This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017R1548
Council Regulation (EU) 2017/1548 of 14 September 2017 amending Regulation (EU) 2017/1509 concerning restrictive measures against the Democratic People's Republic of Korea
Verordnung (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Verordnung (EU) 2017/1548 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
ABl. L 237 vom 15.9.2017, p. 39–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Anhang II S. VI | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Anhang II S. VII | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Anhang XIa | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Anhang XIb | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Artikel 16a | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Artikel 16b | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 17 Absatz 2 Nummer (a) | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Artikel 17a | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 1 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 23 Absatz 1 Satz | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Artikel 3 Absatz 2 L 6 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Zusatz | Artikel 3 Absatz 2 L 7 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 40 Absatz 2 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 43 Nummer (c) | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 44 Absatz 2 | 16/09/2017 | |
Modifies | 32017R1509 | Ersetzung | Artikel 46 Nummer (b) Text | 16/09/2017 |
15.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 237/39 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1548 DES RATES
vom 14. September 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates (2) werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 5. August 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2371 (2017), in der er größte Besorgnis über die von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 3. und 28. Juli 2017 durchgeführten Tests ballistischer Raketen zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Jene Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2356 (2017) verhängt hat. Unter anderem verhängte der VN-Sicherheitsrat neue Verbote in Bezug auf die Ausfuhr von Fisch und Meeresfrüchten sowie Blei und Bleierz aus der DVRK und verschärfte die bestehenden Maßnahmen im Hinblick auf den Transport, den Handel mit Kohle und Eisen und die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen mit Personen der DVRK. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2017/1562 (3) des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2371 (2017) verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt: „In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.“ |
3. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Artikel 16b Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“ |
4. |
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Abweichend von dem Verbot nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.“ |
6. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.“ |
7. |
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1. Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:“ |
8. |
In Artikel 40 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „2. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat. 3. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.“ |
9. |
Artikel 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.“ |
11. |
In Artikel 46 Buchstabe b werden die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI“ durch die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV, V, VI und VII und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa und XIb“ ersetzt. |
12. |
Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhang II Teile VI und VII angefügt. |
13. |
Der Wortlaut in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhänge XIa bzw. XIb angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. September 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ANVELT
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (siehe Seite 86 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
„TEIL VI
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.
TEIL VII
Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.“
ANHANG II
ANHANG XIa
Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
03 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
ex 1603 |
Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
1902 20 10 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ex 1902 20 30 |
Andere gefüllte Teigwaren, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
ANHANG III
ANHANG XIb
Blei und Bleierz gemäß Artikel 16c
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
Code |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||||
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
||||||||||||||||||||||
7801 |
Blei in Rohform |
||||||||||||||||||||||
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
||||||||||||||||||||||
7804 |
Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
||||||||||||||||||||||
ex 7806 00 00 |
Andere Waren aus Blei |
||||||||||||||||||||||
7806 00 10 |
|
||||||||||||||||||||||
ex 7806 00 80 |
|