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Document 32017R1136

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1136 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Emmental de Savoie (g.g.A.))

C/2017/4236

ABl. L 164 vom 27.6.2017, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1136/oj

27.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1136 DER KOMMISSION

vom 14. Juni 2017

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Emmental de Savoie (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Emmental de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass einem Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, der die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatte dieser Wirtschaftsbeteiligte, der „Emmental de Savoie“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hat, dagegen Einspruch erhoben, dass mindestens 50 % der Grundration der Milchkühe für mindestens 150 Tage pro Jahr aus grünem Raufutter bestehen muss, und angegeben, dass er für die Anpassung seines Betriebs eine Übergangsfrist benötigte. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist: GAEC Le Seysselan, Vallod, 74910 SEYSSEL.

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Emmental de Savoie“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Bedingungen jenes Artikels erfüllt, mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 8.


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