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Document 32018D0385
Council Decision (EU) 2018/385 of 16 October 2017 on the signing, on behalf of the Union and of the Member States, and provisional application of the Protocol to the Partnership and Cooperation Agreement establishing a partnership between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Kyrgyz Republic, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Croatia to the European Union
Beschluss (EU) 2018/385 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
Beschluss (EU) 2018/385 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
ABl. L 69 vom 13.3.2018, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/385/oj
13.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/385 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt Kroatiens zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und den betreffenden Drittländern geschlossen wird. |
(2) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik über die Anpassung des Abkommens aufzunehmen. Die Verhandlungen über ein Protokoll zu dem Abkommen, (im Folgenden „Protokoll“), wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist die Unterzeichnung des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
(4) |
Das Protokoll sollte daher im Namen der Union und der Mitgliedstaaten unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden, um die wirksame Anwendung des Protokolls sicherzustellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Namen der Union und der Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und der Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 4 Absatz 3 ab 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48.