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Document 32018D2079

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2079 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/8866

    ABl. L 331 vom 28.12.2018, p. 225–235 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020D1806

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/2079/oj

    28.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 331/225


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/2079 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2018

    über die Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Hersteller Audi AG, BMW AG, FCA Italy S.p.A., Ford Motor Company, Hyundai Motor Europe Technical Center GmbH, JLR Jaguar Land Rover LTD, Opel Automobile GmbH, PSA Peugeot Citroën, Groupe Renault, Robert Bosch GmbH, Toyota Motor Europe NV/SA, Volvo Cars Corporation und Volkswagen AG (im Folgenden die „Antragsteller“) haben am 21. März 2018 die Genehmigung einer Motorleerlauf-Segelfunktion als Ökoinnovation beantragt.

    (2)

    Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Motorleerlauf-Segelfunktion, die in Personenkraftwagen der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang (nichthybrider Verbrennungsmotor) zum Einsatz kommen soll. Dieser innovativen Technologie liegt das Prinzip zugrunde, dass der Verbrennungsmotor vom Antriebsstrang abgekoppelt und so eine Verzögerung durch die Motorbremse vermieden wird. Die Funktion sollte im primären Fahrmodus — d. h. in dem Modus, der selbsttätig gewählt wird, wenn das Fahrzeug eingeschaltet wird — automatisch aktiviert sein. Somit kann die Segelfunktion eingesetzt werden, um die Rolldistanz des Fahrzeugs in Situationen, in denen kein Antrieb oder eine langsame Verringerung der Geschwindigkeit erforderlich ist, zu verlängern. Beim „Segeln“ wird die kinetische und potenzielle Energie des Fahrzeugs direkt genutzt, um den Fahrwiderstand zu überwinden und somit den Kraftstoffverbrauch zu verringern. Um die Verzögerung zu verringern, wird der Motor durch Öffnung einer Kupplung vom Antriebsstrang abgekoppelt. Dies erfolgt automatisch durch das Steuergerät des Automatikgetriebes oder durch eine automatische Kupplung im Falle eines Handschaltgetriebes. Während der Segelphasen befindet sich der Motor im Leerlauf.

    (4)

    Mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/1132 (3) und (EU) 2017/1402 (4) genehmigte die Kommission jeweils einen Antrag der Porsche AG, der eine Segelfunktion ausschließlich für Porsche-Fahrzeuge des S-Segments der Klasse M1 (Sportcoupé) betraf, und der BMW AG, der eine Motorleerlauf-Segelfunktion ausschließlich für BMW-Fahrzeuge der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang und mit Automatikgetriebe betraf. Die Motorleerlauf-Segelfunktion, die Gegenstand der derzeitigen Anträge ist, soll in einem beliebigen Fahrzeug der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang und Automatik- oder Handschaltgetriebe eingesetzt werden.

    (5)

    Die Antragsteller haben eine Methode zur Prüfung der durch die Motorleerlauf-Segelfunktion herbeigeführten Verringerung der CO2-Emissionen vorgelegt, die einen modifizierten NEFZ-Prüfzyklus umfasst, der das Segeln des Fahrzeugs ermöglicht. Um die erzielten CO2-Einsparungen zu bestimmen, sollte das Fahrzeug, das mit der Motorleerlauf-Segelfunktion ausgestattet ist, mit einem Vergleichsfahrzeug verglichen werden, in dem die Segelfunktion nicht installiert oder im primären Fahrmodus nicht verfügbar ist oder zu Prüfzwecken desaktiviert wurde. Für einen gesicherten Vergleich sollte das Vergleichsfahrzeug unter standardmäßigen NEFZ-Warmstartbedingungen geprüft werden, wobei den modifizierten Bedingungen für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors für die Berechnung der CO2-Einsparungen Rechnung getragen werden sollten. Es wird als empfehlenswert erachtet, den Umrechnungsfaktor mit dem Wert 0,960 beizubehalten, der dem Umrechnungsfaktor gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2015/1132 und (EU) 2017/1402 entspricht.

    (6)

    Ein wichtiges Element für die Bestimmung der CO2-Einsparungen ist der Anteil der vom Fahrzeug zurückgelegten Strecke, bei dem die Segelfunktion aktiviert ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Segelfunktion bei anderen als dem primären Fahrmodus deaktiviert werden kann. Um der Vielfalt der auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge Rechnung zu tragen, wird es als angezeigt erachtet, einen Nutzungsfaktor festzulegen, der für den Grad der Aktivierung der Technologie bei einer breiten Fahrzeugpalette unter realen Fahrbedingungen repräsentativ ist. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Daten geht hervor, dass die Aktivierung der Motorleerlauf-Segeltechnologie von bestimmten Geschwindigkeitsuntergrenzen abhängt, die je nach Fahrzeug unterschiedlich ausfallen können. Basierend auf der übermittelten Datengrundlage ist es angebracht, die Segelfunktion ab einer Geschwindigkeit von mindestens 15 km/h als aktiv zu betrachten.

    (7)

    Aus dem Antrag geht hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien für eine Reihe von Fahrzeugen der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang und mit Automatik- oder Handschaltgetriebe erfüllt wurden. Darüber hinaus liegen dem Antrag im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 Prüfberichte unabhängiger, zertifizierter Stellen bei.

    (8)

    Auf Grundlage der Angaben im vorliegenden gemeinsamen Antrag sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Bewertung des Antrags auf Genehmigung der Segelfunktion der Porsche AG im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1132, der Bewertung des Antrags auf Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion der BMW AG im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1402 und einer internen Studie zur Bewertung der relativen Segelstrecke, der Nutzungsfaktoren und der CO2-Einsparungen aus der Segeltechnologie (5) ist hinreichend erwiesen, dass im Einklang mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 die Motorleerlauf-Segelfunktion die Kriterien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erfüllt und dass mit ihr für bestimmte Fahrzeuge der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang eine Verringerung der CO2-Emissionen von mindestens 1 g CO2/km erzielt werden kann. Daher ist es Sache der Typgenehmigungsbehörde zu überprüfen, ob der in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegte Schwellenwert von 1 g CO2/km für die Zertifizierung der tatsächlichen CO2-Einsparungen von mit der Motorleerlauf-Segelfunktion ausgestatteten Fahrzeugen der Klasse M1 eingehalten wird.

    (9)

    Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

    (10)

    Um die Zertifizierung der durch die Motorleerlauf-Segelfunktion erzielten CO2-Einsparungen zu erhalten, sollte jeder Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zusammen mit dem Zertifizierungsantrag einen Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle vorlegen, in dem bestätigt wird, dass das entsprechend ausgestattete Fahrzeug die in diesem Beschluss genannten Bedingungen erfüllt.

    (11)

    Stellt die Typgenehmigungsbehörde fest, dass die Motorleerlauf-Segelfunktion die Zertifizierungsbedingungen nicht erfüllt, sollte der Antrag auf Zertifizierung der Einsparungen abgelehnt werden.

    (12)

    Dieser Beschluss sollte in Verbindung mit dem Prüfverfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (6) gelten. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sind innovative Technologien in Verbindung mit dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (7) festgelegten Prüfverfahren zu bewerten. Dieser Beschluss gilt für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers bis einschließlich zum Kalenderjahr 2020.

    (13)

    Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die innovative Technologie festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung

    Die Motorleerlauf-Segelfunktion wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die innovative Technologie kommt in Fahrzeugen der Klasse M1 mit konventionellem Antriebsstrang und mit Automatik- oder Handschaltgetriebe zum Einsatz;

    b)

    die Motorleerlauf-Segelfunktion wird automatisch in dem Fahrmodus aktiviert, der unabhängig von dem beim letzten Ausschalten gewählten Fahrmodus stets gewählt wird, wenn das Fahrzeug eingeschaltet wird (im Folgenden „primärer Fahrmodus“);

    c)

    die Motorleerlauf-Segelfunktion kann im primären Fahrmodus nicht durch den Fahrer oder durch externe Eingriffe deaktiviert werden;

    d)

    die Motorleerlauf-Segelfunktion ist bis mindestens 15 km/h aktiv;

    e)

    bei Fahrzeugen, die noch bei Geschwindigkeiten von weniger als 15 km/h über die Segelfunktion verfügen, wird die Motorleerlauf-Segelfunktion für die Zwecke der Prüfung gemäß dem Anhang ab 15 km/h deaktiviert.

    Artikel 2

    Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

    Jeder Hersteller kann im Einklang mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 bei einer Genehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen aus der Motorleerlauf-Segelfunktion beantragen.

    Dem Antrag auf Zertifizierung muss ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beiliegen, in dem bestätigt wird, dass das entsprechend ausgestattete Fahrzeug die Bedingungen gemäß Artikel 1 erfüllt und dass der in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegte Schwellenwert für die CO2-Einsparungen in Höhe von 1 g CO2/km eingehalten wird.

    Artikel 3

    Zertifizierung der CO2-Einsparungen

    Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz der Motorleerlauf-Funktion gemäß Artikel 1 wird nach der im Anhang beschriebenen Methode bestimmt. Die Genehmigungsbehörde überprüft die erzielte Verringerung unter anderem anhand des Prüfberichts gemäß Artikel 2 und zertifiziert diese Verringerung, sofern der in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 festgelegte Schwellenwert eingehalten wird.

    Diese Verringerung wird bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers bis einschließlich zum Kalenderjahr 2020 berücksichtigt.

    Artikel 4

    Ökoinnovationscode

    Der Ökoinnovationscode Nr. 25 wird in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen, wenn gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verwiesen wird.

    Artikel 5

    Anwendbarkeit

    Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 2020.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 19. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1132 der Kommission vom 10. Juli 2015 über die Genehmigung der Segel-Funktion der Porsche AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 22).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1402 der Kommission vom 28. Juli 2017 über die Genehmigung der Motorleerlauf-Segelfunktion der BMW AG als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 14).

    (5)  „Evaluation of the relative coasting distance, usage factors and CO2 savings for the coasting technology“, Studie der Generaldirektion Klimapolitik der Europäischen Kommission, https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/9673ca61-9abc-11e8-a408-01aa75ed71a1/language-en

    Der Bericht basiert auf bestimmten Prüfbedingungen im realen Fahrbetrieb und auf Fahrzeugen ohne Segelfunktion. Die Ergebnisse sind nur für das Potenzial der Segeltechnologie unter bestimmten Bedingungen repräsentativ und können lediglich als Begleitunterlagen erachtet werden.

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

    (8)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


    ANHANG

    METHODE ZUR ERMITTLUNG DER DURCH DEN EINSATZ DER MOTORLEERLAUF-SEGELFUNKTION ERZIELTEN CO2-EINSPARUNGEN

    1.   EINLEITUNG

    Um zu ermitteln, welche CO2-Einsparungen auf den Einsatz der Motorleerlauf-Segelfunktion zurückgeführt werden können, ist Folgendes zu präzisieren:

    (1)

    die Prüffahrzeuge;

    (2)

    das Verfahren zur Vorkonditionierung des Fahrzeugs;

    (3)

    das Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands im Rollenprüfstand;

    (4)

    das Verfahren zur Festlegung der Bedingungen der modifizierten Prüfung;

    (5)

    das Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen;

    (6)

    das Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der Prüfung Typ 1 mit Warmstart;

    (7)

    die Berechnung der CO2-Einsparungen;

    (8)

    die Berechnung der Unsicherheit der CO2-Einsparungen.

    2.   SYMBOLE, PARAMETER UND EINHEITEN

    Lateinische Symbole

    Formula

    CO2-Einsparungen [g CO2/km]

    CO2

    Kohlendioxid

    c

    Umrechnungsfaktor

    VMP

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [gCO2/km]

    ÖMP

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [gCO2/km]

    Formula

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung mit Warmstart [gCO2/km]

    VTGP

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung [gCO2/km]

    ÖTGP

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung [gCO2/km]

    RSSRB

    relative Segelstrecke unter realen Bedingungen [%]

    RSSmNEFZ

    relative Segelstrecke unter modifizierten Prüfbedingungen [%]

    NF

    Nutzungsfaktor der Segeltechnologie

    Formula

    statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km]

    Formula

    Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung mit Warmstart [gCO2/km];

    Formula

    die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [gCO2/km];

    sNF

    Standardabweichung des arithmetischen Mittels des Nutzungsfaktors

    Tiefgestellte Indizes

    RB

    Reale Bedingungen

    TGP

    NEFZ-Typgenehmigungsprüfung

    V

    Vergleichsfahrzeug

    3.   PRÜFFAHRZEUGE

    Die Prüffahrzeuge müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a)

    Vergleichsfahrzeug: Fahrzeug, in dem die innovative Technologie deaktiviert oder nicht installiert wurde. Bei diesem Fahrzeug ist zu überprüfen, dass die Segelfunktion während der NEFZ-Prüfung nicht aktiviert wird (d. h. bei der Prüffahrt zur Ermittlung von

    Formula

    );

    b)

    Ökoinnovationsfahrzeug: Fahrzeug, in dem die innovative Technologie installiert und im Standard- oder primären Fahrmodus aktiviert ist. Der primäre Fahrmodus ist der Modus, der unabhängig von dem beim letzten Ausschalten gewählten Fahrmodus stets gewählt wird, wenn das Fahrzeug eingeschaltet wird. Die Segelfunktion bei laufendem Motor darf vom Fahrer im primären Fahrmodus nicht deaktiviert werden.

    4.   VORKONDITIONIERUNG DER FAHRZEUGE

    Um die Bedingungen für die Warmprüfung des Antriebsstrangs zu erreichen, werden eine oder mehrere vollständige NEFZ-Vorkonditionierungsprüfungen oder mNEFZ-Fahrprüfungen durchgeführt.

    5.   BESTIMMUNG DES FAHRWIDERSTANDS

    Zur Bestimmung des Fahrwiderstands sind auf dem Rollenprüfstand die folgenden Schritte durchzuführen:

    Vorkonditionierung des Fahrzeugs gemäß Nummer 4;

    Bestimmung des Fahrwiderstands auf dem Rollenprüfstand nach den Verfahren gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4a Anlage 7.

    6.   FESTLEGUNG DER MODIFIZIERTEN PRÜFBEDINGUNGEN

    6.1.   Festlegung der Ausrollkurve

    Zur Bestimmung der Ausrollkurve im Segelmodus werden auf einem Rollenprüfstand die folgenden beiden obligatorischen Schritte durchgeführt:

    Aufwärmen des Fahrzeugs auf Betriebstemperatur nach dem Vorkonditionierungsverfahren;

    Ausrollen lassen in Segelmodus von 125 km/h bis zum Stillstand oder bis zur geringstmöglichen Segelgeschwindigkeit.

    6.2.   Erzeugung des Geschwindigkeitsprofils im modifizierten NEFZ (mNEFZ)

    Das Geschwindigkeitsprofil im mNEFZ ist gemäß folgenden Vorgaben zu generieren:

    Die Prüfsequenz besteht aus einem Stadtfahrzyklus, der aus vier Grund-Stadtfahrzyklen und einem außerstädtischen Fahrzyklus besteht;

    alle Beschleunigungsstrecken entsprechen dem NEFZ-Profil;

    alle Stufen mit konstanter Geschwindigkeit entsprechen dem NEFZ-Profil;

    die Verzögerungswerte bei deaktivierter Motorleerlauf-Segelfunktion entsprechen jenen im NEFZ-Profil;

    Die Geschwindigkeits- und Zeittoleranzen entsprechen Ziffer 1.4 von Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 101.

    Die Abweichung vom NEFZ-Profil ist so gering wie möglich zu halten, und die Gesamtstrecke muss mit den Toleranzen des NEFZ vereinbar sein;

    die Strecke am Ende jeder Verzögerungsphase des mNEFZ-Profils entspricht der Strecke am Ende jeder Verzögerungsphase des NEFZ-Profils;

    für alle Phasen der Beschleunigung, konstanten Geschwindigkeit und Verzögerung gelten die Toleranzen des Standard-NEFZ;

    in Segelphasen ist der Verbrennungsmotor abgekoppelt; die Geschwindigkeitskurve des Fahrzeugs darf nicht aktiv korrigiert werden.

    Untere Geschwindigkeitsgrenze für das Segeln vmin: Der Segelmodus muss bei der Geschwindigkeitsuntergrenze (15 km/h) durch Betätigung der Bremse deaktiviert werden.

    Mindeststillstandzeit: Die Mindestzeit nach jeder Verzögerung durch Segeln bis zum Stillstand oder bis Erreichen einer Phase konstanter Geschwindigkeit beträgt 2 Sekunden (Formula in Abb. 1);

    Mindestdauer der Phasen mit konstanter Geschwindigkeit: Die Mindestdauer der Phasen mit konstanter Geschwindigkeit nach Beschleunigung oder Verzögerung durch Segeln beträgt mindestens 2 Sekunden (Formula in Abb. 1).

    In den Verzögerungsphasen kann der Segelmodus aktiviert werden, wenn die Geschwindigkeit weniger als vmax beträgt; dabei ist vmax die maximale Geschwindigkeit des Prüfzyklus.

    Der Segelmodus kann bei Geschwindigkeiten von mehr als vmax deaktiviert werden.

    Abbildung 1

    Darstellung der für die Generierung von mNEFZ herangezogenen Parameter

    Image

    Erzeugung des Schaltprofils bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe

    Für Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe muss die Gangwechseltabelle gemäß folgenden Annahmen angepasst werden:

    1.

    Die Gangwahl während der Fahrzeugbeschleunigung entspricht der für den NEFZ vorgegebenen.

    2.

    Der Zeitpunkt des Herunterschaltens im modifizierten NEFZ weicht von dem im NEFZ ab, um ein Herunterschalten in Segelphasen zu vermeiden (z. B. Vorwegnahme vor Verzögerungsphasen).

    Die vordefinierten Schaltpunkte für den ECE-Teil des NEFZ-Prüfzyklus werden wie in der folgenden Tabelle beschrieben geändert:

    Image

    1

    PM = Getriebe im Leerlauf, Motor eingekuppelt K1, K2 = erster oder zweiter Gang eingelegt, Motor ausgekuppelt.

    Image

    7.   ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN DES ÖKOINNOVATIONSFAHRZEUGS UNTER MODIFIZIERTEN PRÜFBEDINGUNGEN (EMC)

    Die CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs müssen im Einklang mit Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 (Verfahren zur Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden) gemessen werden. Die folgenden Elemente werden geändert:

    Vorkonditionierung des Fahrzeugs

    Geschwindigkeitsprofil

    Anzahl Prüfungen

    Vorkonditionierung des Fahrzeugs

    Die Vorkonditionierung erfolgt gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs.

    Geschwindigkeitsprofil

    Das Geschwindigkeitsprofil wird gemäß Abschnitt 6 dieses Anhangs geändert.

    Anzahl Prüfungen

    Das vollständige Prüfverfahren wird auf dem Prüfstand mindestens dreimal wiederholt. Das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (ÖMP) und die jeweilige Standardabweichung des arithmetischen Mittels (Formula) werden berechnet.

    8.   ERMITTLUNG DER CO2-EMISSIONEN DES VERGLEICHSFAHRZEUGS UNTER DEN BEDINGUNGEN DER MODIFIZIERTEN TYPGENEHMIGUNGSPRÜFUNG MIT WARMSTART (

    Formula

    )

    Die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs müssen im Einklang mit Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 101 (Verfahren zur Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden) gemessen werden. Die folgenden Elemente werden geändert:

    Vorkonditionierung des Fahrzeugs

    Anzahl Prüfungen

    Vorkonditionierung des Fahrzeugs

    Die Vorkonditionierung erfolgt gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs.

    Anzahl Prüfungen

    Das vollständige Prüfverfahren unter den Bedingungen des Typgenehmigungsverfahrens (NEFZ) mit Warmstart wird auf dem Prüfstand mindestens dreimal wiederholt. Die arithmetischen Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (Formula) und die jeweilige Standardabweichung des arithmetischen Mittels (Formula) werden berechnet.

    9.   BERECHNUNG DER CO2-EINSPARUNGEN

    Die CO2-Einsparungen werden nach folgender Formel berechnet:

    Formel 1:

    Formula

    Dabei ist bzw. sind

    Formula

    :

    die CO2-Einsparungen [g CO2/km]

    VMP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

    ÖMP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

    VTGP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung [g CO2/km]

    ÖTGP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung [g CO2/km]

    NFMP

    :

    der Nutzungsfaktor der Segeltechnologie unter modifizierten Bedingungen, d. h. 0,52 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Automatikgetriebe und 0,48 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung.

    NFTGP

    :

    der Nutzungsfaktor der Segeltechnologie unter Typgenehmigungsbedingungen (NEFZ).

    Da die innovative Technologie unter Typgenehmigungsbedingungen (NEFZ) nicht aktiviert ist, kann die allgemeine Gleichung für die Berechnung der CO2-Einsparungen wie folgt vereinfacht werden:

    Formel 2:

    Formula

    Für NFMP der Formel 2 wird im Folgenden einfach „NF“ verwendet, da nach der Vereinfachung dies der einzige Nutzungsfaktor ist.

    Zur Bestimmung von VMP sollte ein Fahrzeug ohne die Segelfunktion unter denselben modifizierten Bedingungen geprüft werden.

    Es wird davon ausgegangen, dass das Vergleichsfahrzeug eine Segelkurve (Linie 2′ in Abb. 2) erzielen kann, ohne den Motor von den Rädern abzukoppeln, wenn auch mit geringerer Effizienz als ein mit einer Segelfunktion ausgestattetes Fahrzeug (d. h. ein Fahrzeug, bei dem der Motor von den Rädern abgekoppelt werden kann). Das Segeln wird als hypothetisches Ausrollverhalten des Vergleichsfahrzeugs gesehen.

    Abbildung 2

    Segelkurve des Vergleichsfahrzeugs

    Image

    Ein gängiges Merkmal eines Vergleichsfahrzeugs ist, dass in den Verzögerungsphasen unter den Bedingungen der Typgenehmigungsprüfung (NEFZ) (3) und unter modifizierten Prüfbedingungen (2′ + 3′) kein Kraftstoff verbraucht wird (cut-off).

    Die Festlegung der Ausrollkurve (1′ + 2′ + 3′) des Vergleichsfahrzeugs ist ein komplexer Vorgang, da verschiedene Parameter beteiligt sind (z. B. Getriebeabstufung, Strombedarf, Getriebetemperatur). Da es für den Fahrer schwierig wäre, diese Geschwindigkeitskurve ohne Überschreitung der Geschwindigkeits- und Zeittoleranzen einzuhalten, wurde vorgeschlagen, einen Umrechnungsfaktor (c-Faktor) heranzuziehen, um die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Bedingungen (VMP) aus den CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung (NEFZ) mit Warmstart abzuleiten (Formula).

    Das Verhältnis zwischen Formula und VMP wird anhand des c-Faktors wie in nachstehender Formel 3 bestimmt:

    Formel 3:

    Formula

    Folglich wird Formel 2:

    Formel 4:

    Formula

    Dabei ist bzw. sind

    c

    :

    der Umrechnungsfaktor 0,960

    Formula

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung mit Warmstart [g CO2/km]

    ÖMP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [gCO2/km]

    NF

    :

    der Nutzungsfaktor der Segeltechnologie unter modifizierten Bedingungen, d. h. 0,52 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Automatikgetriebe und 0,48 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung.

    Bestimmung des Nutzungsfaktors

    Der Nutzungsfaktor wurde durch Formel 5 bestimmt.

    Formel 5:

    Formula

    Dabei ist bzw. sind

    RSSRB

    :

    die relative Segelstrecke unter realen Fahrbedingungen [%];

    RSSmNEFZ

    :

    die relative Segelstrecke unter modifizierten NEFZ-Prüfbedingungen [%].

    Die relative Segelstrecke RSS unter realen Fahrbedingungen wird durch die mit aktivierter Segelfunktion zurückgelegte Strecke geteilt durch die insgesamt pro Fahrt zurückgelegte Strecke bestimmt.

    10.   BERECHNUNG DER UNSICHERHEIT

    Die Unsicherheit der CO2-Gesamteinsparungen sollte 0,5 g CO2/km nicht übersteigen (Formel 6).

    Formel 6:

    Formula

    Formula

    :

    die statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km].

    Die statistische Marge wird nach folgender Formel berechnet:

    Formel 7:

    Formula

    Dabei ist bzw. sind

    Formula

    :

    die statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km].

    c

    :

    der Umrechnungsfaktor 0,960

    Formula

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter den Bedingungen der NEFZ-Typgenehmigungsprüfung mit Warmstart [gCO2/km]

    Formula

    :

    die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km];

    ÖMP

    :

    das arithmetische Mittel der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km]

    Formula

    :

    die Standardabweichung des arithmetischen Mittels der CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs unter modifizierten Prüfbedingungen [g CO2/km];

    NF

    :

    der Nutzungsfaktor der Segeltechnologie, d. h. 0,52 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Automatikgetriebe und 0,48 für Fahrzeuge mit konventionellem Antriebsstrang und Handschaltgetriebe mit automatisierter Kupplung.

    sNF

    :

    Die Standardabweichung des arithmetischen Mittels des Nutzungsfaktors beträgt 0,027.

    11.   AUFRUNDEN

    Der rechnerische Wert der CO2-Einsparungen (Formula) und die statistische Marge der CO2-Einsparungen (Formula) ist aufzurunden und mit maximal zwei Dezimalstellen anzugeben.

    Jeder zur Berechnung der CO2-Einsparungen (d. h. Formula und ÖMP) herangezogene Wert kann ungerundet verwendet werden oder muss aufgerundet und mit der Mindestzahl von Dezimalstellen angegeben werden, bei der sichergestellt ist, dass die maximale Auswirkung insgesamt (d. h. die kombinierte Auswirkung aller gerundeten Werte) auf die Einsparungen weniger als 0,25 g CO2/km beträgt.

    12.   NACHWEIS, DASS DER MINDESTSCHWELLENWERT IN STATISTISCH SIGNIFIKANTER WEISE ÜBERSCHRITTEN WIRD

    Der Nachweis, dass die Mindestschwelle von 1 g CO2/km in statistisch signifikanter Weise überschritten wird, ist anhand der folgenden Formel 9 zu erbringen:

    Formula

    Dabei ist bzw. sind

    MS

    :

    der Mindestschwellenwert [gCO2/km]

    Formula

    :

    die CO2-Einsparungen [gCO2/km]

    Formula

    :

    die statistische Marge der CO2-Gesamteinsparungen [g CO2/km].

    Liegen die anhand der Formel 4 berechneten CO2-Emissionseinsparungen unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011, ist Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung anwendbar.


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