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Document 32018R0775

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2018/3120

    ABl. L 131 vom 29.5.2018, p. 8–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/06/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/775/oj

    29.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/775 DER KOMMISSION

    vom 28. Mai 2018

    mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind allgemeine Vorschriften und Bestimmungen für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln festgelegt, die unbeschadet bestimmter Rechtsvorschriften der Union gelten.

    (2)

    Nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts erforderlich, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Enderzeugnisses möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort. Dieser Artikel zielt darauf ab, irreführende Informationen über Lebensmittel zu vermeiden, die den Eindruck eines bestimmten Ursprungs eines Lebensmittels erwecken, der aber nicht dessen tatsächlichem Ursprung entspricht.

    (3)

    In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem seiner primären Zutat identisch ist, auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der jeweiligen primären Zutat zu nennen ist oder anzugeben ist, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Weiter heißt es, dass für die Anwendung dieser Vorschriften ein Durchführungsrechtsakt erlassen werden muss.

    (4)

    Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betrifft Fälle, für die die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung verpflichtend ist oder freiwillig durch Angaben wie Erklärungen, Begriffe' Piktogramme oder Symbole erfolgt.

    (5)

    Freiwillige Hinweise wie etwa geografische Angaben, die in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten sind oder mit ihr einhergehen, können auch Bestandteil der Warenbezeichnungen sein, die gemäß den spezifischen EU-Rechtsvorschriften als geografische Angaben oder Marken geschützt sind.

    (6)

    Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil von Warenbezeichnungen sind, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (2), (EU) Nr. 1308/2013 (3), (EG) Nr. 110/2008 (4) oder (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) als geografische Angaben geschützt oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Da diese Warenbezeichnungen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung aufweisen und durch spezifische Vorschriften geregelt sind, einschließlich Vorschriften für die Kennzeichnung, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für diese Bezeichnungen Rechte des geistigen Eigentums gelten, ist es erforderlich, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für diese Bezeichnungen angegeben werden sollte.

    (7)

    Angaben zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels, die Bestandteil eingetragener Marken sind, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Zweck von Marken besteht darin, dem Verbraucher die Identifizierung einer bestimmten Geschäftsquelle oder Handelsherkunft im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. In Anbetracht des spezifischen Charakters und Zwecks von Marken ist es angezeigt, genauer zu prüfen, wie der Ursprung der primären Zutat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegeben werden sollte, wenn dies für Marken erforderlich ist.

    (8)

    Verkehrsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, einschließlich geografischer Begriffe, die den Ursprung wortwörtlich angeben, die jedoch allgemein nicht als Ursprungsangabe oder Herkunftsort des Lebensmittels verstanden werden, sollten nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

    (9)

    Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Identitätskennzeichen, die Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs beigefügt werden, nicht als Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts gelten.

    (10)

    Damit die Verbraucher auf der Grundlage besserer Informationen Entscheidungen treffen können, ist es erforderlich, durch die vorliegende Verordnung besondere Vorschriften festzulegen, die gelten sollten, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat angegeben ist. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass derartige Informationen hinreichend präzise und aussagekräftig sind.

    (11)

    Daher ist es angezeigt, dass eine solche Angabe zu einer primären Zutat auf ein geografisches Gebiet Bezug nimmt, das für den Verbraucher leicht verständlich sein sollte. Die Verwendung von Phantasienamen für Regionen oder andere geografische Gebiete, die keine aussagekräftige Information darstellen oder den Verbraucher über den tatsächlichen Herkunftsort der primären Zutat irreführen könnten, sollte verboten werden.

    (12)

    Handelt es sich bei einer primären Zutat um ein Lebensmittel, das spezifischen Unionsvorschriften über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts unterliegt, so könnten diese alternativ für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verwendet werden.

    (13)

    Für den Fall, dass Lebensmittelunternehmer sich dafür entscheiden, lediglich anzugeben, dass das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat nicht dem des Lebensmittels entspricht, beispielsweise aufgrund mehrerer oder unterschiedlicher Bezugsquellen und besonderer Herstellungsprozesse, ist es angezeigt, einen Rahmen zu schaffen, in dem die verschiedenen Umstände der Lebensmittelverarbeitung berücksichtigt werden. Die entsprechende Angabe sollte verständliche Informationen für die Verbraucher enthalten.

    (14)

    Die Informationen, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung über die primäre Zutat bereitgestellt werden, sollten die Informationen ergänzen, die den Verbrauchern zum Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels gegeben werden und deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.

    (15)

    Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine geeignete Übergangsfrist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011festgelegt werden, demzufolge neue Maßnahmen zu Informationen über Lebensmittel ab dem 1. April eines Kalenderjahres anwendbar sind.

    (16)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    1.   In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Fällen festgelegt, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels durch Angaben wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe erfolgt, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, ausgenommen geografische Begriffe, die in verkehrsüblichen Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen enthalten sind, sofern diese Begriffe den Ursprung wortwörtlich angeben, sie jedoch allgemein nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels verstanden werden.

    2.   Diese Verordnung gilt weder für geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 oder gemäß internationalen Übereinkünften geschützt sind, noch für eingetragene Marken, wenn letztere eine Ursprungsangabe darstellen, solange keine besonderen Vorschriften über die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 auf derartige Angaben erlassen wurden.

    Artikel 2

    Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat

    Das Ursprungsland oder der Herkunftsort einer primären Zutat, das/der nicht mit dem angegebenen Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist, ist anzugeben:

    a)

    unter Bezugnahme auf eines der folgenden geografischen Gebiete:

    i)

    „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und nicht-EU“; oder

    ii)

    eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet, die/das entweder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern liegt, sofern sie/es völkerrechtlich als solche/s definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

    iii)

    ein FAO-Fischereigebiet oder ein Meeres- oder Süßwassergebiet, sofern es völkerrechtlich als solches definiert ist oder für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

    iv)

    ein Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) oder Drittland (Drittländer); oder

    v)

    eine Region oder ein anderes geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder Drittland, sofern sie/es für einen normal informierten Durchschnittsverbraucher verständlich ist; oder

    vi)

    das Ursprungsland oder der Herkunftsort im Einklang mit besonderen Unionsvorschriften, die für die primäre(n) Zutat(en) als solche gelten;

    b)

    oder mit folgender Erklärung:

    „(Bezeichnung der primären Zutat) stammt/stammen nicht aus (Ursprungsland oder Herkunftsort des Lebensmittels)“ oder einem ähnlichen Wortlaut, der für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben sollte.

    Artikel 3

    Darstellungsform der Informationen

    1.   Die Informationen gemäß Artikel 2 sind in einer Schriftgröße anzugeben, die nicht kleiner als die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist.

    2.   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels und die x-Höhe der Schriftgröße muss mindestens 75 % der x-Höhe der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Lebensmittels betragen.

    3.   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen in Fällen, in denen das Ursprungsland oder der Herkunftsort des Lebensmittels nicht schriftlich angegeben ist, die Informationen gemäß Artikel 2 im selben Sichtfeld erscheinen wie die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts des Lebensmittels.

    Artikel 4

    Inkrafttreten, Geltungsbeginn und Übergangsmaßnahmen

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2020.

    Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


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