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Document 32018D0060
Commission Implementing Decision (EU) 2018/60 of 12 January 2018 concerning certain interim protective measures relating to African swine fever in Romania (notified under document C(2018) 219) (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission Vom12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 219) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/60 der Kommission Vom12. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 219) (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/0219
ABl. L 10 vom 13.1.2018, p. 20–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2018; Aufgehoben durch 32018D0086
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32018D0086 | 19/01/2018 |
13.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/20 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/60 DER KOMMISSION
Vom12. Januar 2018
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 219)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen. |
(2) |
Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind. |
(4) |
Rumänien hat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden. |
(5) |
Um jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, müssen die Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Rumänien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
(6) |
Daher sollten bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die als Schutz- bzw. Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden. |
(7) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Rumänien stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
ANHANG
Rumänien |
Gebiete gemäß Artikel 1 |
Gültig bis |
Schutzzone |
Micula locality, Micula commune Micula Noua locality, Micula commune |
31. März 2018 |
Überwachungszone |
Cidreag locality, Halmeu commune Porumbesti locality, Halmeu commune Halmeu locality Dorobolt locality, Halmeu commune Mesteacan locality, Halmeu commune Turulung locality, Turulung commune Draguseni locality, Turulung commune Agris locality, Agris commune Ciuperceni locality, Agris commune Dumbrava locality, Livada commune Vanatoresti locality, Odoreu commune Botiz locality, Odoreu commune Lazuri locality, Lazuri commune Noroieni locality, Lazuri commune Peles locality, Lazuri commune Pelisor locality, Lazuri commune Nisipeni locality, Lazuri commune Bercu locality, Lazuri commune Bercu Nou locality, Micula commune |
31. März 2018 |