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Document 32017R0335

Verordnung (EU) 2017/335 der Kommission vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/1272

ABl. L 50 vom 28.2.2017, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/335/oj

28.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/15


VERORDNUNG (EU) 2017/335 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2017

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 27. Mai 2015 wurde ein Antrag auf Zulassung von Steviolglycosiden (E 960) zur Verwendung als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren gestellt. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Steviolglycoside sind kalorienfreie Bestandteile mit süßem Geschmack, die verwendet werden können, um kalorische Zucker in bestimmten Süßwaren zu ersetzen und dadurch deren Kaloriengehalt zu reduzieren; somit können den Verbrauchern brennwertverminderte Produkte gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 angeboten werden. Im Vergleich zur ausschließlichen Verwendung von Steviolglycosiden zum Süßen verleiht die kombinierte Verwendung von Steviolglycosiden und Zucker den Produkten eine angenehmere Süße und ein besseres Geschmacksprofil, da der Zucker den Nachgeschmack der Steviolglycoside überdeckt.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können.

(6)

Im Jahr 2010 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten (3) über die Sicherheit von Steviolglycosiden für die beantragten Verwendungszwecke als Lebensmittelzusatzstoff (E 960) an und legte eine annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, fest.

(7)

Im Jahr 2015 überarbeitete die Behörde die Bewertung der Exposition gegenüber Steviolglycosiden und zog den Schluss, dass die geschätzte Exposition für alle Altersgruppen unter der ADI liegt, außer in einem Land, wo sie bei Kleinkindern im obersten Bereich (95. Verzehrsperzentil) darüber liegt (4). Die 2015 vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu durchgeführten Expositionsberechnungen haben ergeben, dass die beantragte Erweiterung der Verwendungszwecke in den Niederlanden keine Auswirkungen auf das 95. Perzentil in Bezug auf die Exposition bei Kleinkindern im Alter von zwei bis sechs Jahren hatte, wobei ein Marktanteil von 25 % für Produkte, die Steviolglycoside enthalten, und eine Markentreue von 100 % zugrunde gelegt wurden.

(8)

In ihrem Gutachten aus dem Jahr 2015 wies die Behörde darauf hin, dass es nicht möglich ist, alle Beschränkungen/Ausnahmen, die für die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) in den Lebensmitteln der Lebensmittelunterkategorie 05.2 gelten, in das Klassifizierungssystem FoodEx aufzunehmen. Daher wurde der gesamten Lebensmittelkategorie die Höchstmenge von 2 000 mg/kg zugewiesen, was zu einer Überschätzung der Exposition geführt hat. Außerdem wurde die Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ nicht als eine der Lebensmittelkategorien identifiziert, die am meisten zur Exposition gegenüber Steviolglycosiden (E 960) beitragen.

(9)

Angesichts des Umstands, dass die geschätzte Exposition für alle Altersgruppen unter der ADI liegt, geben die Verwendungszwecke und Verwendungsmengen, die für Steviolglycoside (E 960) als Süßungsmittel beantragt wurden, keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.

(10)

Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten Süßwaren der Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ wie folgt zugelassen werden: Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher), Süßwaren mit weichem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows), Lakritz, Nugat und Marzipan (Höchstmenge 350 mg/kg); stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen (Höchstmenge 670 mg/kg) und Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems (Höchstmenge 2 000 mg/kg).

(11)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2010;8(4):1537.

(4)  EFSA Journal 2015;13(6):4146.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Lebensmittelunterkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für E 960 — Steviolglycoside mit der Angabe „Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz“ erhält folgende Fassung:

 

„E 960

Steviolglycoside

350

(60)

Nur Süßwaren ohne Zuckerzusatz

Nur brennwertverminderte Süßwaren mit hartem Überzug (Bonbons und Lutscher)

Nur brennwertverminderte Süßwaren mit weichem Überzug (Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows)

Nur brennwertvermindertes Lakritz

Nur brennwertvermindertes Nugat

Nur brennwertvermindertes Marzipan“.

b)

Der Eintrag für E 960 — Steviolglycoside mit der Angabe „Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“ erhält folgende Fassung:

 

„E 960

Steviolglycoside

670

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte, stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen“.

c)

Der Eintrag für E 960 — Steviolglycoside mit der Angabe „Nur ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems“ erhält folgende Fassung:

 

„E 960

Steviolglycoside

2 000

(60)

Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Kleinstsüßwaren zur Erfrischung des Atems“.


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