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Document 32017R2420

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2420 der Kommission vom 21. Dezember 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Dezember 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

ABl. L 343 vom 22.12.2017, p. 59–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2420/oj

22.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2420 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 1. bis 7. Dezember 2017 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2017 für den Teilzeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für die laufende Nummer 09.4321 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient wird auf die Mengen angewandt, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Dezember 2017 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen beziehen.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2017/2018 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

„Zucker — Zugeständnisse CXL“

Kontingentszeitraum 2017/2018

Vom 1. bis 7. Dezember 2017 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

 

09.4318

Brasilien

 

09.4319

Kuba

 

09.4320

Alle Drittländer

 

09.4321

Indien

25,000213

Ausgesetzt

09.4329

Brasilien

 

09.4330

Brasilien

verfügbar für 2022/2023 und 2023/2024


„Balkan-Zucker“

Kontingentszeitraum 2017/2018

Vom 1. bis 7. Dezember 2017 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 

09.4326

Serbien

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 


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