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Document 32018L0844

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/4/2018/REV/1

OJ L 156, 19.6.2018, p. 75–91 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/844/oj

19.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/75


RICHTLINIE (EU) 2018/844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch, zu Energieeinsparungen in Höhe der Vorgaben auf Unionsebene und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(2)

Zur Verwirklichung der genannten Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Gesetzgebungsakte der Union zur Energieeffizienz eine Neubewertung des Energieeffizienzziels der Union für 2030, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 2014 gefordert, eine Überprüfung der zentralen Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und eine Stärkung des Finanzierungsrahmens einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Energieeffizienzinvestitionen auf dem Markt verbessert werden.

(3)

Richtlinie 2010/31/EU verpflichtet die Kommission, bis zum 1. Januar 2017 eine Überprüfung basierend auf den bei der Anwendung der genannten Richtlinie gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritten vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

(4)

Zur Vorbereitung der genannten Überprüfung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zu sammeln, wie die Richtlinie 2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich darauf konzentriert, was funktionierte und wo Verbesserungsbedarf besteht.

(5)

Die Ergebnisse der Überprüfung und der Folgenabschätzung der Kommission zeigen, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu vereinfachen.

(6)

Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, bis 2050 das langfristige Ziel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen und den Gebäudebestand, der ungefähr 36 % aller CO2-Emissionen in der Union ausmacht, zu dekarbonisieren. Die Mitgliedstaaten sollten ein rentables Gleichgewicht zwischen einer Dekarbonisierung der Energieversorgung und der Reduzierung des Endenergieverbrauchs anstreben. Zu diesem Zweck benötigen Mitgliedstaaten und Investoren eine klare Vision zur Anleitung ihrer Politik und ihrer Investitionsentscheidungen, wozu als Richtwerte dienende nationale Meilensteine und Maßnahmen für Energieeffizienz gehören, um die kurzfristigen (2030), mittelfristigen (2040) und langfristigen (2050) Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf jene Ziele ist es angesichts der übergreifenden Vorgaben der Union zur Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die erwarteten Ergebnisse ihrer langfristigen Renovierungsstrategien angeben und Entwicklungen beobachten, indem sie innerstaatliche Fortschrittsindikatoren festlegen, die von den nationalen Gegebenheiten und Entwicklungen abhängen.

(7)

Das Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21) fördert die Bemühungen der Union, den Gebäudebestand zu dekarbonisieren. Wenn man bedenkt, dass beinahe 50 % des Endenergieverbrauchs der Union zum Heizen und Kühlen verwendet werden, und davon wiederum 80 % in Gebäuden, ist die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union mit deren Anstrengungen zur Renovierung des Gebäudebestands verknüpft, bei denen der Energieeffizienz Vorrang eingeräumt, der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ umgesetzt und der Einsatz erneuerbarer Energiequellen in Betracht gezogen wird.

(8)

Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre langfristigen Renovierungsstrategien anwenden können, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.

(9)

Um einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien die notwendigen Fortschritte beim Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erzielt werden, insbesondere indem mehr umfassende Renovierungen durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten klare Leitlinien festlegen und messbare, gezielte Maßnahmen konzipieren sowie gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln fördern, unter anderem für die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Energieeffizienz, für von Energiearmut betroffene Verbraucher, für sozialen Wohnungsbau und für Haushalte, die mit dem Dilemma divergierender Anreize konfrontiert sind, wobei auch der Erschwinglichkeit Rechnung getragen werden muss. Um die notwendigen Verbesserungen des nationalen Bestands an Mietwohnungen weiter zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Anforderungen für ein bestimmtes Energieeffizienzniveau für Mietobjekte im Einklang mit den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz einzuführen oder weiterhin anzuwenden.

(10)

Laut der Folgenabschätzung der Kommission wäre eine durchschnittliche Renovierungsrate von 3 % pro Jahr erforderlich, um die Vorgaben der Union zur Energieeffizienz kosteneffizient zu verwirklichen. Angesichts dessen, dass für jedes Prozent eingesparter Energie die Gaseinfuhren um 2,6 % verringert werden, sind klare Vorgaben für die Renovierung des bestehenden Gebäudebestands von großer Bedeutung. Daher würden Bemühungen zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktiv zur Energieunabhängigkeit der Union beitragen und außerdem ein hohes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, haben. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis eines klaren Zusammenhangs zwischen ihren langfristigen Renovierungsstrategien und entsprechenden Initiativen zur Förderung des Aufbaus von Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz Rechnung tragen.

(11)

Der Notwendigkeit, die Energiearmut zu verringern, sollte entsprechend den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren Renovierungsstrategien nationale Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen, haben dabei aber das Recht festzulegen, was sie als einschlägige Maßnahmen ansehen.

(12)

In ihren langfristigen Renovierungsstrategien und bei der Planung von Maßnahmen könnten die Mitgliedstaaten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf Konzepte wie etwa Auslösepunkte, nämlich günstige Zeitpunkte im Lebenszyklus eines Gebäudes, zum Beispiel im Hinblick auf Kosteneffizienz oder Betriebsstörungen, zurückgreifen.

(13)

Laut den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation von 2009 für die Raumluftqualität bewirken energieeffizientere Gebäude eine Steigerung des Komforts und des Wohlbefindens der Bewohner und eine bessere Gesundheit. Wärmebrücken, unzulängliche Isolierung und unerwünschter Luftaustausch können zu Oberflächentemperaturen unterhalb des Taupunktes der Luft und damit zu Kondenswasserbildung führen. Daher ist es wesentlich, eine vollständige und homogene Isolierung von Gebäuden einschließlich Balkonen, Fenstern, Dächern, Wänden, Türen und Böden sicherzustellen; insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die Temperatur an Innenflächen des Gebäudes nicht unter die Taupunkttemperatur sinkt.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die zur Schaffung eines gesunden Raumklimas beitragen, unter anderem durch die Entfernung von Asbest und anderen schädlichen Stoffen; dabei sollte die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG (6) und (EU) 2016/2284 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates erleichtert werden.

(15)

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern alle relevanten Elemente und technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen, etwa passive Elemente, die an passiven Techniken beteiligt sind, mit denen der Energiebedarf für Heizung oder Kühlung und der Energieverbrauch für Beleuchtung und Lüftung reduziert und so der thermische und visuelle Komfort verbessert werden sollen.

(16)

Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Gebäuden sollten in den langfristigen nationalen Renovierungsstrategien eine zentrale Rolle einnehmen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Diese Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der Behörden in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder optionale Energieleistungsverträge, fördern, das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern, zugängliche und transparente Beratungs- und Unterstützungsinstrumente wie etwa zentrale Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energieeffiziente Renovierungen bieten, bereitstellen sowie weitere Maßnahmen und Initiativen wie die in der Initiative der Europäischen Kommission „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ genannten umsetzen.

(17)

Natürliche Lösungen wie eine gut konzipierte Straßenbepflanzung oder grüne Dächer und Außenwände, die Gebäude isolieren und beschatten, tragen zur Senkung des Energiebedarfs bei, indem sie den Heiz- oder Kühlbedarf begrenzen und die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verbessern.

(18)

Es gilt, die Erforschung und Erprobung von neuen Lösungen, mit denen die Energieeffizienz von historischen Gebäuden und Stätten verbessert werden kann, zu fördern und gleichzeitig das kulturelle Erbe zu schützen und zu bewahren.

(19)

Bei neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollten sich die Mitgliedstaaten für hocheffiziente alternative Systeme einsetzen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist, und dabei ein gesundes Raumklima, Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten im Einklang mit den innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigen.

(20)

Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen erforderlichen Parameter, sowohl für die Zertifizierung als auch die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen erlassen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die Energieeffizienz neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme, wie etwa für Raumheizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung, mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.

(21)

Die Installation von selbstregulierenden Einrichtungen in bestehenden Gebäuden zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, sollte in Betracht gezogen werden, sofern wirtschaftlich realisierbar, zum Beispiel wenn die Kosten weniger als 10 % der Gesamtkosten der ersetzten Wärmeerzeuger betragen.

(22)

Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft einschließlich des Verkehrssektors beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, sich gegebenenfalls für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle zu entscheiden.

(23)

In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien produzieren Elektrofahrzeuge weniger CO2-Emissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur vorsehen, damit Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten, beseitigt werden können.

(24)

Mit Leitungsinfrastruktur werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Elektromobilität auf ausgewogene und kosteneffiziente Weise ausgebaut wird. Insbesondere sollte bei einer größeren Renovierung in Bezug auf elektrische Infrastruktur eine entsprechende Leitungsinfrastruktur installiert werden. Bei der Umsetzung der Anforderungen zur Elektromobilität in den nationalen Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten potenzielle unterschiedliche Voraussetzungen gebührend berücksichtigen, etwa das Eigentum an Gebäuden und den angrenzenden Parkplätzen, öffentliche Parkplätze, die von privaten Unternehmen betrieben werden, und Gebäude, die sowohl als Wohn- als auch als Nichtwohngebäude dienen.

(25)

Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen.

(26)

Bei der Festlegung ihrer Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten.

(27)

Allerdings kann es in bestimmten geografischen Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen zu besonderen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen zur Elektromobilität kommen. Das könnte aufgrund ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen für die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Fall sein, sowie für isolierte Kleinstnetze, deren Stromnetze möglicherweise ausgebaut werden müssen, um eine weitere Elektrifizierung der lokalen Verkehrssysteme zu erreichen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anforderungen der Elektromobilität nicht anzuwenden. Ungeachtet jener Ausnahme kann die Elektrifizierung des Verkehrssystems ein wirksames Instrument sein, um Probleme bei der Luftqualität oder der Versorgungssicherheit, mit denen diese Regionen und Netze häufig konfrontiert sind, zu bewältigen.

(28)

Bei der Anwendung der Anforderungen zur Elektromobilitätsinfrastruktur, die in den gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU enthalten sind, sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass eine ganzheitliche und kohärente Städteplanung sowie die Förderung alternativer, sicherer und nachhaltiger Verkehrsmittel und der Infrastruktur zu deren Unterstützung erforderlich sind, beispielsweise mittels einer für elektrische Fahrräder und für Fahrzeuge von Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgewiesenen Parkplatzinfrastruktur.

(29)

Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit sind neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Systembetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten.

(30)

Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Die Verwendung des Systems zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden sollte für die Mitgliedstaaten optional sein.

(31)

Zur Anpassung der Richtlinie 2010/31/EU an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie durch die Festlegung der Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und einer Methode zu seiner Berechnung ergänzt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung des optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(33)

Um zu gewährleisten, dass finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung genutzt werden, sollten diese an die Qualität der Renovierungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen gebunden sein. Die genannten Maßnahmen sollten daher an die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials, die oder das bei der Renovierung verwendet wurde, an das Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau des Installateurs, an ein Energieaudit oder an die durch die Renovierung erzielte Verbesserung gebunden sein, die durch den Vergleich der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und nach der Renovierung, durch Heranziehung von Standardwerten oder durch eine andere transparente und verhältnismäßige Methode bewertet werden sollte.

(34)

Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz können zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen verwendet werden und sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von hoher Qualität sind. Wenn die unabhängigen Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz durch eine optionale Datenbank ergänzt werden, was über die Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung hinausgeht, kann diese zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den regionalen oder nationalen Gebäudebestand verwendet werden. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

(35)

Laut der Folgenabschätzung der Kommission haben sich die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen als ineffizient erwiesen, da sie nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, die ursprüngliche und die fortlaufende Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Energieeffizienz-Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen, werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen zu Inspektionen sollten geändert werden, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten. Bei diesen Änderungen sollte der Schwerpunkt auf Inspektionen von Zentralheizungsanlagen und Klimaanlagen sowie auf Kombinationen dieser Anlagen mit Lüftungsanlagen gelegt werden. Bei diesen Änderungen sollten kleine Heizungsanlagen wie elektrische Heizgeräte und Holzfeueröfen ausgenommen werden, wenn sie unterhalb der Schwellenwerte für Inspektionen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bleiben.

(36)

Bei der Durchführung von Inspektionen sollte das Ziel mit Blick auf das Erreichen der angestrebten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darin bestehen, die tatsächliche Energieeffizienz von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen unter realen Nutzungsbedingungen zu verbessern. Die tatsächliche Energieeffizienz dieser Anlagen hängt von der Energie ab, die unter sich dynamisch verändernden typischen oder unter durchschnittlichen Betriebsbedingungen verbraucht wird. Unter den genannten Bedingungen wird die meiste Zeit nur ein Teil der Nennleistung benötigt, daher sollte eine Bewertung der entsprechenden Fähigkeiten der Ausrüstung, die Energieeffizienz des Systems unter unterschiedlichen Bedingungen wie etwa unter Teillastbetriebsbedingungen zu verbessern, Bestandteil der Inspektionen von Heizungsanlagen, Klimaanlagen und Lüftungsanlagen sein.

(37)

Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen und haben ein großes Potenzial, sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen kosteneffiziente Energieeinsparungen in erheblichem Umfang zu bieten. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kosteneffizienteste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Gebäuden mit mehreren Wohnungen von einer ausreichenden Größe betrachtet werden, da eine solche Ausrüstung es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren, da sie es ermöglicht, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, sodass im Laufe der Zeit Energieeinsparungen erzielt werden. Bei kleinen Anlagen sollte die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können.

(38)

Die derzeitige Option für Mitgliedstaaten, auf der Grundlage von Ratschlägen als Alternative zu der Inspektion von Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen Maßnahmen zu treffen, wird beibehalten, sofern deren Gesamtauswirkungen in einem der Kommission vorgelegten Bericht als gleichwertig der Auswirkungen einer Inspektion vor der Anwendung dieser Maßnahmen dokumentiert wurde.

(39)

Die Umsetzung von Systemen regelmäßiger Inspektion für Heizungs- und Klimaanlagen gemäß der Richtlinie 2010/31/EU war mit einem beträchtlichen administrativen und finanziellen Aufwand der Mitgliedstaaten und des Privatsektors verbunden, einschließlich der Ausbildung und Zulassung von Fachpersonal, Qualitätssicherung und -kontrolle sowie der Kosten der Inspektionen. Mitgliedstaaten, welche die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung regelmäßiger Inspektionen erlassen und wirksame Inspektionssysteme umgesetzt haben, halten es möglicherweise für angemessen, die genannten Systeme weiter zu betreiben, auch bei kleineren Heizungs- und Klimaanlagen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, diese strengeren Anforderungen der Kommission zu notifizieren.

(40)

Unbeschadet der Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten über die Anwendung des im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) entwickelten Normenwerks für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden würde sich die Anerkennung und Förderung jener Normen positiv auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung auswirken.

(41)

In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission (10) zu Niedrigstenergiegebäuden wurde beschrieben, wie durch die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert und die verbesserte Energieeffizienz der Gebäudehülle unterstützt werden, wobei die Arbeiten des CEN im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Kommission herangezogen werden sollten. Ergänzend dazu können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren bereitstellen, zum Beispiel für den Gesamtenergieverbrauch oder die Treibhausgasemissionen des gesamten Gebäudes.

(42)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Gebäude und Gebäudekomponenten ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, sofern diese Anforderungen mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU zu vereinbaren, dass jene Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(43)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die Kohärenz der gemeinsamen Ziele, des gemeinsamen Verständnisses und der gemeinsamen politischen Bestrebungen zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)

Bei dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Besonderheiten der Mitgliedstaaten und die Unterschiede zwischen diesen sowie ihre Befugnisse gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV uneingeschränkt geachtet. Weiterhin wird mit dieser Richtlinie das Ziel verfolgt, die Weitergabe von bewährten Verfahren zu ermöglichen, um den Übergang zu einem in hohem Maße energieeffizienten Gebäudebestand in der Union zu erleichtern.

(45)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumente (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(46)

Die Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU

Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚gebäudetechnische Systeme‘ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;“;

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„3a.

‚System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung‘ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;“;

c)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„15a.

‚Heizungsanlage‘ eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;

15b.

‚Wärmeerzeuger‘ den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:

a)

Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;

b)

Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;

c)

Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

15c.

‚Energieleistungsvertrag‘ Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).“;"

d)

Folgender Punkt wird angefügt:

„20.

‚isoliertes Kleinstnetz‘ ein isoliertes Kleinstnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)

(*2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).“."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Langfristige Renovierungsstrategie

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird. Jede langfristige Renovierungsstrategie wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt und umfasst Folgendes:

a)

einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen auf der Grundlage statistischer Stichproben und des erwarteten Anteils renovierter Gebäude im Jahr 2020;

b)

die Ermittlung kosteneffizienter Konzepte für Renovierungen je nach Gebäudetyp und Klimazone, wobei gegebenenfalls potenzielle einschlägige Auslösepunkte im Lebenszyklus des Gebäudes berücksichtigt werden sollten;

c)

Strategien und Maßnahmen, um kosteneffiziente umfassende Renovierungen von Gebäuden, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen, anzuregen und um gezielte kosteneffiziente Maßnahmen und Renovierungen zu unterstützen, beispielsweise durch Einführung eines optionalen Systems von Gebäuderenovierungspässen;

d)

einen Überblick über die Strategien und Maßnahmen, die auf die Segmente des nationalen Gebäudebestands mit der schlechtesten Leistung, divergierende Anreize und Fälle von Marktversagen ausgerichtet sind, sowie eine Darstellung der einschlägigen nationalen Maßnahmen, die zur Verringerung der Energiearmut beitragen;

e)

Strategien und Maßnahmen, die auf sämtliche öffentlichen Gebäude ausgerichtet sind;

f)

einen Überblick über die nationalen Initiativen zur Förderung intelligenter Technologien und gut vernetzter Gebäude und Gemeinschaften sowie zur Förderung der Kompetenzen und der Ausbildung in den Bereichen Bau und Energieeffizienz; und

g)

eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiter reichender Vorteile, etwa in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Luftqualität.

(2)   In seiner langfristigen Renovierungsstrategie erstellt jeder Mitgliedstaat einen Fahrplan mit Maßnahmen und innerstaatlich festgelegten messbaren Fortschrittsindikatoren im Hinblick darauf, das langfristige Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union bis 2050 um 80-95 % im Vergleich zu 1990 zu erreichen, für einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand zu sorgen und den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Der Fahrplan enthält indikative Meilensteine für 2030, 2040 und 2050 sowie eine Beschreibung, wie diese zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union gemäß der Richtlinie 2012/27/EU beitragen.

(3)   Um die Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung zu unterstützen, die zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele erforderlich ist, erleichtern die Mitgliedstaaten den Zugang zu geeigneten Mechanismen, um

a)

Projekte zu bündeln, auch über Investitionsplattformen oder -gruppen und Konsortien kleiner und mittlerer Unternehmen, um den Zugang für Investoren sowie gebündelte Lösungen für potenzielle Kunden zu ermöglichen;

b)

das wahrgenommene Risiko der Energieeffizienzmaßnahmen für Investoren und den Privatsektor zu mindern;

c)

öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren;

d)

Leitlinien für Investitionen in einen energieeffizienten öffentlichen Gebäudebestand entsprechend den Leitlinien von Eurostat vorzugeben und

e)

zugängliche und transparente Beratungsinstrumente, etwa zentrale Anlaufstellen für Verbraucher und Energieberatungsdienste, über einschlägige Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Finanzinstrumente einzurichten.

(4)   Die Kommission sammelt bewährte Verfahren der erfolgreichen öffentlichen oder privaten Finanzierung von Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie Informationen zu Plänen für die Bündelung von Renovierungen geringen Umfangs zur Verbesserung der Energieeffizienz und leitet diese zumindest an die einschlägigen Behörden weiter. Die Kommission ermittelt bewährte Verfahren im Zusammenhang mit finanziellen Anreizen für Renovierungen aus Verbrauchersicht unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Rentabilität und verbreitet diese Verfahren.

(5)   Zur Unterstützung der Entwicklung seiner langfristigen Renovierungsstrategie führt jeder Mitgliedstaat eine öffentliche Anhörung zu dieser Strategie durch, bevor er sie bei der Kommission einreicht. Jeder Mitgliedstaat fügt seiner langfristigen Renovierungsstrategie eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner öffentlichen Anhörung bei.

Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Anhörung bei der Umsetzung seiner langfristigen Renovierungsstrategie in einem inklusiven Verfahren fest.

(6)   Jeder Mitgliedstaat fügt seiner aktuellsten langfristigen Renovierungsstrategie die Einzelheiten ihrer Umsetzung bei, einschließlich der geplanten Strategien und Maßnahmen.

(7)   Jeder Mitgliedstaat kann seine langfristige Renovierungsstrategie anwenden, um Brandschutz und Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten anzugehen, die sich auf die Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Lebensdauer von Gebäuden auswirken.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Neue Gebäude

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Baubeginn neuer Gebäude die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme — soweit verfügbar — berücksichtigt wird.“

4.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Gebäudetechnische Systeme, Elektromobilität und Intelligenzfähigkeitsindikator

(1)   Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung der gebäudetechnischen Systeme fest, die in bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Die Mitgliedstaaten können diese Systemanforderungen auch auf neue Gebäude anwenden.

Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.

(2)   In Bezug auf neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass mindestens ein Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern:

a)

Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder

b)

der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2023 über einen möglichen Beitrag der Gebäudepolitik der Union zur Förderung der Elektromobilität Bericht und schlägt gegebenenfalls diesbezüglich Maßnahmen vor.

(3)   Bis 1. Januar 2025 legen die Mitgliedstaaten die Anforderungen für den Einbau einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen fest.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (*4) befinden und von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

(5)   In Bezug auf neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen sofern:

a)

Der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen; oder

b)

der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 2, 3 und 5 für bestimmte Gebäudekategorien nicht anzuwenden, wenn:

a)

gemäß Absätze 2 und 5 die Baugenehmigungsanträge oder entsprechende Anträge bis zum 10. März 2021 eingereicht wurden;

b)

die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre oder die Gebäude in Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV liegen, wenn diese zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würde;

c)

die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen;

d)

ein öffentliches Gebäude gemäß der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vereinfachung der Bereitstellung von Ladepunkten in neuen und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden vor und gehen etwaige regulatorische Hindernisse, auch in Bezug auf Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, an.

(8)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Notwendigkeit kohärenter Strategien für Gebäude, für sanfte und umweltfreundliche Mobilität und für Stadtplanung.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten entscheiden unbeschadet des Artikels 12, ob sie die Ausstellung eines neuen Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verlangen.

(10)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23 zur Ergänzung dieser Richtlinie, mit dem ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden eingerichtet wird. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.

Gemäß Anhang Ia wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

a)

die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikator und

b)

eine Methode zu seiner Berechnung festlegen.

(11)   Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure bis zum 31. Dezember 2019 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 10 dieses Artikels genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 11 klargestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 3 erlassen.

(*3)  Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1)."

(*4)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“"

6.

Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten machen ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den angestrebten oder erzielten Energieeinsparungen abhängig, die durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:

a)

die Energieeffizienz der Ausrüstung oder des Materials für die Renovierung; in diesem Fall muss die Ausrüstung oder das Material für die Renovierung von einem Installateur mit entsprechendem Zertifizierungs- oder Qualifikationsniveau installiert werden;

b)

Standardwerte für die Berechnung von Energieeinsparungen in Gebäuden;

c)

die durch eine solche Renovierung erzielte Verbesserung, die aus dem Vergleich der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz hervorgeht;

d)

die Ergebnisse eines Energieaudits;

e)

die Ergebnisse einer anderen einschlägigen, transparenten und verhältnismäßigen Methode, welche die Verbesserung der Energieeffizienz erkennen lässt.

(6a)   Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz erlauben die Sammlung von Daten über den gemessenen oder berechneten Energieverbrauch der erfassten Gebäude einschließlich mindestens der öffentlichen Gebäude, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, im Sinne von Artikel 13, gemäß Artikel 12 ausgestellt wurde.

(6b)   Zumindest die aggregierten anonymisierten Daten, die den Datenschutzanforderungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, werden auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke und dem Eigentümer des Gebäudes zur Verfügung gestellt.“

7.

Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

Inspektion von Heizungsanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe(n), die zur Gebäudeheizung verwendet werden, zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

Wenn an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß dieses Absatzes durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers nicht zu verlangen.

(2)   Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

(3)   Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch der Wärmeerzeuger, zu sonstigen Veränderungen an der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen dieser Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Ein solcher Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a)

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

b)

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

c)

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:

a)

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b)

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.

Artikel 15

Inspektion von Klimaanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes und gegebenenfalls die Berücksichtigung der Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.

Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, nachdem eine Inspektion gemäß diesem Absatz durchgeführt wurde, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage nicht zu verlangen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 strengere Anforderungen beibehalten, sind von der Verpflichtung ausgenommen, diese der Kommission zu notifizieren.

(2)   Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausgenommen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind.

(3)   Alternativ zu Absatz 1 und falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Absatz 1 entstehen, gleichwertig sind, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um sicherzustellen, dass die Nutzer Ratschläge zum Austausch von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, zu sonstigen Veränderungen an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage und zu Alternativlösungen erhalten, um den Wirkungsgrad und die Zweckmäßigkeit der Dimensionierung dieser Anlagen zu beurteilen.

Ehe die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten alternativen Maßnahmen anwenden, belegt jeder Mitgliedstaat in einem Bericht an die Kommission die Gleichwertigkeit der Auswirkungen jener Maßnahmen mit den Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.

Ein solcher Bericht wird gemäß den geltenden Planungs- und Berichterstattungspflichten vorgelegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a)

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

b)

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren; und

c)

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude ausgerüstet sind mit:

a)

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b)

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(6)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien der Absätze 4 oder 5 erfüllen.“

8.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission überprüft mit Unterstützung des gemäß Artikel 26 eingesetzten Ausschusses bis spätestens 1. Januar 2026 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

Im Rahmen dieser Überprüfung untersucht die Kommission, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten.

Die Kommission beurteilt insbesondere, ob die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 11 weiter verbessert werden müssen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Machbarkeitsstudie

Die Kommission fertigt bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung einer Inspektion von eigenständigen Lüftungsanlagen und eines optionalen Gebäuderenovierungspasses als Ergänzung zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erläutert, sodass ein langfristiger Fahrplan für die schrittweise Renovierung eines bestimmten Gebäudes auf Grundlage von Qualitätskriterien und im Anschluss an ein Energieaudit erstellt werden kann, in dem relevante Maßnahmen und Renovierungen zur etwaigen Verbesserung der Energieeffizienz beschrieben werden.“

10.

Artikel 20 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen. Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente, etwa Beratungen zu Renovierungen und zentrale Anlaufstellen, zur Verfügung.“

11.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 8 oder 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

12.

Artikel 24 und 25 werden gestrichen.

13.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

14.

Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU

Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Gebäuderenovierung

Eine erste Fassung der langfristigen Strategie der Mitgliedstaaten zur Mobilisierung von Investitionen in die Renovierung des nationalen Bestands an sowohl öffentlichen als auch privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden wird bis 30. April 2014 veröffentlicht und anschließend alle drei Jahre aktualisiert und der Kommission als Teil der nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorgelegt.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 10. März 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 2010/31/EU oder Richtlinie 2012/27/EU als Bezugnahmen auf jene Richtlinien in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 246 vom 28.7.2017, S. 48.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 119.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(4)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, vom 18.6.2010, S. 13).

(6)  Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit bis 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind (ABl. L 208 vom 2.8.2016, S. 46).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Die Anhänge zur Richtlinie 2010/31/EU werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des berechneten oder tatsächlichen Energieverbrauchs bestimmt und spiegelt den typischen Energieverbrauch für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, eingebaute Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme wider.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß den nationalen Anhängen der übergreifenden Normen, nämlich ISO 52000-1, 52003-1, 52010-1, 52016-1 und 52018-1, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Lüftung, Beleuchtung und andere gebäudetechnische Systeme ist zu berechnen, um die von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Niveaus in Bezug auf Gesundheit, Raumluftqualität und Komfort zu optimieren.

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger, die auf nationale, regionale oder lokale, jährlich und möglicherweise auch jahreszeitlich oder monatlich gewichtete Durchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Bei der Anwendung jener Faktoren für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die optimale Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle angestrebt wird.

Bei der Berechnung der Primärenergiefaktoren zum Zweck der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können die Mitgliedstaaten über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen und standortnah erzeugte und verbrauchte Energie aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen, sofern dies auf nichtdiskriminierende Weise erfolgt.“

c)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„(2a)

Für die Angabe der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes können die Mitgliedstaaten zusätzliche numerische Indikatoren für den Gesamtverbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die Treibhausgasemissionen in kg CO2eq/(m2.a) festlegen.“

d)

In Nummer 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„4.

Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:“

2.

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG IA

GEMEINSAMER ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE BEWERTUNG DER INTELLIGENZFÄHIGKEIT VON GEBÄUDEN

1.

Die Kommission legt die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators sowie eine Methode zu seiner Berechnung fest, um die Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern, einschätzen zu können.

Der Intelligenzfähigkeitsindikator umfasst Merkmale für erhöhte Energieeinsparungen, Benchmarks und Flexibilität sowie verbesserte Funktionen und Fähigkeiten, die auf stärker vernetzte und intelligente Geräte zurückzuführen sind.

Bei der Methode werden unter anderem folgende Ausrüstungsmerkmale berücksichtigt: intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur, eingebaute Haushaltsgeräte, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Energiespeicherung und detaillierte Funktionen und Interoperabilität dieser Merkmale sowie positive Auswirkungen auf das Raumklima, die Gesamtenergieeffizienz, das Leistungsniveau und die gewonnene Flexibilität.

2.

Die Methode stützt sich auf drei Hauptmerkmale des Gebäudes und des gebäudetechnischen Systems:

a)

die Fähigkeit, die Gesamtenergieeffizienz und den Betrieb des Gebäudes aufrechtzuerhalten, indem der Energieverbrauch, beispielsweise durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, angepasst wird,

b)

die Fähigkeit, den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner abzustimmen, wobei gebührend auf Benutzerfreundlichkeit, die Aufrechterhaltung eines gesunden Raumklimas und die Fähigkeit, den Energieverbrauch aufzuzeichnen, zu achten ist, und

c)

die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes, einschließlich seiner Fähigkeit, die Teilnahme an der aktiven und passiven sowie an der impliziten und expliziten Laststeuerung in Bezug auf das Netz zu ermöglichen, zum Beispiel durch Flexibilität und Kapazitäten zur Lastverschiebung.

3.

Ferner können bei der Methode berücksichtigt werden:

a)

die Interoperabilität der Systeme (intelligente Zähler, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, eingebaute Haushaltsgeräte, selbstregulierende Einrichtungen für die Regulierung der Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes und Sensoren für Raumluftqualität und Belüftung) und

b)

positive Auswirkungen vorhandener Kommunikationsnetze, insbesondere hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen wie zum Beispiel eines freiwilligen Breitbandlabels und eines Zugangspunkts für Mehrfamilienhäuser im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

4.

Die Methode darf keine negativen Auswirkungen auf bestehende nationale Systeme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz haben und ergänzt entsprechende Initiativen auf nationaler Ebene, wobei dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Bewohners, dem Datenschutz, dem Schutz der Privatsphäre und der Sicherheit — im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie den besten verfügbaren Verfahren für Cybersicherheit — Rechnung getragen wird.

5.

Mit der Methode wird das am besten geeignete Format des Parameters Intelligenzfähigkeitsindikator festgelegt, und die Methode muss einfach, transparent und für Verbraucher, Eigentümer, Investoren und Marktteilnehmer im Bereich Laststeuerung leicht verständlich sein.

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.“

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„3.

Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.“


(*1)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).“.


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