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Document 32019D1345

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1345 der Kommission vom 2. August 2019 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5660) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/5660

ABl. L 212 vom 13.8.2019, p. 53–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1345/oj

13.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1345 DER KOMMISSION

vom 2. August 2019

zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5660)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenmarktprodukte oder tragbare Funkausrüstungen, oder beides, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen bergen die Gefahr schädlicher funktechnischer Störungen mit anderen Funkanwendungen und -diensten, behindern den freien Warenverkehr und treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe.

(2)

Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (2) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche verschiedene Geräte mit geringer Reichweite in Anwendungsbereichen wie Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Fernbedienungen, medizinische Implantate und medizinische Datenerfassung, intelligente Verkehrssysteme und „Internet der Dinge“ einschließlich Funkfrequenzkennzeichnung (RFID). Daher unterliegen Geräte mit geringer Reichweite, die diese harmonisierten technischen Bedingungen einhalten, nur einer Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission (3) harmonisiert darüber hinaus die technischen Frequenznutzungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–874,4 MHz und 915–919,4 MHz. In diesen Frequenzbändern bestehen andere Bedingungen für eine gemeinsame Frequenznutzung, die eine besondere Regelung erforderlich machen. Der genannte Beschluss ermöglicht technisch fortgeschrittene RFID-Lösungen sowie Anwendungen des „Internets der Dinge“, die auf vernetzten Geräten mit geringer Reichweite in Datennetzen beruhen.

(4)

Die Entscheidung 2006/771/EG und der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 bilden den Rechtsrahmen für Geräte mit geringer Reichweite, der Innovationen im Hinblick auf eine große Bandbreite von Anwendungen im digitalen Binnenmarkt unterstützt.

(5)

Angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Geräte für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen entstehen laufend neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite. Solche Anwendungen machen regelmäßige Aktualisierungen der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung erforderlich.

(6)

Auf der Grundlage des ständigen Mandats zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite, das der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG im Juli 2006 erteilt worden war, ist der genannte Anhang bereits sechsmal geändert worden. Die aufgrund des ständigen Mandats durchgeführten Arbeiten bildeten auch die Grundlage für den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538, mit dem zusätzliche Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbereichen 874–874,4 MHz und 915–919,4 MHz festgelegt wurden.

(7)

Am 20. Oktober 2017 veröffentlichte die Kommission ihr Orientierungsschreiben für den siebten Aktualisierungszyklus (RSCOM 17-24rev1). Daraufhin legte die CEPT am 8. März 2019 der Kommission ihren Bericht 70 vor. Neben Vereinfachungen und Verbesserungen bestehender Einträge schlägt die CEPT darin vor, neue Einträge in den Anhang der Entscheidung 2006/771/EG aufzunehmen. Durch diese neuen Einträge werden neue medizinische und sicherheitsbezogene Anwendungen ermöglicht und die Frequenzen für nicht sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme und für Anwendungen zur Durchsetzung der Straßenverkehrsvorschriften harmonisiert. Deshalb sollte dieser Bericht die technische Grundlage für diesen Beschluss sein.

(8)

Geräte mit geringer Reichweite, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen.

(9)

Die Entscheidung 2006/771/EG sollte daher geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/771/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

‚Gerät mit geringer Reichweite‘ ist ein Funkgerät, das eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen ermöglicht und mit niedriger Sendeleistung über eine kurze Entfernung empfängt und/oder sendet;

2.

‚nichtstörend und ungeschützt‘ bedeutet, dass keine schädliche Störung bei einem Funkdienst verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch Funkdienste besteht;“.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 5. Mai 2020 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. August 2019

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 66).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz (ABl. L 257 vom 15.10.2018, S. 57).

(4)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).


ANHANG

„ANHANG

Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite

In Tabelle 1 werden die Anwendungsbereiche der verschiedenen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite (im Sinne des Artikels 2 Nummer 3), auf die dieser Beschluss Anwendung findet, festgelegt. In Tabelle 2 werden unterschiedliche Kombinationen aus Frequenzbändern und Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite mit den dafür jeweils geltenden harmonisierten technischen Frequenzzugangsbedingungen und den Umsetzungsterminen aufgeführt.

Allgemeine technische Bedingungen für alle Frequenzbänder und Geräte mit geringer Reichweite, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen:

Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb der Tabelle 2 als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in Tabelle 2 angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich die in Tabelle 2 angegebenen zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung) vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf solche zusätzlichen Parameter verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Mitgliedstaaten dürfen außer den in Tabelle 2 aufgeführten sonstigen Nutzungsbeschränkungen keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Weniger strenge Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 müssen unbeschadet der Richtlinie 2014/53/EU gelten.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt für Arbeitszyklus die folgende Begriffsbestimmung:

Arbeitszyklus‘ ist das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Σ(Ton)/(Tobs), wobei ‚Ton‘ die ‚Ein-Zeit‘ eines einzelnen Sendegeräts und ‚Tobs‘ der Beobachtungszeitraum ist. Ton wird in einem Beobachtungsfrequenzband (Fobs) gemessen. Sofern in diesem technischen Anhang nicht anders bestimmt, ist Tobs ein fortlaufender Zeitraum von einer Stunde und Fobs das zutreffende Frequenzband in diesem technischen Anhang. ‚Weniger strenge Bedingungen‘ im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten dürfen.

Tabelle 1

Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite gemäß Artikel 2 Nummer 3 und deren Anwendungsbereich

Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite

Anwendungsbereich

Geräte mit geringer Reichweite (SRD) für nicht näher spezifizierte Anwendungen

Diese Kategorie umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Telemetrie, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen.

Aktive medizinische Implantate

Diese Kategorie umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren Peripheriegeräte. Der Begriff der aktiven implantierbaren medizinischen Geräte ist in der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (1) definiert.

Technische Hörhilfen (ALD)

Diese Kategorie umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systemanlagen bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern.

Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme für kombinierte Audio-/Video-Übertragungen und Audio-/Video-Synchronisationssignale, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung.

Induktive Geräte

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme sowie RF-Diebstahlsicherungssysteme mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die auf einer geringen Gesamtfrequenznutzung und der Einhaltung eines geringen Frequenzzugriffs-Arbeitszyklus beruhen, um eine hohe Zuverlässigkeit des Frequenzzugangs und der Übertragungen in gemeinsam genutzten Bändern zu gewährleisten. Übliche Verwendungen sind Alarmanlagen, die mittels Funkkommunikation einen Fernalarm melden, und Personenhilferufanlagen, die einer Person in einer Notlage eine zuverlässige Kommunikation ermöglichen.

Geräte zur Erfassung medizinischer Daten

Diese Kategorie umfasst die Übermittlung von Nicht-Sprachdaten von und zu nicht implantierbaren medizinischen Geräten für die Zwecke der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen oder in ihrer Wohnung auf Verschreibung durch ordnungsgemäß zugelassene Angehörige der Gesundheitsberufe.

PMR446-Geräte

Diese Kategorie umfasst tragbare, von einer Person mitgeführte oder manuell bediente Geräte (kein Betrieb als Basisstation oder Signalverstärker (Repeater)), die nur eingebaute Antennen nutzen, um eine bestmögliche gemeinsame Nutzung zu erreichen und funktechnische Störungen zu minimieren. PMR446-Geräte werden im Peer-to-peer-Modus mit geringer Reichweite betrieben und dürfen weder als Teil eines Infrastrukturnetzes noch als Repeater verwendet werden.

Funkortungsgeräte

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Mit Funkortungsgeräten werden in der Regel Messungen zur Feststellung solcher Merkmale durchgeführt. Nicht zu den Funkortungsgeräten gehören alle Arten der Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Funkkommunikation.

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

Diese Kategorie umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme bestehend aus i) Funketiketten (Tags), die an belebten oder unbelebten Objekten angebracht sind, und aus ii) Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern), welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet.

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z. B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z. B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer.

Breitband-Datenübertragungsgeräte

Diese Kategorie umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LAN) oder Breitband-Geräte mit geringer Reichweite in Datennetzen.


Tabelle 2

Frequenzbänder mit zugehörigen harmonisierten technischen Bedingungen und Umsetzungsterminen für Geräte mit geringer Reichweite

Band Nr.

Frequenzband

Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite

Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte

Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)

Sonstige Nutzungsbeschränkungen

Umsetzungstermin

1

9–59,750 kHz

Induktive Geräte

72 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

2

9–315 kHz

Aktive medizinische Implantate

30 dΒμΑ/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus: 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte.

1. Juli 2014

3

59,750–60,250 kHz

Induktive Geräte

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

4

60,250–74,750 kHz

Induktive Geräte

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

5

74,750–75,250 kHz

Induktive Geräte

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

6

75,250–77,250 kHz

Induktive Geräte

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

7

77,250–77,750 kHz

Induktive Geräte

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

8

77,750–90 kHz

Induktive Geräte

72 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

9

90–119 kHz

Induktive Geräte

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

10

119–128,6 kHz

Induktive Geräte

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

11

128,6–129,6 kHz

Induktive Geräte

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

12

129,6–135 kHz

Induktive Geräte

66 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

13

135–140 kHz

Induktive Geräte

42 dBμA/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

14

140–148,5 kHz

Induktive Geräte

37,7 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

15

148,5–5 000 kHz [1]

Induktive Geräte

– 15 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz.

Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m.

 

 

1. Juli 2014

17

400–600 kHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

– 8 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

85

442,2–450,0 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

7 dBμA/m in 10 m

Kanalabstand ≥ 150 Hz

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenerkennungs- und Kollisionsschutzgeräte.

1. Januar 2020

18

456,9–457,1 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

7 dBμA/m in 10 m

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und zur Ortung von Wertgegenständen.

1. Juli 2014

19

984–7 484 kHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

9 dΒμΑ/m in 10 m

Maximaler Arbeitszyklus: 1 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung.

1. Juli 2014

20

3 155 –3 400 kHz

Induktive Geräte

13,5 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

21

5 000 –30 000 kHz [2]

Induktive Geräte

– 20 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz. Außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m.

 

 

1. Juli 2014

22

6 765 –6 795 kHz

Induktive Geräte

42 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

23

7 300 –23 000 kHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

– 7 dΒμΑ/m in 10 m

Es gelten Antennenanforderungen [8].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung.

1. Juli 2014

24

7 400 –8 800 kHz

Induktive Geräte

9 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

25

10 200 –11 000 kHz

Induktive Geräte

9 dΒμΑ/m in 10 m

 

 

1. Juli 2014

27a

13 553 –13 567 kHz

Induktive Geräte

42 dΒμΑ/m in 10 m

Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9].

 

1. Januar 2020

27b

13 553 –13 567 kHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

60 dΒμΑ/m in 10 m

Es gelten Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente [8], [9].

 

1. Juli 2014

27c

13 553 –13 567 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

 

 

1. Juli 2014

28

26 957 –27 283 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

 

 

1. Juli 2014

29

26 990 –27 000 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.

 

1. Juli 2014

30

27 040 –27 050 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.

 

1. Juli 2014

31

27 090 –27 100 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.

 

1. Juli 2014

32

27 140 –27 150 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.

 

1. Juli 2014

33

27 190 –27 200 kHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Für Modellsteuerungsgeräte [d] gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus.

 

1. Juli 2014

34

30–37,5 MHz

Aktive medizinische Implantate

1 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 10 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte.

1. Juli 2014

35

40,66–40,7 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

 

 

1. Januar 2018

36

87,5–108 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung

50 nW (ERP)

Kanalabstand bis 200 kHz.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM) zur drahtlosen Audio- und Multimedia-Streaming-Übertragung.

1. Juli 2014

37a

169,4–169,475 MHz

Technische Hörhilfen (ALD)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz.

 

1. Juli 2014

37c

169,4–169,475 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz.

Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %.

Maximaler Arbeitszyklus für Messgeräte [a]: 10,0 %.

 

1. Juli 2014

38

169,4–169,4875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

 

1. Januar 2020

39a

169,4875–169,5875 MHz

Technische Hörhilfen (ALD)

500 mW (ERP)

Kanalabstand: max. 50 kHz.

 

1. Juli 2014

39b

169,4875–169,5875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,001 %.

Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig.

 

1. Januar 2020

40

169,5875–169,8125 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

 

1. Januar 2020

82

173,965–216 MHz

Technische Hörhilfen (ALD)

10 mW (ERP)

Auf Grundlage des Frequenzabstimmbereichs [5]. Kanalabstand: max. 50 kHz. Ein Schwellenwert von 35 dBμV/m ist erforderlich, um den Schutz eines DAB-Empfängers in 1,5 m Entfernung vom ALD-Gerät zu gewährleisten, vorbehaltlich der Messungen der DAB-Signalstärke in der Umgebung des ALD-Betriebsbereichs. Das ALD-Gerät sollte unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben werden.

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

 

1. Januar 2018

41

401–402 MHz

Aktive medizinische Implantate

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz.

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

1. Juli 2014

42

402–405 MHz

Aktive medizinische Implantate

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz.

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren.

Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschließlich Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, sofern die Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden gewährleistet wird [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte.

1. Juli 2014

43

405–406 MHz

Aktive medizinische Implantate

25 μW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz.

Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren.

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen.

1. Juli 2014

86

430–440 MHz

Geräte zur Erfassung medizinischer Daten

– 50 dBm/100 kHz (ERP) Leistungsdichte, aber eine gesamte abgestrahlte Leistungsdichte von höchstens -40 dBm/10 MHz (beide Grenzwerte sind außerhalb des Körpers des Patienten zu messen)

 

Die Nutzungsbedingungen gelten nur für Anwendungen der medizinischen Kapselendoskopie mit sehr geringer Leistung (ULP-WMCE) [h].

1. Januar 2020

44a

433,05–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz

 

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen.

1. Juli 2014

44b

433,05–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 10 %.

 

1. Januar 2020

45c

434,04–434,79 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz.

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen.

1. Januar 2020

83

446,0–446,2 MHz

PMR446

500 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

 

1. Januar 2018

87

862–863 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Bandbreite: ≤ 350 kHz.

 

1. Januar 2020

46a

863–865 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig.

 

1. Januar 2018

46b

863–865 MHz

Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung

10 mW (ERP)

 

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte.

1. Juli 2014

84

863–868 MHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Bandbreite: > 600 kHz und ≤ 1 MHz.

Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g].

Arbeitszyklus: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-SRD in Datennetzen [g].

1. Januar 2018

47

865–868 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig.

 

1. Januar 2020

47a

865–868 MHz [6]

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

2 W (ERP)

Abfragesenderübertragungen mit 2 W (ERP) sind nur innerhalb der vier auf 865,7 MHz, 866,3 MHz, 866,9 MHz und 867,5 MHz zentrierten Kanäle gestattet.

RFID-Abfragegeräte, die vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG der Kommission (2) in Verkehr gebracht werden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen im Einklang mit den vor der Aufhebung geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG dauerhaft weiterverwendet werden.

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Bandbreite: ≤ 200 kHz.

 

1. Januar 2018

47b

865–868 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

500 mW (ERP)

Übertragungen sind nur innerhalb der Frequenzbereiche 865,6–865,8 MHz, 866,2–866,4 MHz, 866,8–867,0 MHz und 867,4–867,6 MHz gestattet.

Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich. Alternativ sind andere Störungsminderungstechniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig.

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Bandbreite: ≤ 200 kHz.

Arbeitszyklus: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte [g].

Arbeitszyklus: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze [g].

1. Januar 2018

48

868–868,6 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig.

 

1. Januar 2020

49

868,6–868,7 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Frequenzband kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.

Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e].

1. Juli 2014

50

868,7–869,2 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 0,1 % zulässig.

 

1. Januar 2020

51

869,2–869,25 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen [b].

1. Juli 2014

52

869,25–869,3 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 0,1 %.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e].

1. Juli 2014

53

869,3–869,4 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

10 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 1,0 %.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e].

1. Juli 2014

54

869,4–869,65 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

500 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 10 % zulässig.

 

1. Januar 2020

55

869,65–869,7 MHz

Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit

25 mW (ERP)

Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus: 10 %.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen [e].

1. Juli 2014

56a

869,7–870 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

5 mW (ERP)

 

Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine anderen Audio- und Videoanwendungen.

1. Juli 2014

56b

869,7–870 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (ERP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus von 1 % zulässig.

 

1. Januar 2020

57a

2 400 –2 483,5 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 mW äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

57b

2 400 –2 483,5 MHz

Funkortungsgeräte

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

57c

2 400 –2 483,5 MHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte

100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

 

1. Juli 2014

58

2 446 –2 454 MHz

Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)

500 mW (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

 

1. Juli 2014

59

2 483,5 –2 500 MHz

Aktive medizinische Implantate

10 mW (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.

Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus: 10 %.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte.

Periphere Zentraleinheiten sind nur zur Verwendung in Gebäuden bestimmt.

1. Juli 2014

59a

2 483,5 –2 500 MHz

Geräte zur Erfassung medizinischer Daten

1 mW (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz.

Zusätzlich: Arbeitszyklus: ≤ 10 %.

Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen von Gesundheitseinrichtungen.

1. Januar 2018

59b

2 483,5 –2 500 MHz

Geräte zur Erfassung medizinischer Daten

10 mW (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz.

Zusätzlich: Arbeitszyklus: ≤ 2 %.

Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe medizinische Funknetzsysteme (MBANS) [f] für die Verwendung in den Innenräumen der Patientenwohnung.

1. Januar 2018

60

4 500 –7 000 MHz

Funkortungsgeräte

24 dBm (EIRP) [3]

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c].

1. Juli 2014

61

5 725 –5 875 MHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

25 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

62

5 795 –5 815 MHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

2 W (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen, intelligente Fahrtenschreiber, Anwendungen für Abmessungen und Gewichte [i].

1. Januar 2020

88

5 855 –5 865 MHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von 30 dB

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

1. Januar 2020

89

5 865 –5 875 MHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

33 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und Sendeleistungsregelung (TPC) in einem Bereich von 30 dB

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

1. Januar 2020

63

6 000 –8 500 MHz

Funkortungsgeräte

7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

64

8 500 –10 600 MHz

Funkortungsgeräte

30 dBm (EIRP) [3]

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c].

1. Juli 2014

65

17,1–17,3 GHz

Funkortungsgeräte

26 dBm (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme.

1. Juli 2014

66

24,05–24,075 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

67

24,05–26,5 GHz

Funkortungsgeräte

26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

68

24,05–27 GHz

Funkortungsgeräte

43 dBm (EIRP) [3]

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c].

1. Juli 2014

69a

24,075–24,15 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

100 mW (EIRP)

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar.

1. Juli 2014

69b

24,075–24,15 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

0,1 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

70a

24,15–24,25 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

70b

24,15–24,25 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

74a

57–64 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (EIRP) und maximale Sendeleistung von 10 dBm

 

 

1. Januar 2020

74b

57–64 GHz

Funkortungsgeräte

43 dBm (EIRP) [3]

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c].

1. Juli 2014

74c

57–64 GHz

Funkortungsgeräte

35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

1. Juli 2014

75

57–71 GHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte

40 dBm (EIRP) und 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Keine ortsfesten Anlagen im Außenbereich.

1. Januar 2020

75a

57–71 GHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte

40 dBm (EIRP), 23 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und eine maximale Sendeleistung von 27 dBm an dem bzw. den Antennenanschlüssen

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

 

1. Januar 2020

75b

57–71 GHz

Breitband-Datenübertragungsgeräte

55 dBm (EIRP), 38 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte und ein Sendeantennengewinn von ≥ 30 dBi

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für ortsfeste Anlagen im Außenbereich.

1. Januar 2020

76

61–61,5 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

77

63,72–65,88 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

40 dBm (EIRP)

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte, die vor dem 1. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden, haben „Bestandsschutz“, d. h. sie dürfen weiterhin den bisherigen Frequenzbereich 63–64 GHz nutzen, ansonsten gelten die gleichen Bedingungen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug.

1. Januar 2020

78a

75–85 GHz

Funkortungsgeräte

34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP)

Es gelten automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen sowie Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7], [8], [10].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014

78b

75–85 GHz

Funkortungsgeräte

43 dBm (EIRP) [3]

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung [c].

1. Juli 2014

79a

76–77 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare

Es gelten Anforderungen an Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken [7].

Ortsfeste Verkehrsinfrastrukturradare müssen im Scanbetrieb arbeiten, sodass sie die Beleuchtungszeit begrenzen und eine Mindeststummzeit aufweisen, um die Koexistenz mit Kfz-Radarsystemen zu gewährleisten.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme.

1. Juni 2020

79b

76–77 GHz

Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte

30 dBm Spitzenwert (EIRP) und

3 dBm/MHz durchschnittliche Leistungsspektraldichte

Maximaler Arbeitszyklus: ≤ 56 %/s

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern [4].

1. Januar 2018

80a

122–122,25 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

10 dBm (EIRP)/250 MHz und

– 48 dBm/MHz bei 30° Höhenwinkel

 

 

1. Januar 2018

80b

122,25–123 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (EIRP)

 

 

1. Januar 2018

81

244–246 GHz

Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen

100 mW (EIRP)

 

 

1. Juli 2014

Anwendungen und Geräte, auf die in Tabelle 2 verwiesen wird:

[a]

„Messgeräte“ sind Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben.

[b]

„Personenhilferufanlagen“ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen.

[c]

„Radar zur Tankfüllstandsondierung“ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnlichen Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

[d]

„Modellsteuerungsgeräte“ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen bzw. Flugzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.

[e]

Eine Alarmanlage ist ein Gerät, das als Hauptfunktion einen Fernalarm mittels Funkkommunikation an ein System oder eine Person übermittelt, wenn ein Problem oder eine bestimmte Situation vorliegt. Funkalarmanlagen umfassen Personenhilferuf- und Sicherheitsalarmanlagen.

[f]

Körpernahe medizinische Funknetzsysteme (Medical Body Area Network Systems, MBANS) werden zur Erfassung medizinischer Daten verwendet und sind für eine drahtlose Vernetzung von in und am Körper getragenen Sensoren und/oder Aktoren sowie von am menschlichen Körper oder in dessen Nähe angebrachten Verbindungsgeräten bestimmt.

[g]

Ein Netzzugangspunkt in einem Datennetz ist ein ortsfestes terrestrisches Gerät mit geringer Reichweite, das für die anderen Geräte mit geringer Reichweite im Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient. Der Begriff Datennetz bezeichnet mehrere Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie drahtlose Verbindungen zwischen ihnen.

[h]

Die drahtlose medizinische Kapselendoskopie wird zur Erfassung medizinischer Daten in einer Behandlungssituation Arzt-Patient verwendet, um Bilder vom menschlichen Verdauungstrakt zu erhalten.

[i]

Intelligente Fahrtenschreiber und Anwendungen für Abmessungen und Gewichte sind definiert als Fernkontrollgerät des Fahrtenschreibers in Anlage 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) und für die Kontrolle der Gewichte und Abmessungen in Artikel 10d der Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).

Weitere technische Anforderungen und Klarstellungen in Bezug auf Tabelle 2:

[1]

Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

[2]

In den Bändern 22, 24, 25, 27a und 28 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

[3]

Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von – 41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

[4]

Die Mitgliedstaaten können Sperrzonen einrichten, in denen der Einsatz von Systemen zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern zum Schutz des Radioastronomiefunkdienstes oder anderer nationaler Nutzungen verboten ist, oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Der Begriff Drehflügler bezeichnet die Kategorien EASA CS-27 und CS-29 (JAR-27 bzw. JAR-29 nach früheren Zulassungen).

[5]

Geräte setzen den gesamten Frequenzbereich auf Grundlage des Abstimmbereichs um.

[6]

RFID-Tags antworten mit sehr niedriger Sendeleistung (– 20 dBm ERP) in einem Frequenzbereich nahe den RFID-Abfragekanälen und müssen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen.

[7]

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistungsniveau mindestens den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Techniken in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Techniken entspricht.

[8]

Es gelten Antennenanforderungen, die ein Leistungsniveau gewährleisten, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.

[9]

Es gilt eine Übertragungsmaske, die ein Leistungsniveau gewährleistet, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.

[10]

Es gilt eine automatische Sendeleistungsregelung, die ein Leistungsniveau gewährleistet, das den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Werden einschlägige Beschränkungen in harmonisierten Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder deren Teilen beschrieben, ist eine Leistung zu gewährleisten, die mindestens diesen Beschränkungen entspricht.


(1)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(2)  Entscheidung 2006/804/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 64).


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