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Document 32017R0719

    Verordnung (EU) 2017/719 des Rates vom 7. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

    ABl. L 106 vom 22.4.2017, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/719/oj

    22.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 106/8


    VERORDNUNG (EU) 2017/719 DES RATES

    vom 7. April 2017

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2192 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen.

    (2)

    Am 24. Mai 2016 hat der Rat den Beschluss (EU) 2016/870 (2) über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 16. November 2015 (im Folgenden „Protokoll“) angenommen.

    (3)

    Mit der Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates (3) werden die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

    (4)

    Wissenschaftliche Gutachten des gemäß Artikel 4 des Protokolls eingerichteten unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses ergaben einen Überschuss an Senegalesischem Seehecht und berücksichtigten die wissenschaftlichen Gutachten des IMROP (Mauretanisches Institut für ozeanografische Forschung und für Fischerei) aus dem Jahr 2014, die einen Überschuss an Kalmaren und Tintenfisch auswiesen.

    (5)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls beschloss der gemäß Artikel 10 des Partnerschaftsabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss auf seiner Sitzung am 15. und 16. November 2016 in Nouakchott, das Protokoll dahin gehend zu ändern, dass im Rahmen des verfügbaren Überschusses zusätzliche Fangmöglichkeiten für Frostertrawler eingeräumt werden, die als Hauptzielart Senegalesischen Seehecht und als weitere Zielarten Kalmare und Tintenfisch befischen.

    (6)

    Diese zusätzlichen Fangmöglichkeiten sollten für die verbleibende Laufzeit des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

    (7)

    Da sich die Gewährung zusätzlicher Fangmöglichkeiten auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen auswirkt, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (8)

    Die Verordnung (EU) 2015/2192 sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2192 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „h)

    Kategorie 2a — (Froster-)Trawler für den Fang von Senegalesischem Seehecht:

    Spanien:

    Senegalesischer Seehecht

    3 500 Tonnen

    Kalmare

    1 450 Tonnen

    Tintenfisch

    600 Tonnen

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 6 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. April 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. GRECH


    (1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

    (2)  Beschluss (EU) 2016/870 des Rates vom 24. Mai 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 145 vom 2.6.2016, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2015/2192 des Rates vom 10. November 2015 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 72).


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