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Document 32018L1027
Commission Implementing Directive (EU) 2018/1027 of 19 July 2018 amending Council Directive 66/402/EEC as regards isolation distances for Sorghum spp. (Text with EEA relevance.)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4358
ABl. L 184 vom 20.7.2018, p. 4–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31966L0402 | Ersetzung | Anhang I Nummer 2 | 09/08/2018 |
20.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/4 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1027 DER KOMMISSION
vom 19. Juli 2018
zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp.
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den internationalen Standards der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). |
(2) |
Bei der Jahrestagung 2017 der OECD über Saatgutsysteme wurde insbesondere im Hinblick auf Gebiete, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, die Norm für Isolationsabstände für den Anbau von Sorghum spp. geändert. |
(3) |
Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
ANHANG
Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:
„2. |
Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:
Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.“ |
(*1) In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:
a) |
Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein; |
b) |
Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein. |