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Document 32019L0879
Directive (EU) 2019/879 of the European Parliament and of the Council of 20 May 2019 amending Directive 2014/59/EU as regards the loss-absorbing and recapitalisation capacity of credit institutions and investment firms and Directive 98/26/EC
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
PE/48/2019/REV/1
ABl. L 150 vom 7.6.2019, p. 296–344
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/06/2019
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31998L0026 | Zusatz | Artikel 12a | 27/06/2019 | |
Modifies | 31998L0026 | Ersetzung | Artikel 2 Buchstabe (c) | 27/06/2019 | |
Modifies | 31998L0026 | Ersetzung | Artikel 2 Buchstabe (f) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Anhang Abschnitt B Nummer 6 TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Anhang Abschnitt C Nummer 17 TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 10 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe (o) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe (p) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (b) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe (e) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 13 Absatz 4 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 6 nicht nummerierter Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 16 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 16a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (a) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (b) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (d) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (e) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (g) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (h) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (ha) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (i) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (j) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe (k) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 7 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 6 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 18 Absatz 7 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 109 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 68a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 70 TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83c | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe (b) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 32a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 32b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 33a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 1 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 12 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 13 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe (d) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 4 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 36 Absatz 5 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 37 Absatz 10 Buchstabe (a) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 37 Absatz 2 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 2 nicht nummerierter Absatz 5 TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe (f) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe (h) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe (a) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 44a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 45 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 46 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe (b) PT (i) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe (e) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 48 Absatz 2 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 48 Absatz 7 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 55 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 10 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 59 Absatz 1a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 59 Absatz 1b | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 2 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 3 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe (a) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe (b) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Absatz 4 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 59 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe (d) | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 60 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 60 Absatz 3 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe (d) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 60 Titel | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 61 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 62 Absatz 4 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe (e) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe (f) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe (j) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 66 Absatz 4 Text | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 68 Absatz 3 Satz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 68 Absatz 5 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 69 Absatz 4 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 69 Absatz 5 nicht nummerierter Absatz | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 70 Absatz 2 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 71 Absatz 3 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Zusatz | Artikel 71a | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 88 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 88 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 2 PT (i) TEXT | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Artikel 89 | 27/06/2019 | |
Modifies | 32014L0059 | Ersetzung | Titel (Gliederungsteil) IV Kapitel V Titel | 27/06/2019 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32019L0879R(01) | (ES) | |||
Corrected by | 32019L0879R(02) | ||||
Corrected by | 32019L0879R(03) | (ET) | |||
Corrected by | 32019L0879R(04) | (SL) | |||
Corrected by | 32019L0879R(05) | (ES, MT, SL) | |||
Corrected by | 32019L0879R(06) | (HU) |
7.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/296 |
RICHTLINIE (EU) 2019/879 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2019
zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. November 2015 hat her Rat für Finanzstabilität ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity Standard“, im Folgenden „TLAC-Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken– im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) – über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass – während und unmittelbar nach einer Abwicklung – diese Institutionen kritische Funktionen fortführen können, ohne das Geld der Steuerzahler (öffentliche Mittel) oder die Finanzstabilität zu gefährden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen. |
(2) |
Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) Rechnung getragen werden, die für alle in der Union niedergelassenen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), sowie für alle anderen Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Unternehmen“), gilt. Da der TLAC Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen – die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen– sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5) in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI – der sogenannten MREL – durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nachgekommen werden sollte. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) Nr. 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angewandt werden. |
(3) |
Das Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften bezüglich der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
(4) |
Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Richtlinie 2014/59/EU auch weiterhin sowohl die singuläre („single point of entry“) Abwicklungsstrategie als auch die multiple („multiple point of entry“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – in der Regel das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – zumeist operative Tochterunternehmen – nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden „Abwicklungseinheiten“), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden „Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass die Abwicklungsbehörden künftig ausdrücklich dazu verpflichtet sind, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen. |
(5) |
Damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Steuerzahler und die Finanzstabilität gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Institute und Unternehmen über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene institutsspezifische MREL einhalten. |
(6) |
Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts oder Unternehmens ausgedrückt werden und Institute oder Unternehmen sollten die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einhalten. |
(7) |
Um eine langfristige Planung der Ausgabe von Instrumenten zu erleichtern und Sicherheit mit Blick auf die erforderlichen Puffer zu schaffen, müssen die Märkte rechtzeitig mit eindeutigen Informationen darüber versorgt werden, welche Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die Anerkennung von Instrumenten als TLAC-oder MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten. |
(8) |
Um für die in den der Union niedergelassenen Institute und Unternehmen – auch auf globaler Ebene – gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden, jedoch vorbehaltlich der ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Richtlinie. So sollte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie etwa bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste oder steigende, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag, der bereits bekannt ist, für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur eine zusätzliche Rendite an diese Derivatkomponente gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzvermögenswerts abhängt. Diese Schuldtitel dürften angesichts dieser Voraussetzungen im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen Bail-in herangezogen werden können. Verfügen Institute oder Unternehmen über Eigenmittel, die über die Eigenmittelanforderungen hinausgehen, so sollte diese Tatsache als solche keine Auswirkungen auf Entscheidungen über die Bestimmung der MREL haben. Ferner sollte es Instituten und Unternehmen möglich sein, jeden Teil ihrer MREL mit Eigenmitteln zu decken. |
(9) |
Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen durch eine wirksame Nutzung des Bail-in-Instruments zu verbessern, sollten die Abwicklungsbehörden insbesondere dann verlangen können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften, als das bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es notwendig ist, von den Instituten und Unternehmen die Erfüllung der MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten zu verlangen, wenn der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind, innerhalb einer Klasse von Verbindlichkeiten, die für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten umfasst, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Institute und Unternehmen sollten die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen insoweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ihre Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. |
(10) |
Keine der von den Abwicklungsbehörden für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt. Die Abwicklungsbehörden sollten für Abwicklungseinheiten von G-SRI, Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR (Top-Tier Banken) und für Abwicklungseinheiten bestimmter kleinerer Abwicklungsgruppen, deren Ausfall als wahrscheinliches Systemrisiko erachtet wird, unter Berücksichtigung des Überwiegens von Einlagen und des Fehlens von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell, des beschränkten Zugangs zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und des Rückgriffs auf hartes Kernkapital, um die MREL einzuhalten, vorschreiben können, dass ein Teil der MREL, der dem Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, entspricht, mit Eigenmitteln und mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, erfüllt wird. |
(11) |
Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollten die Abwicklungsbehörden den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss, bis auf den Grenzwert reduzieren können, der dem Anteil einer gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegte TLAC-Mindestanforderung entspricht. Die Abwicklungsbehörden sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorschreiben können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten in dem Maße erfüllt wird, wie die Gesamthöhe der erforderlichen Nachrangigkeit in Form von Posten der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Verpflichtung der Institute und Unternehmen ergibt, die TLAC Mindestanforderungen, die MREL und gegebenenfalls die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen, das Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, bzw. das Ergebnis der in dieser Richtlinie festgelegten Formel, die auf den Aufsichtsanforderungen der Säule 1 und der Säule 2 und der kombinierten Kapitalpufferanforderung beruht, – je nachdem, welcher Wert höher ist – nicht übersteigt. |
(12) |
Für bestimmte Top-Tier Banken sollten die Abwicklungsbehörden unter von der jeweiligen Abwicklungsbehörde zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf einen bestimmten Schwellenwert begrenzen, wobei auch das mögliche Risiko einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells dieser Institute zu berücksichtigen ist. Diese Begrenzung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, über diesen Schwellenwert hinaus eine Nachrangigkeitsanforderung durch die Nachrangigkeitsanforderung der Säule 2 vorzusehen, auch unter Beachtung der für die Säule 2 geltenden Voraussetzungen und auf der Grundlage alternativer Kriterien, und zwar von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie oder der Risikoanfälligkeit des Instituts. |
(13) |
Die MREL sollte die Institute und Unternehmen in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung bzw. bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu absorbieren und nach der Durchführung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder nach der Abwicklung der Abwicklungsgruppe eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörden sollten ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen und diese Höhe unverzüglich überprüfen, um jeglichen Änderungen bei der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. Diese vorgeschriebene Höhe der MREL sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags sein, der das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung oder nach der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde sollte bei allen Änderungen, die sich infolge der im Abwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ergeben, Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen nach unten oder oben vornehmen. |
(14) |
Die Abwicklungsbehörde sollte den Rekapitalisierungsbetrag erhöhen können, um nach der Durchführung von im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut oder Unternehmen zu sorgen. Die vorgeschriebene Höhe des Marktvertrauenspuffers sollte das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu erfüllen, indem es dem Institut oder Unternehmen unter anderem ermöglicht wird, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken, und genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Der Marktvertrauenspuffer sollte unter Bezugnahme auf einen Teil der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen kombinierten Kapitalpufferanforderung festgelegt werden. Die Abwicklungsbehörden sollten eine Anpassung der Höhe des Marktvertrauenspuffers nach unten vornehmen, wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um genügend Marktvertrauen sicherzustellen, oder sie sollten eine Anpassung der Höhe nach oben vornehmen, wenn ein höherer Betrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen im Anschluss an die im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für seine Zulassung für einen angemessenen Zeitraum weiter erfüllt, und um genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. |
(15) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (8) sollten die Abwicklungsbehörden die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt eine Abwicklungsbehörde ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte sie einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen. |
(16) |
Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt. Diese Anforderung sollte nur für Instrumente gelten, die nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie ausgegeben werden. Diese Anforderung ist nicht ausreichend von der Richtlinie 2014/65/EU erfasst und sollte daher im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU durchgesetzt werden, wobei die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Regelungen zum Anlegerschutz davon nicht berührt werden sollten. Wenn Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014/65/EU finden, so sollten sie in der Lage sein, für die Zwecke der Durchsetzung jener Richtlinie vertrauliche Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden auszutauschen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente an bestimmte Anleger weiter einschränken können. |
(17) |
Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Abwicklungsbehörden G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL sollte vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren. |
(18) |
Bei der Festlegung der Höhe der MREL sollten die Abwicklungsbehörden dem Grad der Systemrelevanz eines Instituts oder eines Unternehmens sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörden sollten auch die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute oder Unternehmen in der Union berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute oder Unternehmen, die zwar nicht G-SRI sind, innerhalb der Union aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen. |
(19) |
Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den Bail-in einbezogen würden, um ihrer MREL zu entsprechen. |
(20) |
Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute oder Unternehmen sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck direkt oder indirekt Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten oder Unternehmen begeben wurden, und durch Herabschreibung oder Umwandlung in Eigentumstitel, wenn diese Institute oder Unternehmen nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte den Abwicklungsbehörden die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte potenzielle Marktstörungen vermeiden. Die Anwendung der MREL auf Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie im Einklang stehen und sollte das Eigentumsverhältnis zwischen Instituten oder Unternehmen und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung dieser Institute oder Unternehmen nicht ändern. |
(21) |
Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch ihre bzw. seine Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte die Abwicklungsbehörde bei den Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL absehen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen. |
(22) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, („kooperative Verbünde“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung von bestimmten Solvenz- und Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Um den Besonderheiten solcher kooperativen Verbünde Rechnung zu tragen, sollten die Abwicklungsbehörden auch in der Lage sein, solche Kreditinstitute und die Zentralorganisation unter ähnlichen Bedingungen wie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen von der Anwendung der MREL auszunehmen, wenn die Kreditinstitute und die Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, Kreditinstitute und die Zentralorganisation bei der Bewertung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus als Ganzes zu behandeln. Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, die Einhaltung der externen Anforderung an die MREL durch die Abwicklungsgruppe als Ganzes nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus der jeweiligen Gruppe auf verschiedene Arten sicherzustellen, indem die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen berücksichtigt werden, die von der Abwicklungsbehörde verpflichtet werden, im Einklang mit dem Abwicklungsplan Instrumente, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, außerhalb der Abwicklungsgruppe auszugeben. |
(23) |
Um für Abwicklungszwecke eine ausreichend hohe MREL zu gewährleisten, sollte deren Höhe von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, d. h. der für das Mutterunternehmen an der Spitze zuständigen Abwicklungsbehörde, und den für andere Unternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden festgesetzt werden. Über Streitfälle zwischen Behörden entscheidet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) kraft der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übertragen wurden, vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen. |
(24) |
Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollten die Abwicklungsbehörden von den Instituten oder Unternehmen verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden bestimmte Ausschüttungen untersagen können, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet werden. |
(25) |
Um die transparente Anwendung der MREL sicherzustellen, sollten die Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ihre MREL, die Höhe und Zusammensetzung der berücksichtigungsfähigen und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie deren Fälligkeitsprofil und Rang in einem regulären Insolvenzverfahren mitteilen und diese Angaben regelmäßig offenlegen. Für Institute oder Unternehmen, die der TLAC-Mindestanforderung unterliegen, sollten die Intervalle der aufsichtlichen Berichterstattung und der Offenlegung der institutsspezifischen MREL wie in dieser Richtlinie vorgesehen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung vorgesehenen Intervallen kohärent sein. Zwar sollte eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für bestimmte Institute oder Unternehmen in bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Fällen gestattet sein, jedoch sollten die Befugnisse der Abwicklungsbehörden, Informationen zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, anzufordern, durch eine solche Befreiung nicht eingeschränkt werden. |
(26) |
Die Vorgabe, wonach bei Vereinbarungen oder Instrumenten, die unter das Recht eines Drittlands fallende Verbindlichkeiten begründen, die Auswirkungen des Bail-in-Instruments vertraglich anzuerkennen sind, dürfte das Verfahren für den Bail-in dieser Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall erleichtern und verbessern. Vertragliche Vereinbarungen – wenn sie ordnungsgemäß abgefasst und weithin verbreitet sind – können bei grenzübergreifenden Abwicklungen eine praktikable Lösung darstellen, bis ein gesetzlicher Ansatz im Rahmen des Unionsrechts entwickelt oder Anreize entwickelt werden, dass das Recht eines Mitgliedstaates als anwendbares Vertragsrecht gewählt wird oder Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung in den Rechtsordnungen aller Drittstaaten erlassen werden, um eine wirksame grenzübergreifende Abwicklung zu ermöglichen. Selbst wenn Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung vorhanden sind, dürften Vereinbarungen über die vertragliche Anerkennung dazu beitragen, den Gläubigern aus vertraglichen Vereinbarungen, die nicht unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen, mögliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Institute oder Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, besser zur Kenntnis zu bringen. Doch mag es Fälle geben, in denen es für die Institute oder Unternehmen undurchführbar ist, Vertragsklauseln in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die bestimmte Verbindlichkeiten begründen, insbesondere Verbindlichkeiten, die nach der Richtlinie 2014/59/EU nicht vom Bail-in-Instrument ausgenommen sind, gedeckte Einlagen oder Eigenmittelinstrumente. Zum Beispiel mag es unter bestimmten Umständen als undurchführbar angesehen werden, die Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn es nach dem Recht des Drittlandes für ein Institut oder Unternehmen unrechtmäßig ist, Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die Verbindlichkeiten begründen, die den Gesetzen dieses Drittlands unterliegen, wenn ein Institut oder Unternehmen auf Einzelunternehmensbasis keine Befugnis hat, die durch internationale Protokolle vorgegebenen oder auf international vereinbarten Standardklauseln basierenden Vertragsklauseln zu ändern, oder wenn die Verbindlichkeit, die der Anforderung der vertraglichen Anerkennung unterliegen würde, an einen Vertragsbruch geknüpft ist oder aus Garantien, Rückgarantien oder anderen Instrumenten, die im Rahmen von Handelsfinanzierungsvorgängen eingesetzt werden, entsteht. Jedoch sollte eine Verweigerung des Einverständnisses seitens der Gegenpartei, durch eine Klausel zur vertraglichen Anerkennung des Bail-in gebunden zu sein, nicht an sich als ein Grund für die Undurchführbarkeit angesehen werden. Die EBA sollte einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zur präziseren Ermittlung der Fälle der Undurchführbarkeit ausarbeiten, der von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen ist. Bei der Anwendung dieser technischen Regulierungsstandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Markts sollte die Abwicklungsbehörde – wenn sie dies für notwendig hält – genau angeben, bei welchen Kategorien von Verbindlichkeiten es Gründe für die Undurchführbarkeit geben kann. In diesem Rahmen sollte es einem Institut oder Unternehmen obliegen, festzustellen, ob die Aufnahme einer Klausel zur Anerkennung des Bail-in in einen Vertrag oder eine Kategorie von Verträgen undurchführbar ist. Die Institute und Unternehmen sollten den Abwicklungsbehörden regelmäßig Aktualisierungen übermitteln, um sie über die Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung von Klauseln zur vertraglichen Anerkennung auf dem Laufenden zu halten. In diesem Zusammenhang sollten die Institute und Unternehmen angeben, bei welchen Verträgen oder Kategorien von Verträgen die Aufnahme der Klausel zur Anerkennung des Bail-in undurchführbar ist, und diese Bewertung begründen. Die Abwicklungsbehörden sollten innerhalb einer angemessenen Frist die Feststellung eines Instituts oder Unternehmens, dass die Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeit undurchführbar ist, bewerten und Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe für alle fehlerhaften Bewertungen und Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit infolge der nicht erfolgten Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung zu schaffen. Die Institute und Unternehmen sollten darauf vorbereitet sein, ihre Feststellung zu rechtfertigen, falls die Abwicklungsbehörde dies verlangt. Außerdem sollten Verbindlichkeiten, bei denen die betreffenden Vertragsbestimmungen nicht aufgenommen wurden, für die MREL nicht berücksichtigt werden dürfen, um so zu gewährleisten, dass die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen nicht beeinträchtigt wird. |
(27) |
Es ist nützlich und erforderlich, die Befugnis der Abwicklungsbehörden anzupassen, um bestimmte vertragliche Pflichten der Institute und Unternehmen für begrenzte Zeit auszusetzen. Insbesondere sollte es einer Abwicklungsbehörde möglich sein, diese Befugnis auszuüben, bevor ein Institut oder Unternehmen abgewickelt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung getroffen wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn keine Maßnahme der Privatwirtschaft sofort zur Verfügung steht, mit der sich nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der Ausfall des Instituts und Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums abwenden ließe, und die Ausübung dieser Befugnisse für erforderlich erachtet wird, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten die Abwicklungsbehörden diese Befugnis ausüben können, wenn sie von einer vorgeschlagenen Maßnahme der Privatwirtschaft, die sofort zur Verfügung steht, nicht überzeugt sind. Die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten würde es den Abwicklungsbehörden außerdem ermöglichen, festzustellen, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, die am besten geeigneten Abwicklungsinstrumente zu wählen oder die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen. Die Dauer der Aussetzung sollte auf höchstens zwei Geschäftstage begrenzt sein. Bis zu dieser Höchstgrenze könnte die Aussetzung weiterhin gelten, nachdem der Abwicklungsbeschluss gefasst wurde. |
(28) |
Damit von der Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht wird, sollten die Abwicklungsbehörden über die Möglichkeit verfügen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und den Geltungsbereich der Aussetzung festzulegen. Es sollte auch möglich sein, bestimmte Zahlungen – insbesondere, aber nicht nur Verwaltungsausgaben des betreffenden Instituts oder Unternehmens – auf Einzelfallbasis zu genehmigen. Es sollte auch möglich sein, die Aussetzungsbefugnis für erstattungsfähige Einlagen gelten zu lassen. Die Abwicklungsbehörden sollten jedoch sorgfältig bewerten, ob es angemessen ist, diese Befugnis auf bestimmte erstattungsfähige Einlagen anzuwenden, insbesondere gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, und sollten das Risiko bewerten, dass die Anwendung einer Aussetzung in Bezug auf solche Einlagen das Funktionieren der Finanzmärkte ernstlich stören würde. Wird die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in Bezug auf gedeckte Einlagen ausgeübt, so sollten diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) nicht verfügbar betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass Einleger während des Aussetzungszeitraums nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sie täglich einen bestimmten Betrag abheben dürfen. |
(29) |
Während des Aussetzungszeitraums sollten die Abwicklungsbehörden – unter anderem gestützt auf den Abwicklungsplan für das Institut oder Unternehmen – auch die Möglichkeit prüfen, dass das Institut oder Unternehmen letztendlich nicht abgewickelt wird, sondern nach nationalem Recht liquidiert wird. Die Abwicklungsbehörden sollten in solchen Fällen die Vorkehrungen treffen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den betreffenden nationalen Behörden zu erreichen und um sicherzustellen, dass die Aussetzung die Wirksamkeit des Liquidationsverfahrens nicht beeinträchtigt. |
(30) |
Die Befugnis, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, sollte nicht für Verpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Zentralbanken, zugelassenen zentralen Gegenparteien oder zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt wurden, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte die Richtlinie 2014/59/EU dahingehend geändert werden, dass eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a, oder eine Krisenbewältigungsmaßnahme für sich genommen kein Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG darstellt, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. Allerdings sollte die Richtlinie 2014/59/EU den Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das durch dieselbe Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise beeinträchtigen. |
(31) |
Ein Schlüsselaspekt einer wirksamen Abwicklung besteht darin, Folgendes sicherzustellen: Sobald die Abwicklung von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beginnt, können ihre Gegenparteien bei Finanzkontrakten ihre Positionen nicht allein infolge des Beginns der Abwicklung dieser Institute oder Unternehmen kündigen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden befugt sein, fällige Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und sie sollten die Befugnis haben, die Rechte von Gegenparteien auf Beendigung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken. Diese Anforderungen gelten nicht unmittelbar für Verträge nach dem Recht eines Drittlands. In Ermangelung von Rahmenregelungen für die grenzüberschreitende gesetzliche Anerkennung sollten die Mitgliedstaaten den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU vorschreiben, eine Vertragsklausel in die betreffenden Finanzkontrakte aufzunehmen, mit der sie anerkennen, dass der Vertrag Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörden sein kann, die Aussetzung bestimmter Zahlungs- und Lieferpflichten, die Beschränkung von Sicherungsrechten oder die vorübergehende Aussetzung von Kündigungsrechten möglich sind, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind, als ob der Finanzkontrakt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterläge. Eine solche Verpflichtung sollte insoweit vorgesehen werden, als der Vertrag in den Geltungsbereich der genannten Bestimmungen fällt. Daher entsteht die Verpflichtung, die Vertragsklausel beispielsweise in Verträge mit zentralen Gegenparteien oder Betreibern von für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen aufzunehmen, nicht aus den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, denn den Abwicklungsbehörden erwachsen aus den genannten Artikeln keine Befugnisse bezüglich dieser Verträge, selbst wenn sie dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen. |
(32) |
Die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder von den in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Befugnissen zur Aussetzung bestimmter Zahlungs- oder Lieferpflichten, zur Beschränkung von Sicherungsrechten oder zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten sollte auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und gegenüber den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern einschließen. |
(33) |
Um ein gemeinsames Verständnis der in den verschiedenen Rechtsakten verwendeten Begriffe zu gewährleisten, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeführten Begriffe „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ und „Teilnehmer“ samt der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in die Richtlinie 98/26/EG übernommen werden. |
(34) |
Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme von Instituten und anderen Unternehmen an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. In Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anzuwenden. Angesichts der globalen Größe und Tätigkeiten einiger Systeme, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, und der vermehrten Teilnahme von in der Union niedergelassenen Unternehmen an solchen Systemen sollte die Kommission überprüfen, wie die Mitgliedstaaten die in Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie vorgesehene Option anwenden, und die Notwendigkeit etwaiger weiterer Änderungen an der genannten Richtlinie im Hinblick solche Systeme bewerten. |
(35) |
Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben. |
(36) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Instituten und Unternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(37) |
Um den Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ausreichend Zeit einzuräumen, sollten ihnen dafür nach dem Inkrafttreten achtzehn Monate zur Verfügung stehen. Allerdings sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Offenlegung ab dem 1. Januar 2024 angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Instituten und Unternehmen in der ganzen Union ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um die vorgeschriebene Höhe der MREL in geordneter Weise zu erreichen – |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen (1) Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird, so hat die Abwicklungsbehörde dieses Unternehmens die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:
Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der Abwicklungsbehörde die Nichterfüllung unverzüglich mit. (2) In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei sie jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:
Die Abwicklungsbehörde wiederholt mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet. (3) Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt sie nach Anhörung der zuständigen Behörde die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde ihren Beschluss mit und erläutert ihre Bewertung schriftlich. Die Abwicklungsbehörde wiederholt monatlich ihre Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist. (4) Der ‚M-MDA‘ wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der ‚M-MDA‘ wird durch alle Beträge, die aus in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert. (5) Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst
(6) Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:
wobei ‚Qn‘ = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“ |
7. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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8. |
In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung: „(1) Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Teil der Gruppe sind. (2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen. Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit. (3) Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den Artikeln 45e und 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt. Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen. (4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt. (5) Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens erzielt. Hat das Unionsmutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen. Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erzielt. Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt. Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Verlangen einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. (6) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde. (6a) Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde der betreffenden Abwicklungseinheit selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen. Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde. (7) Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind. Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt. Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.“ |
9. |
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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10. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt. Artikel 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.“ |
11. |
In Artikel 33 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. (3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit identifiziert und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen. (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 33a Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden, die zeitnah antworten, jede Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die sich aus Verträgen ergibt, zu deren Vertragsparteien die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen gehören, aussetzen können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Von der Befugnis gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber
Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang der Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. (3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben. (4) Die Dauer der in Absatz 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und geht nicht über den Zeitraum hinaus, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben c und d für mindestens erforderlich hält, überschreitet aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags im Mitgliedstaat der für das Institut oder Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde. Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr. (5) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und tragen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Abwicklungsbehörden berücksichtigen insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c nationale Insolvenzverfahren auf das Institut oder Unternehmen angewandt werden, und treffen die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen. (6) Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt. (7) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die Behörden im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h unverzüglich benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels ausüben, nachdem die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird. Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung oder das Instrument, durch die/das die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Artikel 83 Absatz 4 genannten Wege, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung. (9) Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß diesem Artikel überschreiten. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen des betreffenden nationalen Rechts ausgeübt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen berühren nicht die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen. (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, wenn sie gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausübt, für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben kann,
(11) Falls eine Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz 1 oder 10 dieses Artikels festgelegten Umständen ausgeübt hat, nachdem sie die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und falls daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen wird, so übt die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht aus.“ |
13. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
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Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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16. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind. (2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:
(3) Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1. (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten. (5) Unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2014/65/EU und abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen kann ein Mitgliedstaat eine Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR für Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 festlegen, wobei die marktüblichen Konditionen und Verfahren dieses Mitgliedstaats sowie die bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets berücksichtigt werden. (6) Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden. (7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Artikel auf Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.“ |
17. |
Artikel 45 wird durch die folgenden Artikel ersetzt: „Artikel 45 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten. (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:
Artikel 45a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen. Artikel 45b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten (1) Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Richtlinie auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt. (2) Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet. Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein. (3) Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 45c Absatz 5 oder Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung (möglichen Reduzierung gilt:
Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 45e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass
Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit. Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 6 unterliegen. (5) Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko. (6) Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden. Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig. (7) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c Absatz 5 und Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:
(8) Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt. Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:
Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors, einschließlich insbesondere der Anzahl der Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die nationale Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt, den Prozentsatz nach Untersatz 1 auf über 30 % festsetzen. (9) Die Abwicklungsbehörde fasst die in Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüssen nach Anhörung der zuständigen Behörde. Bei diesen Beschlüssen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem
Artikel 45c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:
(2) Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:
Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht. In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert. (3) Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8. Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternahmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrags gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, welche von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe genutzt wird, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (5) Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens
Abweichend von Artikel 45b erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie. (6) Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt. Bei der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:
Liegt keine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen nach Artikel 45b Absatz 5 hiervon unberührt. (7) Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag
Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt. Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt. Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8. Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Kommt der Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt. Der in Unterabsatz 6 dieses Absatzes genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 59 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre. (8) Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um
(9) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. (10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind. Artikel 45d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI (1) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus
(2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,
(4) Handelt es sich bei mehr als einem G-SRI-Unternehmen desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2
(5) Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. Artikel 45e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten (1) Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 45b bis 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach. (2) Die Abwicklungsbehörde legt die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45h auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 45b bis 45d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind. (3) Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, beschließt die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 45c Absätze 3 und 5 sowie Artikel 45d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen. Artikel 45f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind (1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach. Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach. Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach. Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt. (2) Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:
(3) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
(4) Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses ebenfalls von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn
(5) Wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen. (6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden näher bestimmt werden, mit denen verhindert werden soll, dass für die Zwecke dieses Artikels anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern. Diese Methoden sollten insbesondere eine ordnungsgemäße Übertragung der Verluste auf die Abwicklungseinheit und die ordnungsgemäße Übertragung von Kapital von der Abwicklungseinheit an Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, gewährleisten und einen Mechanismus bieten, mit dem eine Doppelzählung von für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumenten vermieden wird. Sie bestehen aus einer Abzugsregelung oder einem gleichwertig soliden Ansatz und sie gewährleisten für Unternehmen, die nicht selbst die Abwicklungseinheit sind, ein Ergebnis, das gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung der für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumente durch die Abwicklungseinheit ist. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 45g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Artikels 45f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 45h Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (1) Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde – falls diese nicht identisch sind – und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45e und 45f im Einklang und wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:
In der gemeinsamen Entscheidung nach diesem Artikel kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Artikel 45c Absatz 7 – sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 genügen – von dem Tochterunternehmen im Einklang mit Artikel 45f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden. (2) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:
Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. (3) Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden. (4) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Artikel 45e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung, nachdem sie folgenden Punkten gebührend Rechnung getragen hat:
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung. (5) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung nach Artikel 45f innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für dieses Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde können die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung. Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (6) Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:
(7) Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich. Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (8) Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen. Artikel 45i Aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung (1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:
Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten. (2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden
Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger. (3) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung der Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt. Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate, Häufigkeit und einschlägige Anweisungen festgelegt sind, gemäß denen die nach Absatz 3 erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen. Diese einheitlichen Offenlegungsformate kommunizieren Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f durch die Unternehmen ermöglichen. Die Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform. Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 434a dieser Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (7) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Artikel 59 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 4 ab dem in Artikel 45m genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f. Artikel 45j Berichterstattung an die EBA (1) Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Artikel 45e oder 45f festgelegt haben. (2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung dieser Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – an die EBA für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt sind. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 45k Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1) Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach:
Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. (2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1. Artikel 45l Berichterstattung (1) Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:
(2) Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBA der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:
(3) Der in Absatz 1 genannte Bericht ist der Kommission bis zum 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf den Geltungsbeginn dieser Richtlinie folgt, übermittelt. Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt. Artikel 45m Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung (1) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024. Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt. Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 endet am 1. Januar 2022. (3) Die Mindesthöhen der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 oder 6 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,
(4) Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet. (5) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen. (6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, Artikel 45c Absatz 5 oder 6, Artikel 45e, oder Artikel 45f, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag. (7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:
(8) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.“ |
18. |
In Artikel 46 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. |
19. |
In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. |
20. |
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55 Vertragliche Anerkennung des Bail-in (1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Abwicklungsbehörden können beschließen, dass die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen findet, in deren Fall die für Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllen und die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können. (2) Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen übermittelt der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese möglicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens prüfen kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, im Fall einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 automatisch ausgesetzt wird, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht. Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 Ziffer ii umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 108 Absatz 3. Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen. Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen. Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d versäumt, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß dem vorliegenden Absatz diese Anforderung nicht gilt, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Vorlage eines Rechtsgutachtens über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsklausel verlangen können. (4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in die vertraglichen Bestimmungen der entsprechenden Verbindlichkeit keine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderliche Vertragsklausel auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, sowie den Inhalt der gemäß dem genannten Absatz erforderlichen Vertragsklausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten zu berücksichtigen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren:
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (7) Wenn sie dies für erforderlich hält, legt die Abwicklungsbehörde auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Absatz 6 weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten fest, bei denen ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertragsklausel aufzunehmen. (8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 2 einheitliche Formate und Meldebögen für die Mitteilung an die Abwicklungsbehörden festzulegen. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
22. |
Die Überschrift von Titel IV Kapitel V erhält folgende Fassung: „Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ |
23. |
Artikel 59 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikels 60 wird wie folgt geändert:
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25. |
In Artikel 61 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.“ |
26. |
Artikel 62 wird wie folgt geändert:
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27. |
In Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f und j werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. |
28. |
In Artikel 66 Absatz 4 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. |
29. |
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
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30. |
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
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31. |
Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Abwicklungsbehörden machen in folgenden Fällen nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:
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32. |
Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:
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33. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 71a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind. (2) Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Unionsmutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Unionsmutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt. Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind:
(3) Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
(4) Nimmt ein Institut oder Unternehmen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 anzuwenden. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um den Inhalt der gemäß Absatz 1 erforderlichen Klausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
34. |
Artikel 88 wird wie folgt geändert:
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35. |
Artikel 89 erhält folgende Fassung: „Artikel 89 Europäische Abwicklungskollegien (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder Unionsmutterunternehmen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, so richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein. (2) Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr. Zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung. Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie. Sind Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder – auf konsolidierter Basis – das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Instrumente an das in einem Drittland niedergelassene Mutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Mutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii ausgeben. (3) Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen niedergelassen ist. Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt. (4) Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen. (5) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.“ |
36. |
In Abschnitt B Nummer 6 und Abschnitt C Nummer 17 des Anhangs werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt. |
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Die Kommission überprüft bis zum 28. Juni 2021, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden. Die Kommission bewertet insbesondere, ob etwaige weitere Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Systeme erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Richtlinie enthält.“ |
Artikel 3
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, jedoch spätestens am 28. Dezember 2020 an.
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 ab dem 1. Januar 2024 an. Hat die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45m Absatz 1 der Richtlinie 2014/59//EU eine Frist für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzt, die nach dem 1. Januar 2024 endet, so entspricht das Anwendungsdatum des Artikels 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU dem Termin der Erfüllungsfrist.
(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. CIAMBA
(1) ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 17.
(2) ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.
(4) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
(7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(8) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(10) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(11) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom. 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).