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Document 32019D1800

    Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023

    ST/12974/2019/INIT

    ABl. L 274 vom 28.10.2019, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1800/oj

    28.10.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/9


    BESCHLUSS (EU) 2019/1800 DES RATES

    vom 24. Oktober 2019

    zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 bis 22 der Finanzregelung für den 11. EEF und unter Berücksichtigung eines Vorschlags für die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan gemäß dem Vorschlag der Kommission für das externe Finanzierungsinstrument für die Zeit nach 2020 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2019 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Obergrenze der Beiträge für das Jahr 2021, b) der Jahresbeitrag für das Jahr 2020, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2020 und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022-2023.

    (2)

    Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

    (3)

    Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende EEF festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden.

    (4)

    Mit dem Beschluss (EU) 2019/1093 (3) hat der Rat am 26. Juni 2019 auf Vorschlag der Kommission den Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB angenommen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2021 wird auf 4 000 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 3 700 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

    Artikel 2

    Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 700 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB.

    Artikel 3

    Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2020 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

    Artikel 4

    Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2022 wird auf 2 700 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt und für das Jahr 2023 auf 2 000 000 000 EUR für die Kommission und 100 000 000 EUR für die EIB festgesetzt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A.-K. PEKONEN


    (1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

    (2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

    (3)  Beschluss (EU) 2019/1093 des Rates vom 26. Juni 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2019 und einer geänderten Obergrenze für die Jahresbeiträge für das Jahr 2020 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 49).


    ANHANG

    MITGLIEDSTAATEN

    Schlüssel 10. EEF %

    Schlüssel 11. EEF %

    Erste Tranche 2020 (in EUR)

    Insgesamt

    Kommission

    EIB

    11. EEF

    10. EEF

    BELGIEN

    3,53

    3,24927

    58 486 860,00

    3 530 000,00

    62 016 860,00

    BULGARIEN

    0,14

    0,21853

    3 933 540,00

    140 000,00

    4 073 540,00

    TSCHECHIEN

    0,51

    0,79745

    14 354 100,00

    510 000,00

    14 864 100,00

    DÄNEMARK

    2,00

    1,98045

    35 648 100,00

    2 000 000,00

    37 648 100,00

    DEUTSCHLAND

    20,50

    20,57980

    370 436 400,00

    20 500 000,00

    390 936 400,00

    ESTLAND

    0,05

    0,08635

    1 554 300,00

    50 000,00

    1 604 300,00

    IRLAND

    0,91

    0,94006

    16 921 080,00

    910 000,00

    17 831 080,00

    GRIECHENLAND

    1,47

    1,50735

    27 132 300,00

    1 470 000,00

    28 602 300,00

    SPANIEN

    7,85

    7,93248

    142 784 640,00

    7 850 000,00

    150 634 640,00

    FRANKREICH

    19,55

    17,81269

    320 628 420,00

    19 550 000,00

    340 178 420,00

    KROATIEN

    0,00

    0,22518

    4 053 240,00

    0,00

    4 053 240,00

    ITALIEN

    12,86

    12,53009

    225 541 620,00

    12 860 000,00

    238 401 620,00

    ZYPERN

    0,09

    0,11162

    2 009 160,00

    90 000,00

    2 099 160,00

    LETTLAND

    0,07

    0,11612

    2 090 160,00

    70 000,00

    2 160 160,00

    LITAUEN

    0,12

    0,18077

    3 253 860,00

    120 000,00

    3 373 860,00

    LUXEMBURG

    0,27

    0,25509

    4 591 620,00

    270 000,00

    4 861 620,00

    UNGARN

    0,55

    0,61456

    11 062 080,00

    550 000,00

    11 612 080,00

    ΜΑLTA

    0,03

    0,03801

    684 180,00

    30 000,00

    714 180,00

    NIEDERLANDE

    4,85

    4,77678

    85 982 040,00

    4 850 000,00

    90 832 040,00

    ÖSTERREICH

    2,41

    2,39757

    43 156 260,00

    2 410 000,00

    45 566 260,00

    POLEN

    1,30

    2,00734

    36 132 120,00

    1 300 000,00

    37 432 120,00

    PORTUGAL

    1,15

    1,19679

    21 542 220,00

    1 150 000,00

    22 692 220,00

    RUMÄNIEN

    0,37

    0,71815

    12 926 700,00

    370 000,00

    13 296 700,00

    SLOWENIEN

    0,18

    0,22452

    4 041 360,00

    180 000,00

    4 221 360,00

    SLOWAKEI

    0,21

    0,37616

    6 770 880,00

    210 000,00

    6 980 880,00

    FINNLAND

    1,47

    1,50909

    27 163 620,00

    1 470 000,00

    28 633 620,00

    SCHWEDEN

    2,74

    2,93911

    52 903 980,00

    2 740 000,00

    55 643 980,00

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    14,82

    14,67862

    264 215 160,00

    14 820 000,00

    279 035 160,00

    EU-28 INSGESAMT

    100,00

    100,00

    1 800 000 000,00

    100 000 000,00

    1 900 000 000,00


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