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Document 32019R0564

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/564 der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/2530

    ABl. L 99 vom 10.4.2019, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/564/oj

    10.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/564 DER KOMMISSION

    vom 28. März 2019

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Datum des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

    (2)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission (2) ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3) im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen. Nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 gilt diese Verordnung ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

    (3)

    Mit Schreiben vom 20. März 2019 hat das Vereinigte Königreich darum ersucht, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern, um die Ratifizierung des Austrittsabkommens (4) abschließen zu können. Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Austrittsabkommen in der darauffolgenden Woche vom Unterhaus gebilligt wird. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu. Damit wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 keine Anwendung finden.

    (4)

    Die Gründe für den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2019/397 bestehen jedoch unabhängig von jeder Verlängerung der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Frist fort. Insbesondere die Risiken für das reibungslose Funktionieren des Marktes und die Wettbewerbsbedingungen für in der Union ansässige Gegenparteien bleiben bestehen, wenn das Vereinigte Königreich nach der Verlängerung ohne Abkommen aus der Union austritt. Diese Risiken dürften auch in absehbarer Zukunft fortbestehen.

    (5)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt haben.

    (7)

    Es ist notwendig, den Marktteilnehmern so rasch wie möglich effiziente Lösungen an die Hand zu geben. Aus diesem Grund haben die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zwar die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aber auf die Durchführung einer offenen öffentlichen Konsultation verzichtet. Aus dem gleichen Grund sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre bei Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und dem jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung geschlossen oder einer Novation unterzogen wurden.

    (2)   Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 14. März 2019 bestehenden Risikomanagementverfahren auch weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 11. April 2019 geschlossen oder einer Novation unterzogen;

    b)

    die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen;

    c)

    die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte erfolgt zwischen dem Tag nach dem Tag, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet, und dem späteren der folgenden Zeitpunkte:

    i)

    dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder

    ii)

    zwölf Monate nach dem Tag nach dem Tag, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

    Keine Anwendung findet diese Verordnung jedoch, wenn

    a)

    bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

    b)

    beschlossen wurde, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zweijahreszeitraum über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/397 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Datum, bis zu dem Gegenparteien ihre Risikomanagementverfahren weiterhin auf bestimmte, nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden dürfen (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 15).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

    (4)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 66 I vom 19.2.2019, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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