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Document 32017R1375

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

    C/2017/5056

    ABl. L 194 vom 26.7.2017, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1375/oj

    26.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/4


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1375 DER KOMMISSION

    vom 25. Juli 2017

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie die Angaben gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase als Ausgangsstoff oder bei Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Bezug auf deren Inverkehrbringen von Herstellern, Importeuren und Exporteuren dieser Gase bzw. von Unternehmen, die diese Gase zerstören, zu übermitteln sind.

    (2)

    Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu gewährleisten, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Verwendung des elektronischen Datenübermittlungstools gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vor Durchführung der einschlägigen Maßnahmen anzumelden. So könnten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Grundlage des Berichts gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder anderer einschlägiger Tätigkeiten überprüfen, ob bei einem Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren wäre.

    (3)

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte im Hinblick auf die Struktur der geforderten Angaben zu bestimmten Eigenschaften teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) geändert werden, um das Berichtsformat an jenes anzupassen, das die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (3) („Montrealer Protokoll“) verwenden. Dies würde die Union in die Lage versetzen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Montrealer Protokolls nachzukommen. Aus demselben Grund sollten ab 2020 auch Angaben zum Bestimmungsland von Ausfuhren und zur Herkunft von Einfuhren übermittelt werden müssen; diese Frist ließe ausreichend Zeit zur Anpassung des elektronischen Datenübermittlungstools.

    (4)

    In Abschnitt 2 sollten weitere Differenzierungen und Bemerkungen eingefügt werden, um der Berichterstattungspraxis, die sich in den ersten beiden Berichtzyklen entwickelt hat, Rechnung zu tragen; außerdem sollte die Beschreibung in Abschnitt 12 präzisiert werden, um vorgekommene Fehlauslegungen durch die meldenden Unternehmen zu vermeiden.

    (5)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission (4) wurde das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe eingerichtet, in dem alle einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erfasst werden. Das in Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 festgelegte Berichtsformat ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

    (2)   Vor der Durchführung der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu meldenden Tätigkeiten muss sich jedes Unternehmen auf der Website der Kommission zur Nutzung des elektronischen Datenübermittlungstools anmelden.“

    (2)

    Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).

    (3)  Entscheidung des Rates 88/540/EWG vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 1).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

     

    „ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

    BEMERKUNGEN

    1A

    In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge

     

     

    1B

    in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden

    Die Meldungen von Herstellern, die einen Teil der insgesamt zerstörten Mengen zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

     

    1C

    in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

    Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.

     

    1C_a

    zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

     

     

    1C_b

    zu vom Montrealer Protokoll ausgenommenen Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

    Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

     

    AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

     

    1D

    Gesamtmenge der eigenen zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde

    1D = 1B + 1C

    1E

    Für den Verkauf verfügbare Herstellungsmenge

    1E = 1A – 1D“

    2.

    Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe erstmals für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.“;

    b)

    die Tabelle erhält folgende Fassung:

     

    „ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

    BEMERKUNGEN

    2A

    In die Union eingeführte Mengen

     

     

    2B

    Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde

    Meldung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

    Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt

    Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C).

    Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 anzugeben.

     

    2C

    Menge verwendeter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

     

     

    2D

    zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

     

     

    2E

    für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

    Die Art der Ausnahme ist anzugeben.“

    3.

    Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffen erstmals für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.“;

    b)

    die Tabelle erhält folgende Fassung:

     

    „ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

    BEMERKUNGEN

    3A

    Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge

     

    3B

    ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr

    Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

     

    AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

     

    3C

    ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden

    3C = 3A – 3B

     

    ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

     

    3D

    zum Recycling ausgeführte Menge

    Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

     

    3E

    zur Aufarbeitung ausgeführte Menge

    Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

     

    3F

    zur Zerstörung ausgeführte Menge

    Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

     

    3G

    ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

     

     

    3H

    zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

     

     

    3I

    für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

    Die Art der Ausnahme ist anzugeben.“

    4.

    Die mit 4M bezeichnete Zeile der Tabelle in Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

    „4M

    Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge

    4M = 1E + 2A – 2B – 3B + 4C – 4H“

    5.

    Die Tabelle in Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:

     

    „ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

    BEMERKUNGEN

    12A

    Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen

    Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

    Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.“

    6.

    Abschnitt 13 wird gestrichen.


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