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Document 32017R0821

Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

ABl. L 130 vom 19.5.2017, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/11/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/821/oj

19.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


VERORDNUNG (EU) 2017/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auch wenn sie ein erhebliches Entwicklungspotenzial bergen, können natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anheizen und dadurch Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau durchbrochen wird.

(2)

Den Herausforderungen, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte in rohstoffreichen Gebieten zu verhindern, haben sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Wirtschaftsbeteiligten und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauenorganisationen, die an vorderster Front auf die von solchen Gruppen und Sicherheitskräften aufgezwungenen ausbeuterischen Bedingungen sowie auf Vergewaltigungen und sonstige Gewalthandlungen zum Zweck der Beherrschung der lokalen Bevölkerungsgruppen aufmerksam machen, gestellt.

(3)

Menschenrechtsverletzungen sind in rohstoffreichen Konflikt- oder Hochrisikogebieten weit verbreitet und können Kinderarbeit, sexuelle Gewalt, das Verschwindenlassen von Menschen, Zwangsumsiedlungen und die Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Orten umfassen.

(4)

Die Union engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen aus Konfliktgebieten, aus der ein staatlich unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas) (im Folgenden „OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“) einschließlich ihrer Anhänge und Ergänzungen führte. Im Mai 2011 empfahl der OECD-Ministerrat, die Befolgung dieser Leitsätze aktiv zu fördern.

(5)

Das Konzept der verantwortungsvollen Beschaffung, auf das in den aktualisierten OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises) (2) Bezug genommen wird, steht im Einklang mit den von den Vereinten Nationen aufgestellten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (United Nations Guiding Principles on Business and Human Rights) (3). Beide Leitfäden zielen darauf ab, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu fördern, wenn Unternehmen Erzeugnisse aus Gebieten beziehen, die von Konflikten und Instabilität betroffen sind. Auf höchster internationaler Ebene wurde in der Resolution 1952 (2010) des VN-Sicherheitsrates, die speziell auf die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) und ihre Nachbarn in Zentralafrika ausgerichtet war, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gefordert. An diese Resolution anknüpfend befürwortete auch die VN-Expertengruppe zur DR Kongo die Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

(6)

Zusätzlich zu den multilateralen Initiativen gingen die Staats- und Regierungschefs der afrikanischen Region der Großen Seen am 15. Dezember 2010 in Lusaka eine politische Verpflichtung ein, die illegale Ausbeutung von Naturressourcen im Raum der Großen Seen zu bekämpfen, und stimmten unter anderem einem regionalen Zertifizierungsmechanismus auf der Grundlage der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu.

(7)

Diese Verordnung ist eine der Möglichkeiten, die Finanzierung bewaffneter Gruppen zu verhindern, indem der Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten kontrolliert wird. Auch die außen- und entwicklungspolitischen Maßnahmen der Union tragen zum Kampf gegen die Korruption auf lokaler Ebene, zur Stärkung der Grenzen sowie zur Fortbildung der lokalen Bevölkerungsgruppen und ihrer Vertreter mit Blick auf die Meldung von Missständen bei.

(8)

Die Kommission erkannte in ihrer Mitteilung vom 4. November 2008„Die Rohstoffinitiative — Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ an, dass ein verlässlicher, von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugang zu Rohstoffen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Union ist. Die Rohstoffinitiative in dieser Mitteilung der Kommission ist eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu nichtenergetischen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen anzugehen. Mit der Initiative werden die finanzielle Transparenz und die Transparenz der Lieferkette sowie die Anwendung von Standards der sozialen Verantwortung der Unternehmen anerkannt und gefördert.

(9)

In seinen Entschließungen vom 7. Oktober 2010, 8. März 2011, 5. Juli 2011 und 26. Februar 2014 forderte das Europäische Parlament die Union auf, mit dem US-amerikanischen Gesetz über Konfliktminerale, Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ vom 2. Februar 2011 und „Handel, Wachstum und Entwicklung: eine maßgeschneiderte Handels- und Investitionspolitik für die bedürftigsten Länder“ vom 27. Januar 2012 ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD-Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD.

(10)

Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass Wirtschaftsbeteiligte der Union für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten nicht rechenschaftspflichtig sind. Verbraucher geraten durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltene Minerale mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung. Dadurch geraten die Verbraucher indirekt in Verbindung mit Konflikten, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschenrechte haben, und zwar insbesondere die Frauenrechte, da bewaffnete Gruppen häufig Massenvergewaltigungen gezielt einsetzen, um lokale Bevölkerungsgruppen einzuschüchtern und zu beherrschen und so ihre eigenen Interessen zu wahren. Daher haben Unionsbürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für vorlegt, damit Wirtschaftsbeteiligte nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten einschlägigen Leitsätze rechenschaftspflichtig sind.

(11)

Im Rahmen dieser Verordnung, und wie in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dargelegt, ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, in die Zukunft wirkender und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten oder deren negativen Auswirkungen beitragen.

(12)

Die Durchführung von Prüfungen durch Dritte (Third Party Audits) in Bezug auf die Verfahren eines Wirtschaftsbeteiligten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette stellt Glaubwürdigkeit sicher, von der die nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten profitieren, und trägt zur Verbesserung der Praxis in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich bei.

(13)

Durch die öffentliche Berichterstattung der Wirtschaftsbeteiligten über ihre Strategien und ihre Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette wird die nötige Transparenz geschaffen, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die von den Wirtschaftsbeteiligten getroffenen Maßnahmen zu stärken.

(14)

Die Unionseinführer tragen individuell Verantwortung dafür, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einhalten. Viele bereits bestehende und zukünftige Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“) könnten jedoch zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung beitragen. Es existieren bereits Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die dazu beitragen sollen, die Verknüpfung zwischen Konflikten und der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu durchbrechen. Im Rahmen dieser Systeme werden mithilfe von Prüfungen durch unabhängige Dritte Hütten und Raffinerien zertifiziert, die über Systeme verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Minerale auf verantwortungsvolle Weise beschafft werden. Es sollte möglich sein, diese Systeme im Rahmen des Unionssystems für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem“) anzuerkennen. Die Methoden und Kriterien für die Anerkennung solcher Systeme als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung sollten in einem delegierten Rechtsakt festgelegt werden, damit die einzelnen Wirtschaftsbeteiligten, die Teilnehmer dieser Systeme sind, diese Verordnung einhalten können, und damit es nicht zu doppelten Prüfungen kommt. Solche Systeme sollten die übergeordneten Grundsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht einschließen, und es sollte durch sie sichergestellt werden, dass die Anforderungen mit den spezifischen Empfehlungen in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang stehen und die Verfahrensanforderungen wie die Mitwirkung der Interessenträger, Beschwerdemechanismen und Reaktionsfähigkeit beachtet werden.

(15)

Die Wirtschaftsbeteiligten in der Union haben mittels öffentlicher Konsultationen ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen bekundet und über derzeitige Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Wirtschaftsbeteiligten in der Union haben indessen auch über zahllose Schwierigkeiten und praktische Probleme bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Angelegenheiten haben. Die Kommission sollte die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und der Durchführung von Prüfungen durch unabhängige Dritte, die verwaltungstechnischen Auswirkungen einer solchen Beschaffung und Prüfung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) überprüfen und dem Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen von geeigneter technischer Unterstützung profitieren, und sie sollte den Informationsaustausch unterstützen, damit diese Verordnung umgesetzt wird. In der Union niedergelassene Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Minerale und Metalle einführen, sollten daher durch das mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (4) eingerichtete Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) unterstützt werden.

(16)

Hütten und Raffinerien sind eine wichtige Stufe in den globalen Lieferketten für Minerale, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Minerale und zur Gewahrsamskette (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Minerale oftmals als unmöglich erachtet. Gleiches gilt für recycelte Metalle, die sogar noch mehr Verarbeitungsschritte durchlaufen haben. Eine weltweite Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Gemäß den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte wie Hütten und Raffinerien einer Prüfung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch unabhängige Dritte unterzogen werden, um auch in die weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien aufgenommen zu werden.

(17)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Unionseinführer von Mineralen und Metallen, die unter diese Verordnung fallen, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; dies gilt auch für Hütten und Raffinerien in der Union, die Minerale und deren Konzentrate einführen und verarbeiten.

(18)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionssystems sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die überwiegende Mehrheit der Minerale und Metalle, die unter die vorliegende Verordnung fallen und in die Union eingeführt werden, den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, sollte diese Verordnung nicht in Fällen gelten, in denen die jährlichen Einfuhrmengen eines Unionseinführers bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Mengenschwellen liegen.

(19)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionssystems sicherzustellen und die Bewertung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu ermöglichen, die aufgrund dieser Verordnung anerkannt werden könnten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Anhang I dieser Verordnung durch die Aufstellung und Änderung von Mengenschwellen für Minerale und Metalle geändert wird und die bei der entsprechenden Bewertung anzuwendenden Methoden und Kriterien unter Würdigung der Tätigkeit der OECD festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(20)

Es sollte den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegen, sicherzustellen, dass die Unionseinführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralen oder Metallen die Bestimmungen einheitlich einhalten, indem geeignete nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht als gleichwertig, die Aberkennung der Gleichwertigkeit im Falle von Mängeln und die Erstellung der weltweiten Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Angesichts der Natur dieser Durchführungsrechtsakte und im Hinblick auf das begrenzte Ermessen der Kommission dahin gehend, dass diese Rechtsakte auf im Wege eines delegierten Rechtsakts zu erlassende Methoden und Kriterien zur Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch die Kommission gestützt werden sollten, wird für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte das Beratungsverfahren als das geeignete Verfahren erachtet.

(22)

Um die effiziente Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit unter anderem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden können, die Kommission Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht anerkennen kann und die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit haben, sich mit ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung vertraut zu machen.

(23)

Die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten ihre Zusagen bezüglich finanzieller Unterstützung und ihr politisches Engagement in Bezug auf Konflikt- und Hochrisikogebiete, in denen Zinn, Tantal, Wolfram und Gold abgebaut werden — insbesondere in der afrikanischen Region der Großen Seen —, regelmäßig überprüfen, um die politische Kohärenz sicherzustellen und um Anreize zu schaffen und die Grundlagen zu festigen für verantwortungsvolle Staatsführung, Rechtsstaatlichkeit und ethisch korrekten Bergbau.

(24)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Auswirkungen des Unionssystems gemäß dieser Verordnung erstatten. Bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionssystems und seine Auswirkungen vor Ort hinsichtlich der Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie seine Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten in der Union, einschließlich KMU, überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, die weitere verbindliche Maßnahmen enthalten können.

(25)

In ihrer gemeinsamen Mitteilung vom 5. März 2014„Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (im Folgenden „gemeinsame Mitteilung vom 5. März 2014“) haben sich die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Umsetzung von Begleitmaßnahmen verpflichtet, aus denen sich ein integrierter Ansatz der Union für verantwortungsvolle Beschaffung parallel zu dieser Verordnung ergeben soll, wobei nicht nur eine umfangreiche Mitwirkung von Wirtschaftsbeteiligten an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Unionssystem angestrebt wird, sondern auch ein globaler, kohärenter und umfassender Ansatz sichergestellt werden soll, um die verantwortungsvolle Beschaffung aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu fördern.

(26)

Indem durch die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und mittels Transparenz verhindert wird, dass die Gewinne aus dem Handel mit Mineralen und Metallen zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet werden, werden verantwortungsvolle Staatsführung und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung gefördert. Folglich betrifft diese Verordnung zusätzlich zu dem vorwiegend abgedeckten Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union Teilbereiche der Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem“) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Diese Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer der in Anhang I aufgeführten Minerale oder Metalle unterliegen, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, wenn deren jährliche Einfuhrmengen bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I festgelegten Mengenschwellen liegen.

Sämtliche Mengenschwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.

(4)   Die Kommission erlässt nach Möglichkeit bis zum 1. April 2020 und spätestens bis zum 1. Juli 2020 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18 und 19 zur Änderung des Anhangs I durch Festlegung der Mengenschwellen für Tantal- und Nioberze und deren Konzentrate, Golderze und deren Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem 1. Januar 2021 alle drei Jahre delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Schwellen gemäß Artikel 18 und 19 zu erlassen.

(6)   Mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 gilt diese Verordnung nicht für recycelte Metalle.

(7)   Diese Verordnung findet auf Bestände keine Anwendung, wenn ein Unionseinführer nachweist, dass besagte Bestände in der jeweils aktuellen Form zu einem nachprüfbaren Datum vor dem 1. Februar 2013 angelegt wurden.

(8)   Diese Verordnung gilt für in Anhang I aufgeführte Minerale und Metalle, die als Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe t gewonnen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Minerale“ die Folgenden wie in Anhang I Teil A aufgeführt:

Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie

Gold;

b)

„Metalle“ Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I Teil B aufgeführt;

c)

„Lieferkette für Minerale“ das System der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen, Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Minerale von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind;

d)

„Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten von Unionseinführern von Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern;

e)

„System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette“ eine Aufzeichnung der Abfolge von Wirtschaftsbeteiligten, in deren Gewahrsam (custody) sich die Minerale und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden;

f)

„Konflikt- und Hochrisikogebiete“ Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;

g)

„bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte“ in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Gruppen;

h)

„Hütte und Raffinerie“ eine natürliche oder juristische Person, die aus Aufbereitungsschritten bestehende metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Mineralen durchführt;

i)

„verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit“ Hütten und Raffinerien innerhalb oder außerhalb der Union, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen;

j)

„vorgelagert“ die Lieferkette für Minerale von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten und Raffinerien;

k)

„nachgelagert“ die Metalllieferkette, beginnend mit dem Stadium, das auf die Hütte und Raffinerie folgt, bis hin zum Endprodukt;

l)

„Unionseinführer“ eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (8) angegeben;

m)

„System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ oder „System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, einschließlich von unabhängigen Dritten durchgeführter Prüfungen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von Regierungen, Industrieverbänden oder anderen Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt wurden und überwacht werden;

n)

„zuständige Mitgliedstaatsbehörden“ von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannte Behörden mit Fachwissen über Rohstoffe, industrielle Verfahren und die Durchführung von Prüfungen;

o)

„OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“ die Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD, 2013), einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen;

p)

„Beschwerdemechanismus“ ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien, einschließlich Informanten, ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu äußern;

q)

„Musterstrategie für Lieferketten“ eine Lieferkettenstrategie, die Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entspricht und in der die Risiken erheblicher schädlicher Auswirkungen dargelegt werden, die mit dem Mineralabbau sowie dem Handel und Umgang mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sein können;

r)

„Risikomanagementplan“ die schriftliche Reaktion eines Unionseinführers auf die ermittelten Lieferkettenrisiken nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht;

s)

„recycelte Metalle“ Produkte, die beim Endnutzer oder nach dem Gebrauch durch Recycling gewonnen wurden, oder Metallschrotte, die bei der Produktherstellung entstanden sind; hierzu gehören überschüssige, nicht mehr genutzte, beschädigte Materialien und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, die für das Recycling bei der Gewinnung von Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold geeignet sind. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind teil- bzw. unverarbeitete Minerale oder Nebenprodukte anderer Erze keine recycelten Metalle;

t)

„Nebenprodukt“ ein Mineral oder Metall, das unter diese Verordnung fällt und das durch die Verarbeitung eines Minerals oder Metalls gewonnen wird, das nicht unter diese Verordnung fällt und das nicht ohne die Verarbeitung des Primärminerals oder -metalls, das nicht unter diese Verordnung fällt, gewonnen worden wäre;

u)

„nachprüfbares Datum“ ein Datum, das durch die Überprüfung von materiellen Datumsstempeln auf Erzeugnissen oder von Bestandsverzeichnissen nachgeprüft werden kann.

Artikel 3

Einhaltung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch Unionseinführer

(1)   Unionseinführer von Mineralen oder Metallen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und Unterlagen aufbewahren, durch die sie jeweils ihre Einhaltung dieser Pflichten nachweisen und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.

(2)   Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen gemäß Artikel 11.

(3)   Interessierte Parteien können gemäß Artikel 8 Absatz 1 Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Anerkennung durch die Kommission einreichen, um den Unionseinführern zu erleichtern, die einschlägigen Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 einzuhalten.

Artikel 4

Pflichten in Bezug auf das Managementsystem

Unionseinführer von Mineralen oder Metallen

a)

legen ihre Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle fest und teilen aktuelle Informationen darüber in unmissverständlicher Weise ihren Lieferanten und der Öffentlichkeit mit;

b)

nehmen in ihre Lieferkettenpolitik die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen;

c)

strukturieren ihre jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich beim dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen;

d)

stärken ihre Beziehungen zu den Lieferanten, indem sie ihre Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten integrieren;

e)

führen einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellen einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird;

f)

stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:

i)

Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs,

ii)

Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,

iii)

Ursprungsland der Minerale,

iv)

Abbaumengen und -daten, sofern verfügbar, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht,

v)

wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren;

g)

stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:

i)

Beschreibung des Metalls einschließlich seines Handelsnamens und Typs,

ii)

Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,

iii)

Name und Anschrift der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette des Einführers,

iv)

sofern verfügbar, Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien oder Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette,

v)

wenn die Aufzeichnungen nach Ziffer iv nicht zur Verfügung stehen,

Ursprungsländer der Minerale in der Lieferkette der Hütten und Raffinerien,

wenn die Metalle aus Mineralen gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in diesen Leitsätzen;

h)

stellen hinsichtlich Nebenprodukten durch Unterlagen belegte Informationen beginnend mit dem Ursprungsort dieser Nebenprodukte bereit, d. h. dem Ort, an dem das Nebenprodukt erstmalig von seinem Primärmineral bzw. Primärmetall, das nicht unter diese Verordnung fällt, getrennt wird.

Artikel 5

Risikomanagementpflichten

(1)   Unionseinführer der Minerale

a)

ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette für Minerale unter Zugrundelegung der nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards ihrer im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik,

b)

setzen zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch

i)

Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt;

ii)

Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Lieferanten, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei gibt es folgende Möglichkeiten:

Fortsetzung des Handels bei gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung,

vorübergehende Aussetzung des Handels bei Weiterverfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder

Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung;

iii)

Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,

iv)

zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.

(2)   Unternimmt ein Unionseinführer von Mineralen Bemühungen um Risikominderung und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Lieferanten und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.

(3)   Unionseinführer von Mineralen stützen sich bei der Konzipierung von auf Konflikte und hohe Risiken ausgerichteten Strategien zur Risikominderung in dem Risikomanagementplan auf die in Anhang III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführten Maßnahmen und Indikatoren und messen die schrittweise Verbesserung.

(4)   Unionseinführer von Metallen ermitteln und bewerten, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen, die Risiken in ihrer Lieferkette auf der Grundlage von Berichten der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in dieser Kette und durch die geeignete Bewertung der von den Hütten und Raffinerien angewandten Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Prüfungsberichte müssen mit Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung im Einklang stehen. Wenn solche Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette nicht zur Verfügung stehen, ermitteln und bewerten die Unionseinführer von Metallen die Risiken in ihrer Lieferkette im Rahmen ihres eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen führen Unionseinführer von Metallen mithilfe eines unabhängigen Dritten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung Prüfungen der Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch.

(5)   Soweit es sich bei ihnen nicht um natürliche Personen handelt, berichten die Unionseinführer von Metallen den eigens dafür benannten Mitgliedern ihres gehobenen Managements über die im Rahmen der Risikobewertung gemäß Absatz 4 gewonnenen Erkenntnisse und setzen zur Reaktion darauf eine Strategie um, die konzipiert wurde, um schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen.

Artikel 6

Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte

(1)   Unionseinführer von Mineralen oder Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen (im Folgenden „Prüfung durch Dritte“).

Bei dieser Prüfung durch Dritte

a)

sind in deren Umfang alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die Minerale oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des Unionseinführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen, jeweils gemäß Artikel 4, 5 bzw. 7,

b)

besteht das Ziel darin, zu ermitteln, ob die Verfahren des Unionseinführers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 im Einklang stehen,

c)

werden Empfehlungen an den Unionseinführer zur Verbesserung seiner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette abgegeben und

d)

werden die nach den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten.

(2)   Unionseinführer von Metallen sind von der Verpflichtung in Bezug auf Prüfungen durch Dritte nach Absatz 1 ausgenommen, sofern sie substanzielle Nachweise einschließlich Berichten über von Dritten durchgeführte Prüfungen dafür vorlegen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.

Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 gelistete Hütten und Raffinerien sind.

Artikel 7

Offenlegungspflicht

(1)   Unionseinführer von Mineralen oder Metallen stellen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Berichte über gemäß Artikel 6 durchgeführte Prüfungen durch Dritte oder den Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Verfügung.

(2)   Unionseinführer von Mineralen oder Metallen stellen ihren unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei sie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung tragen.

(3)   Unionseinführer von Mineralen oder Metallen berichten jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über ihre Strategien zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung. Dieser Bericht enthält die von ihnen unternommenen Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf ihr Managementsystem gemäß Artikel 4 und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 5 sowie einen zusammenfassenden Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen mit Angabe des Namens der prüfenden Stelle, wobei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung getragen wird.

(4)   Wenn ein Unionseinführer Anlass zu der Feststellung hat, dass Metalle nur aus dem Recycling stammen oder aus Schrott gewonnen wurden, unternimmt er unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken folgende Schritte:

a)

Er macht seine Feststellung öffentlich und

b)

beschreibt hinreichend detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die er im Vorlauf zu dieser Feststellung ergriffen hat.

Artikel 8

Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette

(1)   Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die über Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen (im Folgenden „Systembetreiber“), können bei der Kommission beantragen, dass die von ihnen entwickelten und beaufsichtigten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von der Kommission anerkannt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise und Informationen beizufügen.

(2)   Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, in denen die Methoden und Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission bewerten kann, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und die sie in die Lage versetzen, solche Systeme anzuerkennen.

(3)   Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Nachweise und Informationen und der gemäß Absatz 2 festgelegten Methoden und Kriterien zur Anerkennung fest, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einem Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, der dieses System wirksam anwendet, die Einhaltung dieser Verordnung ermöglicht, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährt wird. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Annahme solcher Durchführungsrechtsakte konsultiert.

Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse. Diese aufgeführten Ergebnisse werden vom Systembetreiber offengelegt.

Die Durchführungsrechtsakte im Sinne des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

(4)   Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach wie vor die Kriterien erfüllen, die die Grundlage einer gemäß Absatz 3 getroffenen Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gebildet haben.

(5)   Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems.

(6)   Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die ein nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.

(7)   Wenn die Kommission Verstöße gegen diese Verordnung oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.

Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der Unionseinführer, der das System anwendet, aufgrund der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, diese Verordnung einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsbeteiligte, die das System anwenden, auf Schwachstellen in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird.

(8)   Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 9

Weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung oder Änderung einer weltweiten Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien.

Bei der Erstellung dieser Liste werden verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit, die von den von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfasst werden, sowie die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

(2)   Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, diejenigen Hütten und Raffinerien auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liste zu kennzeichnen, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen, wobei sie sich insbesondere auf Informationen stützt, die von den Betreibern von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, welche gemäß Artikel 8 anerkannt wurden, bereitgestellt werden.

(3)   Die Kommission erlässt die Liste bzw. ändert sie unter Verwendung des Musters in Anhang II nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Aufstellung oder Änderung der Liste konsultiert.

(4)   Die Kommission streicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Namen und Anschriften der Hütten und Raffinerien von der Liste, die aufgrund der gemäß Artikel 8 und Artikel 17 Absatz 1 erhaltenen Informationen nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission nimmt zeitnah eine Aktualisierung der in der weltweiten Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien enthaltenen Informationen vor und macht diese öffentlich zugänglich, unter anderem über das Internet.

Artikel 10

Zuständige Mitgliedstaatsbehörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 9. Dezember 2017 die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

(2)   Die Kommission veröffentlicht — auch im Internet — eine unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellte Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert diese Liste regelmäßig.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.

Artikel 11

Nachträgliche Kontrollen der Unionseinführer

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen verantwortlich, mit denen sie sicherstellen, dass Unionseinführer von Mineralen oder Metallen die Plichten nach den Artikeln 4 bis 7 einhalten.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; sie werden auch in Fällen durchgeführt, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Unionseinführer vorliegen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Überprüfung, ob der Unionseinführer seine Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung erfüllt;

b)

Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Pflichten belegt werden soll;

c)

Überprüfung der Erfüllung der Prüfpflichten gemäß dem Umfang, dem Ziel und den Grundsätzen des Artikels 6.

Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen sollten Kontrollen vor Ort einschließen, auch in den Räumlichkeiten des Unionseinführers.

(4)   Die Unionseinführer leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen erforderliche Hilfestellung, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

(5)   Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs aus, in dem die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, durch die die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird.

Artikel 12

Aufzeichnungen über die nachträglichen Kontrollen der Unionseinführer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse dieser Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3.

Die Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 13

Zusammenarbeit und Austausch von Informationen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen — auch mit ihren jeweiligen Zollbehörden — Informationen über Angelegenheiten aus, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und die nachträglich durchgeführten Kontrollen betreffen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über Mängel, die durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen festgestellt wurden, sowie über die nach Artikel 16 geltenden Regeln über Verstöße aus.

(3)   Die Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über den Datenschutz sowie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Offenlegung vertraulicher Informationen.

Artikel 14

Leitlinien

(1)   In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Wirtschaftsbeteiligte aus, um diesen, und insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen den Verfahren der Wirtschaftsbeteiligten zu sorgen, wobei sie in dem Handbuch erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. In diesem Handbuch wird auf die Definition des Begriffs „Konflikt- und Hochrisikogebiete“ in Artikel 2 Buchstabe f dieser Verordnung abgestellt und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen, und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen.

(2)   Die Kommission greift auf externes Fachwissen zurück, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese Liste baut auf Analysen des in Absatz 1 genannten Handbuchs seitens der externen Sachverständigen und auf vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette auf. Auch Unionseinführer, deren Beschaffungsquellen in Gebieten liegen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sind weiterhin dafür verantwortlich, die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Artikel 16

Regeln über Verstöße

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln über Verstöße gegen diese Verordnung fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln nach Absatz 1 mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen unverzüglich.

(3)   Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung teilen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden dem Unionseinführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit.

Artikel 17

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Bis zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über Mitteilungen bezüglich Abhilfemaßnahmen, die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 herausgegeben werden, sowie über die Berichte über Prüfungen durch Dritte, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurden.

(2)   Bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Diese Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf die Auswirkungen dieser Verordnung vor Ort, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, auf die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KMU, sowie auf die in der Gemeinsamen Mitteilung vom 5. März 2014 dargelegten begleitenden Maßnahmen. Die Kommission erörtert den Überprüfungsbericht mit dem Europäischen Parlament und mit dem Rat. Der Bericht schließt eine unabhängige Bewertung des Anteils der gesamten nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten der Union ein, in deren Lieferkette sich Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold finden und die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt haben. In dem Bericht werden die Angemessenheit und die Umsetzung dieser Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die Auswirkungen des Unionssystems vor Ort und der Bedarf an zusätzlichen verbindlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer hinreichenden Hebelwirkung des gesamten Marktes der Union auf die verantwortungsvolle weltweite Lieferkette für Minerale bewertet.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 2 bewertet die Kommission, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten sollten, Strafen gegen Unionseinführer wegen anhaltender Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Artikel 18

Methoden zur Berechnung der Schwellen

Falls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der Kommission auf Ersuchen von den Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Unionseinführern und nach den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur, für ihre jeweiligen Hoheitsgebiete zur Verfügung gestellt werden, die größte jährliche Einfuhrmenge pro Unionseinführer und pro Code der Kombinierten Nomenklatur, die mindestens 95 % der gesamten jährlichen Menge der Einfuhren in die Union für den jeweiligen Code der Kombinierten Nomenklatur entspricht, als neue, in Anhang I aufzunehmende Schwelle. Dabei stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juni 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 2 verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen gilt diese Verordnung ab dem 9. Juli 2017.

(3)   Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 bis 7, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 bis 4, Artikel 12 und 13, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlamentes vom 16. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. April 2017.

(2)  OECD Guidelines for Multinational Enterprises, OECD, Ausgabe 2011.

(3)  Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework, vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 17/4 vom 6. Juli 2011 (A/HRC/RES/17/4) gebilligt.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Liste der unter Verordnung (EU) 2017/821 fallenden Minerale und Metalle nach ihrer Einreihung in der Kombinierten Nomenklatur

Teil A: Minerale

Bezeichnung

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Mengenschwelle (kg)

Zinnerze und ihre Konzentrate

2609 00 00

 

5 000

Wolframerze und ihre Konzentrate

2611 00 00

 

250 000

Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate

ex 2615 90 00

10

es gelten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 18

Golderze und ihre Konzentrate

ex 2616 90 00

10

es gelten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 18

Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver mit einer Goldkonzentration von unter 99,5 %, das die Veredelungsstufe nicht durchlaufen hat

ex 7108  (*1)

 

100

Teil B: Metalle

Bezeichnung

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Mengenschwelle (kg)

Wolframoxide und -hydroxide

2825 90 40

 

100 000

Zinnoxide und -hydroxide

ex 2825 90 85

10

es gelten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 18

Zinnchloride

2827 39 10

 

10 000

Wolframate

2841 80 00

 

100 000

Tantalate

ex 2841 90 85

30

es gelten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 18

Carbide des Wolframs

2849 90 30

 

10 000

Carbide des Tantals

ex 2849 90 50

10

es gelten Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 18

Gold, unbearbeitet, als Halbzeug oder in Pulverform mit einer Goldkonzentration von 99,5 % oder höher, das die Veredelungsstufe durchlaufen hat

ex 7108  (*2)

 

100

Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 80 00

 

25 000

Zinn, in Rohform

8001

 

100 000

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

8003 00 00

 

1 400

Andere Waren aus Zinn

8007 00

 

2 100

Pulver aus Wolfram

8101 10 00

 

2 500

Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

8101 94 00

 

500

Draht aus Wolfram

8101 96 00

 

250

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Wolfram

8101 99

 

350

Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

8103 20 00

 

2 500

Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Tantal

8103 90

 

150


(*1)  Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide ex 7108 Zolllinien in Anhang I festgesetzt.

(*2)  Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide ex 7108 Zolllinien in Anhang I festgesetzt.


ANHANG II

Muster nach Artikel 9 für die weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien

Spalte A:

Name der Hütten und Raffinerien in alphabetischer Reihenfolge

Spalte B:

Anschrift der Hütte oder Raffinerie

Spalte C:

* zur Angabe, ob die Hütte oder Raffinerie Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beschafft


A

B

C


ANHANG III

Muster nach Artikel 10 für die Liste zuständiger Mitgliedstaatsbehörden

Spalte A:

Name der Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge

Spalte B:

Name der zuständigen Behörde

Spalte C:

Anschrift der zuständigen Behörde


A

B

C


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