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Document 32019D0812

    Beschluss (EU) 2019/812 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der IATTC einzunehmenden Standpunkt

    ST/8341/2019/INIT

    ABl. L 133 vom 21.5.2019, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2024; Aufgehoben durch 32024D0366

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/812/oj

    21.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 133/13


    BESCHLUSS (EU) 2019/812 DES RATES

    vom 14. Mai 2019

    über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der IATTC einzunehmenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (1) schloss die Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (2) (im Folgenden „Antigua-Übereinkommen“) eingesetzt wurde, und in dessen Rahmen die Interamerikanische Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) eingesetzt wurde.

    (2)

    Die IATTC ist für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zuständig. Die IATTC ergreift Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischbestände zu gewährleisten. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

    (3)

    Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates (3) genehmigte die Union das Übereinkommen zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) (4), mit dem die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP eingerichtet wurde. Gemäß Artikel XIV des Antigua-Übereinkommens spielt die IATTC bei der Durchführung des AIDCP eine koordinierende Rolle und setzt die Maßnahmen um, die im Rahmen des AIDCP verabschiedet wurden. Die IATTC übernimmt die Sekretariatsdienste für das AIDCP.

    (4)

    Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ist das Gremium, das im Rahmen des AIDCP eingerichtet wurde, um die schrittweise Reduzierung tödlicher Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Bereich des Antigua-Übereinkommens auf nahezu null zu fördern. Die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP fasst Beschlüsse, mit denen der Fortbestand der biologischen Meeresschätze in Verbindung mit der Ringwadenfischerei auf Thunfisch im Bereich des Antigua-Übereinkommens gesichert werden soll. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union zur Gewährleistung dieser Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen handelt.

    (6)

    Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission „Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren“ sowie den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung ist die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit regionaler Fischereiorganisationen (RFO) und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Verwaltung für das Handeln der Union in diesen Foren von zentraler Bedeutung.

    (7)

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ wird auf gezielte Maßnahmen zur Verringerung von Kunststoffen und Meeresverschmutzung sowie der Menge der auf See verlorenen oder zurückgelassenen Fangeräte Bezug genommen.

    (8)

    Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für den Zeitraum 2019-2023 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der IATTC und die Beschlüsse der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP für die Union verbindlich sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (6), (EG) Nr. 1224/2009 (7) des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), maßgeblich beeinflussen können.

    (9)

    Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der IATTC zu vertreten ist, mit dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Union in der IATTC einzunehmenden Standpunkt festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und ihn durch einen neuen Beschluss, der für den Zeitraum 2019-2023 gelten würde, zu ersetzen.

    (10)

    Da die Fischbestände im Bereich des Antigua-Übereinkommens in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2019-2023 festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I festgelegt.

    Artikel 2

    Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen der IATTC und auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP erfolgt gemäß Anhang II.

    Artikel 3

    Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung der IATTC im Jahr 2024 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

    Artikel 4

    Der Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union in der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) einzunehmenden Standpunkt wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. DAEA


    (1)  Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (2)  ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24.

    (3)  Beschluss 2005/938/EG des Rates vom 8. Dezember 2005 über die Genehmigung des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 26).

    (4)  ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 28.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vom 29. September 2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).


    ANHANG I

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertreten ist

    1.   GRUNDSÄTZE

    Im Rahmen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP wird die Union

    a)

    im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

    b)

    auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der IATTC und des AIDCP hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die die IATCC und die Tagung der Vertragsparteien des AIDCP erlassen, mit den Zielen des Antigua-Übereinkommens bzw. des AIDCP übereinstimmen;

    c)

    dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens aus dem Jahr 1982, des UN-Übereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Arten aus dem Jahr 1995 sowie des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See aus dem Jahr 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

    d)

    Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) in demselben Gebiet vereinbar sind;

    e)

    sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

    f)

    dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden;

    g)

    im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (1) verfahren;

    h)

    darauf abzielen, im IATTC-Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

    i)

    den Schlussfolgerungen des Rates (2) zu der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über die Internationale Meerespolitik: Der Beitrag der EU zum verantwortungsvollen Umgang mit den Weltmeeren (3) entsprechen und Maßnahmen zur Unterstützung und Verbesserung der Wirksamkeit der ICCAT und des AIDCP und gegebenenfalls zur Verbesserung ihrer Leitung und Leistung (insbesondere in Bezug auf Wissenschaft, Einhaltung der Vorschriften, Transparenz und Entscheidungsfindung) als Beitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Weltmeere in all ihren Dimensionen fördern;

    j)

    die Koordinierung zwischen regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern;

    k)

    die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen RFOs für Thunfisch in Fragen von gemeinsamem Interesse fördern, insbesondere durch die Reaktivierung des sogenannten Kobe-Prozesses für RFOs für Thunfisch und dessen Ausweitung auf alle RFOs.

    2.   ORIENTIERUNGEN

    Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die IATTC und das AIDCP bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

    a)

    Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen (TACs) und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für lebende Meeresschätze, die in den Regelungsbereich der ICCAT fallen, die die Bestände bis spätestens 2020 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags bringen bzw. auf diesem Niveau halten. Gegebenenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

    b)

    Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Führung von Schiffen auf IUU-Listen;

    c)

    Maßnahmen zur Stärkung der Erhebung wissenschaftlicher Fischereidaten und zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaft;

    d)

    Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Bereich des Antigua-Übereinkommens, einschließlich der Verabschiedung von Hafenstaatmaßnahmen und der Stärkung des Schiffsüberwachungssystems (VMS), um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Befolgung der IATTC-Maßnahmen zu gewährleisten;

    e)

    Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Vermeidung des Ausbringens von Kunststoffen auf See und zur Verringerung der Auswirkungen von auf See vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme, Schutzmaßnahmen für empfindliche Meeresökosysteme im Bereich des Antigua-Übereinkommens im Einklang mit den Resolutionen der VN-Generalversammlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

    f)

    Maßnahmen zur Steuerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FADs), insbesondere zur Verbesserung der Datensammlung, zur genauen Quantifizierung, Beobachtung und Überwachung des Einsatzes von Fischsammelgeräten, zur Verringerung der Auswirkungen auf gefährdete Thunfischbestände, zur Minderung ihrer potenziellen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten sowie auf das Ökosystem;

    g)

    Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät im Ozean und zur Erleichterung der Identifizierung und Bergung solcher Fanggeräte sowie zur Verringerung des Beitrags zu Abfällen im Meer;

    h)

    Maßnahmen zur Stärkung des Systems zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in der Organisation und zur Gewährleistung einer wirksamen Weiterverfolgung der Maßnahmen, die die Flaggenstaaten ergriffen haben, um Fragen der Nichteinhaltung zu begegnen;

    i)

    Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

    j)

    gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

    k)

    zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der Gremien und Arbeitsgruppen der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP;

    l)

    schrittweise Reduzierung der tödlichen Delphinbeifänge in der Ringwadenfischerei auf Thunfisch auf nahezu null und regelmäßige Bewertungen der Delphinpopulationen;

    m)

    gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

    n)

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Effizienz der Organisation einschließlich einer regelmäßigen Leistungsbewertung der Organisation.


    (1)  Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.

    (2)  Dok. 7348/1/17 REV 1 vom 24.3.2017.

    (3)  Dok. JOIN(2016) 49 final vom 10.11.2016.


    ANHANG II

    Jährliche Festlegung des Standpunkts der Union, der in den Sitzungen der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) und auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm (AIDCP) zu vertreten ist

    Vor jeder Sitzung der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP, wenn diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse mit Auswirkungen für die Union erlassen sollen, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

    Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat rechtzeitig vor jeder Sitzung der IATTC und der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

    Sollte in einer Sitzung der IATTC oder auf der Tagung der Vertragsparteien des AIDCP, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.


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