder Risikoklasse festgelegte Korrelationsparameter für γbc angewandt. (4) Es wird zwischen Vega-Risikofaktoren und Delta-Risikofaktoren keine im Standardansatz anerkannte Diversifizierungs- oder Absicherungseffekte geben. Vega-Risikoanforderungen und Delta-Risikoanforderungen werden mittels einfacher Summierung aggregiert. (5) Die Korrelationen des Krümmungsrisikos entsprechen dem Quadrat der entsprechenden Delta-Risikokorrelationen ρkl und γbc nach Unterabschnitt 1. KAPITEL 1B Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz
Artikel 325az Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle (1) Der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß diesem Kapitel darf nur für die Zwecke der in Artikel 430b Absatz 3 festgelegten Meldepflicht angewandt werden. (2) Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes darf die Nicht-Einbeziehung eines Handelstisches im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nicht damit begründet werden, dass dadurch die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, niedriger wäre als die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet wird. (3) Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, erstatten den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430b Absatz 3 Meldung. (4) Ein Institut, dem die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, meldet den zuständigen Behörden unverzüglich, dass einer seiner Handelstische zumindest eine der in dem genannten Absatz festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ab dem nächsten Meldestichtag und solange das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nicht nachweist, dass dieser Handelstisch erneut alle in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf es das vorliegende Kapitel auf keine der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen mehr anwenden und berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz. (5) Abweichend von Absatz 4 und unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut, wenn ein Handelstisch die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und in Artikel 325bg Absatz 1 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, erlauben, seine Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieses Handelstisches weiterhin anhand seiner alternativen internen Modelle zu berechnen. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Erlaubnis erteilt, unterrichtet sie die EBA und begründet ihre Entscheidung. (6) Für die Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut keine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt wurde, berechnet dieses Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Kapitel 1a dieses Titels. Für die Zwecke dieser Berechnung werden alle diese Positionen als eigenständige Einzelportfolios betrachtet. (7) Wesentliche Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle, deren Verwendung einem Institut gestattet wurde, die Erweiterung der Verwendung dieser gestatteten Modelle sowie wesentliche Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 erfordern eine gesonderte Erlaubnis der zuständigen Behörden. Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung der alternativen internen Modelle. (8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. (9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, unter welchen außergewöhnlichen Umständen die zuständigen Behörden einem Institut erlauben können,
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325ba Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle (1) Jedes Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die dem Institut eine Erlaubnis nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, eine Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
(2) Institute, die den Handelstischen nach Absatz 1 zugewiesene Positionen in gehandelten Schuldtiteln und Aktieninstrumenten halten, die im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigt werden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem höheren der folgenden Werte entspricht:
Artikel 325bb Risikomaß Expected Shortfall (1) Die Institute berechnen den in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall für jeden Tag t und jedes Portfolio von Handelsbuchpositionen wie folgt:
dabei gilt:
(2) Bei der Bestimmung der jeweiligen in die Berechnung des Expected Shortfall nach Absatz 1 einfließenden partiellen Expected Shortfalls wenden die Institute nach Artikel 325bc Szenarien künftiger Schocks jeweils nur auf die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren des jeweiligen partiellen Expected Shortfall an. (3) Wenn mindestens eine Transaktion des Portfolios mindestens einen modellierbaren Risikofaktor aufweist, der der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet werden kann, berechnet das Institut den undiversifizierten Expected Shortfall für die Risikofaktorgruppe i und setzt diesen in die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegebene Formel für den Expected Shortfall ein. (4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls und der partiellen Expected Shortfalls , und für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 325bc Berechnung der partiellen Expected Shortfalls (1) Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:
(2) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls und erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
(3) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls und erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
(4) Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls und erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
(5) Bei der Berechnung eines partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 behalten die Institute für partielle Expected Shortfalls, auf deren modellierbare Risikofaktoren sie nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels Szenarien künftiger Schocks anwenden müssen, die Werte der modellierbaren Risikofaktoren bei. Artikel 325bd Liquiditätshorizonte (1) Die Institute ordnen jeden Risikofaktor von Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde, einer der in Tabelle 2 aufgeführten Risikofaktorgruppen sowie einer der dort aufgeführten Risikofaktor-Untergruppen zu. (2) Der Liquiditätshorizont eines Risikofaktors für Positionen nach Absatz 1 ist der Liquiditätshorizont der entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe, der dieser Faktor zugeordnet wurde. (3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut für einen bestimmten Handelstisch beschließen, anstelle des Liquiditätshorizonts der Risikofaktor-Untergruppe nach Tabelle 2 des vorliegenden Artikels einen längeren Liquiditätshorizont nach Tabelle 1 des Artikels 325bc zu verwenden. Beschließt ein Institut diese Vorgehensweise, so gilt für die Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c dieser längere Liquiditätshorizont für sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen, die dieser Risikofaktor-Untergruppe zugeordnet wurden. Die Institute melden den zuständigen Behörden, für welche Handelstische und welche Risikofaktor-Untergruppen sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Vorgehensweise beschließen. (4) Zum Zwecke der Berechnung der partiellen Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bc Absatz 1 Buchstabe c wird der effektive Liquiditätshorizont jedes modellierbaren Risikofaktors einer Handelsbuchposition wie folgt berechnet:
dabei gilt:
(5) Innerhalb der Risikofaktorgruppe ’Fremdwährung’ in Tabelle 2 zählen Währungspaare aus dem Euro und der Währung eines Mitgliedstaats, der am WKM II teilnimmt, zu der Untergruppe der liquidesten Währungspaare. (6) Die Institute überprüfen die Angemessenheit der Zuordnung nach Absatz 1 mindestens monatlich. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Tabelle 2
Artikel 325be Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren (1) Die Institute bewerten die Modellierbarkeit sämtlicher Risikofaktoren für Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen die in Artikel 325ba Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde oder eine Erlaubnis beantragt wurde. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken für die nicht modellierbaren Risikofaktoren gemäß Artikel 325bk. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1 und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325bf Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren (1) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:
(2) Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht. (3) Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:
(4) Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:
(5) Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc. (6) Der Multiplikationsfaktor mc entspricht der Summe aus 1,5 und einem Aufschlag zwischen 0 und 0,5 gemäß Tabelle 3. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio errechnet sich dieser Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags erfüllt die folgenden Bedingungen:
Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden den Aufschlag auf den Wert beschränken, der sich für die Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Defekte des internen Modells zurückzuführen sind. (7) Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen. (8) Abweichend von den Absätzen 2 und 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende, nach dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist. In diesem Fall weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das gemäß Artikel 325bk berechnete Stressszenario-Risikomaß des nicht modellierbaren Risikofaktors größer ist als die positive Differenz zwischen der Änderung des Portfoliowerts des Instituts und der entsprechenden Maßzahl des Risikopotenzials. (9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325bg Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L-Attribution) (1) Die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung eines Handelstisches eines Instituts gelten als erfüllt, wenn dieser Handelstisch den im vorliegenden Artikel genannten Anforderungen genügt. (2) Die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung stellt sicher, dass die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Werts des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut entsprechen. (3) Erfüllt ein Institut die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, so werden für jede Position eines Handelstisches bestimmte Risikofaktoren ermittelt, anhand deren sich überprüfen lässt, ob das Institut der in Artikel 325bf genannten Rückvergleichsanforderung genügt. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 325bh Anforderungen an die Risikomessung (1) Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(2) Die Institute können innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern ihr Ansatz zur Korrelationsmessung solide ist, den anwendbaren Liquiditätshorizonten Rechnung trägt und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird. (3) Die EBA gibt bis zum 28. September 2020 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc festgelegt werden. Artikel 325bi Qualitative Anforderungen (1) Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:
Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen. (2) Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:
(3) Die Institute aktualisieren die Techniken und Verfahren, die sie bei den für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodellen einsetzen, um der Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren, die sich in Bezug auf diese internen Risikomessmodelle herausbilden, Rechnung zu tragen. Artikel 325bj Interne Validierung (1) Die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodelle von entsprechend qualifizierten Stellen, die von der Entwicklung unabhängig sind, angemessen validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen. (2) In den folgenden Fällen nehmen die Institute die in Absatz 1 genannte Validierung vor:
(3) Die Validierung der internen Risikomessmodelle eines Instituts beschränkt sich nicht auf die Rückvergleichsanforderungen und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, sondern umfasst zusätzlich mindestens Folgendes:
Artikel 325bk Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes (1) Das Stressszenario-Risikomaß eines bestimmten nicht modellierbaren Risikofaktors gibt den Verlust an, der für alle im Portfolio enthaltenen Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, die diesen nicht modellierbaren Risikofaktor enthalten, entsteht, wenn auf diesen Risikofaktor ein extremes Szenario künftiger Schocks angewandt wird. (2) Die Institute entwickeln für alle nicht modellierbaren Risikofaktoren geeignete extreme Szenarien künftiger Schocks, für die sie die Einwilligung der zuständigen Behörden erlangen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Anforderung, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für einen nicht modellierbaren Risikofaktor gemäß diesem Artikel genauso hoch sein müssen wie die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die sich aus den Berechnungen nach diesem Kapitel ergeben würden, wenn der Risikofaktor modellierbar wäre. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325bl Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken (1) Sämtliche Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die einem Institut die in Artikel 325az Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilt wurde, unterliegen einer Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko, sofern sie mindestens einen Risikofaktor enthalten, der gemäß Artikel 325bd Absatz 1 einer der beiden Risikofaktorgruppen ’Aktien’ oder ’Kreditspread’ zugeordnet wurde. Diese Eigenmittelanforderung, die zu den Anforderungen für Risiken, die durch die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 1 erfasst werden, hinzukommt, wird anhand des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts berechnet. Dieses Modell muss die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts erfüllen. (2) Für jede der in Absatz 1 genannten Positionen geben die Institute in Bezug auf mindestens einen Risikofaktor einen Emittenten von gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten an. Artikel 325bm Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken (1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Institut die Erlaubnis, für alle Handelsbuchpositionen eines Handelstisches nach Artikel 325bl, für die das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die Bestimmungen der Artikel 325bi, 325bj, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt, ein internes Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken zu verwenden, um die in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelanforderungen zu berechnen. (2) Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht, so werden für alle Positionen dieses Handelstisches die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem in Kapitel 1a beschriebenen Ansatz berechnet. Artikel 325bn Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken (1) Für das Portfolio sämtlicher Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl berechnen die Institute die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken in folgender Weise:
(2) Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko anhand ihres internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken gemäß Absatz 1 mindestens wöchentlich. (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann ein Institut für die Zwecke der Berechnung des Ausfallrisikos von einigen oder allen Aktienpositionen anstelle des Zeithorizonts von einem Jahr gegebenenfalls einen Zeithorizont von 60 Tagen zugrunde legen. In einem solchen Fall muss die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Ausfallwahrscheinlichkeiten einem Zeithorizont von 60 Tagen entsprechen und die Berechnung der Ausfallkorrelationen zwischen Aktiennotierungen und Anleihekursen mit einem Zeithorizont von einem Jahr vorgenommen werden. Artikel 325bo Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken (1) Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen. (2) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren. (3) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute die wesentlichen Risiken zwischen einem Absicherungsinstrument und einem abgesicherten Instrument, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsinstruments und dem einjährigen Zeithorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden. Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert. Artikel 325bp Besondere Anforderungen für interne Modelle zur Erfassung von Ausfallrisiken (1) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Artikel 325bm Absatz 1 kann den Ausfall einzelner Emittenten sowie den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Emittenten modellieren und berücksichtigt die Auswirkungen dieser Ausfälle bei den Marktwerten der von diesem Modell abgedeckten Positionen. Zu diesem Zweck wird der Ausfall jedes einzelnen Emittenten unter Verwendung von zwei verschiedenartigen systematischen Risikofaktoren modelliert. (2) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt der Konjunkturentwicklung Rechnung und berücksichtigt insbesondere die Abhängigkeiten zwischen Erlösquoten und systematischen Risikofaktoren nach Absatz 1. (3) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken trägt den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung. Das inhärente Modellrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt. (4) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken basiert auf objektiven und aktuellen Daten. (5) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
(6) Für die Simulation von Emittentenausfällen verwenden die Institute in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
(7) Im Rahmen der unabhängigen Prüfung und der Validierung der internen Modelle, die sie für die Zwecke dieses Kapitels, einschließlich für die Zwecke des Risikomesssystems, verwenden, nehmen die Institute Folgendes vor:
Die unter Buchstabe b genannten Tests werden nicht auf in der Vergangenheit eingetretene Ereignisse beschränkt. (8) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken spiegelt Emittentenkonzentrationen und Konzentrationen, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können, angemessen wider. (9) Das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken steht mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang. (10) Die Institute verfügen über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die Bestimmung der Annahmen für Ausfallkorrelationen zwischen verschiedenen Emittenten gemäß Artikel 325bn Absatz 1 Buchstabe c und die Wahl der Methode, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und der Verlustquote bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d des vorliegenden Artikels bevorzugt wird. (11) Die Institute dokumentieren ihre internen Modelle, sodass die Korrelationsannahmen und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind. (12) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen festgelegt werden, die die interne Methode des Instituts und die externen Quellen erfüllen müssen, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Absatz 5 Buchstabe e und der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Absatz 6 Buchstabe d herangezogen werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
91. |
In Artikel 384 Absatz 1 erhält die Begriffsbestimmung von folgende Fassung:
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92. |
Artikel 385 erhält folgende Fassung: „Artikel 385 Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Positionen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu berechnen.“ |
93. |
Artikel 390 erhält folgende Fassung: „Artikel 390 Berechnung des Risikopositionswerts (1) Die Gesamtrisikoposition gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden dieser Gruppe berechnet. (2) Die Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelkunden wird durch Addition der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen im Anlagebuch berechnet. (3) Für Risikopositionen im Handelsbuch dürfen die Institute
Für die Zwecke der Buchstaben a und b können die Finanzinstrumente auf der Grundlage der verschiedenen Rangkategorien in Unterklassen eingeordnet werden, um den jeweiligen Rang von Positionen zu bestimmen. (4) Die Institute berechnen die Risikopositionswerte aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, die direkt mit einem Kunden abgeschlossen werden, gemäß der jeweils maßgeblichen Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5. Risikopositionen, die sich aus den in den Artikeln 378, 379 und 380 genannten Geschäften ergeben, werden nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren berechnet. Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Unterabsatz 1 genannten Geschäfte halten die Institute auch die in Artikel 299 festgelegten Grundsätze ein, wenn diese Geschäfte dem Handelsbuch zugeordnet werden. Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden. (5) Die Institute addieren zu der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde. (6) Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:
(7) Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt. (8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (9) Für die Zwecke des Absatzes 5 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit einem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, zwecks Einberechnung in die Risikopositionen gegenüber dem Kunden zu ermitteln sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
94. |
In Artikel 391 wird folgender Absatz angefügt: „Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens Beschlüsse dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind.“ |
95. |
Artikel 392 erhält folgende Fassung: „Artikel 392 Begriffsbestimmung eines Großkredits Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.“ |
96. |
Artikel 394 erhält folgende Fassung: „Artikel 394 Meldepflichten (1) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden für jeden vergebenen Großkredit, den sie halten, auch wenn diese Großkredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind, Folgendes:
Institute, die Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden ihre 20 größten Kredite auf konsolidierter Basis, ohne Berücksichtigung derjenigen Risikopositionen, die von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen sind. Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden außerdem auf konsolidierter Basis Risikopositionen im Wert von 300 Mio. EUR oder mehr, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:
(3) Die Institute melden den für sie zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mindestens halbjährlich. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Schattenbankunternehmen festgelegt werden. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die internationalen Entwicklungen und international vereinbarten Standards zum Schattenbankwesen und erwägt,
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“ |
97. |
Artikel 395 wird wie folgt geändert:
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98. |
Artikel 396 wird wie folgt geändert:
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99. |
In Artikel 397 in Tabelle 1 Spalte 1 werden die Worte „in % der anrechenbaren Eigenmittel“ durch die Worte „in % des Kernkapitals“ ersetzt. |
100. |
Artikel 399 wird wie folgt geändert:
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101. |
Artikel 400 wird wie folgt geändert:
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102. |
Artikel 401 erhält folgende Fassung: „Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken (1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den ’vollständig angepassten Risikopositionswert’ (E*) zugrunde legen, wie er nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungen, Volatilitätsanpassungen und etwaigen Laufzeitinkongruenzen im Sinne des genannten Kapitels berechnet wird. (2) Mit der Ausnahme der Institute, die die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, wenden die Institute für die Zwecke von Absatz 1 unabhängig davon, nach welcher Methode die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko berechnet werden, die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an. Abweichend von Absatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwenden. (3) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 führen die Institute in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen. Getestet wird bei den in Unterabsatz 1 genannten regelmäßigen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, die die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Stresssituationen verbunden sind. Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung dieser Risiken sein. Die Institute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
(4) Verringert ein Institut eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch Anwendung einer anerkannten Kreditrisikominderungstechnik nach Artikel 399 Absatz 1, so behandelt das Institut — in der in Artikel 403 dargelegten Weise — den Teil der Risikoposition, um den die Risikoposition gegenüber dem Kunden verringert wurde, als Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber und nicht als Risikoposition gegenüber dem Kunden.“ |
103. |
In Artikel 402 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen —, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen —, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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104. |
Artikel 403 erhält folgende Fassung: „Artikel 403 Substitutionsansatz (1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut
Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht. Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf. (2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit. Die EBA veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019.“ |
105. |
In Teil 6 erhält die Überschrift des Titels I folgende Fassung: „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN“ |
106. |
Artikel 411 erhält folgende Fassung: „Artikel 411 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
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107. |
Artikel 412 wird wie folgt geändert:
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108. |
Die Artikel 413 und 414 erhalten folgende Fassung: „Artikel 413 Anforderung der stabilen Refinanzierung (1) Die Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind. (2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten, bis Meldepflichten nach den genannten Artikel für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt wurden. (3) Titel IV gilt für die Zwecke der Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderung der stabilen Refinanzierung und der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten für Institute. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Absatz 1 festgelegten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. Artikel 414 Einhaltung der Liquiditätsanforderungen Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht.“ |
109. |
Artikel 415 wird wie folgt geändert:
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110. |
Artikel 416 wird wie folgt geändert:
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111. |
Artikel 419 wird wie folgt geändert:
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112. |
Artikel 422 wird wie folgt geändert:
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113. |
Artikel 423 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die innerhalb von 30 Tagen nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt zu Liquiditätsabflüssen oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten führen. Halten die zuständigen Behörden diese Kontrakte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der aus einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditqualität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, resultiert. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit. (3) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese wesentlich sind. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts sowie Methoden für die Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festgelegt werden. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
114. |
Artikel 424 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit diese Verbriefungszweckgesellschaft andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, sofern der zugesagte Betrag den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt und der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.“ |
115. |
Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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116. |
In Teil 6 wird nach Artikel 428 folgender Titel eingefügt: „TITEL IV STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE KAPITEL 1 Strukturelle Liquiditätsquote Artikel 428a Anwendung auf konsolidierter Basis Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 428b Strukturelle Liquiditätsquote (1) Die in Artikel 413 Absatz 1 festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung entspricht dem Verhältnis der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts zu der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Institute berechnen ihre strukturelle Liquiditätsquote nach folgender Formel:
(2) Die Institute halten ihre strukturelle Liquiditätsquote bei mindestens 100 %, für all ihre Geschäfte in der Meldewährung berechnet, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten. (3) Ist die strukturelle Liquiditätsquote eines Instituts zu irgendeinem Zeitpunkt unter 100 % gesunken oder ist nach vernünftigem Ermessen zu irgendeinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies geschieht, kommt die in Artikel 414 festgelegte Anforderung zur Anwendung. Das Institut bemüht sich, seine strukturelle Liquiditätsquote wieder auf den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Wert zu bringen. Die zuständigen Behörden bewerten die Gründe, warum das Institut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht eingehalten hat, bevor sie etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen. (4) Die Institute berechnen und überwachen ihre strukturelle Liquiditätsquote für all ihre Geschäfte in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten, und gesondert für ihre Geschäfte in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegen. (5) Die Institute sorgen dafür, dass die Währungsverteilung ihres Finanzierungsprofils mit der Währungsverteilung ihrer Aktiva generell in Einklang steht. Sofern angebracht, können die zuständigen Behörden von Instituten die Beschränkung von Währungsinkongruenzen verlangen, indem sie Obergrenzen für den Anteil der erforderlichen stabilen Refinanzierung in einer bestimmten Währung festlegen, der mit verfügbarer stabiler Refinanzierung in einer anderen Währung erfüllt werden kann. Diese Beschränkung darf nur auf eine Währung angewandt werden, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest,
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Artikel eingeführt worden ist, stellt eine besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU dar. KAPITEL 2 Allgemeine Regeln für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote Artikel 428c Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote (1) Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis. (2) Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist. (3) Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt. Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt. Artikel 428d Derivatkontrakte (1) Zur Berechnung des Betrags der in den Kapiteln 3 und 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung für Derivatkontrakte wenden die Institute diesen Artikel an. (2) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 berücksichtigt ein Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Nettobasis, wenn diese Positionen in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, berücksichtigt das Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Bruttobasis und behandelt diese Derivatpositionen für die Zwecke des Kapitels 4 als unter seinen eigenen Netting-Satz fallend. (3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ’Zeitwert eines Netting-Satzes’ die Summe der Zeitwerte aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte. (4) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 werden sämtliche in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Derivatkontrakte, die mit einem am selben Tag erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, währungsübergreifend auf Nettobasis berechnet, einschließlich für die Zwecke der Meldung in einer Währung, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt, selbst wenn diese Geschäfte nicht in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind. (5) Zur Minderung des Risikos einer Derivatposition als Sicherheit erhaltene Barmittel werden als solche behandelt und werden nicht als Einlagen behandelt, auf die Kapitel 3 anwendbar ist. (6) Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, dass die Auswirkungen von Derivatkontrakten auf die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben dürfen, auch indem sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung und Rückstellungen und Verluste festlegen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Kommt ein Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung in den Genuss der im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmeregelung, so wird diese Regelung in ihrer im nationalen Recht des Drittlands festgelegten Form für Konsolidierungszwecke berücksichtigt. Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen. Artikel 428f Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten (1) Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:
(3) Die EBA überwacht Aktiva und Verbindlichkeiten sowie Produkte und Dienstleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 als interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten behandelt werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit die in Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien erfüllt sind. Die EBA berichtet der Kommission über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission in der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen in Absatz 2 geändert werden müssen. Artikel 428g Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:
Artikel 428h Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems (1) Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 können die zuständigen Behörden in den Fällen, in denen Artikel 428g keine Anwendung findet, Instituten im Einzelfall gestatten, einen höheren Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung oder einen niedrigeren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung auf Aktiva, Verbindlichkeiten und zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b, um festzustellen, ob die in diesem Absatz niedergelegten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind. KAPITEL 3 Verfügbare stabile Refinanzierung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 428i Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel. Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können. Artikel 428j Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln. (2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten. (3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln. (4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln, behandeln die Institute jeden Teil von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, der innerhalb von weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeden Teil solcher Verbindlichkeiten, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr. Abschnitt 2 Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung Artikel 428k Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % (1) Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
(2) Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren:
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz — sofern negativ — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428m Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 % Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %. Artikel 428n Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 % Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %. Artikel 428o Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
KAPITEL 4 Erforderliche stabile Refinanzierung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 428p Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten. (2) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen, wenn das Institut diese Aktiva bilanziert und kein wirtschaftliches Eigentum daran hat. Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, wenn das Institut diese Aktiva nicht bilanziert, aber wirtschaftliches Eigentum daran hat. (3) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, verliehen hat, an denen es nach wie vor wirtschaftliches Eigentum hat, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Aktiva angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, auch wenn das Institut sie nicht weiterhin in seiner Bilanz ausweist. Ansonsten werden diese Aktiva nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen. (4) Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Aktiva angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Aktiva angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Aktiva kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, welche die Belastungsquelle ist. Aktiva, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Aktiva anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären. (5) Wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt. (6) Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:
(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, welche die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären. Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen. (8) Um jegliche Doppelzählung zu vermeiden, beziehen die Institute Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß dem Buchstaben b der Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und 428ah Absatz 2als geleisteter Nachschuss anerkannt werden, die als geleisteter Ersteinschuss anerkannt werden oder die gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein. (9) Die Institute beziehen Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt und von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden. (10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte. Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik. Artikel 428q Restlaufzeit eines Aktivums (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Aktiva und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf seine Aktiva und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind. (2) Die Institute behandeln Aktiva, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Aktiva zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Aktiva jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Aktiva frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst. (3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Aktivums berücksichtigen die Institute Optionen, wobei es von der Annahme ausgeht, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte. (4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr. Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Artikel 428r Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % (1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet. (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern. Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt. Artikel 428s Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % (1) Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %:
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet. (2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen. Artikel 428t Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 % Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 % Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %. Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
Artikel 428w Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 % Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428x Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 % Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428y Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 % Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 % Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428aa Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 % Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:
Artikel 428ab Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 % Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:
Artikel 428ac Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 % Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428ad Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 % Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 % Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428af Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 % Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:
Artikel 428ag Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 % Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
Artikel 428ah Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % (1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
KAPITEL 5 Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute Artikel 428ai Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen. Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte Methodik nicht zur Erfassung der Refinanzierungsrisiken eines kleinen und nicht komplexen Instituts eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, der strukturellen Liquiditätsanforderung auf der Grundlage der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung nachzukommen. KAPITEL 6 Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 428aj Vereinfachte Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel. (2) Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können. Artikel 428ak Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder Eigenmitteln (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln. (2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten. (3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln. (4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung für Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr. Abschnitt 2 Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung Artikel 428al Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % (1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
(2) Die in Absatz 1 genannten latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen unterliegen einem der folgenden Faktoren:
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz — sofern negativ — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Artikel 428am Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 % Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428an Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 % Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %. Artikel 428ao Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 % Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %. Artikel 428ap Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
KAPITEL 7 Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 428aq Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung für kleine und nicht komplexe Institute berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten. (2) Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie bilanzieren und an denen sie kein wirtschaftliches Eigentum haben, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen. Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen haben, die sie nicht bilanzieren, aber an denen sie wirtschaftliches Eigentum haben, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. (3) Vermögenswerte, die Institute — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — verliehen haben und an denen sie nach wie vor wirtschaftliches Eigentum haben, auch wenn sie sie nicht weiterhin in ihrer Bilanz ausweisen, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Vermögenswerte angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. Ansonsten werden diese Vermögenswerte nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen. (4) Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Vermögenswerte angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Vermögenswerte angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Vermögenswerte kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, die die Belastungsquelle ist. Vermögenswerte, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Vermögenswerte anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären. (5) Wird ein Vermögenswert, der — auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften — geliehen wurde und als außerbilanzieller Posten geführt wird, von einem Institut weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, durch die der Vermögenswert geliehen wurde, in dem Maße als belastet behandelt werden, wie die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut den geliehenen Vermögenswert zurückgibt. (6) Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gehen die Institute davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten. (7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, die die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären. Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen. (8) Die Institute beziehen Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 2 als geleisteter Nachschuss oder gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als geleisteter Ersteinschuss oder als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein, um jegliche Doppelzählung zu vermeiden. (9) Die Institute beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt werden und sie von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden. (10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Risikopositionen anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte. Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik. Artikel 428ar Restlaufzeit eines Vermögenswerts (1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Vermögenswerte und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf ihre Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind. (2) Die Institute behandeln Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Vermögenswerten zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Vermögenswerte jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Vermögenswerte frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst. (3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögenswerts berücksichtigen die Institute Optionen, wobei sie von der Annahme ausgehen, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Vermögenswerts ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten und insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Vermögenswerte bei Fälligkeit verlängern sollte. (4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, werden die Teile, die in weniger als sechs Monaten und innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig werden, so behandelt, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr. Abschnitt 2 Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung Artikel 428as Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % (1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern. Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt. Artikel 428at Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % (1) Der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegt einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %. (2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen. Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 % Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 % Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen. Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 % Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 % Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind. Artikel 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 % Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
Artikel 428az Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % (1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz — sofern positiv — zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt. Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
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117. |
Teil 7 erhält folgende Fassung: „TEIL 7 VERSCHULDUNG Artikel 429 Berechnung der Verschuldungsquote (1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methodik. (2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben. Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag. (3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital. (4) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:
Die Institute behandeln Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, je nach Anwendbarkeit. Die Institute dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Risikopositionswerte um den entsprechenden Gesamtbetrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen bzw. außerbilanziellen Posten bis auf eine Untergrenze von 0 verringern, soweit das Kernkapital durch die Kreditrisikoanpassungen reduziert wurde. (5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Behandlung gilt auch für ein als Kunde auf höherer Ebene auftretendes Institut, das die Erfüllung der Handelsrisikopositionen seines Kunden garantiert. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt. (6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 429g bezeichnet der Ausdruck ’marktüblicher Kauf oder Verkauf’ den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen. (7) Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:
(8) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
’Vorfinanzierungskredit’ oder ’Zwischenkredit’ bezeichnet einen Kredit, der dem Kreditnehmer für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, um Finanzierungslücken des Kreditnehmers zu überbrücken, bis im Einklang mit den in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften für derartige Geschäfte festgelegten Kriterien der endgültige Kredit gewährt wird. Artikel 429a Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen (1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m bezieht ein Institut alle zurückbehaltenen Risikopositionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e bezeichnet der Ausdruck ’öffentliche Entwicklungsbank’ ein Kreditinstitut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Ziele der staatlichen Politik auch die Bereitstellung von Finanzierungen für Förder- oder Entwicklungszwecke zugunsten festgelegter Wirtschaftssektoren oder geografischer Regionen des betreffenden Mitgliedstaats beinhalten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und der daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Instituts eine organisatorisch, strukturell und finanziell unabhängige und autonome Einheit dieses Instituts als öffentliche Entwicklungsbank behandeln, sofern diese Einheit alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine solche Behandlung sich nicht auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung dieses Instituts auswirkt. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jegliche Entscheidung, wonach eine Einheit eines Instituts für die Zwecke dieses Unterabsatzes als öffentliche Entwicklungsbank zu behandeln ist. Die zuständige Behörde überprüft eine solche Entscheidung jährlich. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstabe d bezeichnet „Förderdarlehen“ ein Darlehen, das von einer öffentlichen Entwicklungsbank oder einem Unternehmen, die bzw. das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt oder über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut auf nicht-wettbewerblicher und nicht-gewinnorientierter Basis gewährt wird, um die Ziele der staatlichen Politik des Zentralstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats zu fördern. (4) Die Institute schließen die in Absatz 1 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Handelsrisikopositionen nicht aus, wenn die in Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist. (5) Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(6) Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
(7) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d muss ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels genannten Risikopositionen ausschließt, jederzeit die folgende Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote für die Dauer des Ausschlusses erfüllen:
dabei gilt:
Artikel 429b Berechnung des Risikopositionswerts von Aktiva (1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert von Aktiva, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen, nach folgenden Grundsätzen:
(2) Eine von einem Institut angebotene Liquiditätsbündelungsvereinbarung verstößt nur dann nicht gegen die in Absatz 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, wenn die Vereinbarung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke dieses Absatzes und des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck „Liquiditätsbündelungsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden. (3) Abweichend von Absatz 2 verstößt eine Liquiditätsbündelungsvereinbarung, die die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt, die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Bedingung jedoch erfüllt, nicht gegen die in Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei nur dann auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts im Abwicklungsmechanismus lediglich die Abwicklung des kongruenten Barteils verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungsmechanismus schaffen kann, die durch eine zugehörige Kreditfazilität unterstützt wird. Kommt es am Ende des Abrechnungszeitraums im Abwicklungsmechanismus zu einem Ausfall des Wertpapierteils eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, so lösen die Institute dieses Geschäft und seinen dazugehörigen Barteil aus dem Netting-Satz heraus und behandeln diese auf Bruttobasis. Artikel 429c Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten (1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatkontrakte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Methode. Bei der Berechnung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Die Institute berücksichtigen kein produktübergreifendes Netting, dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Die Institute rechnen verkaufte Optionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein, selbst wenn deren Risikopositionswert nach Maßgabe des Artikels 274 Absatz 5 auf null gesetzt werden kann. (2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Institut, das einer Gegenpartei Barsicherheiten leistet, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, betrachtet diese Barsicherheiten als den der Gegenpartei geleisteten Nachschuss und bezieht diesen Nachschuss in die Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands ein. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass ein Institut die dort festgelegte Bedingung erfüllt hat, wenn der Nachschuss am Morgen des Handelstages ausgetauscht wird, der auf den Handelstag, an dem der Derivatkontrakt festgelegt wurde, folgt, vorausgesetzt, der Austausch basiert auf dem Kontraktwert bei Geschäftsschluss am Handelstag, an dem der Kontrakt festgelegt wurde. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dürfen die Institute im Falle einer Streitigkeit über die Höhe des Nachschusses den unstrittigen Betrag der ausgetauschten Sicherheiten erfassen. (4) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Institute die erhaltenen Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICA im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden. (5) Für die Zwecke von Absatz 1 setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden. (6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Derivatkontrakte verwenden, aber nur dann, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden. Verwenden Institute eine der in Unterabsatz 1 genannten Methoden, so mindern sie die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Artikel 429d Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „geschriebenes Kreditderivat“ jedes Finanzinstrument, durch das ein Institut effektiv eine Kreditbesicherung stellt, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtrenditeswaps und Optionen, die das Institut verpflichten, unter den im Optionskontrakt festgelegten Bedingungen eine Kreditbesicherung zu stellen. (2) Zusätzlich zu der in Artikel 429c beschriebenen Berechnung beziehen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate die in den geschriebenen Kreditderivaten referenzierten effektiven Nominalbeträge ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf diese geschriebenen Kreditderivate eingeflossen sind. Die Institute berechnen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate, indem sie den Nominalbetrag dieser Derivate so anpassen, dass er die echte Risikoposition der Kontrakte, die gehebelt oder durch die Struktur des Geschäfts anderweitig verbessert werden, widerspiegelt. (3) Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß Artikel 429c Absatz 1 dürfen die Institute aus dem Netting-Satz den Teil eines geschriebenen Kreditderivats herausrechnen, der nicht gemäß Unterabsatz 1 ausgeglichen wird und dessen effektiver Nominalbetrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnet wird. (4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Bedingung“ jedes Merkmal des Kreditderivats, das für dessen Bewertung relevant ist, einschließlich des Grades der Nachrangigkeit, der Optionalität, der Kreditereignisse, der zugrunde liegenden Referenzeinheit oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzeinheiten sowie der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzverbindlichkeiten, mit Ausnahme des Nominalbetrags und der Restlaufzeit des Kreditderivats. Zwei Referenzadressen gelten nur dann als dieselben, wenn sie sich auf denselben Rechtsträger beziehen. (5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen die Institute erworbene Kreditderivate auf einen Pool von Referenzadressen nutzen, um geschriebene Kreditderivate auf einzelne Referenzadressen innerhalb dieses Pools aufzurechnen, sofern der Pool von Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind. (6) Die Institute setzen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nicht herab, wenn sie eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps erwerben und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbuchen, aber den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats nicht im Kernkapital erfassen. (7) Im Falle erworbener Kreditderivate auf einen Pool von Referenzverbindlichkeiten dürfen die Institute den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate auf einzelne Referenzverbindlichkeiten gemäß Absatz 3 nur dann um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Verpflichtung ökonomisch gleichwertig ist. Artikel 429e Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (1) Zusätzlich zur Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 1 rechnen die Institute in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko ein. (2) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt. (3) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet der Ausdruck „Gegenpartei“ auch Triparty Agents, die Sicherheiten hereinnehmen und im Falle von Triparty-Geschäften verwalten. (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verwenden. (6) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. (7) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:
Artikel 429f Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten (1) Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 1 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und in Artikel 429d genannten Positionen. Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null. (3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Institute auf die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d genannten außerbilanziellen Posten mit niedrigem Risiko einen Umrechnungsfaktor von 10 % an. Artikel 429g Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen (1) Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a. (2) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt werden. (3) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein. Die Institute dürfen den vollen Nennwert der mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(*13) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).“" |
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Nach Artikel 429g wird folgender Teil eingefügt: „TEIL 7A MELDEPFLICHTEN Artikel 430 Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen (1) Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:
Institute, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 ausgenommen sind, unterliegen auf Einzelbasis nicht der Meldeanforderung in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes. (2) Damit die zuständigen Behörden die Volatilität der Verschuldungsquote verfolgen können, insbesondere in der Zeit um die Meldestichtage, müssen große Institute ihren zuständigen Behörden — zusätzlich zu Meldungen in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a — spezifische Bestandteile der Verschuldungsquote basierend auf den Durchschnittswerten während des Berichtszeitraums und der zur Berechnung dieser Durchschnittswerte verwendeten Daten melden. (3) Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut
(4) Die zuständigen Behörden können Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 bestimmen, vorschreiben, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen. (5) Die Meldung von Finanzinformationen nach den Absätzen 3 und 4 umfasst lediglich Informationen, die erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil des Instituts und die von dem Institut für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu vermitteln. (6) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten finden auf Institute unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 8 in einer verhältnismäßigen Weise Anwendung, wobei ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Beachtung geschenkt wird. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren. Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung. Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in den Entwürfen der technischen Durchführungsstandards spezifiziert, welche Bestandteile der Verschuldungsquote unter Verwendung von Tagesendwerten oder Monatsendwerten zu melden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt die EBA folgende Aspekte:
Die EBA übermittelt der Kommission die im vorliegenden Absatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2021, außer in Bezug auf Folgendes:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (8) Die EBA bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (*14) im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:
Die EBA fügt diesem Bericht die in Absatz 7 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bei. (9) Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA hinsichtlich der Frage, ob andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Institute Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 melden sollen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Formate und Meldebögen zu spezifizieren, die die Institute nach Unterabsatz 1 für die dort festgelegten Zwecke verwenden sollen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (10) Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 5 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 7 nicht erfasst, teilt sie der EBA und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach diesem Absatz aufzunehmen sind. (11) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von der Anforderung, die in den Meldebögen genannten Datenpunkte zu übermitteln, welche in den in diesem Artikel genannten technischen Durchführungsstandards spezifiziert werden, gewähren, wenn diese Datenpunkte doppelt vorhanden sind. Für diese Zwecke müssen sich doppelt vorhandene Datenpunkte auf Datenpunkte beziehen, die den zuständigen Behörden bereits auf andere Weise als durch Sammlung der genannten Meldebögen zur Verfügung stehen, einschließlich in Fällen, in denen diese Datenpunkte aus den Daten, die den zuständigen Behörden bereits in unterschiedlichen Formaten oder unterschiedlicher Detailtiefe zur Verfügung stehen, gewonnen werden können; die zuständige Behörde kann die in diesem Absatz genannte Ausnahme nur dann gewähren, wenn durch solche alternative Methoden erhaltene, zusammengestellte oder aggregierte Daten identisch mit jenen Datenpunkten sind, die ansonsten gemäß der jeweiligen technischen Durchführungsstandards gemeldet werden müssten. Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und benannte Behörden tauschen, wenn möglich, Daten aus, um die Meldepflichten zu verringern. Die in Titel VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen über Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht finden Anwendung. Artikel 430a Spezifische Meldepflichten (1) Die Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich folgende aggregierte Daten:
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet. (3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 430b Besondere Meldepflichten für Marktrisiken (1) Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Institute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden. (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind. (3) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden. (4) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben. (5) Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind. (6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren. Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 430c Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem (1) Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. (2) Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBA die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:
(3) Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor. (*14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).“" |
119. |
Teil 8 erhält folgende Fassung: „TEIL 8 OFFENLEGUNG DURCH DIE INSTITUTE TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren (1) Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 432 offen. (2) Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil 3 die Erlaubnis zur Verwendung der in Titel III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informationen offen. (3) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemessen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukommen, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen. Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem gleichen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung findet. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind. (4) Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist. (5) Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen. Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen (1) Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind. Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben. (2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450. Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden. Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben. (3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist. Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln 433a, 433b und 433c dargelegten Weise. Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Die halbjährlichen und vierteljährlichen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen. Artikel 433a Offenlegung durch große Institute (1) Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(3) Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden. Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute (1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen. Artikel 433c Offenlegung durch andere Institute (1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:
Artikel 434 Mittel der Offenlegung (1) Die Institute legen alle nach den Titeln II und III erforderlichen Informationen in elektronischem Format und in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle offen. Bei dem einzigen Medium oder der einzigen Stelle handelt es sich um ein eigenständiges Dokument, das eine leicht zugängliche Quelle aufsichtlicher Informationen für die Nutzer darstellt, oder um einen gesonderten Abschnitt, der im Abschluss oder im Finanzbericht des jeweiligen Instituts enthalten oder diesem als Anhang beigefügt ist, die zur Erfüllung der Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben enthält und für die Nutzer leicht auffindbar ist. (2) Die Institute stellen auf der institutseigenen Website oder, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle ein Archiv der Angaben bereit, die nach diesem Teil offengelegt werden müssen. Dieses Archiv wird während eines Zeitraums zugänglich gehalten, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen. Artikel 434a Einheitliche Offenlegungsformate Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen aus, gemäß denen die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen. Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind. Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. TITEL II TECHNISCHE KRITERIEN FÜR TRANSPARENZ UND OFFENLEGUNG Artikel 435 Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik (1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:
(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:
Artikel 436 Offenlegung des Anwendungsbereichs Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 437 Offenlegung von Eigenmitteln Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 437a Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:
Artikel 438 Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung des Artikels 92 dieser Verordnung und der in Artikel 73 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen folgende Informationen offen:
Artikel 439 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:
Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitentauschgeschäften, so kann die zuständige Behörde Institute von den Anforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen würde, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest. Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 441 Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz G-SRI legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Ermittlungsmethode ergibt. Artikel 442 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 443 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen. Artikel 444 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:
Artikel 445 Offenlegung des Marktrisikos Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen. Artikel 446 Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer Steuerung des operationellen Risikos offen:
Artikel 447 Offenlegung von Schlüsselparametern Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
Artikel 448 Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen (1) Ab dem 28. Juni 2021 legen die Institute die folgenden quantitativen und qualitativen Angaben zum Risiko aus möglichen Zinsänderungen offen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge aus ihren Geschäften des Anlagebuchs nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU auswirken:
(2) In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffern i bis iv des vorliegenden Artikels nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden. Artikel 449 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen — nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt — folgende Informationen offen:
Artikel 449a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (’environmental, social and governance risks’ — ESG-Risiken) Ab dem 28. Juni 2022 legen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offen, die in dem in Artikel 98 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht definiert werden. Die in Absatz 1 genannten Informationen werden im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt. Artikel 450 Offenlegung der Vergütungspolitik (1) Die Institute legen in Bezug auf ihre Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, die folgenden Informationen offen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob ihnen diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2013/36/EU gewährt wird. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung. (2) Bei großen Instituten werden der Öffentlichkeit auch quantitative Informationen über die Vergütung des kollektiven Leitungsorgans des Instituts nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt, wobei zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu differenzieren ist. Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) ein. Artikel 451 Offenlegung der Verschuldungsquote (1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
(2) Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen. (3) Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen. Artikel 451a Offenlegung von Liquiditätsanforderungen (1) Institute, die Teil 6 unterliegen, legen Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote und zu ihrem Liquiditätsrisikomanagement gemäß diesem Artikel offen. (2) Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen:
(3) Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gemäß Teil 6 Titel IV, offen:
(4) Die Institute legen die Grundsätze, Systeme, Verfahren und Strategien offen, mit denen sie ihr Liquiditätsrisiko gemäß Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln, messen, steuern und überwachen. TITEL III ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG BESTIMMTER INSTRUMENTE ODER METHODEN Artikel 452 Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:
Für die Zwecke des Buchstaben b des vorliegenden Artikels verwenden die Institute den Risikopositionswert nach Artikel 166. Artikel 453 Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:
Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen. Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:
(*15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“" |
120. |
In Artikel 456 wird folgender Buchstabe angefügt:
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121. |
Artikel 457 Ziffer i erhält folgende Fassung:
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122. |
Artikel 458 wird wie folgt geändert:
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123. |
Artikel 460 wird wie folgt geändert:
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124. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 461a Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und das Risikogewicht der Unterklasse 11 in Tabelle 4 in Artikel 325aih, die Risikogewichte der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325ah und die Korrelation der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325aj des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den internationalen Regulierungsstandards festzulegen. Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019.“ |
125. |
Artikel 462 erhält folgende Fassung: „Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“ |
126. |
Artikel 471 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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127. |
Artikel 493 wird wie folgt geändert:
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128. |
Artikel 494 erhält folgende Fassung: „Artikel 494 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
(2) Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 können Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Umfang von 2,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zugerechnet werden. (3) Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 gelten Verbindlichkeiten — bis die Abwicklungsbehörde erstmals die Einhaltung der in Buchstabe c des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen bewertet — als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der bis zum 31. Dezember 2021 2,5 % und nach diesem Datum 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht überschreitet, sofern sie die in Artikel 72b Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen.“ |
129. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 494a Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften (1) Abweichend von Artikel 52 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 63 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 494b Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (1) Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten Instrumente, die vor dem 27. Juni 2019 begeben werden, spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn sie die in den Artikeln 51 und 52 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r, erfüllen. (2) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des Ergänzungskapitals, wenn sie die in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 63 Buchstaben n, o und p, erfüllen. (3) Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstaben f bis m, erfüllen.“ |
130. |
Artikel 497 erhält folgende Fassung: „Artikel 497 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (1) Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMA gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:
(2) Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:
dabei gilt:
(3) Die Kommission kann in Ausnahmefällen — wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden — im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss erlassen, um die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 einmal um zwölf Monate zu verlängern.“ |
131. |
Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.“ |
132. |
Artikel 499 Absatz 3 wird gestrichen. |
131. |
Die Artikel 500 und 501 erhalten folgende Fassung: „Artikel 500 Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang (1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 28. Juni 2022 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen können so lange spürbar sein, bis die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen LGD-Schätzungen des Instituts aufgenommen wurden. (2) Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist. Artikel 501 Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU (1) Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:
dabei gilt:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels
(*17) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“" |
134. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 501a Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren (1) Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(3) Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sechs Monate den gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber Infrastrukturprojektgesellschaften. (4) Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2022 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an Infrastrukturprojektgesellschaften und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBA der Kommission Bericht über
Artikel 501b Ausnahme von den Meldepflichten Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden.“ |
135. |
In Teil 10 wird nach Titel II: BERICHTE UND ÜBERPRÜFUNGEN folgender Artikel eingefügt: „Artikel 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit ökologischen und/oder sozialen Zielen Die EBA prüft nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenwerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
136. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 504a Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBA der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor. Auf der Grundlage dieses Berichts der EBA legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.“ |
137. |
Artikel 507 erhält folgende Fassung: „Artikel 507 Großkredite (1) Die EBA überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 4 und Artikel 401 Absatz 2 in Bezug auf die Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Änderungen bei internationalen Standards zur Bestimmung der Methoden für solche Berechnungen vor.“ |
138. |
In Artikel 510 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Die EBA überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
(5) Wird die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote durch internationale Standards beeinträchtigt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 4, dieser Änderungen internationaler Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden müssen, um dem mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisiko besser Rechnung zu tragen. (6) Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht darüber, ob diese Behandlung angemessen ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2024 — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 6, der internationalen Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und die Behandlung von unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält. (8) Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, es denn, dass dies in einem auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags angenommenen Gesetzgebungsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anders festgelegt wurde. (9) Die EBA überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Deckung des Refinanzierungsrisikos erforderlich ist, das sich daraus ergibt, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern. Die EBA berichtet bis zum 28. Juni 2023 darüber, ob die Behandlung zweckmäßig ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:
(10) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2023 oder ein Jahr nach der Vereinbarung internationaler Standards, die vom Basler Ausschuss entwickelt wird, je nachdem, welches der frühere Termin ist, — sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 9, der durch den Basler Ausschuss ausgearbeiteten internationalen Standards, der Vielfalt des Bankensektors in der Union und der Ziele der Kapitalmarktunion — einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung des Falls, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern, für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält. (11) Die EBA bewertet, ob eine Verringerung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung für Vermögenswerte, die für die Erbringung von Clearing- und Abrechnungsleistungen für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium verwendet werden, oder für Vermögenswerte, die für die Durchführung von Finanzierungsgeschäften für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen verwendet werden, gerechtfertigt wäre. Die EBA übermittelt der Kommission ihren Bericht bis zum 28. Juni 2021.“ |
139. |
Artikel 511 erhält folgende Fassung: „Artikel 511 Verschuldung (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob
(2) Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Berichts berücksichtigt die Kommission internationale Entwicklungen und auf internationaler Ebene vereinbarte Standards. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“ |
140. |
Artikel 513 erhält folgende Fassung: „Artikel 513 Vorschriften der Makroaufsicht (1) Die Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBA bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre, ob die Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,
(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
141. |
Artikel 514 erhält folgende Fassung: „Artikel 514 Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften (1) Die EBA erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften. (2) Auf der Grundlage des Berichts der EBA legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze vor.“ |
142. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 518a Überprüfung von Cross-Default-Klauseln Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
143. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 519b Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (1) Die EBA erstattet bis zum 30. September 2019 Bericht über die Auswirkungen der internationalen Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf die Institute in der Union. (2) Die Kommission legt — unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts nach Absatz 1 und der internationalen Standards und der Ansätze gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b — dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, über die Art und Weise vor, wie die internationalen Standards in Bezug auf angemessene Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzusetzen sind.“ |
144. |
In Teil 10 wird der folgende Titel eingefügt: „TITEL IIA DURCHFÜHRUNG DER VORSCHRIFTEN Artikel 519c Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften (1) Die EBA entwickelt ein elektronisches Instrument, das darauf abzielt, den Instituten die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der technischen Regulierungsstandards, der technischen Durchführungsstandards und der Leitlinien und Meldebögen, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der genannten Richtlinie angenommen werden, zu erleichtern. (2) Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,
|
145. |
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 50a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital wie folgt:
dabei gilt:
|
2. |
Artikel 50b erhält folgende Fassung: „Artikel 50b Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP Für die Zwecke der Berechnung der KCCP nach Artikel 50a Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:
Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii dieses Artikels verwendet die ZGP die Methode nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 der genannten Verordnung für die Berechnung des Risikopositionswerts.“ |
3. |
In Artikel 50c Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen. |
4. |
In Artikel 50d wird der Buchstabe c gestrichen. |
5. |
Artikel 89 Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht eine ZGP nach dem genannten Artikel in die Angaben, die sie nach Artikel 50c Absatz 1 der vorliegenden Verordnung meldet, den Gesamtbetrag der Ersteinschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 28. Juni 2021, mit den in den Unterabsätzen 3 bis 8 aufgeführten Ausnahmen.
(3) Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem 27. Juni 2019:
a) |
Nummer 1, die die Bestimmungen zum Geltungsbereich und zu den Aufsichtsbefugnissen enthält; |
b) |
Nummer 2, die die Begriffsbestimmungen enthält, es sei denn, diese beziehen sich ausschließlich auf Bestimmungen, die gemäß diesem Artikel ab einem anderen Datum gelten; in diesem Fall gelten sie ab diesem anderen Datum; |
c) |
Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, Nummer 9 — im Hinblick auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, Nummer 12 — im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, die Nummern 14 bis 17, die Nummern 19 bis 44, Nummer 47 sowie die Nummern 128 und 129, die die Bestimmungen zu Eigenmitteln und die Bestimmungen zur Einführung der neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten enthalten; |
d) |
Nummer 9, im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Auswirkungen der neuen Vorschriften zur Verbriefung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
e) |
Nummer 57, die die Bestimmungen zu den Risikogewichten für multilaterale Entwicklungsbanken enthält, und Nummer 58, die die Bestimmungen zu den Risikogewichten für internationale Organisationen enthält; |
f) |
Nummer 53 — im Hinblick auf Artikel 104b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, die Nummern 89 und 90, Nummer 118 — im Hinblick auf Artikel 403b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, sowie Nummer 124, die die Bestimmungen zu den Meldepflichten für das Marktrisiko enthalten; |
g) |
Nummer 130, die die Bestimmungen zu den Eigenmittelanforderungen für ZGP-Risikopositionen enthält; |
h) |
Nummer 133, im Hinblick auf die Bestimmungen zu Veräußerungen im großen Umfang nach Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
i) |
Nummer 134, im Hinblick auf Artikel 501b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Bestimmungen zu Ausnahmen von der Meldepflicht enthält; |
j) |
Nummer 144, die die Bestimmungen zu dem Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften enthält; |
k) |
die Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden oder der ESRB der Kommission Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder technischer Durchführungsstandards und Berichte vorlegen müssen, die Bestimmungen, denen zufolge die Kommission Berichte erstellen muss, die Bestimmungen, mit denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen für die Überprüfung und über Gesetzgebungsvorschläge und die Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden Leitlinien herausgeben müssen, nämlich Nummer 2 Buchstabe b; Nummer 12, im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 18 Buchstabe b; Nummer 31, im Hinblick auf Artikel 72b Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 38, im Hinblick auf Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 57 Buchstabe b; Nummer 60, im Hinblick auf Artikel 124 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 63, im Hinblick auf Artikel 132a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 67, im Hinblick auf Artikel 164 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 74, im Hinblick auf Artikel 277 Absatz 5 und Artikel 279a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 89, im Hinblick auf Artikel 325 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 90, im Hinblick auf Artikel 325u Absatz 5, Artikel 325w Absatz 8, Artikel 325ap Absatz 3, Artikel 325az Absätze 8 und 9, Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9, Artikel 325bg Absatz 4, Artikel 325bh Absatz 3, Artikel 325bk Absatz 3 sowie Artikel 325bp Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 93, im Hinblick auf Artikel 390 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 94; Nummer 96, im Hinblick auf Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 98 Buchstabe b; Nummer 104, im Hinblick auf Artikel 403 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 109 Buchstabe b; Nummer 111 Buchstabe b, Nummer 118, im Hinblick auf Artikel 430 Absätze 7 und 8, Artikel 430b Absatz 6 sowie Artikel 430c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 119, im Hinblick auf Artikel 432 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 434a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 123; Nummer 124; Nummer 125, Nummer 134, im Hinblick auf Artikel 501a Absätz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 135; Nummer 136; Nummer 137; Nummer 138; Nummer 139; Nummer 140; Nummer 141, im Hinblick auf Artikel 514 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 142; und Nummer 143. |
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe f gelten die Bestimmungen zur Offenlegung und zur Berichterstattung ab dem Tag des Geltungsbeginns der Anforderung, auf die sich die Offenlegung oder die Berichterstattung bezieht.
(4) Die folgenden Nummern des Artikels 1 dieser Verordnung gelten ab dem 28. Dezember 2020:
a) |
Nummer 6 Buchstaben a, b und d, Nummer 7 sowie Nummer 12 — im Hinblick auf Artikel 18 Unterabsatz 1 Absätze 1 bis 8 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, die die Bestimmungen zur aufsichtlichen Konsolidierung enthalten; |
b) |
Nummer 60, die die Bestimmungen zu durch Immobilien besicherten Risikopositionen enthält, Nummer 67, die die Bestimmungen zu der Verlustquote bei Ausfall enthält, und Nummer 122, die die Bestimmungen zu dem auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisiko enthält. |
(5) Artikel 1 Nummer 46 Buchstabe b dieser Verordnung, der die Bestimmungen zur Einführung der neuen Anforderung an Eigenmittel für G-SRI enthält, gilt ab dem 1. Januar 2022.
(6) Artikel 1 Nummer 53 — im Hinblick auf Artikel 104a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — sowie Artikel 1 Nummern 55 und 69 der vorliegenden Verordnung, die die Bestimmungen zur Einführung neuer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko enthalten, gelten ab dem 28. Juni 2023.
(7) Artikel 1 Nummer 18 dieser Verordnung — im Hinblick auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 —, der die Bestimmung zu der Ausnahme vom Abzug aufsichtsrechtlich bewerteter Software-Vermögenswerte enthält, gilt ab zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten technischen Regulierungsstandards.
(8) Artikel 1 Nummer 126 dieser Verordnung, der die Bestimmungen zu den Ausnahmen von den Abzügen von Beteiligungen enthält, gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 5.
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) ABl. C 50 vom 9.2.2018, S. 80.
(7) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(8) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(9) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(10) Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(12) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(13) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(14) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
ANHANG
Anhang II wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
2. |
Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
3. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|