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Document 32018L1027

    Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1027 der Kommission vom 19. Juli 2018 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp. (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/4358

    ABl. L 184 vom 20.7.2018, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2018/1027/oj

    20.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/4


    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1027 DER KOMMISSION

    vom 19. Juli 2018

    zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Isolationsabstände bei Sorghum spp.

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in der Richtlinie 66/402/EWG festgelegten Bedingungen für die Saatguterzeugung basieren auf den internationalen Standards der Saatgutsysteme der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

    (2)

    Bei der Jahrestagung 2017 der OECD über Saatgutsysteme wurde insbesondere im Hinblick auf Gebiete, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, die Norm für Isolationsabstände für den Anbau von Sorghum spp. geändert.

    (3)

    Die Richtlinie 66/402/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

    Anhang I der Richtlinie 66/402/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2019 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Juli 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.


    ANHANG

    Anhang I Punkt 2 der Richtlinie 66/402/EWG erhält folgende Fassung:

    „2.

    Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

    Feldbestand

    Mindestabstand

    Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:

     

    bei der Erzeugung von Basissaatgut

    300 m

    bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

    250 m

    Sorghum spp.

     

    bei der Erzeugung von Basissaatgut (*1)

    400 m

    bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts (*1)

    200 m

     

     

    Selbstbestäubende Sorten von xTriticosecale:

     

    bei der Erzeugung von Basissaatgut

    50 m

    bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

    20 m

    Zea mays

    200 m

    Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mindestabstände müssen nicht eingehalten werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.“


    (*1)  In Gebieten, in denen das Vorhandensein von S. halepense oder S. sudanense eine besondere Gefahr der Kreuzbestäubung birgt, gilt Folgendes:

    a)

    Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 800 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein;

    b)

    Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden müssen mindestens 400 m von einer möglichen Quelle dieser kontaminierenden Pollen isoliert sein.


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